Urteil
4 C 192/11
AG Schöneberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGBESB:2011:1213.4C192.11.0A
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Leitsätze
Wird ein "Antrag auf fondsgebundene Rentenversicherung" mit einem "Antrag auf Kostenausgleichsvereinbarung", i.e. eine separate Kostentilgung für Abschlusskosten und Einrichtungskosten (in Höhe von insgesamt 4.586,40 Euro), verbunden, wonach der Versicherungsnehmer für 28 Jahre einen monatlichen periodischen Beitrag von 150,00 Euro zu leisten hat, welcher sich während der ersten 48 Monate auf 31,72 Euro reduzieren soll; soll die Auflösung des Versicherungsvertrages nicht zur Beendigung der Kostenausgleichsvereinbarung führen und tritt der Versicherungsnehmer zur Sicherung der Abschluss- und Einrichtungskostenansprüche seine zukünftigen Leistungsansprüche aus dem Versicherungsvertrag (auch bei vorzeitiger Kündigung) an den Vermittler ab, so ist diese "Kostenausgleichsvereinbarung" gemäß § 134 BGB nichtig. Es handelt sich um einen Vertrag mit dem objektiven Zweck, die zwingenden Vorschriften des § 169 Abs. 2 S. 3, Abs. 5 S. 2 VVG zu umgehen. Fondsgebundene Rentenversicherung und Kostenausgleichsvereinbarung sind eng miteinander verzahnt und bilden nicht nur eine wirtschaftliche Einheit. Sie befinden sich auf dem selben Vertragsformular mit gemeinsamem Kopf und teilweise gleichen Vertragsteilen.(Rn.24)
Tenor
1. Das Versäumnisurteil vom 01. November 2011 wird aufrecht erhalten.
2. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil und aus diesem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird ein "Antrag auf fondsgebundene Rentenversicherung" mit einem "Antrag auf Kostenausgleichsvereinbarung", i.e. eine separate Kostentilgung für Abschlusskosten und Einrichtungskosten (in Höhe von insgesamt 4.586,40 Euro), verbunden, wonach der Versicherungsnehmer für 28 Jahre einen monatlichen periodischen Beitrag von 150,00 Euro zu leisten hat, welcher sich während der ersten 48 Monate auf 31,72 Euro reduzieren soll; soll die Auflösung des Versicherungsvertrages nicht zur Beendigung der Kostenausgleichsvereinbarung führen und tritt der Versicherungsnehmer zur Sicherung der Abschluss- und Einrichtungskostenansprüche seine zukünftigen Leistungsansprüche aus dem Versicherungsvertrag (auch bei vorzeitiger Kündigung) an den Vermittler ab, so ist diese "Kostenausgleichsvereinbarung" gemäß § 134 BGB nichtig. Es handelt sich um einen Vertrag mit dem objektiven Zweck, die zwingenden Vorschriften des § 169 Abs. 2 S. 3, Abs. 5 S. 2 VVG zu umgehen. Fondsgebundene Rentenversicherung und Kostenausgleichsvereinbarung sind eng miteinander verzahnt und bilden nicht nur eine wirtschaftliche Einheit. Sie befinden sich auf dem selben Vertragsformular mit gemeinsamem Kopf und teilweise gleichen Vertragsteilen.(Rn.24) 1. Das Versäumnisurteil vom 01. November 2011 wird aufrecht erhalten. 2. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil und aus diesem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist unbegründet. Auf den zulässigen, insbesondere rechtzeitigen Einspruch der Klägerin war deshalb das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung des restlichen Betrages aus der Kostenausgleichsvereinbarung vom 13. Oktober 2008 in Höhe von 3.995,00 € gegen den Beklagten. Die "Kostenausgleichsvereinbarung" ist gemäß § 134 BGB nichtig. Es handelt sich um einen Vertrag mit dem objektiven Zweck, die zwingenden Vorschriften des § 169 Abs. 2 Satz 3, Absatz 5 Satz 2 VVG zu umgehen. Fondsgebundene Rentenversicherung und Kostenausgleichsvereinbarung sind eng miteinander verzahnt und bilden nicht nur eine wirtschaftliche Einheit. Sie befinden sich auf dem selben Vertragsformular mit gemeinsamem Kopf und teilweise gleichen Vertragsteilen. Es wird eine einheitliche Prämie von 150,00 € für beide Vertragsteile geschuldet, die sich aus dem Prämienanteil für die Versicherung in Höhe von 31,72 € und für die Kostenausgleichsvereinbarung in Höhe von 118,28 € zusammensetzt. Erst nach Tilgung des Betrages aus der Kostenausgleichsvereinbarung wird die Prämie von 150,00 € ausschließlich auf den Versicherungsvertrag verrechnet. Die Prämie wird einheitlich abgebucht, und zwar auf ein und dasselbe Konto der Klägerin. Leistungen aus dem Versicherungsvertrag - auch bei einem eventuellen Rückkauf - dienen als Sicherheit für offene Forderungen aus der Kostenausgleichsvereinbarung. Entgegen der Ansicht der Klägerin handelt es sich nicht um einen einem selbstständigen Maklervertrag vergleichbaren Vertrag. Weder ist ein Dritter als Makler eingeschaltet, dem der Betrag aus der Kostenausgleichsvereinbarung zusteht, noch existieren beide Verträge rechtlich unabhängig voneinander, wie sich aus der Verzahnung der Prämienregelung und der Sicherungsabtretung ergibt. Ob eine selbstständige Kostenausgleichsvereinbarung, unter Einbeziehung eines Dritten, zulässig wäre, kann deshalb dahin gestellt bleiben. Voraussetzung wäre jedenfalls, wie sich aus der von der Klägerin zitierten Bundestagsdrucksache (Drucksache 16/3945, S. 102) ergibt, dass der Rückkaufwert sich durch die höhere, weil nicht verrechnete Prämie erhöht. Das ist durch die Aufteilung der Prämie hier nicht der Fall. Die vereinbarte Aufteilung der Prämie von 150,00 € auf den Versicherungsvertrag und die Kostenausgleichsprämie verstößt gegen die Regelung des § 169 Abs. 3 VVG, nach der bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages die Abschluss- und Vermittlungskosten - und zwar ohne Ratenzuschlag - gleichmäßig auf 5 Jahre zu verteilen sind, so dass hier auf das Jahr 917,28 € (1/5 von 4.586,40 €) und auf den Monat 76,44 € entfallen, während die Klägerin von jeder Prämie 118,28 € auf die Kostenausgleichsvereinbarung verrechnet. Dadurch verringert sich der in § 169 Abs. 3 festgeschriebene Rückkaufwert bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages. Darüber hinaus endet die Verpflichtung zur Zahlung der Abschluss- und Vermittlungskosten mit der vorzeitigen Beendigung des Versicherungsvertrages. Der Versicherung steht nur der auf die Zeit bis zum Wirksamwerden der Kündigung entfallende, nach § 169 Abs. VVG berechnete Betrag zu. Der von der Klägerin angebotene Vertrag umgeht diese Vorschrift durch Ausschluss des Kündigungsrechtes für die Kostenausgleichsvereinbarung. Die in der Kostenausgleichsvereinbarung vorgesehene Sicherungsabtretung des Rückkaufswertes verstößt gegen die Vorschrift des § 169 Abs. 5 VVG, der eine Verrechnung des Rückkaufswertes mit noch offenen Abschluss- und Vermittlungskosten ausschließt. Ob diese bereits entstanden sind oder nicht, ist unerheblich. Für das Vorliegen eines Umgehungsgeschäftes kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin dessen Auswirkungen subjektiv bezweckt hat. Mit dem Anspruch auf die Zahlung der Restforderung aus dem nichtigen Kostenausgleichsvertrag entfällt