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Beschluss

11 Wx 128/10

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine bereits existierende Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann nur dann als Erwerberin ins Grundbuch eingetragen werden, wenn Existenz, Identität und Vertretungsberechtigung der handelnden Personen in der Form des §29 Abs.1 GBO nachgewiesen sind. • Die bloße Vorlage eines notariellen Kaufvertrags ohne ausdrückliche, zugleich errichtete Gründungserklärung der GbR oder die nachträgliche Bestätigung/Erklärung der Beteiligten reicht insoweit nicht aus. • Zur Wahrung der Sicherheit des Grundbuchverkehrs ist an der Formstrenge des §29 GBO festzuhalten; Erleichterungen wie eidesstattliche Versicherungen oder Bestätigungserklärungen dürfen nicht generell als Ersatz für den urkundlichen Nachweis gelten. • Die Eintragung einer in der Erwerbsurkunde nicht ausdrücklich gegründeten oder bezeichnenden GbR ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich; bis zur gesetzlichen Klarstellung bleibt der strengere Nachweismaßstab verfassungsrechtlich gerechtfertigt.
Entscheidungsgründe
Nachweiserfordernis für Eintragung einer BGB-Gesellschaft ins Grundbuch • Eine bereits existierende Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann nur dann als Erwerberin ins Grundbuch eingetragen werden, wenn Existenz, Identität und Vertretungsberechtigung der handelnden Personen in der Form des §29 Abs.1 GBO nachgewiesen sind. • Die bloße Vorlage eines notariellen Kaufvertrags ohne ausdrückliche, zugleich errichtete Gründungserklärung der GbR oder die nachträgliche Bestätigung/Erklärung der Beteiligten reicht insoweit nicht aus. • Zur Wahrung der Sicherheit des Grundbuchverkehrs ist an der Formstrenge des §29 GBO festzuhalten; Erleichterungen wie eidesstattliche Versicherungen oder Bestätigungserklärungen dürfen nicht generell als Ersatz für den urkundlichen Nachweis gelten. • Die Eintragung einer in der Erwerbsurkunde nicht ausdrücklich gegründeten oder bezeichnenden GbR ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich; bis zur gesetzlichen Klarstellung bleibt der strengere Nachweismaßstab verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Die eingetragene Verkäuferin veräußerte mehrere Wohnungen und Garagen an die Firma O. GmbH und Frau J. K. „in Gesellschaft bürgerlichen Rechts“. Der Notar stellte den Antrag auf Eigentumsumschreibung; später reichte er eine Erklärung ein, wonach die GmbH aus der GbR ausgeschieden und eine andere Person als Gesellschafterin eingetreten sei. Das Grundbuchamt lehnte die Eintragung ab und verlangte den Nachweis von Existenz, Identität und Vertretungsberechtigung der GbR in der Form des §29 GBO. Die Antragsteller legten später eine Nachtragsurkunde vor, wonach die GbR erst mit und anlässlich des Kaufvertrags gegründet worden sei; einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag gebe es nicht. Das Grundbuchamt hielt dies für nicht ausreichend und bestätigte die Zurückweisung; dagegen richtete sich die Beschwerde der Beteiligten. • Grundsatz: Teilrechtsfähige GbR kann als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen werden (vgl. §899a BGB, §47 Abs.2 GBO, §15 GBV). • Formvorschrift des §29 Abs.1 GBO verlangt für bereits bestehende GbR den urkundlichen Nachweis von Existenz, Identität und Vertretungsberechtigung; Handelsregisterauszug ist für GbR nicht möglich (§32 GBO nicht anwendbar). • Rechtsprechung uneinheitlich: Teilweise wird der notarielle Erwerbsvertrag mit ausdrücklicher Gründungs- oder Bestätigungserklärung als ausreichender Nachweis angesehen; andere Entscheidungen verlangen zusätzlich notariell beglaubigten Gesellschaftsvertrag und eidesstattliche Versicherungen. • Der Senat folgt der strengeren Auffassung: Zur Sicherung der Grundbuchsicherheit dürfen Formanforderungen nicht durch nachträgliche Bestätigungs- oder eidesstattliche Erklärungen ersetzt werden; diese würden das Verfahrensrecht aushöhlen. • Im vorliegenden Fall lag keine nachweisbare Neugründung der GbR in der Erwerbsurkunde vor; die nachträgliche Nachtragsurkunde genügte nicht, weil das Grundbuchamt die behauptete stille Gründung nicht überprüfen kann. • Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die strengere Praxis bestehen nicht; den Gesellschaftern steht es frei, andere Gesellschaftsformen oder die Gründungsvariante in der Erwerbsurkunde zu wählen. • Folge: Die Auflassung an die benannte Beteiligte war nicht eintragungsfähig; die Beschwerde bleibt daher unbegründet. Die Beschwerde der Antragsteller wurde zurückgewiesen; die Eintragung der Beteiligten zu 1 als Eigentümerin konnte nicht erfolgen, weil die erforderlichen Nachweise nach §29 Abs.1 GBO für die Existenz und Vertretungsbefugnis der behaupteten Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht in zulässiger Form erbracht wurden. Die nachträgliche Nachtragsurkunde, die eine Gründung der GbR erst mit dem Kaufvertrag behauptet, genügte nicht als Ersatz für die erforderliche urkundliche Begründung. Das Grundbuchamt durfte deshalb die Eintragung ablehnen, um die Sicherheit des Grundbuchverkehrs zu wahren. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden den Beteiligten zu 1 und 2 auferlegt; die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen.