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Urteil

1 AGH 10/24

Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:AWGHNRW:2024:0524.1AGH10.24.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Gegenstandswert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Gegenstandswert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt. Tatbestand Die am 00.00.1972 geborene Klägerin betrieb ihre Kanzlei in der X.-straße 00 in J.. Sie beantragte mit Schreiben vom 05.12.2023 bei der Beklagten die Befreiung von der Kanzleipflicht gem. §§ 29, 29a BRAO und benannte als Zustellungsbevollmächtigte gem. § 30 Abs. 1 BRAO Frau Rechtsanwältin I., Y.-straße 00, J.. Mit Bescheid vom 09.01.2024 wurde dem Antrag entsprochen. Die Beklagte hatte wegen unterbliebener Zahlung des Kammerbeitrags für das Jahr 2023 Vollstreckungsmaßnahmen gegen die Klägerin eingeleitet. In diesem Zusammenhang überprüfte sie mögliche Eintragungen der Klägerin in das Schuldnerverzeichnis und stellte fest, dass drei Eintragungen vorlagen. Die Beklagte drohte der Klägerin mit Schreiben vom 04.01.2024 den Widerruf ihrer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft an. Dieses Schreiben wurde der Klägerin unter ihrer Adresse X.-straße 00 in J. am 09.01.2024 zugestellt. Im Schreiben vom 04.01.2024 verwies die Beklagte auf § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO, die Vermutungswirkung bei Eintragung in das Schuldnerverzeichnis und die Notwendigkeit, zu den einzelnen Schuldpositionen und zu ihren finanziellen Verhältnissen Stellung zu nehmen. Mit Email vom 10.01.2024 wurde die Klägerin auf den offenen Kammerbeitrag 2024 und auf das Schreiben vom 04.01.2024 mit der Androhung der Entziehung der Zulassung hingewiesen. Mit Schreiben vom 15.01.2024 kündigte die Klägerin den Ausgleich des offenen Kammerbeitrages an. Eine weitere Stellungnahme gab sie nicht ab. Mit Bescheid vom 02.02.2024 widerrief die Beklagte die Zulassung der Klägerin zur Rechtsanwaltschaft gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO. Der Bescheid wurde der Zustellungsbevollmächtigten der Klägerin am 06.02.2024 zugestellt. Mit Schreiben, das das Datum des 08.01.2024 trägt, (aber) der Beklagten per beA am 14.02.2024 zugestellt wurde, verwies die Klägerin auf den „gestern“ zugestellten Widerrufsbescheid; sie habe keine Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem gehabt. Dem Schreiben fügte sie eine Zahlungsbestätigung der Gerichtsvollzieherin N. zu einer der drei im Schuldnerverzeichnis genannten Forderungen (Q. Landesverband NRW in Höhe von 151,25 €) bei. Zu den weiteren Eintragungen im Schuldnerverzeichnis äußerte sich die Klägerin nicht. Mit Schreiben vom 19.02.2024 nahm die Beklagte zu dem Schreiben der Klägerin, „datiert auf den 08.01.2024, hier eingegangen am 14.02.2024“ Stellung. Sie verwies auf die zwei weiter bestehenden Eintragungen im Schuldnerverzeichnis und gab der Klägerin Gelegenheit „ausführlich Auskunft im Hinblick auf ihre finanzielle Situation zu erteilen und entsprechende Nachweise vorzulegen“. Dieses Schreiben wurde der Klägerin per beA am 19.02.2024 zugestellt. Mit ihrer am 06.03.2024 per beA eingegangenen Klage wendet sich die Klägerin gegen den Widerrufsbescheid und beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 02.02.2024, zugestellt am 06.07.2024, mit dem die Zulassung der Klägerin zur Rechtsanwaltschaft widerrufen wurde, wird aufgehoben. Der Widerrufsbescheid sei formell rechtswidrig, da ihr kein rechtliches Gehör gewährt worden sei. Die Anhörung im Widerrufsverfahren sei „mangelhaft“ gewesen, nachdem das entsprechende Schreiben unter ihrer alten Kanzleiadresse zugestellt worden sei. Sie habe frühestens am 07.02.2024 durch Mitteilung ihrer Zustellungsbevollmächtigten vom Widerruf ihrer Zulassung Kenntnis erlangt und auch von der Androhung vom 04.01.2024. Sie habe keine Möglichkeit gehabt, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Ein Vermögensverfall liege nicht vor. Die in dem Widerrufsbescheid aufgeführten „Titel des Versorgungswerkes und des Q.