Urteil
1 AGH 11/16
Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:AWGHNRW:2016:0930.1AGH11.16.00
6mal zitiert
5Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger darüber zu bescheiden, ob die Angabe „Mitglied der X Gruppe“ oder alternativ Mitgliedsunternehmen der X Gruppe“ im Außenauftritt seiner Rechtsanwaltskanzlei (z. B. Homepage, Briefpapier) nicht mit anwaltlichem Berufsrecht unvereinbar und die Verwendung dieser Bezeichnungen von ihm zukünftig nicht zu unterlassen ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Der Streitwert wird festgesetzt auf 5.000 € 1 Tatbestand 2 I. 3 Der Kläger ist Mitglied der beklagten Rechtsanwaltskammer. 4 Mit Schreiben vom 18.05.2014 fragte der Kläger bei der Beklagten an, ob sich eine Rechtsanwaltskanzlei zu einer „Gruppe“ zusammenschließen dürfe. Dabei nahm der Kläger Bezug auf seinen Briefbogen der die Angabe „Mitgliedsunternehmen der X Gruppe²“ sowie unter ² den Zusatz „Weitere Mitglieder der X Gruppe: Z UG (haftungsbeschränkt) Y UG (haftungsbeschränkt)“. Der Kläger ist Geschäftsführer und Alleingesellschafter dieser beiden UG. 5 Mit Antwortschreiben vom 22.05.2014 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie erhebliche Bedenken gegen die Verwendung der Bezeichnung auf dem Briefbogen vom 18.05.2014 „Mitgliedsunternehmen der X Gruppe“ habe und führte wie folgt weiter aus: 6 „… Als Rechtsanwalt können Sie nicht „Mitglied“ der X-Gruppe sein, was rechtlich dies auch immer sein mag. 7 … Die Rechtsanwaltskammer Köln muss sie daher auffordern, die bezeichnete Verwendung „Mitgliedsunternehmen der X- Gruppe“ oben auf dem Briefbogen unter Hinweis unter 2. auf die weiteren Unternehmen zu unterlassen“. 8 Mit weiterem Schreiben vom 22.07.2015 teilte die Beklagte dem Kläger folgendes mit: 9 „Wie sie aus unserer Vorkorrespondenz wissen, bestehen unsererseits erhebliche Bedenken gegen die Verwendung ihres Briefbogens mit den Formulierungen „Büro L“ und „Mitgliedsunternehmen der X Gruppe“. 10 Wir dürfen Sie daher nochmals bitten, diese Bezeichnungen nicht zu verwenden und uns gegenüber Stellung zu nehmen, dass Sie diese Formulierungen auch in Zukunft nicht mehr verwenden werden. Wie wir sehen, sehen sie zurzeit von einer Verwendung beider Bezeichnungen ab. 11 Die Rechtsanwaltskammer Köln wird dann aufgrund ihrer Bitte die beiden Verfahren einstellen“. 12 Der Kläger steht auf dem Standpunkt, dass in dem Schreiben der Beklagten vom 22.05.2014 eine Aufforderung zum Unterlassen läge, was in Bezug auf das Feststellungsinteresse deutlich über einen bloßen Meinungsaustausch hinaus gehe und ihn in eigenen Rechten bei seiner Berufsausübung beschwere. Im Hinblick auf die Ausführungen von Deckenbrock AnwBl. 2015, 365, 371 ff sei ein Feststellungsinteresse für seine Feststellungsklage zu bejahen, da ihm die Beklagte disziplinarische Sanktionen für sein Verhalten in Aussicht gestellt habe. 13 Die Auffassung der Beklagten, dass Rechtsanwälte einer „Gruppe“ mit gewerblichen Unternehmen nicht beitreten dürften, sei falsch und überzeuge nicht. Das Koalitionsgrundrecht aus Art. 9 Abs. 1 GG, wonach alle Deutschen das Recht hätten, Vereine und Gesellschaften zu bilden, gelte für ihn als deutscher Staatsbürger auch in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt. Eine Vereinigung nach Art. 9 GG liege hier vor, denn die X Gruppe entspreche einem auf Dauer angelegten freiwilligen Zusammenschluss einer Mehrheit natürlicher und juristischer Personen, welcher der Verfolgung eines gemeinsamen Zweckes diene und eine organisierte Willensbildung aufweise. Die Bescheide der Beklagten, die ihm die Bildung und Teilhabe an der X Gruppe untersage, seien rechtswidrig. Die ausdrückliche und wiederholte Aufforderung der Beklagten, die Bildung dieser Gruppe zu unterlassen, wie sie aus den Verwaltungsakten hervorgehe, griffen in den