OffeneUrteileSuche
Urteil

11 S 373/19

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2020:1117.11S373.19.00
5mal zitiert
5Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 01.10.2019, 113 C 282/19, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 01.10.2019, 113 C 282/19, wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. G r ü n d e: I. Die Klägerin macht gegen die Beklagte, die ein Luftfahrtunternehmen betreibt, aus abgetretenem Recht des Zedenten T einen Anspruch auf Ausgleichszahlung nach der VO (EG) Nr. 261/2004 geltend. Der Zedent war am 20.02.2018 auf den von der Beklagten durchzuführenden Flug M 0000 von Hannover nach München gebucht. Der Flug sollte planmäßig um 17:15 Uhr in Hannover starten und um 18:25 Uhr in München landen. Er wurde jedoch annulliert. Der Zedent wurde ersatzbefördert und erreichte sein Endziel mit einer Verspätung von 3’39 Stunden. Die Buchung des Fluges war unter Zugrundelegung eines Corporate Tarifs erfolgt, den die Beklagte mit dem Arbeitgeber des Zedenten, der Firma C, vereinbart hatte und der nur für Mitarbeiter dieses Unternehmens im Rahmen einer Geschäftsreise buchbar ist. Das reguläre Ticket hätte 250,00 € gekostet, gezahlt hat der Arbeitgeber des Zedenten 157,98 €. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 250,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.03.2018 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht gewesen, dass aufgrund des Corporate Tarifs die VO (EG) Nr. 261/2004 gemäß Artikel 3 Abs. 3 der Verordnung nicht anwendbar sei. Wegen der weiteren erstinstanzlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 01.10.2019 die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Ein Anspruch der Beklagten sei gem. Art. 3 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 ausgeschlossen. Bei dem streitgegenständlichen Corporate Tarifs handele es sich um einen reduzierten Tarif, der für die Öffentlichkeit nicht unmittelbar oder mittelbar verfügbar sei. Der Tarif stehe nur Mitarbeitern des Zedenten zur Verfügung und auch diesen nicht für alle Reisen, sondern nur für dienstlich veranlasste Reisen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Sie meint, dass Art. 3 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 als Ausnahmevorschrift eng auszulegen sei, auch um den Wirkungsgrad der verbraucherschützenden Wirkung nicht auszuhöhlen. Unter Art. 3 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 würden nur Sondertarife für aktive oder ehemalige Mitarbeiter von Luftfahrtunternehmen oder Reiseveranstaltern fallen, mit denen ein Luftfahrtunternehmen kein wirtschaftliches Interesse verfolge. In allen anderen Fällen verfolge das Luftfahrtunternehmen ein wirtschaftliches Interesse, was die strenge Haftung nach der VO rechtfertige. Für diese Lesart spreche auch die Rückausnahme des Art. 3 Abs. 3 S. 2 VO (EG) Nr. 261/2004. Auch diese solle sicherstellen, dass wirklich die Fälle, in denen kein originäres wirtschaftliches Interesse des Beförderers bestehe, vom Anwendungsbereich der VO ausgenommen seien. Im Übrigen würden Corporate Tarife auch unter Art. 3 Abs. 2 S. 2 VO (EG) Nr. 261/2004 subsumierbar sein, da diese der Kundenbindung dienen würden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung und den Schriftsatz der Klägerin vom 30.07.2020 verwiesen. Die Beklagte verteidigt das Urteil. II. Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Er ergibt sich insbesondere nicht aus Art. 7 Abs. 1 lit. a), Art. 5 Abs. 1 lit. c) der Verordnung (EG) Nr. 261/2004. Das Amtsgericht ist auf Grundlage des unstreitigen Sachverhalts zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die VO (EG) Nr. 261/2004 im streitgegenständlichen Fall nicht anwendbar ist. Nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1, 2. Var. VO (EG) Nr. 261/2004 gilt die Verordnung nicht für Fluggäste, die zu einem reduzierten Tarif reisen, der für die Öffentlichkeit nicht unmittelbar oder mittelbar verfügbar ist. Diese beiden Voraussetzungen – 1) ein reduzierter Tarif, der 2) für die Öffentlichkeit