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Urteil

1 K 341/16

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2017:1117.1K341.16.00
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Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist im Umfang des streitig entschiedenen Teils wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist im Umfang des streitig entschiedenen Teils wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der am 00.00.0000 geborene Sohn des Klägers und seiner Ehefrau, der Klägerin im Verfahren 1 K 342/16, K. wurde im Jahr 2009 an der Grundschule N. F. eingeschult. Nach dem Zeugnis der Klasse 1 fehlte er in seinem ersten Schuljahr an 42 Schultagen, wobei die hohe Anzahl der Fehltage teilweise auf dessen Weigerung beruht habe, zum Unterricht zu kommen. Im Oktober 2010 meldeten der Kläger und seine Ehefrau K. von der Grundschule N. F. mit der Begründung ab, dieser solle zukünftig die G. X. in F1. besuchen. Eine Anmeldung bei der X. erfolgte zunächst nicht bzw. wurde von den Eltern wieder zurückgezogen bzw. von der X. abgelehnt. Nachdem das Schulamt für den Kreis X1. gegen die Eltern ein Bußgeldverfahren wegen Verletzung der Schulpflicht eingeleitet und diese aufgefordert hatte, ihren Sohn umgehend an einer Grundschule anzumelden und dafür Sorge zu tragen, dass dieser am Unterricht und den sonstigen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnimmt, meldeten die Eltern K. an der X. (erneut) an. Als dort letztlich keine Aufnahme ihres Sohnes erfolgte, meldeten die Eltern ihn im Januar 2011 zunächst wiederum bei der Grundschule N. F. an, ehe im Mai 2011 ein Wechsel an die B. -X2. -Schule W. , B1. , erfolgte. Im Jahr 2013 wurde K. am L. -Gymnasium O. , C. , angemeldet, seit dem 22. September 2015 ist er an der Gesamtschule F2. -O1. angemeldet. Seit Oktober 2010 bis heute besuchte der Sohn des Klägers fast durchgängig nicht die Schule. Die verschiedenen Schulen, das Schulamt und das Jugendamt des Kreises X1. sowie die Bezirksregierung Münster unternahmen – letztlich erfolglos – eine Vielzahl von Versuchen, einen regelmäßigen Schulbesuch des Sohns des Klägers zu erreichen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird insbesondere auf das „Chronologisch[e] Protokoll der schulischen Wiedereingliederungsmaßnahme für K. C1. , geb. 00.00.0000, vom 31. Mai 2011 (Bl. 48 ff., Heft 1), den Abschlussbericht der „Präventionsmaßnahme schulbezogene Sozialarbeit“ des T. – L1. im Kreisdekanat X1. vom 6. Juli 2011 (Bl. 100 ff., Heft 1), den Vermerk von Dipl.-Soz.päd. K1. W1. , Amt für Kinder, Jugendliche und Familien, Kreis X1. , vom 24. Januar 2012 (Bl. 125 ff., Heft 1) und den Bericht von H. F3. , ehrenamtlicher Pfleger, vom 8. Januar 2014 (Bl. 343 ff., Heft 2) Bezug genommen. Zwischenzeitlich wurden dem Kläger und dessen Ehefrau durch Beschlüsse des Amtsgerichts Warendorf - Familiengericht - vom 9. März 2012 - 9 F 715/11 - und des Oberlandesgerichts Hamm - Familiensenat - vom 12. Juni 2013 - II-8 UF 75/12 - u. a. das Recht zur Regelung schulischer Angelegenheiten für ihren Sohn K. entzogen und dem Kreis X1. - Amt für Kinder, Jugendliche und Familien - als Ergänzungspfleger übertragen. Mit Beschluss des Amtsgerichts Warendorf - Familiengericht - vom 2. September 2015 - 9 F 385/15 - erfolgte die Rückübertragung auf den Kläger und dessen Ehefrau. Um negative Folgen für die emotionale Entwicklung von K. zu verhindern, verzichtete der Kreis X1. auf eine zwangsweise Herausnahme des Kindes aus der Familie, so dass K. auch in dieser Zeit weiterhin bei seinen Eltern lebte. Im Laufe der Jahre beantragten der Kläger und seine Ehefrau mehrfach das Ruhen der Schulpflicht, wobei die Anträge entweder gar nicht oder zumindest nicht positiv beschieden wurden. Während ihnen das Recht zur Regelung schulischer