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Urteil

11 S 251/09

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2010:0727.11S251.09.00
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Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 21.7.209 - 267 C 69/09  - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen, §§ 313 a Abs. 1 Satz 1, 540 Abs. 2 ZPO –

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 21.7.209 - 267 C 69/09 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen, §§ 313 a Abs. 1 Satz 1, 540 Abs. 2 ZPO – E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache selbst keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht die Beklagte zur Freistellung des Klägers von Zahlungsansprüchen der Fa. Auto S GmbH in Höhe von 824,55 € nebst Zinsen wegen der Anmietung eines Mietfahrzeuges durch den Kläger anlässlich des Verkehrsunfalls vom 23.12.2008 verurteilt, für dessen Folgen die Beklagte unstreitig in vollem Umfang haftet. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung. Es begegnet keinen Bedenken, dass das Amtsgericht der Ermittlung der Höhe des dem Kläger zustehenden Schadensersatzanspruches in Ausübung seines tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO den Normaltarif auf der Grundlage des gewichteten Mittels bzw. des sog. Modus-Wertes des „Schwacke-Mietpreisspiegels“ 2007 im Postleitzahlengebiet der Geschädigten zugrunde gelegt hat (so auch BGH Urteil vom 4.7.2006 – VI ZR 237/05 – ; BGH Urteil vom 2.2.2010 – VI ZR 7/09 - , OLG Köln, Urteil vom 22.12.2009 – 15 U 98/09 –, OLG Köln Urteil vom 23.2.2010 – 9 U 141/09 – zit. nach Juris- jeweils zum Schwacke-Mietpreisspiegel“ 2006). Für den Schwacke-Mietpreisspiegel 2007 gilt nichts Abweichendes als für den als Schätzgrundlage höchstrichterlich anerkannten Schwacke-Mietpreisspiegel 2006, da die Erhebungsmethode die gleiche ist. Gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Geschädigte als Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten beanspruchen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte hat dabei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Dies bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann (BGH Urteil vom 14.2.2006 – VI ZR 126/05 - ; BGH Urteil vom 11.3.2008 – VI ZR 164/07 – zit. nach Juris). Anknüpfungspunkt und gleichzeitig Mindestbetrag der zu ersetzenden Mietwagenkosten ist dabei regelmäßig der „Normaltarif“, also der Tarif, der für Selbstzahler Anwendung findet und daher unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet wird (BGH Urteil vom 12.10.2004 – VI ZR 151/03 – zit. nach Juris). Es ist nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht zur Bestimmung des Normaltarifs den „Schwacke-Mietpreisspiegel“ 2007 zugrunde gelegt hat. Entgegen der Auffassung der Beklagten stellt dieser Automietpreisspiegel nach wie vor eine geeignete Schätzgrundlage dar. Die seitens der Beklagten gegen die Erfassung der Mietpreise durch den „Schwacke-Mietpreisspiegel“ 2007 geltend gemachten allgemeinen Einwendungen überzeugen nicht und rechtfertigen daher auch nach Auffassung der Kammer keine abweichende Beurteilung. Denn Einwendungen gegen die Grundlagen einer Schadensbemessung sind nur dann erheblich, wenn sie auf den konkreten Fall bezogen sind (BGH Urteil vom 11.3.2008 – VI ZR 164/07 –, Urteil vom 24.6.2008 – VI ZR 234/07 - jeweils zit. nach Juris). Lediglich allgemein gehaltenen Angriffen gegen eine Schätzgrundlage ist nicht nachzugehen, wenn nicht mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der betreffenden Schätzgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (BGH Urteil vom 24.6.2008 – VI ZR 234/07 –). Einen solchen konkreten Bezug zur konkreten Schadensschätzung hat die Beklagte vorliegend nicht hergestellt. Das insoweit – einzige - vorgelegte Angebot der Fa Autovermietung T bezog sich auf den Zeitraum ab dem 14.5.2009, mithin nicht auf den hier streitgegenständlichen. Für welchen Zeitraum die Angebote Europcar und Avis gelten sollten, ist nicht dargelegt. Für den streitgegenständlichen Zeitraum ist mithin kein konkretes und nachvollziehbares Angebot vorgelegt worden, das die Schätzgrundlage im konkreten Fall, also insbesondere für den hier maßgeblichen Zeitraum, als unrichtig erscheinen lässt. Aus den vorstehenden Gründen kann auch