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Urteil

3 Ca 2819/19

Arbeitsgericht Bielefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGBI:2020:0708.3CA2819.19.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 835,36 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 55,52 € seit dem 01.05.2019, aus weiteren 45,00 € seit dem 01.06.2019, aus weiteren 60,60 € seit dem 01.07.2019, aus weiteren 61,02 € seit dem 01.08.2019, aus weiteren 68,86 € seit dem 01.10.2019, aus weiteren 83,05 € seit dem 01.11.2019, aus weiteren 49,65 € seit dem 01.12.2019, aus weiteren 62,36 € seit dem 01.01.2020, aus weiteren 96,66 € seit dem 01.02.2020, aus weiteren 37,03 € seit dem 01.03.2020, aus weiteren 91,81 € seit dem 01.04.2020, aus weiteren 71,15 € seit dem 01.05.2020 und aus weiteren 52,65 € seit dem 01.06.2020 zu zahlen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 83,79 %, die Beklagte trägt die Kosten zu 16,21 %.

Der Streitwert wird auf 835,36 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 835,36 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 55,52 € seit dem 01.05.2019, aus weiteren 45,00 € seit dem 01.06.2019, aus weiteren 60,60 € seit dem 01.07.2019, aus weiteren 61,02 € seit dem 01.08.2019, aus weiteren 68,86 € seit dem 01.10.2019, aus weiteren 83,05 € seit dem 01.11.2019, aus weiteren 49,65 € seit dem 01.12.2019, aus weiteren 62,36 € seit dem 01.01.2020, aus weiteren 96,66 € seit dem 01.02.2020, aus weiteren 37,03 € seit dem 01.03.2020, aus weiteren 91,81 € seit dem 01.04.2020, aus weiteren 71,15 € seit dem 01.05.2020 und aus weiteren 52,65 € seit dem 01.06.2020 zu zahlen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 83,79 %, die Beklagte trägt die Kosten zu 16,21 %. Der Streitwert wird auf 835,36 € festgesetzt. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über die Erstreckung von tariflichen Zuschlägen für sonstige Nachtarbeit auf Wechselschichtarbeit und regelmäßige Nachtarbeit im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG. Die Klägerin ist seit dem 01.01.1997 bei der Beklagten als Fleischereiarbeiterin für ein monatliches Bruttoentgelt von 1.637,68 € beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag zwischen der Firma B und der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten Landesbezirk NRW vom 28.11.1996 (folgend MTV) Anwendung. Der MTV lautet auszugsweise: „ § 4 Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit A. Begriffsbestimmungen 1. Mehrarbeit ist jede über die regelmäßige tägliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeit. […] 2. d 3. Nachtarbeit ist in der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr geleistete Arbeit. […] B. Zuschläge 1. für angeordnete oder nachträglich genehmigte Mehrarbeit-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sind folgende Zuschläge zu zahlen: a) Mehrarbeit 25 % Mehrarbeit auf der 3. Stunde täglich 40 % b) Nachtarbeit 50 % c) Wechselschicht in der Nacht von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr 20 % d) Regelmäßige Arbeit in der Nacht (mindestens eine Arbeitswoche).[…] 20 % 2. […][…] 3. Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge ist nur der jeweils höhere zu zahlen, bei gleicher Höhe nur ein Zuschlag.