Angelegenheiten für ihren Sohn entzogen war, stellten der Kläger und seine Ehefrau unter dem 18. Juli 2014 den – soweit ersichtlich – letzten „Antrag auf Ruhen der Schulpflicht“. Diesen lehnte die Bezirksregierung Münster mit Bescheid vom 8. September 2014 ab. Unter dem 30. Dezember 2014 setzte die Bezirksregierung Münster gegen den Kläger und dessen Ehefrau wegen Verstoßes gegen § 41 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW jeweils eine Geldbuße in Höhe von 200 Euro fest. Auf deren Einsprüche stellte das Amtsgericht Münster die Verfahren mit Beschluss vom 13. April 2016 - 13 OWi-69 Js 85/16-23/16 - ein. In der Folge ergingen weitere Bußgeldbescheide gegen den Kläger und dessen Ehefrau. Nach vorheriger Anhörung gab die Bezirksregierung Münster dem Kläger und dessen Ehefrau mit Ordnungsverfügungen vom 26. Januar 2016 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung (Ziffer 2) und Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 2.500 Euro (Ziffer 3) auf, dafür zu sorgen, dass ihr minderjähriger Sohn K. am Unterricht der Gesamtschule F2. teilnimmt (Ziffer 1). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: der Kläger sei nach § 41 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW als Erziehungsberechtigter für die Teilnahme seines Sohnes am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule verantwortlich; dieser Verpflichtung sei der Kläger in der Vergangenheit nicht nachgekommen; dessen Sohn sei schulpflichtig und seit dem 22. September 2015 Schüler der Gesamtschule F2. -O1. , dort aber bisher nicht erschienen; seit der Einschulung am 1. August 2009 habe dessen Sohn insgesamt drei Wochen die Schule besucht; sämtliche Maßnahmen der Schulen, des Schulamtes und auch des Jugendamtes hätten zu keinem Schulbesuch des Sohnes geführt. Auf den am 29. Januar 2016 im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gestellten Antrag des Klägers ordnete das erkennende Gericht mit Beschluss vom 17. Juni 2016 - 1 L 180/16 - die aufschiebende Wirkung dieser Klage hinsichtlich der in Ziffer 3 der Ordnungsverfügung der Bezirksregierung Münster vom 26. Januar 2016 enthaltenen Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von 2.500,- Euro an; den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich Ziffer 1 der Ordnungsverfügung lehnte es ab. Die gegen die teilweise Ablehnung seines Aussetzungsantrags gerichtete Beschwerde des Klägers wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 24. August 2016 - 19 B 760/16 - zurück. Der Kläger hat bereits am 29. Januar 2016 Klage erhoben. Er trägt im Wesentlichen vor: für den Erlass der Ordnungsverfügung existiere keine dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) entsprechende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage; es fehle hinsichtlich Ziffer 1 der Verfügung an der erforderlichen Verwaltungsaktbefugnis; § 41 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 SchulG NRW sei formell verfassungswidrig; es handele sich materiell um eine Norm des bürgerlichen Rechts (Regelung der elterlichen Sorge); insoweit habe der Bund von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz abschließend Gebrauch gemacht (§§ 1626 ff. BGB); es liege ein Verstoß gegen den Gewaltenteilungsgrundsatz (Art. 20 Abs. 2 GG) vor, weil die Bezirksregierung Münster in den Aufgabenbereich der Familiengerichtsbarkeit (§ 1666 Abs. 3 Nr. 2 BGB) eingebrochen sei; § 41 SchulG NRW genüge nicht den Anforderungen der „Wesentlichkeitstheorie“ des Bundesverfassungsgerichts; § 41 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW verstoße gegen das elterliche Erziehungsrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG; entgegen § 41 Abs. 3 SchulG NRW habe vor Erlass der Ordnungsverfügung niemand seitens der Gesamtschule F2. -O1. K. zum regelmäßigen Schulbesuch angehalten noch auf ihn und seine Ehefrau eingewirkt; es seien auch nicht Vorfeldmaßnahmen in Form der Einbeziehung des Jugendamtes abgewartet worden; der Beklagte habe sein Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt; die Anordnung sei unverhältnismäßig; sie verletze ihn in Art. 