Leitsatz: „Tätigkeitsjahre“ im Sinne des § 3 A Abs. 2 S. 1 GTV Einzelhandel NRW sind alle Beschäftigungszeien, die im Beruf zurückgelegt wurden. 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.716,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 863,00 € seit dem 28.02.2019, dem 31.03.2019, dem 30.04.2019, dem 31.05.2019 und dem 30.06.2019,aus jeweils 889,00 € seit dem 31.07.2019, dem 31.08.2019, dem 30.09.2019 sowie aus jeweils 789,00 € seit dem 31.10.2019, dem 30.11.2019, dem 31.12.2019, dem 31.01.2020, dem 29.02.2020 und dem 31.03.2020 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 01.02.2019 in die Gehaltsgruppe I des Gehaltstarifvertrages für den Einzelhandel NRW ab dem 6. Berufsjahr einzugruppieren. 3. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. 4. Der Wert des Streitgegenstandes für das Teilurteil wird auf 28.404,00 € festgesetzt. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche aus dem Tarifvertrag für den Einzelhandel NRW für die Klägerin, die über keine kaufmännische Ausbildung verfügt. Die Klägerin ist Ersatzmitglied des im C Betrieb der Beklagten gewählten Betriebsrats und seit Mai 2019 Mitglied bei ver.di. Die Beklagte hatte mit der Gewerkschaft ver.di unter dem 29.04.2016 einen Anerkennungs- und Übergangstarifvertrag geschlossen. Nach § 11 „ Gehalts- und Lohnregelung “ Absatz 1 erfolgt die Festsetzung der Entgelte ab dem 01.05.2016 bis zum 30.04.2017 entsprechend der Anlage B dieses Tarifvertrages. Nach § 11 Abs. 4 des Anerkennungs- und Übergangstarifvertrags sollten bis zum 30.04.2017 für Angestellte ohne kaufmännische Berufsausbildung (Gehaltgruppe 1) als „ Tätigkeitsjahre “ (nur) die bei der Beklagten zurückgelegten Jahre einer Beschäftigung und für die Gehaltsgruppe 2 „ Berufsjahre “ („mit nachgewiesener kaufmännischer Ausbildung“ dienen. Nach § 11 Abs. 2 des Anerkennungs- und Übergangstarifvertrages sollten ab dem 01.05.2017 die regionalen Entgelttarifverträge des regelmäßigen Beschäftigungsortes (Heimatstore) in ihrer jeweiligen Fassung dynamisch gelten. Nach § 2 Ziffer 1 dieses Tarifvertrages sollten im Geltungsbereich ab dem 01.05.2018 die übrigen regionalen Tarifverträge für den Einzelhandel, abgeschlossen zwischen ver.di und den Arbeitgeberverbänden des Einzelhandels dynamisch in ihrer jeweiligen Fassung Anwendung finden (wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtung des Anerkennungs- und Übergangstarifvertrags Anlage 1 Blatt 61 – 95 d.A. in dem Verfahren 1 Ca verwiesen). Der Gehaltstarifvertrag Einzelhandel NRW lautet - soweit von Interesse - wie folgt: „§ 1 Geltungsbereich Dieser Tarifvertrag gilt, unabhängig vom Bestehen einer Versicherungspflicht, für alle kaufmännischen und technischen Angestellten und Auszubildenden im örtlichen und beruflichen Geltungsbereich des Manteltarifvertrages für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung. § 2 Gehaltsregelung (1) Die Angestellten sind nach der von ihnen tatsächlich verrichteten Tätigkeit in eine der nachstehenden Beschäftigungsgruppen einzugliedern. Die unter den Gehaltsgruppen aufgeführten Beispiele gelten als Richtbeispiele. (2) Die Gehaltsgruppen I – IV der Beschäftigungsgruppen B des § 3 umfassen die kaufmännischen Tätigkeiten, für die in der Regel eine abgeschlossene kaufmännische Berufsausbildung (zwei- bzw. dreijährige Ausbildungszeit mit Abschlussprüfung) erforderlich ist. (3) Der abgeschlossenen kaufmännischen Berufsausbildung (zweijährige Ausbildungszeit mit Abschlussprüfung „Verkäufer/in“) werden gleichgesetzt: a) eine abgeschlossene zweijährige Ausbildung als Büro- oder Gewerbegehilfe/-gehilfin mit einem weiteren Jahr kaufmännischer Tätigkeit; b) eine andersartige abgeschlossene dreijährige Berufsausbildung Ist eine Gleichsetzung erfolgt, so werden die in diesem Beruf zurückgelegten Berufs- bzw. Tätigkeitsjahre angerechnet, wenn die Beschäftigung entsprechend dem erlernten Beruf erfolgt. (4) Die festgelegten Gehaltssätze sind Mindestgehälter. Die Vergütung erfolgt in der Gehaltsgruppe I nach Berufsjahren und in den Gehaltsgruppen II – IV nach Tätigkeitsjahren. … § 3 Beschäftigungsgruppen A. Angestellte o h n e abgeschlossene kaufmännische Ausbildung (1) Angestellte ohne abgeschlossene kaufmännische Ausbildung oder Angestellte, die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 a) oder b) nicht erfüllen, erhalten … bis 30.06.2019 ab 01.07.2019 ab 01.05.2020 im 1. Jahr der Tätigkeit 1.622,00 EUR 1.671,00 EUR 1.701,00 EUR im 2. Jahr der Tätigkeit 1.716,00 EUR 1.767,00 EUR 1.799,00 EUR im 3. Jahr der Tätigkeit 1.813,00 EUR 1.867,00 EUR 1.901,00 EUR (2) Mit Beginn des 4. Tätigkeitsjahres erfolgt eine Einstufung in das 3. Berufsjahr der Gehaltsgruppe I nach Abschnitt B. Die Dauer einer abgebrochenen oder nicht durch bestandene Prüfung abgeschlossenen Ausbildungszeit wird bei der Berechnung der Tätigkeitsjahre berücksichtigt. Die dieser Bezahlung entsprechenden Berufsjahre gelten als zurückgelegt. … B. Angestellte m i t abgeschlossener kaufmännischer Ausbildung (1) Angestellte, die eine zweijährige Ausbildung mit Abschlussprüfung nach dem staatlich anerkannten Berufsbild „Verkäufer/Verkäuferin“ nachweisen, erhalten, sofern sie erstmalig in die Gehaltsgruppe I eingruppiert werden, das Entgelt des 2. Berufsjahres der Gehaltsgruppe I. (2) Bei Angestellten, die eine dreijährige Ausbildung mit Abschlussprüfung nach dem staatliche anerkannten Berufsbild „Einzelhandelskaufmann/-kauffrau“ oder „Kaufmann/Kauffrau im Einzelhandel“ nachweisen, gelten, sofern sie erstmalig in die Gehaltsgruppe I eingruppiert werden, das 1. und 2. Berufsjahr als zurückgelegt. Sie erhalten nach der Abschlussprüfung das Entgelt des 3. Berufsjahres der Gehaltsgruppe I. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Angestellte, die eine dreijährige Ausbildung nach einem anderen kaufmännischen Berufsbild aus dem Bereich Einzelhandel nachweisen. … Gehaltsgruppe I Angestellte mit einfacher kaufmännischer Tätigkeit Beispiele: Verkäufer Kassierer mit einfacher Tätigkeit Stenotypisten für einfache Tätigkeit Telefonisten Schauwerbegestalter Angestellte mit einfachen Büroarbeiten in allgemeiner Buchhaltung, Einkauf, Kalkulation, Kreditbüro, Lohnbuchhaltung, Rechnungsprüfung, Registratur, Statistik usw. Angestellte mit einfacher kaufmännischer Tätigkeit in Warenannahme, Lager und Versand, Angestellte in Werbeabteilungen (Gebrauchswerber) Kontrolleure an Packtischen bzw. Warenausgaben … bis 30.06.2019 ab 01.07.2019 ab 01.05.2020 1. Berufsjahr 1.764,00 EUR 1.817,00 EUR 1.850,00 EUR 2. Berufsjahr 1.815,00 EUR 1.869,00 EUR 1.903,00 EUR 3. Berufsjahr 2.025,00 EUR 2.086,00 EUR 2.124,00 EUR 4. Berufsjahr 2.074,00 EUR 2.136,00 