Urteil
112 C 223/10
Amtsgericht Siegburg, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGSU1:2011:0308.112C223.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.448,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 157,86 € seit dem 10.04.2010 aus 617,48 € seit dem 25.04.2010 und aus 1.623,32 € seit dem 04.09.2010 zu zahlen. Die Beklagte wird weiter verurteilt außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von insgesamt 333,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.10.2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 7 % und die Beklagte zu 93 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Der Klägerin bleibt vorbehalten, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 1 Die Parteien streiten über die Einstandspflicht der Beklagten für einen Teil der Kosten, die durch die Anmietungen von Fahrzeugen nach Verkehrsunfällen entstanden sind. 2 Die Klägerin betreibt eine gewerbliche Autovermietung und besitzt die Erlaubnis Forderungen zum Zwecke der außergerichtlichen Einziehung geschäftsmäßig zu erwerben. Sie begehrt von der Beklagten aus abgetretenem Recht unfallgeschädigter Eigentümer die Erstattung von Mietwagenkosten. Die Unfallgeschädigten mieteten bei der Klägerin jeweils ein Ersatzfahrzeug an und traten ihre Schadensersatzanspruche an die Beklagte ab. Die Beklagte ist bei allen Verkehrsunfällen für die entstandenen Schäden zu 100 % eintrittspflichtig. Insgesamt liegen der Klage Forderungen aus drei Verkehrsunfällen zugrunde, die sich am 05.02.2010 (Fall L), am 04.03.2010 (Fall W) und am 01.07.2010 (Fall K) ereignet haben. Die Anmietung im Fall L erfolgte für den Zeitraum vom 23.02. – 26.02.2010 (vgl. auch Rechnung Bl. 19 d.A). Im Fall W erfolgte die Anmietung direkt am Unfalltag den 04.03.2010 und dauerte bis zum 12.03.2010 (vgl. auch Rechnung Bl. 23 d.A.). Auch im Fall K erfolgte die Anmietung direkt am Unfalltag und dauerte bis zum 22.07.2010 (vgl. auch Rechnung Bl. 27 d.A.). Die Klägerin übersandte der Beklagten die jeweiligen Rechnungen, welche von der Beklagten nur teilweise beglichen wurden. 3 Wegen der Einzelheiten der Rechnungsdaten, der beglichenen Teilbeträge sowie der Berechnung der noch offenen Teilbeträge wird auf Bl. 3 ff. d.A. Bezug genommen. 4 Die Klägerin macht allerdings klageweise nicht in allen Fällen die Rechnungsbeträge abzüglich der Teilzahlungen geltend, sondern sie geht bei der Klageforderung von errechneten Maximalsummen aus, sofern diese niedriger liegen, als die Summe der ursprünglichen Rechnungen (Fall 1 und 2). In Fall 3 liegt ihre Rechnungen unter der Maximalsumme und daher macht sie in diesem Fall nur die tatsächlich gestellte Rechnung abzüglich der Teilzahlung geltend (vgl. zur Berechnung der Klägerin Bl. 8 ff d.A.). 5 Bei der Berechnung der Maximalsummen legt die Klägerin jeweils die entsprechenden Werte der als Anlage beigefügten Schwacke-Liste 2009 zugrunde, nur hierauf – nicht auf die Zusatzleistungen – nimmt sie in allen Fällen einen Aufschlag von 20 % vor. Auf den Betrag addiert sie dann Zusatzleistungen wie "Winterreifen", "Zusatzfahrer", "Voll-/Teilkasko" und die Kosten für das "Zustellen- und Abholen". Für die Kalkulation der Zusatzleistungen orientiert sich die Klägerin an der Schwacke-Nebenkostentabelle die einen Bundesdurchschnitt angibt. 6 Die Klägerin ist der Ansicht, die Berechnung des Schadens anhand der Schwacke-Liste sei zulässig und ihr stünden daher die sich nach ihrer Berechnung ergebenden Summen, die über die Zahlungen der Beklagten hinausgehen, zu. 7 Die Klägerin beantragt, 8 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.626,06 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 210,06 € seit dem 10.04.2010 aus 742,68 € seit dem 25.04.2010 und aus 1.623,32 € seit dem 04.09.2010 zu zahlen. 