Beschluss
37 M 453/20
AG Schöneberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGBESB:2021:1026.37M453.20.00
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Tenor
Der Antrag auf Erlass eines Haftbefehls wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass eines Haftbefehls wird zurückgewiesen. Der beantragte Haftbefehl war nicht zu erlassen, denn es bestehen hier Zweifel am Vorliegen des Vollstreckungstitels. Dieser wurde nach Aufforderung seitens des Vertreters der ordentlichen Dezernentin von der Gläubigerseite nicht vorgelegt. Auch nach nochmaliger Aufforderung wurde erneut nicht vorgelegt. In der Regel wird auf Anfordern der Titel vorgelegt. Das Verhalten der Gläubigerseite erweckt Zweifel.