nicht unmittelbar oder mittelbar verfügbar ist – sind hier erfüllt. Ferner liegt auch kein Fall der Rückausnahme des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 VO (EG) Nr. 261/2004 vor. 1. Der Tarif, zu dem der streitgegenständliche Flug gebucht wurde, war unstreitig reduziert. Zwar hat die Klägerin erstinstanzlich bestritten, dass der reguläre Tarif für den Flug 250,00 € betragen hätte und der Arbeitgeber nur 157,98 € bezahlt habe. Dass es sich bei dem Tarif aber um einen reduzierten Corporate Tarif an sich handelte, ist nicht bestritten worden. Allein dies ist rechtlich entscheidend. Die Höhe der Reduzierung ist nach dem eindeutigen Wortlaut des Art. 3 Abs. 3 S. 1 2. Var. VO (EG) Nr. 261/2004 unerheblich. Darüber hinaus hat die Berufung die Feststellung des Amtsgerichts, dass der reguläre Tarif 250,00 € betragen hätte und der Arbeitgeber des Zendenten nur 157,98 € bezahlt hätte, auch nicht angegriffen. 2. Nach Ansicht der Kammer ist der streitgegenständliche Corporate Tarif auch nicht im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 2. Var. VO (EG) Nr. 261/2004 unmittelbar oder mittelbar für die Öffentlichkeit verfügbar. Die Frage, ob Firmentarife, die nur für Unternehmen nach Abschluss eines Vertrages mit dem Luftfahrtunternehmen gelten, einen für die Öffentlichkeit nicht unmittelbar oder mittelbar verfügbaren Tarif darstellen, ist in Rechtsprechung und Literatur äußerst umstritten. a) In der Literatur wird in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung der Klägerin überwiegend vertreten, dass von Art. 3 Abs. 3 Satz 1, 2. Var. VO nur nicht am freien Markt zu findende Funktionsrabatte erfasst werden, die namentlich Mitarbeitern von Fluggesellschaften oder kooperierenden Reiseveranstaltern bzw. -büros zugestanden werden, wie der „J E “ (JE), der B E (BE) und Q Program-Tarif (Q) ( Steinrötter in Beck’scher Großkommentar, Art. 3 Fluggastrechte-VO, Stand: 01.08.2020, Rn. 35; Schmid , NJW 2015, 513; ders in Beck’scher Onlinekommentar zur Fluggastrechte-Verordnung, Stand: 01.10.2020, Art. 3, Rn. 70, 73, 74). Als Öffentlichkeit könne nur die Gesamtheit der Personen außerhalb des Unternehmens der Fluggesellschaft anzusehen sein, nicht aber Mitarbeiter der Fluggesellschaft oder kooperierender touristischer Unternehmen ( Schmidt in Beck’scher Onlinekommentar zur Fluggastrechte-Verordnung, Stand: 01.10.2020, Art. 3, Rn. 73), wobei es genüge, dass der Tarif auch nur für an individuelle Merkmale der Kunden anknüpfende Teile der Öffentlichkeit – Kinder, Schüler, Studenten, Senioren – zugänglich sei ( Ansgar Staudinger in Staudinger/Keiler, Fluggastrechte-Verordnung, 1. Aufl. 2016, Art. 3, Rn. 16). Auch Firmentarife stünden einer so definierten Teilöffentlichkeit jedenfalls mittelbar zur Verfügung ( Schmidt in Beck’scher Onlinekommentar zur Fluggastrechte-Verordnung, Stand: 01.10.2020, Art. 3, Rn. 74; Steinrötter in Beck’scher Großkommentar, Art. 3 Fluggastrechte-VO, Stand: 01.08.2020, Rn. 37; vgl. auch Engel/Hofmann, NZV 2019, 125). Dies ergebe sich jedenfalls aus dem aus der Rückausnahme des Art. 3 Abs. 3 S. 2 VO erkennbaren Sinn und Zweck der Vorschrift ( Ansgar Staudinger in Staudinger/Keiler, Fluggastrechte-Verordnung, 1. Aufl. 2016, Art. 3, Rn. 19). Die Rechtsprechung ist – soweit ersichtlich und veröffentlicht – geteilter Ansicht und nicht gefestigt. Nach Ansicht des AG Hamburg ist zum Beispiel die Anwendbarkeit der Verordnung bei reduzierten Firmentarifen nicht ausgeschlossen (AG Hamburg, Verf. v. 01.11.2019, 23a C 83/19), während das AG Köln (AG Köln, Urteil vom 04.11.2016, 136 C 155/15), das AG Bremen (AG Bremen, Urteil vom 16.01.2020, 16 C 313/19) und das AG Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, Urteil vom 4.4.2019 – 32 C 1964/18) die Verordnung bei reduzierten Firmentarifen für nicht anwendbar halten. Das LG Frankfurt am Main hat entschieden, dass sogar ein einer gesamten Berufsgruppe – Journalisten – gewährter Rabatt nicht als für die Öffentlichkeit unmittelbar oder mittelbar zur Verfügung stehend angesehen werden kann (LG