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Beschluss

BB-30543

AG Wernigerode, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGWERNI:2011:0927.BB30543.0A
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Leitsätze
Die Identität, der aktuelle Gesellschafterbestand und die sich daran anschließenden Vertretungsverhältnisse im maßgeblichen Zeitpunkt des Vertreterhandelns sind beim Grundstückserwerb durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts in der Form des § 29 GBO nachzuweisen. Im Fall der Auflassung eines Grundstücks darf die Eintragung nach § 20 GBO nur erfolgen, wenn die erforderliche Einigung des Berechtigten und des anderen Teils erklärt ist. Dies erfordert nach bislang einhelliger Rechtsauffassung – unabhängig von der Rechtspersönlichkeit des Erwerbers – die grundbuchamtliche Prüfung, ob sich der Veräußerer und der Erwerber materiellrechtlich wirksam durch Auflassung im Sinne des § 925 BGB über den Eigentumsübergang geeinigt haben. Die hierfür erforderlichen Nachweise sind in der Form des § 29 GBO zu führen. Von den hiernach einschlägigen Vorschriften der §§ 20 und 29 GBO ist der Gesetzgeber zu keinem Zeitpunkt abgerückt.(Rn.24) Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann Grundeigentum erwerben, wenn die Gründung im Erwerbsvertrag (Abschluss eines notariellen Gesellschaftsvertrag) erfolgt, d. h. der Gesellschafterbestand und die aus ihm folgenden Vertretungsverhältnisse durch den unmittelbaren Zusammenhang mit dem Grundstücksgeschäft nachgewiesen werden können.(Rn.13) (Rn.18)
Tenor
In der Grundbuchsache von Blankenburg Blätter ... Wohnungs- und Teileigentum Blankenburg zu dem gem. § 15 GBO gestellten Antrag des Notars Z vom 21.07.2010 (UR-Nr. …/2010) Beteiligte: a) D. S, geb. ... - Veräußerer - b) J Grundstücks GbR in K - Erwerber - und die Gesellschafter S... J..., geb. am ...,  S... J..., geb. am ...,  H... J..., geb. am ...,  E... J..., geb. am ... wird der Beschwerde vom 28.12.2010 gegen die Zwischenverfügung vom 10.12.2010 und der Beschwerde vom 02.09.2011 gegen den Zurückweisungsbeschluss vom 30.08.2011 nicht abgeholfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Identität, der aktuelle Gesellschafterbestand und die sich daran anschließenden Vertretungsverhältnisse im maßgeblichen Zeitpunkt des Vertreterhandelns sind beim Grundstückserwerb durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts in der Form des § 29 GBO nachzuweisen. Im Fall der Auflassung eines Grundstücks darf die Eintragung nach § 20 GBO nur erfolgen, wenn die erforderliche Einigung des Berechtigten und des anderen Teils erklärt ist. Dies erfordert nach bislang einhelliger Rechtsauffassung – unabhängig von der Rechtspersönlichkeit des Erwerbers – die grundbuchamtliche Prüfung, ob sich der Veräußerer und der Erwerber materiellrechtlich wirksam durch Auflassung im Sinne des § 925 BGB über den Eigentumsübergang geeinigt haben. Die hierfür erforderlichen Nachweise sind in der Form des § 29 GBO zu führen. Von den hiernach einschlägigen Vorschriften der §§ 20 und 29 GBO ist der Gesetzgeber zu keinem Zeitpunkt abgerückt.(Rn.24) Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann Grundeigentum erwerben, wenn die Gründung im Erwerbsvertrag (Abschluss eines notariellen Gesellschaftsvertrag) erfolgt, d. h. der Gesellschafterbestand und die aus ihm folgenden Vertretungsverhältnisse durch den unmittelbaren Zusammenhang mit dem Grundstücksgeschäft nachgewiesen werden können.(Rn.13) (Rn.18) In der Grundbuchsache von Blankenburg Blätter ... Wohnungs- und Teileigentum Blankenburg zu dem gem. § 15 GBO gestellten Antrag des Notars Z vom 21.07.2010 (UR-Nr. …/2010) Beteiligte: a) D. S, geb. ... - Veräußerer - b) J Grundstücks GbR in K - Erwerber - und die Gesellschafter S... J..., geb. am ..., S... J..., geb. am ..., H... J..., geb. am ..., E... J..., geb. am ... wird der Beschwerde vom 28.12.2010 gegen die Zwischenverfügung vom 10.12.2010 und der Beschwerde vom 02.09.2011 gegen den Zurückweisungsbeschluss vom 30.08.2011 nicht abgeholfen. I. Zwischenverfügung vom 10.12.2010 Die Beschwerde vom 28.12.2010 gegen die grundbuchamtliche Zwischenverfügung vom 10.12.2010 hat sich durch die am 26.08.2011 erfolgte Aufhebung der