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IV ZR 255/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I V Z R 2 5 5 / 1 3 Verkündet am: 12. März 2014 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller auf die mündliche Verhandlung vom 12. März 2014 für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivil- kammer des Landgerichts Görlitz vom 26. Juni 2013 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, ein liechtensteinischer Lebensversicherer, fordert von dem Beklagten Zahlung aus einer Kostenausgleichsvereinbarung. Dieser macht widerklagend Rückzahlung der von ihm auf diese geleiste- ten Teilzahlungen sowie Auszahlung des Rückkaufswertes der Versiche- rung geltend. Der Beklagte stellte am 29. Oktober 2009 bei der Klägerin einen "Antrag auf Fondsgebundene Rentenversicherung/Antrag auf Kosten- ausgleichsvereinbarung“. In dem Abschnitt E betreffend die Kostenaus- gleichsvereinbarung findet sich folgender Hinweis: "Die Bezahlung der Abschluss- und Einrichtungskosten er- folgt separat vom Versicherungsvertrag und nicht in Form einer Verrechnung der Kosten mit den Versicherungsbei- trägen. Die Fälligkeit der Zahlungen richtet sich nach § 2 1 2 - 3 - der allgemeinen Vertragsbedingungen. Die Auflösung des Versicherungsvertrages führt grundsätzlich nicht zur Beendigung dieser Kostenausgleichsvereinbarung". Hieran anschließend ist die Höhe der Abschluss- und Einrich- tungskosten bei 48 monatlichen Raten zu je 59,50 € mit insgesamt 2.856 € angegeben. Eine Verzinsung ist nicht vorgesehen. Die monatli- che Prämie für die Versicherung in Höhe von 100 € wurde für die Dauer von 48 Monaten um den monatlich auf die Kostenausgleichsvereinbarung zu zahlenden Betrag reduziert, so dass auf die Versicherungsleistung nur noch 40,50 € entfielen. Im Abschnitt G des Antrags unterzeichnete der Beklagte mit insge- samt vier Unterschriften die Anträge auf Abschluss des Versicherung s- vertrages und der Kostenausgleichsvereinbarung sowie die jeweiligen Widerrufsbelehrungen. Zu den Widerrufsfolgen zum Versicherungsve r- trag heißt es: "Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versiche- rungsschutz und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dü r- fen wir in diesem Fall einbehalten. Stattdessen zahlen wir den Rückkaufswert. Die Erstattung zurückzuzahlender Be- träge erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zu- gang des Widerruf. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben sind." Unmittelbar über dem Unterschriftsfeld für die Kostenausgleichs- vereinbarung befindet sich die vorformulierte Erklärung: 3 4 5 - 4 - "Mir ist ebenfalls bekannt, dass ich die Kostenausgleich s- vereinbarung nicht kündigen kann". Die dem Vertrag zugrunde liegenden "Bedingungen für die Ko s- tenausgleichsvereinbarung" der Klägerin bestimmen unter anderem: "§ 1 Gegenstand der Kostenausgleichsvereinbarung (…) (2) Das Zustandekommen des vorliegenden Vertrages ist abhängig vom Zustandekommen des genannten Versiche- rungsvertrages. Ein Versicherungsvertrag kommt grund- sätzlich mit der Annahme des Versicherungsantrags durch den Versicherer und mit dem Verstreichen der dem Versi- cherungsnehmer gesetzlich eingeräumten Widerrufsfrist von 30 Tagen zustande. (3) Die Auflösung des betreffenden Versicherungsvertrages führt grundsätzlich nicht zur Beendigung dieses Vertrags- verhältnisses. § 6 Vertragsbeendigung (1) Dieser Vertrag endet mit dem vertraglich vereinbarten Ablauf des betreffenden Versicherungsvertrages, soweit der Zahlungsplan die Ablaufzeit des Versicherungsvertra- ges angemessen berücksichtigt hat. (2) Andere Aufhebungsgründe des Versicherungsvertrages führen - bis auf den Widerruf des Versicherungsvertrages - grundsätzlich nicht automatisch zur Beendigung dieses Vertrages; ..." Der Beklagte zahlte auf die Kostenausgleichsvereinbarung insge- samt 1.368,50 € (23 x 59,50 €). Zu einem zeitlich nicht feststehenden Zeitpunkt kündigte er den Versicherungsvertrag und stellte die Zahlu n- gen auf die Kostenausgleichsvereinbarung ein. Mit Schriftsatz vom 6 7 - 5 - 24. Juli 2012 widerrief der Beklagte seine Vertragserklärungen. Die Klä- gerin zog von der geltend gemachten Restforderung aus der Kostenau s- gleichsvereinbarung den Rückkaufswert von 712,10 € ab und verlangt vom Beklagten Zahlung von 660,63 €. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und der im Berufungsverfa h- ren erhobenen Widerklage auf Zahlung von 2.080,60 € stattgegeben. Diese setzen sich aus gezahlten Beträgen auf die Kostenausgleichsver- einbarung in Höhe von 1.368,50 € zuzüglich des Rückkaufswerts von 712,10 € zusammen. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin. Entscheidungsgründe: Die Revision ist nicht begründet. I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts verstößt die Kostenau s- gleichsvereinbarung gegen § 169 Abs. 5 Satz 2 VVG. Ferner sei die in der Kostenausgleichsvereinbarung geregelte Vergütung sittenwidrig überhöht. Wegen der faktischen Wertlosigkeit der Ansprüche aus der Rentenversicherung stehe dem Beklagten außerdem ein Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss zu. Außerdem sei der Widerruf des Be- klagten wirksam, weil es sich bei der Kostenausgleichsvereinbarung um eine entgeltliche Finanzierungshilfe i.S. von § 499 Abs. 1 BGB a.F. han- dele. Eine Unwirksamkeit der Kostenausgleichsvereinbarung nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB liege demgegenüber nicht vor. 8 9 10 - 6 - II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht in der Begründung, wohl aber im Ergebnis stand. Eine gesonderte Kostenausgleichsvereinbarung verstößt zwar nicht gegen § 169 Abs. 5 Satz 2, § 171 Satz 1 VVG (unter 1.). Dem Beklagten stand aber das Recht zu, die Kostenausgleichsver- einbarung zu kündigen (unter 2.). Einem Zahlungsanspruch der Klägerin steht jedenfalls der vom Beklagten am 24. Juli 2012 erklärte Widerruf seiner auf Abschluss des Versicherungsvertrages gerichteten Willenser- klärung entgegen (unter 3.). Hieraus ergibt sich zugleich die Begründet- heit der Widerklage. 1. Die Zulässigkeit einer Kostenausgleichsvereinbarung, die dazu führt, dass der Versicherungsnehmer auch bei einer vorzeitigen Künd i- gung des Versicherungsvertrages mit den Abschluss- und Einrichtungs- kosten in voller Höhe belastet bleibt, wird in Rechtsprechung und Liter a- tur unterschiedlich beurteilt. a) Teilweise wird eine derartige Vereinbarung als nichtiges Umg e- hungsgeschäft zur Regelung des § 169 Abs. 5 Satz 2 VVG angesehen, die verbietet, dass im Falle der Kündigung noch nicht getilgte Abschluss - und Vertriebskosten vom Rückkaufswert abgezogen werden. Der Vers i- cherungsnehmer werde durch die Belastung mit den Abschluss - und Ver- triebskosten in seiner Freiheit, von seinem Recht zur Kündigung des Versicherungsvertrags Gebrauch zu machen, unzulässig eingeschränkt (OLG Karlsruhe VersR 2014, 45; LG Rostock r+s 2011, 170; LG Düsse l- dorf, Urteile vom 3. Mai 2011 - 9 O 402/10, juris Rn. 18 ff.; vom 10. Feb- ruar 2011 - 11 O 401/10, juris Rn. 19 ff.; AG Warstein, Urteil vom 17. Oktober 2012 - 3 C 161/12, juris Rn. 24 ff.; AG Schöneberg, Urteil vom 13. Dezember 2011 - 4 C 192/11, juris Rn. 24; Leithoff, VW 2011, 11 12 13 - 7 - 654 f.; Römer in Römer/Langheid, VVG 4. Aufl. § 169 Rn. 36; Ortmann in Schwintowski/Brömmelmeyer, PK-VersR, 2. Aufl. § 169 Rn. 62, § 168 Rn. 34; MünchKomm/VVG-Mönnich, § 169 Rn. 90). Nach anderer Auffassung ist eine - auch unkündbare - Kostenaus- gleichsvereinbarung unter dem Gesichtspunkt der Vertragsfreiheit zuläs- sig. Sie sei mit § 169 Abs. 3, 5 Satz 2 VVG vereinbar, da hierin nach der Gesetzesbegründung nur der Fall der Zillmerung, d.h. der Verrechnung der Abschluss- und Einrichtungskosten mit den Prämien (sogenannte Bruttopolice), geregelt sei (LG Bremen VersR 2013, 1387; LG Rostock VersR 2013, 41; LG Berlin VersR 2013, 705, 706; LG Kiel, Urteil vom 2. November 2011 - 5 O 150/11, juris Rn. 9 ff.; LG Bonn, Urteil vom 1. Dezember 2011 - 8 S 174/11, juris Rn. 11 ff.; LG Dessau-Roßlau, Ur- teil vom 6. Oktober 2011 - 1 S 50/11, juris Rn. 15; LG Baden-Baden, Ur- teil vom 1. Juli 2011 - 1 O 242/10, nicht veröffentlicht; LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 8. Juni 2011 - 14 O 44/11, nicht veröffentlicht; AG Köln, Urteil vom 3. November 2010 - 118 C 186/10, juris Rn. 18 ff.; AG Brandenburg, Urteil vom 1. November 2010 - 30 C 252/10, BeckRS 2010, 31008; Frohnecke, r+s 2011, 171 