Beschluss
9 F 715/11
Amtsgericht Warendorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGWAF1:2012:0309.9F715.11.00
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Tenor
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht zur Regelung schulischer Angelegenheiten für das betroffene Kind M1 werden den Beteiligten zu 2. und 3. entzogen und dem Beteiligten zu 1. als Ergänzungspfleger übertragen.
Den Beteiligten zu 2. und 3. wird aufgegeben, das Kind M1 an den Beteiligten zu 1. herauszugeben.
Der Gerichtsvollzieher wird ermächtigt, die Herausgabe des Kindes notfalls unter Einsatz von Gewalt und mittels Betreten und Durchsuchung der elterlichen Wohnung sowie unter Inanspruchnahme der Hilfe der Polizei zu erzwingen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht zur Regelung schulischer Angelegenheiten für das betroffene Kind M1 werden den Beteiligten zu 2. und 3. entzogen und dem Beteiligten zu 1. als Ergänzungspfleger übertragen. Den Beteiligten zu 2. und 3. wird aufgegeben, das Kind M1 an den Beteiligten zu 1. herauszugeben. Der Gerichtsvollzieher wird ermächtigt, die Herausgabe des Kindes notfalls unter Einsatz von Gewalt und mittels Betreten und Durchsuchung der elterlichen Wohnung sowie unter Inanspruchnahme der Hilfe der Polizei zu erzwingen. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. G r ü n d e : Die Beteiligten zu 2. und 3. sind die sorgeberechtigten Eltern des betroffenen Kindes. Sie schulten M1 am 01.08.2009 in die Grundschule X in F ein. M1 besuchte diese Schule bis zum 08.10.2010. Danach besuchte er einige Tag die Schule Z in G. In der Zeit vom 19. bis 26.05.2011 besuchte er die Schule W in H. Weitere Schulbesuche fanden bis heute nicht mehr statt. Die Beteiligten zu 2. und 3. weigern sich beharrlich, M1 in eine öffentliche Schule zu schicken und bestehen auf eine Beschulung zu Hause. Sie tragen dazu vor, M1 sei besonders sensibel und hochbegabt. Ein regelmäßiger Schulbesuch tue ihm nicht gut. Er habe keine Lust zur Schule zu gehen. Sie würden auch keinen Druck auf ihn ausüben. Sie selbst seien hinreichend in der Lage, M1 zu beschulen. Die Beteiligten zu 2. und 3. haben die ihnen vom Beteiligten zu 1. und von der Grundschule in F angebotenen öffentlichen Hilfen, die auf eine Wiedereingliederung von M1 in den allgemeinen Schulbetrieb abzielten, abgelehnt. Auf den Vermerk des Beteiligten zu 1. vom 24.02.2012 wird Bezug genommen. Auch die zuständige Schulärztin, Frau K, hält es nach ihrem Gesprächsvermerk vom 13.04.2011 für erforderlich, dass M1 wieder zur Schule gehe, da der Verbleib zu Hause ihn noch mehr zum Sonderling mache, zu Lasten seiner sozialen Kompetenz. Am 17.05.2011 entwickelte sie zusammen mit Lehrerinnen der Schule W und der Beteiligten zu 2. ein Konzept zur Wiedereingliederung von M1 in den allgemeinen Schulbetrieb. Die Beteiligten zu 2. und 3. nahmen dieses Konzept nicht an. Das beschließende Gericht hat den Beteiligten zu 2. und 3. im Anhörungstermin vom 18.11.2011 nahegelegt, die Dienste der schulpsychologischen Beratungsstelle in Warendorf in Anspruch zu nehmen. Diese berichtete mit Schreiben vom 26.01.2012, auf das Bezug genommen wird. Die Beteiligten zu 2. und 3. lehnten das Konzept ab. Im gerichtlichen Anhörungstermin vom 27.01.2012 willigte die Beteiligte zu 2. darin ein, dass M1 ab Montag, den 30.01.2012, zunächst stufenweise mit einer geringen täglichen Stundenzahl in den laufenden Unterricht der Grundschule H eingegliedert werde. M1 ging aber weiterhin nicht zur Schule. Das Gericht hat die Beteiligten zu 