“ Das Arbeitsentgelt ist gemäß § 6 Nr. 9 MTV jeweils zum Monatsende fällig. Nach § 12 MTV sind Ansprüche aus dem Beschäftigungsverhältnis innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Monaten seit Entstehen des Anspruchs geltend zu machen. Die folgende Tabelle stellt die geleisteten Nachtarbeitsstunden und die von der Klägerin begehrten Zuschläge den von der Beklagten abgerechneten Zuschlägen gegenüber. Die sich ergebende Vergütungsdifferenz wird von der Klägerin in diesem Verfahren eingeklagt. Monat Std. Entgelt Begehrter Zuschlag Bereits gezahlter Zuschlag eingeklagte Differenz April 19 12,53 14,66 € 91,83 € 36,31 € 55,52 € Mai 19 10,19 14,57 € 74,29 € 29,29 € 45,00 € Juni 19 13,70 14,63 € 100,27 € 39,67 € 60,60 € Juli 19 13,95 14,58 € 101,70 € 40,68 € 61,02 € Sept 19 12,02 17,47 € 105,04 € 36,81 € 68,86 € Okt 19 14,19 17,53 € 124,45 € 41,40 € 83,05 € Nov 19 8,34 17,63 € 73,56 € 23,91 € 49,65 € Dez 19 13,70 15,05 € 103,16 € 40,80 € 62,36 € Jan 20 13,51 19,99 € 135,10 € 38,44 € 96,66 € Feb 20 9,96 12,40 € 61,75 € 24,72 € 37,03 € März 20 15,70 17,63 € 138,47 € 46,66 € 91,81 € April 20 12,19 17,56 € 107,03 € 35,88 € 71,15 € Mai 20 11,70 15,00 € 87,75 € 35,10 € 52,65 € Die Klägerin machte die Zuschläge für die Monate April bis Juni 2019 mit Schreiben vom 21.07.2019, der Beklagten am 22.07.2019 zugegangen, geltend. Unter dem 27.09.2019 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten ihre Ansprüche im Zeitraum von Juni 2019 bis August 2019 geltend. Zuletzt forderte die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 23.10.2019 zur Zahlung der Nachtarbeitszuschläge für September 2019 auf. Die Klägerin meint, ihr stehen die Zuschläge im Hinblick auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 21.03.2018, 10 AZR 34/17 zu, da der Tenor der Entscheidung verallgemeinerungsfähig sei und damit auch für den MTV gelte. Die tarifvertragliche Differenzierung zwischen Nachtarbeit und Wechselschicht, bzw. regelmäßiger Nachtarbeit verstoße gegen den Gleichheitssatz, da für die Ungleichbehandlung kein rechtfertigender Grund bestehe. Die gesundheitliche Belastung der Arbeitnehmer steige, umso mehr Nachtarbeit geleistet werden müsse. Die Klägerin beruft sich insoweit auf gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse der Bezirksregierung Düsseldorf, wonach unregelmäßige Nachtschichtarbeit besonders belastend für Arbeitnehmer ist. Es sei nicht erkennbar, warum der im Rahmen der sonstigen Nachtarbeit sporadisch eingesetzte Arbeitnehmer für den Eingriff in seinen Freizeitbereich größere Kompensationszahlungen erhalten soll, als der viel stärker betroffene Dauernachtarbeitnehmer. Dass mit dem Nachtarbeitszuschlag von 50 % zugleich Mehrarbeit vergütet werde, überzeuge nicht, da nach der tarifvertraglichen Systematik beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge nur ein Zuschlag und zwar der höchste zu zahlen sei. Der Tarifvertrag gehe folglich nicht von einer größeren Belastung aus, wenn mehrere Belastungsfaktoren zusammentreffen. Soweit sich der MTV von dem der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zugrundeliegenden Tarifvertrag der Textilindustrie unterscheide, handele es sich im Hinblick auf den Gleichheitssatz um irrelevante Differenzierungen. Ursprünglich hat die Klägerin mit der Klageschrift vom 27.11.2019 zwei zukunftsgerichtete Feststellungsanträge angekündigt, wonach festgestellt werden sollte, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 01.10.2019 für Wechselschicht (§ 4 B. Nr. 1 c) MTV), bzw. regelmäßiger Arbeit in der Nacht (§ 4 B. Nr. 1 d) MTV) einen Zuschlag i.H.v. 50 % zu