Urteil
120 C 170/10
Amtsgericht Siegburg, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGSU1:2011:0331.120C170.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.631,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.12.2010 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand 2 Die Klägerin, ein Autovermietungsunternehmen, nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Anspruch. Die Klägerin verfügt über eine Inkassoerlaubnis, registriert beim Oberlandesgericht Köln am 28.10.2008, zuletzt aktualisiert am 20.01.2010 (Bl. 9 d.A.). Der Klage liegt ein Verkehrsunfall vom 02.10.2010 im Gerichtsbezirk des Amtsgerichts Siegburg zugrunde. Das Fahrzeug des Unfallgegners war zum Unfallzeitpunkt bei der Beklagten haftpflichtversichert. Die grundsätzliche Ersatzpflicht der Beklagten ist unstreitig. Die Parteien streiten über die Höhe der erstattungsfähigen Mietwagenkosten. 3 Mit Schreiben vom 27.10.2010 stellte die Klägerin der Beklagten einen Betrag von 2.891,50 EUR in Rechnung, welche die Beklagte in Höhe von 1.260,00 EUR beglich. Wegen der Einzelheiten der Rechnungsdaten wird auf die Aufstellung der Klägerin (Bl. 14 d.A.) Bezug genommen. 4 Die Klägerin ist der Auffassung, der mit der Klage geltend gemachte Betrag entspräche nach Anrechnung der Zahlung der Beklagten den nach Maßgabe der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung erstattungsfähigen Mietwagenkosten. Der zur Schadensbeseitigung erforderliche Betrag bemesse sich nach dem sogenannten "Normaltarif" auf der Grundlage des Schwacke-Automietpreisspiegels 2010 (Bl. 6 d.A.). Hierbei sei für den Schadenfall das gewichtete bzw. das "nahe" Mittel des Normaltarifes zugrunde zu legen. Diesem Betrag sei wegen spezifischer Kostensteigerungen bei der Vermietung von Ersatzfahrzeugen an Unfallgeschädigte pauschal 20 % sowie tatsächlich angefallene Nebenkosten für den Abschluss einer Fahrzeugversicherung, wegen Vermietung außerhalb der Geschäftszeiten, die Einräumung der Nutzung durch eine weitere Person und die Zustellung/Abholung der Fahrzeuge hinzuzurechnen. 5 Mit der am 10.12.2010 zugestellten Klage beantragt die Klägerin, 6 die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.631,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 7 Die Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Die Beklagte ist der Auffassung, für die Ermittlung der Mietwagenkosten bilde der Schwacke-Mietpreisspiegel keine geeignete Schätzungsgrundlage. Die regionalen Normaltarife seien vielmehr nach dem "Marktpreisspiegel Mietwagen-Deutschland 2010", erstellt durch das Fraunhofer Institut für Arbeitswirtschaft und Organisation (im Folgenden: Fraunhofer) zu bestimmen (Bl. 66 d.A.). Die Beklagte behauptet, der Geschädigten sei es im streitgegenständlichen Unfallzeitpunkt möglich gewesen, ein Fahrzeug zu einem Preis von unter 820,00 EUR anzumieten. In diesem Zusammenhang legt die Beklagte Tarifauszüge der Firmen Sixt, Europcar und Avis vor (Bl. 56 d.A.). Die Beklagte ist der Auffassung, die Geschädigten seien nach Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten gewesen, sich um eine preiswertere Möglichkeit der Anmietung zu bemühen. 10 Auch der Ansatz eines pauschalen Mehrkostenzuschlags von 20 % sei nicht gerechtfertigt. Ein Aufschlag auf den Normaltarif sei zum einen nur dann gerechtfertigt, wenn er unfallbedingt sei. Zum anderen sei erforderlich, dass die Klägerin darlege, welche "besonderen unfallspezifischen Leistungen" sie für die Geschädigte erbracht habe (Bl. 56-57 d.A.). 11 Die Beklagte ist weiterhin der Auffassung, dass die jeweils geltend gemachten Zustell-/Abholkosten nicht gerechtfertigt seien. In diesem Zusammenhang behauptet die Beklagte, die Geschädigte sei auf eine Zustellung und Abholung des Fahrzeugs nicht angewiesen gewesen (Bl. 79 d.A.). 12 Im Hinblick auf die von der Klägerin geltend gemachten Kosten durch die Nutzung des Mietfahrzeugs durch einen Zusatzfahrer ist die Beklagte der Auffassung, die Kosten seien nicht erstattungsfähig. Es sei kein Grund ersichtlich, der einen weiteren Aufschlag für einen weiteren Fahrer rechtfertigen könnte. Die Beklagte behauptet, die Geschädigte sei nicht darauf angewiesen gewesen, dass das Fahrzeug von mehreren Personen genutzt werde (Bl. 80 d.A.). 13 Des Weiteren sei die Geschädigte auf eine Anmietung außerhalb der Geschäftszeiten nicht angewiesen gewesen. Selbst wenn die Geschädigte auf eine Anmietung außerhalb der Geschäftszeiten angewiesen gewesen wäre, sei die Zusatzgebühr in Höhe von 60,00 EUR durch den von der Beklagten gezahlten Betrag abgedeckt (Bl. 80 d.A.). 