ff.; r+s 2012, 574 f.; VW 2011, 268 ff.; Schwintowski, VersR 2014, 49; ZfV 2011, 96 ff., 134 ff.; Reiff, r+s 2013, 525, 535 f.; VersR 2012, 645, 654 f.; Engeländer, VersR 2007, 1297, 1310 f.; Schubach, jurisPR-VersR 5/2011 Anm. 5; jurisPR-VersR 10/2011 Anm. 6; Krause in Looschelders/Pohlmann VVG 2. Aufl. § 169 Rn. 51). b) Die zuletzt genannte Auffassung trifft insoweit zu, als der A b- schluss einer Kostenausgleichsvereinbarung, die rechtlich selbständig neben dem Versicherungsvertrag steht, nicht wegen Verstoßes gegen § 169 Abs. 3 Satz 1, § 169 Abs. 5 Satz 2 VVG unwirksam ist. 14 15 - 8 - aa) Die Unanwendbarkeit des § 169 Abs. 5 Satz 2 VVG au f eine vom Versicherungsvertrag getrennte Vereinbarung über die Abschlus s- kosten folgt bereits aus dem Wortlaut und dem systematischen Zusa m- menhang der Regelung. Sie betrifft, wie sich aus der Bezugnahme auf den "nach Absatz 3 oder 4 berechneten Betrag" in Abs. 5 Satz 1 und aus der Formulierung "Vereinbarung eines Abzugs für noch nicht getilgte A b- schluss- und Vertriebskosten" in Abs. 5 Satz 2 ergibt, den Abzug vom Mindestrückkaufswert nach Abs. 3 bzw. 4 für Abschluss- und Vertriebs- kosten, die durch die Prämienzahlungen noch nicht getilgt sind. Zu ei- nem solchen Abzug kommt es bei Vereinbarung einer getrennten A b- rechnung der Prämien einerseits und der Abschlusskosten andererseits (sogenannte Nettopolice) von vornherein nicht. bb) Auch eine unzulässige Umgehung von § 169 Abs. 5 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 VVG liegt im Abschluss einer gesonderten Kostenau s- gleichsvereinbarung nicht. Eine Gesetzesumgehung liegt vor, wenn die Gestaltung eines Rechtsgeschäfts objektiv den Zweck hat, den Eintritt einer Rechtsfolge zu verhindern, die das Gesetz für derartige Geschäfte vorsieht; eine Umgehungsabsicht ist nicht erforderlich (BGH, Urteile vom 21. Dezember 2005 - VIII ZR 85/05, NJW 2006, 1066 f.; vom 9. Februar 1990 - V ZR 274/88, BGHZ 110, 230, 233 f.). Die Regelung des § 169 Abs. 5 Satz 2 VVG will ausschließlich für den Fall einer Einrechnung der Abschlusskosten in die Prämien verhi n- dern, dass der Versicherungsnehmer durch einen Stornoabzug mit den vollen Abschluss- und Vertriebskosten belastet wird. Bereits aus der Ge- setzesbegründung zu § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG geht hervor, dass der Gesetzgeber die Freiheit der Parteien, die Zahlung von Abschlusskosten 16 17 18 - 9 - gesondert zu regeln, grundsätzlich nicht einschränken, d.h. weder den gesetzlichen Anforderungen an die Berechnung des Mindestrückkaufs- wertes noch dem Abzugsverbot des Abs. 5 Satz 2 unterwerfen wollte. Nach den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 16/3945, S. 102, ähnlich be- reits aaO S. 53) setzt die Regelung voraus, dass "die Verrechnung der Abschlusskosten mit den Prämien vereinbart worden ist. Haben die Parteien z.B. vereinbart, dass die Abschlusskosten gesondert und ohne Zillme- rung/Verrechnung gezahlt werden, es also nicht zu einer Verrechnung der Abschlusskosten kommt, kann es auch nicht zu einer Verrechnung über einen Zeitraum von fünf Jahren kommen. Der Rückkaufswert wäre einerseits ent- sprechend höher; die Verpflichtung zur Zahlung der Ab- schlusskosten bestünde andererseits bei gesonderter Ve r- einbarung unabhängig davon, ob der Versicherungsvertrag beendet wird (ähnlich wie bei der Wohnraummiete; eine Maklerprovision ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn die angemietete Wohnung nach kurzer Zeit wieder gekündigt wird)". Unter Einbeziehung der Gesetzesbegründung zu § 169 Abs. 5 Satz 2 VVG ergibt sich ebenfalls keine andere Beurteilung. Hiernach be- rücksichtigt das Abzugsverbot die Praxis der Versicherer, die nicht g e- deckten Abschlusskosten als Amortisationsbeiträge in die laufenden Prämien einzukalkulieren, soweit die Abschlusskosten den Höchstzil l- mersatz übersteigen oder soweit nicht oder nur in geringem Umfang ge- zillmert wird, und im Falle der Kündigung die wegen der fehlenden Amo r- tisationsbeiträge der nicht mehr eingehenden Prämien noch nicht getil g- ten Kosten als Stornoabzug geltend zu machen. Das Verbot eines s ol- chen Abzugs soll das zwingende gesetzliche Kündigungsrecht des Vers i- cherungsnehmers schützen. So heißt es unter anderem (BT -Drucks. 