Schutzbereich seines Grundrechts ein. Auf seine bereits geäußerte Fundamentalkritik an der Beklagten, dass sie Sachverhalte manchmal doch etwas sehr limitiert, steif, konservativ und wenig innovationsfreudig beurteile, nehme er noch einmal ausdrücklich Bezug. Die Beklagte hinterfrage schon nicht, was eine Gruppe sei; sie sei auf sein Angebot zu einem persönlichen Gespräch nicht eingegangen; sie verhalte sich wie eine typische Behörde preußischer Prägung und verbiete einfach. Eine Industrie- und Handelskammer würde sich neueren Entwicklungen nie so verschließen wollen, wie es die Beklagte fortgesetzt tue. Dies führe im Ergebnis jedoch nur dazu, dass sich ihre Mitglieder kopfschüttelnd von ihr abwendeten; aufhalten könne die Beklagte die Zukunft nicht. 14 Die Y UG biete ihm den Mehrwert, dass sie als Presseorgan nicht nur nach dem Informationsfreiheits-, sondern auch nach dem Presserecht vereinfacht Zugang zu behördlichen Informationen finden könne. So könne die Y UG unter Bezugnahme auf das Presserecht in Erfahrung bringen, welche Beträge das NSU-Verfahren vor der Staatsschutzkammer des OLG München summa summarum für Pflichtverteidiger und Nebenklagevertreter, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Kostenpositionen, gekostet habe. Über die Y UG hätte er sich sogar an dem Pressepool zu diesem Gerichtsverfahren beteiligen können, um die Verhandlungen besuchen zu können. Die Y UG habe auch erleichterten Zugang zu bislang unveröffentlichten Gerichtsentscheidungen. Außerdem beabsichtige er, langfristig Fachanwaltsfortbildungen oder Gewinnspiele über die X Gruppe zu offerieren. 15 Es sei nicht einzusehen, dass die Beklagte ausgerechnet in seinem Falle die Zugehörigkeit zu einer „Gruppe“ beanstanden würde und Parallelfälle unbeanstandet lassen würde. Im Übrigen sei es Rechtsanwälten auch nicht untersagt sich einer Facebook-Gruppe oder Whats-App-Gruppe anzuschließen. 16 Für den Fall, dass der Senat ein Feststellungsinteresse verneinen sollte, trägt der Kläger vor, dass sein Hauptantrag als Anfechtungsklage gegen den „Bescheid vom 22.07.2015“ umzudeuten sei. 17 Sollte auch eine Anfechtungsklage nach Auffassung des Senats unzulässig sein, so hätte die Beklagte ihre Verpflichtung aus § 32 Abs. 2 BRAO verletzt, seine Anfrage vom 18.05.2014 binnen drei Monaten zu bescheiden, so dass er gemäß seinem Hilfsantrag ein Verpflichtungsinteresse gegen sie habe, dies in rechtsmittelfähiger Form nunmehr nachzuholen, um Klarheit über seine beruflichen Perspektiven innerhalb der X Gruppe herbeizuführen 18 Der Kläger beantragt, 19 1. festzustellen, dass die Angabe „Mitglied der X Gruppe“ oder alternativ „Mitgliedsunternehmen der X Gruppe“ im Außenauftritt seiner Rechtsanwaltskanzlei (z.B. Homepage, Briefpapier) nicht mit anwaltlichem Berufsrecht unvereinbar und die Verwendung dieser Bezeichnungen von ihm zukünftig nicht zu unterlassen sei, 20 2. hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, ihn darüber zu bescheiden, ob die Angabe „Mitglied der X Gruppe“ oder alternativ „Mitgliedsunternehmen der X Gruppe“ im Außenauftritt seiner Rechtsanwaltskanzlei (z.B. Homepage, Briefpapier) nicht mit anwaltlichem Berufsrecht unvereinbar und die Verwendung dieser Bezeichnungen von ihm zukünftig nicht zu unterlassen sei. 21 Die Beklagte beantragt, 22 die Klage abzuweisen. 