“ hätten „sich bereits im Jahr 2023 erledigt“. Von einer dritten Forderung habe sich nachträglich Kenntnis erlangt, jedenfalls aber seien die Forderungen „zwischenzeitlich alle beglichen“. Die Klägerin nahm (nochmals) Bezug auf die Bestätigung der Gerichtsvollzieherin N.. Sie habe bisher nur diese eine Rückmeldung erhalten; sobald die anderen Bestätigungen vorlägen, würden diese unverzüglich zu den Akten gereicht. Weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gebe es nicht, sie komme ihren Zahlungsverpflichtungen nach, Fremdgelder habe sie gewissenhaft weitergeleitet. Fremdgelder gingen im Übrigen im Hinblick auf das „reduzierte Kanzleipensum“ selten ein und würden zumeist direkt an die Mandanten überwiesen. Ihr Ehemann sei selbständiger Programmierer, habe monatliche Einnahmen von durchschnittlich 5.000 €, im Hinblick auf den Aufenthalt in T. seien die monatlichen Ausgaben geringer als in J., so dass die finanziellen Umstände „eher entlastend“ seien. Mandanteninteressen seien nicht gefährdet. Die Beklagte beantragt mit Schriftsatz vom 02.05.2024, die Klage abzuweisen. Die Klägerin sei ordnungsgemäß angehört worden. Mit Email vom 10.01.2024 sei der Klägerin mitgeteilt worden, dass es die Androhung eines Widerrufs gebe. Sie habe das Schreiben ausweislich der Email-Antwort zur Kenntnis genommen und sich darauf beschränkt, die offenen Forderungen als beglichen zu bezeichnen. Im Hinblick auf die Eintragung im Schuldnerverzeichnis sei von einem vermuteten Vermögensverfall auszugehen. Die entsprechende Vermutung habe die Klägerin nicht widerlegt. Der „Vollständigkeit halber“ erwähnte die Beklagte, dass auch die Kammerbeiträge in den Jahren 2015, 2016, 2019, 2020, 2021 und 2023 nur unter dem Druck von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gezahlt worden seien. Die Annahme einer Gefährdung der Rechtsuchenden ergebe sich bereits aus der Vermutung der gesetzlichen Regelung. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. I . Die Klage ist zulässig. Sie ist über das besondere elektronische Anwaltspostfach, § 55d VwGO innerhalb der Monatsfrist ab Zustellung des Bescheides eingereicht worden. II. Der Antrag der Klägerin auf Durchführung einer Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung vom 23.05.2024, der einen Tag vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung gestellt wurde, war schon deshalb zurückzuweisen, weil es in der Kürze der Zeit bis zum Verhandlungstermin aus technischen Gründen nicht möglich war, eine Videokonferenz zu ermöglichen und die Beklagte anzuhören. Mit dem Terminsverlegungantrag vom 23.05.2024 konnte sich der Senat inhaltlich nicht auseinandersetzen, da er keine Begründung für eine etwaige Verhinderung enthält. Der Antrag war deshalb zurückzuweisen. III. Der von der Klägerin angefochtene Bescheid ist formell und materiell rechtmäßig. 1. Die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen der Widerrufsverfügung sind beachtet worden. Die Beklagte ist nach § 33 Abs. 1 BRAO für die Entscheidung über den Widerruf zur Rechtsanwaltschaft gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO sachlich und örtlich zuständig. Der Widerrufsverfügung war die entsprechend § 32 Abs. 1 BRAO i.V.m. § 39 Abs. 1 VwVfG erforderliche Begründung beigefügt. Die Klägerin ist mit Schreiben der Beklagten vom 04.01.2024, das mit Postzustellungsurkunde am 09.01.2024 der Klägerin zugestellt wurde, angehört worden. Da dem Antrag der Klägerin auf Befreiung von der Kanzleipflicht erst am 9.1.2024 entsprochen worden ist, konnten der Klägerin jedenfalls am 9.1.2024 noch Schriftstücke unter ihrer Kanzleianschrift in J. zugestellt werden. Die Klägerin war auch verpflichtet, den zur Kanzlei gehörenden Briefkasten zu kontrollieren. Sie hat außerdem auf das Schreiben der Beklagten vom 10.01.2024, in dem sie auf den offenen Kammerbeitrag und auf das Schreiben vom 04.01.2024 mit der Androhung der Einziehung der Zulassung hingewiesen worden war, geantwortet. Vor diesem Hintergrund kommt es auf § 32 Abs. 1 S. 1 BRAO i.V.m. § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NW (Nachholbarkeit der Anhörung) nicht an. Die Klägerin hat von der ihr von der Beklagten mit Schreiben vom 19.02.2024 eingeräumten Möglichkeit, sich zum Sachverhalt zu äußern, keinen Gebrauch gemacht, mit der Klage aber eine Stellungnahme zur Sache abgegeben. 2. Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Die Beklagte hat die Zulassung der Klägerin zur Rechtsanwaltschaft gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu Recht widerrufen. Gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, die Interessen der Rechtsuchenden werden dadurch nicht gefährdet. a) Die Klägerin ist in Vermögensverfall geraten. Vermögensverfall liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor, wenn der Anwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und er außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (ständige Rechtsprechung; vgl. nur BGH BRAK-Mitt. 1991, 102; BRAK-Mitt. 1995, 126; NJW-RR 2011, 483). Der Eintritt des Vermögensverfalls wird gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO gesetzlich vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis nach § 882 b ZPO eingetragen ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung (BGH, Beschluss vom 30. Mai 2022 – AnwZ (Brfg) 43/21 –, Rn. 5, juris; Beschluss v. 20.01.2022 - AnwZ (Brfg) 42/21, Rz. 4, juris; Beschluss v. 03.11.2021 - AnwZ (Brfg) 29/21, Rz. 5, juris; Beschluss v. 13.06.2019 - AnwZ (Brfg) 25/19, Rz. 5 ff., juris; Beschluss v. 25.08.2016 - AnwZ (Brfg) 30/16, Rz. 4, juris; Beschluss v. 09.02.2015 - AnwZ (Brfg) 46/14, Rz. 7, juris; Beschluss v. 06.02.2014 - AnwZ (Brfg) 83/13, Rz. 3, juris; BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 – AnwZ (Brfg) 11/10 –, BGHZ 190, 187-197, Rn. 9, juris). Maßgeb-licher Zeitpunkt war vorliegend der Erlass der Widerrufsverfügung, also der 02.02.2024. Zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin mit zwei Eintragungen (N01 Obergerichtsvollzieherin S und N02 Obergerichtsvollzieherin K.) eingetragen, zu denen sie den Ausgleich vor Erlass des Widerrufsbescheids nicht belegt hat. Die gesetzliche Vermutung ist mithin nur bezüglich der Forderung N03 Gerichtsvollzieherin N. (ungeachtet fortbestehender Eintragung) widerlegt (vgl. hierzu BGH BRAK Mitt. 2003, 84). Im Hinblick auf die fortbestehende Vermutungswirkung hätte diese nur dann entfallen können, wenn die Klägerin ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darlegt hätte. Hierzu wäre es erforderlich gewesen, eine Aufstellung sämtlicher gegen sie erhobenen Forderungen beizubringen und im Einzelnen darzulegen, ob die Forderungen erfüllt sind (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. nur BGH AnwZ (Brfg) 59/15 – Juris; Beschluss vom 18.09.2017 AnwZ Berufung 33/17 und Beschluss vom 08.01.2018 AnwZ Berufung 10/17). Diesen Vorgaben ist die Klägerin nicht nachgekommen, sie beschränkt sich in der Klageschrift auf die Angabe, es lägen keinerlei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen sie vor, ihren Zahlungsverpflichtungen komme sie gewissenhaft nach und verweist im Übrigen auf das monatliche Einkommen ihres Ehemanns. b) Der Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hatte auch nicht deshalb zu unterbleiben, weil ausnahmsweise eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung nicht bestand. In der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung mithin nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt hierfür die Feststellungslast trifft (vgl. etwa Senat, Beschlüsse vom 12. Dezember 2018 AnwZ (Brfg) 65/18, juris Rn. 7; vom 5. April 2019 - AnwZ (Brfg) 3/19, ZInsO 2019, 1368 Rn. 6; vom 3. November 2021 AnwZ (Brfg) 29/21, ZInsO 2022, 86 Rn. 11; vom 30. Dezember 2021 - AnwZ (Brfg) 27/21, juris Rn. 15; vom 10. Oktober 2022 AnwZ (Brfg) 19/22, juris Rn. 7 und vom 14. Oktober 2022 - AnwZ (Brfg) 17/22, ZInsO 2022, 2682 Rn. 12; jeweils mwN). Besondere Umstände (etwa die Tätigkeit in einer Sozietät mit „Schutzvorkehrungen“, die der höchstrichterlichen Rechtsprechung Rechnung tragen) hat die Klägerin nicht vorgetragen. Anhaltspunkte für eine sichere Prognose, dass die typischen Gefahren eines Vermögensverfalls nicht zur Gefährdung von Rechtsuchenden führen, finden sich im Vortrag der Klägerin nicht. Die bloße Behauptung, sie nehme nur selten Festgeld entgegen, reicht nicht aus. IV. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 112c BRAO, 154 und 167 VwGO; 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 2 BRAO (vgl. BGH Beschl. v. 19.4.2022 – AnwZ (Brfg) 1/22, BeckRS 2022, 13542, Rn. 31). Ein Anlass, die Berufung nach §§ 112c BRAO, 144 VwGO zuzulassen, besteht nicht. Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, noch hat sie grundsätzliche Bedeutung (§§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO). Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt. Ein Fall der Divergenz nach (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist ebenfalls nicht gegeben, weil das Urteil des Senats in den tragenden Gründen nicht von der Rechtsprechung anderer Anwaltsgerichtshöfe, des Bundesgerichtshofs und Bundesverfassungsgerichts abweicht. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen-schlüsse vertreten lassen. Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.