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Urteil

113 C 282/19

Amtsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGK:2019:1001.113C282.19.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Die Parteien streiten um Ausgleichsansprüche aus der Fluggastrechte-Verordnung. Die Klägerin macht die Forderung aus abgetretenem Recht des Zedenten A. O. geltend. Der Zedent war am 20.02.2018 auf den von der Beklagten durchzuführenden Flug LH2099 von Hannover nach München gebucht. Der Flug LH2099 sollte planmäßig um 17:15 Uhr in Hannover starten und um 18:25 Uhr in München laden. Der Flug LH2099 wurde jedoch annulliert. Der Zedent wurde ersatzbefördert und erreichte den Zielort seiner Reise mit einer Verspätung von 3 Stunden und 39 Minuten. Die Klägerin hat die Beklagte zur Zahlung von 250,00 EUR aufgefordert und am 21.02.2018 diesbezüglich angemahnt. Die Beklagte lehnte eine Zahlung ab. Die Buchung des Fluges erfolgte unter Zugrundelegung eines Corporate Tarifs, den die Beklagte mit dem Arbeitgeber des Zedenten, der Firma K., vereinbart hat und nur für Mitarbeiter dieses Unternehmens im Rahmen einer Geschäftsreise buchbar ist. Das reguläre Ticket hätte 250,00 EUR gekostet, gezahlt hat der Arbeitgeber des Zedenten 157,98 EUR. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Ausschlussregel des Art. 3 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 bei den so genannten „Corporate-Tarifen“ nicht anwendbar ist. Die Klägerin beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 250,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.03.2018 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass dem Zedenten aufgrund von Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 keine Ansprüche zustehen. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch aus Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 296/91 (Im Folgenden: VO (EG) Nr. 261/2004) zu. Die Ansprüche sind vorliegend aufgrund von Art. 3 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 261/2004 ausgeschlossen. Hiernach gilt die Verordnung nicht für Fluggäste, die kostenlos oder zu einem reduzierten Tarif reisen, der für die Öffentlichkeit nicht unmittelbar oder mittelbar verfügbar ist. Sie gilt jedoch für Fluggäste mit Flugscheinen, die im Rahmen eines Kundenbindungsprogramms oder anderer Werbeprogramme von einem Luftfahrtunternehmen oder Reiseunternehmen ausgegeben werden. Vorliegend ist der Zedent zu einem reduzierten Tarif befördert worden, da die Beklagte mit dem Arbeitgeber der Zedenten Sondertarife vereinbart hat. Das reguläre Flugticket hätte 250,00 EUR gekostet, der Arbeitgeber des Zedenten zahlte 157,98 EUR. Dieser Tarif war für die Öffentlichkeit nicht unmittelbar oder mittelbar verfügbar. Dieser Tarif gilt nur für Mitarbeiter des Zedenten und steht damit lediglich Mitarbeitern, jedoch nicht der Öffentlichkeit offen. Zudem ist zu beachten, dass dieser Tarif auch den Mitarbeitern nicht für alle Reisen eröffnet wird. Selbst wenn Mitarbeiter grundsätzlich von diesem Tarif profitieren könnten, gilt dies nur für dienstlich veranlasste Reisen. Bereits bei privaten Reisen, kann der vorliegende Tarif auch von der begrenzten Öffentlichkeit bereits nicht mehr genutzt werden (so auch AG Köln Urteil v. 04.11.2016, Az.: 136 C 155/15 und AG Köln Urteil v. 08.07.2019, Az.: 113 C 141/19). Etwas anders ergibt sich auch nicht aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 der VO (EG) 261/2004. Die Regelung erfasst Firmentarife nicht (vgl. AG Köln aaO.). Die Gegenansicht (AG Köln Urteil v. 31.07.2019, Az.: 118 C 162/19), wonach Unternehmensförderprogramme, im Rahmen derer Flugtickes günstiger erworben werden können, nicht nach Art. 3 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 vom Anwendungsbereich der Fluggastrechte-VO ausgeschlossen sind, überzeug nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nicht. Sie entspricht nicht dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Vorschrift. Der Schriftsatz der Klägerin vom 17.09.2019 enthält keinen neuen, entscheidungserheblichen Vortrag, so dass es nicht erforderlich war, der obsiegenden Beklagten, zur Wahrnehmung rechtlichen Gehörs noch Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem einzuräumen. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war im Hinblick auf die Vorlage beim EuGH der entsprechende Rechtsfrage zur Vorabentscheidung, und der nicht einheitlichen Rechtsprechung am AG Köln zuzulassen. Der Streitwert wird auf 250,00 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.