9 Sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von insgesamt 333,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Die Beklagte wendet sich gegen die Höhe der zu ersetzenden Mietwagenkosten. Sie ist der Ansicht mit den von ihr schon gezahlten Beträgen, seien die Mietwagenkosten abgedeckt und der Klägerin ständen daher keine weitergehenden Forderungen zu. 13 Die Beklagte ist der Ansicht, durch die Abtretung des Schadensersatzanspruches und der Freistellung des Geschädigten, haben diese keinen Schaden in der entsprechenden Höhe erlitten und daher sei auch kein Schadensersatzanspruch abtretbar. 14 Entgegen der Ansicht der Klägerin könnten die entstandenen Mietwagenkosten nicht über die Schwacke-Liste ermittelt werden. Diese sei aus mehreren Gründen als Schätzungsgrundlage für eine Schätzung gemäß § 287 ZPO ungeeignet. Hierzu verweist die Beklagte insbesondere auf die Erhebung des Fraunhofer Instituts für das Jahr 2009 (Bl. 64 d.A.) und auf eine Veröffentlichung des Herrn Prof. L aus dem Jahr 2007 (Bl. 76 ff.), die beide ergeben hätten, dass die in der Schwacke-Liste aufgeführten "Normaltarife" deutlich zu hoch seien. 15 Eine Anmietung der hier fraglichen Fahrzeuge sei tatsächlich erheblich günstiger möglich, hierzu verweist sie auf Angebote der Firmen Sixt und Europcar, jeweils mit Anmietungsdatum 25.10.2010 (vgl. Bl.66 ff. d.A.). Zudem hätten die Geschädigten gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen, indem sie sich nicht bemüht hätten weitere Angebote einzuholen, bzw. sich nach günstigeren Tarifen zu erkundigen. Sie bestreitet, dass den Geschädigten kein Normaltarif zugänglich gewesen sei. 16 Zum Fall 1 (L) trägt sie vor, dass die Anmietung 18 Tage nach dem Unfall erfolgt sei und somit eine Nicht-Zugänglichkeit des Normaltarifes nicht vorläge. 17 Die Beklagte bestreitet des Weiteren die Erforderlichkeit des Zustellens und Abholens des Fahrzeuges. Zusätzliche Kosten für eine Vollkaskoversicherung seinen auch nicht anzusetzen. In den Tarifen des Fraunhoferinstituts seien diese Kosten schon mit einbezogen. Zudem seien auch die Kosten für Winterreifen nicht zusätzlich erstattungsfähig, die Mietwagenunternehmen dürften für solche Positionen keine zusätzlichen Kosten berechnen, da sie verpflichtet seien ein verkehrssicheres Fahrzeug zur Verfügung zu stellen. 18 Die Beklagte bestritt zunächst auch, dass die Geschädigten jeweils ein klassentieferes Fahrzeug angemietet hätten. Die Klägerin hat daraufhin mit Schriftsatz vom 17.11.2010 auf ihre Rechnungen (vgl. Bl. 19, 23, 27) Bezug genommen dort ist jeweils aufgeführt welcher Gruppe das Geschädigte und welcher Gruppe das Ersatzfahrzeug zuzuordnen ist. Nach den Rechnungen ist im Fall W für ein Fahrzeug der Fahrzeuggruppe 4 auch ein Ersatzfahrzeug der Fahrzeuggruppe 4 angemietet worden. In den beiden anderen Fällen jeweils ein klassentieferes Fahrzeug. Darauf ist die Beklagte mit ihrem Schriftsatz vom 09.12.2010 nicht weiter eingegangen. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. 20 Entscheidungsgründe : 21 Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 2.448,66 € aus §§ 7 I StVG, 249 II BGB i.V.m. §§ 115 VVG i.V.m. 398 BGB. In Höhe von 177,40 € war die Klage abzuweisen. 