23 Sie führt aus, dass sie ein Interesse an der Klärung der sich hier stellenden Rechtsfragen habe. Daher berufe sie sich aus prozessökonomischen Gründen nicht auf die Unzulässigkeit des Antrages zu 1). In der Sache steht die Beklagte auf dem Standpunkt, dass es dem Kläger nicht erlaubt sei, mit der Angabe, dass seine Kanzlei „Mitglied“ oder ein „Unternehmen der X- Gruppe“ sei, nach außen aufzutreten und damit zu werben. Denn es handele sich bei dieser Angabe um eine unzulässige, weil unsachliche Werbung im Sinne des § 43b BRAO. Der Kläger erwecke den falschen Eindruck, dass es einer Anwaltskanzlei möglich sei, in einem wie auch immer gearteten Verbund mit gewerblichen Unternehmen zusammenzuarbeiten. Die in Rede stehenden Bezeichnungen verwende der Kläger als Werbeauftritte, wobei diese Werbung für seine Anwaltskanzlei jedoch unzulässig sei. Denn es sei einem Rechtsanwalt nicht gestattet, in einem gesellschaftsrechtlichen Wortverbund mit nicht sozietätsfähigen Berufen zusammenzuarbeiten. An dieser Beurteilung ändere auch der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20.01.2016 nichts. Wenn danach ein Zusammenschluss in einer gesellschaftsrechtlichen Verbindung nicht möglich sei, dürfe nicht irreführend mit dem Begriff „Gruppe“ geworben werden, der gerade einen solchen Zusammenschluss und eine gemeinsame Berufsausübung suggeriere. Die Klage sei deswegen zumindest als unbegründet abzuweisen. 24 Entscheidungsgründe 25 Die Klage des Klägers hat allein im Hilfsantrag auf Verpflichtung der Beklagten zur Bescheidung Erfolg. 26 1. 27 Bei dem Hauptantrag des Klägers festzustellen, dass die Angabe „Mitglied der X Gruppe“ oder alternativ „Mitgliedsunternehmen der X Gruppe“ im Außenauftritt seiner Rechtsanwaltskanzlei (z.B. Homepage, Briefpapier) nicht mit anwaltlichem Berufsrecht unvereinbar und die Verwendung dieser Bezeichnungen von ihm zukünftig nicht zu unterlassen sei, handelt es sich um einen Feststellungsantrag, der mangels Feststellungsinteresses unzulässig ist. 28 Träfe die Annahme des Klägers zu, dass es sich bei dem Schreiben der Beklagten vom 22.07.2015 um einen mittels Anfechtungsklage anfechtbaren Bescheid handelte, scheiterte die Zulässigkeit der Feststellungsklage bereits an der Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Allerdings geht die Auffassung des Klägers, dass es sich bei dem Schreiben der Beklagten vom 22.07.2015 um einen mittels Anfechtungsklage anfechtbaren Bescheid handele, fehl, wie unter 2. auszuführen sein wird. Denn bei diesem Schreiben der Beklagten handelt es sich allein um die Antwort der Beklagten auf eine Sachstandsanfrage des Klägers vom 30.01.2015; es hat deshalb keinen weitergehenden Charakter als den einer Zwischennachricht. Die Subsidiaritätsklausel greift somit mangels Vorliegens eines anfechtbaren Bescheides nicht ein. 29 Der Kläger kann ein Feststellungsinteresse nicht daraus ableiten, dass er sich auf den Standpunkt stellt, dass die Beklagte ihm disziplinarische Sanktionen für sein Verhalten angedroht habe. Ohne Erfolg beruft er sich dazu auf die Veröffentlichung von Deckenbrock (AnBl. 2015, 365, 371 ff), der sich mit der Frage des Vorliegens eines Feststellungsinteresses bezogen auf eine sog. vorbeugende Feststellungsklage befasst. Denn auch nach dieser Auffassung ist ein durch ein Interesse des Rechtsanwalts an Dispositionssicherheit begründetes qualifiziertes Rechtschutzbedürfnis nur dann gegeben, wenn es die beklagte Rechtsanwaltskammer ablehnt, von der ihr offenstehenden Möglichkeit einer Verbotsverfügung Gebrauch zu machen oder sich ein solches Einschreiten noch nicht abzeichnet (a.a.O. S. 373; vgl. allgemein Posser/Wolff/Möstl, VwGO, 2. Aufl., § 43 Rn. 27). Eine solche Konstellation ist hier nicht gegeben: Die Beklagte hat es nicht abgelehnt, dem Kläger einen belehrenden Hinweis zu erteilen, sondern mit ihrem Schreiben vom 22.07.2015 auf eine Sachstandsanfrage ausdrücklich auf das noch nicht abgeschlossene Verfahren hingewiesen. Eine Inaussichtstellung disziplinarischer Sanktionen kann ohnehin entgegen der Auffassung des Klägers dem Schreiben der Beklagten vom 22.07.2015 nicht entnommen werden. 30 Der Umstand, dass die Beklagte die Unzulässigkeit des Feststellungsantrags nicht rügen möchte, kann nicht dazu führen, dass der Senat die zu beachtenden Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage übergeht. Denn das Vorliegen der Sachentscheidungsvoraussetzungen ist stets und in jedem Stadium des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (Kopp/Schenke/Schenke, VwGO, 22. Aufl., Vorb § 40 Rn. 10); zu den Sachentscheidungsvoraussetzungen gehört auch das Rechtsschutzbedürfnis (Kopp/Schenke/Schenke a.a.O. Rn. 17; Redeker/von Oertzen, VwGO, 16.Aufl., § 43 Rn. 19). Die von der Beklagten angeführte Prozessökonomie kann daher nicht den Ausschlag geben. Deshalb überzeugt auch der vom Kläger, der der Sichtweise der Beklagten zustimmt, angeführte Gesichtspunkt, dass es sich bei dem Erlass eines belehrenden Hinweises um eine überflüssige bloße Förmelei handeln würde, nicht. 31 2. 32 Soweit der Kläger für den – gegebenen - Fall, dass der Senat den Hauptantrag (Feststellungsantrag) für unzulässig erachtet, die Umdeutung seiner Feststellungsklage in eine Anfechtungsklage „gegen den Bescheid vom 22.07.2015“ begehrt, ist diese Anfechtungsklage ebenfalls unzulässig. 33 Nach §§ 112 Abs. 1 Satz 1 BRAO, 42 Abs. 1 VwGO ist die Anfechtungsklage auf die Aufhebung oder Abänderung eines belastenden Verwaltungsakts gerichtet. Gegenstand einer Anfechtungsklage ist damit ein Verwaltungsakt (Kopp/Schenke/Schenke, VwGO, 22. Aufl., § 42 Rn. 2). Nach der Legaldefinition des § 35 VwVfG ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft. 34 Nach § 73 Abs. 2 Nr. 1 und 4 BRAO hat der Vorstand der Rechtsanwaltskammer die Aufgabe, die Kammermitglieder in Fragen der Berufspflichten zu beraten und zu belehren sowie die Erfüllung der ihnen obliegenden Pflichten zu überwachen und das Recht der Rüge zu handhaben. Es ist zu Recht anerkannt, dass für die Kammervorstände auch die Möglichkeit besteht, bei berufsrechtswidrigem Verhalten zwischen einfacher Belehrung und Rüge einen sogenannten belehrenden Hinweis bzw. eine missbilligende Belehrung zu erteilen (vgl. BGH Beschluss vom 21.01.2014 AnwZ (Brfg) 67/12; BGH NJW 2012, 3102 Rn. 12; BGH Beschluss vom 24.10.2012 AnwZ (Brfg) 14/12 Rn. 4; Feuerich/Weyland, BRAO, 9. Aufl., § 73 Rn. 28 ff). 35 Belehrende Hinweise bzw. missbilligende Belehrungen sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 27.10.2014 – AnwZ (Brfg) 67/13 Rn. 7 = NJW 2015, 45 = BRAK-Mitt. 2015, 45; BGH Urteil vom 03.11.2014 – AnwZ (Brfg) 72/13 Rn. 7 = NJW-RR 2015, 186 = BRAK-Mitt. 2015, 39, zuletzt etwa BGH Beschluss vom 18.07.2016 AnwZ (Brfg) 22/15 Rn. 10) namentlich dann, wenn sie ein Handlungsgebot oder Handlungsverbot aussprechen, als in die Rechtsstellung des Rechtsanwalts eingreifende Verwaltungsakte anzusehen, die mit der Anfechtungsklage angefochten werden können. 36 Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht gegeben. Denn bei dem Schreiben der Beklagten vom 22.07.2015 handelt es sich um keinen mit der Anfechtungsklage anfechtbaren belehrenden Hinweis. Dies ergibt sich aus dem Inhalt und dem Zusammenhang dieses Schreibens: Denn dieses Schreiben ist die Antwort der Beklagten auf eine Sachstandsanfrage des Klägers vom 30.01.2015 und hat keinen weitergehenden Charakter als den einer Zwischennachricht. Zwar bringt die Beklagte in diesem Schreiben ihre nochmalige „Bitte“ zum Ausdruck, dass der Kläger die Formulierung „Mitgliedsunternehmen der X Gruppe“ nicht mehr verwende. Der nachfolgende Satz, wonach in diesem Fall das Verfahren eingestellt werden könne, bringt jedoch zum Ausdruck, dass die Beklagte das Verfahren zum Zeitpunkt des Abfassens des Schreibens vom 22.07.2015 noch nicht als beendet angesehen hat. Bei einer Auslegung des maßgebenden objektiven Erklärungswerts aus Sicht des Empfängerhorizonts enthält das Schreiben der Beklagten vom 22.07.2015 noch keinen Ausspruch eines Handlungsgebotes oder Handlungsverbotes. Unterstrichen wird diese Bewertung dadurch, dass die Beklagte ihrem Schreiben vom 22.07.2015 keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt und auch keine förmliche Zustellung vorgenommen hat. Dem Kläger ist aus einer Vielzahl anderer Verfahren bekannt, dass die Beklagte belehrenden Hinweisen bzw. missbilligenden Belehrungen Rechtsmittelbelehrungen beifügt und sie förmlich zugestellt. Mit dem Schreiben der Beklagten vom 22.07.2015 ist damit noch kein Eingriff in die Rechtsstellung des Klägers verbunden. 