zahlen. Diese Anträge hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 19.12.2019 zurückgenommen. Die Klägerin hat sodann mit Schriftsatz vom 05.05.2020 erneut einen inhaltsgleichen Feststellungsantrag, betreffend die Zeiträume ab dem 01.04.2020 angekündigt und diesen dann mit Schriftsatz vom 19.06.2020 zurückgenommen. Die Klägerin beantragt unter Rücknahme der Klage im Übrigen, die Beklagte zu verurteilen, an sie 835,36 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 55,52 € seit dem 01.05.2019, aus weiteren 45,00 € seit dem 01.06.2019, aus weiteren 60,60 € seit dem 01.07.2019, aus weiteren 61,02 € seit dem 01.08.2019, aus weiteren 68,86 € seit dem 01.10.2019, aus weiteren 83,05 € seit dem 01.11.2019, aus weiteren 49,65 € seit dem 01.12.2019, aus weiteren 62,36 € seit dem 01.01.2020, aus weiteren 96,66 € seit dem 01.02.2020, aus weiteren 37,03 € seit dem 01.03.2020, aus weiteren 91,81 € seit dem 01.04.2020, aus weiteren 71,15 € seit dem 01.05.2020 und aus weiteren 52,65 € seit dem 01.06.2020 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass Teile der Klageforderung nicht innerhalb der Ausschlussfristen des MTV geltend gemacht wurden und daher verfallen seien. Die Beklagte behauptet, bei ihr werden 5 % der Nachtarbeit mit dem Zuschlag von 50 % vergütet, der Rest werde mit 20 % vergütet, so dass es sich bei dem 50 % - Zuschlag um eine Ausnahmeregelung handele. Im gesamten Geltungsbereich des Tarifvertrages werde lediglich ein Prozent der Nachtarbeit mit 50 % vergütet, was von der Klägerin mit Nichtwissen bestritten wird. Die Beklagte meint, dass die Zuschlagsregelungen des MTV nicht gleichheitswidrig seien, da sie sich im Rahmen der Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien befänden. Mit den differenzierten Zuschlägen würden die unterschiedlichen Belastungen, resultierend aus regelmäßiger, planbarer Nachtarbeit auf der einen Seite und unregelmäßiger und nicht vorhersehbarer Nachtarbeit auf der anderen Seite ausgeglichen. Die Tarifvertragsparteien hätten mit dem Zuschlag Nachtarbeit außerhalb von Schichtarbeit deutlich erschweren wollen, damit eine kontinuierliche Freizeitplanung der Arbeitnehmer möglich sei und Arbeitgeber davon abgehalten werden, die belastendere unregelmäßige Nachtarbeit anzuordnen. Sie bestreite mit Nichtwissen, dass die Auswirkungen von ungeplanter Nachtarbeit denen von Dauernachtarbeit entsprechen. Die Beklagte beruft sich darauf, dass Nachtarbeitszuschläge bereits ab der ersten Stunde gezahlt würden, so dass insoweit keine Ungleichbehandlung zwischen regelmäßiger und unregelmäßiger Nachtarbeit vorliege. In dem vom Bundesarbeitsgericht beurteilten Tarifvertrag seien die Zuschläge außerhalb von Schichtarbeit erst ab der sechsten Stunde gezahlt worden, zudem sei der Nachtarbeitszeitraum für Schichtarbeiter kürzer als der für sonstige Nachtarbeitnehmer. Der Zuschlag im streitgegenständlichen Tarifvertrag von 50 % für Nachtarbeit solle kompensieren, dass gemäß § 4 B Ziff. 3MTV jeweils nur ein Zuschlag gezahlt werde und Nachtarbeit praktisch immer auch Mehrarbeit darstelle. Schließlich liege aber für den Fall einer anzunehmenden Gleichheitswidrigkeit eine unbewusste Tariflücke vor, die von den Tarifvertragsparteien, aber nicht durch die Gerichte zu schließen sei. Es sei nämlich nicht ersichtlich, welchen Zuschlag die Tarifvertragsparteien in Kenntnis der Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Regelung