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Urteil

1 K 342/16

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2017:1117.1K342.16.00
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Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist im Umfang des streitig entschiedenen Teils wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist im Umfang des streitig entschiedenen Teils wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der am 00.00.0000 geborene Sohn der Klägerin und ihres Ehemannes, des Klägers im Verfahren 1 K 341/16, K. wurde im Jahr 2009 an der Grundschule T. N F eingeschult. Nach dem Zeugnis der Klasse 1 fehlte er in seinem ersten Schuljahr an 42 Schultagen, wobei die hohe Anzahl der Fehltage teilweise auf dessen Weigerung beruht habe, zum Unterricht zu kommen. Im Oktober 2010 meldeten die Klägerin und ihr Ehemann K. von der Grundschule T. . N F mit der Begründung ab, dieser solle zukünftig die Freie X in F besuchen. Eine Anmeldung bei der X erfolgte zunächst nicht bzw. wurde von den Eltern wieder zurückgezogen bzw. von der X abgelehnt. Nachdem das Schulamt für den Kreis Warendorf gegen die Eltern ein Bußgeldverfahren wegen Verletzung der Schulpflicht eingeleitet und diese aufgefordert hatte, ihren Sohn umgehend an einer Grundschule anzumelden und dafür Sorge zu tragen, dass dieser am Unterricht und den sonstigen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnimmt, meldeten die Eltern K. an der X (erneut) an. Als dort letztlich keine Aufnahme ihres Sohnes erfolgte, meldeten die Eltern ihn im Januar 2011 zunächst wiederum bei der Grundschule T. N F an, ehe im Mai 2011 ein Wechsel an die B- X- Schule W, Ahlen, erfolgte. Im Jahr 2013 wurde K. am L-Gymnasium O, Beckum, angemeldet, seit dem 22. September 2015 ist er an der Gesamtschule F- O angemeldet. Seit Oktober 2010 bis heute besuchte der Sohn der Klägerin fast durchgängig nicht die Schule. Die verschiedenen Schulen, das Schulamt und das Jugendamt des Kreises Warendorf sowie die Bezirksregierung Münster unternahmen – letztlich erfolglos – eine Vielzahl von Versuchen, einen regelmäßigen Schulbesuch des Sohns der Klägerin zu erreichen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird insbesondere auf das „Chronologisch[e] Protokoll der schulischen Wiedereingliederungsmaßnahme für K. C, geb. 00.00.0000“, vom 31. Mai 2011 (Bl. 48 ff., Heft 1), den Abschlussbericht der „Präventionsmaßnahme schulbezogene Sozialarbeit“ des SKM – Katholischer Verband für soziale Dienste im Kreisdekanat Warendorf e. V. vom 6. Juli 2011 (Bl. 100 ff., Heft 1), den Vermerk von Dipl.-Soz.päd. K W, Amt für Kinder, Jugendliche und Familien, Kreis Warendorf, vom 24. Januar 2012 (Bl. 125 ff., Heft 1) und den Bericht von H F, ehrenamtlicher Pfleger, vom 8. Januar 2014 (Bl. 343 ff., Heft 2) Bezug genommen. Zwischenzeitlich wurden der Klägerin und deren Ehemann durch Beschlüsse des Amtsgerichts Warendorf - Familiengericht - vom 9. März 2012 - 9 F 715/11 - und des Oberlandesgerichts Hamm - Familiensenat - vom 12. Juni 2013 - II-8 UF 75/12 - u. a. das Recht zur Regelung schulischer Angelegenheiten für ihren Sohn K. entzogen und dem Kreis Warendorf - Amt für Kinder, Jugendliche und Familien - als Ergänzungspfleger übertragen. Mit Beschluss des Amtsgerichts Warendorf - Familiengericht - vom 2. September 2015 - 9 F 385/15 - erfolgte die Rückübertragung auf die Klägerin und deren Ehemann. Um negative Folgen für die emotionale Entwicklung von K. zu verhindern, verzichtete der Kreis Warendorf