nicht als unstreitig angesehen werden, dass dem Kläger für den streitgegenständlichen Zeitraum ein Tarif von 1.200 € zur Verfügung gestanden habe. Denn der diesbezügliche Vortrag der Beklagten war eben mangels Vorlage konkreter und nachvollziehbarer Angebote für den hier infrage stehenden Zeitraum unsubstantiiert und daher nicht erheblich. Auch die von der Beklagten vorgelegten und in anderen Rechtsstreitigkeiten eingeholten Gutachten sind nicht geeignet, die Eignung der Schwacke-Liste 2007 als Schätzgrundlage infrage zu stellen, da sie nicht auf den konkreten Fall bezogen sind. So betrifft das Gutachten Priester vom 17.1.2007 eine Anmietzeit vom 14.4. bis 21.4.2005, die deutlich vor dem hier maßgeblichen Zeitraum liegt. Desweiteren wurde mit diesem anhand von eingeholten Internetangeboten die Preissituation in Saarbrücken und Umgebung ermittelt, also in einer anderen Region als der des Wohnsitzes des geschädigten Klägers. Das Gutachten des Sachverständigen G vom 11.8.2007 betraf die Ermittlung des am 24.4.2005 marktüblichen Mietzinses im Raum Düsseldorf, mithin ebenfalls einen deutlich vor dem hier maßgeblichen Zeitraum liegenden Zeitpunkt und eine andere Region. Soweit die Beklagte unter Hinweis auf das Gutachten von Prof. Dr. L die Eignung der Schätzgrundlage der Schwackeliste mit der Begründung infrage stellt, aus ihr sei nicht ersichtlich, in welchem Umfang es zu Datenausfall gekommen sei, also wie viele Vermietstationen trotz Anschreibens an sie keine Daten mitgeteilt hätten, bezieht sich die Untersuchung auf die Schwacke-Liste 2006, nicht aber auf die hier durch das Amtsgericht zugrundegelegte Schwacke-Liste 2007. Ebenso wenig kann die Erhebung von Dr. A die Eignung der Schwacke-Liste maßgeblich infrage stellen. Diese erscheint zum einen wenig repräsentativ, da sie lediglich den Befragungsraum Großraum West erfasst hat. Auch lässt die Studie nicht erkennen, nach welchen Kriterien die telefonisch kontaktierten Autovermietungen ausgesucht wurden. Darüber hinaus bezieht sie sich auf den Erhebungszeitraum Sommer 2007, mithin einen lange vor dem hier streitgegenständlichen liegenden Zeitraum. Auch das im Auftrag des Amtsgerichts Viechtach erstellte Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. L und Dipl.-Kffr. N steht der Heranziehung der Schwacke-Liste nicht entgegen. Die Erhebungen fanden ausschließlich in der Postleitzahlenregion 942 statt. Gleiches gilt sinngemäß für das im Auftrag des Amtsgerichts Bautzen erstellte Gutachten des Sachverständigen R, das sich zum einen auf einen anderen Erhebungszeitraum bezog, nämlich den vom 23.6. bis 27.6.2008, und sich zudem auf Abfragen in Bautzen beschränkte, und ebenso für die Untersuchung von Dr. A betreffend die Mietpreise im Juli 2007 in der Region 974XX Schweinfurt. Die von der Beklagten als vorzugswürdig angesehene Studie des Fraunhofer Instituts für Arbeitswissenschaft und Organisation „Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008“ spricht nicht gegen die Eignung des Schwacke-Automietpreisspiegels als Schätzungsgrundlage. Dass der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln die Fraunhofer Erhebung gegenüber Schwacke für vorzugswürdig hält, rechtfertigt für sich genommen keine Abkehr von der ständigen Rechtsprechung der Kammer, zumal andere Senate des Oberlandesgerichts Köln in jüngerer Vergangenheit einen gegenteiligen Standpunkt – den der Kammer - zum Ausdruck gebracht haben (vgl OLG Köln, Urteil vom 23.2.2010 – 9 U 141/09 – und OLG Köln, Urteil vom 22.12.2009 – NZV 2010, 144). Auch der Bundesgerichtshof hat es in jüngeren Entscheidungen (BGH, Urteil vom 2.2.2010 – VI ZR 7/09 – und Urteil vom 19.1.2010 – VI ZR 112/09 – zit nach Juris) nicht beanstandet, dass der jeweilige Tatrichter den Normaltarif nach Schwacke ermittelt hat. Es lässt sich, wie die Kammer schon mehrfach entschieden hat, keine derart überlegene Methodik der Fraunhofer Erhebung feststellen, die zugleich die Annahme einer mangelhaften Erhebung für den „Schwacke-Mietpreisspiegels“ 2007 rechtfertigen könnte, die sich soweit ersichtlich gegenüber der Erhebungsmethodik für den höchstrichterlich gebilligten „Schwacke-Mietpreisspiegel“ 2003 und 2006 nicht geändert hat. Aus der Sicht der Kammer liegt ein wesentlicher Nachteil der Fraunhofer Erhebung schon darin, dass diese