Urteil
18 C 3786/23
AG Stuttgart, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGSTUTT:2024:0510.18C3786.23.00
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Leitsätze
Die pauschale Behauptung, ein Fahrzeug verfüge über mehrere unzulässige Abschalteinrichtungen, erweist sich beim Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte für deren Einsatz als unzulässige Behauptung ins Blaue hinein. Im Zusammenhang mit dem sogenannten Dieselskandal bedeutet das, dass jedenfalls greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung vorgetragen werden müssen. Werden für das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung keine greifbaren Anhaltspunkte vorgetragen, steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Erstattung des Differenzschadens zu.(Rn.24)
(Rn.34)
(Rn.35)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 3.448,50 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die pauschale Behauptung, ein Fahrzeug verfüge über mehrere unzulässige Abschalteinrichtungen, erweist sich beim Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte für deren Einsatz als unzulässige Behauptung ins Blaue hinein. Im Zusammenhang mit dem sogenannten Dieselskandal bedeutet das, dass jedenfalls greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung vorgetragen werden müssen. Werden für das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung keine greifbaren Anhaltspunkte vorgetragen, steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Erstattung des Differenzschadens zu.(Rn.24) (Rn.34) (Rn.35) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf 3.448,50 € festgesetzt. I. Die zulässige Klage ist in jedem Fall insgesamt unbegründet. Der Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf die geltend gemachte Zahlung. 1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch aus §§ 826, 31 BGB wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung zu. Der Anspruch ist nicht schon deshalb zu verneinen, weil eine wirksame Typengenehmigung besteht. Die Tatbestandswirkung einer EG-Typengenehmigung kann einem Anspruch des Klägers auf Schadensersatz aus §§ 826, 31 BGB nicht entgegen gehalten werden (so: OLG Dresden Endurteil vom 7.11.2023 – 4 U 1712/22 unter Verweis auf: vgl. BGH NJW 2023, 2236 = EuZW 2023, 990 Rn. 10). Eine sittenwidrige Schädigung der handelnden Organe der Beklagten hat der Kläger aber bereits nicht schlüssig dargelegt. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflichtverletzung und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben. Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (vgl. BGHZ 225, 316 = NJW 2020, 1924 Rn. 16). Ein Automobilhersteller handelt gegenüber einem Fahrzeugkäufer dann sittenwidrig, wenn er entsprechend seiner grundlegenden strategischen Entscheidung im eigenen Kosten- und Gewinninteresse unter bewusster Ausnutzung der Arglosigkeit der Erwerber, die die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und die ordnungsgemäße Durchführung des Typengenehmigungsverfahrens als selbstverständlich voraussetzen, Fahrzeuge mit einer Motorsteuerung in Verkehr bringt, deren Software bewusst und gewollt so programmiert ist, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand beachtet, im normalen Fahrbetrieb hingegen überschritten werden, und damit unmittelbar auf die arglistige Täuschung der Typengenehmigungsbehörde abzielt (vgl. BGH NJW-RR 2022, 1106 Rn. 10). Ein solches Verhalten steht einer unmittelbaren arglistigen Täuschung der Fahrzeugerwerber in der Bewertung gleich (so BGH NJW-RR 2022, 1106 Rn. 10). Für die Voraussetzungen nach § 826 BGB ist grundsätzlich der Kläger darlegungs- und beweisbelastet (vgl. BGH 14.3.2022 – VI a ZR 51/21, BeckRS 2022, 9432). Umstände, die unter Berücksichtigung der dargestellten Rechtsprechung das Verhalten der Beklagten als sittenwidrig erscheinen lassen, sind hiernach nicht festzustellen. Ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist bereits dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen (vgl. BGH NJW 2020, 1740 = NZV 2020, 359 Rn. 7). Das gilt insbesondere dann, wenn die Partei keine unmittelbare Kenntnis von den Vorgängen hat. Es ist der Partei grundsätzlich auch nicht verwehrt, eine tatsächliche Aufklärung auch hinsichtlich solcher Umstände zu verlangen, über die sie selbst kein zuverlässiges Wissen besitzt und auch nicht erlangen kann, die sie aber nach Lage der Verhältnisse für wahrscheinlich oder möglich hält (vgl. BGH NJW 2020, 1740 = NZV 2020, 359). Dies gilt insbesondere dann, wenn sie sich – wie hier der Kläger – nur auf vermutete Tatsachen stützen kann, weil sie mangels Sachkunde und Einblick in die Produktion des von der Gegenseite hergestellten und verwendeten Fahrzeugmotors einschließlich des Systems der Abgasrückführung oder – verminderung keine sichere Kenntnis von Einzeltatsachen haben kann. Eine Behauptung ist erst dann unbeachtlich, wenn sie ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhaltes willkürlich „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufgestellt wird (BGH NJW 2020, 1740 = NZV 2020, 359; vgl. auch NJW 2021, 3721 Rn. 23). Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist Zurückhaltung geboten; in der Regel wird sie nur beim Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte gerechtfertigt sein. Im Zusammenhang mit dem sogenannten Dieselskandal bedeutet das, dass jedenfalls greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung vorgetragen werden müssen (vgl. OLG Dresden 5.9.2022 – 5 a U 762/22, BeckRS 2022, 25164; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.12.2020 - 16a U 155/19). Dabei ist das erkennende Gericht der Auffassung, dass eine Tatsache nicht erst dann eine ausreichende Indizwirkung entfaltet, wenn sie genau den gleichen Fahrzeugtyp mit dem gleichen Motortyp betrifft oder wenn ein Rückruf des KBA, das gleiche Fahrzeug und eine unzulässige Abschalteinrichtung betreffend, vorliegt. Ausreichend, aber auch notwendig ist, dass ein vergleichbarer Fahrzeugtyp desselben Herstellers wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen vom KBA bereits zurückgerufen wurde oder anderweitige Erkenntnisse hinsichtlich vergleichbarer Fahrzeugtypen vorliegen, die auf eine unzulässige Abschalteinrichtung hindeuten. Von einem vergleichbaren Fahrzeugtyp wird man dann ausgehen können, wenn das Fahrzeug über denselben Motor oder Motortyp wie das streitgegenständliche Fahrzeug verfügt und in dieselbe Schadstoffklasse fällt. Hierbei liegt nach Ansicht des erkennenden Gerichts der gleiche Motor oder Motortyp nicht nur dann vor, wenn der Kläger die interne Motorbezeichnung des Herstellers kennt und Fahrzeuge benennen kann, in welche ein Motor mit der gleichen internen Bezeichnung eingebaut ist. Eine Vergleichbarkeit der Motoren liegt auch dann vor, wenn die Motoren vom gleichen Hersteller stammen und die gleichen technischen Grundkonfigurationen aufweisen (OLG Stuttgart, Urteil vom 16.06.2020 – 16a U 228/19). Die Vergleichbarkeit der Motortypen setzt weiter voraus, dass die Motoren auch derselben Schadstoffklasse unterfallen. Letztere Einschränkung ist angezeigt, da sich die Grenzwerte von Dieselfahrzeugen beim NOx-Ausstoß insbesondere zwischen Euro 5 und Euro 6 mit 180 mg/km bzw. 80 mg/km massiv unterscheiden und damit deutlich unterschiedliche Anforderungen an die Motorkonfiguration gestellt werden, was insbesondere das Aufkommen von SCR-Katalysatoren belegt (so: OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.12.2020 - 16a U 155/19). Ausgehend von diesen Maßstäben hat der Kläger keine greifbaren Anhaltspunkte für den Einsatz unzulässiger Abschalteinrichtungen in dem streitgegenständlichen Fahrzeug aufgezeigt. Die Behauptung des Klägers das Fahrzeug halte nach den Messungen der Deutschen Umwelthilfe die Grenzwerte im Normalbetrieb nicht ein, genügt nicht. Dieser Umstand bietet schon für sich keinen greifbaren Anhaltspunkt für eine unzulässige Abschalteinrichtung. Die Diskrepanz zwischen Stickoxidemissionen unter Prüfstandsbedingungen, die nach damaliger Rechtslage zur Erlangung der Typengenehmigung allein maßgeblich waren, und den Stickoxidemissionen unter normalen Betriebsbedingungen auf der Straße bieten grundsätzlich keine Anhaltspunkte für die Verwendung einer Steuerungsstrategie (vgl. OLG Dresden a.a.O. unter Verweis auf: OLG Frankfurt a. M. 22.9.2022 – 4 U 230/20, BeckRS 2022, 25179 Rn. 42; vgl. BGH NJOZ 2021, 1519 Rn. 23; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.12.2020 - 16a U 155/19). Vielmehr liegt es auf der Hand und ist sogar allgemein bekannt, dass unter Laborbedingungen auf dem Prüfstand geringere Abgaswerte erreicht werden als im Normalbetrieb (vgl. OLG Dresden a.a.O. unter Verweis auf: OLG Schleswig 17.9.2021 – 7 U 80/21, BeckRS 2021, 51930 Rn. 58; vgl. Senat 17.1.2023 – 4 U 1039/22, BeckRS 2023, 3515; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.12.2020 - 16a U 155/19). Vorliegend dürfte es überdies an der Gefahr einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung wegen einer in der Motorsteuerungssoftware implementierten unzulässigen Abschalteinrichtung fehlen. Die Dieselthematik ist seit längerem in der Diskussion und Gegenstand der Prüfung durch das KBA. Nachdem im vorliegenden Fall durch das KBA - unstreitig - kein verpflichtender Rückruf angeordnet wurde, ist davon auszugehen, dass die Motorsteuerungssoftware im gegenständlichen Motortyp keinen Anlass für Beanstandungen gibt. Damit ist für das Gericht nicht erkennbar, weshalb von einer Gefahr der Betriebsbeschränkung oder -untersagung auszugehen sein soll. Konkrete Anhaltspunkte dafür hat der Kläger nicht dargetan. Hierfür reicht es auch nicht aus, dass pauschal auf verpflichtende Rückrufe für andere Fahrzeugtypen verwiesen wird (vgl. dazu: Oberlandesgericht Bamberg, Hinweisbeschluss vom 16.03.2023 - 4 U 256/22) Der Vortrag des Klägers zum Thermofenster rechtfertigt den Vorwurf eines vorsätzlich sittenwidrigen Handelns der Beklagten ebenfalls nicht. Dies gilt selbst dann, wenn man zugunsten der Klägerin in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unterstellt, dass es sich bei dem hier verbauten Thermofenster um eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 S. 1 der Verordnung 715/20007/EG handelt. Denn allein mit der unterstellten europarechtlichen Unzulässigkeit des Thermofensters lässt sich eine Haftung nicht begründen (vgl. LG Bonn, Urteil vom 09.02.2023 - 17 O 114/22). Die Beklagte hat im Rahmen der Klageerwiderungsschrift substantiiert zur Funktionsweise der Abgasrückführung vorgetragen. Diesem Vortrag ist die Klagepartei nicht substantiiert entgegengetreten. Vielmehr wurde zur Substantiierung lediglich auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21) sowie des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 20.02.2023 - 3 A 113/18 verwiesen, die sich nicht mit dem streitgegenständlichen Motor befassen. Tatsächlich bezieht sich das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts auf einen Dieselmotor des Typs EA 189 Euro 5; dasjenige des Bundesgerichtshofs auf einen Dieselmotor der Baureihe EA 288. Die Frage, ob es sich insoweit um vergleichbare Motoren handelt, konnte offen bleiben, da diese jedenfalls nicht vom gleichen Hersteller stammen. Auch aus den insoweit in Bezug genommenen Pressemitteilungen, einer aktuellen Studie des ICCT sowie den Rechtsprechungen des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 26.06.2023 - IVa ZR 335/21 sowie vom 06.02.2023 - VIa ZR 419/21) lässt sich mangels Bezug zum klägerischen Fahrzeug nicht auf das Vorhandensein unzulässiger Abschalteinrichtungen schließen. Eine Hinweispflicht des Gerichts, dass die Behauptungen des Klägers ohne konkreten Bezug zum vorliegenden Fall erfolgten, bedurfte es nicht. Eines gerichtlichen Hinweises nach § 139 ZPO bedarf es dann nicht, wenn die betroffene Partei infolge eines eingehenden, von ihr richtig erfassten Vortrags der gegnerischen Partei zutreffend über die Sach- und Rechtslage unterrichtet war (so: OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.06.2021 - 15 U 27/20 unter Verweis auf u.a.: BGH NJW 2018, 2022). Im Rahmen der gewechselten Schriftsätze hat die Beklagte mehrfach - zutreffend - darauf hingewiesen, dass es sich bei den Behauptungen des Klägers um Behauptungen ohne jeden Anhaltspunkt ins Blaue hinein handelt. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger bzw. sein Prozessbevollmächtigter den Beklagten-Vortrag insoweit unzutreffend erfasst hat, sind weder dargetan noch sonst wie ersichtlich. Schließlich bilden die von dem Kläger vorgetragenen Aspekte auch in ihrer Gesamtschau keine hinreichenden Anhaltspunkte, um von einer hinreichend substantiierten Darlegung eines besonders verwerflichen Handelns der Beklagten ausgehen zu können, die die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage des Vorliegens unzulässiger Abschalteinrichtungen rechtfertigen würde. Die Beklagte trifft auch keine sekundäre Darlegungslast, der sie nicht nachgekommen wäre. Hinreichende Anhaltspunkte für eine deliktsrechtliche Haftung, die überhaupt eine sekundäre Darlegungslast auslösen könnten, sind bei zusammenfassender Würdigung aller Umstände - wie oben dargelegt - nicht gegeben (so im Ergebnis auch: LG Bonn a.a.O.). 2. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Erstattung des Differenzschadens in Höhe von bis zu 15 % des Kaufpreisesgemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV i.V.m Art. 5 EG-VO (EG) 715/2007 zu. Der Anspruch ist bereits deshalb zu verneinen, weil der Kläger für das Vorliegen unzulässiger Abschalteinrichtungen keine greifbaren Anhaltspunkte vorgetragen hat. Auf die Ausführungen unter I. 1. wird Bezug genommen (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 7.11.2023 – 4 U 1712/22). 3. Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der unbegründeten Hauptforderung. II. Ein Schriftsatzrecht im Sinne des § 283 ZPO im Hinblick auf die Duplik der Beklagten war nicht zu gewähren. Der Schriftsatz wurde dem Kläger-Vertreter fristwahrend im Sinne des § 132 ZPO übermittelt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11 Var. 2, 711 ZPO. Die Parteien streiten um einen Differenzschaden an einem Fahrzeug mit Dieselmotor. Der Kläger erwarb am 14.12.2016 einen gebrauchten Opel Insignia ST Innovation 2.0 CDTI Euro 5 (FIN:….), Erstzulassung am 08.10.2014, zum Preis von 22.900,00 €. Das Fahrzeug hatte bei Erwerb einen Kilometerstand von 14.000 km. Der Kaufpreis wurde in voller Höhe über ein Darlehen bei der O. Bank finanziert. In dem verfahrensgegenständlichen PKW ist ein Motor der Beklagten mit den Motorkennbuchstaben A20DTJ Euro 5 verbaut. Der Motor verfügt über eine Abgasrückführung (AGR). Ein amtlicher Rückruf zu dem streitgegenständlichen Fahrzeugtyp liegt nicht vor. Der Kläger behauptet, der streitgegenständliche PKW verfüge ab Werk über mehrere unzulässige Abschalteinrichtungen. Der streitgegenständliche PKW verfüge ab Werk über eine Abgasrückführung, welche bei kühleren Außentemperaturen zurückgefahren werde, sog. „Thermofenster“. Das Thermofenster bewirke, dass die Abgasrückführung ab einer Außentemperatur von unter 16 Grad Celsius reduziert werde. Zudem funktionierte das Emissionskontrollsystem des streitgegenständlichen Fahrzeugs so, dass die Abgasreinigung unterhalb einer Temperaturschwelle von 16 °C, oberhalb einer Geschwindigkeit von 140 km/h, oberhalb einer Drehzahl von 2.900 U/min und unterhalb eines Umgebungsluftdrucks von 91,5 kPa reduziert werde, was den Schadstoffausstoß ansteigen lasse. Das streitgegenständliche Fahrzeug halt dann die auf dem Prüfstand maßgeblichen Grenzwerte nicht länger ein und übersteige die maßgeblichen Grenzwerte um ein Vielfaches. Das streitgegenständliche Fahrzeug verfüge zudem ab Werk über eine Steuerungssoftware, die dazu führe, dass das Fahrzeug das Durchfahren des „Neuen Europäischen Fahrzyklusses“ (NEFZ) auf dem Prüfstand erkenne und davon abhängig die Abgasaufbereitung so regle, dass der Ausstoß an Stickoxiden nur beim Durchfahren des NEFZ optimiert werde. Durch diese Software, respektive das Motorenmanagement erfülle das streitgegenständliche Fahrzeug nicht mehr die Voraussetzungen für die EG-Typengenehmigung und habe einen erheblich höheren Schadstoffausstoß als von der Beklagten angegeben. Der Kläger beantragt: Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger einen Betrag in Höhe von 3.448,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, in dem verfahrensgegenständlichen Fahrzeug seien keine unzulässigen Abschalteinrichtungen verbaut; die Behauptungen des Klägers würden ohne tatsächliche Anhaltspunkte ins Blaue hinein erfolgen. Der Schriftsatz der Beklagten vom 18.03.2024, der die Duplik enthielt, ging dem Kläger-Vertreter am 19.03.2024 zu. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.03.2024 (Bl. 330 d.A.) Bezug genommen.