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Urteil

5 K 92.17

VG Berlin 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2019:0408.VG5K92.17.00
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Leitsätze
1. Kannte der Beamte den offensichtlichen Mangel einer Zahlung oder hätte er ihn erkennen müssen, so ist er zur Rückzahlung der zuviel gezahlten Beträge verpflichtet. Die Pflicht zur Rückzahlung ist anzunehmen, wenn der Empfänger die Überzahlung nur deshalb nicht bemerkt hat, weil er die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat.(Rn.22) 2. Die regelmäßige Verjährungsfrist für Rückforderungsansprüche des Dienstherrn gegen den Beamten gemäß § 12 Abs. 2 BBesG BE beträgt drei Jahre. 3. Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, hemmt die Verjährung dieses Anspruchs.(Rn.26) 4. Dem rückwirkend aufgehobenen Verwaltungsakt bleibt in verjährungsrechtlicher Hinsicht Bedeutung beizumessen. Grundsätzlich fällt die einmal eingetretene Hemmung der Verjährung nicht rückwirkend wieder fort.(Rn.32)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Kannte der Beamte den offensichtlichen Mangel einer Zahlung oder hätte er ihn erkennen müssen, so ist er zur Rückzahlung der zuviel gezahlten Beträge verpflichtet. Die Pflicht zur Rückzahlung ist anzunehmen, wenn der Empfänger die Überzahlung nur deshalb nicht bemerkt hat, weil er die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat.(Rn.22) 2. Die regelmäßige Verjährungsfrist für Rückforderungsansprüche des Dienstherrn gegen den Beamten gemäß § 12 Abs. 2 BBesG BE beträgt drei Jahre. 3. Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, hemmt die Verjährung dieses Anspruchs.(Rn.26) 4. Dem rückwirkend aufgehobenen Verwaltungsakt bleibt in verjährungsrechtlicher Hinsicht Bedeutung beizumessen. Grundsätzlich fällt die einmal eingetretene Hemmung der Verjährung nicht rückwirkend wieder fort.(Rn.32) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die als Anfechtungsklage gegen den Rückforderungsbescheid der Senatsverwaltung für Finanzen vom 20. September 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 10. Januar 2017 statthafte Klage ist zwar zulässig. Insbesondere ist mangels behördlichen Nachweises des Zeitpunkts der Zustellung des Widerspruchsbescheids angesichts der Datumsangabe des auf der Kopie des eingereichten Widerspruchsbescheids befindlichen Eingangsstempels des Verfahrensbevollmächtigten des Klägers davon auszugehen, dass die Klage binnen der Frist des § 74 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erhoben wurde. Die Klage ist aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Rückforderung zu viel gezahlter Dienstbezüge ist § 1b Abs. 1 Nr. 1 des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 9. April 1996 (GVBl. S. 160, 2005 S. 463) i. V. m. Artikel III § 1 Nr. 3 des Zweiten Dienstrechtsänderungsgesetzes vom 21.06.2011 (GVBl. S. 266) i. V. m. § 12 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes [- Überleitungsfassung für Berlin -] in der Fassung vom 21. Juni 2011 (BBesG BE). Danach regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge in anderen Fällen als dem des Absatzes 1 nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (§ 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG BE). Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen (§ 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG BE). Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden (§ 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG BE). Diesen Voraussetzungen genügt der angegriffene Bescheid. 