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Teil-Versäumnis- und Schlussurteil

147 C 286/16

Amtsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGK:2017:0124.147C286.16.00
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Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird unter Aufhebung des Beschlusses vom 16.12.2016 zurückgewiesen.

Der Antrag der Verfügungsbeklagten, den Verfügungskläger zur Zahlung von 575,00 € nebst Zinsen zu verurteilen, wird zurückgewiesen.

Soweit der Zahlungsantrag der Verfügungsbeklagten zurückgewiesen wird, wird die Berufung zugelassen.

Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsbeklagte darf die Vollstreckung des Verfügungsklägers wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der Verfügungskläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird unter Aufhebung des Beschlusses vom 16.12.2016 zurückgewiesen. Der Antrag der Verfügungsbeklagten, den Verfügungskläger zur Zahlung von 575,00 € nebst Zinsen zu verurteilen, wird zurückgewiesen. Soweit der Zahlungsantrag der Verfügungsbeklagten zurückgewiesen wird, wird die Berufung zugelassen. Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsbeklagte darf die Vollstreckung des Verfügungsklägers wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der Verfügungskläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d: Der Verfügungskläger hat bei der Verfügungsbeklagten ein Girokonto mit der Kto.-Nr. XXXXXXXXXX. Das Konto ist als Pfändungsschutzkonto mit einem Pfändungsfreibetrag in Höhe von 1.073,88 € eingerichtet. Das Konto wurde durch die Firma Netcologne gepfändet. Am 09.12.2016 wurde auf dem Konto eine Zahlung der Bundesagentur für Arbeit - Familienkasse in Höhe von 576,00 € gutgeschrieben. Der Verfügungskläger legte der Verfügungsbeklagten eine Bescheinigung der Familienkasse vom 06.12.2016 (Bl. 5 d.A.) vor, wonach es sich bei dem überwiesenen Betrag um das Kindergeld handelt. Die Bescheinigung ist auf die Ehefrau des Verfügungsklägers ausgestellt, die danach Berechtigte des Kindergeldes ist. Die Verfügungsbeklagte lehnte eine Erhöhung des Pfändungsfreibetrages und Auszahlung des Kindergeldes mit Schreiben vom 12.12.2016 (Bl. 4 d.A.) mit der Begründung ab, dass die Bescheinigung auf den Namen des Kontoinhabers ausgestellt sein müsse. Der Verfügungskläger hat am 16.12.2016 im Wege der einstweiligen Verfügung beantragt, der Verfügungsbeklagten aufzugeben, auf seinem Konto eine Verfügung bis zu einem Betrag in Höhe von 576,00 € zu ermöglichen und diesen Betrag auf Verlangen auch sofort auszuzahlen. Das Gericht hat die einstweilige Verfügung mit Beschluss vom 16.12.2016 antragsgemäß erlassen. Gegen diese ihr am 19.12.2016 zugestellte einstweilige Verfügung hat die Verfügungsbeklagte am 23.12.2016 Widerspruch eingelegt. Die Verfügungsbeklagte beantragt nunmehr, 1. den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung unter Aufhebung des Beschlusses vom 16.12.2016 zurückzuweisen; 2. den Verfügungskläger zu verurteilen, an sie 575,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.01.2017 zu zahlen. Sie ist der Ansicht, das an die Ehefrau des Verfügungsklägers gerichtete Schreiben der Familienkasse vom 06.12.2016 sei kein geeigneter Nachweis im Sinne des § 850k Abs. 5 Satz 2 ZPO, da es als Kindergeldberechtigte nicht den Verfügungskläger, sondern seine Frau ausgewiesen habe. Zur Auszahlung sei sie daher nicht verpflichtet gewesen. Eine andere Sichtweise würde außer Acht lassen, dass die Ehefrau des Verfügungsklägers die Bescheinigung der Familienkasse ansonsten ebenfalls nutzen könne und möglicherweise auch nutze, um eine Erhöhung ihres Freibetrages auf einem von ihr geführten Pfändungsschutzkonto zu erreichen. Die Bescheinigung der Familienkasse könne so zweimal verwendet werden, wodurch dem Missbrauch Tür und Tor geöffnet wären. Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung fehle es zudem bereits an einem Rechtsschutzbedürfnis, da der Verfügungskläger einen Antrag nach § 850k Abs. 5 Satz 4 ZPO beim Vollstreckungsgericht habe stellen können. Dieses Verfahren sei als einfacheres und kostengünstigeres gegenüber dem einstweiligen Verfügungsverfahren vorrangig. Die Verfügungsbeklagte ist ferner der Ansicht, der Verfügungskläger sei ihr im Rahmen seiner verschuldensunabhängigen Haftung nach § 945 ZPO zur Rückzahlung des am 19.12.2016 an ihn ausgezahlten Betrages in Höhe von 575,00 € verpflichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. In der auf den Widerspruch bestimmten mündlichen Verhandlung vom 17.01.2017 ist der Verfügungskläger, der zu diesem Termin ordnungsgemäß geladen wurde, nicht erschienen. Die Verfügungsbeklagte hat insoweit den Erlass eines Versäumnisurteils beantragt. Entscheidungsgründe: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war aufgrund der Säumnis des Verfügungsklägers im Termin zur mündlichen Verhandlung unter Aufhebung des Beschlusses vom 16.12.1016 ohne Sachprüfung zurückzuweisen (§§ 330, 925 Abs.2 ZPO). Soweit die Verfügungsbeklagte mit dem Antrag zu 2) eine Verurteilung des Verfügungsklägers zur Zahlung von 575,00 € nebst Zinsen beantragt, war dieser Antrag durch Sachurteil (unechtes Versäumnisurteil) zurückzuweisen. Da es sich um einen gegen den Verfügungskläger gerichteten Zahlungsantrag handelt, dieser insoweit also als Beklagter anzusehen ist, wäre ein Versäumnisurteil nur zulässig, sofern die Antragsvoraussetzungen schlüssig dargelegt sind (§ 331 ZPO), woran es vorliegend indessen fehlt. Der Antrag ist zwar zulässig. Es ist anerkannt, dass bei Vorliegen einer Geldleistungsverfügung über den (der Höhe nach unstreitigen) Rückgewähranspruch im Widerspruchsverfahren mit entschieden werden kann (Zöller, ZPO-Kommentar, 30. Aufl., § 945 Rz. 7 a.E.). In der Sache ist der Antrag jedoch unschlüssig, da die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs nach § 945 ZPO auch auf der Grundlage des Vortrages der Verfügungsbeklagten nicht vorliegen. Eine Verpflichtung zum Schadenersatz besteht danach nur dann, wenn sich die Anordnung einer einstweiligen Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt erweist oder die angeordnete Maßregel aufgrund der §§ 926 Abs. 2, 942 Abs. 3 ZPO aufgehoben wird. Wird die einstweilige Verfügung, wie hier, durch ein nicht begründetes Versäumnisurteil aufgehoben, hat das über den Schadenersatzanspruch entscheidende Gericht selbst zu prüfen, ob die Anordnung der einstweiligen Verfügung ungerechtfertigt erfolgt ist (Zöller, a.a.O. Rz. 10). Daran fehlt es vorliegend, da der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung begründet war. Der Verfügungsbeklagten ist zuzugeben, dass sich der Pfändungsschutz für auf dem Konto eingegangene Sozialleistungen nicht nach § 54 SGB I, sondern allein nach § 850k ZPO richtet. Ein Verfügungsanspruch des Verfügungsklägers auf Auszahlung des auf seinem Konto eingegangenen Kindergeldes bestand vorliegend jedoch nach § 850k Abs.5 Satz 2 ZPO gegen die Verfügungsbeklagte. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts stellte die vom Verfügungskläger vorgelegte Bescheinigung der Familienkasse in Verbindung mit dem bei Überweisung angegebenen Verwendungszweck einen ausreichenden Nachweis im Sinne dieser Vorschrift dar, so dass die Verfügungsbeklagte zur Auszahlung an den Verfügungskläger verpflichtet war. Durch die Bescheinigung muss der Nachweis erbracht werden, dass das Guthaben nicht von der Pfändung erfasst ist. In Ergänzung des Wortlauts der Regelung ist die Vorlage bestimmter Bescheinigungen wohl nur als eine vom Gesetzgeber beispielhaft dargestellte Möglichkeit aufzufassen. Ausreichend muss es daneben auch sein, die offensichtliche Zweckbestimmung einer erfolgten Gutschrift etwa anhand eines Bescheides der Kindergeldstelle nachzuweisen. Maßgeblich ist, dass die vom Schuldner behaupteten Umstände aus den eingereichten Belegen offensichtlich vorgehen (Beck´scher Onlinekommentar ZPO, § 850k Rz.19; LG Essen, Beschluss vom 09.11.2010 – 7 T 568/10 = ZVI 2011, 64). Nur in den Fällen, in denen die Gewährung von Unterhalt, der Bezug von Leistungen nach dem SGB II oder von Kindergeld durch den Schuldner für das Kreditinstitut nicht offensichtlich ist, soll das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Schuldners die Freibeträge für die Kontopfändung festsetzen müssen (MüKo/ZPO-Smid, 5. Aufl. 2016, § 850k, Rz. 51 a.E.). Dass ein Antrag beim Vollstreckungsgericht unabhängig vom Vorliegen eines ausreichenden Nachweises gegenüber dem Kreditinstitut vorrangig ist, so dass es für den Antrag auf Erlass einer auf Auszahlung gerichteten einstweiligen Verfügung am Rechtsschutzbedürfnis fehlt, lässt sich dem Gesetz, dass insoweit ein abweichendes Rangverhältnis vorsieht, nicht entnehmen. Den erforderlichen Nachweis hat der Verfügungskläger vorliegend auch gegenüber der