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Urteil

11 S 343/17

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2018:1016.11S343.17.00
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Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 09.08.2017, 269 C 71/17 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin über den erstinstanzlich zugesprochenen Betrag hinaus weitere 531,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.01.2016 sowie weitere außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 70,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.04.2017 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 8% und die Beklagte zu 92%. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 20% und die Beklagte zu 80%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 09.08.2017, 269 C 71/17 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin über den erstinstanzlich zugesprochenen Betrag hinaus weitere 531,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.01.2016 sowie weitere außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 70,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.04.2017 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 8% und die Beklagte zu 92%. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 20% und die Beklagte zu 80%. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. G r ü n d e: I. Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1, 540 Abs. 2 ZPO abgesehen. II. Die Berufung hat weitgehend Erfolg. Sie ist zulässig und im tenorierten Umfang begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet. 1. Im Schadensfall 2 steht der Klägerin aus abgetretenem Recht ein Anspruch auf Erstattung des pauschalen Aufschlags für unfallspezifische Mehrleistungen in Höhe von 20% (= 531,80 €) zu. Nach abschließender Beratung der im Rahmen der mündlichen Verhandlung eingehend erörterten Rechtsfrage und unter Berücksichtigung hier ergangener ober- und höchstrichterlicher Rechtsprechung hält die Kammer den pauschalen Aufschlag im Schadensfall 2 für erstattungsfähig. Ob allein daraus, dass der Geschädigte im Schadensfall 2 das Ersatzfahrzeug noch am Unfalltag anmietete, folgt, dass für ihn auch tatsächlich eine Eil- oder Notsituation vorlag, kann insoweit offen bleiben. Denn die Erstattungsfähigkeit eines 20%igen Aufschlags für unfallbedingte Mehraufwendungen hängt nicht (allein) vom Bestehen einer Eil- und Notsituation ab, sondern davon, ob die Mehrkosten auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst wurden, und sie infolgedessen nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlich sind (BGH, Urteil vom 05.03.2013, VI ZR 245/11, Rn. 18, zit. nach juris; OLG Köln, Urteil vom 16.06.2015, 15 U 220/14, Rn. 17, zit. nach juris – anders noch die Kammer im Urteil vom 20.02.2018, 11 S 38/16). Solche unfallbedingten Mehrleistungen können unabhängig von einer Eil- und Notsituation bei der Anmeldung eines Ersatzfahrzeuges entstehen und insbesondere in der Vorfinanzierung des Mietpreises durch das Mietwagenunternehmen liegen, wenn der Geschädigte weder zum Einsatz einer Kreditkarte noch zu einer anderen Art der Vorleistung verpflichtet ist, oder in der flexiblen Laufzeit des Mietvertrages, wenn die genaue Reparaturdauer noch nicht bekannt ist (vgl. OLG Köln a.a.O.). Nach dem erstinstanzlich unbestritten gebliebenen Vortrag der Klägerin (S. 9 des Schriftsatzes vom 09.06.2017, Bl. 75 d.A.) waren mehrere solcher unfallbedingten Mehrleistungen angefallen, insbesondere die bei Vertragsschluss unbekannte Dauer der Anmietung und die fehlende Vorfinanzierung. Diese Leistungen begründen bereits die Erstattungsfähigkeit des Aufschlages für unfallbedingte Mehrleistungen. Soweit die Beklagte einwendet, dass insoweit bloß vorgetragen sei, dass diese Leistungen von der Klägerin erbracht worden seien, nicht aber dass insoweit auch eine Notlage vorlag, teilt die Kammer diese Bedenken nach abschließender Beratung nicht. Zwar ist es zutreffend, dass ein Aufschlag nicht erstattungsfähig ist, wenn die unfallbedingten Mehrleistungen für den Geschädigten nicht erforderlich waren – etwa weil er über eine Kreditkarte verfügt und ihm die Nutzung dieser auch zumutbar war oder weil die voraussichtliche Reparaturdauer zum Anmietzeitpunkt bereits feststand. Es handelt sich hierbei aber um Einwendungen nach § 254 BGB, für deren Vorliegen der Schädiger bzw. dessen KFZ-Haftpflichtversicherer darlegungs- und beweisbelastet ist (BGH, a.a.O., Rn. 19 – zit. nach juris). Zwar kann den Geschädigten insoweit eine sekundäre Darlegungslast treffen. Eine solche trifft die Seite des Geschädigten aber nicht von sich aus, sondern nur auf entsprechenden Vortrag der Gegenseite. Ein solcher Vortrag ist hier nicht erfolgt. 2. Keinen Erfolg hat die Berufung indes, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Amtsgericht im Schadensfall 1 einen Abschlag wegen ersparter Eigenaufwendungen vorgenommen hat. Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer ist beim Schadensersatz für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zu berücksichtigen, dass der Geschädigte dadurch, dass er im Anmietzeitraum sein eigenes Fahrzeug für die betreffenden Fahrten nicht nutzen musste, eigene Aufwendungen erspart hat. Diese sind nach der Rechtsprechung der Kammer mit 10% der Anmietkosten (ohne Nebenleistungen) anzusetzen (§ 287 ZPO). Der Abzug ist allein dann nicht vorzunehmen, wenn der Geschädigte ein klassenniedrigeres Ersatzfahrzeug angemietet hat. In einem solchen Fall gleichen sich die wechselseitigen Ersparnisse aus. Daran hält die Kammer fest. Das Argument der Berufung, dass der Geschädigte mit seinem Fahrzeug der Klasse 1 überhaupt nicht habe klassenniedriger anmieten können, weshalb er keine Eigenersparnis habe erzielen können, greift nicht. Wenn jemand – aus welchen Gründen auch immer – nicht klassenniedriger anmietet, gleicht er seine ersparten Aufwendungen nicht aus, weshalb sie abzuziehen sind. Dabei kommt es nicht darauf an, dass dies nur deshalb erfolgte, weil er ohnehin das klassenniedrigste Fahrzeug fuhr. Es ändert dies nichts an seinen ersparten Aufwendungen. 3. Der Klägerin stehen unter der Berücksichtigung des Vorstehenden weitere außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu. Das Amtsgericht hat bei seiner Berechnung bereits übersehen, dass vorgerichtlich nicht beide Fälle als eine Angelegenheit mit zwei Gegenständen und insoweit nach § 22 Abs. 1 RVG summierten Gegenstandswerten bearbeitet worden waren, sondern jeder Fall für sich als eigene Angelegenheit. Daher sind auch für beide Fälle gesondert Gebühren zu den jeweils einzelnen Gegenstandswerten und die Auslagenpauschalen angefallen. Umsatzsteuer hat die Klägerin insoweit nicht geltend gemacht. Für den Fall 1 ist insoweit ein Gegenstandswert von 530,81 € zugrunde zu legen und für den Fall 2 ein solcher von 2.587,42 €. Dies ergibt angefallene Netto-Rechtsanwaltskosten von 124,00 € und 281,30 € = 405,30 €, weshalb der Klägerin weitere 70,55 € zuzusprechen waren. Die Zinsforderungen ergeben sich aus § 288 Abs. 1 BGB und aus § 291 BGB. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 92 Abs. 1 ZPO und auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Streitwert der Berufung : 612,30 €