Urteil
264 C 103/20
Amtsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGK:2020:1109.264C103.20.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.651,25 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 520,86 Euro seit dem 12.06.2019, aus 313,34 Euro seit dem 08.10.2019, aus 270,61 Euro seit dem 22.10.2019, aus 1.307,70 Euro seit dem 04.06.2020 und aus 238,74 Euro (abzüglich am 02.07.2010 gezahlter 22,13 Euro) seit dem 06.06.2020 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.651,25 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 520,86 Euro seit dem 12.06.2019, aus 313,34 Euro seit dem 08.10.2019, aus 270,61 Euro seit dem 22.10.2019, aus 1.307,70 Euro seit dem 04.06.2020 und aus 238,74 Euro (abzüglich am 02.07.2010 gezahlter 22,13 Euro) seit dem 06.06.2020 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin, ein Autovermietungsunternehmen, macht gegen die Beklagte, einen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer, aus abgetretenem Recht Ansprüche aus fünf Verkehrsunfällen in Köln auf Ersatz von Mietwagenkosten geltend. Fall 1 (E.) Am 19.04.2019 ereignete sich ein Verkehrsunfall zwischen dem Geschädigten E. und einem Unfallgegner, dessen PKW zu diesem Zeitpunkt bei der Beklagten haftpflichtversichert war. Der Geschädigte mietete bei der Klägerin vom 29.04. bis 03.05.2019 ein Ersatzfahrzeug der Mietwagenklasse 6 an. Die Klägerin stellte für die Inanspruchnahme des Ersatzfahrzeugs für 5 Tage und Zusatzleistungen (Haftungsreduzierung, Navigationsgerät, Zustellung und Abholung) einen Betrag von 906,72 Euro in Rechnung (Bl. 26 d.A.). Der Geschädigte trat seinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte in Bezug auf die Mietwagenkosten an die Klägerin zur Sicherheit ab. Die Beklagte zahlte auf die Mietwagenkosten einen Betrag von 315,00 Euro. Mit Schreiben vom 04.06.2019 wurde die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 11.06.2019 erfolglos zur Zahlung der ausstehenden Mietkosten aufgefordert. Fall 2 (Gerüstbau I.) Am 18.08.2019 ereignete sich ein Verkehrsunfall zwischen der Geschädigten Gerüstbau I. und einem Unfallgegner, dessen PKW zu diesem Zeitpunkt bei der Beklagten haftpflichtversichert war. Die Geschädigte mietete bei der Klägerin vom 20.08. bis zum 03.09.2019 ein Ersatzfahrzeug der Mietwagenklasse 5 an. Die Klägerin stellte für die Inanspruchnahme des Ersatzfahrzeugs für 15 Tage und Zusatzleistungen (Haftungsreduzierung, Navigationsgerät, Zusatzfahrer, Zustellung und Abholung) einen Betrag von 2.014,34 Euro (netto) in Rechnung (Bl. 29 d.A.). Die Geschädigte trat ihren Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte in Bezug auf die Mietwagenkosten an die Klägerin zur Sicherheit ab. Die Beklagte zahlte auf die Mietwagenkosten einen Betrag von 1.465,82 Euro. Mit Schreiben vom 30.09.2019 wurde die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 07.10.2019 erfolglos zur Zahlung der ausstehenden Mietkosten aufgefordert. Fall 3 (Shop U.) Am 12.09.2019 ereignete sich ein Verkehrsunfall zwischen der Geschädigten Shop U. und einem Unfallgegner, dessen PKW zu diesem Zeitpunkt bei der Beklagten haftpflichtversichert war. Die Geschädigte mietete bei der Klägerin vom 26.09. bis zum 28.09.2019 ein Ersatzfahrzeug der Mietwagenklasse 5 an. Die Klägerin stellte für die Inanspruchnahme des Ersatzfahrzeugs für 3 Tage und Zusatzleistungen (Haftungsreduzierung, Navigationsgerät, Zustellung und Abholung) einen Betrag von 439,13 Euro (netto) in Rechnung (Bl. 32 d.A.). Die Geschädigte trat ihren Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte in Bezug auf die Mietwagenkosten an die Klägerin zur Sicherheit ab. Die Beklagte zahlte auf die Mietwagenkosten einen Betrag von 138,60 Euro. Mit Schreiben vom 14.10.2019 wurde die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 21.10.2019 erfolglos zur Zahlung der ausstehenden Mietkosten aufgefordert. Fall 4 (N.) Am 20.04.2020 ereignete sich ein Verkehrsunfall zwischen dem Geschädigten N. und einem Unfallgegner, dessen PKW zu diesem Zeitpunkt bei der Beklagten haftpflichtversichert war. Der Geschädigte mietete bei der Klägerin vom 22.04. bis zum 04.05.2020 ein Ersatzfahrzeug der Mietwagenklasse 7 an. Die Klägerin stellte für die Inanspruchnahme des Ersatzfahrzeugs für 13 Tage und Zusatzleistungen (Haftungsreduzierung, Navigationsgerät, Zusatzfahrer, Zustellung und Abholung) einen Betrag von 2.129,04 in Rechnung (Bl. 35 d.A.). Die Geschädigte trat ihren Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte in Bezug auf die Mietwagenkosten an die Klägerin zur Sicherheit ab. Die Beklagte zahlte auf die Mietwagenkosten einen Betrag von 821,05 Euro. Mit Schreiben vom 27.05.2020 wurde die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 03.06.2020 erfolglos zur Zahlung der ausstehenden Mietkosten aufgefordert. Fall 5 (R.) Am 08.05.2020 ereignete sich ein Verkehrsunfall zwischen der Geschädigten R. und einem Unfallgegner, dessen PKW zu diesem Zeitpunkt bei der Beklagten haftpflichtversichert war. Die Geschädigte mietete bei der Klägerin vom 20.05. bis zum 22.05.2020 ein Ersatzfahrzeug der Mietwagenklasse 8 an. Die Klägerin stellte für die Inanspruchnahme des Ersatzfahrzeugs für 3 Tage und Zusatzleistungen (Haftungsreduzierung, Navigationsgerät, Zustellung und Abholung) einen Betrag von 501,84 Euro (netto) in Rechnung (Bl. 38 d.A.). Die Geschädigte trat ihren Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte in Bezug auf die Mietwagenkosten an die Klägerin zur Sicherheit ab. Die Beklagte zahlte auf die Mietwagenkosten einen Betrag von 263,10 Euro. Mit Schreiben vom 29.05.2020 wurde die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 05.06.2020 erfolglos zur Zahlung der ausstehenden Mietkosten aufgefordert. Die Klägerin behauptet, die geltend gemachten Mietkosten seien erforderlich gewesen. Die begehrten Zusatzleistungen seien vereinbart gewesen und es sei in allen fünf Fällen ein Unfallersatztarif mit diversen Mehrleistungen der Klägerin angefallen, weshalb ein Aufschlag auf den Normaltarif erforderlich gewesen sei. Ursprünglich hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.752,32 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 