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X ZR 107/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:210921UXZR107
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:210921UXZR107.20.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 107/20 Verkündet am: 21. September 2021 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juli 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bacher und die Richter Dr. Grabinski, Hoffmann, Dr. Deichfuß und Dr. Rensen für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil der 11. Zivil- kammer des Landgerichts Köln vom 17. November 2020 aufgeho- ben und das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 1. Oktober 2019 ab- geändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 250,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Ba- siszinssatz seit dem 8. März 2018 zu bezahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht auf eine Aus- gleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung in Anspruch. Der Zedent war am 20. Februar 2018 auf einen von der Beklagten durch- zuführenden Flug von Hannover nach München gebucht. Die Buchung erfolgte zu einem Corporate-Tarif (CR-Tarif), den die Arbeitgeberin des Zedenten mit der Beklagten für Geschäftsreisen ihrer Mitarbeiter vereinbart hat. Nach diesem Tarif betrug der Flugpreis 157,98 Euro. Der reguläre Flugpreis hätte 250,00 Euro be- tragen. Der Flug wurde annulliert. Der Zedent wurde mit einem Ersatzflug beför- dert und erreichte München mit einer Verspätung von 3 Stunden und 39 Minuten. Die Klägerin begehrt Zahlung von 250,00 Euro zuzüglich Zinsen seit 8. März 2018. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kläge- rin ihr Begehren weiter. 1 2 3 4 5 6 - 4 - Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Das Amtsgericht habe zu Recht entschieden, dass die Fluggastrechtever- ordnung im Streitfall gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 1 Fall 2 nicht anwendbar sei. Als Reduzierung im Sinne dieser Vorschrift sei zwar auch ein geringfügiger Preisnachlass gegenüber dem Normaltarif anzusehen. Der im Streitfall gebuchte Firmentarif sei aber nicht unmittelbar oder mittelbar für die Öffentlichkeit verfüg- bar, sondern nur für Mitarbeiter eines mit der Beklagten vertraglich verbundenen Unternehmens. Abweichend von der in der Literatur überwiegend vertretenen Auffassung seien keine Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass Art. 3 Abs. 3 Satz 1 Fall 2 FluggastrechteVO nur Funktionsrabatte für Mitarbeiter der Flugge- sellschaften und Touristikunternehmen erfassen solle. Ansonsten wäre die Rück- ausnahme in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 FluggastrechteVO unnötig. Zwar könne es ge- nügen, wenn ein Tarif nur einer bestimmten Teilöffentlichkeit zugänglich sei. Dies setze aber voraus, dass der begünstigte Kreis der Fluggäste durch ein persönli- ches Merkmal bestimmt werde, etwa ihr Alter oder ihre Eigenschaft als Schüler oder Student. Bei einem Firmentarif werde die Gruppenzugehörigkeit nicht durch ein solches persönliches Merkmal ausgelöst, sondern durch ein Vertragsverhält- nis des Arbeitgebers mit dem Luftfahrtunternehmen. Unabhängig davon sei der Tarif auch deshalb nicht frei zugänglich, weil er allein für dienstlich veranlasste Flüge verfügbar sei. Der im Streitfall gebuchte Firmentarif falle nicht unter die Rückausnahme in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 FluggastrechteVO. Unstreitig erfasse diese Vorschrift so- genannte Vielflieger- und