14 Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. 15 Entscheidungsgründe 16 Die zulässige Klage ist begründet. 17 Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 1.631,50 EUR aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 2, 18 Abs. 1 und 3 StVG i. V. m. §§ 3 PflVersG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG sowie §§ 535 Abs. 2, 398 i. V. m. §§ 249 ff. BGB. 18 I. 19 Gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann ein Geschädigter vom Schädiger den zur Schadenskompensation erforderlichen Geldbetrag verlangen. Zu den Kosten der Schadensbehebung nach einem Verkehrsunfall gehören grundsätzlich auch die Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges. Allerdings sind die Mietkosten nicht unbegrenzt erstattungsfähig, sondern nur, soweit ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten sie für zweckmäßig und notwendig halten darf (BGH, Urteil vom 15.02.2005 –VI ZR 160/04/; Urteil vom 19.04.2005 –VI ZR 37/94). Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt –nicht nur für Unfallgeschädigte- erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann (BGH Urteil vom 02.02.2010 –VI ZR 139/08). Ein gegenüber dem normalen Tarif für Selbstzahler ("Normaltarif") erhöhter "Unfallersatztarif" kann erforderlich in diesem Sinne sein, wenn die Mehrkosten aus betriebswirtschaftlicher Sicht gerechtfertigt sind, d.h. auf unfallbedingten Mehrleistungen des Vermieters beruhen (BGH, Urteil vom 15.02.2005 –VI ZR 160/04), und dem Geschädigten kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich und zumutbar war. 20 1. 21 Vorliegend konnte der "Normaltarif" anhand der Schwacke-Liste –ohne fallbezogenes ergänzendes Sachverständigengutachten- ermittelt werden. § 287 ZPO gibt die Art der Schätzungsgrundlage nicht vor. Demgemäß hat der BGH, zuletzt mit Urteil vom 02.02.2010 –VI ZR 139/08, ausgesprochen, dass der Tatrichter in Ausübung seines Ermessens nach § 287 ZPO den "Normaltarif" grundsätzlich auch auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet des Geschädigten (ggf. mit sachverständiger Beratung) ermitteln kann. Es ist nicht Aufgabe des Tatrichters, lediglich allgemein gehaltenen Angriffen gegen eine Schätzgrundlage nachzugehen. Einwendungen gegen die Grundlagen der Schadensschätzung sind nur dann erheblich, wenn sie auf den konkreten Fall bezogen sind (OLG Köln, Beschluss vom 20.04.2009 - 13 U 6/09). Deshalb bedarf die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (BGH NJW 2008, 1519, 2919; NJW 2009, 58). 22 Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Soweit die Beklagte lediglich auf die abweichenden Normaltarife des Fraunhofer-Instituts verweist, rechtfertigt der Sachvortrag eine Beweisaufnahme nicht. Die Beklagte macht keine konkreten Einwendungen geltend, aus denen sich ein Mangel der Schwacke-Liste ergeben könnte. Zwar liegen die Durchschnittspreise der Tarife des Fraunhofer-Instituts unter den sich aus der Schwacke-Liste 2010 errechnenden Normaltarifen. Die Beklagte hat jedoch nicht mit konkreten Tatsachen aufgezeigt, dass sich geltend gemachte Mängel des Schwacke-Mietpreisspiegels 2010 auf den zu entscheidenden Fall auswirken (vgl. BGH, Urteil vom 12.03.2008 –VI ZR 164/07, NJW 2008, 1519). Damit bestand keine Veranlassung zu einer auf den jeweiligen Einzelfall bezogenen Begutachtung der Marktpreise für den streitgegenständlichen Schadensfall. 23 Entgegen der Auffassung der Beklagten ist nicht davon auszugehen, dass der Geschädigten in ihrer konkreten Situation "ohne weiteres" ein günstigeres Angebot eines bestimmten Autovermieters zur Verfügung stand. Die dafür maßgeblichen Umstände haben nach allgemeinen Grundsätzen der Schädiger bzw. sein Haftpflichtversicherer darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen (BGH Urteil vom 02.02.2010 –VI ZR 139/08). Die von der Beklagten benannten Auszüge enthalten keine Angaben zu gegebenenfalls anfallenden Zustell- und Abholkosten. Darüber hinaus fehlen auch Angaben zu eventuell entstehenden Zusatzkosten für Zusatzfahrer. Es ist daher nicht ersichtlich, dass die Angaben gleichwertig sind. Das Angebot ist jedenfalls auf Grund fehlender Spezifizierung nicht annahmefähig. Vor diesem Hintergrund kommt die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht in Betracht, weil dies angesichts des unzureichenden Vortrages der Beklagten zu einer unzulässigen Ausforschung führen würde (OLG Köln, NZV 2010, 614, 615). 24 2. 