Urteil
3 C 55/23 (VI)
AG Quedlinburg, Entscheidung vom
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Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 75,01 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.01.2023 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 75,01 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 75,01 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.01.2023 zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beschluss: Der Streitwert wird auf 75,01 € festgesetzt. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung der Kosten für den erstellten Reparaturablaufplan in Höhe von 75,01 € aus §§ 7, 17 StVG, 823, 249, 250 BGB, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflichtVersG zu. Die Kosten für die Erstellung des Reparaturablaufplans stellen ein Schaden im Sinne des § 249 BGB dar. Bei der Erstattungsfähigkeit kommt es darauf an, dass die Kosten zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind (AG Springe, Urteil vom 13.02.2020 – 4 C 298/19). Dies ist vorliegend der Fall, nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 16.01.2023 die erforderliche Reparaturdauer bestritten hat. Sofern die Beklagte einwendet, dass detaillierte Angaben zum Ablaufplan genügt hätten bzw. der Auffassung ist, dass der Geschädigte, also die Klägerin, die tatsächliche Ausfallzeit gegenüber der Beklagten schlüssig darzulegen habe, ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin selbst weder Einblick in den konkreten Ablauf der Reparatur hatte noch diesen hätte beeinflussen können. Aus Reparaturkostenkalkulation selbst war der genaue zeitliche Ablauf der Reparatur nicht ersichtlich. Der Klägerin blieb vorliegend deshalb nichts Anderes übrig, als eine Werkstatt mit der Erstellung eines Reparaturablaufplans zu beauftragen, insbesondere, da die tatsächliche Reparaturdauer, die im Sachverständigengutachten prognostizierte Reparaturdauer von 2-3 Tagen tatsächlich auch deutlich überstiegen hat. Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Der Streitwert war gemäß §§ 3 ZPO, 63 GKG auf 75,01 € festzusetzen. (von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 313a, 495a ZPO abgesehen)