Frankfurt, Urteil vom 06.06.2014 – 24 S 207/134, zitiert nach Schmid , NJW 2015, 513, Fn. 5). b) Nach Ansicht der Kammer ist ein Firmentarif der streitgegenständlichen Art nicht als „für die Öffentlichkeit verfügbar“ anzusehen. Abweichend von der Ansicht der Literatur vermag die Kammer insbesondere keine Anhaltspunkte dafür erkennen, dass der Art. 3 Abs. 3 S. 1, 2. Alt. VO (EG) Nr. 261/2004 allein für Funktionsrabatte für Mitarbeiter der Fluggesellschaften und Touristikunternehmen gelten soll. Zwar werden Funktionstarife auch in den Leitlinien der Kommission für die Auslegung der Verordnung genannt. Dort heißt es zu Art. 3 Abs. 3 S. 1: „ Unter diese Bestimmung fallen Sondertarife, die Luftfahrtunternehmen ihrem Personal anbieten “. Dem lässt sich aber – unabhängig von der fehlenden Verbindlichkeit dieser Leitlinien – nicht entnehmen, dass ausschließlich solche Tarife unter die Vorschrift fallen. Dagegen spricht schon die Rückausnahme des Art. 3 Abs. 3 S. 2 VO (EG) Nr. 261/2004, wonach Kundenbindungsprogramme von der Regelung des Satzes 1 ausgenommen sind. Wären von Satz 1 von vornherein nur Tarife für eigene oder assoziierte Mitarbeiter erfasst, wäre diese Rückausnahme vollkommen unnötig, denn bei solchen Tarifen handelt es sich ohnehin nicht um Kundenbindungsprogramme. Der Verordnungsgeber hätte daher, wenn er ein solches Verständnis der Vorschrift beabsichtigt hätte, den Satz 2 ersatzlos weglassen können. Daraus, dass er dies nicht getan hat, folgt nach Ansicht der Kammer zwingend, dass Satz 1 nicht allein Funktionsrabatte für eigene Mitarbeiter und solche von Touristikunternehmen erfasst. Die dem entgegenstehende Ansicht der Literatur legt auch nicht dar, wie ein solches Verständnis mit Satz 2 in Einklang zu bringen sein soll. Lediglich an einer Stelle wird hierzu angeführt, dass es sich bei Satz 2 nur um eine deklaratorische Regelung handele, da Satz 1 ohnehin keine Kundenbindungsprogramme umfasse – es handele sich lediglich um eine „Servicenorm“ der EU-Legislative ( Steinrötter in Beck’scher Großkommentar, Art. 3 Fluggastrechte-VO, Stand: 01.08.2020, Rn. 40). Dem kann die Kammer nicht folgen. Es handelt es sich nach Ansicht der Kammer hierbei um einen Zirkelschluss. Umgekehrt erscheint es – ohne dass die Kammer dies entscheiden müsste – aber nicht zwingend, dass ein Tarif der gesamten Öffentlichkeit uneingeschränkt zugänglich sein muss. Insoweit mag es für das Merkmal der Öffentlichkeit durchaus auch genügen, wenn ein Tarif nur einer bestimmten, nach objektiven persönlichen Kriterien definierten Teilöffentlichkeit zugänglich ist, wie dies etwa bei Kinder- und Seniorentarifen der Fall ist (so auch z.B. AG Bremen, Urteil vom 16.01.2020, 16 C 313/19). Es stellt sich dann aber die Frage, welcher Art die Kriterien zur Festlegung der Gruppe sein müssen, damit man bei einem Tarif noch von einem für die Teilöffentlichkeit zugänglichen im Sinne der Vorschrift sprechen kann. Nach Ansicht der Kammer kann eine solche Teilöffentlichkeit nur dann angenommen werden, wenn die Gruppe anhand von persönlichen Merkmalen bestimmt wird, die den Mitgliedern anhaften, wie zum Beispiel das Alter oder ggf. auch die Eigenschaft als Schüler oder Student. Bei einem Firmentarif wird eine Gruppenzugehörigkeit aber nicht durch ein persönliches Merkmals des Fluggastes ausgelöst, sondern durch ein Vertragsverhältnis des Arbeitgebers des Fluggastes mit dem Luftfahrtunternehmen. So genügt es nicht, dass ein Reisender bloß Mitarbeiter eines Unternehmens einer bestimmten Größe ist. Vielmehr muss dieses Unternehmen zuvor einen Rahmenvertrag geschlossen haben. Die Gewährung des Tarifs knüpft also an ein Kriterium inter partes an, das von den Parteien des Rahmenvertrages festgelegt wurde (AG Bremen, Urteil vom 16.01.2020, 16 C 313/19). Selbst wenn man aber annehmen wollte, dass eine Gruppenangehörigkeit im Sinne des Art. 3 Abs. 3 S. 1 VO (EG) Nr. 261/2004 daran festgemacht werden kann, dass ein Kunde Mitarbeiter eines Unternehmens ist, das einen Vertrag mit dem Luftfahrtunternehmen abgeschlossen hat, würde es