Verfügungsbeklagten erbracht. Aus der vorgelegten Bescheinigung der Familienkasse folgt zweifelsfrei, dass es sich bei dem auf dem Konto des Verfügungsklägers eingegangenen Betrag von 576,00 € um das nach § 850k Abs. 2 Nr. 3 ZPO von der Pfändung nicht erfasste Kindergeld handelt. Das bei Überweisung angegebene Aktenzeichen entspricht dem auf dem vorgelegten Bescheid angegebenen, so dass die Identität unschwer durch die Verfügungsbeklagte festzustellen war. Dass das Geld tatsächlich auf dem Konto des Verfügungsklägers einging, war damit ebenfalls ohne weiteres anhand der Kontobewegungen festzustellen. Der Verfügungskläger selbst könnte auch gegenüber dem Vollstreckungsgericht keine anderen Nachweise als die gegenüber der Verfügungsbeklagten bereits vorgelegten vorlegen, aus denen sich ergibt, dass das an seine Ehefrau geleistete Kindergeld auf sein Konto bei der Verfügungsbeklagten gezahlt wird. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts droht insoweit auch kein Missbrauch durch doppelte Inanspruchnahme des Freibetrages. Auch der Antrag beim Vollstreckungsgericht nach § 850k Abs.5 Satz 4 ZPO setzt voraus, dass das Kindergeld auf das Konto des Berechtigten gezahlt wird, woran es im Fall der Ehefrau des Verfügungsklägers fehlt. Das Vollstreckungsgericht setzt diese Beträge sodann unter Bezugnahme auf den Charakter als Kindergeld fest, so dass ein Schutz nur dann besteht, wenn diese Leistung auch auf dem Konto eingeht. Im Übrigen dient § 850k Abs.5 Satz 2 ZPO auch nicht dem Schutz etwaiger Gläubiger vor einer missbräuchlichen, doppelten Inanspruchnahme unpfändbarer Beträge durch einen Schuldner. Die Vorschrift soll vielmehr einerseits sicherstellen, dass das Kreditinstitut nicht mit aufwändigen Prüfungen und dem Risiko einer Fehleinschätzung belastet wird, andererseits die Vollstreckungsgerichte durch Verlagerung der primären Prüfungskompetenz auf die Kreditinstitute entlasten. Beiden Zwecken ist jedoch genüge getan, wenn – wie hier - hinreichend nachgewiesen ist, dass es sich bei einer auf dem Konto eingehenden Gutschrift um unpfändbares Kindergeld handelt. Da der Verfügungskläger den auf seinem Konto bestehenden Sockelbetrag bereits ausgeschöpft hatte und das Kindergeld zur Deckung des Lebensunterhalts der Kinder gewährt wird, bestand auch ein Verfügungsgrund, so dass die einstweilige Verfügung zu Recht erlassen wurde. Die Voraussetzungen des § 945 ZPO liegen damit nicht vor. Der Antrag auf Rückzahlung des auf die einstweilige Verfügung hin ausgezahlten Betrages von 575,00 € war dementsprechend durch unechtes Versäumnisurteil zurückzuweisen. Da die Frage, ob auch eine an einen Dritten gerichtete Bescheinigung des Bezuges von Kindergeld einen ausreichenden Nachweis im Sinne des § 850k Abs.5 Satz 2 ZPO darstellt, wenn der Eingang auf dem Konto des Schuldners nachgewiesen wird, soweit ersichtlich in der Rechtsprechung nicht geklärt und von grundsätzlicher praktischer Bedeutung für die Kreditinstitute als Drittschuldner ist, war insoweit die Berufung nach § 511 Abs.4 ZPO zuzulassen. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs.1, 708 Nr. 2 und 11, 711 ZPO. Streitwert: 576,00 € Die Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs aus § 945 ZPO erhöht den Streitwert nicht, da Auszahlungs- und Rückzahlungsanspruch denselben Gegenstand betreffen (§ 45 Abs.1 Satz 3 GKG). Rechtsbehelfsbelehrung: A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. B) Gegen das Versäumnisurteil ist der Einspruch statthaft. Dieser muss innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingehen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieses Urteils. Diese Frist kann nicht verlängert werden. Der Einspruch ist schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen. Der Einspruch muss die Bezeichnung des angefochtenen Urteils, sowie die Erklärung enthalten, dass Einspruch eingelegt wird. Er ist zu unterzeichnen und zu begründen, insbesondere sind Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzutragen. Nur die Frist zur Begründung des Einspruchs kann auf Antrag verlängert werden, wenn dadurch der Rechtsstreit nicht verzögert wird oder wichtige Gründe für die Verlängerung vorgetragen werden. Dieser Antrag muss ebenfalls innerhalb der Einspruchsfrist bei Gericht eingehen. Wenn der Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig begründet wird, kann allein deshalb der Prozess verloren werden.