16/3945, S. 104): 19 - 10 - "Dieser muss zwar - eine transparente Vertragsgestaltung vorausgesetzt - grundsätzlich hinnehmen, dass der Versi- cherer zur Deckung seiner Abschlusskosten durch die auf vier Prozent der Summe aller Prämien begrenzte Zillm e- rung zulässigerweise eine Art Abschlussgebühr erhebt, die bei einer Kündigung nicht erstattet wird. Wenn der Versi- cherer Abschlusskosten als Amortisationsbeiträge auf alle Prämien umlegt, hat er aber im Fall der Kündigung An- spruch nur auf diejenigen Prämien und auf die darin entha l- tenen Amortisationsbeiträge, die bis zur Wirksamkeit der Kündigung fällig geworden sind. Der kündigende Versich e- rungsnehmer enttäuscht zwar die Erwartung des Versich e- rers, der trotz seiner bekannten unternehmensindividuellen Stornoquote mit der Kündigung gerade durch diesen Versi- cherungsnehmer nicht rechnet; dieser verhält sich aber nicht vertragswidrig, sondern nimmt nur sein gesetzlich ge- sichertes Kündigungsrecht wahr. Deshalb ist die Belastung mit den Abschluss- und Vertriebskosten, die in den zukünf- tigen, nicht mehr geschuldeten Prämien enthalten sind, e i- ne Art unzulässige Vertragsstrafe für vertragsgemäßes Verhalten". Diese Überlegungen sprechen dafür, dass der Gesetzgeber nicht generell den wirtschaftlichen Erfolg einer Auferlegung der Abschlussko s- ten im Wege einer gesonderten Vereinbarung verbieten wollte, sondern nur die Herbeiführung dieses Erfolges im Wege der Verrechnung von Kosten und Prämie. Dementsprechend sah der Gesetzgeber bei einer vertraglichen Trennung von Kosten und Prämie aufgrund der Transp a- renz der Vereinbarung kein vergleichbares Schutzbedürfnis des Vers i- cherungsnehmers (vgl. BT-Drucks. 16/3945, S. 53). 2. Die grundsätzliche Zulässigkeit einer gesonderten Kostenau s- gleichsvereinbarung stellt den Versicherungsnehmer allerdings nicht schutzlos. Unabhängig von der Wirksamkeit der Kostenausgleichsve r- einbarung insgesamt ist die Wirksamkeit einzelner Klauseln zu beurtei- len. Dies führt hier dazu, dass der vereinbarte Ausschluss des Künd i- 20 21 - 11 - gungsrechts für die Kostenausgleichsvereinbarung wegen unangeme s- sener Benachteiligung des Versicherungsnehmers gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam ist (so auch LG Berlin VersR 2013, 1298; AG Lich- tenberg, Urteil vom 5. April 2011 - 102 C 283/10, juris Rn. 24-27; ferner LG Düsseldorf vom 3. Mai 2011 - 9 O 402/10, juris Rn. 20 f.; AG Lahr, Urteil vom 5. Januar 2012 - 5 C 114/11, juris Rn. 42-52: Unwirksamkeit gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB; a.A. Reiff, r+s 2013, 525, 536; VersR 2012, 645, 654 f.). a) Die in § 1 Abs. 3 und § 6 Abs. 2 der Bedingungen für die Ko s- tenausgleichsvereinbarung festgelegte Unabhängigkeit der Kostenau s- gleichsvereinbarung von einer "Auflösung" oder "Aufhebung" des Versi- cherungsvertrages sowie der ausdrückliche Ausschluss des Kündigung s- rechts in der vorgedruckten Formulierung im Antragsformular sind nicht einer Inhaltskontrolle unter dem Gesichtspunkt von § 307 Abs. 3 BGB entzogen. Kontrollfrei bleiben nach der Rechtsprechung des Senats zu dem § 307 Abs. 3 BGB entsprechenden § 8 AGBG bloße Leistungsbe- schreibungen, die Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistungen festlegen (Senatsurteil vom 13. Juli 1994 - IV ZR 107/93, BGHZ 127, 35, 41). Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen einschränken, verä n- dern, ausgestalten oder modifizieren, sind hingegen inhaltlich zu kontro l- lieren. Damit bleibt für die der Überprüfung entzogene Leistungsb e- schreibung nur der enge Bereich der Leistungsbezeichnungen, ohne de- ren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentl i- chen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann. Das hat der Senat für die Laufzeit eines Unfallversich e- rungsvertrages verneint (aaO). Auch hinsichtlich des Ausschlusses des Kündigungsrechts für die Kostenausgleichsvereinbarung, der das Ver- 22 - 12 - tragsverhältnis lediglich ausgestaltet, liegt kein derartiger Ausnahmefall vor, der einer Inhaltskontrolle von vornherein entzogen wäre. b) Dieser Inhaltskontrolle hält die Regelung nicht stand. Nach § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäfts- bedingungen im Zweifel als unangemessene Benachteiligung anzusehen, wenn sie wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränken, dass die Erreichung des Vertrag s- zwecks gefährdet ist. § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB erfasst nicht jede Lei s- tungsbegrenzung. Unzulässig ist die Begrenzung erst dann, wenn sie den Vertrag seinem Gegenstand nach aushöhlt und in Bezug auf das zu versichernde Risiko zwecklos macht (Senatsurteile vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10, BGHZ 194, 208 Rn. 18; vom 21. Juli 2011 - IV ZR 42/10, VersR 2011, 1257 Rn. 26; vom 19. Mai 2004 - IV ZR 29/03, VersR 2004, 1035, 1036). So ist es hier. aa) Für die Beurteilung der Unangemessenheit ist von der wirt- schaftlichen Einheit der Kostenausgleichsvereinbarung und des Vers i- cherungsvertrages auszugehen. Dies ergibt sich nicht nur aus der Z u- sammenfassung der Anträge in einem Formular, sondern aus de r eige- nen Belehrung der Klägerin über die Folgen des Widerrufs der Koste n- ausgleichsvereinbarung, dass die beiden Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Auf dieser Grundlage führt die Unkündbarkeit der Koste n- ausgleichsvereinbarung im Falle einer Kündigung des Versicherungsver- trages dazu, dass dem Anspruch auf den Rückkaufswert die unverändert fortbestehende Verpflichtung zur Zahlung der Abschlusskosten in voller Höhe gegenübersteht. Im Falle einer vorzeitigen Kündigung des Vers i- cherungsvertrages ist der Versicherungsnehmer daher wirtschaftlich im Ergebnis - je nach Zeitpunkt der Kündigung - entweder mit Verbindlich- 23 24 - 13 - keiten belastet oder erhält, wenn der Rückkaufswert die Abschlusskosten übersteigt, allenfalls einen im Verhältnis zu den eingezahlten Prämi en geringen Betrag. bb) Der Senat hat bereits entschieden, dass Klauseln in Allgeme i- nen Versicherungsbedingungen, die vorsehen, dass die Abschlusskosten im Wege des Zillmerverfahrens mit den ersten Prämien verrechnet we r- den, so dass im Falle einer vorzeitigen Kündigung der Rückkaufswert unverhältnismäßig gering ist oder gegen Null tendiert, den Versich e- rungsnehmer unangemessen benachteiligen (Senatsurteile vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10, VersR 2012, 1149 Rn. 15 ff., 23, 26 f.; vom 17. Ok- tober 2012 - IV ZR 202/10, BGHZ 194, 208 Rn. 12-15; vom 14. Novem- ber 2012 - IV ZR 198/10, VersR 2013, 1116 Rn. 12-16). Auch bei einer fondsgebundenen Rentenversicherung geht es dem Versicherungsne h- mer - ebenso wie bei einer Kapitallebens- oder Rentenversicherung - ne- ben der Abdeckung des versicherten Risikos maßgeblich darum, von Vertragsbeginn an die Kapitalanteile der gezahlten Prämien gewinnbri n- gend zu investieren sowie im Falle vorzeitiger Vertragsbeendigung oder -umwandlung an den gebildeten Vermögenswerten teilzuhaben (vgl. Se- natsurteil vom 14. November 2012 aaO Rn. 16). Das Recht des Vers i- cherungsnehmers auf die Versicherungssumme wird für die zahlenmäßig große Gruppe derjenigen, die von der beabsichtigten langfristigen Ve r- tragsfortführung vorzeitig absehen müssen, aufgrund der ihnen auferleg- ten Abschlusskosten je nach Beendigungszeitpunkt unverhältnismäßig belastet oder vereitelt. Dies gilt auch dann, wenn die mit der Verrec h- nung einhergehenden Nachteile dem Versicherungsnehmer in hinre i- chend klarer und verständlicher Form mitgeteilt werden (Senatsurteil vom 25. Juli 2012 aaO Rn. 25 ff. unter Hinweis auf BVerfG NJW 2006, 1783 ff.). 25 - 14 - cc) Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe führt die Vertragsgesta l- tung der Parteien, die einen Fortbestand der Kostenausgleichsver einba- rung im Falle der vorzeitigen Kündigung des Versicherungsvertrages vorsieht, zu einer unzulässigen Beeinträchtigung des Rechts auf den Rückkaufswert und damit zu einer Aushöhlung des Vertragszwecks. Hierdurch wird die Gefahr begründet, dass der Versicherungsnehmer noch schlechter gestellt wird als im Falle der Zillmerung. Während ein Abzug bei der Verrechnung der Abschlusskosten mit den Prämien alle n- falls dazu führen kann, dass der Versicherungsnehmer keinen oder einen nur ganz geringfügigen Rückkaufswert erhält, aber in keinem Fall mit weiteren noch nicht getilgten Abschlusskosten belastet wird, kann die gesonderte Kostenausgleichsvereinbarung, wenn sie als unkündbar au s- gestaltet wird, dazu führen, dass der Versicherungsnehmer mit Verbin d- lichkeiten belastet wird, die über dem Rückkaufswert liegen. Er erhält dann trotz Kündigung der Versicherung wirtschaftlich nicht nur keinen Rückkaufswert, sondern muss weitere Zahlungen an den Versicherer leisten. Bei der hier gewählten Vertragsstruktur kommt hinzu, da ss die vom Beklagten zu leistende Prämie für die fondsgebundene Rentenve r- sicherung nach der Vereinbarung der Parteien für die ersten 48 Monate um die auf die Kostenausgleichsvereinbarung zu zahlende Rate reduziert wird. Die Kombination einer Verminderung der Prämien einerseits und einer Verpflichtung zur Übernahme der vollen Abschluss- und Einrich- tungskosten andererseits führt wirtschaftlich zu dem Ergebnis, dass der - durch die reduzierte Prämienzahlungen bereits verminderte - Rück- kaufswert zusätzlich durch die volle Höhe der Abschlusskosten reduziert wird. 26 - 15 - Der Versicherer darf das nicht abdingbare Recht des Versich e- rungsnehmers zur Kündigung des Versicherungsvertrages nicht dadurch unterlaufen, dass er durch eine vertragliche Gestaltung den Versich e- rungsnehmer mit Nachteilen belastet, die ihn von einer Ausübung seines Kündigungsrechts abzuhalten geeignet sind und sich deshalb faktisch als eine Art unzulässiger Vertragsstrafe darstellen (BT-Drucks. 16/3945, S. 52, 104). So liegt es, wenn der Versicherungsnehmer im Falle einer Unkündbarkeit der Kostenausgleichsvereinbarung mit weiter bestehe n- den Verbindlichkeiten bezüglich der Abschluss- und Einrichtungskosten belastet wird, die den Rückkaufswert der Versicherung nicht nur e r- schöpfen, sondern trotz Kündigung noch zu einer fortbestehenden Zah- lungsverpflichtung des Versicherungsnehmers führen können. Der Vorteil einer vertraglichen Trennung von Versicherungsvertrag und Kostenau s- gleichsvereinbarung gegenüber der Zillmerung liegt zwar in der höheren Transparenz für den Versicherungsnehmer. Dieser Vorteil ist aber nicht geeignet, den mit einer wirtschaftlichen Entwertung des Rückkaufswertes und dem Risiko einer zusätzlichen Schuldenbelastung verbundenen Nachteil auszugleichen. c) Die Unwirksamkeit des Kündigungsausschlusses für die Kosten- ausgleichsvereinbarung steht nicht im Widerspruch zu den Entscheidu n- gen des Bundesgerichthofs vom 20. Januar 2005 (III ZR 251/04, BGHZ 162, 67, 74 f.; ferner Urteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 269/06, VersR 2007, 1127 Rn. 7) sowie vom 12. Dezember 2013 (III ZR 124/13, VersR 2014, 240 Rn. 9 ff.). Hiernach ist die Vereinbarung einer vom Fortbe- stand des Versicherungsvertrages unabhängigen Provisionsabrede mit zu erbringenden Ratenzahlungen zwischen Versicherungsnehmer und Versicherungsmakler (so der Fall III ZR 251/04) oder zwischen Versich e- 27 28 - 16 - rungsnehmer und Versicherungsvertreter (so der Fall III ZR 124/13) z u- lässig. Diese Regelung kann für die Beurteilung des Verhältnisses zw i- schen Versicherer und Versicherungsnehmer nicht als Leitbild herange- zogen werden. Zwar handelt es sich bei den Abschluss- und Einrich- tungskosten um Kosten, die bereits mit Abschluss des Vertrages en t- standen sind und die auch die gegebenenfalls an einen Versicherung s- vermittler zu zahlende Provision beinhalten. Diese Kosten verlangt der Versicherer aber aufgrund eines zwischen ihm und dem Versicherung s- nehmer neben dem Versicherungsvertrag gesondert geschlossenen Ve r- trages, der mit dem Versicherungsvertrag eine wirtschaftliche Einheit zwischen denselben Vertragspartnern bildet. Diese verbietet es, dem Versicherungsnehmer zwar die Möglichkeit zu geben, sich vom Versich e- rungsvertrag durch Kündigung zu lösen, an die Kostenausgleichsverei n- barung aber unkündbar gebunden zu bleiben. Damit ist weder die Rechtsstellung des Maklers noch eines selbständigen Versicherungsver- treters, der seinen Lohn dafür erhält, dass er einen Versicherungsvertrag zwischen dem Versicherungsnehmer und einem Versicherer vermittelt hat, zu vergleichen. d) Die unangemessene Benachteiligung des Versicherungsneh- mers