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Urteil

1 AGH 11/13

Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:AWGHNRW:2013:0927.1AGH11.13.00
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe gleicher Höhe leistet.

4. Der Geschäftswert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe gleicher Höhe leistet. 4. Der Geschäftswert wird auf 50.000,00 € festgesetzt. TATBESTAND I. Der 1951 geborene Kläger bestand sein 2. Staatsexamen im Jahre 1979 und ist seit 1980 zur Rechtsanwaltschaft im Bezirk der Beklagten zugelassen. 1985 wirkte er ehrenamtlich an der Bearbeitung von Gnadensachen im Bezirk des LG Dortmund mit. 1990 wurde er unter Zuweisung des Amtssitzes in C, wo er auch heute noch seine Praxis betreibt, zum Notar bestellt. Bereits durch Verfügung vom 23. März 2010 wurde ihm durch die Beklagte aus den Gründen des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO die Zulassung entzogen. Die dagegen erhobene Klage (1 AGH 32/10) erledigte sich durch Widerruf des Widerrufs, nachdem der Kläger die rückständige (einzige) Forderung bezahlt hatte. Gläubigerin war die Notarkammer wegen eines Betrages in Höhe von 1440.- Euro. 2010 war der Kläger Beschuldigter in einem Steuerstrafverfahren, welches in einen Strafbefehl über 90 TS zu je 100.- Euro mündete. Das vom Kläger eingelegte Rechtsmittel führte zu einer Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 4000.- Euro. II. 1. Mit Bescheid vom 8. Februar 2013, dem Kläger zugestellt am 13. Februar 2013,widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers wegen Vermögensverfalls nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO. Die Beklagte weist in diesem Zusammenhang zunächstdarauf hin, dass es seitens der F „immer wieder" zuZwangsvollstreckungsaufträgen gekommen sei. Zwar seien diese Forderungeninzwischen allesamt beglichen, doch lägen jetzt (Zeitpunkt des Erlasses desWiderrufsbescheides) 1. eine Mitteilung des F2 über Steuerschulden i.H.v. 2053,50 Euro und 2. eine Mitteilung über einen Zwangsvollstreckungsauftrag der Fa. F3 über 2.263,- Euro vor. Da der Kläger (wie auch schon 2010) auf die Aufforderungen der Beklagten zur Stellungnahme vom 27. November und 19. Dezember 2012 nicht reagiert habe, könne nicht mehr von geordneten Vermögensverhältnissen ausgegangen werden. 2. Dagegen erhob er durch Schriftsatz vom 13. März 2013 rechtzeitig Klage. DerKläger macht geltend, „ein Familienmitglied" habe sich 2012/2013 vier jeweilsmehrwöchigen Krankenhausaufenthalten unterziehen müssen, weshalb er selbst anden Rand der Arbeitsunfähigkeit gelangt sei. Jedenfalls habe er beschlossen, seineKanzlei im Laufe des Jahres zu schließen. Er wolle allerdings die laufenden Mandatezu Ende führen und die Praxis geordnet abwickeln. a.) Zur Sache trägt er vor, er habe aufgrund eines Computervirus' keine Steuererklärungen abgeben können. Die Schätzungen des Finanzamtes seien sehr „großzügig" ausgefallen. Er werde die Steuererklärungen nachreichen. In der ersten mündlichen Verhandlung am 24. Mai 2013 legte er dann einen Kontoauszug vom 21. Mai 2013 vor, wonach die Forderung des Finanzamtes am selben Tage ausgeglichen wurde. Auch hinsichtlich der Forderung der Fa. F3 legte er im ersten Termin einen Kontoauszug vor, und zwar vom 27. Februar 2013, wonach die Forderung am selben Tage ausgeglichen wurde. Außerdem macht er geltend, Eigentümer werthaltiger Immobilien zu sein und legt dazu GB-Auszüge vor. Die Wohnung sei 179.000.- € wert; die auf dieser Wohnung ruhenden Lasten betrügen entgegen den eingetragenen Belastungen in Höhe von insgesamt 115.000.- € nur noch 70.000.- €. Das Haus, in dem er mit seiner Ehefrau wohnt, steht zur Hälfte im Miteigentum seiner Ehefrau. Es sei ca. 350.000.- € wert. Die nominelle Belastung des Anteils des Klägers beträgt 37.175.- Euro. Die Verbindlichkeit sei getilgt. b) Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage wurde ihm daraufhin im ersten Verhandlungstermin aufgegeben, „ ... unter Fristsetzung bis zum 14. Juni 2013 umfassend zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen (Einkommens- und Vermögenssituation einschließlich sämtlicher Verbindlichkeiten) zum Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung (08. Februar 2013) vorzutragen und durch geeignete Beweismittel zu belegen. Bei der Frist handelt es sich um eine Ausschlussfrist (§ 87b Abs. 3 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112c BRAO). Vorbringen, das nach der vorgezeichneten Frist eingeht, wird bei der Entscheidung nicht mehr berücksichtigt, es sei denn, der Kläger war ohne eigenes Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert." c. ) Aufgrund dieses Auflagenbeschlusses trug der Kläger dann zu seinen „persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen" ergänzend vor: Sämtliche von ihm jetzt genannten Geschäftskonten befanden sich zwar zum Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung im Soll (Sparkasse: -4.949.- Euro; Volksbank C: -9.688.- Euro; Postbank: -6.148.- Euro). Doch bewege sich das jeweilige Soll bei jedem der Konten im vereinbarten Limit. Weiter macht er geltend, er erhalte „regelmäßig monatlich" eine Miete in Höhe von 700.- Euro. Außerdem habe er jederzeit möglichen Zugriff auf das Konto seiner Ehefrau (ca. 60.000.- Euro im Haben). Insoweit verweist er auf eine dies bestätigende Erklärung vom 12. Juni 2013. 3. Der Kläger beantragt die Widerrufsverfügung aufzuheben. Er macht in der mündlichen Verhandlung vom 27. September 2013 erstmals geltend, er und seine Ehefrau lebten zzt. von einer Pension seiner Ehefrau in Höhe von rund 2600.- € sowie den Leistungen aus einer auf seine Ehefrau lautenden Versicherung in Höhe von ca. 1000.- € monatlich. Zudem erwirtschafte er aus seiner anwaltlichen Praxis einen monatlichen Gewinn in Höhe von ca. 500.-€. Seine Ehefrau, die unter einer bipolaren Störung leide, die sich in extremen Schwankungen zwischen manischer Euphorie und manischer Depression zeige, habe ihm unbeschränkte Verfügungsmacht über ihr Konto mit einem Guthaben von gut 60.000.- € eingeräumt. Diese „unbeschränkte Verfügungsmacht" beinhalte, wie er in der Sitzung vom 27. September 2013 ebenfalls erstmals wissen ließ, eine schenkungsweise Überlassung. Es sei nicht so, dass bei einem Zugriff auf das Konto eine neue Darlehnsverbindlichkeit entstehe. Löschungsbewilligungen bezüglich des Hausgrundstücks könne er auf Wunsch gerne vorlegen. 4. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt ihren Bescheid als rechtens. Es sei nicht dargetan, dass die Behauptung des Klägers, alle Konten hätten sich zum Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung „im Limit" bewegt, zutreffe. Insgesamt sei sein Vortrag auch nach dem Auflagenbeschluss „zu rudimentär". Es sei weder möglich zu erkennen, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers zum Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung geordnet gewesen seien, noch dass sie es heute sind. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE 1. Die Klage ist zulässig. Der vorherigen Durchführung des Widerspruchsverfahrens bedurfte es nicht. Grundsätzlich ist zwar eine Anfechtungsklage nur zulässig, wenn zuvor das Vorverfahren durchgeführt worden ist. Doch gilt dies nach §68 Abs. 1 Satz 2 VwGO u.a. dann nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt. § 110 JustG NRW stellt eine solche Ausnahmeregelung dar. 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Beklagte hat in der angefochtenen Widerrufsverfügung das Vorliegen der Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO mit Recht angenommen. Maßgeblicher Prüfungszeitpunkt für den Senat ist der Abschluss des behördlichen Widerrufsverfahrens (BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.; BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2012 - AnwZ (Brfg) 47/12; BGH, Beschluss vom 04. Februar 2013-AnwZ (Brfg) 31/12). a. ) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO, gegen den verfassungsmäßige Bedenken nicht bestehen (BVerfG, NJW 2005, 3057 zur Parallelvorschrift des § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO; BGH, Urteil vom 02. Juli 2012 - AnwZ (Brfg) 16/11; BGH, Beschluss vom 09. Juli 2013 - AnwZ (Brfg) 22/13), ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn entweder ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet worden ist oder der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen ist. Im Übrigen liegt ein Vermögensverfall aber auch dann vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse gerät, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und er außer Stande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen geregelt nachzukommen. Beweisanzeichen sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn. So liegen die Dinge hier. b. ) Zwar handelte es sich bei den Forderungen des Finanzamtes und der Firma F3 nur um zwei nicht übermäßig große Verbindlichkeiten. Das steht der Annahme eines Vermögensverfalls aber nicht entgegen, denn bei solchen Beträgen lässt es der Schuldner zur Vollstreckung gewöhnlich nur kommen, wenn seine finanzielle Lage so prekär ist, dass er selbst solche verhältnismäßig geringen Forderungen nicht bezahlen kann (AGH Hamm AnwBI 1999, 698). Deshalb kann ihn auch sein - ohnehin wegen Ablaufs der Ausschlussfrist verspäteter und daher nicht zu berücksichtigender - Vortrag zu den Einkünften seiner Ehefrau und zu dem Gewinn aus dem Betrieb seiner Anwaltspraxis nicht entlasten. Das eigene Immobilienvermögen und das angeblich zur Verfügung stehende Guthaben auf dem Konto der Gattin schließen den Vermögensverfall ebenfalls nicht aus. Denn wären die Vermögensverhältnisse des Klägers geordnet, würde er das Vermögen einsetzen, um seine unstreitigen Verbindlichkeiten zu erfüllen (vgl. nur BGH, Beschl. vom 26. März 2007 AnwZ (B) 45/06; juris). In diesem Sinne ist beredt, dass es in der Vergangenheit mehrfach u.a. zu insgesamt 5 Zwangsvollstreckungen der C kam (zuletzt im November 2012 wegen 498,04 €) wegen nicht abgeführter Krankenversicherungsbeiträge seiner Büroangestellten. c.) Der Widerruf wegen Vermögensverfalls kommt allerdings dann nicht in Betracht, wenn die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall nicht gefährdet sind. Dies ist bei einem Vermögensverfall aber nur ausnahmsweise der Fall. Denn nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers ist mit einem Vermögensverfall eines Rechtsanwaltes grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden, namentlich mit Blick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern sowie auf den darauf möglichen Zugriff seiner Gläubiger. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, dieGefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus demVermögensverfall folgt, kann die Gefährdung im nach der gesetzlichen Wertungvorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneintwerden (ständige Rspr.; aus neuerer Zeit etwa: BGH, Beschl. vom 21. Februar 2013- AnwZ [Brfg.] 68/12). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2005, 511; NJW-RR 2006, 559; AnwBI. 2009, 64f; Beschl. v. 04. April 2012 [AnwZ {Brfg} 62/11] kann eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden trotz des eingetretenen Vermögensverfalls ausnahmsweise dann ausgeschlossen sein, wenn der betroffene Rechtsanwalt seine einzelanwaltliche Tätigkeit vollständig und nachhaltig aufgibt, seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen vereinbart und auch tatsächlich „lebt", die eine Gefährdung der Mandantengelder effektiv verhindern. Denn nur so lässt sich die Einhaltung der verabredeten Maßnahmen zum Schutz der Mandantengelder dauerhaft und nachhaltig sicherstellen. Diese engen Voraussetzungen liegen nicht vor, was der Kläger auch nicht behauptet. Er betreibt eine Einzelkanzlei. Die beabsichtigte Schließung ändert an der Gefährdung der Rechtsuchenden nichts. Nach allem war die Klage abzuweisen. 3. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 167 Abs. 2 VwGO und § 709 S. 1 ZPO. Die festgesetzten Gegenstandswerte entsprechen der ständigen Spruchpraxis des Senats. 4. Ein Anlass, die Berufung nach § 112c Abs. 1 BRAO i. V. m. § 124 VwGO zuzulassen, besteht nicht. Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO). Ein Fall der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben, weil das Urteil des Senats tragend weder von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesverfassungsgerichts oder des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. 5. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.