Beschluss
37 N 705/96
AG MAGDEBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Gesamtvollstreckungsverwalter kann nach § 8 Abs. 3 Satz 2 GesO abberufen werden, wenn die Besorgnis besteht, er biete keine Gewähr für eine objektive Wahrnehmung der gemeinsamen Interessen aller Gläubiger.
• Ein nach § 16 GesO geschlossener Vergleich muss hinreichend bestimmt und gesamtvollstreckungszweckgerecht sein; begünstigt er einzelne Gläubiger zulasten der übrigen, verletzt dies die Vermögensbetreuungspflicht des Verwalters.
• Die Nichtoffenlegung von Interessenkollisionen und die Bestimmung eines rechtlich verbundenen Dritten als Liquidationstreuhänder sind gesamtvollstreckungswidrig, wenn hierdurch Masse zugunsten Dritter umgeleitet wird.
• Unterlassene halbjährliche Berichte über den Massebestand über längere Zeit sind eine besonders schwerwiegende Pflichtverletzung des Verwalters und können dessen Abberufung rechtfertigen.
Entscheidungsgründe
Abberufung des Gesamtvollstreckungsverwalters wegen Pflichtverletzungen und Interessenkonflikten • Der Gesamtvollstreckungsverwalter kann nach § 8 Abs. 3 Satz 2 GesO abberufen werden, wenn die Besorgnis besteht, er biete keine Gewähr für eine objektive Wahrnehmung der gemeinsamen Interessen aller Gläubiger. • Ein nach § 16 GesO geschlossener Vergleich muss hinreichend bestimmt und gesamtvollstreckungszweckgerecht sein; begünstigt er einzelne Gläubiger zulasten der übrigen, verletzt dies die Vermögensbetreuungspflicht des Verwalters. • Die Nichtoffenlegung von Interessenkollisionen und die Bestimmung eines rechtlich verbundenen Dritten als Liquidationstreuhänder sind gesamtvollstreckungswidrig, wenn hierdurch Masse zugunsten Dritter umgeleitet wird. • Unterlassene halbjährliche Berichte über den Massebestand über längere Zeit sind eine besonders schwerwiegende Pflichtverletzung des Verwalters und können dessen Abberufung rechtfertigen. Über das Vermögen der ... Bau Magdeburg GmbH wurde 1997 das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet; Rechtsanwalt W. W. wurde zum Gesamtvollstreckungsverwalter bestellt. Der Geschäftsführer bot 2008 einen Vergleich nach § 16 GesO an, der Quotenzahlungen und die Abtretung verbleibender Restforderungen an einen vom Verwalter zu bestimmenden Liquidationstreuhänder vorsah. Die Gläubigerversammlung beschloss 2008 die Auflösung des Gläubigerausschusses; das Gericht bestätigte den Vergleich 2009 und ordnete Nachtragsverteilung an. Zwischen dem Verwalter und der BvS bestand eine Vereinbarung, die der BvS Zahlungsteile zuwies und Regelungen zur Verteilung vorsah. Es bestand erheblicher Massebestand, über dessen Entwicklung der Verwalter über mehrere Jahre nur unzureichlich bzw. verspätet berichtete. Das Gericht prüfte, ob der Verwalter durch Vergleichsinhalte, die Benennung eines rechtlich verbundenen Liquidationstreuhänders und unterlassene Berichterstattung seine Pflichten verletzte. • Rechtliche Grundlage der Abberufung: § 8 Abs. 3 Satz 2 GesO erlaubt Abberufung bei wichtigem Grund; maßgeblich ist, ob der Verwalter objektive Interessenwahrnehmung aller Gläubiger gewährleistet. • Unbestimmter und parteiisch wirkender Vergleich: Der nach § 16 GesO angebotene Vergleich ist nicht hinreichend bestimmt und begünstigt die BvS zulasten der übrigen nicht bevorrechtigten Gläubiger; das verletzt den Zweck der Gesamtvollstreckung und die Vermögensbetreuungspflicht des Verwalters. • Vereinbarung mit BvS und Wirkung: Die Vereinbarung zwischen Verwalter und BvS stellt nach Ansicht des Gerichts eine bindende Verabredung dar, die der Nachtragsverteilung konkrete Zuwendungen an die BvS und an einen Liquidationstreuhänder zuweist und damit massefremde Zuwendungen begründen kann. • Interessenkollision durch Benennung des Liquidationstreuhänders: Der vom Verwalter bestimmte Liquidationstreuhänder ist rechtlich mit dem Verwalter verbunden; die Nichtanzeige dieser Verbindung stellt eine nicht offen gelegte Interessenkollision dar, weil die Sozia des Verwalters von Masseüberschüssen partizipieren könnte. • Unangemessene Ausübung der Benennungskompetenz: Die Bestimmung eines verbundenen Dritten als Empfänger von Nachtragsverteilungsbeträgen ist gesamtvollstreckungswidrig, weil dadurch Masse an einen Dritten und nicht gleichmäßig an die Gläubiger verteilt werden könnte. • Berichts- und Transparenzpflichten: Nach der Gläubigerversammlung waren halbjährliche Berichte des Verwalters vorgesehen; zwischen 2009 und 2015 unterblieben verlässliche Angaben zum Massebestand über mehr als sieben Jahre, was eine schwerwiegende Pflichtverletzung darstellt. • Folge der Pflichtverletzungen: Die Kombination aus begünstigenden Vergleichsregelungen, Interessenkonflikt und langjähriger Unterlassung von Informationspflichten begründet die Besorgnis, dass der Verwalter nicht objektiv die gemeinsamen Interessen aller Gläubiger wahrnehmen kann; dies rechtfertigt seine Abberufung. Der Gerichtsbeschluss ordnet die Abberufung des bisherigen Gesamtvollstreckungsverwalters, Rechtsanwalt W. W., gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 GesO an und bestellt Rechtsanwalt R. R. zum neuen Gesamtvollstreckungsverwalter. Das Gericht begründet die Abberufung damit, dass der Verwalter den Vergleich nach § 16 GesO nicht hinreichend bestimmt und einzelne Gläubiger (insbesondere die BvS) begünstigt hat, eine bindende Vereinbarung mit der BvS getroffen und einen rechtlich verbundenen Liquidationstreuhänder benannt hat, ohne die Interessenkollision offen zu legen. Außerdem verletzte der Verwalter seine halbjährlichen Berichtspflichten über den Massebestand über mehrere Jahre in schwerwiegender Weise. Wegen dieser Pflichtverletzungen und des drohenden Schadens für die gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger fehlt dem Gericht die Gewähr für eine weiterhin objektive Amtsführung, weshalb die Abberufung und die Bestellung eines neuen Verwalters erforderlich sind.