25 Auf den als Normalpreis ermittelten Wert darf unter Umständen für den Unfallersatzwagenvermieter ein angemessener pauschaler Aufschlag vorgenommen werden. Sofern ein solcher Aufschlag vorzunehmen ist, setzt das Gericht diesen mit 20 % des jeweils anzuwendenden Normaltarifs an (vgl. OLG Köln, NZV 2007, 199 ff.). Grundsätzlich trägt der Geschädigte die Darlegungs- und Beweislast für die Frage, ob der Aufschlag auf einen günstigeren "Normaltarif" wegen konkreter unfallbedingter Mehrleistungen des Vermieters objektiv zur Wiederherstellung im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlich war (BGH NJW 2005, 135, 1041, 1933; 2006, 1506). Sofern nicht eine Eil- oder Notsituation vorliegt, ist der Geschädigte gehalten, sich vor der Anmietung nach dem Mietpreis und günstigeren Angeboten zu erkundigen (BGH NJW 2008, 1519; 2009, 58). Daher kommt ein pauschaler Aufschlag zum Normaltarif außer in Eil- und Notsituationen nur in Betracht, wenn der Schädigte seiner Erkundigungspflicht nach günstigeren Angeboten nachweislich genügt hat (OLG Köln, Urteil vom 03.03.2009, Az. 24 U 6/08). 26 Hier erfolgte die Anmietung am Tag nach dem Unfallereignis, so dass hier wegen des engen Zeitraumes ohne näheren Sachvortrag der Klägerin von einer Eil- und Notsituation auszugehen war. Hierfür spricht bereits ein erster Anschein, mit der Folge, dass in diesen Fällen ein Aufschlag in Höhe von 20 % gerechtfertigt ist. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass sich der Verkehrsunfall unstreitig um 23.15 Uhr ereignet hat (Bl. 3 d.A.). 27 3. 28 Des Weiteren sind auch die tatsächlich angefallenen Nebenkosten auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels 2010 ersatzfähig (vgl. OLG Köln, NZV 2007, 199 ff.). 29 a) Die Kosten für eine Vollkaskoversicherung des Mietfahrzeugs sind unabhängig davon, ob das geschädigte Fahrzeug ebenfalls entsprechend versichert war, erstattungsfähig, weil der durch einen Unfall Geschädigte während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt ist (BGH NJW 2005, 1041). 30 b) Darüber hinaus sind auch die Kosten für den Zusatzfahrer erstattungsfähig. Von der Klägerin ist dargelegt worden, dass das verunfallte Fahrzeug von ihrem Ehemann und der Tochter genutzt wurden. Der Ehemann der Geschädigten wurde zudem ausdrücklich in den Mietvertrag einbezogen (Bl. 15 d.A.). Das genügt für die Geltendmachung der Nebenkosten im Rahmen des § 249 Abs. 1 BGB, weil der Geschädigte grundsätzlich so zu stellen ist, als wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Demgegenüber reicht der pauschale Vortrag der Beklagten, die Geschädigte sei auf diese Leistungen nicht angewiesen gewesen, für die Berücksichtigung gemäß § 254 BGB nicht aus. Konkrete Einwendungen gegen den Vortrag der Klägerin hat die Beklagte auch nach einem Hinweis des Gerichts gemäß § 139 ZPO nicht geltend gemacht, mit der Folge, dass von einer entsprechenden Nutzung auszugehen ist. 31 Nicht durchzudringen vermag die Beklagte mit dem Einwand, etwaige Kosten für einen Zusatzfahrer seien bereits durch die abgeschlossene Vollkaskoversicherung abgedeckt. Die Vollkaskoversicherung haftet lediglich für Schäden durch den Mieter. 32 c) Ebenso sind die Kosten für Zustellung und Abholung des Fahrzeuges in der geltend gemachten Höhe ersatzfähig. Die Klägerin als Zessionarin kann von der Beklagten nur Ersatz des Betrages verlangen, den sie von den Geschädigten verlangen kann, also die vereinbarte Vergütung. Die mit der Klage geltend gemachten Nebenkosten stimmen jedoch mit dem Inhalt des Mietvertrages überein, mit der Folge, dass die Berechnung der Klägerin nicht gegen den Grundsatz der Erforderlichkeit verstößt (vgl. OLG Köln, Urteil vom 29.06.2010 – 15 U 187/09). Dass die Geschädigte unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderung verpflichtet und auch in der Lage gewesen wäre, das Mietfahrzeug abzuholen, hat die Beklagte auch nach Hinweis gemäß § 139 ZPO substantiiert dargelegt. 33 d) Schließlich sind auch die Kosten für die Anmietung außerhalb der Geschäftszeit erstattungsfähig. Die Klägerin hat dargetan, dass sich der Verkehrsunfall um 23.15 Uhr und damit außerhalb der üblichen Geschäftszeiten ereignet hat. Dies rechtfertigt eine Inanspruchnahme des Notdienstes. Die Beklagte hat jedenfalls Gegenteiliges nicht aufzuzeigen vermocht. 34 II. 35 Der Zinsanspruch ist gemäß §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs.1, 288 BGB gerechtfertigt. 36 III. 37 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO. 38 Streitwert : 1.631,50 EUR