auf eine zwangsweise Herausnahme des Kindes aus der Familie, so dass K. auch in dieser Zeit weiterhin bei seinen Eltern lebte. Im Laufe der Jahre beantragten die Klägerin und deren Ehemann mehrfach das Ruhen der Schulpflicht, wobei die Anträge entweder gar nicht oder zumindest nicht positiv beschieden wurden. Während ihnen das Recht zur Regelung schulischer Angelegenheiten für ihren Sohn entzogen war, stellten die Klägerin und deren Ehemann unter dem 18. Juli 2014 den – soweit ersichtlich – letzten „Antrag auf Ruhen der Schulpflicht“. Diesen lehnte die Bezirksregierung Münster mit Bescheid vom 8. September 2014 ab. Unter dem 30. Dezember 2014 setzte die Bezirksregierung Münster gegen die Klägerin und deren Ehemann wegen Verstoßes gegen § 41 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW jeweils eine Geldbuße in Höhe von 200 Euro fest. Auf deren Einsprüche stellte das Amtsgericht Münster die Verfahren mit Beschluss vom 13. April 2016 - 13 OWi-69 Js 85/16-23/16 - ein. In der Folge ergingen weitere Bußgeldbescheide gegen die Klägerin und deren Ehemann. Nach vorheriger Anhörung gab die Bezirksregierung Münster der Klägerin und deren Ehemann mit Ordnungsverfügungen vom 26. Januar 2016 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung (Ziffer 2) und Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 2.500 Euro (Ziffer 3) auf, dafür zu sorgen, dass ihr minderjähriger Sohn K. am Unterricht der Gesamtschule F teilnimmt (Ziffer 1). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: die Klägerin sei nach § 41 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW als Erziehungsberechtigte für die Teilnahme ihres Sohnes am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule verantwortlich; dieser Verpflichtung sei die Klägerin in der Vergangenheit nicht nachgekommen; deren Sohn sei schulpflichtig und seit dem 22. September 2015 Schüler der Gesamtschule F- O, dort aber bisher nicht erschienen; seit der Einschulung am 1. August 2009 habe deren Sohn insgesamt drei Wochen die Schule besucht; sämtliche Maßnahmen der Schulen, des Schulamtes und auch des Jugendamtes hätten zu keinem Schulbesuch des Sohnes geführt. Auf den am 29. Januar 2016 im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gestellten Antrag der Klägerin ordnete das erkennende Gericht mit Beschluss vom 17. Juni 2016 - 1 L 182/16 - die aufschiebende Wirkung dieser Klage hinsichtlich der in Ziffer 3 der Ordnungsverfügung der Bezirksregierung Münster vom 26. Januar 2016 enthaltenen Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von 2.500,- Euro an; den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich Ziffer 1 der Ordnungsverfügung lehnte es ab. Die gegen die teilweise Ablehnung ihres Aussetzungsantrags gerichtete Beschwerde der Klägerin wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 24. August 2016 - 19 B 759/16 - zurück. Die Klägerin hat bereits am 29. Januar 2016 Klage erhoben. Sie trägt im Wesentlichen vor: für den Erlass der Ordnungsverfügung existiere keine dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) entsprechende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage; es fehle hinsichtlich Ziffer 1 der Verfügung an der erforderlichen Verwaltungsaktbefugnis; § 41 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 SchulG NRW sei formell verfassungswidrig; es handele sich materiell um eine Norm des bürgerlichen Rechts (Regelung der elterlichen Sorge); insoweit habe der Bund von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz abschließend Gebrauch gemacht (§§ 1626 ff. BGB); es liege ein Verstoß gegen den Gewaltenteilungsgrundsatz (Art. 20 Abs. 2 GG) vor, weil die Bezirksregierung Münster in den Aufgabenbereich der Familiengerichtsbarkeit (§ 1666 Abs. 3 Nr. 2 BGB) eingebrochen sei; § 41 SchulG NRW genüge nicht den Anforderungen der „Wesentlichkeitstheorie“ des Bundesverfassungsgerichts; § 41 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW verstoße gegen das elterliche Erziehungsrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG; entgegen § 41 Abs. 3 SchulG NRW habe vor Erlass der Ordnungsverfügung niemand seitens der Gesamtschule F- O K. zum regelmäßigen Schulbesuch angehalten noch auf sie und ihren Ehemann eingewirkt; es seien auch nicht Vorfeldmaßnahmen in Form der Einbeziehung des Jugendamtes abgewartet worden; der Beklagte habe sein Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt; die Anordnung sei unverhältnismäßig; sie verletze sie in Art. 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 GG; in das elterliche Erziehungsrecht dürfe der Staat nur im Rahmen des ihm nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG zugewiesenen Wächteramtes eingreifen, das ebenso wie der staatliche Erziehungsauftrag (Art. 7 Abs. 1 GG) allein dem Kindeswohl diene; der Beklagte überschreite insoweit seine Grenzen; die Durchsetzung der Schulbesuchspflicht gefährde hier das Kindeswohl; außerdem sei der Art. 7 Abs. 1 GG zu Grunde liegende verfassungsrechtliche Begriff „Schule“ funktional und nicht organisatorisch-formal zu verstehen; es bestehe ein Grundrecht auf Freiheit von der Erziehung durch den Staat; Lernrückstände beständen bei ihrem Sohn nicht; sie als Eltern könnten nur mit ihrem Sohn reden, d. h. versuchen, ihn von einem regelmäßigen Schulbesuch zu überzeugen; K. habe jedoch bereits im 1. Schuljahr festgestellt, dass ihm die Schule keineswegs gut tue; diese Erfahrung könne ihrem Sohn niemand ausreden oder wegdiskutieren; sie hätten keine Möglichkeit, K. gegen seinen Willen zum regelmäßigen Schulbesuch zu bewegen; dies sei auch dem Pfleger und dem Jugendamt nicht gelungen; gegen den Pfleger sei keine Ordnungsverfügung erlassen worden; insoweit werde eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG gerügt; sie als Eltern würden keine überzeugenden Gründe für einen regelmäßigen Schulbesuch kennen; K. sei durch den Schulbesuch krank geworden; sie hätten Hilfe zur Erziehung beantragt; am 13. April 2016 sei im Rahmen einer Erziehungsbeistandschaft nach § 30 SGB VIII ein Hilfeplan erstellt worden. Ursprünglich hat die Klägerin angekündigt, zu beantragen, die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 26. Januar 2016 aufzuheben. Nachdem der Beklagte mit Ordnungsverfügung vom 29. September 2016 Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung aufgehoben hat, haben die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit mit Schriftsätzen vom 28. Oktober 2016 und 7. November 2016 übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Klägerin beantragt nunmehr, Ziffer 1 der Ordnungsverfügung der Bezirksregierung Münster vom 26. Januar 2016 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt insbesondere vor: § 41 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 SchulG NRW bildeten eine verfassungsgemäße Ermächtigungsgrundlage für die erlassene Ordnungsverfügung; die getroffene Entscheidung sei ermessensfehlerfrei und verhältnismäßig; es handele sich hier um einen besonders schwerwiegenden Fall systematischer