auch der Anspruch auf die darauf entfallenden vertraglichen Zinsen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Beklagte unterzeichnete am 13. Oktober 2008 ein mit "Antrag auf Fondsgebundene Rentenversicherung Antrag auf Kostenausgleichsvereinbarung" überschriebenes Formular der Klägerin. Dort waren unter A die Personalien des Beklagten aufgeführt. Unter B war vereinbart, dass ab 30. Oktober 2008 für 28 Jahre ein monatlicher periodischer Beitrag von 150,00 € zu leisten war. Dieser sollte sich während der ersten 48 Monate auf 31,72 € reduzieren. Unter C fanden sich Angaben zur "Kostenausgleichsvereinbarung (separate Kostentilgung)", nämlich Abschlusskosten in Höhe von 1.965,60 € und Einrichtungskosten in Höhe von 2.620,80 €, insgesamt 4.586,40 €. Der Teilzahlungspreis bei einer Tilgungsdauer von 48 Monaten sollte 5.677,44 € betragen mit monatlichen Raten in Höhe von 118,28 €. Die Auflösung des Versicherungsvertrages sollte nicht zur Beendigung der Kostenausgleichsvereinbarung führen. Zur Sicherung der Abschluss- und Einrichtungskostenansprüche trat der Beklagte seine zukünftigen Leistungsansprüche aus dem Versicherungsvertrag, auch bei vorzeitiger Kündigung, gegen die Klägerin an diese ab. Die Abtretung war auf die Höhe des Kostenanspruchs der Klägerin beschränkt. Unter D "Zahlweise der Versicherungsbeiträge und der Teilzahlungen zur Kostenausgleichsvereinbarung" wählte der Beklagte das Lastschriftverfahren für sein Konto bei der Postbank für die gesamt Prämie der Vereinbarungen durch die Klägerin. Unter G bestätigte der Beklagte u.a., dass er eine Durchschrift des Antrages, die Versicherungsbedingungen, die Verbraucherinformationen und das Produktinformationsblatt für die fondsgebundene Rentenversicherung rechtzeitig vor Abgabe seines Antrages erhalten habe. Zum Widerruf im Rahmen des Versicherungsvertrages wurde er darauf hingewiesen, dass er innerhalb von 30 Tagen Vertragserklärung gegenüber der P.L. AG widerrufen könne. Zur Kostenausgleichsvereinbarung bestätigte der Beklagte, dass er die Bestimmungen dazu rechzeitig erhalten habe ebenso wie eine Abschrift des Antrages und dass ihm bewusst sei, dass er die Kostenausgleichsvereinbarung nicht kündigen könne und eine Sicherungsabtretung vorgenommen habe. Bezüglich des Widerrufes wurde er darauf hingewiesen, dass bei rechzeitigem Widerruf er an den Versicherungsvertrag nicht gebunden sei, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bildeten, insbesondere bei gleichem Vertragspartner der Kostenausgleichsvereinbarung und Versicherungsvertrag. Der Beklagte unterzeichnete unter dem 24. Oktober 2008 eine von der Klägerin vorgedruckte Erklärung, dass er das in der Versicherungspolice dokumentierte Angebot zum Abschluss einer fondsgebundenen Rentenversicherung inklusive der Kostenausgleichsvereinbarung annehme und bestätigte den Erhalt einer Reihe von Unterlagen. Der Beklagte leistete auf die Kostenausgleichsvereinbarung 5 Raten à 118,28 €, insgesamt 591,40 €. Mit Schreiben vom 26. Juni 2009 kündigte der Beklagte den Versicherungsvertrag und die Kostenausgleichsvereinbarung. Die Klägerin bestätigte die Kündigung des Versicherungsvertrages mit Schreiben vom 29. Juni 2009 zum 10. Juli 2009 und wies darauf hin, dass die Zahlungen für die Kostenausgleichsvereinbarungen weiter zu leisten seien und ein eventueller Rückkaufswert mit der offenen Kostenausgleichsvereinbarung aufgerechnet werde. Nach dem 