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Beschluss

4 XVII 175/23

Amtsgericht Meschede, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGMES:2025:0506.4XVII175.23.00
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Tenor

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wird gem. § 61 II, III FamFG die Beschwerde zugelassen.

Entscheidungsgründe
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wird gem. § 61 II, III FamFG die Beschwerde zugelassen. Gründe: In der für den Betroffenen angeordneten Betreuung ist F. I. als Betreuerin bestellt. Mit Antrag vom 03.04.2025 wurde eine Vergütung für den Zeitraum vom 03.01.2025 bis zum 02.04.2025 beantragt. Aufgrund der aktuellen Rechtsprechung hatte jedoch eine Überprüfung des Stundensatzes im Hinblick auf die Wohnform zu erfolgen. Nach § 9 Abs. 3 Satz 3 VBVG sind ambulant betreute Wohnformen stationären Einrichtungen gleichgestellt, wenn die in der ambulant betreuten Wohnform extern angebotenen Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege als Rund-um-die-Uhr-Versorgung durch professionelle Betreuungs- oder Pflegekräfte zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden und der Anbieter der extern angebotenen Betreuungs- und Pflegeleistungen nicht frei wählbar ist. Es ist für eine Rund-um-die-Uhr-Versorgung im Sinne des § 9 Abs. 3 Satz 3 VBVG ausreichend, wenn eine ständige Erreichbarkeit (zum Beispiel in Form einer Nacht- und Rufbereitschaft) professioneller Pflege- oder Betreuungskräfte gegeben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 31.07.2024 – XII ZB 117/24, Rn. 12). Als weiteres Kriterium für die Gleichstellung müssen die angebotenen Pflege- oder Betreuungsleistungen durch einen professionellen Organisationsapparat getragen sein und eine Verantwortungsgarantie des Trägers begründen. In der vorliegenden Einrichtung liegt der Schwerpunkt auf der Betreuung, auf etwaig erforderliche Pflegeleistungen und ob diese frei wählbar sind, kommt es nicht an. Die Leistungen werden erkennbar durch das P. als professioneller Organisationsapparat getragen. Aus Teil C § 8 und Teil A § 8 des mit dem P. geschlossenen Vertrages ergibt sich die Verantwortungsgarantie der Einrichtung. Die Einrichtung ist mithin geeignet, der Betreuerin die Organisation des Lebens des Betreuten im Wesentlichen abzunehmen, sodass eine gleichgestellte ambulant betreute Wohnform gemäß § 9 Abs. 3 Satz 3 VBVG vorliegt. Der Vergütungsanspruch ergibt sich nach Grund und Höhe aus § 1875 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 7 bis 10 VBVG. Gemäß § 9 VBVG beträgt die monatliche Fallpauschale der Betreuerin 102,00 EUR. Für die Ermittlung der Fallpauschale ist zu berücksichtigen, dass die Betreuung am 04.05.2020 angeordnet wurde, der Betroffene mittellos ist und in einer stationären Einrichtung gem. § 9 Abs. 3 VBVG lebt. Damit errechnet sich die beantragte Vergütung für den oben genannten Zeitraum wie folgt: Quartal vom 03.07.2024 bis 02.10.2024 (3 Monate) Seit dem 03.09.2024 ist die Wohnform als stationäre Einrichtung gem. § 9 Abs. 3 VBVG anzusehen. Im ersten Monat Fallpauschale 178,50 EUR (7,50 EUR sind die gesonderte Pauschale gem. §§ 1 und 2 BetrInASG) Im zweiten Monat Fallpauschale 178,50 EUR (7,50 EUR sind die gesonderte Pauschale gem. §§ 1 und 2 BetrInASG) Im dritten Monat Fallpauschale 109,50 EUR (7,50 EUR sind die gesonderte Pauschale gem. §§ 1 und 2 BetrInASG) Quartal vom 03.10.2024 bis 02.01.2025 (3 Monate) (102,00 EUR * 3 + 7,50 EUR * 3) 328,50 EUR (7,50 EUR sind die gesonderte Pauschale gem. §§ 1 und 2 BetrInASG) Quartal vom 03.01.2025 bis 02.04.2025 (3 Monate) (102,00 EUR * 3 + 7,50 EUR * 3) 328,50 EUR (7,50 EUR sind die gesonderte Pauschale gem. §§ 1 und 2 BetrInASG) Diese Kosten sind wegen Mittellosigkeit des Betroffenen aus der Staatskasse zu erstatten.Die Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen bleibt vorbehalten (§ 1881 BGB, § 16 Abs. 2 VBVG, § 292 a FamFG).