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 GG; in das elterliche Erziehungsrecht dürfe der Staat nur im Rahmen des ihm nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG zugewiesenen Wächteramtes eingreifen, das ebenso wie der staatliche Erziehungsauftrag (Art. 7 Abs. 1 GG) allein dem Kindeswohl diene; der Beklagte überschreite insoweit seine Grenzen; die Durchsetzung der Schulbesuchspflicht gefährde hier das Kindeswohl; außerdem sei der Art. 7 Abs. 1 GG zu Grunde liegende verfassungsrechtliche Begriff „Schule“ funktional und nicht organisatorisch-formal zu verstehen; es bestehe ein Grundrecht auf Freiheit von der Erziehung durch den Staat; Lernrückstände beständen bei seinem Sohn nicht; sie als Eltern könnten nur mit ihrem Sohn reden, d. h. versuchen, ihn von einem regelmäßigen Schulbesuch zu überzeugen; K. habe jedoch bereits im 1. Schuljahr festgestellt, dass ihm die Schule keineswegs gut tue; diese Erfahrung könne seinem Sohn niemand ausreden oder wegdiskutieren; sie hätten keine Möglichkeit, K. gegen seinen Willen zum regelmäßigen Schulbesuch zu bewegen; dies sei auch dem Pfleger und dem Jugendamt nicht gelungen; gegen den Pfleger sei keine Ordnungsverfügung erlassen worden; insoweit werde eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG gerügt; sie als Eltern würden keine überzeugenden Gründe für einen regelmäßigen Schulbesuch kennen; K. sei durch den Schulbesuch krank geworden; sie hätten Hilfe zur Erziehung beantragt; am 13. April 2016 sei im Rahmen einer Erziehungsbeistandschaft nach § 30 SGB VIII ein Hilfeplan erstellt worden; er – der Kläger – sei aufgrund seiner psychischen Verfassung nicht in der Lage, für den Schulbesuch seines Sohnes zu sorgen; er habe nur geringe erzieherische Kompetenzen; sein Sohn nehme ihn nicht als Erziehungsperson war. Ursprünglich hat der Kläger angekündigt, zu beantragen, die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 26. Januar 2016 aufzuheben. Nachdem der Beklagte mit Ordnungsverfügung vom 29. September 2016 Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung aufgehoben hat, haben die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit mit Schriftsätzen vom 28. Oktober 2016 und 7. November 2016 übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Kläger beantragt nunmehr, Ziffer 1 der Ordnungsverfügung der Bezirksregierung Münster vom 26. Januar 2016 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt insbesondere vor: § 41 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 SchulG NRW bildeten eine verfassungsgemäße Ermächtigungsgrundlage für die erlassene Ordnungsverfügung; die getroffene Entscheidung sei ermessensfehlerfrei und verhältnismäßig; es handele sich hier um einen besonders schwerwiegenden Fall systematischer Schulpflichtverweigerung; der Kläger und seine Ehefrau torpedierten bewusst alle von den verschiedenen Stellen unternommenen Versuche, ihren Sohn in den Schulalltag einzugliedern. Das Gericht hat den Antrag des Klägers, seinen Sohn K. beizuladen, mit Beschluss vom 6. Juli 2017 abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakten in den Verfahren 1 L 180/16, 1 L 182/16, 1 K 342/16, 1 K 4638/16, 1 K 4639/16, 1 K 5978/16, 1 K 5979/16, 1 K 2798/17 und 1 K 2799/17 sowie der von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war es in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO deklaratorisch einzustellen. II. Die aufrechterhaltene zulässige Klage ist unbegründet. Die Anordnung in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung der Bezirksregierung Münster vom 26. Januar 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Die Anordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 41 Abs. 5 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW in der ab dem 1. August 2006 gültigen Fassung. Nach der zu diesem Zeitpunkt neu eingefügten Vorschrift des § 41 Abs. 5 SchulG NRW können die Eltern von der Schulaufsichtsbehörde durch Zwangsmittel gemäß §§ 55 bis 65 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW (VwVG NRW) zur Erfüllung ihrer Pflichten gemäß Absatz 1 angehalten werden. Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW melden die Eltern ihr schulpflichtiges Kind bei der Schule an und ab. Sie sind dafür verantwortlich, dass es am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnimmt, und statten es angemessen aus (Satz 2). § 41 Abs. 5 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW ermächtigen in verfassungsgemäßer Weise die Schulaufsichtsbehörde zum Erlass von Verfügungen wie der vorliegenden, mit denen Eltern Handlungspflichten zur Durchsetzung der Schulpflicht auferlegt werden, die im Wege des Verwaltungszwangs durchsetzbar sind. Vgl. näher VG Münster, Beschluss vom 17. Juni 2016 - 1 L 180/16 -, juris, Rn. 12 ff., 25 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 24. August 2016 - 19 B 760/16 -, NVwZ-RR 2017, 38 = juris, Rn. 2 ff.; jeweils m. w. N. An dieser Einschätzung hält das Gericht auch in Ansehung der Ausführungen in dem Schriftsatz des Klägers vom 16. November 2017 fest. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, auf den Antrag des Klägers das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen. 2. Die unter formellen Gesichtspunkten nicht zu beanstandende Anordnung in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung erweist sich auch in materieller Hinsicht als rechtmäßig. Insoweit hat das erkennende Gericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 17. Juni 2016 - 1 L 180/16 - ausgeführt: a) Der am 00.00.0000 geborene Sohn des Antragstellers K. unterliegt der Schulpflicht nach Art. 8 Abs. 2 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen (LV NRW) und §§ 34 Abs. 1 und 2, 35, 37 Abs. 1 SchulG NRW. Eine Ausnahme von der Schulpflicht nach § 34 Abs. 5 Satz 2 SchulG NRW, die in Nordrhein-Westfalen in verfassungsrechtlich zulässiger Weise nur hinsichtlich des Grundsatzes des Besuchs einer deutschen Schule, nicht aber auch von der Schulbesuchspflicht überhaupt, vorgesehen ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Januar 2015 - 19 A 2031/13 -, juris, Rn. 4 ff., 15 ff.; siehe auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 29. April 2003 - 1 BvR 436/03 -, DVBl 2003, 999 = juris, Rn. 5 ff., ist dem Sohn des Antragstellers nicht gestattet. Seine Schulpflicht ruht auch nicht nach § 40 SchulG NRW. Die gesetzlichen Ruhenstatbestände des § 40 Abs. 1 SchulG NRW liegen nicht vor, eine Ruhensanordnung der Schulaufsichtsbehörde nach § 40 Abs. 2 SchulG NRW ist nach Aktenlage nicht ergangen. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob – wie der Antragsteller meint – der im Namen seines Sohnes gestellte „Antrag auf das Ruhen der Schulpflicht“ vom 18. Juli 2014 bislang nicht beschieden wurde oder ob – wie der Antragsgegner meint und wofür alles spricht – dieser mit Bescheid der Bezirksregierung vom 8. September 2014 bereits bestandskräftig abgelehnt wurde. Denn jedenfalls liegt keine positive Ruhensanordnung vor. b) Der bestehenden Schulpflicht, die in Form des Besuchs einer öffentlichen Schule oder einer Ersatzschule (§ 34 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW) – d. h. nicht etwa auch durch häuslichen Privatunterricht – unter regelmäßiger Teilnahme am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen (vgl. §§ 41 Abs. 1 Satz 2, 