22 I. Ein Geschädigter kann vom Schädiger, bzw. in diesem Fall der Zessionar von dem Haftpflichtversicherer den zur Schadenskompensation erforderlichen Geldbetrag gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ersetzt verlangen. Zu den Kosten der Schadensbehebung nach einem Verkehrsunfall gehören grundsätzlich auch die Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges. 23 Allerdings sind die Mietkosten nur insoweit erstattungsfähig, als sie ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (BGH, Urteil vom 15.02.2005 - VI ZR 160/04; Urteil vom 19.04.2005 - VI ZR 37/94). Ein gegenüber dem normalen Tarif für Selbstzahler ("Normaltarif") erhöhter "Unfallersatztarif" kann erforderlich in diesem Sinne sein, wenn die Mehrkosten aus betriebswirtschaftlicher Sicht gerechtfertigt sind, d.h. auf unfallbedingten Mehrleistungen des Vermieters beruhen (BGH, Urteil vom 15.02.2005 - VI ZR 160/04), und dem Geschädigten kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich und zumutbar war. 24 1. Das Gericht darf die Höhe des eingetretenen Schadens nach § 287 ZPO schätzen, weil die Beweiserhebung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. Der Aufwand, welcher durch die aufwendige Befragung der einzelnen Autovermieter zur Feststellung der Automietpreise für die jeweiligen Regionen erforderlich würde, erscheint unverhältnismäßig. Eine entsprechende Analyse des Marktes für das gesamte Bundesgebiet differenziert nach Postleitzahlen ist im Schwacke -Automietpreisspiegel festgehalten. Diesen legt das Gericht zur Berechnung bzw. Schätzung der im Einzelfall ersatzfähigen Kosten - auch zur Aufrechterhaltung einer einheitlichen Rechtsprechung im Bezirk des Oberlandesgerichts Köln - zugrunde und schließt sich damit derjenigen Auffassung an, die eine Berechnung auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels vornimmt (vgl. OLG Köln NZV 2010, 614; OLG Köln MRW 2010, Nr 3, 10; LG Bonn vom 21.01.2010 Az. 8 S 274/09). 25 Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Schwacke-Automietpreisspiegel im Modus-Tarif (der am häufigsten genannte Wert) für das jeweilige Postleitzahlengebiet nach wie vor eine geeignete Schätzgrundlage (vgl. auch BGH VersR 2010, 683). Es mag zwar sein, dass der Modus nicht exakt den Durchschnittspreis widerspiegelt, da bei der Erhebung nicht berücksichtigt wird, in welchem Umfang die Anbieter mit ihrem jeweiligen Angebot auf dem Markt vertreten sind. Gleichwohl dürfte er ein möglichst realistisches Abbild der Marktlage wiedergeben, auch deshalb, weil sich dieser aus der Konkurrenzsituation mit anderen am örtlichen Markt vorhandenen Mietwagenunternehmen bei der Preisbestimmung entwickelt hat. Für die Schwacke-Liste spricht vor allem die große Anzahl an Befragungen und berücksichtigten Preisen, die Abbildung regionaler Unterschiede durch Differenzierung nach dreistelligen Postleitzahlbezirken sowie die umfassende Berücksichtigung sämtlicher möglicher Preisbestandteile. Bei letzterem Punkt ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass sich die Erhebung von Schwacke - anders als die Untersuchung des Fraunhofer- Instituts - nicht nur auf Internet- und Telefonanmietungen beschränkt (vgl. auch OLG Köln, Urt. vom 03.03.2009, 24 U 6/08; OLG Köln, Urt. vom 11.02.2009, 2 U 102/08; OLG Köln, Beschl. vom 20.04.2009, 13 U 6/09). Konkrete Einwände, die eine Heranziehung des Schwacke-Automietpreisspiegels als Schätzgrundlage verbieten würden, hat die Beklagte nicht vorgebracht. 26 Die Untersuchung des Fraunhofer-Instituts bietet keinen Anlass, von der Anwendung des Schwacke-Automietpreisspiegels abzusehen. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die Erhebung auf einer anonymen Befragung beruht und von diesem Ansatz her gegenüber der des Schwacke-Automietpreisspiegels vorzugswürdig erscheint. Gegen die Übernahme der Ergebnisse des Fraunhofer - Instituts spricht jedoch, dass die Untersuchungen mit der Differenzierung nach zwei Ziffern der PLZ nicht so breit gestreut waren, wie sie es bei den nach drei PLZ-Gebieten strukturierten Ermittlungen von Schwacke gewesen sind und damit eine hinreichende Differenzierung hinsichtlich regionaler Unterschiede unmöglich gemacht hat (vgl. LG Bonn, Urteil vom 10.07.2009, Az. 5 S 249/08; OLG Stuttgart, Urteil vom 08.07.2009, Az. 3 U 30/09). Schließlich berücksichtigen die Erhebungen des Fraunhofer Instituts überwiegend nur 6 Angebote (marktführender) Internetanbieter. Marktkonformer dürften dagegen jene Q sein, die breit gestreut, möglichst ortsnah und unter der Prämisse eingeholt worden sind, dass der Wagen möglichst sofort zur Verfügung stehen muss. Darüber hinaus hat die Fraunhofer-Studie Preise für Aufschläge und Zuschläge, welche wesentliche Teile eines Endpreises darstellen können, unberücksichtigt gelassen. Es ist gerichtsbekannt, dass eine Vielzahl von regional und überregional tätigen Mietwagenunternehmern im hiesigen Bezirk für die hier streitigen Nebenleistungen entsprechende Zuschläge verlangen, weswegen nur unter Berücksichtigung dieser weiteren, für die Betroffenen oft notwendigen Zusatzleistungen ein realer Marktpreis ermittelt werden kann. Dem Vorteil, den die Anonymität der Anfragen des Fraunhofer-Instituts bieten mag, steht somit das im Verhältnis zur Schwacke-Liste geringere Ausmaß der Datenerfassung gegenüber. 27 Die seitens der Beklagten aufgeführten "günstigeren" Angebote der Firmen Sixt und Europcar geben ebenfalls keinen Anlass dafür, von der Anwendung des Schwacke-Automietpreisspiegels abzusehen. Die fraglichen Angebote zeigen keine konkreten Mängel der Schwacke-Liste auf, die sich auf den hier zu entscheidenden Fall auswirken (vgl. BGH, Urt. vom 12.03.2008, VI ZR 164/07, NJW 2008, 1519). Zudem geben diese Angebote immer den Stand eines nach dem Verkehrsunfall recherchierten Angebotes (Oktober2010) wieder, wobei nicht nachvollzogen werden kann, ob der entsprechende Tarif auch am Anmietungstag verfügbar gewesen wäre. 28 Insgesamt bestehen damit gegen die Ermittlung des Normaltarifs auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels keine Bedenken (vgl. auch BGH, Beschluss vom 13.01.2009, Az. VI ZR 134/08). Nicht zu beanstanden ist im Rahmen von § 287 ZPO auch, dass die Klägerin in allen Fällen die Schwacke-Liste 2009 zugrunde gelegt hat, obwohl die Anmietung im Jahre 2010 erfolgte. Das Gericht nimmt sofern es sich für die Beklagte günstig auswirkt für seine Schätzung auf die Tabelle des Jahres 2010 Bezug. 29 2. Auf den als Normalpreis ermittelten Wert darf unter Umständen für den Unfallersatzwagenvermieter ein angemessener pauschaler Aufschlag vorgenommen werden. Ein pauschaler Aufschlag ist in der Regel wegen der typischerweise bei einer Unfallersatzanmietung anfallenden Mehrkosten sowie der Risikoerhöhung für den Vermieter gerechtfertigt. Dabei muss nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 24.06.08, NJW 2008, 2910) für die Prüfung der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines "Unfallersatztarifs" die Kalkulation des konkreten Unternehmens nicht nachvollzogen werden. Vielmehr kann sich die Prüfung darauf beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein einen Aufschlag rechtfertigen. Dies ist im Hinblick auf das Betrugs- und Forderungsausfallrisiko, das Auslastungsrisiko, die notwendige Vorfinanzierung und die Notdienstkosten grundsätzlich und somit auch bei der im Unfallersatzwagengeschäft tätigen Klägerin der Fall (LG Bonn, Urteil vom 10.07.2009, 5 S 266/08). Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass im vorliegenden Fall solche Mehrkosten bei der Klägerin ausnahmsweise nicht angefallen sind. Sofern ein solcher Aufschlag vorzunehmen ist, setzt das Gericht diesen mit 20 % des jeweils anzuwendenden Normaltarifs an (so etwa auch OLG Köln NZV 2007, 199 ff.). 30 Allerdings muss der Geschädigten darlegen und beweisen, dass ein Aufschlag auf den günstigeren Normaltarif wegen konkreter unfallbedingter Mehrleistungen objektiv zur Wiederherstellung im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlich war (BGH NJW 2005, 135; 2006, 1506). 31 Dabei ist es Sache des Geschädigten, darzulegen und zu beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war. Sofern nicht eine Eil- oder Notsituation vorliegt, ist der Geschädigte gehalten, sich vor der Anmietung nach dem Mietpreis und günstigeren Angeboten zu erkundigen (BGH NJW 2009, 1519). Ein pauschaler Aufschlag zum Normaltarif kommt daher nur in Betracht, wenn der Geschädigte seiner Erkundigungspflicht nachweislich genügt hat. Dabei handelt es sich nicht um eine Frage des Mitverschuldens gemäß § 254 Abs. 2 BGB. Vielmehr betrifft dieser Komplex die Frage, welche Kosten zur Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes erforderlich waren bzw. für erforderlich gehalten werden durften. Die entsprechenden Tatsachen zur Schadenshöhe hat der Geschädigte darzulegen und zu beweisen (vgl. OLG Köln, Urt. vom 03.03.2009, 24 U 6/08; OLG Köln, Urt. vom 11.02.2009, 2 U 102/08). 32 Nach Maßstab der vorstehenden Ausführungen hat ein Aufschlag in Höhe von 20 % in den Fällen 2 (W) und 3 (K). In beiden Fällen fand die Anmietung noch am Unfalltage statt. Angesicht dieser engen Zeiträume ist das Gericht auch ohne näheren Sachvortrag überzeugt, dass eine Eilsituation vorgelegen hat. Jedenfalls spricht hierfür ein erster Anschein, den die Beklagte nicht erschüttert hat. 33 Im Fall L kann ein solcher Zuschlag hingegen nicht als erforderlich angesehen werden. Der Anmietungszeiträume lagen 18 Tage nach dem Unfalltag. Die besondere Situation des Unfalls kann allenfalls wie oben dargelegt am Unfalltag selbst oder unmittelbar im Anschluss an diesen gegeben sein. Daher ist spätestens am dritten Tag nach dem Unfallereignis, soweit keine besonderen Umstände gegeben sind, eine Eil- und Notsituation nicht mehr gegeben. 34 3. Darüber hinaus sind jedoch die tatsächlich angefallenen Nebenkosten auf der Grundlage der Schwacke-Liste 2010 ersatzfähig (vgl. OLG Köln NZV 2007, 199 ff.) 35 a) Die Kosten für eine Vollkaskoversicherung des Mietfahrzeugs, welche den Geschädigten ausweislich des Mietvertrages tatsächlich in Rechnung gestellt worden sind, sind erstattungsfähig, und zwar unabhängig davon, ob die geschädigten Fahrzeuge entsprechend versichert waren oder nicht. Der durch einen Unfall Geschädigte ist während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt (BGH, Urt. vom 12.02.2005, VI ZR 74/04). Er hat regelmäßig ein schutzwürdiges Interesse daran, für die Kosten einer eventuellen Beschädigung des Mietfahrzeugs nicht selbst aufkommen zu müssen, zumal Mietwagen in der Regel neuer und damit höherwertiger sind als die beschädigten Fahrzeuge. 