EUR 2.174,00 EUR 5. Berufsjahr 2.275,00 EUR 2.343,00 EUR 2.385,00 EUR ab dem 6. Berufsjahr 2.579,00 EUR 2.656,00 EUR 2.704,00 EUR“ Die am 03.04.1979 geborene Klägerin hat im Einzelhandel folgende Berufserfahrung als Verkäuferin aufzuweisen: 16.07.2001 – 14.07.2006: N Handelsgesellschaft mbH & Co. KG – Beschäftigt als Kassiererin, 02.01.2008 – 30.06.2013: U Baumarkt GmbH – Beschäftigt als Mitarbeiterin in der Warenannahme 08.12.2014 - 30.09.2016: I HMB R GmbH & Co. Handels-KG – Beschäftigt als Mitarbeiterin Disposition 23.01.2017 – 06.03.2017: O TV-Hifi-Elektro GmbH – Beschäftigt als Kassiererin (wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtungen der jeweiligen Zeugnisse der Klägerin Anlagen K6 – K9 Bl. 29 bis 33 d.A. verwiesen). Die Klägerin schloss mit der Beklagten einen Arbeitsvertrag als Retail Oparative als Neueinstellung ohne Sachgrund befristet für die Zeit vom 13.10.2017 bis zum 13.01.2019 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 25 Stunden (§ 4 des Vertrages) anlässlich der Eröffnung des C Stores im Loom. § 5 Vergütung des Arbeitsvertrages lautet: „ Der Arbeitnehmer erhält das im gemäß § 3.1 anwendbaren Tarifvertrag vorgesehene Entgelt entsprechend seiner jeweiligen tariflichen Eingruppierung…Die derzeitige Eingruppierung des Arbeitnehmers und das sich daraus derzeit ergebende Tarifentgelt sind in der Anlage wiedergegeben. In der Anlage 1 zum Arbeitsvertrag heißt es unter „Höhe und Zusammensetzung der Tarifvergütung zu Vertragsbeginn“...: Derzeitige tarifliche Eingruppierung: - Gehaltsgruppe: A - 1. Tätigkeitsjahr Daraus ergibt sich unter Berücksichtigung der gegenwärtig anwendbaren Wochenarbeitszeit eine Monatsvergütung in Höhe von derzeit - 1036,03 € brutto“ (wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtung des Arbeitsvertrages der Klägerin Anlage K1 Bl. 13 ff d.A. bzw. K16 Bl. 150ff d.A. nebst der Anlage K 17 Bl. 159 d.A. verwiesen). Die Arbeitsvertragsparteien vereinbarten unter dem 29.05.2018 eine Erhöhung der Wochenstundenzahl auf 37,5 (wegen der Einzelheiten wird auf die Änderungsvereinbarung K19 Bl. 162 d.A. verwiesen). Die Klägerin wird von der Beklagten über den Befristungsablauf hinaus mit einer vertraglichen Arbeitszeit von jetzt 37,5 Stunden pro Woche beschäftigt (wegen der Einzelheiten wird auf die Bescheinigung der Beklagten vom 29.01.2020 Anlage K2 Bl. 25 d.A. verwiesen). Mit Schreiben vom 31.07.2019 reklamierte die Gewerkschaft ver.di, die Klägerin in die Gehaltsgruppe G1 ab dem 6. Berufsjahr des Gehaltstarifvertrages für den Einzelhandel NRW einzugruppieren und ihr das entsprechende Arbeitsentgelt in Höhe von aktuell 2.656,00 € zu zahlen. Die Beklagte erwiderte hierauf unter dem 12.08.2019. In dem Schreiben heißt es u.a.: „ Nach § 2 Abs. 2 GTV ist für die Gehaltsgruppen I bis IV in der Regel eine abgeschlossene kaufmännische Berufsausbildung erforderlich. Erst mit Beginn des 4. Tätigkeitsjahres erfolgt eine Einstufung in das 3. Berufsjahr der Gehaltsgruppe I nach Abschnitt B, § 3 A Abs. 2 GTV. Bei den in § 3 A Abs. 1 GTV vorausgesetzten „Tätigkeitsjahren“ handelt es sich um in der ganz bestimmten Tätigkeit zurückgelegten Jahre. Es kommt also auf die bei dem jeweiligen Arbeitgeber in der konkreten Position zurückgelegten Jahre an. Anders ist die tarifvertraglich vorgenommene Differenzierung zwischen Tätigkeits- und Berufsjahren nicht zu erklären…..