1. Der Kläger hat von Dezember 2005 bis einschließlich Oktober 2006 zu Unrecht Dienstbezüge erhalten, auf die er nach der bestandskräftigen Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand mit Ablauf des November 2005 keinen Anspruch mehr hatte; von diesem Moment an stand ihm (nur noch) ein Ruhegehalt zu. Die nicht substantiierte Behauptung des Klägers, die Höhe des Rückforderungsbetrages sei im Hinblick auf die Brutto- bzw. Nettobeträge nicht nachvollziehbar, teilt die Kammer nicht. Vielmehr lässt sich die Forderungshöhe aus dem Akteninhalt ohne weiteres nachvollziehen. Aus der Forderungsaufstellung des ZeP wird deutlich, dass sich der Rückforderungsbetrag aus den (steuerlichen) Brutto-Dienstbezügen für Dezember 2005 und den (steuerlichen) Netto-Dienstbezügen für Januar bis einschließlich Oktober 2006 zusammensetzt. Während die Überzahlungen in 2006 noch ohne steuerliche Auswirkungen vom ZeP gebucht werden konnten, war dies betreffend die Überzahlung in Dezember 2005 nach Ablauf des Steuerjahres bei der Geltendmachung der Rückforderung in 2006 nicht mehr möglich. Diese steuerliche Differenzierung hat das ZeP jedoch sowohl bei der Berechnung der überzahlten Dienstbezüge als auch der Berechnung des dem Kläger zustehenden Ruhegehalts berücksichtigt. (Weitere) Anhaltspunkte für die Fehlerhaftigkeit der Forderungsaufstellung hat der Kläger nicht dargelegt, diese sind auch sonst nicht ersichtlich; insbesondere ist eine Benachteiligung des Klägers nicht erkennbar. 2. Auf den Wegfall der Bereicherung hat sich der Kläger im hiesigen Klageverfahren nicht berufen. Ob es ausreichend ist, dass er diese Einrede bereits im vorherigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren 5 K 304.12 erhoben hat, kann dahinstehen, weil der Kläger gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG BE i. V. m. § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 818 Abs. 4 BGB ohnehin verschärft haftet; dies hat zur Folge, dass die Einrede rechtlich unbeachtlich ist. Beamte sind zur Rückzahlung der zuviel gezahlten Beträge verpflichtet, wenn sie den offensichtlichen Mangel der Zahlung kannten oder hätten erkennen müssen. Letzteres ist anzunehmen, wenn der Empfänger die Überzahlung nur deshalb nicht bemerkt hat, weil er die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat (stRspr; vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 – 2 C 15.10 – juris Rn. 16). Der Kläger hat in seinem Widerspruchsschreiben vom September 2006 von sich aus eingeräumt zu wissen, dass er mit der Versetzung in den Ruhestand keine Aktivbezüge, sondern nur noch in der Höhe deutlich abgesenkte Ruhestandsversorgung zu erhalten hatte; mithin hatte er positive Kenntnis von der Überzahlung. Jedenfalls jedoch hätte er die Überzahlung ohne weiteres erkennen können; jedem Beamten muss klar sein, dass er bei Eintritt in den Ruhestand geringere Bezüge erhält als während seiner aktiven Dienstzeit; dies gilt im Fall des Klägers angesichts dessen vergleichsweise geringer Dienstzeit als aktiver Beamter erst recht. 3. Der Kläger hat sich auf die Einrede der Verjährung berufen. Hiermit dringt er indes nicht durch. Er hat kein Recht, die Erstattung entsprechend § 214 Abs. 1 BGB zu verweigern. Die jeweils monatlich entstandenen Rückforderungsansprüche sind noch nicht verjährt. Die regelmäßige Verjährungsfrist für Rückforderungsansprüche des Dienstherrn gegen den Beamten gemäß § 12 Abs. 2 BBesG BE beträgt entsprechend § 195 BGB drei Jahre. Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (Nr. 1) und der Dienstherr von den Umständen Kenntnis erlangt oder grob fahrlässig nicht erlangt hat, die den Rückforderungsanspruch begründen (Nr. 2). Bei Behörden oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften ist hierzu auf die Kenntnis des zuständigen Bediensteten der verfügungsberechtigten Behörde abzustellen; verfügungsberechtigt in diesem Sinne sind dabei solche Behörden, denen die Entscheidungskompetenz für den Rückforderungsanspruch zukommt, wobei die behördliche Zuständigkeitsverteilung zu respektieren ist (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 – 2 C 15.10 – juris Rn. 20 f. m. w. N.; vgl. auch: Kathke, in: Schwegmann/ Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, 75. Update 9/18, § 12 Rückforderung von Bezügen, Rn. 184 ff.). Nach § 1 Abs. 1 des Berliner Verwaltungsverfahrensgesetzes i. V. m. § 53 Abs. 1 VwVfG hemmt ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, die Verjährung dieses Anspruchs (Satz 1). Die Hemmung endet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes oder sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung (Satz 2). Die Hemmungswirkung des Verwaltungsaktes beginnt, wenn er „erlassen wird“. Erlassen wird der Verwaltungsakt, wenn er wirksam wird. Wirksam wird der Verwaltungsakt demjenigen gegenüber, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, mit dem Zeitpunkt der Bekanntgabe und mit dem Inhalt, mit dem er bekannt gegeben wird (vgl. § 43 Abs. 1 VwVfG); auf die Rechtmäßigkeit des Bescheids kommt es nicht an (vgl. Bader/ Gerstner-Heck, in: BeckOK VwVfG, 42. Edition 1.10.2018, VwVfG § 53 Rn. 12 f.; Sachs, in: Stelkens/ Bonk/ Sachs, 9. Auflage 2018, VwVfG § 53 Rn. 46). § 53 Abs. 1 Satz 2 VwVfG sieht das Ende der Hemmung für zwei Fälle vor: Zum einen endet die Hemmung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts, zum anderen sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung. Nach diesen Maßstäben ist eine Verjährung der Rückforderung nicht eingetreten, weil die Verjährung nach § 53 Abs. 1 VwVfG gehemmt war und ist. Vorliegend war zunächst das ZeP als ehemaliger Dienstherr des Klägers für die Rückforderung der überzahlten Dienstbezüge zuständig, nunmehr ist dies die Senatsverwaltung für Finanzen als Rechtsnachfolgerin des zwischenzeitlich aufgelösten ZeP. Die Personalstelle des ZeP erlangte im Laufe des Jahres 2006 von dem Umstand Kenntnis, dass der Kläger weiterhin Aktivbezüge erhielt. Daraufhin erließ das ZeP den Rückforderungsbescheid vom 20. September 2006. Dieser Bescheid ist ein Leistungsbescheid, mit dem das ZeP als ein öffentlich-rechtlicher Rechtsträger den Kläger zu einem Tun – hier der Rückzahlung – verpflichtet und damit einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Rückzahlung von Dienstbezügen, die dem Kläger qua Gesetz nicht mehr zustehen, gegen ihn durchsetzt. Der Bescheid hemmte den Lauf der Verjährung der monatlichen Zahlungen des Jahres 2006 bereits zu deren Beginn, bezüglich der Zahlung für Dezember 2005 waren etwas mehr als acht Monate der dreijährigen Verjährungsfrist „verbraucht“. Die Hemmung endete sechs Monate nach Aufhebung des Rückforderungsbescheides am 27. November 2014 im Klageverfahren 5 K 304.12, mithin am 27. Mai 2015. Die Verjährungshemmung führte dazu, dass der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet wird (vgl. § 209 BGB). Mithin begann die dreijährige Verjährungsfrist für die monatlichen Zahlungen des Jahres 2006 vom 27. Mai 2015 an zu laufen, für die Zahlung aus Dezember 2005 blieben von diesem Zeitpunkt an noch 28 Monate Verjährungsfrist. Beide Fristen hat die Senatsverwaltung durch Erlass des streitgegenständlichen (zweiten) Rückforderungsbescheids vom 20. September 2016 erneut gehemmt; diese (zweite) Hemmung dauert bis heute an. a. Anders als der Kläger meint, führt die Aufhebung des ursprünglichen Rückforderungsbescheids im vorherigen Klageverfahren 5 K 304.12 nicht zum ex tunc-Wegfall der Verjährungshemmung. Fraglich ist bereits die klägerische Prämisse, die Aufhebung des ersten Rückforderungsbescheids sei mit ex tunc-Wirkung erfolgt; eine entsprechende zeitliche Bestimmung hat der Beklagte nämlich nicht getroffen. Dies kann jedoch dahinstehen. Denn auch wenn man dem Kläger im Ausgangspunkt folgt, greift die Verjährungseinrede aus Rechtsgründen nicht durch. Vor der Schuldrechtsmodernisierung wurde zwar teilweise vertreten, die Aufhebung von Verwaltungsakten den verjährungsrechtlichen Folgen einer die Rechtshängigkeit rückwirkend beseitigenden Klagerücknahme gleich zu stellen. Ansatzpunkt hierfür war § 53 Abs. 1 Satz 3 VwVfG a. F., der auf § 212 BGB a. F. verwies, wonach die (damalige) Unterbrechung der Verjährung als nicht erfolgt galt, wenn die Klage zurückgenommen oder durch ein Prozessurteil rechtskräftig abgewiesen wurde. Nach der Schuldrechtsreform und der Streichung des Verweises in § 53 Abs. 1 Satz 3 VwVfG a. F. wird jedoch ganz überwiegend davon ausgegangen, dass auch die rückwirkende Aufhebung von Verwaltungsakten zur Anwendbarkeit des § 53 Abs. 1 Satz 2 VwVfG führt. Die in § 53 Abs. 1 Satz 2 VwVfG geregelte anderweitige Erledigung meint jede Form der Beendigung der Wirksamkeit des Verwaltungsaktes (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 