Entscheidung
I ZB 9/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:181121BIZB9
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:181121BIZB9.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 9/21 vom 18. November 2021 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. November 2021 durch die Richterin Wille als Einzelrichterin beschlossen: Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbe- schwerdeverfahren wird auf bis 1.000 € festgesetzt. Gründe: I. Der Verfahrensbevollmächtigte des Gläubigers hat beantragt, den Ge- genstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren festzusetzen. Da sich die Gerichtsgebühren nicht nach dem Wert richten (vgl. GKG VV 2124), ist sein Er- suchen als Antrag auszulegen, im Rahmen des Verfahrens zur Abnahme der Vermögensauskunft (§§ 802f und 802g ZPO, vgl. § 18 Abs. 1 Nr. 16 RVG) den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfah- ren festzusetzen (§ 33 Abs. 1 RVG). Über diesen Antrag entscheidet nach § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, juris Rn. 8). II. Nach § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG bestimmt sich der Gegenstandswert in Ver- fahren über die Erteilung der Vermögensauskunft (§ 802c ZPO) nach dem Be- trag, der einschließlich der Nebenforderungen aus dem Vollstreckungstitel noch geschuldet wird; der Wert beträgt jedoch höchstens 2.000 Euro. Zu den Neben- forderungen zählen auch Zinsen und Kosten (vgl. BeckOK.RVG/K. Sommerfeldt/ M. Sommerfeldt, 53. Edition [Stand 1. September 2021], § 25 Rn. 19; Voit in Musielak/Voit, ZPO, 18. Aufl., § 802f Rn. 12). 1 2 - 3 - Danach waren im Ausgangspunkt dem Hauptbetrag von 999,91 € Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Dezember 2019, die im Vollstreckungsbescheid angeführten Verfahrenskosten über 136,72 € und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 147,56 € sowie die bis- herigen Vollstreckungskosten in Höhe von 98,54 € hinzuzurechnen. Unter Be- rücksichtigung der von der Schuldnerin ab November 2020 geleisteten Teilzah- lungen hat sich ausweislich der Forderungsaufstellung der Gerichtsvollzieherin die noch offene Summe bei Einleitung des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf nicht mehr als 1.000 € belaufen. III. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei (§ 33 Abs. 9 Satz 1 RVG); Kos- ten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 2 Halbsatz 1 RVG). Wille Vorinstanzen: AG Berlin-Schöneberg, Entscheidung vom 26.10.2020 - 37 M 453/20 - LG Berlin, Entscheidung vom 22.12.2020 - 51 T 435/20 - 3 4