Entscheidung
AnwZ (Brfg) 42/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:200122BANWZ
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:200122BANWZ.BRFG.42.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 42/21 vom 20. Januar 2022 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Grupp, den Richter Prof. Dr. Paul, die Richterin Grüneberg sowie den Rechtsanwalt Dr. Kau und die Rechtsanwältin Merk am 20. Januar 2022 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nord- rhein-Westfalen vom 18. Juni 2021 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: I. Der 1969 geborene Kläger ist seit 2006 zur Rechtsanwaltschaft zugelas- sen. Mit Bescheid vom 12. November 2020 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die Klage des Klägers gegen diesen Bescheid ist erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs. 1 - 3 - II. Der Zulassungsantrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt in der Sache je- doch ohne Erfolg. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Dieser Zulas- sungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine er- hebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BGH, Beschlüsse vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 36/16, juris Rn. 3 mwN; vom 15. Dezember 2017 - AnwZ (Brfg) 11/17, juris Rn. 3). Daran fehlt es hier. Das Urteil des Anwaltsgerichtshofs steht im Einklang mit der Rechtspre- chung des erkennenden Senats. a) Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach der Rechtsprechung des Senats allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder - wenn das nach neuem Recht grund- sätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwick- lungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (vgl. nur Beschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.; vom 10. März 2014 - AnwZ (Brfg) 77/13, juris Rn. 3; vom 20. Mai 2015 - AnwZ (Brfg) 7/15, juris Rn. 5). Die Begründung des Zulassungsantrags gibt keine Veranlassung zu einer Überprüfung der ständigen Rechtsprechung des Senats. Aus verfassungs- rechtlicher Sicht ist ein Hinausschieben des Zeitpunkts der Beurteilung einer 2 3 4 5 - 4 - Widerrufsverfügung nicht geboten. Dass der Rechtsanwalt bei nachträglichen Entwicklungen auf ein Wiederzulassungsverfahren verwiesen wird, führt nicht zu unverhältnismäßigen Ergebnissen und verstößt auch nicht gegen die nach Art. 12 Abs. 1 GG garantierte Freiheit der Berufswahl. Die beruflichen Nachteile, die einem Rechtsanwalt durch den Verweis auf ein erneutes Zulassungsverfah- ren entstehen, sind vergleichsweise gering, denn der Rechtsanwalt hat bei nach- träglichem Wegfall des Widerrufsgrundes einen Anspruch auf sofortige Wieder- zulassung und kann jederzeit einen entsprechenden Antrag stellen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2017 - AnwZ (Brfg) 42/17, juris Rn. 5 mwN). b) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ord- nen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweis- anzeichen hierfür sind Schuldtitel und Vollstreckungsmaßnahmen, die sich ge- gen den Rechtsanwalt richten (BGH, Beschlüsse vom 8. Dezember 2010 - AnwZ (B) 119/09, juris Rn. 12; vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 4; vom 20. Dezember 2013 - AnwZ (Brfg) 40/13, juris Rn. 4; vom 15. Dezember 2017 - AnwZ (Brfg) 11/17, juris Rn. 4). Zudem besteht nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO eine gesetzliche Vermutung für den Eintritt eines Vermögens- verfalls, wenn der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstre- ckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO; § 882b ZPO) eingetra- gen ist. Gibt es Beweisanzeichen wie offene Forderungen, Titel und Zwangsvoll- streckungsmaßnahmen, welche den Schluss auf den Eintritt des Vermögensver- falls zulassen, kann der betroffene Rechtsanwalt diesen Schluss nur dadurch entkräften, dass er umfassend darlegt, welche Forderungen im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheides gegen ihn bestanden und wie er sie - bezo- gen auf diesen Zeitpunkt - zurückführen oder anderweitig regulieren wollte (BGH, Urteil vom 9. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 51/13, juris Rn. 14). 6 - 5 - Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids vom 12. November 2020 hat sich der Kläger in Vermögensverfall befunden. Nach den Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs bestanden zu diesem Zeitpunkt gegen ihn mehrere Ein- tragungen im zentralen Schuldnerverzeichnis, unter anderem wegen einer For- derung des Finanzamts in Höhe von über 77.000 € und einer solchen des Ver- sorgungswerks von über 12.000 €. Soweit sich der Kläger hinsichtlich dieser For- derungen darauf berufen hat, diese bestünden in Wahrheit nicht oder nicht in vollem Umfang, kann er damit im Widerrufsverfahren nicht gehört werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. März 2016 - AnwZ (Brfg) 6/16, juris Rn. 7; vom 20. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 39/16, juris Rn. 7). In ständiger Rechtspre- chung geht der Senat von einer Tatbestandswirkung der Titel und Zwangs- vollstreckungsmaßnahmen aus (vgl. BGH, Beschluss vom 5. September 2016 - AnwZ (Brfg) 39/15, juris Rn. 16 mwN). Im Widerrufsverfahren nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO werden Titel und Vollstreckungsmaßnahmen nicht auf ihre inhalt- liche und verfahrensrechtliche Richtigkeit überprüft. Behauptete Fehler sind in den jeweils vorgesehenen Verfahren geltend zu machen. Eine umfassende und konkrete Darlegung, ob und wie er die gegen ihn gerichteten Forderungen tilgen kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Dezember 2019 - AnwZ (Brfg) 50/19, juris Rn. 39; vom 6. Februar 2012 - AnwZ (Brfg) 42/11, juris Rn. 20), hat der Kläger nicht beigebracht. c) Mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts ist nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck gekommenen Wertung des Gesetzgebers grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Die Annahme ist regelmäßig schon im Hinblick auf den Umgang des Rechts- anwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 53/16, AnwBl Online 2017, 115 Rn. 15 f. mwN). Sogar selbst auf- erlegte Beschränkungen des in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts sind 7 8 - 6 - grundsätzlich nicht geeignet, eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschlie- ßen (BGH, Beschlüsse vom 15. Dezember 2017 - AnwZ (Brfg) 11/17, juris Rn. 17 und vom 28. Januar 2019 - AnwZ (Brfg) 72/18, juris Rn. 7). Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Gefährdung im Falle des als Einzelanwalt tätigen Klägers zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung aus- nahmsweise nicht bestand, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die bloße Angabe, keine Fremdgelder zu vereinnahmen, reicht hierzu jedenfalls nicht aus. d) Auch das weitere gegen die Rechtmäßigkeit des Widerrufs gerichtete Vorbringen des Klägers begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Unerheblich ist, aus welchen Gründen der Kläger in Vermögensver- fall geraten ist - insoweit werden eine Erkrankung und Streitigkeiten innerhalb der Bürogemeinschaft benannt - und ob er diese verschuldet hat oder nicht (vgl. Senat, Beschlüsse vom 8. Januar 2018 - AnwZ (Brfg) 10/17, juris Rn. 23 mwN; vom 6. Mai 2021 - AnwZ (Brfg) 38/20, juris Rn. 16). 2. Der Kläger hat keinen Verfahrensfehler dargelegt, auf dem die Ent- scheidung des Anwaltsgerichtshofs beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). a) Der Verfahrensmangel der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des An- waltsgerichtshofs im Sinne von § 138 Nr. 1 VwGO ist nicht hinreichend dargelegt. Die Besetzungsrüge, an die auch im Rahmen eines Antrags auf Zulassung der Berufung - nicht anders als bei einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (vgl. dazu BVwerG, Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 Nr. 9) - strenge Anforderungen zu stellen sind, erfordert eine Auseinandersetzung mit den Ein- zelheiten der Geschäftsverteilung sowie gegebenenfalls die Einholung von Aus- künften des Gerichts und notfalls eigene Ermittlungen, um sich über das Vorge- hen des Gerichts hinreichende Gewissheit zu verschaffen. Der bloße „Verdacht“ 9 10 11 - 7 - fehlerhafter Besetzung des Gerichts ist hingegen zur Begründung der Rüge nicht ausreichend (BVerwG, NVwZ 2000, 915, 916 f.; Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl., § 138 Rn. 5; BeckOK VwGO/Suerbaum, § 138 Rn. 30, Stand: Oktober 2021; NK-VwGO/Neumann/Korbmacher, 5. Aufl., § 138 Rn. 86; jeweils mwN). Diesen Anforderungen wird das Vorbringen des Klägers nicht gerecht. Es ist bereits nicht zu entnehmen, mit welchen Richterinnen und Richtern der Anwaltsgerichtshof vorschriftsmäßig besetzt gewesen wäre. Gerügt wird lediglich, der Richter Dr. G. , der auch Berichterstatter gewesen sei, habe an der mündlichen Ver- handlung, auf die das Urteil ergangen sei, nicht mitgewirkt; über dessen Nicht- mitwirkung sei der Kläger auch vorab nicht informiert worden. Geschäftsvertei- lungspläne oder andere Unterlagen diesbezüglich werden indessen nicht mitge- teilt, so dass nicht überprüft werden kann, ob die Besetzung des Anwaltsgerichts- hofs vorschriftsmäßig war oder nicht. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang zudem geltend macht, der Richter Dr. G. habe auf Blatt 278 der Verfahrensakte eine „Weißung“ vorge- nommen, bleibt vollkommen unklar, was sich aus diesem Vorbringen ergeben soll, zumal es sich in tatsächlicher Hinsicht lediglich um zwei kleine weiße Kor- rekturstreifen außerhalb des Textbereichs der auf diesem Blatt befindlichen Ta- belle handelt. b) Auch hinsichtlich der behaupteten Versagung rechtlichen Gehörs im Sinne von § 138 Nr. 3 VwGO ist das Zulassungsvorbringen des Klägers nicht ausreichend. Es muss substantiiert und schlüssig dargelegt werden, an welchem Vortrag der Kläger gehindert war bzw. welcher Vortrag durch das Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen wurde und dass dieser nicht berücksichtigte Vortrag entscheidungserheblich war (BVerwG, BeckRS 2015, 52977 Rn. 21; BeckOK VwGO/Suerbaum, § 138 Rn. 43, Stand: Oktober 12 13 - 8 - 2021 mwN). Hieran fehlt es. Der Kläger bezieht sich auf die Nichtberücksichti- gung eines Schriftsatzes vom 16. Juni 2021 und einen darin enthaltenen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung in einem Zivilrechtsstreit vor dem Landgericht Essen. Unklar bleibt und wird auch vom Kläger nicht darge- legt, wie der zukünftige Ausgang dieses Rechtsstreits gegen die mit dem Kläger in Bürogemeinschaft tätige Steuerberaterin für die Beurteilung der Frage des Ver- mögensverfalls im Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids entschei- dungserheblich sein soll. c) Der Verfahrensmangel einer unzureichenden Begründung der Ent- scheidung im Sinne von § 138 Nr. 6 VwGO ist entgegen der Auffassung des Klä- gers ebenfalls nicht gegeben. Weder die Rüge fehlender Entscheidungsgründe noch die Rüge, der Anwaltsgerichtshof habe prozessordnungswidrig keine Ent- scheidung über seinen Aussetzungsantrag getroffen, verhelfen dem Zulassungs- antrag zum Erfolg. aa) Zutreffend ist zwar, dass dem gänzlichen Fehlen von Entscheidungs- gründen solche Entscheidungsgründe gleich zu achten sind, die einen „groben Formmangel“ aufweisen (Eyermann/Kraft, VwGO, 15. Aufl., § 138 Rn. 57; Wysk/ Kuhlmann, VwGO, 3. Aufl., § 138 Rn. 48), etwa, weil sie nur formelhafte Ausfüh- rungen enthalten, denen für den konkreten Fall nichts Maßgebliches entnommen werden kann, oder solche Erwägungen, die als unverständlich, verworren oder in wesentlichen Punkten sich widersprechend zu qualifizieren sind (Wysk/Kuhl- mann, VwGO, 3. Aufl., § 138 Rn. 49; Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl., § 138 Rn. 26). Einen solchen Mangel weist die angegriffene Entscheidung des Anwalts- gerichtshofs indessen nicht auf. Soweit der Kläger vorbringt, in den Gründen des Urteils des Anwaltsgerichtshofs seien zu den Fragen des Vermögensverfalls und der Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden keine ausreichenden Fest- 14 15 - 9 - stellungen getroffen worden, wird verkannt, dass das Vorliegen