1. und 2. und M1 persönlich angehört. Der Beteiligte zu 3. ist zu den drei Anhörungsterminen nicht erschienen. Den Beteiligten zu 2. und 3. ist gemäß §§ 1666, 1666 a BGB das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht zur Regelung der schulischen Angelegenheiten für M1 zu entziehen und dem Beteiligten zu 1. als Ergänzungspfleger zu übertragen. Die Beteiligten zu 2. und 3. gefährden das Wohl des Kindes in einer nicht mehr hinnehmbaren Weise. M1 hat einen Anspruch auf eine seinen Neigungen und Fähigkeiten entsprechende schulische Bildung sowie auf eine Erziehung zu einer eigenverantwortlichen gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Diesem Anspruch werden die Beteiligten zu 2. und 3. durch ihre Boykotthaltung nicht gerecht. Es ist in keiner Weise erkennbar, dass die Beteiligten zu 2. und 3. Jonathan eine hinreichende schulische Bildung vermitteln. Bei M1s Anhörung durch das Gericht wurde deutlich, dass M1 seine Kenntnisse im Wesentlichen durch Computerprogramme erlangt. Derartige Computerprogramme können aber eine schulische Ausbildung nicht ersetzen. Hinzukommt, dass M1 in seiner häuslichen Isolierung keine soziale Kompetenz erlernen kann. Die Beteiligten zu 2. und 3. missbrauchen ihr Sorgerecht und zeigen sich als erziehungsungeeignet. Darüber hinaus kümmert sich der Beteiligte zu 2. in keiner Weise um M1s Wohl. An sämtlichen gerichtlichen Anhörungsterminen hat er nicht teilgenommen. Der Kindeswohlgefährdung kann nur durch die getroffenen Maßnahmen entgegengewirkt werden. Der Katalog der den Beteiligten zu 2. und 3. angebotenen öffentlichen Hilfen ist erschöpft. Eine Einzelbeschulung im elterlichen Hause ist nach der Auskunft der Schulrätin N nicht möglich. Alle Vereinbarungen, die dahin zielten, M1 wieder in den allgemeinen Schulbetrieb zu integrieren, haben die Beteiligten zu 2. und 3. nicht eingehalten. Deswegen kommt auch ein Gebot gemäß § 1666 Abs. 3 Nr. 2 BGB, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen, als milderes Mittel nicht mehr in Betracht. Der Antrag der Beteiligten zu 2. vom 06.03.2012, das laufende Verfahren bis zu einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung über das Ruhen der Schulpflicht auszusetzen, ist schon deswegen zurückzuweisen, weil die Beteiligte zu 2. ein verwaltungsgerichtliches Verfahren noch gar nicht betreibt. Die Herausgabeanordnung beruht auf § 1632 BGB. Die Entscheidungen sind mit der Bekanntgabe an die Beteiligten wirksam. Die Anordnung des unmittelbaren Zwangs beruht auf § 90 FamFG. Eine alsbaldige Vollstreckung der Entscheidung ist unbedingt erforderlich, damit M1 wieder die Schule besuchen kann. Der Schulbesuch entspricht dem Kindeswohl. Mildere Mittel zur Durchsetzung der Schulpflicht sind nicht erkennbar. Das beschließende Gericht bittet die Beteiligten zu 2. und 3. noch einmal eindringlich, M1 die zwangsweise Herausnahme aus der Familie dadurch zu ersparen, dass sie die öffentlichen Hilfen zur Wiedereingliederung von M1 in den allgemeinen Schulbetrieb annehmen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 FamFG. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist jeder, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht – Familiengericht – Warendorf, Dr. Leve-Str. 22, 48231 Warendorf schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes eingelegt werden. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht – Familiengericht – Warendorf eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes eingelegt wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.