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Urteil

1 O 270/12 Bürgerliches Recht

Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGW:2013:0312.1O270.12.00
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Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im Eigenjagdbezirk C (Revier T), bestehend aus den im Grundbuch des Amtsgerichts Velbert unter M Bl. x und unter S Bl. xx geführten Grundstücken, Gemarkung M, Flur X, Flurstück X, xx, x und y sowie Flur X, Flurstücke X, xxx und xxx

sowie Gemarkung S, Flur X, Flurstücke X, xx und xx sowie Flur X, Flurstücke X, ######### und den im Grundbuch des Amtsgerichts Hattingen unter M Bl. xx geführten Grundstücken, Gemarkung M, Flur X, Flurstücke X, xx, x, x, y, x sowie Flur X, Flurstücke X, #,#,#,#,#,##, xx und y, sowie den diesem Eigenjagdbezirk angegliederten Grundstücken, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Velbert, Gemarkung M, Flur X, Flurstücke X, ## sowie Gemarkung S, Flur X, Flurstücke X, #,#,#,#,#,#,#,# und xx, die Jagd auszuüben.Dem Beklagten wird im Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 5.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im Eigenjagdbezirk C (Revier T), bestehend aus den im Grundbuch des Amtsgerichts Velbert unter M Bl. x und unter S Bl. xx geführten Grundstücken, Gemarkung M, Flur X, Flurstück X, xx, x und y sowie Flur X, Flurstücke X, xxx und xxx sowie Gemarkung S, Flur X, Flurstücke X, xx und xx sowie Flur X, Flurstücke X, ######### und den im Grundbuch des Amtsgerichts Hattingen unter M Bl. xx geführten Grundstücken, Gemarkung M, Flur X, Flurstücke X, xx, x, x, y, x sowie Flur X, Flurstücke X, #,#,#,#,#,##, xx und y, sowie den diesem Eigenjagdbezirk angegliederten Grundstücken, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Velbert, Gemarkung M, Flur X, Flurstücke X, ## sowie Gemarkung S, Flur X, Flurstücke X, #,#,#,#,#,#,#,# und xx, die Jagd auszuüben.Dem Beklagten wird im Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 5.000,00 € vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines Jagdpachtvertrages.Der streitgegenständliche "Eigenjagdbezirk C (Revier T)" wird durch Lageplan (Bl. 33 der Akte) und die durch die Klägerin im Antrag benannten Flurstücke umschrieben. Der Beklagte jagt seit x79 in diesem Jagdbezirk. Der Vater der Klägerin, Herr C sen., der den Eigenjagdbezirk 2004 käuflich erworben hatte, schloss mit dem Beklagten im August 2008 einen Jagdpachtvertrag über diesen Eigenjagdbezirk. Der Pachtgegenstand wurde in § 1 des Jagdpachtvertrages mit der "gesamten Jagdnutzung auf dem zum Eigenjagdbezirk C (Revier T) gehörigen Grundstücke" beschrieben. Nähere Angaben zu den Liegenschaften, die von dem Jagdbezirk umfasst sind, wurden vertraglich nicht festgehalten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf die vom Kläger eingereichte Anlage K1 Bezug genommen. Es war für die Parteien bei Vertragsschluss klar, welche Liegenschaften diesen Jagdbezirk umfassen. Der Pachtvertrag wurde der Unteren Jagdbehörde in Mettmann angezeigt und von dieser nicht beanstandet. Herr Heinz C sen. verstarb im September 2008 und die Klägerin trat als Erbin des Eigenjagdbezirkes in die Rechtsnachfolge des Jagdpachtvertrages ein. Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Jagdpachtvertrag wegen Formunwirksamkeit von Anfang an nichtig sei. Eine Karte oder ein Lageplan des Jagbezirkes sei nicht Gegenstand der Vertragsurkunde geworden, und der Vertrag in der tatsächlichen Ausgestaltung sei zu unbestimmt, was den Grenzverlauf des Jagdbezirkes und somit den Vertragsgegenstand betreffe. Die Klägerin beantragt,1.)den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, im Eigenjagdbezirk C (Revier T), bestehend aus den im Grundbuch des Amtsgerichts Velbert unter M Bl. x und unter S Bl. xx geführten Grundstücken, Gemarkung M, Flur X, Flurstücke X, xx, x und y sowie Flur X, Flurstücke X, xxx und xxx sowie Gemarkung S, Flur X, Flurstücke X, xx und xx sowie Flur X, Flurstücke X, ######### und den im Grundbuch des Amtsgerichts Hattingen unter M Bl. xx geführten Grundstücken, Gemarkerung M, Flur X, Flurstücke X, xx, x, x, y, x sowie Flur X, Flurstücke X, #,#,#,#,#,##, xx und y, sowie den diesem Eigenjagdbezirk angegliederten Grundstücken, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Velbert, Gemarkung M, Flur X, Flurstücke X, ### sowie Gemarkung S, Flur X, Flurstücke X, #,#,#,#,#,#,#,# und xx, die Jagd auszuüben. 