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Beschluss

AnwZ (Brfg) 53/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zulassung zur Berufung gegen den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft war wegen fehlender ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils abzulehnen. • Die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wird durch einen Beschluss des Insolvenzgerichts nach § 287a InsO nicht widerlegt; maßgeblich bleibt die Lage zum Zeitpunkt des behördlichen Widerrufsverfahrens. • Eine Ausnahme, wonach trotz Vermögensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind, setzt hinreichend gesicherte organisatorische Vorkehrungen voraus, die in einer Einzelkanzlei regelmäßig nicht gegeben sind.
Entscheidungsgründe
Widerruf der Zulassung wegen Vermögensverfalls; §14 Abs.2 Nr.7 BRAO (Zulassungsantrag abgelehnt) • Die Zulassung zur Berufung gegen den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft war wegen fehlender ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils abzulehnen. • Die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wird durch einen Beschluss des Insolvenzgerichts nach § 287a InsO nicht widerlegt; maßgeblich bleibt die Lage zum Zeitpunkt des behördlichen Widerrufsverfahrens. • Eine Ausnahme, wonach trotz Vermögensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind, setzt hinreichend gesicherte organisatorische Vorkehrungen voraus, die in einer Einzelkanzlei regelmäßig nicht gegeben sind. Der Kläger, seit 1977 Rechtsanwalt, wurde am 1.12.2015 insolvent; das Insolvenzgericht stellte am 2.12.2015 fest, dass er Restschuldbefreiung erlangen werde, sofern Obliegenheiten erfüllt und Versagungsgründe nicht vorliegen. Die Beklagte widerrief am 21.3.2016 die Zulassung des Klägers wegen Vermögensverfalls nach §14 Abs.2 Nr.7 BRAO. Der Kläger klagte erfolglos gegen den Widerruf; der Anwaltsgerichtshof wies die Klage ab. Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung beim BGH. Er rügte u. a., er sei zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung nicht zahlungsunfähig, verwies auf titulierte Forderungen gegen einen Ex-Sozius und Zahlungen von Finanzämtern und behauptete, die Wiederaufnahme der Tätigkeit werde de facto unmöglich gemacht. • Zulassungsantrag zur Berufung scheitert, da keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils vorliegen (§112e S.2 BRAO, §124 Abs.2 Nr.1 VwGO). • Nach §14 Abs.2 Nr.7 BRAO wird bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens die Vermutung des Vermögensverfalls begründet; für die Bewertung ist der Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens maßgeblich. • Die frühere Praxis, wonach eine Ankündigung der Restschuldbefreiung (§291 InsO a.F.) die Vermutung des Vermögensverfalls widerlegen konnte, lässt sich nicht auf den Beschluss nach §287a InsO n.F. übertragen. Ein Beschluss nach §287a InsO ist eine Eingangsentscheidung bei Verfahrenseröffnung und führt nicht zur gleichen Konkretisierung der Aussicht auf Restschuldbefreiung wie die frühere Ankündigung nach §291 InsO a.F. • Anders als bei §291 InsO a.F. prüft der Beschluss nach §287a InsO nicht abschließend auf Versagungsgründe (§290 InsO); deshalb sind die Vermögensverhältnisse zum Zeitpunkt der Verfahrensöffnung noch nicht als geordnet anzusehen. • Der Kläger hat nicht substantiiert dargetan, dass titulierte Forderungen oder Zahlungen bereits zum maßgeblichen Zeitpunkt durchsetzbar waren; insoweit fehlten konkrete Nachweise zur Widerlegung der Vermutung. • Nach §14 Abs.2 Nr.7 BRAO ist mit Vermögensverfall regelmäßig eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Eine Ausnahme erfordert hinreichend gesicherte, kontrollierbare organisatorische Maßnahmen, die in einer Einzelkanzlei typischerweise nicht gegeben sind; der Kläger ist weiterhin Einzelanwalt und hat kein wirksames, kontrollierbares Sicherungskonzept nachgewiesen. • Die Einschränkung der Berufsfreiheit durch Widerruf ist gerechtfertigt; es handelt sich nicht um ein dauerhaftes Berufsverbot, da Wiederzulassung nach Wegfall des Vermögensverfalls möglich ist. • Der Kläger hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfragen nicht geltend gemacht, sodass §112e S.2 BRAO, §124 Abs.2 Nr.3 VwGO nicht erfüllt ist. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, der Streitwert wird auf 50.000 € festgesetzt. Entscheidungsgrund ist, dass zum Zeitpunkt des behördlichen Widerrufsverfahrens die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls gemäß §14 Abs.2 Nr.7 BRAO bestand und diese durch den Beschluss nach §287a InsO nicht widerlegt wurde. Der Kläger hat weder konkrete, durchsetzbare Forderungen noch wirksame, kontrollierbare organisatorische Sicherungen einer Einzelkanzlei nachgewiesen, die die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ausschließen könnten. Damit war der Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft rechtmäßig; eine Wiederzulassung bleibt dem Kläger nach Wegfall des Vermögensverfalls offen.