Untersuchung lediglich ein- und zweistellige Postleitzahlengebiete ausweist und mithin keine ausreichende regionale Differenzierung vornimmt. Demgegenüber berücksichtigt der Schwacke-Automietpreisspiegel dreistellige Postleitzahlengebiete. Dieser erscheint insoweit aufgrund seiner engmaschigen Einteilung und der damit einhergehenden Differenzierung zwischen großstädtischen und ländlichen Gebieten eher geeignet, den Normaltarif für den örtlich relevanten Markt abzubilden. Soweit die Beklagte anhand einzelner Beispiele aufzeigt, dass - gemäß den Preisangaben im Schwacke-Mietpreisspiegel - wesentliche Preisunterschiede für mehrere benachbarte dreistellige Postleitzahlenbezirke nicht bestünden, was belege, dass eine Aufspaltung auf dreistellige Postleitzahlenbereiche nicht vorgenommen werden müsse, mag dies für einzelne Regionen zutreffen und belegt zudem die Authentizität der genannten Preise. Dass dies aber durchweg für alle Regionen und damit generell zutrifft, hat die Beklagte nicht aufgezeigt. Für die Anwendbarkeit des Schwacke-Mietpreisspiegels als Schätzgrundlage spricht desweiteren, dass sich die Erhebungen des Fraunhofer Instituts im wesentlichen nur auf die Angebote von 6 im Internet vertretenen und bundesweit agierenden marktführenden Mietwagenunternehmen beziehen, was nach der Lebenserfahrung tendenziell zu einer Preisverzerrung nach unten führt (vgl OLG Köln, Urteil vom 22.12.2009 – 15 U 98/09 – zit. nach Juris), und darüber hinaus lediglich die Mietpreise in der Situation einer längeren Vorlauffrist wiedergeben, was dem Marktgeschehen im Mietwagengeschäft nach einem Unfall nicht gerecht wird, da die Fahrzeuge kurzfristig zur Verfügung stehen müssen, während der Schwacke-Automietpreisspiegel auf einer breiten Basis von befragten Unternehmen beruht und eine kurze Vorbuchfrist einbezieht. Bedenklich erscheint der Kammer auch, dass die Mietpreise durch das Fraunhofer Institut teilweise telefonisch eingeholt worden sind, was nach Auffassung der Kammer durchaus auch die Gefahr der Benennung von „Mondpreisen“ beinhaltet, um den Kunden zunächst einmal zum Aufsuchen der Mietstation zu veranlassen. Dass dem Schwacke-Automietpreisspiegel keine anonyme Befragung zugrunde liegt, vielmehr der Zweck der Abfrage gegenüber den Mietwagenunternehmen offengelegt worden ist, rechtfertigt es nicht, die Fraunhofer Erhebung vorzuziehen. Unabhängig davon, dass die eingeholten Werte anschließend durch teils anonyme Nachfragen oder Internetrecherchen verifiziert worden sind (vgl OLG Köln, Urteil vom 22.12.2009 – 15 U 98/09 – zit. nach Juris), rechtfertigt dies aber jedenfalls nicht den Schluss, dass über das gesamte Bundesgebiet verteilt alle Angeschriebenen gleichermaßen einen überhöhten Mietpreis angegeben haben könnten. Soweit die Beklagte geltend macht, beim Automietpreisspiegel 2008 seien teilweise keine eigenen Preiserkundigungen eingeholt worden, vielmehr habe man bei ca 1.100 Firmen auf die vorliegenden Preisinformationen von verschiedenen Mietwagenorganisationen zurückgegriffen, ist zum einen nicht dargetan, dass dies auch schon für die Erhebung 2007 galt. Zum anderen sind aber auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass und weshalb die so von den Mietwagenorganisationen weitergegebenen Daten manipuliert sein sollen. Zu Unrecht beanstandet die Beklagte unter Hinweis auf die Ausführungen von Prof. Dr. L die Berechnung des Normaltarifs nach dem Lagemaߠ „Modus“ bzw. dem gewichteten Mittel durch das Amtsgericht. Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen überzeugend ausgeführt, dass die Ermittlung auf dieser Grundlage keinen durchgreifenden Bedenken begegnet (BGH, Urteil vom 2.2.2010 – VI ZR 7/09 – ; Urteil vom 11.3.2008 - VI ZR 164/07 - ; Urteil vom 24.6.2008 - VI ZR 234/07 - zit. nach Juris; so auch OLG Köln, Urteil vom 2.3.2007 – 19 U 181/06 –). Auch die Kammer hat in früheren Entscheidungen stets die Anwendung des Lagemaßes „Modus“ befürwortet mit der Begründung, dass selten genannte sog. Ausreißer nach oben oder unten im Gegensatz zum arithmetischen Mittel nicht zur Geltung kommen. Da mit der Berufung die konkrete Berechnung nach dem Schwacke- Mietpreisspiegel nicht angegriffen worden ist, bedarf es keines Eingehens auf diese. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist, § 543 Abs. 2 ZPO.