Schulpflichtverweigerung; die Klägerin und ihr Ehemann torpedierten bewusst alle von den verschiedenen Stellen unternommenen Versuche, ihren Sohn in den Schulalltag einzugliedern. Das Gericht hat den Antrag der Klägerin, ihren Sohn K. beizuladen, mit Beschluss vom 6. Juli 2017 abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakten in den Verfahren 1 L 182/16, 1 L 180/16, 1 K 341/16, 1 K 4638/16, 1 K 4639/16, 1 K 5978/16, 1 K 5979/16, 1 K 2798/17 und 1 K 2799/17 sowie der von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war es in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO deklaratorisch einzustellen. II. Die aufrechterhaltene zulässige Klage ist unbegründet. Die Anordnung in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung der Bezirksregierung Münster vom 26. Januar 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Die Anordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 41 Abs. 5 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW in der ab dem 1. August 2006 gültigen Fassung. Nach der zu diesem Zeitpunkt neu eingefügten Vorschrift des § 41 Abs. 5 SchulG NRW können die Eltern von der Schulaufsichtsbehörde durch Zwangsmittel gemäß §§ 55 bis 65 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW (VwVG NRW) zur Erfüllung ihrer Pflichten gemäß Absatz 1 angehalten werden. Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW melden die Eltern ihr schulpflichtiges Kind bei der Schule an und ab. Sie sind dafür verantwortlich, dass es am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnimmt, und statten es angemessen aus (Satz 2). § 41 Abs. 5 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW ermächtigen in verfassungsgemäßer Weise die Schulaufsichtsbehörde zum Erlass von Verfügungen wie der vorliegenden, mit denen Eltern Handlungspflichten zur Durchsetzung der Schulpflicht auferlegt werden, die im Wege des Verwaltungszwangs durchsetzbar sind. Vgl. näher VG Münster, Beschluss vom 17. Juni 2016 - 1 L 180/16 -, juris, Rn. 12 ff., 25 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 24. August 2016 - 19 B 760/16 -, NVwZ-RR 2017, 38 = juris, Rn. 2 ff.; jeweils m. w. N. An dieser Einschätzung hält das Gericht auch in Ansehung der Ausführungen in dem Schriftsatz der Klägerin vom 16. November 2017 fest. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, auf den Antrag der Klägerin das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen. 2. Die unter formellen Gesichtspunkten nicht zu beanstandende Anordnung in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung erweist sich auch in materieller Hinsicht als rechtmäßig. Insoweit hat das erkennende Gericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 17. Juni 2016 - 1 L 182/16 - ausgeführt: a) Der am 00.00.0000 geborene Sohn der Antragstellerin K. unterliegt der Schulpflicht nach Art. 8 Abs. 2 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen (LV NRW) und §§ 34 Abs. 1 und 2, 35, 37 Abs. 1 SchulG NRW. Eine Ausnahme von der Schulpflicht nach § 34 Abs. 5 Satz 2 SchulG NRW, die in Nordrhein-Westfalen in verfassungsrechtlich zulässiger Weise nur hinsichtlich des Grundsatzes des Besuchs einer deutschen Schule, nicht aber auch von der Schulbesuchspflicht überhaupt, vorgesehen ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Januar 2015 - 19 A 2031/13 -, juris, Rn. 4 ff., 15 ff.; siehe auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 29. April 2003 - 1 BvR 436/03 -, DVBl 2003, 999 = juris, Rn. 5 ff., ist dem Sohn der Antragstellerin nicht gestattet. Seine Schulpflicht ruht auch nicht nach § 40 SchulG NRW. Die gesetzlichen Ruhenstatbestände des § 40 Abs. 1 SchulG NRW liegen nicht vor, eine Ruhensanordnung der Schulaufsichtsbehörde nach § 40 Abs. 2 SchulG NRW ist nach Aktenlage nicht ergangen. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob – wie die Antragstellerin meint – der im Namen ihres Sohnes gestellte „Antrag auf das Ruhen der Schulpflicht“ vom 18. Juli 2014 bislang nicht beschieden wurde oder ob – wie der Antragsgegner meint und wofür alles spricht – dieser mit Bescheid der Bezirksregierung vom 8. September 2014 bereits bestandskräftig abgelehnt wurde. Denn jedenfalls liegt keine positive Ruhensanordnung vor. b) Der bestehenden Schulpflicht, die in Form des Besuchs einer öffentlichen Schule oder einer Ersatzschule (§ 34 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW) – d. h. nicht etwa auch durch häuslichen Privatunterricht – unter regelmäßiger Teilnahme am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen (vgl. §§ 41 Abs. 1 Satz 2, 43 Abs. 1 SchulG NRW) zu erfüllen ist, kommt der Sohn der Antragstellerin unstreitig seit mittlerweile fast sechs Jahren nahezu durchgängig nicht nach. c) Es kann offen bleiben, ob in tatbestandlicher Hinsicht zusätzlich vorauszusetzen ist, dass für die Verletzung der Schulpflicht eine (Mit-)Verantwortung der mit der Ordnungsverfügung in Anspruch genommenen Eltern gegeben ist. Denn jedenfalls liegt hier nach summarischer Prüfung eine (Mit-)Verantwortung der Antragstellerin und ihres Ehemannes – dem Antragsteller im Verfahren 1 L 180/16 – offensichtlich vor. § 41 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW normiert die Verantwortlichkeit der Eltern für die regelmäßige Teilnahme des schulpflichtigen Kindes am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule. Dieser Verantwortung werden Eltern auch dann nicht gerecht, wenn sie zwar nicht aktiv den Schulbesuch ihres Kindes unterbinden, jedoch die Entscheidung über das „Ob“ des Schulbesuchs letztlich allein dem Kind überlassen. So liegt der Fall hier. Die Antragstellerin und ihr Ehemann haben die Entscheidung über das „Ob“ des Schulbesuchs ihrem Sohn K. überlassen. Sie haben es jedenfalls unterlassen, aktiv – selbstverständlich gewaltfrei, wenngleich mit der notwendigen Bestimmtheit – einen regelmäßigen Schulbesuch durchzusetzen und entsprechend erzieherisch auf ihren Sohn einzuwirken. Dies ergibt sich exemplarisch bei summarischer Prüfung unter anderem aus den Angaben der Antragstellerin und ihres Ehemannes in dem Anhörungsschreiben vom 11. Januar 2016 (Bl. 435, Heft 2). Hier führen sie aus: „K. hat jedoch für sich bereits im 1. Schuljahr festgestellt, dass ihm die Schule keineswegs gut tut, was wir Eltern damals genauso erlebten. Diese Erfahrung kann ihm niemand ausreden oder wegdiskutieren.“ Sie als Eltern hätten „keine Möglichkeit, K. gegen seinen Willen zum regelmäßigen Schulbesuch zu bewegen“. Noch deutlicher tritt dies in dem von der Antragstellerin überreichten Protokoll der Sitzung des Amtsgerichts Warendorf vom 17. Februar 2016 (Bl. 77 ff. GA) hervor, nach dem sie erklärte: „Ich möchte einfach nicht auf K. insoweit einwirken, dass ich an ihn die Erwartung stelle, dass er zur Schule geht.“ Weiter führte die Antragstellerin in einem Schreiben an Rechtsanwalt X vom 2. Mai 2012 (Bl. 269, Heft 1) u. a. aus: „Am Montag wollte er [K. ] dann doch nicht in die Schule und ließ sich auch nicht von mir dazu überreden. Wenn man bedenkt, dass der reguläre Schulunterricht weit weniger Gestaltungsfreiheit als der Hausunterricht bietet und dazu auch wesentlich länger dauert, ist es m. E. nicht verwunderlich, dass K. beim Schulbesuch deutlich mehr Widerstand leistet, zumal ich ihn ja nicht nur zum Mitarbeiten überreden müsste, sondern auch zum rechtzeitigen Zubettgehen, zum rechtzeitigen Aufstehen, zum rechtzeitigen Anziehen, zur rechtzeitigen Abfahrt… Die ständige Unterdrückung von K Willen, um nach außen hin eine gesetzeskonforme Situation zu erreichen, kann aber nicht das Ziel eines Schulversuches sein.“ Ergänzend wird Bezug genommen auf die Schilderungen in dem „Chronologische[n] Protokoll der schulischen Wiedereingliederungsmaßnahme für K. C, geb. 00.00.0000“, vom 31. Mai 2011 (Bl. 48 ff., Heft 1), dem Abschlussbericht der „Präventionsmaßnahme schulbezogene Sozialarbeit“ des SKM – Katholischer Verband für soziale Dienste im Kreisdekanat Warendorf e. V. vom 6. Juli 2011 (Bl. 100 ff., Heft 1), dem Vermerk von Dipl.-Soz.päd. K W, Amt für Kinder, Jugendliche und Familien, Kreis Warendorf, vom 24. Januar 2012 (Bl. 125 ff., Heft 1) und dem Bericht von H F, ehrenamtlicher Pfleger, vom 8. Januar 2014 (Bl. 343 ff., Heft 2). Nichts Anderes ergibt sich aus dem Einwand der Antragstellerin, weder „der vom Jugendamt bestellte Pfleger“ noch „das Jugendamt als Inhaber des Rechts zur Regelung der schulischen Angelegenheiten“ hätten K. bewegen können, regelmäßig die Schule zu besuchen. Zwar trifft zu, dass der Antragstellerin und ihrem Ehemann im Zeitraum vom 9. März 2012 bis zum 2. September 2015 u. a. das Recht zur Regelung schulischer Angelegenheiten gerichtlich entzogen war und K. in diesem Zeitraum gleichwohl nicht seiner Schulpflicht nachkam. Jedoch wohnte K. auch in diesem Zeitraum weiterhin im elterlichen Haushalt und bestimmten faktisch die Eltern über „Ob“ und „Wie“ der Kontakte K zum Pfleger. Auch insoweit wird Bezug genommen auf den Bericht von H F, ehrenamtlicher Pfleger, vom 8. Januar 2014 (Bl. 343 ff., Heft 2). d) An der Rechtmäßigkeit der Anordnung ändern auch die Einwände der Antragstellerin nichts, seitens der Gesamtschule F- O habe niemand vor Erlass der Ordnungsverfügung K. zum regelmäßigen Schulbesuch angehalten noch auf sie und ihren Ehemann eingewirkt; der Antragsgegner habe Vorfeldmaßnahmen in Form der Einbeziehung des Jugendamtes nicht abgewartet. Denn § 41 Abs. 5 SchulG NRW setzt – wie sich aus seinem Wortlaut sowie dem Vergleich mit § 41 Abs. 4 SchulG NRW ergibt – in seinem Anwendungsbereich gerade nicht die Erfolglosigkeit einer vorausgehenden (pädagogischen) Einwirkung seitens der Schule nach § 41 Abs. 3 SchulG NRW oder die Einbindung des Jugendamtes voraus. e) Der Antragsgegner hat ferner das ihm durch § 41 Abs. 5 SchulG NRW eingeräumte Ermessen, das gerichtlich nur in den Grenzen des § 114 Satz 1 VwGO überprüft werden kann, in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Er hat ausweislich seiner Ausführungen auf S. 3 Abs. 1 der Ordnungsverfügung in hinreichender Weise zu erkennen gegeben, dass er sich des ihm zukommenden Ermessens bewusst gewesen ist. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Antragsgegner seine Entscheidung auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage getroffen hat. Im Gegenteil erschließt sich aus den vorgelegten Verwaltungsvorgängen, dass er den Sachverhalt in wesentlicher Hinsicht umfassend und mit großer Sorgfalt vollständig und zutreffend ermittelt hat. Er hat von seinem Ermessen in einer dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens nicht überschritten. Die Anordnung genügt auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie ist zur Verwirklichung des legitimen gesetzlichen Ziels der Durchsetzung der staatlichen Schulpflicht geeignet, erforderlich und angemessen. Es unterliegt keinem Zweifel, dass die allgemeine Schulpflicht in Nordrhein-Westfalen sowie der generelle Ausschluss von häuslichem Privatunterricht mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben im Einklang steht und insbesondere die in Art. 8 Abs. 2 LV NRW verankerte Schulbesuchspflicht ihrerseits dem staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG dient. Ebenso ist das Fehlen eines Ausnahmetatbestandes von der Schulbesuchspflicht im SchulG NRW verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, insbesondere mit dem elterlichen Erziehungsrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG vereinbar. Vgl. näher OVG NRW, Beschluss vom 19. Januar 2015 - 19 A 2031/13 -, juris, Rn. 15 ff.; siehe auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 29. April 2003 - 1 BvR 436/03 -, DVBl 2003, 999 = juris, Rn. 5 ff. Es gibt, anders als die Antragstellerin meint, kein Grundrecht auf Freiheit von der Erziehung durch den Staat in Form der Schulbesuchsfreiheit. Vor diesem Hintergrund ist die Anordnung, dafür zu sorgen, dass der minderjährige Sohn K. der Antragstellerin am Unterricht der Gesamtschule F teilnimmt, nicht zu beanstanden. Die Ungeeignetheit der Anordnung lässt sich bei summarischer Prüfung nicht mit Blick auf den Einwurf der Antragstellerin feststellen, sie und ihr Ehemann könnten als Eltern nicht bzw. nur unter Einsatz von Gewalt für die Teilnahme ihres Sohnes am Unterricht sorgen. Es kann nicht als eine Fehleinschätzung des Antragsgegners angesehen werden, wenn er der Anordnung unausgesprochen die Prognose zu Grunde legt, dass die Antragstellerin und ihr Ehemann K. zum Schulbesuch bewegen könnten, wenn sie – anders als bislang (s.o.) – ihm gegenüber mit der erforderlichen Nachdrücklichkeit auf die Pflicht zu einem regelmäßigen Schulbesuch hinweisen und dies mit erzieherischen Maßnahmen begleiten. Durchgreifende physische oder psychische Hemmnisse auf Seiten K lassen sich bei summarischer Prüfung derzeit nicht feststellen. Diese ergeben sich mangels hinreichender Aktualität insbesondere nicht aus dem von der Antragstellerin zitierten Vermerk von Dr. B. B S, Gesundheitsamt Beckum, vom 14. April 2011 (Bl. 32 f., Heft 1). Unabhängig davon empfiehlt Dr. S nach dem Vermerk einen „erneute[n] Versuch der Beschulung“ sowie für den Fall des Scheiterns „das Aufsuchen einer kinderpsychiatrischen Beratung“. Nach dem von der Antragstellerin zitierten Gutachten des Dipl.-Psych. V I vom 14. Februar 2013 (Bl. 39 f. GA) soll ihr Sohn „keine eklatanten Verhaltensauffälligkeiten“ aufweisen, es ergäben sich „keine Hinweise auf spezielle Ängste, depressive Verstimmungen, überdurchschnittliche Regelverletzungen oder überdurchschnittliche Aggressionen“. Unabhängig davon obläge es aber ohnehin im Rahmen ihrer Pflichten nach § 41 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW der Antragstellerin und ihrem Ehemann, etwaigen physischen oder psychischen Hemmnissen – gegebenenfalls mit Unterstützung des Jugendamtes – zum Beispiel unter Inanspruchnahme fachärztlicher (psychiatrischer) Hilfe zu begegnen. Mildere Mittel zur Durchsetzung der Schulpflicht sind nicht ersichtlich, nachdem über einen Zeitraum von mittlerweile fast sechs Jahren diverse Angebote und Maßnahmen der