vereinbart hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die nach Rücknahme der Feststellungsanträge verbleibende zulässige Klage ist begründet. A. Die Klägerin konnte die angekündigten Feststellungsanträge betreffend die künftige Verpflichtung der Beklagten, Nachtarbeitszuschläge zu zahlen, zurücknehmen. Da die Rücknahme vor Stellung der Anträge erklärt wurde, bedurfte es der Zustimmung der Beklagten nicht (§ 269 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG). B. Die Klägerin hat für die streitgegenständlichen Zeiten einen Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung von 835,36 € brutto aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. § 4 B Ziff. 1 b) des MTV. I. Die unterschiedlichen Zuschläge für Nachtarbeit (50 %) und Nachtarbeit in Form von Schicht- und regelmäßiger Nachtarbeit (20 %) in § 4 B. Ziff. 1 b) – d) MTV verstoßen gegen Art. 3 Abs. 1 GG und sind unwirksam. 1. Die tarifvertragliche Regelung ist auf eine Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG überprüfbar. Tarifvertragsparteien unterliegen als Privatrechtssubjekte keiner unmittelbaren Grundrechtsbindung. Grundrechte binden den Staat gegenüber dem Bürger (Art. 1 Abs. 3 GG). Allerdings dürfen die Arbeitsgerichte als rechtsprechende staatliche Gewalt (Art. 1 Abs. 3 GG, Art. 95 Abs. 1 GG) in einem Streit zwischen Privatrechtssubjekten keiner Regelung Geltung verschaffen, die eine Verletzung des Gleichheitssatzes bewirkt. 2. Die aus dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grenzen der freien vertraglichen Gestaltungsmacht sind überschritten, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solchem Gewicht bestehen, dass sie eine Ungleichbehandlung rechtfertigen können (st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts, vgl. nur Urteil v. 19.06.2012, Az. 2 BvR 1397/09, Rn. 56). Wie der staatlichen Gewalt als Grundrechtsverpflichteten kommt den Tarifvertragsparteien eine weitreichende Einschätzungsprärogative zu. Das bedeutet, dass die Gerichte nicht ihre Bewertung oder Prognose an die Stelle der Bewertung der Parteien setzen dürfen. Die auch den Tarifvertragsparteien obliegende Einschätzungsprärogative schützt einen Entscheidungsprozess, der mit einem subjektiven Schluss endet und anders als eine Tatsache deshalb nicht einer objektiven Überprüfung offensteht. 2. Die tarifvertragliche Regelung behandelt Arbeitnehmer, die Nachtarbeit leisten, ungleich, indem für Nachtarbeit unterschiedliche Zuschläge gewährt werden. Nachtarbeit ist die in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr geleistete Arbeit (§ 4 A. Ziff. 3 MTV). Für Nachtarbeit ist im Tarifvertrag ein Zuschlag von 50 % vorgesehen (§ 4 B. Ziff. 1 b) MTV). Als Rückausnahme dazu legt der MTV für Wechselschicht in der Nacht und regelmäßige Nachtarbeit lediglich eine Zuschlagshöhe von 20 % fest. 3. Die Ungleichbehandlung ist – unter Berücksichtigung der den Tarifvertragsparteien zustehenden Einschätzungsprärogative – sachlich nicht zu rechtfertigen, da zwischen den Vergleichsgruppen keine Unterschiede bestehen, die eine Differenzierung vom erfolgten Ausmaß rechtfertigen könnten. a. Der Einwand der Beklagten, dass es sich bei sonstiger Nachtarbeit stets auch um Mehrarbeit handele, die die Parteien mit dem entsprechend höheren Zuschlag abgelten wollten, taugt als Rechtfertigungsgrund nicht. Die Behauptung ist mit der Systematik des Tarifvertrages nicht vereinbar. Der