dieser Tatbe- standsmerkmale nach der materiellen Rechtslage bereits bei Feststellung be- stimmter - hier gegebener - Beweisanzeichen zu vermuten ist und dem Kläger die Erschütterung der sich hieraus jeweils ergebenden Vermutung obliegt. Den Urteilsgründen ist insoweit zweifelsfrei zu entnehmen, dass der Kläger den hier- für erforderlichen konkreten Vortrag nicht gehalten hat. Wegen der diesbezüg- lichen Einzelheiten kann auf die vorstehenden Ausführungen (vgl. oben II. 1. b) und c)) Bezug genommen werden. bb) Ebenfalls zutreffend ist, dass die Entscheidungsgründe erkennen las- sen müssen, welche Gründe für die Entscheidung über von den Beteiligten vor- gebrachte wesentliche Angriffs- oder Verteidigungsmittel maßgebend waren (BVerwG, NJW 1998, 3290; NK-VwGO/Neumann/Korbmacher, 5. Aufl., § 138 Rn. 223; Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl., § 138 Rn. 26). Um ein solches we- sentliches Angriffs- oder Verteidigungsmittel handelt es sich bei dem klägeri- schen Aussetzungsantrag indessen nicht. Insoweit ist bereits dargelegt worden, dass der Kläger nicht aufgezeigt hat, inwiefern der Ausgang des in dem Ausset- zungsantrag bezeichneten Rechtsstreits für die Beurteilung der Frage des Ver- mögensverfalls im Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids vorgreiflich gewesen sein soll. d) Auch der mit dem Zulassungsantrag gerügte Verstoß gegen den Amts- ermittlungsgrundsatz aus § 86 Abs. 1 VwGO ist nicht gegeben. Denn die Aufklä- rungspflicht verlangt es nicht, dass ein Gericht Ermittlungen zu Tatsachen an- stellt, die nach seinem materiell-rechtlichen Rechtsstandpunkt für den Ausgang des Rechtsstreits unerheblich sind (BVerwG, NVwZ 2015, 439 Rn. 19; Wysk/ Bamberger, VwGO, 3. Aufl., § 86 Rn. 8). So liegt der Fall hier: Der Ausgang des mit dem klägerischen Aussetzungsantrag in Bezug genommenen Rechtsstreits 16 17 - 10 - war - wie dargelegt - für die Frage des Vermögensverfalls des Klägers nicht er- kennbar erheblich und deshalb nicht von Amts wegen zu ermitteln. 3. Der Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwie- rigkeiten (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) erfordert, wie der Kläger im Ausgangspunkt unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 12. März 2018 - AnwZ (Brfg) 15/17, NJW-RR 2018, 827 Rn. 14) zu Recht darlegt, dass die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder der ihr zugrundeliegen- den Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich damit von üblichen verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen deutlich abhebt. Um eine solche Rechtssache handelt es sich vorliegend jedoch nicht. Insbesondere ist die Be- gründung des Klägers, dem Anwaltsgerichtshof seien gleich sechs schwerwie- gende Fehler vorzuwerfen, unzutreffend. Wie die vorstehenden Ausführungen belegen, bestehen weder ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, noch liegt einer der mit dem Zulassungsantrag geltend gemachten Verfahrensfehler tatsächlich vor. 4. Schließlich wirft der Fall auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dieser Zulas- sungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer un- bestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschluss vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 53/16, AnwBl Online 2017, 115 Rn. 21 mwN). Diese Voraussetzungen sind vom Antrag- steller darzulegen. Insbesondere muss begründet werden, warum ein korrigie- 18 19 - 11 - rendes Eingreifen des Bundesgerichtshofs erforderlich ist (vgl. etwa BGH, Be- schluss vom 20. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 39/16, Rn. 9 mwN; st. Rspr.). Diesen Anforderungen genügt die Begründung des Zulassungsantrags nicht; ins- besondere sind die Voraussetzungen für die Annahme eines Vermögensverfalls und die diesbezüglich erforderlichen Beweisanzeichen in der Rechtsprechung des Senats hinreichend geklärt (vgl. oben II. 1. b) und c)). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Grupp Paul Grüneberg Kau Merk Vorinstanzen: AGH Hamm, Entscheidung vom 18.06.2021 - 1 AGH 39/20 - 20