591,72 Euro seit dem 12.06.2019, aus 313,34 Euro seit dem 08.10.2019, aus 300,53 Euro seit dem 22.10.2019, aus 1.307,99 Euro seit dem 04.06.2020 und aus 238,74 Euro seit dem 06.06.2020 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von insgesamt 575,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Am 02.07.2020 hat die Beklagte im Fall 5 (R.) einen weiteren Betrag in Höhe von 22,13 Euro an die Klägerin gezahlt (Anlage A. 8, Bl. 119 d.A.). In dieser Höhe hat die Klägerin die Klage im Schriftsatz vom 20.08.2020 (Bl. 126 d.A.) für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung mit Schriftsatz vom 09.09.2020 (Bl. 206 d.A.) angeschlossen. Die Klägerin beantragt nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.752,32 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 591,72 Euro seit dem 12.06.2019, aus 313,34 Euro seit dem 08.10.2019, aus 300,53 Euro seit dem 22.10.2019, aus 1.307,99 Euro seit dem 04.06.2020 und aus 238,74 Euro, abzüglich am 02.07.2010 gezahlter 22,13 Euro, seit dem 06.06.2020 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von insgesamt 575,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die geltend gemachten restlichen Mietwagenkosten nicht erforderlich im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB seien. Der Schwacke-Automietpreisspiegel sei wegen gravierender Erhebungsmängel bereits keine geeignete Schätzgrundlage für die Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten. Zudem hätten die Geschädigten im konkreten Fall Ersatzfahrzeuge zu einem günstigeren Tarif anmieten können. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte im Einverständnis der Parteien im schriftlichen Verfahren entscheiden (§ 128 Abs. 2 ZPO). Die Klage ist überwiegend begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus abgetretenem Recht auf Zahlung von weiteren Mietwagenkosten gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG, 249 ff. BGB, 115 VVG, 398 S. 2 BGB in der tenorierten Höhe. Fall 1 (E.): Dem Geschädigten E. stand ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 249 BGB zu, der unstreitig infolge Abtretung auf die Klägerin übergegangen ist. Der Geschädigte kann von der Beklagten wegen Beschädigung einer Sache den nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB für die Herstellung erforderlichen Geldbetrag ersetzt verlangen. Dazu zählen auch die Mietwagenkosten, die entstanden sind durch Anmietung eines Ersatzfahrzeugs während der Reparaturdauer. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer gemäß § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig erachten darf, wobei er nach dem Grundsatz der Erforderlichkeit und Wirtschaftlichkeit gehalten ist, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Den Maßstab für die wirtschaftliche Erforderlichkeit des gewählten Mietwagentarifs bildet dabei der am Markt übliche Normaltarif. Dieser Normaltarif kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der zuständigen Berufungskammer in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage des arithmetischen Mittels des Schwacke-Automietpreisspiegels im Postleitzahlengebiet des Geschädigten geschätzt werden (vgl. BGH, NJW 2006, 2106; BGH, NJW 2008, 1519; BGH Urteil vom 22.02.2011, VI ZR 353/09; OLG Köln, Urteil vom 18.03.2011, 19 U 145/10; LG Köln, Urteil vom 28.04.2009, 11 S 116/08). Dem folgt das Gericht. Die Rechtsprechung des OLG Köln, wonach der Mittelwert aus dem "Automietpreisspiegel" des Unternehmens eurotaxSCHWACKE (Schwacke-Liste) und dem "Marktpreisspiegel Mietwagen" des Fraunhofer–Institutes für Arbeitswirtschaft und Organisation (Fraunhofer-Liste) zu ermitteln ist (OLG Köln, Urteil vom 01.08.2013, 15 U 9/12), veranlasst das Gericht nicht, seine Rechtsprechung aufzugeben. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die von dem OLG Köln bevorzugte Schätzmethode auch Vorzüge hat. Ihrer Anwendung stehen auch aus Sicht des Gerichts keinerlei Rechtsgründe entgegen. Dem Tatrichter ist es im Rahmen seines Schätzungsermessens freigestellt, welche Schätzmethode er anwendet, solange er nicht von unzutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgeht und die tatsächlichen Grundlagen der Schätzung im Urteil mitgeteilt werden. Daher kann der Tatrichter bei Ausübung des Ermessens zwischen der Schätzung auf der Grundlage der Schwacke-Liste und einer Schätzung auf Grundlage des arithmetischen Mittels zwischen Schwacke-Liste und Fraunhofer-Liste wählen. Die Anwendung beider Schätzgrundlagen wurde höchstrichterlich bestätigt. Die Richterin der erkennenden Abteilung bevorzugt im vorliegenden Fall die Anwendung der Schwacke-Liste, da die Schätzung nach der gemittelten „Fracke“-Methode die verschiedenen Schätzgrundlagen, die nach unterschiedlichen Methoden ermittelt worden sind, in unzulässiger Weise vermischen würde. Für die Schätzung auf der Grundlage der Schwacke-Liste sprechen zudem folgende Erwägungen: Bei der Bildung der gewichteten Mittelwerte bzw. Moduswerte orientiert sich der Schwacke-Automietpreisspiegel an den tatsächlichen Marktverhältnissen, wobei die Schwacke-Organisation als neutrale Sachverständigenorganisation auftritt. Es werden sowohl als Moduswert die häufigsten Nennungen herangezogen als auch in Gestalt des arithmetischen Mittels ein Mittelwert aus allen Nennungen gebildet. Ferner werden auch der minimale und maximale Preis genannt. Weiter werden bei der Datensammlung bewusst auf unzuverlässige und nicht reproduzierbare telefonische Erhebungen und auch auf Internetrecherche verzichtet, vielmehr nur schriftliche Preislisten ausgewertet, die für jeden frei zugänglich sind. Der Schwacke-Automietpreisspiegel wird regelmäßig den neuesten Entwicklungen angepasst, wobei nicht nur die aktuellen Preislisten ausgewertet, sondern auch neuere Marktentwicklungen berücksichtigt werden. Lediglich ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass den von der Beklagten angeführten Vorzügen des von dem Fraunhofer Institut ermittelten Preisspiegels, etwa der Anonymität der Befragung, im Vergleich zu dem Schwacke-Preisspiegel auch Nachteile wie das geringere Ausmaß der Datenerfassung, die geringere örtliche