Entscheidung
AnwZ (Brfg) 24/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:010923BANWZ
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:010923BANWZ.BRFG.24.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 24/23 vom 1. September 2023 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, den Richter Dr. Remmert und die Richterin Grüneberg sowie den Rechtsanwalt Dr. Lauer und die Rechtsanwältin Niggemeyer-Müller am 1. September 2023 beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des ersten Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. April 2023 wird abge- lehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € fest- gesetzt. Gründe: I. Die Klägerin ist seit April 1985 im Bezirk der Beklagten zur Rechtsan- waltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 15. Dezember 2022 widerrief die Be- 1 - 3 - klagte die Zulassung der Klägerin wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen. Nunmehr beantragt die Klägerin die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs. II. Der Zulassungsantrag hat in der Sache keinen Erfolg. Ein Zulassungs- grund nach § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben (vgl. § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Dieser Zulas- sungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird. Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Fest- stellungen füllen den Zulassungsgrund dann nicht aus, wenn sie nicht die Rich- tigkeit des Ergebnisses erfassen (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2022 - AnwZ (Brfg) 17/22, ZInsO 2022, 2682 Rn. 6 mwN). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Das Urteil des Anwaltsgerichtshofs steht im Einklang mit der Senatsrechtsprechung. a) Der Anwaltsgerichtshof ist zutreffend davon ausgegangen, dass für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechts- anwaltschaft allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Wider- rufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder - wenn das Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung 2 3 4 5 - 4 - abzustellen und die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten ist (vgl. nur Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2022 - AnwZ (Brfg) 17/22, ZInsO 2022, 2682 Rn. 10 mwN). Abzu- stellen ist hier demnach auf den Zeitpunkt der der Klägerin nach ihren Angaben am 18. Dezember 2022 zugestellten Widerrufsverfügung vom 15. Dezember 2022. b) Das Vorbringen der Klägerin begründet keine ernstlichen Zweifel an der Feststellung des Anwaltsgerichtshofs, dass sich die Klägerin in diesem Zeitpunkt in Vermögensverfall gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO befunden hat. aa) Zu diesem Zeitpunkt dauerte das am 10. Juli 2019 eröffnete Insol- venzverfahren über das Vermögen der Klägerin ( IN AG ) noch an, so dass der damalige Vermögensverfall der Klägerin gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO widerlegbar vermutet wird. Außerdem bestanden zu diesem Zeitpunkt mehrere Eintragungen der Klägerin im Schuldnerverzeichnis (§ 882b ZPO), was ebenfalls die widerlegbare Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO begründet. Diese Vermu- tung greift zwar dann nicht, wenn die Eintragung im Schuldnerverzeichnis im maßgeblichen Zeitpunkt bereits tilgungsreif war, weil die ihr zugrundeliegende Forderung schon vollständig getilgt war (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 11. Dezember 2019 - AnwZ (Brfg) 50/19, juris Rn. 20; vom 26. November 2002 - AnwZ (B) 18/01, NJW 2003, 577; vom 12. Oktober 2017 - AnwZ (Brfg) 39/17, ZInsO 2017, 2544 Rn. 6 und vom 14. August 2019 - AnwZ (Brfg) 40/19 Rn. 6). Das ist hier aber nicht der Fall, da die den Eintragungen zugrundeliegenden Forderungen - wie die Klägerin selbst einräumt - erst nach dem Widerruf ihrer Zulassung vollständig beglichen wurden. Der Einwand der Klägerin, dass sich 6 7 8 - 5 - die den Eintragungen zugrundeliegenden Forderungen insgesamt auf lediglich 3.300 € beliefen, lässt die Vermutungswirkung ebenfalls nicht entfallen. Der Umstand, dass es selbst wegen kleinerer Verbindlichkeiten zu Vollstreckungs- maßnahmen kommt, kann vielmehr gerade auch für prekäre, jedenfalls aber nicht mehr geordnete finanzielle Verhältnisse sprechen (vgl. Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 14 BRAO Rn. 31 und § 7 BRAO Rn. 89 mwN). bb) Zutreffend ist der Anwaltsgerichtshof auch davon ausgegangen, dass die Klägerin die gesetzliche Vermutung ihres Vermögensverfalls nicht widerlegt hat. Im Fall eines Insolvenzverfahrens ist die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls nach ständiger Senatsrechtsprechung erst dann widerlegt, wenn ein vom Insolvenzgericht bestätigter Insolvenzplan (§ 248 InsO) oder an- genommener Schuldenbereinigungsplan (§ 308 InsO) vorliegt, bei dessen Erfül- lung der Schuldner von seinen übrigen Forderungen gegenüber den Gläubigern befreit wird (vgl. nur Senatsbeschluss vom 19. April 2022 - AnwZ (Brfg) 2/22, juris Rn. 8 mwN). Diese Voraussetzungen waren im maßgebenden Zeitpunkt nicht erfüllt. Die Mitteilung des Insolvenzverwalters im Schreiben vom 9. November 2022, dass das Insolvenzverfahren kurz vor seinem Abschluss stehe, reicht dafür nicht aus, zumal das Verfahren selbst im Zeitpunkt der Ent- scheidung des Anwaltsgerichtshofs noch nicht beendet war und - wie die Kläge- rin mit der Begründung ihres Zulassungsantrags mitgeteilt hat - erst am 19. Juli 2023 der Schlusstermin stattgefunden hat. Die durch die Eröffnung des Insol- venzverfahrens begründete Vermutung ist auch nicht dadurch widerlegt, dass der Insolvenzverwalter die selbständige Tätigkeit der Klägerin als Rechtsanwäl- tin freigegeben hatte (§ 35 Abs. 2 Satz 1 InsO; vgl. Senat, Beschlüsse vom 9 10 - 6 - 17. September 2015 - AnwZ (Brfg) 29/15, juris Rn. 6; vom 9. November 2020 - AnwZ (Brfg) 19/20, juris Rn. 5 und vom 19. April 2022 - AnwZ (Brfg) 2/22, juris Rn. 9; jeweils mwN). Keine andere Beurteilung rechtfertigt auch der Vortrag der Klägerin, ihre finanzielle Situation habe sich inzwischen konsolidiert, die ihren Eintragungen im Schuldnerverzeichnis zugrundeliegenden Forderungen seien nunmehr ge- tilgt und die Eintragungen gelöscht, es habe auch im Zeitpunkt des Widerrufs keine weiteren Gläubiger gegeben und ihre Vermögens- und Einkommensver- hältnisse seien zwischenzeitlich nachhaltig geordnet, wozu sie gegebenenfalls ein entsprechendes Verzeichnis nachreichen könne. Die durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründete Vermutung vermag dies bereits deshalb nicht zu widerlegen, weil die Rechtsprechung des Senats zur Widerlegung der Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO durch eine umfassende Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse (nur) für die Vermutung des Vermö- gensverfalls bei Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b ZPO gilt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 4. April 2012 - AnwZ (Brfg) 62/11, juris Rn. 5 und vom 19. April 2022 - AnwZ (Brfg) 39/21, ZInsO 2022, 1461 Rn. 20), während für die Vermutung bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens die oben genannten An- forderungen an eine Widerlegung bestehen. Darüber hinaus würde das Vor- bringen aber auch für eine Widerlegung der Vermutung aufgrund der Eintra- gungen der Klägerin in das Schuldnerverzeichnis nicht ausreichen, weil es auch dafür - wie oben ausgeführt - auf die Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Klägerin im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung ankommt und eine etwai- ge spätere Konsolidierung erst in einem etwaigen Wiederzulassungsverfahren relevant würde. 11 12 - 7 - c) Keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Ent- scheidung bestehen auch, soweit der Anwaltsgerichtshof auch eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall der Klägerin bejaht hat. Der Anwaltsgerichtshof hat auch hier die ständige Rechtsprechung des Senats zutreffend zugrunde gelegt, nach der aufgrund der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers mit dem Vermö- gensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden ist. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt hierfür die Feststellungslast trifft. Die Annahme einer derarti- gen Sondersituation setzt mindestens voraus, dass der Rechtsanwalt seine an- waltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit die- ser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern. Selbst auferlegte Beschränkungen des in Ver- mögensverfall geratenen Rechtsanwalts sind dagegen grundsätzlich nicht ge- eignet, eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen (st. Rspr.; siehe etwa Senat, Beschlüsse vom 31. Januar 2023 - AnwZ (Brfg) 29/22, juris Rn. 12 und vom 11. Mai 2023 - AnwZ (Brfg) 33/22, juris Rn. 11; jeweils mwN). Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Gefährdung hier zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung ausnahmsweise nicht be- stand, hat der Anwaltsgerichtshof zu Recht verneint. Der Anwaltsgerichtshof hat insoweit zutreffend darauf verwiesen, dass die Klägerin weiterhin im Rahmen 13 14 - 8 - einer Bürogemeinschaft, mithin selbständig tätig ist, und weder dem von ihr vorgelegten Bürogemeinschaftsvertrag noch ihrem übrigen Vorbringen verbind- liche Absprachen zur Vermeidung einer Gefährdung von Mandanteninteressen, insbesondere hinsichtlich des Umgangs mit eingehenden Fremdgeldern, zu entnehmen sind. Umstände, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, hat die Klägerin auch mit der Begründung ihres Zulassungsantrags nicht vorge- tragen. 2. Die weiteren Zulassungsgründe des § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 2 bis Nr. 5 VwGO sind von der Klägerin ebenfalls nicht dargetan und liegen auch nicht vor. 15 - 9 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Schoppmeyer Remmert Grüneberg Lauer Niggemeyer-Müller Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 21.04.2023 - 1 AGH 2/23 - 16