“ (wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtung dieses Schreibens Anlage K10 Bl. 34 d.A. verwiesen). Die Klägerin reagierte hierauf mit Schreiben vom 06.09.2019 (wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtung des Schreibens Anlage K11 Bl. 35 f. d.A. verwiesen). Die Beklagte verwies mit Mail vom 27.09.2019 auf die Entscheidungen des Arbeitsgerichts Köln 1 BV 175/17 vom 04.05.2019 und die Entscheidung des LAG Köln 9 TaBV 30/18 vom 12.07.2019 (Ablichtung der Mail Anlage K12 Bl. 37 d.A.). Die Klägerin ist bei der Beklagten aktuell in die Gehaltsgruppe A im 3. Tätigkeitsjahr des anwendbaren Gehaltstarifvertrages für den Einzelhandel eingruppiert. Ihr Bruttogrundgehalt beträgt bis zum 30.04.2020 1.867,00 €. Mit ihrer vom 28.04.2020 datierenden und per Fax am darauf folgenden Tag beim erkennenden Gericht vorab eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihren Anspruch hinsichtlich der nicht verfallenen Vergütungsansprüche, somit ab Februar 2019, weiter. Die Klägerin errechnet einen Differenzbetrag für die Zeit von Februar 2019 bis Juni 2019 in Höhe von 4.315,00 €, für Juli 2019 bis September 2019 in Höhe von weiteren 2.667,00 € und in Höhe von Oktober 2019 bis März 2020 in Höhe von 4.734,00 €, somit insgesamt in Höhe von 11.716,00 €. Die Klägerin meint, die von ihr vor Aufnahme der Tätigkeit bei der Beklagten bereits ausgeübte kaufmännische Berufstätigkeit sei entsprechend § 3 A Abs. 2 Satz 1 des Gehaltstarifvertrages Einzelhandel NRW zu berücksichtigen. Die Klägerin verweist darauf, dass § 3 A Satz 2 Gehaltstarifvertrag Einzelhandel NRW – anders als der Anerkennungs- und Überleitungstarifvertrag, der bis zum 30.04.2017 im Betrieb der Beklagten galt – mit keinem Wort erwähne, dass es sich um Tätigkeiten beim selben Arbeitgeber handeln müsse. Ebenso wenig werde erwähnt, dass es sich um eine Tätigkeit in einer bestimmten Position handeln müsse. Die Klägerin hat vorgetragen: Um die unterschiedliche Verwendung der Begriffe „ Tätigkeitsjahr“ und „Berufsjahr “ nochmals zu verdeutlichen, sei auf folgende Systematik hingewiesen: Gemäß § 2 Abs. 2 setzt eine Eingruppierung in die Gehaltsgruppen 1 bis 4 „ in der Regel “ eine abgeschlossene kaufmännische Berufsausbildung voraus. Dabei erfolgt gemäß § 3 B Abs. 1 bis 4 im Grundsatz eine Eingruppierung von Beschäftigten mit einer Ausbildung in die Gehaltsgruppe 1. Die Gehaltsgruppe 1 ist damit die Basis-Gehaltsgruppe für Beschäftigte mit einer Ausbildung. „Quereinsteiger“ mit andern Berufsausbildungen werden ebenfalls in die Gehaltsgruppe 1 eingruppiert, nur für Beschäftigte nach dem 3. Tätigkeitsjahr existiert eine Sonderregelung für eine Eingruppierung in die Gehaltsgruppe 1 in § 3 A Abs. 2 des Tarifvertrages. Eingruppierungen in die Gehaltsgruppe 2 bis 4 sind nicht gesondert reglementiert. Eine Eingruppierung in diese Gehaltsgruppen folgt ausschließlich nach Art und Qualifikation der jeweils verrichteten Tätigkeit und der damit verbundenen Anforderungen an Kenntnisse, Erfahrung und Verantwortung. Aus diesen Gründen ist die ausgewiesene Gruppe für die Beschäftigten mit Berufsausbildung die Gehaltsgruppe 1, wie sich aus den Regelungen in § 3 B Abs. 1 bis 4 des Tarifvertrages ergibt. Die Gehaltsgruppen 2 bis 4 setzen nicht zwingend eine Berufsausbildung voraus, wie sich aus § 2 Abs. 2 ergibt. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus der Regelung in § 2 Abs. 3 S. 2 des Gehaltstarifvertrags, wo die Begriffe „Tätigkeitsjahre“ und „Berufsjahre“ im Ergebnis gleichgesetzt werden. Dieser Logik folgend sind die Steigerungsstufen in der Gehaltsgruppe 1 auf Basis von „Berufsjahren“, die Steigerungsstufen in den Gehaltsgruppen 2 bis 4 auf Basis von „Tätigkeitsjahren“ festgelegt. Im Schriftsatz vom 10.07.2020 verweist die Klägerin auf die nach ihrer Ansicht nach einschlägigen Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts sowie des LAG Baden-Württemberg vom 28.05.2013 - 3 TaBV 4/12. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 11.716,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 863,00 € seit dem 28.02.2019, dem 31.03.2019, dem 30.04.2019, dem 31.05.2019 und dem 30.06.1019, sowie aus jeweils 889,00 € seit dem 31.07.2019, dem 31.08.2019 und dem 30.09.2019, sowie aus jeweils 789,00 € seit dem 31.10.2019, dem 30.11.2019, dem 31.12.2019, dem 31.01.2020, dem 29.02.2020 und dem 31.03.2020 zu zahlen, 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 01.02.2019 in die Gehaltsgruppe I, ab dem 6. Berufsjahr des Gehaltstarifvertrages für den Einzelhandel NRW einzugruppieren, und klageerweiternd aus dem Schriftsatz vom 21.07.2020: 3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 1.907,11 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 602,23 € seit dem 01.05.2020, aus weiteren 636,31 € seit dem 01.06.2020 und aus weiteren 668,57 € seit dem 01.07.2020 zu zahlen. Die Beklagte bittet darum, die Klage abzuweisen. Zutreffend sei zwar, dass auf das Arbeitsverhältnis die seit dem 01.05.2017 für die Beklagte geltenden Bestimmungen des allgemeinen Gehaltstarifvertrages für den Einzelhandel in NRW Anwendung finden. Entgegen der klägerischen Auffassung habe die Klägerin aber keinen Anspruch darauf, in die Gehaltsgruppe I nach § 3 Abschnitt B Gehaltstarifvertrag Einzelhandel NRW eingruppiert zu werden. Etwas anderes ergebe sich vorliegend auch nicht aus § 3 A Abs. 2 Satz 2 Gehaltstarifvertrag Einzelhandel NRW, auf den sich die Klägerin darüber hinaus beruft. Die Klägerin verkenne, dass es sich bei den von § 3 A Abs. 1 Gehaltstarifvertrag Einzelhandel in Verbindung mit Abs. 2 Gehaltstarifvertrag Einzelhandel NRW um in der ganz konkreten Tätigkeit zurückgelegten Jahre handelt. Es komme also auf die bei dem jeweiligen Arbeitgeber in der konkreten Position zurückgelegten Jahre an. Anders sei die tarifvertraglich vorgenommene Differenzierung zwischen Tätigkeits- und Berufsjahren nicht zu erklären. Der Tarifvertrag wolle ganz offensichtlich eine abgeschlossene Berufsausbildung honorieren. Wer also den Kaufmanns- bzw. den Verkäuferberuf erlernt habe bzw. eine der in § 2 Abs. 3 Gehaltstarifvertrag Einzelhandel NRW genannten Gleichstellungsvoraussetzungen erfülle, solle unmittelbar in die Gehaltsgruppe I nach § 3 B Gehaltstarifvertrag Einzelhandel NRW einzugruppieren sein. Wer dagegen keinen kaufmännischen Beruf erlernt habe, solle nach dieser Systematik die Möglichkeit über den Aufstieg haben, da er – so die Annahme der Tarifvertragsparteien – nach dreijähriger gleichbleibender Tätigkeit auf der gleichen Position die gleiche Arbeitsqualität erbringen könne, wie ein gelernter Kaufmann. Die bei anderen Arbeitgebern