Meilenprogramme. Die weitergehende Auffassung, dass auch Firmentarife der Kundenbindung und -werbung dienten, sei unzutref- fend. Sie hätte zur Folge, dass letztlich kein reduzierter Tarif, der an Personen 7 8 9 10 11 - 5 - außerhalb eines Unternehmens vergeben werde, unter Art. 3 Abs. 3 Satz 1 Fall 2 FluggastrechteVO fallen würde. II. Die angefochtene Entscheidung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die zu beurteilenden Flüge sind nicht gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 1 FluggastrechteVO aus dem Anwendungsbereich der Verordnung ausgenom- men. 1. Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Flüge zu einem reduzierten Tarif im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Satz 1 Fluggast- rechteVO gebucht worden sind. a) Nach dem Wortlaut der Verordnung reicht es aus, wenn Fluggäste zu einem reduzierten Tarif reisen. Dies erfordert, wie das Berufungsgericht zu- treffend ausgeführt hat, grundsätzlich nur, dass ein Entgelt vereinbart ist, das geringer ist als das üblicherweise geforderte Entgelt. Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich aus einem Vergleich mit der früher geltenden Regelung nach der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 des Ra- tes vom 4. Februar 1991 über eine gemeinsame Regelung für ein System von Ausgleichsleistungen bei Nichtbeförderung im Linienflugverkehr keine abwei- chende Beurteilung. Der in Art. 8 dieser Verordnung verwendete Begriff "Niedrig- tarif" setzt ebenfalls nur voraus, dass ein geringeres als das übliche Entgelt ver- einbart ist. Dies wird bestätigt durch andere Sprachfassungen der beiden Verord- nungen, die insoweit denselben Begriff verwenden wie die Fluggastrechteverord- nung, etwa die englische (reduced fare/reduced fares) oder die französische Fas- sung (tarif réduit/tarifs réduits). b) Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich aus dem Um- stand, dass der reduzierte Tarif neben der kostenlosen Beförderung genannt wird, nicht die Schlussfolgerung, dass nur solche Tarifreduzierungen erfasst sind, die einer kostenlosen Beförderung nahekommen. 12 13 14 15 16 - 6 - Der Ausschluss für kostenlose Flüge und der Ausschluss für Flüge zu re- duziertem Tarif beruhen auf unterschiedlichen Erwägungen. Deshalb kann der eine Tatbestand nicht ohne weiteres zur Auslegung des anderen herangezogen werden. Bei einer kostenlosen Beförderung ist die Verordnung auch dann nicht an- wendbar, wenn sich die Entgeltfreiheit aus einem für die Öffentlichkeit verfügba- ren Tarif ergibt (BGH, Urteil vom 17. März 2015 - X ZR 35/14, NJW-RR 2015, 823 = RRa 2015, 182 Rn. 9 ff.). In dieser Konstellation greift der Gedanke, dass nur solchen Fluggästen Ansprüche aus der Verordnung zustehen sollen, die die Beförderung mit einem Entgelt "erkauft" haben (BGH NJW-RR 2015, 823 = RRa 2015, 182 Rn. 13). Bei einer Beförderung zu einem reduzierten Tarif liegt die zuletzt genannte Voraussetzung vor. Folgerichtig ist der Ausschluss in dieser Konstellation an ein weiteres Tatbestandsmerkmal geknüpft. Anhaltspunkte dafür, dass dennoch eine strukturelle Ähnlichkeit zum Tatbestand der kostenlosen Beförderung bestehen muss, ergeben sich daraus nicht. Vor diesem Hintergrund hat das Berufungsgericht die im Streitfall gewährte Re- duzierung zu Recht als ausreichend angesehen. 