2.) dem Beklagten anzudrohen, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu einer Höhe von 250.000,00 € oder Ordnungshaft biszu 6 Monaten gegen ihn festgesetzt wird. Der Beklagte beantragt,die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, eine Jagdkarte sei Gegenstand der Vertragsverhandlungen gewesen und somit Gegenstand des Vertrages geworden. Ferner sei der genaue Grenzverlauf des Jagdgebietes vom Schriftformerfordernis eines Jagdpachtvertrages nicht erfasst, soweit der Grenzverlauf zwischen den Vertragsparteien bekannt und klar sei. Darüber hinaus handele die Klägerin treuwidrig, wenn sie sich auf die Formunwirksamkeit des Jagdpachtvertrages berufe, da das Pachtverhältnis seit dem Vertragsschluss reibungslos im Vollzug sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Unterlassung der Jagdausübung im beschriebenen "Eigenjagdbezirk C (Revier T)" gem. §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB. Das Jagd- und Jagdausübungsrecht ist als Aneignungsrecht vom Schutzgut des Eigentums miterfasst und stellt somit ein Rechtsgut im Sinne der §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB dar. Indem der Beklagte in dem Jagdbezirk die Jagd ausübt, verletzt er das Schutzgut. Eine Duldungspflicht der Klägerin besteht nicht. Aus dem im August 2008 geschlossenen Jagdpachtvertrag lässt sich keine Duldungspflicht herleiten. Dem Jagdpachtvertrag fehlt es für die von dem Pachtvertrag erfassten Fläche an der gemäß § 11 Abs. 4 BJagdG i.V.m. § 126 BGB nötigen Schriftform, so dass er gemäß § 11 Abs. 6 BJagdG nichtig ist. Die gesetzliche Schriftform ist nur dann gewahrt, wenn die Urkunde den notwendigen Inhalt des Rechtsgeschäfts festhält. Ist der notwendige Inhalt in zwei unterschiedlichen Urkunden enthalten, müssen sie aufeinander Bezug nehmen, um nicht formnichtig zu sein. Notwendiger Inhalt eines Jagdpachtvertrages ist auch die Aufnahme der von dem Pachtvertrag erfassten Fläche. Der notwendige Inhalt definiert sich nach dem Formzweck. Das Schriftformer- fordernis des § 11 Abs. 4 BJagdG erfüllt unter anderem eine Beweisfunktion, die sich nicht nur auf die Vertragsparteien, sondern auch auf die Sicherheit des Rechtsverkehrs allgemein erstreckt. Der rein schuldrechtliche Pachtvertrag ist bereits für jeden potentiellen Erwerber von Grundstücken von Bedeutung, da gemäß § 14 Abs. 1 BJagdG der Erwerber eines Grundstücks das bestehende Pachtverhältnis gegen sich gelten lassen muss. Darüber hinaus überträgt der schuldrechtliche Jagdpachtvertrag bei einem Eigenjagdbezirk das Jagdausübungsrecht auf eine von dem Eigentümer unterschiedliche Person, womit auch die Pflicht zur Hege dieses Gebietes übertragen wird. Dies muss für die Wirksamkeit des Jagdpachtvertrages bei der Unteren Jagdbehörde gem. § 12 Abs. 1 S. 1 BJagdG angezeigt werden, so dass dem Jagdpachtvertrag schon im Bezug zu der Behörde eine Außenwirkung zukommt. Ebenso sind die Regelungen des Jagdpachtvertrages bei der Wildschadensregulierung für Dritte von Bedeutung, da sich nur aus dem Pachtvertrag eine Verantwortung des Pächters für das im Vertrag bezeichnete Jagdgebiet entnehmen lässt. Dem streitgegenständlichen Jagdpachtvertrag fehlt es bezüglich der vom Jagdbezirk umfassten Fläche an der nötigen Schriftform. Die im August 2008 vertragsschließenden Parteien, der Beklagte und der Vater der Klägerin, Herr Heinz C sen., haben das Jagdpachtgebiet mit "Eigenjagdbezirk C (Revier T)" umschrieben. Zwar war für sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses von sich heraus verständlich, welche genauen Liegenschaften von dem Jagdbezirk umfasst waren. Es ist jedoch aus diesem Jagdpachtvertrag für Dritte nicht erkennbar, wie die genauen Grenzen des Jagdbezirks verlaufen. Eine Jagdkarte, die Gegenstand der Vertragsverhandlungen gewesen sein mag, wurde weder mit der Vertragsurkunde verbunden, noch wurde in der Vertragsurkunde auf sie hingewiesen, so dass sie nicht Teil des schriftlichen Pachtvertrages geworden ist. Jedenfalls auf Grund des Drittschutzes der Formvorschrift ist es nicht treuwidrig, wenn sich die Klägerin auf den Formmangel beruft. Die Androhung des Ordnungsmittels zur Erzwingung des Unterlassens richtet sich nach § 890 ZPO. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Streitwert: 9.000 €.