Zwischenverfügung erledigt, weil der beschwerdeführende Notar, der die Beschwerde mangels anderweitiger Angabe für alle Beschwerdeberechtigten eingelegt hat, mit seiner Beschwerde lediglich die Aufhebung der Zwischenverfügung erreichen wollte und dieser angestrebte Zweck unabhängig davon erreicht wurde, aus welchen Gründen die Zwischenverfügung vom 10.12.2010 aufgehoben wurde. Sollte diese Rechtsauffassung nicht zutreffen und sich die Beschwerde durch die Aufhebung der Zwischenverfügung noch nicht erledigt haben, wäre die Beschwerde durch die Zurückweisung des Eintragungsantrags unzulässig geworden, weil sie nicht – auch nicht nachträglich – auf die Kosten beschränkt wurde (Demharter, GBO, 27. Aufl., § 71 Rn. 34 m.w.N.). Der genannten Beschwerde war deshalb – vorsorglich – nicht abzuhelfen. II. Zurückweisung vom 30.08.2011 1. Der angefochtene Zurückweisungsbeschluss ist unter Ablehnung der Rechtsauffassung des BGH ergangen (vgl. BGH, Beschl. v. 28.04.2011, Az. V ZV 194/10, ZIP 2011, 1003 = ZfIR 2011, 487 = EWiR 2011, 347 m. Anm. Heckschen = NotBZ 2011, 257 = DStR 2011, 1041 m. Bespr. Lehmann DStR 2011, 1036 = NJW 2011, 1958 = IMR 2011, 289 = NZM 2011, 517 = DNotI-Report 2011, 92 = NZG 2011, 698 = RNotZ 2011, 341 = FGPrax 2011, 164 m. Anm. Demharter = Rpfleger 2011, 483 m. Anm. Demharter; ebenso BGH, Beschl. v. 28.04.2011, Az. V ZB 232/10 sowie Beschl. v. 28.04.2011, Az. V ZB 234/10, IMR 2011, 334). Die diesbezügliche Rüge des – mangels anderweitiger Angabe für alle Beschwerdeberechtigten - beschwerdeführenden Notars geht im Hinblick auf die sachliche Unabhängigkeit des Rechtspflegers fehl (§ 9 RPflG). Das Gesetz kennt keine Vorlagepflicht, wenn ein erstinstanzliches Gericht von der Rechtsprechung des BGH abweichen will. Auch ein Verbot, in diesem Fall keine abweichende Entscheidung treffen zu dürfen, ist dem Gesetz fremd. Der beschwerdeführende Notar weist allerdings zutreffend darauf hin, dass ein Senat des BGH, der seine eigene langjährige und auch von anderen Senaten für richtig erachtete und mehrfach bestätigte Rechtsprechung ändern will, im Hinblick auf § 132 Abs. 2 und 3 GVG und eine etwaige Vorlage der Rechtsfrage an den Großen Senat für Zivilsachen gehalten ist, bei den anderen Senaten anzufragen, ob Bedenken gegen die von ihm erwogene Änderung der Rechtsprechung bestehen. Wie der Vorsitzende des V. Zivilsenats in einer fachzeitschriftlichen Veröffentlichung monierte, hat der II. Zivilsenat des BGH diese Anfrage unterlassen, als er sich mit seinem u.a. in BGHZ 146, 341 veröffentlichten und später für wirkungslos erklärten Versäumnisurteil vom 29.01.2001 – nach Auffassung von Weigl MittBayNot 2004, 202, 203: contra legem – zur Anerkennung der (Teil-)Rechtsfähigkeit der GbR entschloss (Krüger NZG 2010, 801, 802; zur Wirkungslosigkeit des Versäumnisurteils vom 29.01.2000 vgl. Schöner/Stöber, GBR, 14. Aufl., Rn. 240 Fn. 35). Die im vorliegenden Beschwerdeverfahren mangels Vorlagepflicht nicht durchgreifenden Rügen des beschwerdeführenden Notars wären somit nicht an das Grundbuchamt, sondern an einen anderen Adressaten zu richten. Ob sich der Notar dabei – wäre er als Anwalt beim BGH zugelassen – der gleichen Diktion wie in seinem Beschwerdeschriftsatz vom 02.09.2011 bedienen oder ob er im Hinblick auf den Höflichkeitsgehalt seiner Ausführungen danach differenzieren würde, an welches Gericht er seine Schriftsätze richtet, kann als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben. 2. Der beschwerdeführende Notar meint, dass die angefochtene Entscheidung des Grundbuchamts auf einem Verstoß gegen das geltende Recht beruht und „allein als Willkür bezeichnet werden muss“ (S. 2 a. E., Ziffer IV der Beschwerdebegründung). Andererseits gesteht er dem BGH aber zu, dass dessen Entscheidungen unabhängig davon mit dem geltenden Recht vereinbar seien, ob er eine Streitfrage, bei der sich einander ausschließende Rechtsansichten gegenüber stehen, so oder anders entscheidet (S. 2, Ziffer IV Absatz 2 der Beschwerdebegründung). Dies ist nicht frei von Widerspruch, zum einen, weil der beschwerdeführende Notar das, was er dem BGH zugesteht, auch jedem anderen Gericht – also auch dem Grundbuchamt – zugestehen müsste, und zum anderen, weil bei nicht miteinander