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der im Streitfall zu beurteilende Unternehmenstarif jedoch für die Öffentlichkeit verfügbar. a) Für die Öffentlichkeit verfügbar ist ein Tarif, wenn er sich an eine unbestimmte Zahl von Personen richtet, die nicht in einer besonderen, über ein (potentielles) Kundenverhältnis hinausgehenden Beziehung zum Luftfahrtunter- nehmen stehen. Eine besondere Beziehung in diesem Sinne besteht nur, wenn die Vergünstigung nicht allein zum Zwecke der Absatzsteigerung, Werbung oder Kundenbindung gewährt worden ist, sondern mit Rücksicht auf ein Kooperations- oder sonstiges Näheverhältnis. 17 18 19 20 21 - 7 - aa) Nach dem allgemeinen Verständnis bezeichnet der Begriff der Öffentlichkeit eine unbestimmte Zahl von Personen, die nicht in besonderer Weise miteinander verbunden sind (vgl. etwa für das Urheberrecht EuGH, Urteil vom 15. März 2012 - C-135/10, GRUR 2012, 593 Rn. 84 ff. - SCF; Urteil vom 19. Dezember 2019 - C-263/18, GRUR 2020, 179 Rn. 44 - NUV). Nach diesen Kriterien ist ein Tarif auch dann für die Öffentlichkeit verfüg- bar, wenn nicht jeder potentielle Kunde ihn wahrnehmen kann. Ausschlaggebend ist, ob die Zahl der in Frage kommenden Personen hinreichend genau bestimmt werden kann und ob diese Personen in ausreichender Weise miteinander ver- bunden sind. Jedenfalls bei Unternehmenstarifen, die ihrer Art nach für eine Vielzahl von Unternehmen verfügbar sind, sofern diese die dafür maßgeblichen Kriterien erfüllen, ergibt sich eine insoweit hinreichende Beschränkung nicht schon aus der Zahl der begünstigten Personen. Ausschlaggebend ist deshalb, ob der be- günstigte Personenkreis aufgrund anderer Umstände so miteinander verbunden ist, dass er als geschlossener Kreis gegenüber der Öffentlichkeit abgrenzbar ist. bb) Für eine solche Verbindung reicht im Zusammenhang mit Art. 3 Abs. 3 FluggastrechteVO die Einbeziehung in einen Rahmenvertrag oder eine ähnliche Vereinbarung, die Vergünstigungen für die Mitarbeiter eines Unterneh- mens vorsieht, nicht aus. Eine solche Vereinbarung ist nicht geeignet, das begünstigte Unterneh- men und dessen Mitarbeiter von sonstigen potentiellen Kunden abzugrenzen, denen ebenfalls Vergünstigungen gegenüber dem Normaltarif angeboten wer- den. (1) In der Literatur werden häufig vier Kriterien für eine Preisdifferen- zierung unterschieden (so etwa Hausmann, Europäische Fluggastrechte im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung und großer Verspätung von Flügen 22 23 24 25 26 27 - 8 - - Verordnung (EG) 261/2004, Jena 2012, S. 66; Staudinger/Keiler, Fluggast- rechte-Verordnung, 1. Aufl. 2016, Art. 3 Rn. 16 ff.; BeckOGK FluggastrechteVO/ Steinrötter, Stand 1. August 2021, Art. 3 Rn. 35 ff.): - personenbezogene Merkmale, etwa das Alter des Fluggastes (Klein- kinder, Kinder, Jugendliche, Senioren) oder die Eigenschaft als Schü- ler oder Student; - die Buchungszeit oder die Reisezeit, etwa bei Frühbucher- oder Last- Minute-Angeboten; - die abgenommene Menge, etwa bei Gruppenermäßigungen, Vielflie- gerprogrammen, Großkundenförderungsprogrammen oder bei Bu- chung von Hin- und Rückflug statt nur eines einzelnen Fluges; - bestimmte Absatz- und Produktionsfunktionen für das Luftfahrtunter- nehmen. (2) In den beiden ersten Fallgruppen fehlt es an einer hinreichend en- gen Verbindung zwischen den begünstigten Personen. Die Angebote sind zwar nicht für jedermann verfügbar. Der begünstigte Personenkreis hat aber nur gemeinsam, dass er die vorgegebenen Kriterien er- füllt. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts knüpfen diese Kriterien nicht allein an persönliche Eigenschaften an. In der zweiten Fallgruppe geht es vielmehr um die Umstände, unter denen die Buchung oder die Beförderung statt- findet. (3) In der vierten Fallgruppe ist der begünstigte Personenkreis durch die Zugehörigkeit zum Betrieb oder zur Vertriebsorganisation des Luftfahrtunter- nehmens von der Öffentlichkeit abgegrenzt. Folgerichtig besteht weitgehend 28 29 30 31 - 9 - Einigkeit, dass solche Tarife grundsätzlich nicht für die Öffentlichkeit verfügbar sind. (4) In der dritten Fallgruppe fehlt es an einer vergleichbaren Verbin- dung zwischen den begünstigten Personen. Diese heben sich zwar dadurch vom Kreis der übrigen potentiellen Kunden ab, dass ihr Arbeitgeber die Leistungen des Luftfahrtunternehmens in besonders großem Ausmaß in Anspruch nimmt. Sie gehören dennoch auch nicht in einem weiteren Sinne zur Organisation des Luftfahrtunternehmens, sondern stehen die- sem als Kunden gegenüber. Diese Zuordnung wird durch die Regelung in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Flug- gastrechteVO bestätigt, wonach die Verordnung anwendbar ist, wenn der Flug- schein im Rahmen eines Kundenbindungsprogramms oder anderer Werbepro- gramme ausgegeben wurde. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts stehen die beiden Teilregelungen in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 und 2 FluggastrechteVO nicht in einem Verhältnis gegenseitiger Exklusivität. Sie beruhen vielmehr im An- satz auf denselben Wertungen und ergänzen sich gegenseitig. Wenn Art. 3 Abs. 3 Satz 2 FluggastrechteVO Fluggäste mit Flugscheinen, die im Rahmen ei- nes Kundenbindungsprogramms ausgegeben worden sind, in den Anwendungs- bereich der Verordnung einbezieht, spricht dies folglich nicht dagegen, sondern gerade dafür, Kunden, denen ein Mengenrabatt oder eine vergleichbare Ver- günstigung eingeräumt wird, ebenfalls in den Anwendungsbereich einzubezie- hen. (5) Eine Preisreduzierung mit Rücksicht auf einen Großkundenvertrag oder ein damit vergleichbares Rechtsverhältnis ist dieser dritten Fallgruppe zu- zurechnen. Die vertragliche Regelung, auf der die Preisreduzierung in solchen Fällen beruht, begründet zwar ein besonderes Verhältnis zum Vertragspartner und mit- telbar auch zu den Fluggästen, die in diese Regelung einbezogen sind. Sie hat 32 33 34 35 36 - 10 - aber nicht zur Folge, dass der Vertragspartner in den Betrieb oder die Vertriebs- organisation eingebunden ist. Er steht dem Luftfahrtunternehmen vielmehr eben- falls nur als Kunde gegenüber. Die Einräumung von Rabatten hat in dieser Konstellation vergleichbare Wirkungen wie die Einräumung eines Mengenrabatts. Sie ist zugleich ein Mittel der Kundenbindung, weil sie eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür begründet, dass der Vertragspartner und dessen Mitarbeiter von den günstigen Konditionen Gebrauch machen und nicht auf Angebote anderer Anbieter ausweichen (vgl. dazu Hausmann aaO, S. 68; Staudinger/Keiler, Fluggastrechte-Verordnung, 1. Aufl. 2016, Art. 3 Rn. 19; BeckOGK FluggastrechteVO/Steinrötter, Stand 1. August 2021, Art. 3 Rn. 37). cc) Dieses Verständnis steht in Einklang mit den - für den Senat nicht bindenden, aber als wertvolle Auslegungshilfe bedeutsamen - Leitlinien der Kom- mission für die Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vom 10. Juni 2016 (C(2016) 3502 final). In Nr. 2.2 der Leitlinien wird ausgeführt, dass Art. 3 Abs. 3 Fluggast- rechteVO Sondertarife erfasst, die Luftfahrtunternehmen ihrem Personal anbie- ten. Diese Umschreibung ist zwar, wie das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend ausgeführt hat, nicht abschließend. Sie zeigt aber ein für die Abgrenzung