führt nicht dazu, dass die gesamte Kostenausgleichsvereinbarung unwirksam wäre (so aber LG Berlin VersR 2013, 1298). Den Parteien bleibt es vielmehr im Wege privatautonomer Vertragsgestaltung unb e- nommen, Abschlusskosten nicht im Wege der Zillmerung mit den ersten Prämien zu verrechnen, sondern neben dem Versicherungsvertrag eine eigenständige vertragliche Regelung bezüglich der Übernahme der Ko s- ten zu treffen. Diese darf allerdings nicht unkündbar ausgestaltet sein, sondern muss dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit geben, sich 29 - 17 - von dieser ebenso wie vom Versicherungsvertrag durch Kündigung zu lösen. e) Da die Kostenausgleichsvereinbarung und die Nettopolice als solche nicht gegen § 169 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 2 VVG verstoß en und lediglich die Klausel hinsichtlich des Ausschlusses des Kündigung s- rechts nach Kündigung des Versicherungsvertrages durch den Versiche- rungsnehmer gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam ist, greifen schon aus diesem Grund die von der Klägerin vorgebrachten europa- rechtlichen Bedenken unter dem Gesichtspunkt der Vertragsfreiheit nicht durch (hierzu etwa Engeländer, VersR 2007, 1297, 1310; Frohnecke, r+s 2012, 574 f.). Im Übrigen hat der EFTA-Gerichtshof in seinem Urteil vom 25. November 2005 (E-1/05) lediglich entschieden, die Regelung im nor- wegischen Versicherungsrecht, wonach ein Lebensversicherer die g e- samten Abschlusskosten bereits bei Vertragsschluss vom Versich e- rungsnehmer einfordern müsse, stelle eine mit Art. 33 der Richtlinie 2002/83/EG vom 5. November 2002 unvereinbare Beschränkung der Dienstleistungfreiheit für Lebensversicherungsunternehmen dar (Leitsatz in VersR 2006, 249 m. Anm. Bürkle). Hier hat die Klägerin die Kosten i n- dessen gerade nicht sämtlich bei Vertragsschluss eingefordert, sondern eine ratierliche Zahlungsweise vereinbart. Mit der Besonderheit zweier getrennter Verträge für die Lebensversicherung einerseits und die Ko s- ten andererseits unter Ausschluss der Kündigung des Vertrages bezü g- lich der Kosten befasst sich die Entscheidung nicht. f) Ob und inwieweit die - zeitlich nicht genau feststehende - Kündi- gung des Versicherungsvertrages und die Einstellung der Zahlungen auf die Kostenausgleichsvereinbarung durch den Beklagten zugleich eine 30 31 - 18 - Kündigung der Kostenausgleichsvereinbarung darstellt, muss hier nicht entschieden werden. 3. Den Ansprüchen der Klägerin steht nämlich jedenfalls der W i- derruf der auf Abschluss des Versicherungsvertrages gerichteten Wil- lenserklärung durch den Beklagten vom 24. Juli 2012 entgegen. Ferner steht diesem wegen des wirksam erklärten Widerrufs ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Beträge auf die Kostenausgleichsvereinb a- rung von 1.368,50 € zuzüglich des von der Klägerin mit ihrer vermeintl i- chen Forderung verrechneten Rückkaufswerts für die Versicherung von 712,10 € zu. a) Der Beklagte war nach §§ 8, 152 Abs. 1 VVG zum Widerruf des Versicherungsvertrages berechtigt. Die Widerrufsfrist von 30 Tagen war zum Zeitpunkt des Widerrufs mit Schriftsatz vom 24. Juli 2012 noch nicht abgelaufen, da die Voraussetzungen für den Beginn der Widerrufsfrist nach § 8 Abs. 2 VVG nicht erfüllt waren. Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG setzt der Beginn der Widerrufsfrist den Zugang einer deutlich g e- stalteten Belehrung über das Widerrufsrecht und über die Rechtsf olgen des Widerrufs, die dem Versicherungsnehmer seine Rechte deutlich m a- chen, voraus. Es muss klargestellt werden, in welcher Konstellation we l- che gegenseitigen Ansprüche bestehen. Erforderlich, aber auch ausre i- chend ist dabei die abstrakt-generelle Darstellung des vorzunehmenden Ausgleichs (Prölss in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 8 Rn. 15; Rixecker in Römer/Langheid, VVG 4. Aufl. § 8 Rn. 14). Die im Streitfall erteilte W i- derrufsbelehrung zum Versicherungsvertrag entspricht diesen Vorgaben nicht. 