9. Dezember 2011 – 8 A 909/11 – juris Rn. 51-55, insoweit unbeanstandet von BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2013 – 8 C 2/12 – juris Rn. 24 (die konkrete Rechtsfrage hat das BVerwG offengelassen); VG Köln, Urteil vom 18. November 2015 – 3 K 6705/14 – juris Rn. 41 f.; vgl. auch Sachs, in: Stelkens/ Bonk/ Sachs, 9. Auflage 2018, VwVfG § 53 Rn. 49 m. w. N.; Terhechte, in: Fehling/ Kastner/ Störmer, Verwaltungsrecht 4. Auflage 2016, VwVfG § 53 Rn. 12; Engels, in: Mann/ Sennekamp/ Uechtritz, Verwaltungsverfahrensgesetz 1. Auflage 2014, VwVfG § 53 Rn. 24; Müller, in: Huck/ Müller, Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage 2016, VwVfG § 53 Rn. 24; Seegmüller, in: Obermayer/ Funke-Kaiser, VwVfG, 4. Auflage 2014, § 53 Rn. 24a; Ziekow, Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Auflage 2013, § 53 Rn. 13; Pautsch, in: Pautsch/ Hoffmann, VwVfG, 1. Auflage 2016, § 53 Rn. 7; Grothe, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2018, BGB § 204 Rn. 70 und 73; Lakkis in: Herberger/ Martinek/ Rüßmann/ Weth/ Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Auflage 2017, § 204 Rn. 144; so nunmehr wohl auch: Kopp/ Ramsauer, VwVfG, 19. Auflage 2018, § 53 Rn. 29, 36 und insbesondere 38; a. A. wohl jedenfalls für die explizit rückwirkende Aufhebung des verjährungshemmenden Bescheids: Bader/ Gerstner-Heck, in: BeckOK VwVfG, 42. Edition 1.10.2018, VwVfG § 53 Rn. 13 allerdings ohne nähere Begründung unter – möglicherweise nicht mehr aktuellem – Verweis auf Kopp/ Ramsauer). Damit hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass dem rückwirkend aufgehobenen Verwaltungsakt in verjährungsrechtlicher Hinsicht Bedeutung beizumessen bleibt. Anders als bei der früheren Unterbrechung fällt die einmal eingetretene Hemmung der Verjährung grundsätzlich nicht rückwirkend wieder fort (vgl. BT-Drs. 14/6040 S. 118; Schmidt-Räntsch, in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 204 Rn. 39; Seibel, MDR 2015, 491, 492 mit Darstellung der Gesetzesentstehung). Anhaltspunkte dafür, dass von diesem Grundsatz im vorliegenden Fall eine Ausnahme zu machen ist, sind nicht ersichtlich. Vielmehr spricht entscheidend für die Hemmung der Verjährung, dass das ZeP gegenüber dem Kläger einen Verwaltungsakt erlassen hat, der zur Durchsetzung des Rückzahlungsanspruchs führen soll. Damit hat es einem möglichen Vertrauen des Klägers, es werde den Anspruch nicht geltend machen, die Grundlage entzogen. Solange aus diesem Anlass um die Berechtigung der Forderung – wie hier – gestritten wird, kann Rechtsfrieden allein durch Zeitablauf nicht eintreten (vgl. auch BVerwG, Teilurteil vom 21. Oktober 2010 – 3 C 4/10 – juris Rn. 53; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 29. Oktober 2015 – 1 A 348/14 – juris Rn. 38). b. Entgegen dem Kläger endete die Hemmung der Verjährung auch nicht gemäß § 204 Abs. 2 Satz 3 und 4 (früher Satz 2 und 3) BGB durch Stillstand des Widerspruchsverfahrens. Diese Vorschriften sehen vor: Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass das Widerspruchsverfahren hier ungewöhnlich lange dauerte und dies maßgeblich in der Verantwortungssphäre des Beklagten lag. Der klägerischen Rechtsansicht steht indes der Umstand entgegen, dass die von ihm herangezogene Vorschrift des § 204 Abs. 2 BGB durch die spezielle Regelung des § 53 Abs. 1 VwVfG verdrängt wird. Anders als der Kläger meint, gilt die Vorschrift – nach einhelliger Ansicht – in amtswegigen Verfahren nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012 – 2 C 30/11 – juris Rn. 44 m. w. N.; Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 9. Februar 2011 – 1 Bf 90/08 – juris Rn. 77; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Dezember 2008 – 4 N 77.07 – juris Rn. 9; vgl. VG Ansbach, Urteil vom 27. Juli 2011 – AN 11 K 11.01032 – juris Rn. 33; vgl. auch BSG, Beschluss vom 11. Mai 2011 – B 6 KA 5/11 B – juris Rn. 10 m. w. N.; Grothe, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2018, BGB § 204 Rn. 71; Lakkis in: Herberger/ Martinek/ Rüßmann/ Weth/ Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Auflage 2017, § 204 Rn. 145; soweit ersichtlich a. A. nur VG Cottbus, Urteil vom 28. Mai 2015 – 5 K 737/11 – juris Rn. 24 ff., das ausweislich der Gründe des zur Erledigung des dortigen Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg geschlossenen Vergleichs hinsichtlich der Ausführungen zur Verjährung keinen Bestand gehabt hätte, vgl. Beschluss vom 20. Juli 2017 – 4 B 1.16 – Entscheidungsabdruck S. 2). Das Widerspruchsverfahren ist ein von Amts wegen zu führendes Verfahren, so dass die Untätigkeit des ZeP die Hemmung der Verjährung nicht beendet. Es gibt keinen Grund zu der Annahme, es solle der Disposition des Widerspruchsgegners überlassen werden, das Widerspruchsverfahren ohne Sachentscheidung zu beenden. Sinn und Zweck der zitierten Vorschriften über die Hemmung der Verjährung ist es, den Gläubiger – hier den Beklagten – davor zu schützen, dass sein Anspruch verjährt, nachdem er angemessene und unmissverständliche Schritte zu dessen Durchsetzung ergriffen hat (vgl. BT-Drucks. 14/6040 S. 111 f.). Bezweckt ist hingegen nicht, den Schuldner – hier den Kläger – dadurch zu schützen, dass er von der Verjährung profitiert, wenn das Widerspruchsverfahren langwierig verläuft (vgl. auch Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg a. a. O. juris Rn. 9 f.). 4. Der Rückforderungsbescheid ist auch unter Billigkeitsgesichtspunkten gerichtlich nicht zu beanstanden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezweckt die Billigkeitsentscheidung, eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Beamten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie ist Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben und stellt eine sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung dar, sodass sie vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung ist. Dabei ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Beamten abzustellen (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 15. November 2016 – 2 C 9.15 – juris Rn. 32 ff.; grundlegend: BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 – 2 C 15.10 – juris Rn. 24 ff., jeweils m. w. N.). Bei der Billigkeitsentscheidung ist von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war. Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung ist in die Ermessensentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG BE einzubeziehen. Deshalb ist aus Gründen der Billigkeit in der Regel von der Rückforderung teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt. Das ist auch unter Gleichheitsgesichtspunkten geboten. Ein Beamter, der nur einen untergeordneten Verursachungsbeitrag für die Überzahlung gesetzt hat, muss besser stehen als ein Beamter, der die Überzahlung allein zu verantworten hat. Angesichts dessen erscheint ein Absehen von der Rückforderung in der Größenordnung von 30 % des überzahlten Betrages im Regelfall angemessen. Bei Hinzutreten weiterer Umstände, etwa besonderer wirtschaftlicher Probleme des Beamten, kann auch eine darüber hinausgehende Ermäßigung des Rückforderungsbetrags in Betracht kommen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 a. a. O. Rn. 25 f.). Nach diesen Maßstäben ist die Billigkeitsentscheidung der Senatsverwaltung für Finanzen nicht zu beanstanden. Sie hat das eigene Verschulden an der Entstehung der Überzahlung und auch die lange Dauer des (ersten) Widerspruchsverfahrens in den Blick genommen und ist ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gekommen, von der Rückforderung in Höhe von 30 % abzusehen. Anders als der Kläger meint, sind darüber hinaus keine Gründe dafür ersichtlich, dass die Rückforderung in noch höherem Maße zu reduzieren wäre. Er hat insbesondere keine besonderen wirtschaftlichen Probleme dargelegt. Es ist vorliegend auch nicht zu beanstanden, dass die Senatsverwaltung dem Kläger (nur) ein Ratenzahlungsangebot gemacht hat. Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein bloßes Angebot, die Rückforderung könne ratenweise beglichen werden, grundsätzlich nicht ausreichend. Vielmehr sind die entsprechenden Festlegungen im Bescheid selbst zu treffen; eine bloße Bereitschaft, dem Beamten später entgegen zu kommen, genügt in der Regel nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2013 – 2 C 52.11 – juris Rn. 28). Hier hat die Senatsverwaltung hat dem Kläger allerdings bereits in der Anhörung in Aussicht gestellt, er könne bei Nachweis eines entsprechenden Bedürfnisses, die Schuld in Raten tilgen. Hierauf hat der Kläger bis zuletzt nicht reagiert. Eine Bedürftigkeit hat er nicht behauptet, sondern im Gegenteil darauf verwiesen, angesichts des Umstands, dass ihm die Überzahlung bewusst gewesen sei, Rücklagen gebildet zu haben. Bei dieser Sachlage ist die Behörde nicht gehalten, von sich aus Ratenzahlungen festzusetzen, zumal sie deren Höhe ohne Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers auch nicht abschätzen kann. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 und § 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 6 438,94 Euro festgesetzt. Die Beteiligten streiten über die Rückforderung überzahlter Dienstbezüge. Der im März 1968 geborene Kläger trat im August 1992 in den Dienst des Beklagten. Er war seit dem Jahr 2000 dem Personalüberhang der Senatsverwaltung für Inneres zugeordnet; mit Wirkung vom September 2004 wurde er zum Zentralen Personalüberhangmanagement (ZeP) versetzt. Mit Ablauf des November 2005 wurde der Kläger wegen Dienstunfähigkeit als Regierungsinspektor (Besoldungsgruppe A 9) in den vorzeitigen Ruhestand versetzt. Gleichwohl erhielt er bis einschließlich Oktober 2006 Dienstbezüge, die das ZeP mit Bescheid vom 20. September 2006 in (voller) Höhe von 23 097,14 Euro zurückforderte. In seinem hiergegen noch im September eingelegten Widerspruch räumte der Kläger zwar ein, es sei ihm bekannt gewesen, dass es im Falle seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand für einen angemessenen Zeitraum zu Überzahlungen bei den Bezügen kommen könne; hierfür habe er auch finanzielle Rücklagen gebildet. Hinsichtlich der Höhe der Rückforderung wies der Kläger jedoch darauf hin, dass ihm für den streitgegenständlichen Zeitraum Ruhegehalt zustehe, das vom Rückforderungsbetrag abgezogen werden müsse; dies sei vom ZeP nicht berücksichtigt worden. Die inhaltliche Bearbeitung dieses Widerspruchs durch das ZeP setzte erst Mitte 2009 wieder ein. Zwischenzeitlich hatte das Landesverwaltungsamt Berlin im Dezember 2006 die Versorgung des Klägers mit Rückwirkung vom Dezember 2005 in Höhe von 13 898,66 Euro festgesetzt und daraus einen Betrag an überzahlten Dienstbezügen in Höhe von 9 198,48 Euro berechnet. Zu dessen Tilgung hatte das Landesverwaltungsamt von der klägerischen Versorgung eine Monatsrate in Höhe von 150,40 Euro einbehalten, die weitere Tilgung auf den Widerspruch des Klägers allerdings solange ausgesetzt, bis das ZeP mitgeteilt habe, dass über den Rückforderungsanspruch unanfechtbar entschieden oder die sofortige Vollziehung des angefochtenen Rückforderungsbescheides angeordnet worden sei. Mit Schreiben vom 19. April 2012 holte das ZeP die vor Erlass des Rückforderungsbescheids unterbliebene Anhörung nach und gab zur Beurteilung der (wirtschaftlichen) Situation des Klägers in Bezug auf anzustellende Billigkeitserwägungen Gelegenheit zur Stellungnahme. Hierauf meldete sich der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers und wies darauf hin, dass von einer Rückforderung der überzahlten Dienstbezüge (aus Billigkeitsgründen) insgesamt abzusehen sei, weil die Überzahlung ganz wesentlich auf ein Versäumnis des ZeP zurückzuführen sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juli 2012 gab das ZeP dem Widerspruch des Klägers vom 30. September 2006 insoweit statt, als es vom Kläger statt der ursprünglichen 23 097,14 Euro nur noch 9 048,08 Euro (Saldo zwischen Dienst- und Versorgungsbezügen i. H. v. 9 198,48 Euro abzüglich einer Tilgungsrate i. H. v. 150,40 Euro) zurückforderte. Auf die hiergegen vor der Kammer erhobene Klage (5 K 304.12) hob der Beklagte den angefochtenen Bescheid auf; in der Folge erklärten die Verfahrensbeteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt. Mit Schreiben vom 