30. März 2009 leistete der Beklagte keine Zahlungen auf die Kostenausgleichsvereinbarung mehr. Die Klägerin setzte ihm mit Schreiben vom 21. Dezember 2009 eine Zahlungsfrist bis zum 20. Januar 2010. Mit der Klage macht die Klägerin den restlichen Betrag aus der Kostenausgleichsvereinbarung geltend. Am 01. November 2011 ist ein Klage abweisendes Versäumnisurteil ergangen, das am 03. November 2011 zugestellt worden ist. Der Einspruch der Klägerin vom 17. November 2011 ist am selben Tage eingegangen. Die Klägerin trägt vor, der Restbetrag der Kostenausgleichsvereinbarung sei, nachdem der Beklagte sich mit den Raten für März und April in Verzug befunden habe, sofort fällig. Der Abschluss einer gesonderten Kostenausgleichsvereinbarung sei zulässig. Es handele sich um einen dem Abschluss eines Maklervertrages für einen Mietvertrag vergleichbare Vereinbarung, bei der Haupt- und Maklervertrag in ihrem Schicksal voneinander unabhängig seien. Eine Umgehung von § 169 Abs. 3 VVG liege darin nicht, da die Abschlusskosten nicht aus den monatlichen Versicherungsprämien bezahlt würden und eine Verrechnung nicht vereinbart sei. Die den Abschluss- und Vermittlungskosten zu Grunde liegenden Leistungen seien vollständig erbracht. Das Widerrufsrecht sei vertraglich vereinbart, so dass keine zwingenden Form- und Inhaltsvorschriften einzuhalten seien. Mit der Übersendung der Versicherungspolice und der Kostenausgleichsvereinbarung habe sie ein Angebot abgegeben, dass der Beklagte am 24.Oktober 2008 durch die Unterzeichnung angenommen habe. Der Beklagte habe unter dem 24. Oktober 2008 auch unterzeichnet, dass ihm die vollständigen Vertragsunterlagen ausgehändigt worden seien. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Versäumnisurteiles zu verurteilen, an die Klägerin 4.315,82 € zuzüglich 13 % p.a. Zinsen hieraus seit dem 21. Januar 2010 und 3,85 € für Vordruck und Porto zu bezahlen; hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 4.315,82 € zuzüglich 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 21. Januar 2010 und 3,85 € für Vordruck und Porto zu bezahlen. Der Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten. Der Beklagte trägt vor, die Anträge seien im Büro des Berliner Mitarbeiters der G. AG, H. S., ausgefüllt und von ihm, dem Beklagten, unterschrieben worden. Die Klägerin habe eine Annahme nicht erklärt. Die Belehrungen zum Widerrufsrecht im Rahmen der Kostenausgleichsvereinbarung enthielten keine Angabe dazu, dass auch die hierauf erhaltenen Zahlungen von der Klägerin im Falle des Widerrufs zurückzuerstatten seien. Die Allgemeinen Bedingungen für die Kostenausgleichsvereinbarung habe er nicht erhalten. Die Kostenausgleichsvereinbarung und der Versicherungsvertrag seien als Einheit zu betrachten. Die Widerrufsfrist für beide Teile sei deshalb nicht in Gang gesetzt worden. Der Ausschluss des Kündigungsrechts sei mit den Regeln der §§ 169 VVG, 307 Abs. 1 und 2 BGB unvereinbar. Der Grundgedanke der gesetzlichen Regelung, die Verteilung der Abschlusskosten auf 5 Jahre, werde umgangen. Die Kostenausgleichsvereinbarung sei als Umgehungsgeschäft nichtig. Dem Mitarbeiter der Finanzagentur G., Herrn S., sei das Einkommen des Beklagten als Aushilfskraft bei REWE bekannt gewesen. Er habe danach ausdrücklich gefragt. Für den Zeugen S. sei offensichtlich gewesen, dass er, der Beklagte, mit der Zahlung der vereinbarten Prämie finanziell überfordert gewesen sei.