Genauigkeit sowie eine gewisse „Internetlastigkeit“ gegenüberstehen (vgl. LG Köln, Urteil vom 27.07.2010, 11 S 251/09). Auch wurden bei den Erhebungen des Fraunhofer Mietpreisspiegels hinsichtlich des Anmietzeitpunkts weder individuelle Ferieneinflüsse noch Sondertarife oder ähnliches berücksichtigt und flossen auch nicht in die Durchschnittspreise ein. Außerdem wurde jeweils ein etwa eine Woche in der Zukunft liegender Anmietzeitpunkt ausgewählt. Es lässt sich somit keine derartige überlegene Methodik der Fraunhofer Erhebung feststellen, die für sich genommen die Annahme einer mangelhaften Erhebung für den Schwacke-Mietpreisspiegel rechtfertigen könnte. Mögliche einzelne Fehler können aber die Schätzgrundlage als solche nicht erschüttern, solange nicht mit konkreten Tatsachen Mängel an der betreffenden Schätzgrundlage aufgezeigt werden, die sich in erheblichem Umfang auf den zu entscheidenden Fall auswirken (vgl. BGH, NJW 2006, 2106; BGH, NJW 2008, 1519; BGH, Urteil vom 22.02.2011, VI ZR 353/09; LG Köln, Urteil vom 28.04.2009, 11 S 116/08). An einem solchen Vortrag fehlt es hier. Soweit die Beklagte generell auf die Ungeeignetheit des Schwacke-Mietpreisspiegels und die Vorzüge der Studie des Fraunhofer Instituts verweist, vermag dies an der Eignung des Schwacke-Mietpreisspiegels aus Sicht des Gerichts nichts zu ändern. Insbesondere stellt allein der Verweis auf alternative Schätzgrundlagen gerade keine konkrete Tatsache dar, welche geeignet sind, Mängel an der von dem Gericht herangezogenen Schätzgrundlage zu begründen, die sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (BGH, Urteil vom 22.02.2011, VI ZR 353/09). Auch die zuständige Berufungskammer sieht solche Mängel nicht schon darin, dass etwa der Fraunhofer Mietpreisspiegel geringere Preise ausweist (vgl. LG Köln, Urteil vom 10.11.2009, 11 S 400/09 und Urteil vom 15.12.2009, 11 S 394/08; vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 18.08.2010, 5 U 44/10). Insgesamt verbleibt es nach Auffassung des Gerichts trotz der von der Beklagten vorgebrachten Einwendungen bei der Eignung des Schwacke-Mietpreisspiegels als Schätzgrundlage (vgl. BGH, Urteil vom 22.02.2011, VI ZR 353/09; BGH, Urteil vom 19.01.2010, VI ZR 112/09). Die gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlichen Mietwagenkosten konnten somit nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel unter Berücksichtigung der Wochen- und Dreitagespauschalen, jeweils bezogen auf das Postleitzahlengebiet des Geschädigten, geschätzt werden. Dem Geschädigten ist entgegen der Ansicht der Beklagten auch kein Verstoß gegen § 254 BGB vorzuwerfen. Steht fest, dass dem Geschädigten ein günstigerer Normaltarif in der konkreten Situation „ohne Weiteres“ zugänglich war, so kann ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden (BGH, Urteil vom 26.04.2015 VI ZR 563/15; LG Köln, Urteil vom 01.08.2017, 11 S 473/15). Das steht hier indes nicht fest. Soweit die Beklagte einwendet, sie habe dem Geschädigten schriftlich die Vermittlung eines Ersatzfahrzeugs angeboten, greift dies nicht durch. Denn die Beklagte hat nicht ausreichend dargelegt, dass dem Kläger ein günstigerer Tarif zu vergleichbaren Leistungen in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war. Bei dem Schreiben vom 23.04.2019 (Anlage A. 3, Bl. 72) handelt es sich gerade nicht um gleichwertiges Angebot, dessen Nichtannahme als Verstoß gegen § 254 Abs. 2 BGB zu werten wäre. Bei diesem Schreiben handelt es sich offenbar um ein Formschreiben, das lediglich eine Auflistung verschiedener Beispielfahrzeuge aus verschiedenen Fahrzeugklassen enthält. Weder stellt dieses Schreiben ein konkretes, auf den Geschädigten zugeschnittenes Angebot dar, noch ergibt sich aus dem Schreiben für den Geschädigten eine Vergleichbarkeit der zusammengestellten Angebote mit den von ihm alternativ selbst eingeholten Angeboten. Für den Geschädigten ergibt sich aus dem Schreiben nicht, welches Fahrzeug konkret mit seinem Fahrzeug vergleichbar ist und welche genauen Kosten die Anmietung zur Folge hätte. Die Fahrzeuge werden in dem Schreiben lediglich in kW-Werte klassifiziert, was für den durchschnittlichen Geschädigten keine Aussagekraft im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der Fahrzeuge entfaltet. Zudem wünschte der Geschädigte, wie sich dem vorgelegten Mietvertrag entnehmen lässt, die Herabstufung der Selbstbeteiligung auf 150 Euro. Die Beklagte hat dem Geschädigten indes nur den Abschluss einer Kaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von „max 350 €“ angeboten. Diese Differenz stellt auch nicht eine nur geringfügige Abweichung dar. Denn ob pro Schadenfall 150 Euro oder 350 Euro von dem Geschädigten selbst getragen werden muss, kann sich für einen Verbraucher als maßgebliche Entscheidung beim Abschluss eines Vertrags darstellen. Hierfür spricht auch, dass von Seiten der Versicherer und Mietwagenunternehmen als gängige Abstufungen Selbstbeteiligungsbeträge von gerichtsbekannt 1.000 Euro, 500 Euro, 350 Euro und 150 Euro angeboten werden (AG Köln, Urteil vom 09.10.2017, 262 C 9/17). Die unterschiedlichen Tarife würden nicht angeboten, wenn es hierfür keine Nachfrage gäbe. Bei der Anwendung der Schwacke-Liste für die Schätzung nach § 287 ZPO ist abzustellen auf die am Anmietort (PLZ-Gebiet 537…) für den Zeitraum der Anmietung günstigste Tarif-Kombination unter Berücksichtigung des arithmetischen Mittels. Bei der Schätzung sind die sich bei mehrtägiger Vermietung ergebenden Reduzierungen nach Wochen-, Dreitages- und Tagespauschalen zu berücksichtigen. Es ist dabei der Automietpreisspiegel heranzuziehen, der den Zeitpunkt des jeweiligen Verkehrsunfalls abbildet. Im vorliegenden Fall ist dies der Mietpreisspiegel 2019. Dies führt im Hinblick auf die Mietkosten für fünf Tage zu einem erstattungsfähigen Betrag in Höhe von 522,05 Euro. Für die Berechnung der erforderlichen Kosten ist die Gesamtmietdauer maßgebend. Dabei wird der davon umfasste größte Zeitabschnitt der Liste entnommen und daraus ein entsprechender 1-Tageswert errechnet, der sodann mit der Anzahl der tatsächlichen Gesamtmiettage multipliziert wird (vgl. OLG Celle, NJW-RR 2012, 