maß- gebliches Kriterium auf und bestätigt damit das oben aufgezeigte Verständnis der Vorschrift. dd) Entgegen einer in der Literatur vertretenen Auffassung (BeckOK FluggastrechteVO/Schmid, Stand 1. Juli 2021, FluggastrechteVO Art. 3 Rn. 77 und 84) ist in diesem Zusammenhang unerheblich, zu welchem Zweck die Flüge gebucht werden können. Der Zweck der Reise ist in Art. 3 Abs. 3 FluggastrechteVO nicht als Krite- rium angeführt. Die Fluggastrechteverordnung macht den Schutz der Fluggäste auch in anderen Beziehungen nicht von diesem Kriterium abhängig. 37 38 39 40 41 - 11 - Die Vorschriften der Fluggastrechteverordnung haben das Ziel, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen und den Erfordernissen des Verbrau- cherschutzes im Allgemeinen Rechnung zu tragen, da die Annullierung oder eine große Verspätung von Flügen für die Fluggäste ein Ärgernis sind und ihnen große Unannehmlichkeiten verursachen. Solche Unannehmlichkeiten entstehen grund- sätzlich allen betroffenen Fluggästen in gleicher Weise (EuGH, Urteil vom 10. Ja- nuar 2006 - C-344/04, NJW 2006, 351 Rn. 69 und 98 - IATA). Auch unter diesem Gesichtspunkt kommt eine Differenzierung nach dem Zweck der Reise grund- sätzlich nicht in Betracht. ee) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts führt diese Ausle- gung nicht dazu, dass kein nennenswerter Anwendungsbereich für die Regelung in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 FluggastrechteVO verbleibt. Art. 3 Abs. 3 Satz 2 FluggastrechteVO greift jedenfalls in allen Fällen, in denen die Beförderung kostenlos erfolgt. Dass die Verordnung insoweit zwischen Kundenbindungsprogrammen und anderen Formen des Mengenrabatts differen- ziert, ist schon deshalb folgerichtig, weil ein Mengenrabatt von 100 % eher unge- wöhnlich ist. b) Bei Anlegung dieses Maßstabs war der von dem Zedenten ge- buchte Tarif für die Öffentlichkeit verfügbar, weil er allen Mitarbeitern von Unter- nehmen zur Verfügung stand, die einen entsprechenden Rahmenvertrag mit der Beklagten geschlossen haben. III. Für ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Euro- päischen Union gemäß Art. 267 AEUV besteht kein Anlass. 1. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mehrfach entschie- den, dass Vorschriften der Verordnung, mit denen den Fluggästen Ansprüche eingeräumt werden, weit auszulegen sind (dazu EuGH, Urteil vom 19. November 2009 - C-402/07, NJW 2010, 43 = RRa 2009, 282 Rn. 45 - Sturgeon), während Begriffe in einer Bestimmung, die eine Ausnahme von einem Grundsatz oder 42 43 44 45 46 47 - 12 - spezifischer von gemeinschaftsrechtlichen Verbraucherschutzvorschriften dar- stellt, grundsätzlich eng auszulegen sind (dazu EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2008 - C-549/07, NJW 2009, 347 = RRa 2009, 35 Rn. 17 - Wallentin-Hermann). Dies ergibt sich aus den Erwägungsgründen 1 bis 4 der Fluggastrechteverord- nung, die das Ziel definieren, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustel- len und den Erfordernissen des Verbraucherschutzes Rechnung zu tragen. Dadurch ist hinreichend geklärt, dass der Ausnahmetatbestand der feh- lenden öffentlichen Verfügbarkeit eines Tarifs nicht schon dann bejaht werden darf, wenn die Reduzierung des Entgelts an Kriterien geknüpft ist, die nur bei einem Teil der potentiellen Kunden erfüllt sind und sich nicht in persönlichen Merkmalen erschöpfen, sondern als maßgebliches Kriterium die in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 FluggastrechteVO angesprochene Kundenbeziehung anzusehen ist. 2. Dass die Frage in der Instanzrechtsprechung unterschiedlich beur- teilt wird, begründet für sich gesehen keine hinreichenden Zweifel an der Rich- tigkeit dieses Verständnisses. 