43 Abs. 1 SchulG NRW) zu erfüllen ist, kommt der Sohn des Antragstellers unstreitig seit mittlerweile fast sechs Jahren nahezu durchgängig nicht nach. c) Es kann offen bleiben, ob in tatbestandlicher Hinsicht zusätzlich vorauszusetzen ist, dass für die Verletzung der Schulpflicht eine (Mit-)Verantwortung der mit der Ordnungsverfügung in Anspruch genommenen Eltern gegeben ist. Denn jedenfalls liegt hier nach summarischer Prüfung eine (Mit-)Verantwortung des Antragstellers und seiner Ehefrau – der Antragstellerin im Verfahren 1 L 182/16 – offensichtlich vor. § 41 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW normiert die Verantwortlichkeit der Eltern für die regelmäßige Teilnahme des schulpflichtigen Kindes am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule. Dieser Verantwortung werden Eltern auch dann nicht gerecht, wenn sie zwar nicht aktiv den Schulbesuch ihres Kindes unterbinden, jedoch die Entscheidung über das „Ob“ des Schulbesuchs letztlich allein dem Kind überlassen. So liegt der Fall hier. Der Antragsteller und seine Ehefrau haben die Entscheidung über das „Ob“ des Schulbesuchs ihrem Sohn K. überlassen. Sie haben es jedenfalls unterlassen, aktiv – selbstverständlich gewaltfrei, wenngleich mit der notwendigen Bestimmtheit – einen regelmäßigen Schulbesuch durchzusetzen und entsprechend erzieherisch auf ihren Sohn einzuwirken. Dies ergibt sich exemplarisch bei summarischer Prüfung unter anderem aus den Angaben des Antragstellers und seiner Ehefrau in dem Anhörungsschreiben vom 11. Januar 2016 (Bl. 435, Heft 2). Hier führen sie aus: „K. hat jedoch für sich bereits im 1. Schuljahr festgestellt, dass ihm die Schule keineswegs gut tut, was wir Eltern damals genauso erlebten. Diese Erfahrung kann ihm niemand ausreden oder wegdiskutieren.“ Sie als Eltern hätten „keine Möglichkeit, K. gegen seinen Willen zum regelmäßigen Schulbesuch zu bewegen“. Noch deutlicher tritt dies in dem vom Antragsteller überreichten Protokoll der Sitzung des Amtsgerichts Warendorf vom 17. Februar 2016 (Bl. 80 ff. GA) hervor, nach dem die Ehefrau des Antragstellers erklärte: „Ich möchte einfach nicht auf K. insoweit einwirken, dass ich an ihn die Erwartung stelle, dass er zur Schule geht.“ Weiter führte die Ehefrau des Antragstellers in einem Schreiben an Rechtsanwalt X. vom 2. Mai 2012 (Bl. 269, Heft 1) u. a. aus: „Am Montag wollte er [K. ] dann doch nicht in die Schule und ließ sich auch nicht von mir dazu überreden. Wenn man bedenkt, dass der reguläre Schulunterricht weit weniger Gestaltungsfreiheit als der Hausunterricht bietet und dazu auch wesentlich länger dauert, ist es m. E. nicht verwunderlich, dass K. beim Schulbesuch deutlich mehr Widerstand leistet, zumal ich ihn ja nicht nur zum Mitarbeiten überreden müsste, sondern auch zum rechtzeitigen Zubettgehen, zum rechtzeitigen Aufstehen, zum rechtzeitigen Anziehen, zur rechtzeitigen Abfahrt… Die ständige Unterdrückung von K. Willen, um nach außen hin eine gesetzeskonforme Situation zu erreichen, kann aber nicht das Ziel eines Schulversuches sein.“ Ergänzend wird Bezug genommen auf die Schilderungen in dem „Chronologische[n] Protokoll der schulischen Wiedereingliederungsmaßnahme für K. C1. , geb. 00.00.0000“, vom 31. Mai 2011 (Bl. 48 ff., Heft 1), dem Abschlussbericht der „Präventionsmaßnahme schulbezogene Sozialarbeit“ des T. – L1. Verband für soziale Dienste im Kreisdekanat X1. vom 6. Juli 2011 (Bl. 100 ff., Heft 1), dem Vermerk von Dipl.