802 ff.; OLG Köln, Urteil vom 01.08.2013, I 15 U 9/12, juris). Diese Berechnungsmethode ist gegenüber der bloßen Addition der unterschiedlichen in der Liste benannten Tarifkombinationen vorzugswürdig, denn die Kosten des Verwaltungsaufwandes für die Anmietung, der Personalaufwand für Übergabe des Fahrzeuges und die Reinigung wirken sich auf die jeweiligen Pauschalen aus und sind der Grund dafür, dass diese bei kürzerer Anmietdauer relativ höher ausfallen als bei einer längeren Anmietdauer. Die Degression der Preise bei längerer Anmietdauer würde sich aber im Ergebnis nicht mehr auswirken, wenn die einzelnen Pauschalen addiert werden. Dies gilt auch dann, wenn das Fahrzeug früher zurückgegeben wird oder die Mietdauer später verlängert wird (vgl. OLG Köln, Urteil vom 01.08.2013, 15 U 9/12, juris). Das Gericht hat vorliegend daher die Drei-Tages-Pauschale in Höhe von 313,23 Euro herangezogen. Hieraus ergibt sich ein durchschnittlicher Tagespreis in Höhe von 104,41 Euro (313,23/3). Auf fünf Tage gerechnet ergibt dies einen ersatzfähigen Betrag in Höhe von 522,05 Euro. Die Klägerin kann auch einen 20%igen Aufschlag auf den Normalpreis verlangen, mithin 104,41 Euro. Die Voraussetzungen, unter denen die Zubilligung eines solchen Aufschlags gerechtfertigt ist, liegen hier vor. Zwar ist in diesem Fall 1 nicht von einer Eil- oder Notsituation nach einem Unfallereignis auszugehen. Die Anmietung des Ersatzfahrzeugs erfolgte erst zehn Tage nach dem Unfallereignis. Jedoch kommt es nicht (alleine) darauf an, ob eine Eil- oder Notsituation im Zeitpunkt der Anmietung tatsächlich vorlag. Vielmehr hängt die Erstattungsfähigkeit eines 20%igen Aufschlags für unfallbedingte Mehraufwendungen davon ab, ob die Mehrkosten auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst wurden (BGH NJW 2013, 1870; LG Köln, Urteil vom 16.10.2018, Az.: 11 S 343/17). Derartige Leistungen können beispielsweise darin zu sehen sein, dass die Dauer der Anmietung im Anmietzeitpunkt unbekannt ist oder dass das Mietwagenunternehmen den Mietpreis vorfinanziert hat und der Geschädigte nicht beispielsweise durch Einsatz seiner Kreditkarte in Vorleistung treten musste. Die Klägerin hat unter anderem dargelegt, dass die Mietdauer im Anmietzeitpunkt nicht festgelegt war und dass sie den Mietpreis vorfinanziert hat. Dass die Mietzeit unbestimmt war, ergibt sich ausdrücklich aus dem Mietvertrag (Bl. 27 d.A.; „Vereinbartes Mietende: Rep.Dauer/Ersatzbeschaffung“). Die Beklagte hat lediglich pauschal bestritten, dass eine Vorfinanzierung stattgefunden hat. Die Frage, ob der Geschädigte im Einzelfall zu einer Vorfinanzierung verpflichtet war, betrifft indes nicht die Erforderlichkeit der Herstellungskosten im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB, sondern die Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 S. 1 BGB. Danach kommt es darauf an, ob dem Geschädigten eine Vorfinanzierung, zu der auch der Einsatz einer Kreditkarte zählt, möglich und zumutbar war. Angesichts der heutigen Gepflogenheiten kann dies zwar nicht generell ausgeschlossen werden. Im Rahmen des § 254 Abs. 2 S. 1 BGB trifft insoweit nicht den Geschädigten die Darlegungs- und Beweislast, sondern den Schädiger. Je nach Vortrag des auf Schadensersatz in Anspruch Genommenen kann sich für den Geschädigten sodann eine sekundäre Darlegungslast ergeben. Jedenfalls ist der Geschädigte im Rahmen des § 254 BGB auch unter Berücksichtigung seiner sekundären Darlegungslast nicht gehalten, von sich aus zu seiner finanziellen Situation vorzutragen (vgl. BGH NJW 2013, 1870 m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Beklagten nicht. Sie hat nicht substantiiert dargelegt, dass und weshalb dem Geschädigten in diesem konkreten Fall die Erbringung einer Vorleistung durch Einsatz einer Kreditkarte möglich und zumutbar gewesen sein soll. Ihr Vortrag erschöpft sich diesbezüglich in der allgemein gehaltenen Behauptung, dass generell der finanzielle Nachteil der Vorfinanzierung durch Einsatz einer Kreditkarte von den Mehrkosten des Unfallersatztarifs im Vergleich zum Normaltarif in krasser Weise überstiegen werde. Der Vortrag der Beklagten, die durch den Geschädigten an die Klägerin erfolgte Abtretung seiner Ersatzansprüche sei als Sicherheit anzusehen, greif ebenfalls nicht durch. Für die Frage, ob ein Aufschlag zum Normaltarif gerechtfertigt ist, kommt es nicht darauf an, ob dem Mietwagenunternehmen eine gleichwertige Sicherheit zur Verfügung gestellt wird. Für die Erforderlichkeit des Unfallersatztarif ist vielmehr darauf abzustellen, ob die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation allgemein einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlich sind. Einen solchen unfallspezifischen Kostenfaktor, der einen höheren Mietpreis rechtfertigt, kann die Vorfinanzierung des Mietpreises durch das Mietwagenunternehmen darstellen (BGH, a.a.O.). Schließlich ist es auch entgegen der Ansicht der Beklagten für die Schadensschätzung nicht relevant, ob ein 20%iger Aufschlag auf den Normalpreis ausdrücklich vereinbart oder abgerechnet worden ist. Die Klägerin begehrt die Erstattung des abgerechneten Betrags. Für die Frage der Erforderlichkeit dieses Betrags wird ein Vergleich zu den nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel ermittelten Werten erstellt. Wird ein Tarif erstattet verlangt, der auch berechtigte unfallbedingte Mehrleistungen umfasst, ist daher darauf abzustellen, ob dieser Tarif den Schwacke-Normaltarif zuzüglich eines 20%igen Aufschlags nicht übersteigt. Wie das Mietwagenunternehmen einen solchen Tarif nennt oder abrechnet, ist dabei unerheblich (LG Köln, Urteil vom 04.08.2020, Az.: 11 S 193/19). Die bei Vertragsschluss unbekannte Dauer der Anmietung und die fehlende Vorfinanzierung begründen bereits die Erstattungsfähigkeit des Aufschlags für unfallbedingte Mehrleistungen (LG Köln, Urteil vom 16.10.2018, Az.: 11 S 343/17). Die Klägerin muss sich keinen Abzug für ersparte Eigenaufwendungen anrechnen lassen. Mietet der Geschädigte einen Ersatzwagen an, so erspart er in dieser Zeit wegen Nichtbenutzung des beschädigten Fahrzeugs eigene Aufwendungen, die er sich im Wege der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen muss (Palandt/Grüneberg, BGB, § 249 Rn 36). Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung des Amtsgerichts Köln aber dann nicht, wenn der Geschädigte klassenniedriger angemietet hat. Aus der von der Klägerin vorgelegten Rechnung (Bl. 26 d.A.) ergibt sich, dass das beschädigte Fahrzeug der Klasse 7 angehört. Da das vermietete Fahrzeug der Klasse 6 zuzuordnen ist, hat der Geschädigte klassenniedriger angemietet. Das einfache Bestreiten der Beklagten ist insoweit unerheblich. Erstattungsfähig sind zudem die Kosten für die Zustellung und Abholung in Höhe von 54,00 Euro (brutto). Bei der Zustellung und Abholung des Mietfahrzeuges handelt es sich um dem Grunde nach erstattungsfähige Zusatzleistungen, die – soweit sie erbracht worden sind – zu erstatten sind, da ein Unfallbeteiligter grundsätzlich diesen besonderen Service in Anspruch nehmen darf (vgl. OLG Köln, NZV 2007, 199). Dass die Leistungen erbracht wurden ergibt sich aus der vorgelegten Rechnung (Bl. 26 d.A.). Dies hat die Beklagte nur unsubstanziiert bestritten. Die geltend gemachten Kosten von jeweils 27,00 Euro brutto liegen unterhalb denen des Automietpreisspiegels und sind daher ersatzfähig. Die Kosten für die abgeschlossene Vollkaskoversicherung sind in Höhe von 109,80 Euro erstattungsfähig. Der Geschädigte hat im Mietvertrag eine Haftungsreduzierung mit einer Selbstbeteiligung von 150 Euro vereinbart und dies durch Vorlage von Mietvertrag und Rechnung belegt (Bl. 26 f. d.A.). Dies ist von Beklagtenseite nur pauschal bestritten worden. Die Kosten für die Haftungsreduzierung sind erforderliche Schadensbeseitigungskosten. Das gilt auch für die Kosten einer Reduzierung des Selbstbehalts. Unabhängig davon, ob das bei dem Verkehrsunfall beschädigte Fahrzeug ebenfalls voll- oder teilkaskoversichert war, besteht jedenfalls grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse der Kunden, für die Kosten einer eventuellen Beschädigung des Mietfahrzeugs nicht selbst aufkommen zu müssen, zumal Mietwagen in der Regel neuer und damit höherwertiger sind als die beschädigten Fahrzeuge (OLG Köln, NZV 2007, 199). Seit 2011 sind zwar die Kosten für die Reduzierung des Selbstbehalts in den Mietwagenkosten nach Schwacke eingepreist. Das gilt aber nicht für die Kosten von einer Reduzierung des Selbstbehalts auf weniger als 500 Euro. Die abgerechneten Kosten liegen oberhalb der Kosten aus der Schwacke-Liste (5 x 21,96 € = 109,80 €), so dass nur letztere erstattungsfähig sind. Die Klägerin kann auch die nach der Schwacke-Liste erstattungsfähigen Kosten für die Ausstattung des Fahrzeugs mit einem Navigationsgerät in Höhe von 45,60 Euro (5 x 9,12 €) verlangen. Aus Mietvertrag und Rechnung ergibt sich, dass das vermietete Fahrzeug mit einem Navigationsgerät ausgestattet war. Aus der Rechnung ergibt sich zudem, dass auch das beschädigte Fahrzeug mit einem Navigationsgerät ausgestattet gewesen ist (Bl. 26 d.A.). Danach ergeben sich erstattungsfähige Mietwagenkosten in Höhe von Grundpreis 522,05 € zzgl. Aufschlag (20%) 104,41 € zzgl. Zustellung und Abholung 54,00 € zzgl. Navigationsgerät 45,60 € zzgl. Haftungsreduzierung 109,80 € Gesamt: 835,86 € abzgl. gezahlter -315,00 € Restbetrag 520,86 € Der Zinsanspruch beruht auf §§ 280, 286 BGB. Fall 2 (Gerüstbau I.): Der Geschädigten Gerüstbau I. stand ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 249 BGB zu, der infolge Abtretung auf die Klägerin übergegangen ist. Der Geschädigte kann von der Beklagten wegen Beschädigung einer Sache den nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB für die Herstellung erforderlichen Geldbetrag ersetzt verlangen. Dazu zählen auch die Mietwagenkosten, deren Höhe – wie bereits ausgeführt wurde – nach der Schwackeliste geschätzt wird (§ 287 ZPO). Auch in diesem Fall hat die Beklagte die Schätzgrundlage nicht erschüttert. Insbesondere war auch hierfür die Vorlage des Internet-Screen-Shots der Firma P. allein nicht ausreichend. Die aufgeführten günstigeren Angebote betreffen schon nicht den hier in Frage stehenden Zeitraum. Dass der Geschädigten annahmefähige Angebote zu diesen Tarifen zum Anmietzeitpunkt konkret und ohne Weiteres zugänglich waren, hat die Beklagte auch nicht dargelegt, sondern nur pauschal behauptet. Es ist auch hier nicht erkennbar, ob es sich bei den angegebenen Preisen in den Screenshots um verbindliche Endpreise handelt oder vielmehr um Lockangebote, die nur an bestimmten, nicht ausgelasteten Tagen bestehen. Es ist gerichtsbekannt, dass die Preise im Internet je nach Auslastung des Fuhrparks stark variieren. Den Angeboten ist nicht zu entnehmen, ob sie mit den hier tatsächlich erfolgten Anmietsituationen vergleichbar sind. Sie geben die Art des anzumietenden Fahrzeugs nur „beispielhaft“ wieder, so dass der Geschädigte nicht erkennen kann, ob er ein Fahrzeug erhält, das seiner Fahrzeugklasse entspricht. Ferner gehen die Angebote von der Pflicht zur Vorlage einer Kreditkarte aus. Dies ist einem Geschädigten aber nicht ohne weiteres zumutbar (vgl. OLG Köln, Urteil vom 18.08.2010, 5 U 44/10). Lediglich der Umstand, dass der Mietpreis der vorgelegten Angebote eher den Erhebungen des Fraunhofer Instituts entspricht als denen der Schwacke-Liste, veranlasste das Gericht nicht zu einer weiteren Sachaufklärung. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens wäre unter diesen Umständen eine unzulässige Ausforschung. Bei der Anwendung der Schwacke-Liste für die Schätzung nach § 287 ZPO ist abzustellen auf die am Anmietort (PLZ-Gebiet 533…) für den Zeitraum der Anmietung günstigste Tarif-Kombination unter Berücksichtigung des arithmetischen Mittels des Automietpreisspiegels 2019. Da die Geschädigte vorsteuerabzugsberechtigt ist, sind die jeweiligen Netto-Werte relevant. Die abgerechneten Mietkosten von 1.379,31 Euro liegen über den insoweit einschlägigen Angaben in diesem Automietpreisspiegel. Die Wochenpauschale beträgt 606,11 Euro (brutto) bzw. 509,34 Euro (netto). Hieraus errechnet sich ein durchschnittlicher Tagespreis in Höhe von 72,76 (netto). Für 15 Tage sind daher 1.091,40 Euro (netto) ersatzfähig. Die Klägerin muss sich keinen Abzug für ersparte Eigenaufwendungen anrechnen lassen, da die Geschädigte ausweislich der vorgelegten Rechnung (Bl. 29 d.A.) klassenniedriger angemietet hat. Auch hier kann die Klägerin einen 20%igen Aufschlag auf den Normalpreis verlangen. Dies entspricht einem Betrag von 218,28 Euro. Insoweit gilt das im Fall 1 oben Gesagte. Laut dem Mietvertrag war die Mietdauer im Anmietzeitpunkt nicht festgelegt (Bl. 30 d.A.) und die Klägerin hat den Mietpreis vorfinanziert. Soweit die Beklagte bestritten hat, dass die Geschädigte auf einen Vorfinanzierung durch die Klägerin angewiesen war und nicht in der Lage gewesen wäre, insoweit in Vorleistung zu treten, trifft sie die Darlegungs- und Beweislast. Ihr – lediglich pauschal und ohne auf den konkreten Fall bezogener Vortrag – genügt dem nicht. Erstattungsfähig sind zudem die Kosten für die Zustellung und Abholung in Höhe von 45,38 Euro (netto). Dass die Leistungen erbracht wurden ergibt sich aus der vorgelegten Rechnung (Bl. 29 d.A.). Dies hat die Beklagte nur unsubstanziiert bestritten. Die geltend gemachten Kosten liegen unterhalb denen des Automietpreisspiegels und sind daher ersatzfähig. Die Kosten für die abgeschlossene Vollkaskoversicherung sind in Höhe von 257,25 Euro erstattungsfähig. Die Geschädigte hat im Mietvertrag eine Haftungsreduzierung mit einer Selbstbeteiligung von 0 Euro vereinbart und dies durch Vorlage von Mietvertrag und Rechnung belegt (Bl. 29 f. d.A.). Dies ist von Beklagtenseite nur pauschal bestritten worden. Die abgerechneten Kosten liegen oberhalb der Kosten aus der Schwacke-Liste (15 x 17,15 € = 257,25 €), so dass nur letztere erstattungsfähig sind. Die Klägerin kann auch die nach der Schwacke-Liste erstattungsfähigen Kosten für die Ausstattung des Fahrzeugs mit einem Navigationsgerät in Höhe von 114,90 Euro (15 x 7,66 €) verlangen. Aus Mietvertrag und Rechnung ergibt sich, dass das vermietete Fahrzeug mit einem Navigationsgerät ausgestattet war. Aus der Rechnung ergibt sich zudem, dass auch das beschädigte Fahrzeug mit einem Navigationsgerät ausgestattet gewesen ist (Bl. 29 d.A.). Auch die Kosten für den Zusatzfahrer sind erstattungsfähig. Solche Kosten sind dann als erforderlich im Sinne von § 249 BGB anzusehen, wenn auch das verunfallte Fahrzeug von mehreren Personen genutzt wurde. Denn in diesem Fall stellt nur die Anmietung eines Fahrzeugs mit Berechtigung zur Nutzung durch mehrere Personen den Zustand her, der ohne das schädigende Ereignis bestanden hätte. Die Klägerin hat vorgetragen, dass das verunfallte Fahrzeug von zwei Personen, H. K. und O. M., genutzt wurde (Bl. 140 d.A.). Dies wurde durch den vorgelegten Mietvertrag bestätigt. Gemäß der Schwacke-Liste sind hierfür Kosten in Höhe von 143,25 Euro ersatzfähig (15 x 9,55 Euro). Danach ergeben sich erstattungsfähige Mietwagenkosten in Höhe von Grundpreis 1.091,40 € zzgl. Aufschlag (20%) 218,28 € zzgl. Zustellung und Abholung 45,38 € zzgl. Navigationsgerät 114,90 € zzgl. Haftungsreduzierung 257,25 € Zzgl. Zusatzfahrer 143,25 € Gesamt: 1.870,46 € abzgl. gezahlter - 1.465,82€ Restbetrag 404,64 € Da die Klägerin insoweit lediglich einen Betrag in Höhe von 313,34 Euro geltend macht, ist dieser vollumfänglich begründet. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 280, 286 BGB. Fall 3 (Shop U.): Der Geschädigten Shop U. stand ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 249 BGB zu, der infolge Abtretung auf die Klägerin übergegangen ist. Der Geschädigte kann von der Beklagten wegen Beschädigung einer Sache den nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB für die Herstellung erforderlichen Geldbetrag ersetzt verlangen. Dazu zählen auch die Mietwagenkosten, deren Höhe – wie bereits ausgeführt wurde – nach der Schwackeliste geschätzt wird (§ 287 ZPO). Auch in diesem Fall hat die Beklagte nicht dargelegt, dass der Geschädigten ein Verstoß gegen § 254 BGB vorzuwerfen ist. Auch hier steht – wie im Fall 1 – nicht fest, dass der Geschädigten ein günstigerer Normaltarif ohne Weiteres zugänglich war. Bei dem Schreiben vom 13.09.2019 (Anlage A. 6, Bl. 114) handelt es sich gerade nicht um gleichwertiges Angebot, dessen Nichtannahme als Verstoß gegen § 254 Abs. 2 BGB zu werten wäre. Bei diesem Schreiben handelt es sich ebenfalls um ein Formschreiben, das lediglich eine Auflistung verschiedener Beispielfahrzeuge aus verschiedenen Fahrzeugklassen enthält. Weder stellt dieses Schreiben ein konkretes, auf den Geschädigten zugeschnittenes Angebot dar, noch ergibt sich aus dem Schreiben für den Geschädigten eine Vergleichbarkeit der zusammengestellten Angebote mit dem von ihm alternativ selbst eingeholten Angebote. Für den Geschädigten ergibt sich aus dem Schreiben nicht, welches Fahrzeug konkret mit seinem Fahrzeug vergleichbar ist und welche genauen Kosten die Anmietung zur Folge hätte. Die Fahrzeuge werden in dem Schreiben lediglich in kW-Werte klassifiziert, was für den durchschnittlichen Geschädigten keine Aussagekraft im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der Fahrzeuge entfaltet. Zudem wünschte die Geschädigte, wie sich dem vorgelegten Mietvertrag entnehmen lässt, die Herabstufung der Selbstbeteiligung auf 0 Euro. Die Beklagte hat dem Geschädigten indes nur den Abschluss einer Kaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von „max 350 €“ angeboten. Diese Differenz stellt auch nicht eine nur geringfügige Abweichung dar. Denn ob pro Schadenfall 0 Euro oder 350 Euro von dem Geschädigten selbst getragen werden muss, kann sich für einen Geschädigten als maßgebliche Entscheidung beim Abschluss eines Vertrags darstellen. Hierfür spricht auch, dass von Seiten der Versicherer und Mietwagenunternehmen als gängige Abstufungen Selbstbeteiligungsbeträge von gerichtsbekannt 1.000 Euro, 500 Euro, 350 Euro und 150 Euro angeboten werden (AG Köln, Urteil vom 09.10.2017, 262 C 9/17). Die unterschiedlichen Tarife würden nicht angeboten, wenn es hierfür keine Nachfrage gäbe. Bei der Anwendung der Schwacke-Liste für die Schätzung nach § 287 ZPO ist abzustellen auf die am Anmietort (PLZ-Gebiet 537…) für den Zeitraum der Anmietung günstigste Tarif-Kombination unter Berücksichtigung des arithmetischen Mittels