zu vereinbarenden Ansichten nur ein Rechtsstandpunkt richtig sein kann und die jeweils andere Rechtsansicht demzufolge notwendigerweise falsch – also gesetzeswidrig – sein muss. Was das Grundbuchamt in diesem Zusammenhang für richtig oder falsch hält, entscheidet es selbst. Und wenn es sich bei der Beantwortung einer Rechtsfrage gegen den BGH stellt, muss es die betreffende Rechtsprechung des BGH konsequenterweise als nicht mit dem Gesetz in Einklang stehend betrachten. Dass es sich so verhält, liegt in der Natur der rechtlichen Dinge. Die rechtsphilosophischen Betrachtungen des beschwerdeführenden Notars vermögen hieran nichts zu ändern. 3. Unerheblich ist des Weiteren, dass sich inzwischen einige Oberlandesgerichte der Rechtsauffassung des BGH zur GbR-Erwerbsfrage angeschlossen haben (OLG Zweibrücken, Beschl. v. 30.05.2011, Az. 3 W 91/11; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 20.05.2011, Az. 3 W 33/11 und 3 W 34/11 sowie – jeweils unter Aufgabe ihrer bisherigen Rechtsprechung – das Kammergericht, Beschl. v. 31.05.2011, Az. 1 W 152/11, und das OLG München, Beschl. v. 15.06.2011, Az. 34 Wx 158/10; vgl. auch OLG Frankfurt, Beschl. v. 31.05.2011, Az. 20 W 444/10). Das Grundbuchamt bleibt bei seiner seit jeher vertretenen Rechtsauffassung, wonach eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nur Grundbesitz erwerben kann, wenn die erwerbende GbR in der notariellen Erwerbs- und Auflassungsurkunde explizit gegründet wird. Es weiß sich dabei in Übereinstimmung mit denjenigen Oberlandesgerichten, die ebenfalls diese Linie vertreten und sich bislang noch nicht dazu geäußert haben, ob sie der Rechtsauffassung des BGH unter Aufgabe der eigenen bisherigen Rechtsprechung zu folgen bereit sind (OLG Rostock, Beschl. v. 14.09.2010, Az. 3 W 100/10, NotBZ 2011, 66 = ZIP 2011, 473 = NZG 2011, 301; OLG Hamm, Beschl. v. 02.11.2010, Az. 15 W 440/10, ZIP 2010, 2245 = ZfIR 2011, 36 = NotBZ 2011, 44 = Rpfleger 2011, 198; OLG Köln, Beschl. v. 29.11.2010, Az. 2 Wx 3/10; OLG Köln, Beschl. v. 29.11.2010, 2 Wx 26/10, NotBZ 2011, 143 = ZIP 2011, 713 = NJW-RR 2011, 452 = NZG 2011, 297 = EWiR 2011, 381 m. Anm. Volmer; OLG Köln, Beschl. v. 13.12.2010, Az. 2 Wx 137/10, FGPrax 2011, 13 = ZIP 2011, 719 = EWiR 2011, 277 m. Anm. Demharter = RNotZ 2011, 160; OLG Bamberg, Beschl. v. 09.02.2011, Az. 3 W 176/10, MittBayNot 2011, 221 = NZG 2011, 427 = ZIP 2011, 812; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 08.04.2011, Az. 11 Wx 127/10; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 08.04.2011, Az. 11 Wx 128/10). 4. Das HansOLG Hamburg hat die vom Grundbuchamt vertretene Rechtsauffassung noch nach dem Bekanntwerden des Beschlusses des BGH vom 28.04.2011 bestätigt (HansOLG Hamburg, Beschl. v. 31.05.2011, Az. 13 W 26/11) und diese Rechtsansicht – soweit ersichtlich – bislang nicht aufgegeben. Auch das AG Starnberg hat trotz der zwischenzeitlich geänderten Rechtsprechung des OLG München an dieser Linie festgehalten (AG Starnberg, Beschl. v. 12.08.2011, Az. Feldafing Blatt 2373, 2374; ebenso - für den OLG-Bezirk Bamberg - AG Schweinfurt, Beschl. v. 17.08.2011, Az. UP-1620-3). Des weiteren wird die Rechtsprechung des BGH im Schrifttum nicht nur – wenn auch mehrheitlich – zustimmend besprochen, sondern auch – teils vehement – abgelehnt (vgl. etwa die Entscheidungsanmerkungen von Demharter in FGPrax 2011, 164 und in Rpfleger 2011, 483). Letzteres gilt insbesondere für die Ausführungen von Bestelmeyer (ZIP 2011, 1389), der die aktuelle Rechtsprechung des BGH unter Einbeziehung seiner Ausführungen in Rpfleger 2010, 169 mit überzeugender Begründung als contra legem verwirft und anhand der Gesetzesmaterialien sowie unter Würdigung des Verlaufs des Gesetzgebungsverfahrens detailliert herausarbeitet, dass die Mediatisierungsthese von Reymann (ZNotP 2011, 84) auf einer vom angestrebten Ergebnis bestimmten Fehlinterpretation des ausdrücklich erklärten gegenteiligen Willens des Gesetzgebers und – hieraus folgend – auf einer völligen Verkennung des verfahrensrechtlichen Regelungsgehalts der Norm des § 47 Abs. 2 GBO beruht. Dass sich der BGH diese Fehlinterpretation zu Eigen gemacht hat, ändert nichts daran, dass das Grundbuchamt in eigener Verantwortung über die betreffenden Rechtsfragen zu entscheiden hat, weil der entscheidende Rechtspfleger derjenige ist, der die von ihm vorgenommen Grundbucheintragungen und die etwaige Gesetzeswidrigkeit dieser Eintragungen zu vertreten hätte. Falls das Beschwerdegericht das Grundbuchamt – bindend – zur Vornahme der beantragten Eintragung anweist, verlagert sich die diesbezügliche Verantwortlichkeit vom Grundbuchamt auf das Beschwerdegericht. 