Tarifvertrag differenziert terminologisch zwischen Mehrarbeit (§ 4 A. Ziff. 1 MTV) und Nachtarbeit (§ 4 A. Ziff. 3 MTV). Dies spiegelt sich auch in den Zuschlagsregelungen wieder. Der streitgegenständliche MTV sieht einen Zuschlag für Nachtarbeit von 50 % vor. Von dieser generellen Regelung macht der MTV sodann zwei Ausnahmen für Wechselschichtarbeit in der Nachtzeit und regelmäßige Arbeit in der Nachtzeit, für die jeweils ein Zuschlag i.H.v. 20 % zu zahlen ist. Nach der tarifvertraglichen Systematik handelt es sich bei Wechselschicht in der Nacht und regelmäßiger Arbeit in der Nacht folglich um Ausnahmetatbestände vom Allgemeintatbestand Nachtarbeit. Ob dies die tatsächliche Anwendungspraxis des Tarifvertrages widerspiegelt, ist für die Systematik der tariflichen Normen ohne Bedeutung. Sofern regelmäßige Arbeit in der Nacht und Nachtarbeit in Wechselschicht zugleich Mehrarbeit darstellt, ist dies gemäß der tarifvertraglichen Konkurrenzregel im Falle mehrerer einschlägiger Zuschläge mit den höheren Mehrarbeitszuschlägen i.H.v. 25 %, bzw. ab der 3. Stunde täglich mit 40 % zu vergüten. Unstreitig ist also im Zuschlag für Wechselschicht in der Nacht und regelmäßige Nachtarbeit eine Mehrarbeitsvergütung nicht enthalten. Tarifvertraglich gibt es aber keine Andeutung dafür, dass eine solche Mehrarbeitsvergütung im Zuschlag für Nachtarbeit i.H.v. 50 %, der nach der tarifvertraglichen Systematik die Grundregel darstellt, bereits enthalten ist. Vielmehr verhält es sich schlicht so, dass der Grundzuschlag für Nachtarbeit mit 50 % über dem Zuschlag für Mehrarbeit von 25 %, bzw. 40 % liegt. b. Aktuelle arbeitsmedizinische Kenntnisse haben widerlegt, dass unregelmäßige Nachtarbeit im Vergleich zu regelmäßiger Nachtarbeit im Schichtsystem gesundheitlich belastender ist (so ausdrücklich Bundesarbeitsgericht, Urt. v. 21.03.2018, Az. 10 AZR 34/17, Rn. 49). Selbst wenn die Tarifvertragsparteien davon ausgegangen sind, dass ausnahmsweise geleistete Nachtarbeit belastender als Dauernachtarbeit ist, entspricht das nach Einschätzung des Bundesarbeitsgerichts nicht den aktuellen arbeitsmedizinischen Erkenntnissen. c. Unter Berücksichtigung des vorstehenden liegt auch in dem Anliegen, unregelmäßige Nachtarbeit so weit wie möglich auszuschließen, kein Rechtfertigungsgrund für einen erhöhten Zuschlag im Vergleich zu regelmäßiger Nachtarbeit. Denn die unterschiedliche Zuschlagshöhe hat auch die Steuerungs- und Lenkungsfunktion, sonstige Nachtarbeit hin zu regelmäßiger Nachtarbeit zu verlagern. Mithin hat die Regelung zur Folge, dass sie dauerhafte und damit noch schädlichere Nachtarbeit wirtschaftlich attraktiv macht. d. Inwieweit unregelmäßige Nachtarbeit im Vergleich zu regelmäßiger Nachtarbeit zu einer belastenderen Desynchronisation des Freizeitverhaltens führen soll, erschließt sich der Kammer nicht. Vielmehr ist es so, dass dauerhafte Arbeit zur Nachtzeit eine übliche Freizeitgestaltung in den Abendstunden gänzlich ausschließt. Üblich ist dies, weil der Großteil der arbeitenden Bevölkerung tagsüber die Arbeitsleistung erbringt und die Abendstunden folglich zur freien Verfügung stehen (laut einer Erhebung des statistischen Bundesamtes lag der Anteil der Nachtarbeit 2009 bei 10,4 %, dh 89,6 % arbeiten tagsüber - https://de.statista.com/statistik/daten/studie/155787/umfrage/deutsche-erwerbstaetige-mit-nachtarbeit/ - zuletzt abgerufen am 08.07.2020). Die bloße Gewöhnung an eine