des Automietpreisspiegels 2019. Da die Geschädigte vorsteuerabzugsberechtigt ist, sind die jeweiligen Netto-Werte relevant. Die abgerechneten Mietkosten von 439,13 Euro liegen über den insoweit einschlägigen Angaben in diesem Automietpreisspiegel. Die Drei-Tages-Pauschale beträgt im arithmetischen Mittel 241,17 Euro (netto). Dieser Betrag ist daher lediglich ersatzfähig. Die Klägerin muss sich keinen Abzug für ersparte Eigenaufwendungen anrechnen lassen, da die Geschädigte ausweislich der vorgelegten Rechnung (Bl. 32 d.A.) klassenniedriger angemietet hat. Auch hier kann die Klägerin einen 20%igen Aufschlag auf den Normalpreis verlangen. Dies entspricht einem Betrag von 48,23 Euro. Insoweit gilt das im Fall 1 oben Gesagte. Laut dem Mietvertrag war die Mietdauer im Anmietzeitpunkt nicht festgelegt (Bl. 33 d.A.) und die Klägerin hat den Mietpreis vorfinanziert. Soweit die Beklagte bestritten hat, dass die Geschädigte auf eine Vorfinanzierung durch die Klägerin angewiesen war und nicht in der Lage gewesen wäre, insoweit in Vorleistung zu treten, trifft sie die Darlegungs- und Beweislast. Ihr – lediglich pauschal und ohne auf den konkreten Fall bezogener Vortrag – genügt dem nicht. Erstattungsfähig sind zudem die Kosten für die Zustellung und Abholung in Höhe von 45,38 Euro (netto). Dass die Leistungen erbracht wurden ergibt sich aus der vorgelegten Rechnung (Bl. 32 d.A.). Dies hat die Beklagte nur unsubstanziiert bestritten. Die geltend gemachten Kosten liegen unterhalb denen des Automietpreisspiegels und sind daher ersatzfähig. Die Kosten für die abgeschlossene Vollkaskoversicherung sind in Höhe von 51,45 Euro erstattungsfähig. Die Geschädigte hat im Mietvertrag eine Haftungsreduzierung mit einer Selbstbeteiligung von 0 Euro vereinbart und dies durch Vorlage von Mietvertrag und Rechnung belegt (Bl. 32 f. d.A.). Dies ist von Beklagtenseite nur pauschal bestritten worden. Die abgerechneten Kosten liegen oberhalb der Kosten aus der Schwacke-Liste (3 x 17,15 € = 51,45 €), so dass nur letztere erstattungsfähig sind. Die Klägerin kann auch die nach der Schwacke-Liste erstattungsfähigen Kosten für die Ausstattung des Fahrzeugs mit einem Navigationsgerät in Höhe von 22,98 Euro (3 x 7,66 €) verlangen. Aus Mietvertrag und Rechnung ergibt sich, dass das vermietete Fahrzeug mit einem Navigationsgerät ausgestattet war. Aus der Rechnung ergibt sich zudem, dass auch das beschädigte Fahrzeug mit einem Navigationsgerät ausgestattet gewesen ist (Bl. 32 d.A.). Danach ergeben sich erstattungsfähige Mietwagenkosten in Höhe von Grundpreis 241,17 € zzgl. Aufschlag (20%) 48,23 € zzgl. Zustellung und Abholung 45,38 € zzgl. Navigationsgerät 22,98 € zzgl. Haftungsreduzierung 51,45 € Gesamt: 409,21 € abzgl. gezahlter -138,60 € Restbetrag 270,61 € Der Zinsanspruch beruht auf §§ 280, 286 BGB. Fall 4 (N.): Dem Geschädigten N. stand ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 249 BGB zu, der infolge Abtretung auf die Klägerin übergegangen ist. Der Geschädigte kann von der Beklagten wegen Beschädigung einer Sache den nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB für die Herstellung erforderlichen Geldbetrag ersetzt verlangen. Dazu zählen auch die Mietwagenkosten, deren Höhe – wie bereits ausgeführt wurde – nach der Schwackeliste geschätzt wird (§ 287 ZPO). Auch in diesem Fall hat die Beklagte die Schätzgrundlage nicht erschüttert. Insbesondere war auch hierfür die Vorlage des Internet-Screen-Shots der Firma P. allein nicht ausreichend. Insofern kann auf die obigen Ausführungen im Fall 2 verwiesen werden. Der hier vorgelegte Internat-Auszug entspricht dem dort vorgelegten Auszug im Wesentlichen. Bei der Anwendung der Schwacke-Liste für die Schätzung nach § 287 ZPO ist abzustellen auf die am Anmietort (PLZ-Gebiet 537…) für den Zeitraum der Anmietung günstigste Tarif-Kombination unter Berücksichtigung des arithmetischen Mittels des Automietpreisspiegels 2019. Die abgerechneten Mietkosten liegen über den insoweit einschlägigen Angaben in diesem Automietpreisspiegel. Die Wochen-Pauschale beträgt im arithmetischen Mittel 677,46 Euro. Hieraus ergibt sich ein durchschnittlicher Tagespreis von 96,78 Euro (677,46/7). Auf 13 Tage gerechnet ergibt dies einen erstattungsfähigen Betrag von 1.258,14 Euro. Die Klägerin muss sich keinen Abzug für ersparte Eigenaufwendungen anrechnen lassen, da der Geschädigte ausweislich der vorgelegten Rechnung (Bl. 35 d.A.) klassenniedriger angemietet hat. Auch hier kann die Klägerin einen 20%igen Aufschlag auf den Normalpreis verlangen. Dies entspricht einem Betrag von 251,63 Euro. Insoweit gilt das im Fall 1 oben Gesagte. Laut dem Mietvertrag war die Mietdauer im Anmietzeitpunkt nicht festgelegt (Bl. 36 d.A.) und die Klägerin hat den Mietpreis vorfinanziert. Soweit die Beklagte bestritten hat, dass der Geschädigte auf eine Vorfinanzierung durch die Klägerin angewiesen war und nicht in der Lage gewesen wäre, insoweit in Vorleistung zu treten, trifft sie die Darlegungs- und Beweislast. Ihr – lediglich pauschal und ohne auf den konkreten Fall bezogener Vortrag – genügt dem nicht. Erstattungsfähig sind zudem die Kosten für die Zustellung und Abholung in Höhe von 54,00. Dass die Leistungen erbracht wurden ergibt sich aus der vorgelegten Rechnung (Bl. 35 d.A.). Dies hat die Beklagte nur unsubstanziiert bestritten. Die geltend gemachten Kosten liegen unterhalb denen des Automietpreisspiegels und sind daher ersatzfähig. Die Kosten für die abgeschlossene Vollkaskoversicherung sind in Höhe von 298,61 Euro erstattungsfähig. Der Geschädigte hat im Mietvertrag eine Haftungsreduzierung mit einer Selbstbeteiligung von 150,00 Euro vereinbart und dies durch Vorlage von Mietvertrag und Rechnung belegt (Bl. 35 f. d.A.). Dies ist von Beklagtenseite nur pauschal bestritten worden. Die abgerechneten Kosten liegen oberhalb der Kosten aus der Schwacke-Liste (13 x 22,97 € = 298,61 €), so dass nur letztere erstattungsfähig sind. Die Klägerin kann auch die nach der Schwacke-Liste erstattungsfähigen Kosten für die Ausstattung des Fahrzeugs mit einem Navigationsgerät in Höhe von 118,56 Euro (13 x 9,12€) verlangen. Aus Mietvertrag und Rechnung ergibt sich, dass