5. Der in das Gesetzgebungsverfahren zum ERVGBG eingebundene Bund Deutscher Rechtspfleger hat am 18.05.2009 und am 20.05.2009 zwei umfangreiche Stellungnahmen zu dem beabsichtigten Gesetzesvorhaben gegenüber dem BMJ1 Stellungnahme des Bundes Deutscher Rechtspfleger: www.rechtspflegerforum.de, Unterforum Grundbuch, Thema: „GbR: BDR-Stellungnahme“ oder auch www.bdr-online.de, Recht, Unterforum Grundbuchrecht Stellungnahmen.Stellungnahme des Bundes Deutscher Rechtspfleger: www.rechtspflegerforum.de, Unterforum Grundbuch, Thema: „GbR: BDR-Stellungnahme“ oder auch www.bdr-online.de, Recht, Unterforum Grundbuchrecht Stellungnahmen. abgegeben. In der letztgenannten Stellungnahme vom 20.05.2009 finden sich zur im vorliegenden Verfahren entscheidungserheblichen GbR-Erwerbsfrage unter Ziffer 4 a) und Ziffer 4 b, bb) folgende Ausführungen: „§ 47 Abs.2 S.1 GBO i.d.F. des Regelungsvorschlags sieht vor, dass neben der GbR (gleichzeitig) auch deren Gesellschafter im Grundbuch einzutragen sind. Die Eintragung einer GbR setzt demnach künftig voraus, dass in den jeweils erforderlichen Eintragungsunterlagen auch deren Gesellschafter bezeichnet sind. Dieser Umstand lenkt den Blick auf die Frage, wie die Vertretungsverhältnisse einer erwerbenden GbR im Grundbuchverfahren nachzuweisen sind, weil die Eintragung, an die sich die Vermutung des § 899 a S.1 BGB knüpfen soll, noch nicht existiert, sondern erst vorgenommen werden soll. Der vorliegende Regelungsvorschlag lässt demnach die Frage offen, wie die erwerbende GbR und ihre Gesellschafter ins Grundbuch gelangen, um erstmalig die Buchposition zu erlangen, die dann künftig einen gutgläubigen Erwerb nach § 899 a BGB ermöglicht. ... Völlig anders verhält es sich (Anm.: im Gegensatz zum Verfahren nach § 19 GBO), wenn die GbR das Eigentum an Grundbesitz erwerben oder eine andere Rechtsänderung zugunsten der GbR erfolgen soll, die vom Anwendungsbereich des § 20 GBO erfasst wird, weil in diesen Fällen auch die Wirksamkeit der Erwerbererklärung und damit auch der Nachweis der ordnungsgemäßen Vertretung der erwerbenden GbR eine grundbuchrechtliche Eintragungsvoraussetzung darstellt. Damit ist man wieder bei der aktuellen und ungelösten Problematik angelangt, dass sich die Vertretung der GbR nach geltendem Grundbuchrecht nicht in der Form des § 29 GBO nachweisen lässt (hierzu vgl. Ziffer VI 2 unserer Stellungnahme vom 18.05.2009). Für diese Problematik enthält der vorliegende Regelungsvorschlag aber keine Lösung, sodass die gegenwärtige grundbuchrechtliche Situation insoweit unverändert bleiben wird. Damit wird der häufige Erwerb von Grundbesitz durch eine bereits existente GbR auch in Zukunft faktisch blockiert sein. Der Erwerb von GbR’s, die ausdrücklich erst im Erwerbsvertrag gegründet werden, dürfte dagegen nicht auf Schwierigkeiten stoßen.“ Das Bundesministerium der Justiz (Staatssekretär Lutz Diwell) hat in einem Schreiben vom 16.06.2009 zu diesen Bedenken – am Beispiel gesellschafterlos eingetragener Namens-GbR’s – wie folgt Stellung genommen: Für die Fälle, in denen GbR zwischenzeitlich alleine unter Angabe ihres Namens im Grundbuch eingetragen sind, plädieren Sie für eine Regelung, die den Kreis der zulässigen Nachweismittel in solchen Fällen über jene nach § 29 GBO hinaus erweitert. Die Einschätzung, dass Nachweisschwierigkeiten auftreten können, teile ich. ... Sollten sich letztlich doch gesetzgeberische Maßnahmen als erforderlich erweisen, so wäre nach meinem Dafürhalten jedoch eine verfahrensrechtliche Lösung zu entwickeln, die Verfügungen ermöglicht, ohne dabei vom Nachweisniveau des § 29 GBO abzurücken. Bestelmeyer (ZIP 2011, 1389, 1395) führt diesbezüglich Folgendes aus: Aus der Beibehaltung des förmlichen Nachweisniveaus im Hinblick auf die bloße nachträgliche Eintragung des Gesellschafterbestandes, der kein rechtsgeschäftliches Handeln der GbR zugrunde liegt, ergibt sich, dass auch – und erst recht – beim rechtsgeschäftlichen Grundstückserwerb durch eine bereits existente GbR jeder zulässige Anhaltspunkt für die Annahme fehlt, der Gesetzgeber habe ausgerechnet bei der Auflassung als der wichtigsten aller dinglichen Erklärungen und Eintragungsgrundlagen nicht nur eine Ausnahme vom Erfordernis des förmlichen Nachweises, sondern sogar einen völligen Verzicht auf den Nachweis der Rechts- und Vertretungsverhältnisse der erwerbenden GbR im Verfahren nach § 20 GBO statuieren wollen. Bemerkenswert ist zudem, dass sich der zuständige Referent im BMJ2 Bei Bestelmeyer Fn. 47: Notarassessor Johannes Bolkart, nunmehr Notar in Straubing (Bayern).Bei Bestelmeyer Fn. 47: Notarassessor Johannes Bolkart, nunmehr Notar in Straubing (Bayern). im Rahmen einer hitzigen und gleichwohl äußerst fruchtbaren Internet-Diskussion3 Bei Bestelmeyer Fn. 48: Es ist bedauerlich, dass Reymann auf diese jedermann zugängliche Diskussion nicht eingeht, zumal die Ergebnisse dieser Diskussion in der Erwerbsfrage das Gegenteil dessen besagen, was Reymann behauptet.Bei Bestelmeyer Fn. 48: Es ist bedauerlich, dass Reymann auf diese jedermann zugängliche Diskussion nicht eingeht, zumal die Ergebnisse dieser Diskussion in der Erwerbsfrage das Gegenteil dessen besagen, was Reymann behauptet. über den Sinn und Unsinn der GbR-Normen des ERVGBG im Vergleich zu den Ausführungen Reymanns genau im entgegengesetzten Sinne zur Nachweisfrage geäußert hat,4 Bei Bestelmeyer Fn. 49: Bolkart, Stellungnahme vom 1.7.2009, rechtspflegerforum.de, Unterforum Grundbuch, Thementitel: BMJ: Konzeptpapier zur Behandlung der GbR im GB-Verfahren, S. 22, Beitrag Nr. 439.Bei Bestelmeyer Fn. 49: Bolkart, Stellungnahme vom 1.7.2009, rechtspflegerforum.de, Unterforum Grundbuch, Thementitel: BMJ: Konzeptpapier zur Behandlung der GbR im GB-Verfahren, S. 22, Beitrag Nr. 439. und zwar dahin gehend, dass eine bereits existente GbR wegen der weiterhin ungelösten Erwerbsfrage nur über den Umweg Grundbesitz erwerben kann, dass zunächst eine eigens im Erwerbsvertrag gegründete Zweit-GbR erwirbt, die nach erfolgtem Eigentumsübergang mittels Anteilsübertragungen auf die bereits existente Alt-GbR verschmolzen wird,5 Bei Bestelmeyer Fn. 50: Zu den denkbaren Konstruktionsmöglichkeiten einer solchen Anteilsübertragung vgl. Bestelmeyer, Rpfleger 2010, 169, 183 (nach Eigentumsübergang auf die Zweit-GbR); Rebhan, NotBZ 2009, 445, 450; Heinze, RNotZ 2019, 285, 305 (vor Eigentumsübergang auf die Zweit-GbR). Beide Alternativen scheitern aber im Ergebnis daran, dass nunmehr nicht nachgewiesen kann, ob die erwerbende Alt-GbR bei der Anteilsübertragung zutreffend vertreten war (Bestelmeyer, a. a. O., in dortiger Fußn. 139; Ihle, DNotZ 2010, 725, 748).Bei Bestelmeyer Fn. 50: Zu den denkbaren Konstruktionsmöglichkeiten einer solchen Anteilsübertragung vgl. Bestelmeyer, Rpfleger 2010, 169, 183 (nach Eigentumsübergang auf die Zweit-GbR); Rebhan, NotBZ 2009, 445, 450; Heinze, RNotZ 2019, 285, 305 (vor Eigentumsübergang auf die Zweit-GbR). Beide Alternativen scheitern aber im Ergebnis daran, dass nunmehr nicht nachgewiesen kann, ob die erwerbende Alt-GbR bei der Anteilsübertragung zutreffend vertreten war (Bestelmeyer, a. a. O., in dortiger Fußn. 139; Ihle, DNotZ 2010, 725, 748). es sei denn, man würde einen der Form des § 29 GBO entsprechenden Gesellschaftsvertrag oder eine in Anlehnung an die Grundsätze der Vollmachtsbestätigung abgegebene Erklärung der Beteiligten für den erforderlichen förmlichen Nachweis der Rechts- und Vertretungsverhältnisse einer bereits existenten Erwerber-GbR genügen lassen. Es liegt auf der Hand, dass diese Äußerungen des vormaligen BMJ-Referenten völlig sinnfrei wären, wenn das von ihm begleitete Gesetz den Inhalt hätte, dass eine bereits existente Erwerber-GbR ihre Rechts- und Vertretungsverhältnisse im Grundbuchverfahren ohnehin in keiner Weise nachweisen muss. Damit erscheint belegt, dass die Ausführungen Reymanns nicht den Willen des Gesetzgebers und den Inhalt des geltenden Rechts beschreiben, sondern lediglich darstellen, wie das Gesetz wunschgemäß beschaffen sein müsste, damit die von Reymann favorisierte Lösung zum Zuge kommen könnte. Für eine am geltenden Recht ausgerichtete Diskussion hilft das nicht weiter. Ergänzend zu diesen Ausführungen Bestelmeyers ist festzuhalten, dass die zitierte Stellungnahme des Referenten im BMJ zu einem Zeitpunkt (01.07.2009) abgegeben wurde, als das ERVGBG bereits im Rechtsausschuss behandelt und vom Bundestag verabschiedet worden war und der Inhalt des Gesetzes – und der diesbezügliche Wille des Gesetzgebers – somit bereits feststand. Demzufolge gibt es für die Ansicht Reymanns und die dessen Thesen folgende Rechtsprechung des BGH keine gesetzliche Grundlage. Ohne eine solche gesetzliche Grundlage kommt die im vorliegenden Verfahren beantragte Eigentumsumschreibung auf eine im Zeitpunkt der erklärten Auflassung bereits existente GbR jedoch nicht in Betracht, und zwar auch dann nicht, wenn der BGH unter Übernahme der unzutreffenden Mediatisierungsthese Reymanns die in gleicher Weise unzutreffende Ansicht vertritt, dass es – wie nicht – eine solche gesetzliche Grundlage gebe. 6. … Ob der beschwerdeführende Notar noch an seiner in ZfIR 2010, 332, 333 vertretenen Ansicht festhält, wonach beim Erwerb einer bereits existenten GbR davon ausgegangen werden kann, dass die Erklärungen der Gesellschafter der bereits existenten GbR auch im Sinne der Neuerrichtung einer zweiten GbR ausgelegt werden könnten, kann dahinstehen, weil diese Ansicht von allen Oberlandesgerichten zu Recht verworfen wird (OLG München, Beschl. v. 05.02.2010, Az. 34 Wx 116/09, Rpfleger 2010, 362 = FGPrax 2010, 68 = NotBZ 2010, 191 = MittBayNot 2010, 310 = ZfIR 2010, 290 = DNotZ 2010, 299 m. Anm. Ruhwinkel = RNotZ 2010, 328 m. Anm. Rezori = NZG 2010, 341 = ZIP 2010, 1293 = EWiR 2010, 775 m. Anm. Volmer; KG, Beschl. v. 23.03.2010, Az. 1 W 88 + 116 - 127/10; OLG Nürnberg, Beschl. v. 08.04.2010, Az. 10 W 277/10, Rpfleger 2010, 576 = NotBZ 2010, 315 = ZIP 2010, 1344; OLG Frankfurt, Beschl. v. 17.06.2010, Az. 20 W 195/10; KG, Beschl. v. 22.06.2010, Az. 1 W 277/10, FGPrax 2010, 172 = NotBZ 2010, 316 = ZfIR 2010, 599 = NZG 2010, 861 = ZIP 2010, 1847; OLG Hamm, Beschl. v. 02.11.2010, Az. 15 W 440/10, ZIP 2010, 2245 = ZfIR 2011, 36 = NotBZ 2011, 44 = Rpfleger 2011, 198; KG, Beschl. v. 25.11.2010, Az. 1 W 417/10, ZfIR 2011, 70 = NZG 2011, 61 = NotBZ 2011, 54 = Rpfleger 2011, 200 = ZIP 2010, 814 = FGPrax 2011, 106; OLG Köln, Beschl. v. 29.11.2010, Az. 2 Wx 3/10). Hinzu kommt, dass eine solche Neugründung nicht zur Vollzugsfähigkeit der Auflassungsurkunde beitragen könnte, weil offen bliebe und sich das Grundbuchamt demzufolge heraussuchen müsste, ob der Grundbesitz von der bereits existenten oder von der neu gegründeten GbR erworben wird und an welches von beiden Rechtssubjekten demnach überhaupt aufgelassen ist (so zutreffend Bestelmeyer ZfIR 2011, 396, 403 f. zu angeblich problemlösenden Formulierungsvorschlägen von Ruhwinkel [MittBayNot 2009, 177, 180], Weimer [NotBZ 2010, 321, 323], Böttcher [AnwBl. 2011, 1, 5] und der Bundesrechtsanwaltskammer, BRAK-Stellungnahme Nr. 15/2011 v. 24.02.2011). 7. Der beschwerdeführende Notar hat es versäumt, die Kaufvertrags- und Auflassungsurkunde vom 26.02.2010 entgegen seinen eigenen – am 03.05.2010 veröffentlichten – fachzeitschriftlichen Empfehlungen (ZfIR 2010, 332, 333) mittels nachträglicher Abänderung in der Weise inhaltlich auszugestalten, dass die erwerbende GbR zur Vermeidung „unnötiger Zwischenverfügungen“ in einer neuen Auflassungsurkunde explizit – als Zweit-GbR - neu gegründet wird. Auch wenn dem beschwerdeführenden Notar dieses objektive Versäumnis nicht vorzuhalten ist, weil die von ihm (a.a.O.) besprochene Entscheidung des OLG Saarbrücken erst am Tag der Beurkundung vom 26.02.2010 ergangen ist (Az. 5 W 371/09-134, FGPrax 2010, 181 = NotBZ 2010, 192 = DNotZ 2010, 301 m. Anm. Ruhwinkel = MittBayNot 2010, 311 = ZfIR 2010, 329 m. Anm. Zimmer = ZIP 2010, 1290 = EWir 2010, 489 m. abl. Anm. Demharter = DB 2010, 776) und ihm diese Entscheidung daher im Zeitpunkt der Beurkundung noch nicht bekannt gewesen sein konnte, hätte er auf der Grundlage seiner eigenen fachzeitschriftlichen Empfehlungen vom 03.05.2010 – also noch vor seiner Antragstellung vom 21.07.2010 – durch eine an die voraussichtlich mitwirkungsbereiten Beteiligten gerichtete Anregung im Hinblick auf eine Nachtragsbeurkundung mit dem Inhalt der Neuauflassung des Grundbesitzes an eine in der Neuauflassungsurkunde explizit gegründete gesellschafteridentische (zweite) GbR Vorsorge dafür treffen können, dass jedenfalls beim Vollzug dieser Neuauflassung keine grundbuchrechtlichen Schwierigkeiten auftreten. Dies ist nicht erfolgt und deshalb erscheint es auch nicht angebracht, dass der beschwerdeführende Notar seine im Beschwerdeschriftsatz vom 02.09.2011 zum Ausdruck gebrachte Kritik ausschließlich auf die Verfahrensweise des hiesigen Grundbuchamts projiziert, dabei aber nicht zur Sprache bringt, dass die nunmehr aufgetretenen Schwierigkeiten bei Mitwirkungsbereitschaft der Beteiligten auch durch eigenes notarielles Tätigwerden hätten vermieden werden können, zumal im Zeitpunkt der Antragstellung bereits drei obergerichtliche Entscheidungen ergangen waren, die vom Erfordernis der Gründung der auf der Käuferseite stehenden GbR in der Erwerbs- und Auflassungsurkunde ausgingen (KG, Beschl. v. 23.03.2010, Az. 1 W 88 + 116 - 127/10; KG, Beschl. v. 22.06.2010, Az. 1 W 277/10, FGPrax 2010, 172 = NotBZ 2010, 316 = ZfIR 2010, 599 = NZG 2010, 861 = ZIP 2010, 1847; OLG München, Beschl. v. 20.07.2010, Az. 34 Wx 63/10, Rpfleger 2010, 653 = ZIP 2010, 1496 = NZG 2010, 1065 = ZfIR 2010, 724 = FGPrax 2010, 234 = DB 2010, 1932 = EWiR 2010, 277 m. Anm. Schodder). 8. Es ist nicht zu beanstanden, dass sich der beschwerdeführende Notar auf die nunmehrige Rechtsprechung des BGH beruft, weil sich diese Rechtsprechung für den Vollzug der von ihm gestellten Anträge im Nachhinein und rückblickend als günstig erweist. Dies gilt auch angesichts des Umstands, dass der Notar in seinen früheren fachzeitschriftlichen Veröffentlichungen – wie sämtliche Oberlandesgerichte – stets die mit der Rechtsprechung des BGH nicht in Einklang stehende Rechtsauffassung vertreten hatte, dass die Existenz und die Identität der erwerbenden GbR sowie die Vertretungsberechtigung der für sie handelnden Gesellschafter im maßgeblichen Zeitpunkt der Erklärung der Auflassung im Grundbuchverfahren nach § 20 GBO in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden muss und dass nur Streit darüber besteht, wie dieser Nachweis zu führen ist (vgl. etwa Zimmer ZfIR 2010, 332 – rechte Spalte – m.w.N.). Im Gegensatz zum beschwerdeführenden Notar, dem es frei steht, im Hinblick auf eine umstrittene Rechtsfrage nach den Grundsätzen der Günstigerprüfung bei einem Grundbuchamt in die eine Richtung und bei einem anderen Grundbuchamt genau entgegengesetzt zu argumentieren, kann das Grundbuchamt seine Rechtsauffassungen jedoch nicht beliebig ändern. Sofern der BGH in einer bestimmten Rechtsfrage von der Rechtsauffassung des Grundbuchamts abweicht, gibt dies selbstverständlich Anlass zu der Prüfung, ob die betreffende Rechtsauffassung des Grundbuchamts noch weiter aufrecht zu erhalten ist. Wenn diese Prüfung aber ergibt, dass die Rechtsprechung des BGH nicht zu überzeugen vermag, weil sie im Rahmen der GbR-Problematik in der Identitäts- und in der (im vorliegenden Fall entscheidungserheblichen) Vertretungsfrage im Widerspruch zu allen bislang einhellig anerkannten sachenrechtlichen und grundbuchverfahrensrechtlichen Grundsätzen steht, kann das ausschließlich an Recht und Gesetz und nicht an eine hiervon abweichende Rechtsprechung des BGH gebundene Grundbuchamt einer solchen Rechtsprechung nicht folgen. 9. Der beschwerdeführende Notar übersieht, dass sich die Nachweisanforderungen, die nach den §§ 20 und 29 GBO an eine erwerbende GbR zu stellen sind, nicht von denen unterscheiden, die für jedes andere Rechtssubjekt – ob natürliche Person oder Gesellschaft – gelten, wenn es mittels eines Vertreters am Rechtsverkehr teilnimmt. Es kann somit keine Rede davon sein, dass manche „die Latte für die Anforderungen an die zu erbringenden Nachweise gerne höher legen würden, möglichst so hoch, dass die GbR ‚klinisch tot’ wäre“ oder dass sich manche „besondere Mühe geben, die Unzulänglichkeiten der vom Gesetzgeber vorgenommenen Lösungen herauszustellen und die GbR im Grundstücksverkehr auch sonst zu behindern“ (so aber Zimmer ZfIR 2010, 332, 333, der Bestelmeyer [Rpfleger 2010, 169, 192] in einem offensichtlichen Falschzitat vorwirft, dieser habe die GbR als systemwidriges Absurdum bezeichnet, obwohl der genannte Autor diese Einschätzung lediglich auf die Rechtsfähigkeit der GbR bezieht). Die „Behinderung“ der GbR besteht nicht in den an sie gestellten grundbuchrechtlichen förmlichen Nachweisanforderungen, sondern sie liegt in der Anerkennung ihrer Rechtsfähigkeit selbst begründet, weil die GbR ihre Rechts- und Vertretungsverhältnisse im Gegensatz zu anderen Gesellschaften mangels eines GbR-Registers nicht nachweisen kann. Mit seiner Kritik verwechselt der beschwerdeführende Notar somit Ursache und Wirkung, weil nicht diejenigen die GbR „behindern“, welche ihr die Nachweise abverlangen, die auch jedes andere Rechtssubjekt erbringen muss, sondern diejenigen, die der Anerkennung ihrer Rechtsfähigkeit das Wort redeten, ohne die weitreichenden Folgen dieses Schrittes zu bedenken. Wer die Vertretungs- und Nachweisfrage bedenkenlos beiseite schiebt, nur weil ein Interesse daran bestehe, dass die GbR am Grundstücksverkehr teilnehmen kann (vgl. etwa Zimmer ZfIR 2011, 332, 333), begeht demzufolge nichts anderes als den Versuch, Recht und Regeln im Hinterzimmer oder unter Hinweis auf konkrete Nöte mit ungeahnten negativen Langzeitwirkungen zu umgehen (Voßkuhle in: FAZ.NET vom 25.09.2011 [Interview], zur Frage einer europäischen Wirtschaftsregierung). Im Übrigen gibt es mit der Gründung der erwerbenden GbR in der Erwerbs- und Auflassungsurkunde einen zuverlässigen Weg, welcher der GbR ohne weiteres die Teilnahme am Grundstücksverkehr gewährleistet. Wenn die Beteiligten diesen Weg nicht beschreiten wollen und/oder die Notare ausweislich ihrer Urkunden nicht über diesen rechtssicheren Weg belehren, können sie für das Scheitern des rechtsgeschäftlichen Erwerbs der GbR nicht das Grundbuchamt verantwortlich machen. Aber auch wenn ein solcher Erwerb – vorläufig – scheitert, besteht immer noch die Möglichkeit, den Grundbesitz unter Berücksichtigung der steuerlichen Rechtslage nachträglich an eine zweite gesellschafteridentische GbR aufzulassen, die in der betreffenden Auflassungsurkunde neu gegründet wird (zu den steuerlichen Problemen vgl. Ihle DNotZ 2010, 725, 743 ff.). Die immer wieder für eine Reduzierung der Nachweisanforderungen oder gar für einen völligen Nachweisverzicht ins Feld geführte Behauptung, dass eine GbR nach geltendem Recht keinen Grundbesitz erwerben könne, entbehrt somit jeder Grundlage. Die Beteiligten haben sich bei ihrem Handeln am geltenden Recht auszurichten und nicht umgekehrt. 10. Es besteht keine Veranlassung, das vorliegende Verfahren nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 RPflG dem Richter vorzulegen, weil das Grundbuchamt die Rechtsauffassung vertritt, dass § 47 Abs. 2 GBO den von Reymann und vom BGH behaupteten Regelungsgehalt nicht hat, sodass es nicht auf die verfassungsrechtlichen Fragen ankommt, die sich stellen würden, wenn die genannte Norm diesen behaupteten Inhalt hätte. Sofern das Beschwerdegericht dem BGH folgen möchte, wird es in eigener Zuständigkeit zu prüfen haben, ob es aufgrund der von Bestelmeyer (ZIP 2010, 1389) erhobenen schwerwiegenden verfassungsrechtlichen Bedenken eine Vorlage an das BVerfG in Erwägung zieht. Diese verfassungsrechtlichen Bedenken beziehen sich darauf, dass (a) durch die vom BGH vorgenommene „Auslegung“ der Norm des § 47 Abs. 2 GBO ein gleichheitswidriges begünstigendes und durch nichts zu rechtfertigendes Sonderrecht für die erwerbende GbR entsteht, weil diese ihre Identität und ihre Vertretungsverhältnisse im Gegensatz zu allen anderen Rechtssubjekten im Verfahren nach § 20 GBO nicht nachzuweisen hat, und dass (b) die Eigentümereintragung einer GbR trotz des materiellen Konsensprinzips des § 20 GBO ohne grundbuchamtliche Prüfung der Wirksamkeit der an die zugunsten der GbR erklärten Auflassung möglich sein soll und sich an die betreffende ungeprüfte Eigentümereintragung der in Wahrheit nur buchberechtigten GbR gleichwohl ein gutgläubiger Erwerb zu Lasten des wahren Eigentümers anschließen kann. 11. Nach alldem war auch der Beschwerde vom 02.09.2011 gegen den Zurückweisungsbeschluss vom 30.08.2011 nicht abzuhelfen.