32 33 - 19 - Zu den Rechtsfolgen des Widerrufs des Versicherungsvertrages, über die zu belehren ist, zählen auch die Auswirkung auf die Kostenau s- gleichsvereinbarung und die Frage, ob die hierauf geleisteten Zahlungen zurückzugewähren sind. Das ergibt sich bereits aus der wirtschaftlichen Einheit beider Verträge, von der die Klägerin in ihrer Widerrufsbelehrung zur Kostenausgleichsvereinbarung selbst ausgeht (vgl. in diesem Sinne auch § 358 Abs. 5, § 355 BGB zum verbundenen Geschäft; ferner der mit Wirkung zum 1. Mai 2013 eingeführte § 9 Abs. 2 VVG). Aber auch der Sinn und Zweck der Belehrungspflicht erfordert eine Information über die Folgen für die geleisteten Abschluss- und Einrichtungskosten, da sich der Versicherungsnehmer vor Entscheidung über die Ausübung des Widerrufsrechts über die wirtschaftlichen Folgen im Klaren sein muss. Ein solcher Hinweis ist in der Belehrung im Antragsformular nicht entha l- ten. Unklar bleibt für den Versicherungsnehmer namentlich, ob der W i- derruf des Versicherungsvertrages Folgen für die Kostenausgleichsver- einbarung hat. Der Umstand, dass der Widerruf des Versicherungsve r- trages auch dem Zustandekommen der Kostenausgleichsvereinbarung entgegensteht, ergibt sich aus § 1 Abs. 2 und § 6 Abs. 2 der Bedingu n- gen für die Kostenausgleichsvereinbarung. Da der Versicherungsnehmer im Antrag zusätzlich zu der Widerrufsbelehrung zum Versicherungsve r- trag gesondert über sein Widerrufsrecht hinsichtlich der Kostenau s- gleichsvereinbarung belehrt wird, entsteht für ihn der unzutreffende Ei n- druck, dass er beide Verträge gesondert widerrufen muss. Außerdem wird im Antrag ausdrücklich auf die Unabhängigkeit der Kostenau s- gleichsvereinbarung und ihren Fortbestand bei Kündigung des Versich e- rungsvertrages hingewiesen. Daher bedurfte es eines unmissverständl i- chen Hinweises in der Widerrufsbelehrung zum Versicherungsvertrag, dass im Falle eines Widerrufs des Versicherungsvertrages auch die Ko s- 34 - 20 - tenausgleichsvereinbarung nicht zustande kommt und gegebenenfalls geleistete Zahlungen zurückzugewähren sind. Daran fehlt es. Diese unzutreffende Widerrufsbelehrung im Antrag wird auch nicht dadurch geheilt, dass die Klägerin den Beklagten in einer weiteren Wi- derrufsbelehrung, die sie ihm zusammen mit dem Versicherungsschein übersandte, darauf hinwies, dass der Widerruf des Versicherungsvertra- ges zugleich dazu führt, dass der Versicherungsnehmer nicht mehr an die Kostenausgleichsvereinbarung gebunden ist und die Klägerin ihm b e- reits auf diese gezahlte Beträge erstattet. § 8 Abs. 2 Nr. 2 VVG nennt keinen festen Zeitpunkt, zu dem die Belehrung zu erteilen ist. Ob hieraus folgt, dass die Belehrung beim Vertragsschluss nach dem auch hier ver- wendeten Antragsmodell bereits mit der Abgabe der Vertragserklärung erfolgen muss und ob in derartigen Fällen die Belehrung mit der Über- sendung des Versicherungsscheins wiederholt werden muss, kann offen bleiben (vgl. hierzu HK-VVG/Schimikowski, 2. Aufl. § 8 Rn. 25; Rixecker in Römer/Langheid, VVG 4. Aufl. § 8 Rn. 15; Prölss in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 8 Rn. 19 f.; MünchKomm-VVG/Eberhardt, § 8 Rn. 36; Funck VersR 2008, 163, 165). Jedenfalls muss der Versicherer, wenn er - wie hier die Klägerin - die Belehrung sowohl im Antragsformular als auch im Versicherungsschein vornimmt, diese widerspruchsfrei ausg e- stalten. Das ist hier nicht der Fall, da für den Beklagten infolge der un- terschiedlichen Ausgestaltung der nebeneinander stehenden Widerrufs- belehrungen im Antragsformular und zum Versicherungsschein nicht klar wird, welche Rechtsfolgen der Widerruf seiner auf den Abschluss des Versicherungsvertrages gerichteten Willenserklärung für die Kostenau s- gleichsvereinbarung hat und ob ihm ein Anspruch auf Erstattung bereits auf die Kostenausgleichsvereinbarung geleisteter Beträge zusteht. 35 - 21 - b) Dem Widerruf vom 24. Juli 2012 steht auch nicht eine eventuell zuvor erklärte Kündigung des Versicherungsvertrages entgegen. Ein Ausschluss des Widerrufsrechts kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn - wie hier - der Versicherungsnehmer über sein Widerrufsrecht nicht ausreichend belehrt wurde (Senatsurteil vom 16. Oktober 2013 - IV ZR 52/12, VersR 2013, 1513 Rn. 24). Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: AG Kamenz, Entscheidung vom 21.12.2012 - 2 C 365/12 - LG Görlitz, Entscheidung vom 26.06.2013 - 2 S 15/13 - 36