OffeneUrteileSuche
Beschluss

93 F 43/21

AG Schöneberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGBESB:2023:0830.93F43.21.00
2mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Hat eine Ehefrau während des Aufenthalts ihres Ehemanns in einer Reha-Klinik die Verfügungsbefugnis über die Konten genutzt und das gesamte Guthaben der Eheleute auf ihr Konto in Spanien überwiesen und es dort für den Erwerb einer Immobilie verwendet, in der sie lebt, hat die Ehefrau sich mit diesem Verhalten vollständig aus jeder Form der ehelichen Solidarität verabschiedet. Da ein solches Verhalten so extrem das Gegenteil von der finanziellen Fürsorge ist, die Ehegatten nach der Grundwertung des Gesetzes einander schulden, würde jede Form der Durchführung eines Versorgungsausgleiches zugunsten der Ehefrau zu einem grob unbilligen Ergebnis führen, sodass von einem Versorgungsausgleich insgesamt abzusehen ist.(Rn.19)
Tenor
1. Die am 29.12.1981 vor dem Standesamt Zehlendorf (Heiratsregister Nr. ___) geschlossene Ehe der beteiligten Ehegatten wird geschieden. 2. Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt. 3. Die Folgesache Zugewinn wird vom Scheidungsverbund abgetrennt. 4. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Hat eine Ehefrau während des Aufenthalts ihres Ehemanns in einer Reha-Klinik die Verfügungsbefugnis über die Konten genutzt und das gesamte Guthaben der Eheleute auf ihr Konto in Spanien überwiesen und es dort für den Erwerb einer Immobilie verwendet, in der sie lebt, hat die Ehefrau sich mit diesem Verhalten vollständig aus jeder Form der ehelichen Solidarität verabschiedet. Da ein solches Verhalten so extrem das Gegenteil von der finanziellen Fürsorge ist, die Ehegatten nach der Grundwertung des Gesetzes einander schulden, würde jede Form der Durchführung eines Versorgungsausgleiches zugunsten der Ehefrau zu einem grob unbilligen Ergebnis führen, sodass von einem Versorgungsausgleich insgesamt abzusehen ist.(Rn.19) 1. Die am 29.12.1981 vor dem Standesamt Zehlendorf (Heiratsregister Nr. ___) geschlossene Ehe der beteiligten Ehegatten wird geschieden. 2. Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt. 3. Die Folgesache Zugewinn wird vom Scheidungsverbund abgetrennt. 4. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. 1. Scheidung Die Ehegatten haben am ....1981 vor dem Standesamt Zehlendorf die Ehe miteinander geschlossen. Beide Ehegatten sind deutsche Staatsangehörige. Die Eheleute leben länger als drei Jahre voneinander getrennt. Die Antragstellerin trägt vor, die Ehe sei gescheitert. Sie beantragt, die Ehe der Beteiligten zu scheiden. Der Antragsgegner beantragt ebenfalls die Scheidung der Ehe. Das Gericht hat die Ehegatten gemäß § 128 FamFG angehört. Auf das Verhandlungsprotokoll wird Bezug genommen. Das Gericht ist international und örtlich zuständig, weil der letzte gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten in Berlin Zehlendorf lag und der Antragsgegner dort weiterhin seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Scheidungsanträge sind begründet, weil die Ehe der Ehegatten gescheitert ist (§§ 1564 Satz 1 und 3, 1565 Abs. 1 Satz 1 BGB). Das Scheitern der Ehe wird gemäß § 1566 Abs. 2 BGB unwiderlegbar vermutet, da die Ehegatten seit mindestens drei Jahren getrennt leben. 2. Versorgungsausgleich Der Versorgungsausgleich findet nach §§ 1587 BGB, 27 VersAusglG nicht statt, da er grob unbillig wäre. Die gesamten Umstände des Einzelfalls rechtfertigen es, von der Halbteilung abzuweichen. Beide Ehegatten befinden sich inzwischen in Altersrente. Der Ehemann ist 82 Jahre alt, die Ehefrau ist 66 Jahre alt. Während der fast vierzigjährigen Ehezeit vom ....1981 bis ....2021 erwirtschaftete der Ehemann die erheblich höheren Rentenanrechte: Nach den eingeholten Auskünften der Versorgungsträger baute der Ehemann in der Ehezeit bei der Deutschen Rentenversicherung Bund 46,1377 Entgeltpunkte auf und daneben eine private Lebensversicherung bei der P. AG mit einem Deckungskapital von 23.794,46 € und eine weitere Lebensversicherung bei der A. mit einem Deckungskapital von 7.874,60 €. Die Ehefrau dagegen baute in der Ehezeit allein gesetzliche Anrechte bei der Deutschen Rentenversicherung Bund in Höhe von 3,4912 Entgeltpunkten auf. Nach Kapitalwerten wäre der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich zugunsten der Ehefrau in Höhe eines Gesamtausgleichswertes von 180.501,69 € durchzuführen. Kurz vor der Trennung hatte der Ehemann auf Konten und einem Sparbuch bei der P. Guthaben von insgesamt 143.900,- € angespart. Auf wiederholt geäußerten Wunsch der Ehefrau räumte er ihr im November 2017 eine Mitverfügungsbefugnis über diese Guthaben ein, indem er bei der Bank die Konten auf Gemeinschaftskonten umstellen ließ, bzw. statt eines vorherigen Einzelkontos ein neues Gemeinschaftskonto errichtete, auf das das bisherige Guthaben übertragen wurde. Der Ehefrau wurden von der Bank auch Bankkarten für die Konten übersandt. In den folgenden Monaten blieb es aber dabei, dass alleine der Ehemann die Konten verwaltete und alle Verfügungen darüber traf. Zum Hintergrund der Umstellung der Konten erklärte die Ehefrau in der mündlichen Verhandlung vom 10.11.2021: „2017 wurden auf unseren gemeinsamen Wunsch mehrere seiner Konten auf uns gemeinsam umgestellt. Ich meine, es waren 4 Konten. Ich wollte eine wirtschaftliche Absicherung in Form der Gemeinschaftskonten, sodass ich abgesichert bin für den Fall, dass meinem Mann was passiert.“ Am 10.2.2018 erlitt der Ehemann einen Schlaganfall und wurde in ein Krankenhaus eingeliefert. Auf seinen ausdrücklichen Wunsch wurde die Ehefrau - die seit Jahren überwiegend auf Mallorca lebt - nicht davon informiert. Ende Februar rief die Ehefrau bei einer Freundin des Ehemannes an und erfuhr von ihr von dem Krankenhausaufenthalt. Am 26.2. und 1.3.2018 - während der Ehemann sich in einer Reha-Klinik aufhielt - nutzte die Ehefrau ihre Verfügungsbefugnis über die Konten und überwies das gesamte Guthaben auf ihr Konto in Spanien und verwendete es dort für den Erwerb einer Immobilie, in der sie bis heute lebt. Als der Ehemann am 7.3.2018 aus der Reha-Klinik entlassen wurde und am Bankautomaten Geld abheben wollte, bemerkte er, dass kein Guthaben mehr vorhanden war und erfuhr auf Nachfrage von der Bank, wohin das Geld verschwunden war. Unter dem 9.3.2018 verlangte er von der Ehefrau die Rückzahlung - bis heute ohne Erfolg. Nach Überzeugung des Gerichtes hat die Ehefrau sich mit diesem Verhalten vollständig aus jeder Form der ehelichen Solidarität verabschiedet. Sie hat rechtswidrig das gesamte Vermögen des Ehemannes an sich gebracht und macht auch nach nunmehr über fünf Jahren und immerhin über zwei Jahren Verfahrensdauer keinerlei Anstalten dieses Unrecht in Ordnung zu bringen, indem sie das Geld - oder wenigstens Teile davon - zurückzahlt. Auch im parallel laufenden Rückforderungsverfahren des Ehemannes gegen die Ehefrau beschränkt sie sich auf die Mitteilung, der Ehemann habe ihr doch wohl wenigstens die Hälfte der Sparguthaben zuwenden wollen. Im Übrigen könne sie ihm kein Geld zurückzahlen, weil es in ihrer Immobile gebunden sei und sie daher nicht ausreichend solvent sei, um sein Zahlungsverlangen zu erfüllen. Ein solches Verhalten ist so extrem das Gegenteil von der finanziellen Fürsorge, die Ehegatten nach der Grundwertung des Gesetzes einander schulden, dass jede Form Durchführung eines Versorgungsausgleiches zugunsten der Ehefrau zu einem grob unbilligen Ergebnis führen würde und daher von einem Versorgungsausgleich insgesamt abzusehen ist. Das Gericht beschränkt dabei den Ausschluss des Versorgungsausgleiches auch nicht etwa auf die Höhe des entwendeten Sparguthabens (143.900,- €), weil die Ehefrau mit ihrem Vorgehen die Vermögensinteressen des Ehemannes so unerhört „mit Füßen getreten“ hat, dass es sich mit Treu und Glauben nicht vereinbaren lässt, ihr nun im Übrigen noch einen Teil des Versorgungsausgleiches zubilligen zu wollen. Sie hat mit ihrem Vorgehen alle wechselseitigen Fürsorgepflichten endgültig aufgekündigt. Ein Versorgungsausgleich findet daher nicht statt. 3. Güterrecht Die Folgesache Zugewinn war auf übereinstimmenden Antrag der Beteiligten nach § 140 Abs. 2 Nr. 5 FamFG vom Scheidungsverbund abzutrennen, weil das Verfahren bereits seit Februar 2021 anhängig ist und die streitigen Umstände zu den wechselseitigen Anträgen zum Zugewinn erwarten lassen, dass dieser auch in absehbarer Zeit nicht entscheidungsreif sein wird, so dass durch die lange Verfahrensdauer unter Berücksichtigung des fortgeschrittenen Lebensalters des Ehemannes (82 J.) von einer unzumutbaren Härte auszugehen wäre, wenn der Scheidungsausspruch erst mit Entscheidungsreife der Folgesache erfolgen würde. 4. Kosten und Nebenentscheidungen Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 1 FamFG.