37 3. 38 Der Hilfsantrag des Klägers, gerichtet auf die Verpflichtung der Beklagten, ihn darüber zu bescheiden, ob die Angabe „Mitglied der X Gruppe“ oder alternativ „Mitgliedsunternehmen der X Gruppe“ im Außenauftritt seiner Rechtsanwaltskanzlei (z.B. Homepage, Briefpapier) mit anwaltlichem Berufsrecht unvereinbar und die Verwendung dieser Bezeichnungen von ihm zukünftig nicht zu unterlassen sei“, ist zulässig und begründet. Die Bedingung, von der der Kläger die Stellung des Hilfsantrags abhängig gemacht hat, ist eingetreten, da der Senat den in einen Anfechtungsantrag umgedeuteten Feststellungsantrag für unzulässig erachtet. 39 Zwar ist die „Untätigkeitsklage“ keine statthafte Klageart; jedoch eröffnet § 75 VwGO für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen den unmittelbaren Klageweg (Feuerich/Weyland/Kilimann, BRAO, 9. Aufl., § 112c Rn. 56 ff). Aus dem Umstand, dass § 75 VwGO die Klage abweichend von § 68 VwGO für zulässig erklärt, folgt jedoch nicht, dass auch bereits stets eine abschließende Sachentscheidung ergehen muss. Deshalb ist der Kläger nicht gezwungen, in jedem Fall auf Verpflichtung der Behörde zum Erlass eines bestimmten Verwaltungsakts zu klagen, sondern kann den Klageantrag auch auf Verpflichtung der Behörde zur Bescheidung seines Antrags beschränken (vgl. Kopp/Schenke/Schenke, a.a.O., § 75 VwGO Rn. 4 m.w.N; § 42 Rn. 8 m.w.N.). Eine solche Konstellation ist hier gegeben, weil es der gesetzlichen Funktionsverteilung entspricht, dass zunächst die Rechtsanwaltskammer in Ausübung ihrer aus § 73 Abs. 2 Nr. 1 BRAO folgenden Beratungs- und Belehrungspflicht über die vom Kläger aufgeworfene Frage des anwaltlichen Berufsrechts entscheidet. Da hier die Beklagte über den Antrag auf Erlass eines belehrenden Hinweises ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat, ist auf den Hilfsantrag des Klägers die Beklagte zu verurteilen, ihm einen Hinweis zu erteilen, ob die Angabe „Mitglied der X Gruppe“ oder alternativ „Mitgliedsunternehmen der X Gruppe“ im Außenauftritt seiner Rechtsanwaltskanzlei (z.B. Homepage, Briefpapier) mit anwaltlichem Berufsrecht unvereinbar und die Verwendung dieser Bezeichnungen von ihm zukünftig zu unterlassen sei. 40 3. 41 Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 112c, 194 Abs. 1 BRAO, §§ 155 Abs. 1, 167 Abs. 2 VwGO. 42 Ein Anlass, die Berufung nach § 124 VwGO, § 112c Abs. 1 BRAO zuzulassen, besteht nicht. 43 Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§§ 124a Abs. 1 Satz 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO); die entscheidungserheblichen Fragen sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt. 44 Ein Fall der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben, weil das Urteil des Senats tragend weder von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesverfassungsgerichts oder des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. 45 Rechtsmittelbelehrung 46 Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 47 48 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 49 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 50 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 51 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 52 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 53 Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufs-verfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. 54 Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.