36 b) Auch die Kosten der Winterreifen (Fall 1 L und Fall 2 W) sind in den streitgegenständlichen Fällen unabhängig davon erstattungsfähig, ob auch die geschädigten Fahrzeuge über eine solche Bereifung verfügten. Wie die Beklagte zutreffend vorträgt, besteht seitens der Autovermieter die Pflicht, den Kunden ein verkehrssicheres Auto zur Verfügung zu stellen, zu welchem in den Wintermonaten auch Winterreifen gehören. Da Neufahrzeuge regelmäßig nur über Sommerreifen verfügen, fallen den Autovermietern durch die Anschaffung und Bereithaltung von Winterreifen besondere Ausgaben zur Last, die sie im Rahmen der Preisgestaltung an ihre Kunden weitergeben dürfen. Dabei sind Winterreifen auch nicht als Preisbestandteile des Normaltarifs anzusehen. Gerade die von der Beklagten zum Vergleich angeführten Mietwagenunternehmen Sixt und Europcar erheben nach aktueller Internetrecherche Preise die erheblich über den Preisen liegen, die in der Schwacke-Liste 2010 aufgeführt sind (10 € pro Tag). 37 c) Gegen die Erstattungsfähigkeit der Zustell- und Abholkosten, welche den Geschädigten in sämtlichen Fällen in Rechnung gestellt worden sind, kann die Beklagte nicht einwenden, dass die Geschädigten nicht auf eine Zustellung und Abholung des Mietwagens angewiesen gewesen seien. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Geschädigten insoweit erst zu Ermittlungen gezwungen werden sollen, inwieweit andere Transportmöglichkeiten günstiger sein könnten. 38 d) Soweit die Mietfahrzeuge auch von weiteren Fahrern genutzt wurden (Fall 2 W und Fall 3 K) sind auch die Kosten für einen Zusatzfahrer zu ersetzen. Die Klägerin hat mit Beweisantritt im Schriftsatz vom 17.11.2010 vorgetragen, dass das Fahrzeug sowohl von dem Geschädigten W als auch seiner Tochter MW genutzt wurde. Im Fall K hat die Klägerin unter Beweisantritt vorgetragen, dass auch die Ehefrau PK das Fahrzeug benutzt hat. Im Schriftsatz vom 09.12.2010 hat die Beklagte obwohl sie auf die Position erneut eingegangen ist diesen Vortrag nicht substantiiert bestritten sondern erneut angeführt, dass selbst bei weiterer Benutzung durch einen weiteren Fahrer die Position nicht erstattungsfähig sei. Dieser Auffassung folgt das Gericht nicht. Sofern in einer Familie ein PKW zur Verfügung steht, der von mehreren Personen genutzt wird, so ist ein äquivalenter Schadensersatz nur ein Mietwagen, der die gleichen Berechtigungen zur Verfügung stellt. Dies ist kein lediglich mittelbarer Schaden, sondern ein Schaden, der dem Eigentümer des Fahrzeuges direkt entsteht, denn seine Verfügungsbefugnis und Verwendungsbefugnis des Fahrzeuges wird direkt eingeschränkt, wenn nicht mehr die Möglichkeit besteht das Fahrzeug durch einen Familienangehörigen nutzen zu lassen. 39 4. Die nach den oben genannten Grundsätzen ermittelten Kosten begrenzen den Schadensersatzanspruch der Klägerin. Im Übrigen darf die Klägerin die Gesamtsummen ihrer Rechnungen mit den nach Schwacke ermittelten maximalen Gesamtsummen vergleichen. Das Gericht schließt sich insoweit der in der Rechtsprechung vertretenen Ansicht an, wonach der Autovermieter hinsichtlich der Vergütung für Nebenleistungen nicht an die Berechnung der Nebenleistungen in seiner Rechnung gebunden ist. Es wäre unangemessen, die Klägerin bei der Berechnung der erforderlichen Mietwagenkosten einerseits an die Höhe der in der Rechnung ausgewiesenen Vergütung für die Nebenleistung zu binden, soweit die in Rechnung gestellten Preise unterhalb des Schwacke-Automietpreisspiegels liegen, andererseits aber die Rechnungspositionen, die den vergleichsweise herangezogenen Spiegel überschreiten, auf das Niveau des Mietpreisspiegels zu kürzen. Dies würde dem betriebswirtschaftlichen Ansatz des Bundesgerichtshofs nicht gerecht, da die Kalkulation eines jeden Betriebs anders ist und es letztendlich nicht zu Lasten des einzelnen Anbieters gehen kann, wenn er etwa Nebenleistungen - anders als andere Anbieter - nicht mit einem Gewinnaufschlag versieht und seinen Gewinn einzig aus den von ihn berechneten Tarifsätzen zieht, ohne dass dies im Ergebnis zu einer unangemessenen Erhöhung der Gesamtvergütung führt. Erforderlich ist daher ein Gesamtvergleich. 