fehlende Teilhabemöglichkeit macht sie nicht weniger belastend. II. Der Tarifvertrag weist eine Lücke auf, die nicht mittels richterlicher Auslegung geschlossen werden kann. Der Tarifvertrag weist eine von den Tarifvertragsparteien nicht gesehene Lücke auf. Zwar würde bei Unwirksamkeit der genannten Zuschlagsregelungen immer noch der generelle Zuschlag von 50 % für Nachtarbeit verbleiben. Allerdings wollten die Tarifvertragsparteien ersichtlich eine differenzierende Regelung treffen, sodass die einheitliche Regelung, auch wenn sie die gesamte Nachtarbeit abdeckt, im Kontext gesehen, lückenhaft ist. Die nachträglich lückenhaft gewordene tarifvertragliche Regelung, kann nicht mittels richterlicher Auslegung geschlossen werden. Grundsätzlich ist die Schließung unbewusster Regelungslücken durch die Arbeitsgerichte mittels einer ergänzenden Auslegung möglich (vgl. nur BAG, Urt. v. 12.12.2013, Az. 8 AZR 942/12). Voraussetzung ist dafür aber, dass der Tarifvertrag hinreichende Anhaltspunkte auf den wahren Willen der Tarifvertragsparteien enthält. Dem MTV lässt sich jedoch nicht entnehmen, welche Nachtarbeitszuschläge die Tarifvertragsparteien vereinbart hätten, wenn sie von der Unwirksamkeit des differenzierenden Systems Kenntnis gehabt hätten. III. Allerdings kann die Ungleichbehandlung für Zeiträume in der Vergangenheit nur durch eine Gewährung des Zuschlags in Höhe von 50 % beseitigt werden. Für die Vergangenheit kann die gleichheitswidrige Behandlung der Klägerin lediglich durch eine Anpassung der Vergütung an die Vergleichsgruppe beseitigt werden, da der Anspruch auf einen Zuschlag von 50 % für sonstige Nachtarbeit den betroffenen Arbeitnehmern nicht rückwirkend entzogen werden kann (BAG, Urt. v. 21.03.2018, Az. 10 AZR 34/17, Rn. 58 ff.). IV. In der Folge kann die Klägerin für die unstreitig geleisteten Nachtarbeitsstunden die Differenz zwischen den tatsächlich gezahlten Zuschlägen i.H.v. 20 % zu den geltend gemachten Zuschlägen i.H.v. 50 % beanspruchen. Dies ergibt in Summe den im Tenor ausgeworfenen Betrag. Entsprechend den unstreitig geleisteten Nachtarbeitsstunden kann die Klägerin Zuschläge in Höhe von 50 % beanspruchen, wobei die bereits erbrachten Zuschlagszahlungen in Abzug zu bringen sind, sodass sich die Ansprüche der Klägerin wie folgt darstellen: Monat Std. Entgelt Begehrter Zuschlag Bereits gezahlter Zuschlag eingeklagte Differenz April 19 12,53 14,66 € 91,83 € 36,31 € 55,52 € Mai 19 10,19 14,57 € 74,29 € 29,29 € 45,00 € Juni 19 13,70 14,63 € 100,27 € 39,67 € 60,60 € Juli 19 13,95 14,58 € 101,70 € 40,68 € 61,02 € Sept 19 12,02 17,47 € 105,04 € 36,81 € 68,86 € Okt 19 14,19 17,53 € 124,45 € 41,40 € 83,05 € Nov 19 8,34 17,63 € 73,56 € 23,91 € 49,65 € Dez 19 13,70 15,05 € 103,16 € 40,80 € 62,36 € Jan 20 13,51 19,99 € 135,10 € 38,44 € 96,66 € Feb 20 9,96 12,40 € 61,75 € 24,72 € 37,03 € März 20 15,70 17,63 € 138,47 € 46,66 € 91,81 € April 20 12,19 17,56 € 107,03 € 35,88 € 71,15 € Mai 20 11,70 15,00 € 87,75 € 35,10 € 52,65 € V. Die Ansprüche sind nicht gemäß § 12 MTV erloschen, da sie von der Klägerin innerhalb der Ausschlussfrist geltend gemacht wurden. Ansprüche sind innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Entstehung geltend zu machen. Soweit tarifliche Ausschlussfristen auf eine Anspruchsentstehung abstellen, beginnt die Frist nicht vor Fälligkeit des Anspruchs zu laufen (BAG, Urt. v. 09.08.1990, Az. 2 AZR 579/89, Rn. 40 nach juris). Die