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Beschluss

1 AGH 26/16

Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:AWGHNRW:2016:0930.1AGH26.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Dem Beigeladenen wird aufgegeben, innerhalb eines Monats im Einzelnen den Umfang seiner Tätigkeit als Geschäftsführer aller in der Tätigkeitsbeschreibung vom 13.1.2016 angesprochenen Tochtergesellschaften im Verhältnis zu seiner Tätigkeit als Syndikus der X1 GmbH, getrennt nach Gegenständen und zeitlichem Umfang, darzulegen. Ferner wird ihm aufgegeben, im Einzelnen dazulegen, wie sich die Aufteilung der Auf-gaben und Befugnisse zwischen den Geschäftsführern der X2 GmbH inhaltlich darstellt und hierzu einen Auszug aus dem Gesell-schaftsvertrag der GmbH vorzulegen, der die Befugnisse der Geschäftsführer im Verhältnis zur Gesellschafterversammlung festlegt. 1 Die Beteiligten werden auf folgendes hingewiesen: 2 Gegenstand der Anfechtungsklage ist gemäß §§ 112c Abs. 1 BRAO, 79 VwGO der Bescheid der Beklagten vom 8.4.2016. Maßgebende Sach- und Rechtslage ist gemäß § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Das materielle Recht enthält für eine Abweichung von diesem Zeitpunkt keine anderweitige Regelung. Es ist demgemäß nicht von Bedeutung, dass der Beigeladene sämtliche Geschäftsführerpositionen mit Wirkung zum 1.9.2016 niedergelegt hat.