40 5. Dies vorangestellt ergibt sich im Einzelfall nach der vom Gericht zugrunde gelegten Schwacke-Liste 2010 folgende Abweichungen von den Berechnungen der Klägerin (vgl. Bl. 8 ff. d.A.): 41 Fall 1 (L) 42 Als erforderliche Mietwagenkosten sind nicht 455,20 € sondern nur 403,00 € anzusetzen, da der pauschale Aufschlag von 20 % in diesem Fall nicht gerechtfertigt ist. Auf diese Summe sind von der Beklagten schon 245,14 € geleistet worden, so dass der Klägerin ein Restanspruch in Höhe von 157,86 € zusteht. 43 Fall 2 (W) 44 Hier ist die Berechnung von der Klägerin korrekt vorgenommen worden, die erforderlichen Mietwagenkosten liegen bei 1.252,00 € nur diese und nicht den Rechnungsbetrag von 1.389,01 € legt die Klägerin zugrunde, Der Geschädigte W hat jedoch kein klassentieferes Fahrzeug angemietet, so dass die ersparten Eigenaufwendungen von dem erforderlichen Mietwagenkosten abzuziehen sind. Diese Kosten können jedenfalls mit 10 % der Mietwagenkosten und somit mit 125,20 € angesetzt werden (vgl. Palandt § 249 Rn. 36). 45 Die erforderlichen Mietwagenkosten reduzieren sich daher auf 1.126,80 €. Abzüglich der schon gezahlten 509,32 € ergibt sich ein zu erstattender Restbetrag von 617,48 €. 46 Fall 3 (K) 47 Dieser Fall ist nach der Schwacke-Liste 2010 anders zu beurteilen, als anhand der von der Klägerin vorgelegten Schwacke-Liste 2009. Da die Anmietung jedoch im Jahr 2010 erfolgte ist diese vorrangig zur Schätzung heranzuziehen. 48 Der Wochenpreis für ein Fahrzeug der Fahrzeugklasse 3 beträgt 535,50 €. 49 Es ergibt sich somit folgende Berechnung: 50 3 x Wochenpreis zu je 535,50 € 1.606,50 € 1 x Tagespreis zu je 81,05 € 81,05 € 20 % Aufschlag 337,51 € Vollkasko 3 x Wochenpreis je 147,00 € 441,00 € Vollkasko 1 x Tagespreis 21,00 € 21,00 € Zusatzfahrer 22 x 12 € 264,00 € Zustellen 1 x 23 € 23,00 € 2.774,06 € 51 Nach Schwacke- Liste 2010 wären somit Kosten in Höhe von 2.774,06 € als erforderlich anzusetzen. Die Klägerin selbst hat nur 2.691,96 € berechnet, davon sind die von der Beklagten gezahlten 1.081,64 € abzuziehen. Dies ergibt einen noch zu zahlenden Betrag von 1.673,32 €. 52 Insgesamt steht der Klägerin daher noch ein Betrag von 2.448,66 € zu. 53 Die Klägerin ist auch aktivlegitimiert. Die Abtretung der, dem Geschädigten zustehenden Forderung an die Klägerin ist wirksam. 54 Ein Verstoß gegen §§ 3, 5 RBerG, der zur Nichtigkeit gemäß § 134 BGB führen würde, liegt nicht vor. Die Geltendmachung abgetretener Kundenforderungen gegen den Haftpflichtversicherer des Unfallgegners stellt gerade eine zulässige Nebenleistung dar. 55 II. Der Zinsanspruch und die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 333,30 € folgen aus §§ 286, 288 BGB. Verzug mit den einzelnen Rechnungsforderungen trat jeweils 30 Tage nach Zustellung der Rechnungen an die Beklagte ein (§ 286 III BGB). Da die Klägerin jeweils Zinsen ab Zeitpunkten fordert, die deutlich später als einen Monat nach Rechnungsstellung liegen, und die Beklagte den Rechnungszugang nicht bestritten hat, begegnet die Berechnung keinen Bedenken. Die berechtigten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten (1,3 Gebühr zzgl. Pauschale ohne Umsatzsteuer) belaufen sich für Fall 1 auf 39,00 €, für Fall 2 auf 101,40 € und für Fall 3 auf 192,90 €. 56 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 I 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit für die Klägerin auf § 709 ZPO und für die Beklagte auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.