bei dem streitgegenständlichen Tarif jedenfalls an einer – und sei es auch nur mittelbaren – freien Zugänglichkeit des Tarifs für diese „Teilöffentlichkeit“ fehlen. Denn auch die Mitarbeiter des Unternehmens, das hier den Rahmenvertrag über den vergünstigten Tarif abgeschlossen hat, können auf diesen nicht frei zugreifen. Vielmehr gilt der streitgegenständliche Tarif unstreitig zweckgebunden allein für dienstlich veranlasste Flüge im Rahmen des Arbeitsverhältnisses, nicht aber für private Reisen der Mitarbeiter. Jedenfalls aufgrund dieser Voraussetzung ist eine Zugänglichkeit des reduzierten Tarifs nicht mehr allein von persönlichen Merkmalen des Fluggastes abhängig (so auch AG Köln, Urteil vom 04.11.2016, 136 C 155/15). Dies ist auch ein maßgeblicher Unterschied zu anderen möglichen Tarifen, die für eine Teilöffentlichkeit gelten. Reduzierte Tarife für Kinder oder Senioren etwa gelten für diese unabhängig vom Reisezweck. Auch bei Schüler- und Studententarifen dürfte es regelmäßig nicht Voraussetzung für den Zugang zu diesen sein, dass der Flug durch die Schule oder das Studium veranlasst ist. 3. Entgegen der Ansicht der Klägerin fällt der streitgegenständliche Firmentarif auch nicht unter die Rückausnahme des Art. 3 Abs. 3 S. 2 VO, wonach die Verordnung unabhängig von Satz 1 für Fluggäste mit Flugscheinen gilt, die im Rahmen eines Kundenbindungsprogramms oder anderer Werbeprogramme von einem Luftfahrtunternehmen oder Reiseunternehmen ausgegeben wurden. Weitgehend unstreitig werden unter diese Vorschrift jedenfalls sogenannte Vielflieger- bzw. Meilenprogramme gefasst. Jedoch wird mitunter auch angenommen, dass auch Firmentarife letztlich der Kundenbindung und -werbung dienen und daher auch für solche Tarife die Rückausnahme des Satzes 2 greife. Nach Ansicht der Kammer können die Begriffe der Kundenbindung und Werbung im Sinne des Art. 3 Abs. 3 S. 2 VO jedoch nicht so weit verstanden werden. Denn letztlich dient jeder reduzierte Tarif der Kundenbindung. Würde man aber die bloße Reduzierung schon ausreichen lassen, um die Rückausnahme des Satzes 2 greifen zu lassen, würde dies wieder zu dem Ergebnis führen, das bereits oben beschrieben wurde: Es würde letztlich kein einziger reduzierter Tarif, der an Personen außerhalb eines Unternehmens (letztere sind ja keine Kunden im eigentlichen Sinne) vergeben wird, unter den Art. 3 Abs. 3 S. 1, 2. Alt. VO fallen. Dies würde wiederum dazu führen, dass die Vorschrift des Satzes 1 nur für Funktionsrabatte gelten würde. Wenn dies vom Verordnungsgeber aber beabsichtigt gewesen wäre, wäre es ihm ein Leichtes gewesen, dies auch ausdrücklich so in Satz 1 niederzuschreiben und den Satz 2 wegzulassen. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber erst über einen umständlichen Umweg über die Rückausnahme in Satz 2 regeln wollte, dass nur Funktionstarife von der Anwendbarkeit der Verordnung ausgenommen sind. Aus den vorstehenden Gründen geht die Kammer vielmehr davon aus, dass Satz 2 keine Firmentarife erfasst, sondern er lediglich für Fluggäste gilt, die mit Flugscheinen reisen, die als Prämie im Rahmen von Kundenbindungsprogrammen oder Werbeprogrammen an sie ausgegeben wurden (so auch AG Köln, Urteil vom 04.11.2016, 136 C 155/15). 4. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 97 Abs. 1 ZPO und §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und wegen grundsätzlicher Bedeutung hinsichtlich der Frage zuzulassen, ob die Anwendbarkeit der VO (EG) Nr. 261/2004 gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 1, 2. Var. der Verordnung ausgeschlossen ist, wenn ein Fluggast zu einem vergünstigten Firmentarif reist, der ausschließlich Firmenmitarbeitern für dienstlich veranlasste Reisen zugänglich ist. Das Auftreten dieser Frage ist in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten, weshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt ist. Zu der Frage liegt eine höchstrichterliche Entscheidung noch nicht vor. Sie wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt (s.o.). Berufungsstreitwert : 250,00 €