-Soz.päd. K1. W1. , Amt für Kinder, Jugendliche und Familien, Kreis X1. , vom 24. Januar 2012 (Bl. 125 ff., Heft 1) und dem Bericht von H. F3. , ehrenamtlicher Pfleger, vom 8. Januar 2014 (Bl. 343 ff., Heft 2). Nichts Anderes ergibt sich aus dem Einwand des Antragstellers, weder „der vom Jugendamt bestellte Pfleger“ noch „das Jugendamt als Inhaber des Rechts zur Regelung der schulischen Angelegenheiten“ hätten K. bewegen können, regelmäßig die Schule zu besuchen. Zwar trifft zu, dass dem Antragsteller und seiner Ehefrau im Zeitraum vom 9. März 2012 bis zum 2. September 2015 u. a. das Recht zur Regelung schulischer Angelegenheiten gerichtlich entzogen war und K. in diesem Zeitraum gleichwohl nicht seiner Schulpflicht nachkam. Jedoch wohnte K. auch in diesem Zeitraum weiterhin im elterlichen Haushalt und bestimmten faktisch die Eltern über „Ob“ und „Wie“ der Kontakte K. zum Pfleger. Auch insoweit wird Bezug genommen auf den Bericht von H. F3. , ehrenamtlicher Pfleger, vom 8. Januar 2014 (Bl. 343 ff., Heft 2). d) An der Rechtmäßigkeit der Anordnung ändern auch die Einwände des Antragstellers nichts, seitens der Gesamtschule F2. -O1. habe niemand vor Erlass der Ordnungsverfügung K. zum regelmäßigen Schulbesuch angehalten noch auf ihn und seine Ehefrau eingewirkt; der Antragsgegner habe Vorfeldmaßnahmen in Form der Einbeziehung des Jugendamtes nicht abgewartet. Denn § 41 Abs. 5 SchulG NRW setzt – wie sich aus seinem Wortlaut sowie dem Vergleich mit § 41 Abs. 4 SchulG NRW ergibt – in seinem Anwendungsbereich gerade nicht die Erfolglosigkeit einer vorausgehenden (pädagogischen) Einwirkung seitens der Schule nach § 41 Abs. 3 SchulG NRW oder die Einbindung des Jugendamtes voraus. e) Der Antragsgegner hat ferner das ihm durch § 41 Abs. 5 SchulG NRW eingeräumte Ermessen, das gerichtlich nur in den Grenzen des § 114 Satz 1 VwGO überprüft werden kann, in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Er hat ausweislich seiner Ausführungen auf S. 3 Abs. 1 der Ordnungsverfügung in hinreichender Weise zu erkennen gegeben, dass er sich des ihm zukommenden Ermessens bewusst gewesen ist. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Antragsgegner seine Entscheidung auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage getroffen hat. Im Gegenteil erschließt sich aus den vorgelegten Verwaltungsvorgängen, dass er den Sachverhalt in wesentlicher Hinsicht umfassend und mit großer Sorgfalt vollständig und zutreffend ermittelt hat. Er hat von seinem Ermessen in einer dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens nicht überschritten. Die Anordnung genügt auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie ist zur Verwirklichung des legitimen gesetzlichen Ziels der Durchsetzung der staatlichen Schulpflicht geeignet, erforderlich und angemessen. Es unterliegt keinem Zweifel, dass die allgemeine Schulpflicht in Nordrhein-Westfalen sowie der generelle Ausschluss von häuslichem Privatunterricht mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben im Einklang steht und insbesondere die in Art. 8 Abs. 2 LV NRW verankerte Schulbesuchspflicht ihrerseits dem staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG dient. Ebenso ist das Fehlen eines Ausnahmetatbestandes von der Schulbesuchspflicht im SchulG NRW verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, insbesondere mit dem elterlichen Erziehungsrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG vereinbar. Vgl. näher OVG NRW, Beschluss vom 19. Januar 2015 - 19 A 2031/13 -, juris, Rn. 15 ff.; siehe auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 29. April 2003 - 1 BvR 436/03 -, DVBl 2003, 999 = juris, Rn. 5 ff. Es gibt, anders als der Antragsteller meint, kein Grundrecht auf Freiheit von der Erziehung durch den Staat in Form der Schulbesuchsfreiheit. Vor diesem Hintergrund ist die Anordnung, dafür zu sorgen, dass der minderjährige Sohn K. des Antragstellers am Unterricht der Gesamtschule F2. teilnimmt, nicht zu beanstanden. Sie ist im Hinblick auf den Antragsteller zunächst nicht etwa deshalb ungeeignet, weil dieser – wie er behauptet – aufgrund einer psychischen Erkrankung nicht in der Lage sei, auf seinen Sohn erzieherisch einzuwirken. Aus dem vom Antragsteller zitierten Gutachten des Dipl.