das vermietete Fahrzeug mit einem Navigationsgerät ausgestattet war. Aus der Rechnung ergibt sich zudem, dass auch das beschädigte Fahrzeug mit einem Navigationsgerät ausgestattet gewesen ist (Bl. 35 d.A.). Auch die Kosten für den Zusatzfahrer sind erstattungsfähig. Die Klägerin hat vorgetragen, dass das verunfallte Fahrzeug von zwei Personen, dem Geschädigten und Frau C. T., genutzt wurde (Bl. 141 d.A.). Dies wurde durch den vorgelegten Mietvertrag bestätigt. Gemäß der Schwacke-Liste sind hierfür Kosten in Höhe von 147,81 Euro ersatzfähig (13 x 11,37 Euro). Danach ergeben sich erstattungsfähige Mietwagenkosten in Höhe von Grundpreis 1.258,14 € zzgl. Aufschlag (20%) 251,63 € zzgl. Zustellung und Abholung 54,00 € zzgl. Navigationsgerät 118,56 € zzgl. Haftungsreduzierung 298,61 € Zzgl. Zusatzfahrer 147,81 € Gesamt: 2.128,75 € abzgl. gezahlter -821,05 € Restbetrag 1.307,70 € Der Zinsanspruch beruht auf §§ 280, 286 BGB. Fall 5 (R.): Der Geschädigten R. stand ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 249 BGB zu, der infolge Abtretung auf die Klägerin übergegangen ist. Der Geschädigte kann von der Beklagten wegen Beschädigung einer Sache den nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB für die Herstellung erforderlichen Geldbetrag ersetzt verlangen. Dazu zählen auch die Mietwagenkosten, deren Höhe – wie bereits ausgeführt wurde – nach der Schwackeliste geschätzt wird (§ 287 ZPO). Bei der Anwendung der Schwacke-Liste für die Schätzung nach § 287 ZPO ist abzustellen auf die am Anmietort (PLZ-Gebiet 531…) für den Zeitraum der Anmietung günstigste Tarif-Kombination unter Berücksichtigung des arithmetischen Mittels des Automietpreisspiegels 2019. Da die Geschädigte vorsteuerabzugsberechtigt ist, sind die jeweiligen Netto-Werte relevant. Die abgerechneten Mietkosten von 501,84 Euro liegen über den insoweit einschlägigen Angaben in diesem Automietpreisspiegel. Die Drei-Tages-Pauschale beträgt im arithmetischen Mittel 351,86 Euro (netto). Dieser Betrag ist daher lediglich ersatzfähig. Die Klägerin muss sich keinen Abzug für ersparte Eigenaufwendungen anrechnen lassen, da die Geschädigte ausweislich der vorgelegten Rechnung (Bl. 38 d.A.) klassenniedriger angemietet hat. Auch hier kann die Klägerin einen 20%igen Aufschlag auf den Normalpreis verlangen. Dies entspricht einem Betrag von 70,37 Euro. Insoweit gilt das im Fall 1 oben Gesagte. Laut dem Mietvertrag war die Mietdauer im Anmietzeitpunkt nicht festgelegt (Bl. 38 d.A.) und die Klägerin hat den Mietpreis vorfinanziert. Soweit die Beklagte bestritten hat, dass die Geschädigte auf eine Vorfinanzierung durch die Klägerin angewiesen war und nicht in der Lage gewesen wäre, insoweit in Vorleistung zu treten, trifft sie die Darlegungs- und Beweislast. Ihr – lediglich pauschal und ohne auf den konkreten Fall bezogener Vortrag – genügt dem nicht. Erstattungsfähig sind zudem die Kosten für die Zustellung und Abholung in Höhe von 45,38 Euro (netto). Dass die Leistungen erbracht wurden ergibt sich aus der vorgelegten Rechnung (Bl. 38 d.A.). Dies hat die Beklagte nur unsubstanziiert bestritten. Die geltend gemachten Kosten liegen unterhalb denen des Automietpreisspiegels und sind daher ersatzfähig. Die Kosten für die abgeschlossene Vollkaskoversicherung sind in Höhe von 62,82 Euro erstattungsfähig. Die Geschädigte hat im Mietvertrag eine Haftungsreduzierung mit einer Selbstbeteiligung von 0 Euro vereinbart und dies durch Vorlage von Mietvertrag und Rechnung belegt (Bl. 38 f. d.A.). Dies ist von Beklagtenseite nur pauschal bestritten worden. Die abgerechneten Kosten liegen oberhalb der Kosten aus der Schwacke-Liste (3 x 20,94 € = 62,82 €), so dass nur letztere erstattungsfähig sind. Die Klägerin kann auch die nach der Schwacke-Liste erstattungsfähigen Kosten für die Ausstattung des Fahrzeugs mit einem Navigationsgerät in Höhe von 22,98 Euro (3 x 7,66 €) verlangen. Aus Mietvertrag und Rechnung ergibt sich, dass das vermietete Fahrzeug mit einem Navigationsgerät ausgestattet war. Aus der Rechnung ergibt sich zudem, dass auch das beschädigte Fahrzeug mit einem Navigationsgerät ausgestattet gewesen ist (Bl. 38 d.A.). Danach ergeben sich erstattungsfähige Mietwagenkosten in Höhe von Grundpreis 351,86 € zzgl. Aufschlag (20%) 70,37 € zzgl. Zustellung und Abholung 45,38 € zzgl. Navigationsgerät 22,98 € zzgl. Haftungsreduzierung 62,82 € Gesamt: 553,41€ abzgl. gezahlter - 285,23€ Restbetrag 268,18 € Der von der Klägerin in diesem Fall begehrte Betrag in Höhe von 238,74 Euro ist daher erstattungsfähig. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 280, 286 BGB. Die Addition der genannten Beträge ergibt den tenorierten Betrag. Die Klägerin hat indes keinen Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Denn diese sind nicht als erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB anzusehen. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind nur dann als Schaden erstattungsfähig, wenn und soweit der Geschädigte sie aus seiner Sicht zur Wahrnehmung seiner Rechte für erforderlich halten durfte. Dass dies der Fall war, hat die Klägerin nicht schlüssig dargelegt. Die Beklagte hat insoweit unbestritten vorgetragen, dass die Klägerin die Vorgehensweise der Beklagten in solchen Verfahren kenne und diese für die Klägerin vorhersehbar gewesen sei. Ist dem Geschädigten bereits vor der Beauftragung eines Rechtsanwalts bekannt, dass der Gegner auch auf ein anwaltliches Aufforderungsschreiben hin nicht (weiter) regulieren werde, erweisen sich die Kosten für ein solches Tätigwerden des Rechtsanwalts aus der ex-ante-Sicht als nicht erforderlich. Eine vernünftige, wirtschaftlich denkende Person in der Rolle des Geschädigten (bzw. des Zessionars) würde in einem solchen Fall davon absehen, den Rechtsanwalts mit einer vorgerichtlichen Tätigkeit zu beauftragen und würde ihm sofort einen unbedingten Klageauftrag erteilen (LG Köln, Urteil vom 04.08.2020, Az.: 11 S 193/19). Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91a, 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 S. 1, 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 2.752,32 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .