Urteil
1 AGH 41/14
Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:AWGHNRW:2014:1212.1AGH41.14.00
5Zitate
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Geschäftswert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Geschäftswert wird auf 50.000,00 € festgesetzt. Gründe: I. Die Klägerin ist seit dem 03.11.1994 als Rechtsanwältin im Bezirk der Beklagten zugelassen. Ihre Kanzleiräume befinden sich in B. Ein Widerruf der Zulassung der Beklagten war bereits Gegenstand eines früheren Verfahrens vor dem Senat. Die Klägerin hatte sich gegen die Widerrufsverfügung vom 14.11.2013 gewandt. Dieser Widerruf wurde mit Verfügung vom 14.11.2013 widerrufen, nachdem die Klägerin nachgewiesen hatte, dass die gegen sie gerichteten Forderungen erledigt waren. Die Beklagte forderte die Klägerin mit Schreiben vom 23.04.2014 zur Stellungnahme auf, nachdem bekannt geworden war, dass diese offene Forderungen nicht bedient hatte. Herr Gerichtsvollzieher X teilte der Beklagten mit Telefaxschreiben vom 12.05.2014 mit, der ursprüngliche Vollstreckungstitel (C) sei zwar erledigt, es stehe aber eine neue Forderung (der D) zur Zwangsvollstreckung an, darüber hinaus weitere Forderungen des Finanzamtes B (Steuerrückstände in Höhe von 15.977,52 €). Daraufhin forderte die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 21.05.2014 erneut zur Stellungnahme auf. Mit Telefaxschreiben vom 03.06.2014 nahm diese Bezug auf die Erledigung der ursprünglichen Forderung (C) und kündigte an, sie werde die Forderung der D kurzfristig ausgleichen. Sie sei ferner bemüht, ihre finanziellen Verhältnisse zu ordnen. Innerhalb der von der Beklagten (hierzu) gesetzten Frist gelang dies der Klägerin nicht. Sie bat mit Telefaxschreiben vom 01.07.2014 um Fristverlängerung. Diese wurde bis zum 31.07.2014 gewährt. Mit Telefaxschreiben vom 29.07.2014 legte die Klägerin einen Überweisungsbeleg über 1.097,00 € vor, mit dem sie den Ausgleich der Forderung der D nachwies. Sie strebe eine Ratenzahlungsvereinbarung mit der Finanzverwaltung an. Die Aufforderung der Beklagten, eine Bestätigung des Finanzamtes vorzulegen (Schreiben vom 10.07.2014) blieb ohne Reaktion der Klägerin. Der Beklagten wurde Vollstreckungsmaßnahmen des F (in Höhe eines Betrages von 256.766,78 €) bekannt. Sie selbst vollstreckte wegen eines Beitragsrückstandes aus dem Jahr 2013 gegen die Klägerin, die sich nicht weiter erklärte. Mit Verfügung vom 15.09.2014 widerrief die Beklagte die Zulassung der Klägerin gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO. Sie nahm Bezug auf den oben geschilderten Ablauf und darauf, dass bei „Würdigung aller Umstände" angesichts der ungeordneten und zerrütteten finanziellen Verhältnisse und der hieraus folgenden Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden der Widerruf der Zulassung auszusprechen sei. Die Widerrufsverfügung wurde der Klägerin am 18.09.2014 zugestellt. Sie wandte sich gegen diese Verfügung mit der vom 17.10.2014 datierenden Klage, die beim Anwaltsgerichtshof am 20.10.2014, einem Montag, eingegangen ist. Die Klägerin begründete ihren Antrag, die Klage abzuweisen, in der Klageschrift. Die Beklagte habe die Zulassung unter Hinweis auf eine „Eintragung in das Vermögensverzeichnis gemäß § 882 b ZPO widerrufen. Hintergrund seien Vollstreckungshandlungen des F gewesen. Die rückständigen Beiträge seien aber „erledigt“. Es bestehe eine Forderung des Finanzamtes B, die teilweise getilgt worden sei. Es werde eine Ratenzahlungsvereinbarung mit Aussetzung der Vollstreckung „angestrebt". Der Widerruf sei „daher zu Unrecht erfolgt". Mit Schriftsatz vom 08.12.2014 vertiefte die Klägerin ihr Vorbringen. Sie verwies darauf, dass eine Ratenzahlungsvereinbarung mit der Finanzverwaltung nicht zustande gekommen sei, ein Teilbetrag der laut Pfändungsverfügung vom 18.06.2014 offenen 16.278,97 € sei in Höhe von 8.000,00 € „eingezogen" worden. Sie habe nunmehr einen Steuerberater mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt. Vom F sei sie mit dem „Höchstbetrag veranlagt worden“; hierdurch bedingt sei ein Rückstand in Höhe von 25.766,78 € aufgelaufen. Dieser Betrag werde vom F mittels Zwangsvollstreckung beigetrieben. Allerdings habe sie eine „Neuveranlagung" beantragt. Mit der E AG würden derzeit Verhandlungen geführt; der noch offene Betrag könne in Raten getilgt werden. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 08.12.2014 Bezug genommen. Mit der Klageerwiderung vom 21.11.2014 beantragt die Beklagte, die Klage abzuweisen. Sie habe den Widerruf nicht auf eine Eintragung in das Vermögensverzeichnis gestützt. Die Behauptung, die Forderung des F sei erledigt, sei nicht belegt; die Forderung belaufe sich tatsächlich auf 25.766,78 €. Eine Tilgung der Forderung des Finanzamtes sei (noch nicht einmal) behauptet. Dasselbe gilt für die eigene Forderung der Beklagten. Zum Widerrufszeitpunkt hätten die dargestellten Schulden bestanden. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 12.12.2014 hat die Klägerin nochmals offene Forderungen bestätigt. II. 1. Die Klage ist zulässig, insbesondere fristgerecht am 20.10.2014, einem Montag, eingelegt worden. 2. Die Klage ist nicht begründet. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtssuchenden nicht gefährdet sind. Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, er außer Stande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen geregelt nachzukommen. Anzeichen hierfür sind die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn. Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn entweder ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet wurde oder der Anwalt in das beim Insolvenzgericht oder Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis (§§ 26 Abs. 1 InsO, 915 bzw. 882 b ZPO) eingetragen ist. Dass unter Berücksichtigung der oben genannten Kriterien zum massgeblichen Zeitpunkt (Abschluss des behördlichen Verfahrens, vgl. BGH NJW 2011, 2234, ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur 1 AGH 8/14) ein Vermögens-verfall eingetreten ist, gesteht die Klägerin selbst zu. Sie hat die offenen Forderungen eingeräumt und nur der vagen Hoffnung Ausdruck verliehen, sich durch Vereinbarung mit den Schuldnern in absehbarer Zukunft konsolidieren zu können. Es liegen Forderungen in durchaus nicht unbeträchtlicher Größenordnung vor. Selbst wenn man von vergleichsweise überschaubaren Beträgen ausginge, wäre der positiv festgestellte Vermögensverfall nicht gegenstandslos. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung (Anwaltsblatt 1999, 698; 1 AGH 11/13 und jüngst noch 1 AGH 8/14) davon aus, dass auch bei überschaubaren offenen Beträgen der Vermögensverfall des Anwalts zu bejahen ist. Gerade wenn der Anwalt es bei nicht sehr hohen Beträgen zur Vollstreckung kommen lässt, ist seine finanzielle Lage prekär, zumal wenn er selbst einräumen muss, dass er nicht in der Lage ist, sich ausreichend liquide Mittel zu beschaffen. Der Widerruf der Zulassung wäre nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Interessen der Rechtssuchenden durch den Vermögensverfall nicht gefährdet wären. Es ist unter Berücksichtigung einer Gesamtwürdigung der Person des betroffenen Rechtsanwalts, der Umstände des Vermögensverfalls sowie etwaiger Sicherungsmaßnahmen, die der Anwalt selbst getroffen hat, zu prüfen, ob eine Interessengefährdung ausgeschlossen werden kann. Eine positive Gesamtwertung ist nur in seltenen Ausnahmefällen möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 18.10.2004 - AnwZ 43/03), für die vorliegend keine Anhaltspunkte bestehen. Der Gesamtwertung des Gesetzgebers ist zu entnehmen, dass mit dem Vermögensvcrfall eine Gefährdung der Interessen Rechtssuchender einhergeht, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern. Die Gefährdung ist nur in seltenen Ausnahmefällen ausgeschlossen; hierfür trägt der Rechtsanwalt die Feststellungslast (BGH, Beschluss vom 06.06.2014 - AnwZ 9/14). Ein solcher Ausnahmefall liegt ersichtlich nicht vor. 3. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 167 Abs. 2 VwGO, §§ 709 Satz 1, 711 ZPO. Der festgesetzte Gegenstandswert entspricht der ständigen Spruchpraxis des Senats. Ein Anlass, die Berufung nach § 124 VwGO, 112 c Abs. 1 BRAO zuzulassen, besteht nicht. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung, noch weist sie besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf. Ein Fall der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben, weil das Urteil des Senats nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, des Bundesverwaltungsgerichtes, des Bundesverfassungsgerichtes oder des gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskosten-hilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Rahmen des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3-7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungs-berechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz oder teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.