verschiedenen Schulen, des Schulamtes sowie des Jugendamtes des Kreises Warendorf sowie der Bezirksregierung die Antragstellerin und ihren Ehemann nicht zu einer Verhaltensänderung bewegen vermochten. Das gewählte Vorgehen zunächst gegen die Eltern stellt dabei seinerseits ein milderes Mittel gegenüber der gesetzlich nach § 41 Abs. 4 SchulG NRW ebenfalls zulässigen zwangsweisen Zuführung K der Schule dar. Die Anordnung ist schließlich auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Namentlich sind keine durchgreifenden Gründe ersichtlich, die es in diesem Einzelfall gebieten könnten, ausnahmsweise weiterhin ganz oder zeitweise von der Durchsetzung der staatlichen Schulpflicht abzusehen. Vor dem Hintergrund der Vielzahl an Versuchen, die der Antragsgegner in den letzten fast sechs Jahren letztlich erfolglos unternommen hat, eine Verhaltensänderung der Antragstellerin und ihres Ehemannes herbeizuführen, war er zunächst nicht gehalten, die Ergebnisse der Maßnahmen abzuwarten, die mit einem am 13. April 2016 im Rahmen einer Erziehungsbeistandschaft nach § 30 SGB VIII erstellten Hilfeplan eingeleitet wurden. Es ist weiterhin mit Blick auf den generellen gesetzlichen Ausschluss von häuslichem Privatunterricht unerheblich, ob der Sohn der Antragstellerin tatsächlich keine Lernrückstände aufweist oder ob Unterrichtung und Erziehung auf andere Weise als durch den Besuch einer Schule im organisatorisch-formalen Sinne gesichert sind. Soweit die Antragstellerin darüber hinaus eine Gefährdung des Kindeswohls geltend macht, führt dies ebenso wenig weiter. Grundsätzlich dient vielmehr die Durchsetzung der Schulpflicht dem Kindeswohl, zumal sie nicht nur dem reinen Wissenserwerb dient (vgl. Art. 7 LV NRW, § 2 SchulG NRW). Anhaltspunkte dafür, dass dies in diesem Einzelfall anders sein mag, hat das Gericht bei summarischer Prüfung nicht. Soweit die Antragstellerin insoweit behauptet, ihr Sohn habe vor rund fünf Jahren durch auf den Schulbesuch gerichteten Druck Hautausschlag bekommen, überschreitet dies nicht die Erheblichkeitsschwelle. Jedenfalls aber ist etwaigen gesundheitlichen Problemen grundsätzlich im Rahmen der staatlichen Schulpflicht durch begleitende ärztliche oder therapeutische Maßnahmen sowie gegebenenfalls unter Inanspruchnahme der Möglichkeiten des § 21 SchulG NRW zu begegnen. Eine Verletzung des Elternrechts, weil der Antragsgegner mit der angegriffenen Ordnungsverfügung das Recht der Antragstellerin und ihres Ehemannes missachtet habe, eine andere Schule als die Gesamtschule F- O auszuwählen, scheidet schließlich ebenfalls aus. Die Antragstellerin und ihr Ehemann haben ihren Sohn vielmehr selbst am 22. September 2015 an jener Schule angemeldet. An dieser Einschätzung hält das Gericht im Ergebnis auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Klägerin in dem Schriftsatz vom 16. November 2017 sowie ihrer Angaben in der mündlichen Verhandlung nach nochmaliger, nicht nur summarischer Prüfung fest. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, trägt zwar grundsätzlich der Beklagte die Kosten des Verfahrens, weil er – wie sich aus den Gründen des Beschlusses des Gerichts vom 17. Juni 2016 - 1 L 182/16 - ergibt – insoweit voraussichtlich unterlegen gewesen wäre. Unter Kostengesichtspunkten im Hinblick auf das gesamte Verfahren fällt dieser lediglich die Zwangsgeldandrohung betreffende Teil jedoch nicht ins Gewicht, weil er bei der Festsetzung des Streitwerts außer Betracht bleibt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.