-Psych. V. I. vom 14. Februar 2013 (Bl. 42 f. GA) ergibt sich nämlich, dass der Antragsteller „in seinen erzieherischen Kompetenzen stark eingeschränkt“ sei. Dies setzt voraus, dass weiterhin erzieherische Kompetenzen, wenn auch in eingeschränktem Maße, vorhanden sind. Unabhängig davon muss sich der Antragsteller, solange ihm die elterliche Sorge und die gesetzliche Vertretung seines Kindes gemeinsam mit seiner Ehefrau zusteht (§§ 1626 Abs. 1, 1627, 1629 Abs. 1 BGB; vgl. § 123 Abs. 1 Nr. 1 SchulG NRW), grundsätzlich hieran festhalten lassen. Die Ungeeignetheit der Anordnung lässt sich bei summarischer Prüfung auch nicht mit Blick auf den Einwurf des Antragstellers feststellen, er und seine Ehefrau könnten als Eltern nicht bzw. nur unter Einsatz von Gewalt für die Teilnahme ihres Sohnes am Unterricht sorgen. Es kann nicht als eine Fehleinschätzung des Antragsgegners angesehen werden, wenn er der Anordnung unausgesprochen die Prognose zu Grunde legt, dass der Antragsteller und seine Ehefrau K. zum Schulbesuch bewegen könnten, wenn sie – anders als bislang (s.o.) – ihm gegenüber mit der erforderlichen Nachdrücklichkeit auf die Pflicht zu einem regelmäßigen Schulbesuch hinweisen und dies mit erzieherischen Maßnahmen begleiten. Durchgreifende physische oder psychische Hemmnisse auf Seiten K. lassen sich bei summarischer Prüfung derzeit nicht feststellen. Diese ergeben sich mangels hinreichender Aktualität insbesondere nicht aus dem vom Antragsteller zitierten Vermerk von Dr. B. B. S. , Gesundheitsamt C. , vom 14. April 2011 (Bl. 32 f., Heft 1). Unabhängig davon empfiehlt Dr. S. nach dem Vermerk einen „erneute[n] Versuch der Beschulung“ sowie für den Fall des Scheiterns „das Aufsuchen einer kinderpsychiatrischen Beratung“. Nach dem vom Antragsteller zitierten Gutachten des Dipl.-Psych. V. I. vom 14. Februar 2013 (Bl. 43 GA) soll sein Sohn „keine eklatanten Verhaltensauffälligkeiten“ aufweisen, es ergäben sich „keine Hinweise auf spezielle Ängste, depressive Verstimmungen, überdurchschnittliche Regelverletzungen oder überdurchschnittliche Aggressionen“. Unabhängig davon obläge es aber ohnehin im Rahmen ihrer Pflichten nach § 41 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW dem Antragsteller und seiner Ehefrau, etwaigen physischen oder psychischen Hemmnissen – gegebenenfalls mit Unterstützung des Jugendamtes – zum Beispiel unter Inanspruchnahme fachärztlicher (psychiatrischer) Hilfe zu begegnen. Mildere Mittel zur Durchsetzung der Schulpflicht sind nicht ersichtlich, nachdem über einen Zeitraum von mittlerweile fast sechs Jahren diverse Angebote und Maßnahmen der verschiedenen Schulen, des Schulamtes sowie des Jugendamtes des Kreises X1. sowie der Bezirksregierung den Antragsteller und seine Ehefrau nicht zu einer Verhaltensänderung bewegen vermochten. Das gewählte Vorgehen zunächst gegen die Eltern stellt dabei seinerseits ein milderes Mittel gegenüber der gesetzlich nach § 41 Abs. 4 SchulG NRW ebenfalls zulässigen zwangsweisen Zuführung K. der Schule dar. Die Anordnung ist schließlich auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Namentlich sind keine durchgreifenden Gründe ersichtlich, die es in diesem Einzelfall gebieten könnten, ausnahmsweise weiterhin ganz oder zeitweise von der Durchsetzung der staatlichen Schulpflicht abzusehen. Vor dem Hintergrund der Vielzahl an Versuchen, die der Antragsgegner in den letzten fast sechs Jahren letztlich erfolglos unternommen hat, eine Verhaltensänderung des Antragstellers und seiner Ehefrau herbeizuführen, war er zunächst nicht gehalten, die Ergebnisse der Maßnahmen abzuwarten, die mit einem am 13. April 2016 im Rahmen einer Erziehungsbeistandschaft nach § 30 SGB VIII erstellten Hilfeplan eingeleitet