3. Die aufgezeigte Auslegung steht auch in Einklang mit der Recht- sprechung des Gerichtshofs, wonach die Fluggastrechteverordnung nicht für Flüge gilt, die im Rahmen des Sponsorings einer Sportveranstaltung von ausge- wählten Personen unter einschränkenden Voraussetzungen gebucht werden konnten. Der Gerichtshof sieht solche Tarife insbesondere deshalb als nicht für die Öffentlichkeit verfügbar an, weil sie die Teilnahme an einer bestimmten Veran- staltung und eine individuelle Genehmigung für jeden begünstigten Fluggast vo- raussetzen (EuGH, Beschluss vom 26. November 2020 - C-316/20, Rn. 17 - SATA International - Azores Airlines SA). In dieser Konstellation ist der Kreis der begünstigten Personen überschaubar und diese sind durch ihre Teilnahme an der Veranstaltung enger miteinander verbunden als sonstige Kunden. Im Streitfall liegen diese Voraussetzungen gerade nicht vor. 48 49 50 51 - 13 - IV. Der Senat kann abschließend entscheiden, weil die Sache zur En- dentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). 1. Die Voraussetzungen für einen Ausgleichsanspruch in der geltend gemachten Höhe wegen großer Ankunftsverspätung gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. c, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c, Abs. 2 Buchst. c FluggastrechteVO sind erfüllt. a) Da der Zedent seinen Flug von einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats antrat, ist nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. a FluggastrechteVO der An- wendungsbereich der Fluggastrechteverordnung eröffnet. b) Der Zedent wurde weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit über die Annullierung unterrichtet. Gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Nr. iii der Verordnung hätte ihm die Beklagte ein Alternativangebot unterbreiten müs- sen, das es ihm ermöglichte, den Zielort innerhalb von zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen. Dies ist nicht geschehen, der Zedent er- reichte München mehr als drei Stunden nach seiner planmäßigen Ankunftszeit. 2. Die Hauptforderung ist antragsgemäß zu verzinsen. a) Bei dem geltend gemachten Verzugsschaden handelt es sich um einen weitergehenden Schaden im Sinne von Art. 12 FluggastrechteVO, der grundsätzlich nach dem jeweils für die Buchung anwendbaren nationalen Ver- tragsrecht zu beurteilen ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 2009 - Xa ZR 76/07, NJW 2010, 1070 = RRa 2010, 34 Rn. 16 ff.). b) Die Anwendbarkeit deutschen Rechts ergibt sich auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen aus Art. 5 Abs. 2 Rom-I-VO. c) Auf den Anspruch der Klägerin auf die Ausgleichszahlung ist § 271 Abs. 1 BGB anzuwenden; er ist danach sofort fällig geworden. Mit Schreiben vom 21. Februar 2018 hat diese die Zahlung des fälligen Anspruchs bis spätestens zum 7. März 2018 verlangt. 52 53 54 55 56 57 58 59 - 14 - Durch diese Mahnung ist die Beklagte mit Ablauf des 7. März 2018 in Ver- zug geraten, die Klägerin kann deshalb die ab 8. März 2018 begehrten Zinsen in der gesetzlichen Höhe verlangen (§ 286 Abs. 1 Satz 1, § 288 Abs. 1, § 187 Abs. 1 BGB). V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Bacher Grabinski Hoffmann Deichfuß Rensen Vorinstanzen: AG Köln, Entscheidung vom 01.10.2019 - 113 C 282/19 - LG Köln, Entscheidung vom 17.11.2020 - 11 S 373/19 - 60 61