zurückgelegten Tätigkeitsjahre müssten aufgrund der Systematik der Eingruppierung hier unberücksichtigt bleiben. Entsprechend hätten sich die Beklagte und die rechtsschutzgewährende Gewerkschaft ver.di in dem seinerzeitigen Anerkennungs- und Übergangstarifvertrag ausdrücklich die „ Tätigkeitsjahre “ definiert. Danach gelten bis zum 30.04.2017, d.h. also vor einer Überleitung in den jeweiligen regionalen Entgelttarifvertrag als „Tätigkeitsjahre“ (nur) die bei T zurückgelegten Jahre einer Beschäftigung in der entsprechenden Gehaltsgruppe und als „ Berufsjahre “ die in einem kaufmännischen Beruf bzw. im Einzelhandel zurückgelegten Beschäftigungszeiten. Gleichgestellt seien die nach Abschluss einer fachbezogenen gewerblichen Ausbildung zurückgelegten Beschäftigungszeiten, soweit diese dem Tätigkeitsbereich des Beschäftigten bei T entsprächen. Wenn jedoch ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin mit Beginn des 4. Tätigkeitsjahres beim gleichen Arbeitgeber in das 3. Berufsjahr der Gehaltsgruppe I nach Abschnitt B übergetreten ist, verliere er die Eingruppierung nach der Gehaltsgruppe I auch bei einem Arbeitgeberwechsel nicht mehr und müsse zukünftig bei anderen Arbeitgebern auch in diese Gehaltsgruppe eingruppiert werden, wenn sich diese Eingruppierung aus einem tarifgebundenen Arbeitsverhältnis ergibt. Weder die Tätigkeit der Klägerin bei N noch bei U Baumarkt hätten jedoch im vorliegenden Fall dafür gesorgt, dass die Klägerin bei Aufnahme der Tätigkeit im Betrieb der Beklagten von Anfang an in die Gehaltsgruppe B G I einzugruppieren war, weil der N einen eigenen Haustarifvertrag hatte und weil U nicht tarifgebunden war. Auch die Klägerin sei ja erst seit Mai 2019 ver.di-Mitglied. Die Beklagtenseite behauptet, die Klageerweiterung aus dem Schriftsatz vom 21.07.2020 sei für sie rechnerisch nicht nachvollziehbar, weil im April und im Mai Kurzarbeit 0 gearbeitet worden ist, aber die Beklagte die Nettovergütung auf 90 % der regulären ursprünglichen Vergütung aufgestockt hat. Ab 18.05.2020 sei dann in Kurzarbeit 50 gearbeitet worden. Zu einem späteren Zeitpunkt sei dann auf 100 % wieder hochgegangen worden, wobei das konkrete Datum für die Filiale im Loom heute hier nicht genannt werden könnte. Eine erste kursorische Übersicht habe ergeben, dass der Rechenweg der Klägerin so nicht nachvollziehbar ist. Der Klägervertreter erklärte, er habe auf Basis der Angaben der Beklagtenseite mit den entsprechenden prozentualen Aufschlägen gerechnet. Seiner Ansicht nach sei diese Berechnung korrekt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Protokollerklärung der Parteien verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist – soweit sie zur Entscheidung reif ist - in vollem Umfang begründet. 1. Dies betrifft die Anträge aus der Klageschrift. Die Kammer teilt die Auffassung der Klägerin, dass sie über den Weg des § 3 Beschäftigungsgruppe A. Abs. 2 Satz 1 Gehaltstarifvertrag Einzelhandel NRW in die Gehaltsgruppe I nach dem Abschnitt B. und dort in das 6. Berufsjahr einzugruppieren ist. Denn als „Tätigkeitsjahre“ im Sinne des § 3 Beschäftigungsgruppe A Abs. 1 und 2 des Gehaltstarifvertrags Einzelhandel NRW sind auch Beschäftigungszeiten zu berücksichtigen, die die Klägerin nicht im Beschäftigungsverhältnis zur Beklagten erbracht hat, sondern zuvor bei anderen