Ansprüche auf Zuschläge wurden wie das übrige Entgelt gemäß § 6 Nr. 9 MTV zum Monatsende fällig. Die Zuschläge für April 2019 waren damit gemäß § 188 Abs. 2 BGB bis zum 30.07.2020 geltend zu machen. Die Ansprüche für April bis Juni wurden mit Schreiben vom 21.07.2019, der Beklagten einen Tag später zugegangen, geltend gemacht. Unter dem 27.09.2019 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten ihre Ansprüche im Zeitraum von Juni 2019 bis August 2019 geltend, wobei die Ansprüche für den Monat Juni gemäß § 6 Nr. 9 MTV zum 30.06.2019 fällig waren und die Ausschlussfrist nach § 188 Abs. 2 BGB am 30.09.2019 ablief. Die Ansprüche für September 2019 wurden mit Schreiben vom 23.10.2019 fristgerecht geltend gemacht. VI. Die geltend gemachten Zinsansprüche ergeben sich aus §§ 288 Abs. 1, 286, 280 Abs. 1, Abs. 3 BGB. Die Zuschlagszahlungen waren als Teil des Gehaltes jeweils zum Monatsende fällig (§ 6 Nr. 9 MTV). Analog § 187 Abs. 1 BGB lag damit Verzug jeweils am Monatsersten des Folgemonats vor, einer Mahnung bedurfte es nicht (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB). C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG. Zwar obsiegt die Klägerin mit der nach Rücknahme verbleibenden Klage voll, jedoch sind der Klägerin hinsichtlich der Rücknahme der Feststellungsanträge nach § 269 Abs. 2 S. 3 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG die Kosten aufzuerlegen. Dabei waren die mehrfach rechtshängig gemachten Feststellungsanträge jeweils zu berücksichtigen, da es sich jedenfalls teilweise nicht um denselben Streitgegenstand handelte. Deshalb ist mit den drei Feststellungsanträgen und dem bezifferten Zahlungsantrag ein fiktiver Kostenstreitwert zu bilden. Es ergibt sich ein fiktiver Kostenstreitwert von 5.154,64 €, hinsichtlich dessen die Klägerin i.H.v. 835,36 € obsiegt. Dabei waren die Feststellungsanträge gemäß § 9 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG mit dem 42 fachen monatlichen Wert der Zuschläge zu berücksichtigen. Insoweit hat die Kammer aus dem streitgegenständlichen Zeitraum auf einen monatlichen Durchschnittswert errechnet. D. Der gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG festzusetzende Urteilsstreitwert betrifft lediglich die mit dem Urteil noch zu bescheidenen bezifferten Zahlungsanträge und war entsprechend festzusetzen. E. Die Möglichkeit der Klägerin, gegen die durch die teilweisen Klagerücknahmen zugewiesenen Kosten vorzugehen, ergibt sich aus § 269 Abs. 5 S. 1 ZPO analog i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG (BGH, Beschl. v. 28.02.2007, Az. XII ZB 165/06). RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Hamm Marker Allee 94 59071 Hamm Fax: 02381 891-283 eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen die Kostenentscheidung kann, soweit die Kostenzuweisung auf den Klagerücknahmen beruht, von der klagenden Partei sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die sofortige Beschwerde muss innerhalb einer Notfrist* von zwei Wochen entweder beim Arbeitsgericht Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld, Fax: 0521 549-1707 oder beim Landesarbeitsgericht Hamm, Marker Allee 94, 59071 Hamm, Fax: 02381 891-283 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Die Beschwerde kann schriftlich oder in elektronischer Form eingelegt oder zu Protokoll der Geschäftsstellen erklärt werden. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.