22. Januar 2016 hörte die – nach Auflösung des ZeP nunmehr zuständige – Senatsverwaltung für Finanzen den Kläger zu einer erneuten Rückforderung an. Sie stellte dabei in Aussicht, aus Gründen der Billigkeit 30 % von der ursprünglichen Rückforderungssumme i. H. v. 9 198,48 Euro nachzulassen, mithin nur noch 6 438,94 Euro zurückzufordern; außerdem stellte sie die Gewährung einer Ratenzahlung in Aussicht, wenn der Kläger wirtschaftliche Bedürftigkeit darlege. Hierauf wiederholte der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers seine Rechtsansicht, dass aus Rechtsgründen nur ein gänzlicher Verzicht auf die Rückforderung der Billigkeit entspreche; Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers machte er nicht. Mit Bescheid vom 20. September 2016 forderte die Senatsverwaltung für Finanzen vom Kläger – wie angekündigt – 6 438,94 Euro zurück. Ein weiteres Absehen von der Forderung sei nicht gerechtfertigt, weil für den Kläger offensichtlich gewesen sei, dass sein Ruhegehalt deutlich niedriger sein würde als die Bezüge aus dem aktiven Beamtenverhältnis. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Senatsverwaltung mit Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 2017 zurück. Dabei ergänzte sie den Ausgangsbescheid vorsorglich um das erneute Angebot einer Ratenzahlung. Die konkrete Festlegung eines monatlichen Ratenbetrages sei ihr allerdings nicht möglich, denn dies setze die Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse durch den Kläger voraus, die trotz Hinweises seitens der Senatsverwaltung nicht erfolgt sei. Ein Nachweis über die Zustellung des Widerspruchsbescheides findet sich in den Verwaltungsakten nicht; der Vermerk auf der vom Verfahrensbevollmächtigten des Klägers eingereichten Kopie des Widerspruchsbescheides deutet auf einen Empfang am 12. Januar 2017 hin. Mit der am 13. Februar 2017, einem Montag, erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er hält die Berechnung des Rückforderungsbetrages im Hinblick auf die Brutto- bzw. Nettobeträge für nicht nachvollziehbar. Außerdem erhebt er die Einrede der Verjährung. Die Rückforderung sei nach Ablauf des Jahres 2010 verjährt. Zum einen sei mit der Aufhebung des ursprünglichen Rückforderungsbescheids im Klageverfahren (5 K 304.12) das die Verjährung hemmende Moment ex tunc weggefallen. Zum anderen habe das Verfahren aufgrund der jahrelangen Untätigkeit der Behörde stillgestanden. Deshalb habe die Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) spätestens am 1. Januar 2008 geendet; diese Regelung gehe § 53 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vor. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Senatsverwaltung für Finanzen vom 20. September 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 10. Januar 2017 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er meint, § 204 Abs. 2 BGB sei auf öffentlich-rechtliche Forderungen nicht anwendbar, weil mit § 53 VwVfG eine abschließende und umfassende Sonderregelung bestehe, die vorgehe. Unabhängig davon habe das (ursprüngliche) Widerspruchsverfahren auch nicht stillgestanden. Vielmehr hätten in den Jahren 2006 bis 2012 umfängliche Sachverhaltsermittlungen, die Anhörung des Klägers sowie die rechtliche Würdigung im Rahmen der Abhilfeprüfung durch die erlassende Personalstelle sowie die abschließende Bearbeitung durch die Widerspruchsstelle stattgefunden. Im Übrigen sei die lange Verfahrensdauer durch das Angebot einer Ratenzahlung und die Reduzierung des Rückforderungsbetrages um 30 % zugunsten des Klägers berücksichtigt worden. Schließlich sei an eine Verwirkung des Rechts auf Geltendmachung der Verjährungseinrede zu denken, weil der Kläger weder im ersten Widerspruchsverfahren noch im anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren oder im zweiten Widerspruchsverfahren die Einrede erhoben habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten zum hiesigen Verfahren und dem Verfahren 5 K 304.12 sowie die Personalakte des Klägers (zwei Bände Hauptakte und eine Beiakte Rückforderung) verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.