wurden. Es ist weiterhin mit Blick auf den generellen gesetzlichen Ausschluss von häuslichem Privatunterricht unerheblich, ob der Sohn des Antragstellers tatsächlich keine Lernrückstände aufweist oder ob Unterrichtung und Erziehung auf andere Weise als durch den Besuch einer Schule im organisatorisch-formalen Sinne gesichert sind. Soweit der Antragsteller darüber hinaus eine Gefährdung des Kindeswohls geltend macht, führt dies ebenso wenig weiter. Grundsätzlich dient vielmehr die Durchsetzung der Schulpflicht dem Kindeswohl, zumal sie nicht nur dem reinen Wissenserwerb dient (vgl. Art. 7 LV NRW, § 2 SchulG NRW). Anhaltspunkte dafür, dass dies in diesem Einzelfall anders sein mag, hat das Gericht bei summarischer Prüfung nicht. Soweit der Antragsteller insoweit behauptet, sein Sohn habe vor rund fünf Jahren durch auf den Schulbesuch gerichteten Druck Hautausschlag bekommen, überschreitet dies nicht die Erheblichkeitsschwelle. Jedenfalls aber ist etwaigen gesundheitlichen Problemen grundsätzlich im Rahmen der staatlichen Schulpflicht durch begleitende ärztliche oder therapeutische Maßnahmen sowie gegebenenfalls unter Inanspruchnahme der Möglichkeiten des § 21 SchulG NRW zu begegnen. Eine Verletzung des Elternrechts, weil der Antragsgegner mit der angegriffenen Ordnungsverfügung das Recht des Antragstellers und seiner Ehefrau missachtet habe, eine andere Schule als die Gesamtschule F2. -O1. auszuwählen, scheidet schließlich ebenfalls aus. Der Antragsteller und seine Ehefrau haben ihren Sohn vielmehr selbst am 22. September 2015 an jener Schule angemeldet. An dieser Einschätzung hält das Gericht im Ergebnis auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Klägers in dem Schriftsatz vom 16. November 2017 sowie seiner Angaben in der mündlichen Verhandlung nach nochmaliger, nicht nur summarischer Prüfung fest. Es bedurfte keiner Entscheidung in der mündlichen Verhandlung über den mit Schriftsatz des Klägers vom 16. November 2017 angekündigten Beweisantrag, nachdem der Kläger diesen in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt hat (vgl. § 86 Abs. 2 VwGO). Unabhängig davon ist er abzulehnen. Der zum Beweis der Tatsache, dass der Kläger nicht in der Lage sei, für den regelmäßigen Schulbesuch seines Sohnes zu sorgen, auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens gerichtete angekündigte Antrag geht „ins Blaue hinein“. Das Gericht hat keine tatsächlichen Anhaltspunkte für die aufgestellte Behauptung. Diese ergeben sich mangels hinreichender Aktualität sowie aus den in den Gründen des Beschlusses des Gerichts vom 17. Juni 2016 - 1 L 180/16 - dargelegten Erwägungen insbesondere nicht aus dem Gutachten des Dipl.-Psych. V. I. vom 14. Februar 2013. Unabhängig davon ist die unter Beweis gestellte Tatsache hier für die Entscheidung ohne Bedeutung (vgl. § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO). Der Kläger muss sich grundsätzlich daran festhalten lassen, dass ihm die elterliche Sorge und die gesetzliche Vertretung seines Kindes gemeinsam mit seiner Ehefrau zusteht (§§ 1626 Abs. 1, 1627, 1629 Abs. 1 BGB; vgl. § 123 Abs. 1 Nr. 1 SchulG NRW). Dass hier ein von diesem Grundsatz abweichender atypischer Fall gegeben sein könnte, hat der Kläger weder dargelegt noch ist dies sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, trägt zwar grundsätzlich der Beklagte die Kosten des Verfahrens, weil er – wie sich aus den Gründen des Beschlusses des Gerichts vom 17. Juni 2016 - 1 L 180/16 - ergibt – insoweit voraussichtlich unterlegen gewesen wäre. Unter Kostengesichtspunkten im Hinblick auf das gesamte Verfahren fällt dieser lediglich die Zwangsgeldandrohung betreffende Teil jedoch nicht ins Gewicht, weil er bei der Festsetzung des Streitwerts außer Betracht bleibt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.