Arbeitgebern im Einzelhandel. Da die Klägerin keine kaufmännische Ausbildung hat, ist die Klägerin über § 2 Abs. 2 und Abs. 3 Gehaltstarifvertrag Einzelhandel NRW, der nicht direkt den Weg in die Gehaltsgruppe I des § 3 B Gehaltstarifvertrag Einzelhandel NRW eröffnet, über den Weg des § 3 A Abs. 2 Gehaltstarifvertrag Einzelhandel NRW in die vorgenannte Staffel zu überführen. Entgegen der Ansicht der Beklagten müssen die drei „ Tätigkeitsjahre“ , die in § 3 A Abs. 2 Gehaltstarifvertrag Einzelhandel NRW vorausgesetzt werden, im Flächentarifvertrag – anders als im bis 2017 geltenden Haustarifvertrag bei der Beklagten - nicht im Betrieb der Beklagten abgeleistet worden sein. Die Auslegung der normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln (bspw. BAG vom 22.04.2010 – 6 AZR 962/08). Bei der Ermittlung des Inhalts der Tarifnorm ist zunächst vom Wortlaut und den durch ihn vermittelten Wortsinn auszugehen. Darüber hinaus kommt es auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Bestimmung an. Von besonderer Bedeutung ist ferner Sinn und Zweck der Regelung. Der tatsächliche Wille der Vertragsparteien ist zu berücksichtigen, soweit er in dem Regelungswerk seinen Niederschlag gefunden habe. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt. Der Gesamtzusammenhang und die Systematik der tarifvertraglichen Regelung des Gehaltstarifvertrages Einzelhandel NRW in § 2 u. 3 erlauben nach Ansicht der Kammer eine eindeutige Auslegung: „ Berufsjahre “ sind Zeiten im erlernten Beruf, also nach der kaufmännischen Ausbildung (unabhängig davon, ob der Arbeitgeber wechselt). Deswegen kann es bei Angestellten ohne kaufmännische Ausbildung nicht Berufsjahre, sondern es muss bei ihnen „ Tätigkeitsjahre “ heißen. Dass in den weiteren Gehaltsstaffel wieder „ Tätigkeitsjahre “ heißt, erklärt sich daraus, dass hier eine Tätigkeit mit qualifizierenden Merkmalen verlangt wird, für die die Zahl der „ Berufsjahre “ direkt (oder nach einer Überleitung) belanglos sind. „Tätigkeitsjahre“ können Jahre irgendeiner Tätigkeit oder Jahre einer Tätigkeit im Einzelhandel oder Jahre bei der Beklagten sein. Hierzu schweigt der Tarifvertrag. Insbesondere lässt sich aus den Sätzen 2 u. 3 des § 3 A Abs. 2 Gehaltstarifvertrag Einzelhandel NRW allenfalls zugunsten der Klägerin ableiten, dass sich die Tarifvertragsparteien des Haustarifvertrages bemüßigt sahen, nur die Tätigkeitsjahre bei der Beklagten anzurechnen. Unter Zugrundelegung der Rechtsansicht der Beklagten wäre dies überflüssig gewesen. Für die Auffassung der Klägerin spricht daher, dass im Anerkenntnis- und Überleitungstarifvertrag anders als im regionalen Gehaltstarifvertrag gerade nicht definiert ist, dass Tätigkeitsjahre nur Jahre sind, die bei der Beklagten absolviert worden sind. Der Umstand, dass sich die Beklagte bemüßigt gesehen hat, dies im Anerkenntnis- und Überleitungstarifvertrag explizit zu regeln, spricht dafür, dass sie die Rechtslage für den „Flächentarifvertrag“, in den die Beklagte überführt worden ist, anders einschätzt. Damit handelt es sich unterm Strich um ein Zugeständnis von ver.di an die Beklagte, um die Geltung der Tarifverträge des Einzelhandels bei der Beklagten zu erreichen. Wenn man Sinn und Zweck der Regelung des § 3 Abs. 1 u. 2 i. V. m. B des § 3 Gehaltstarifvertrages Einzelhandel NRW zugrunde legt, vermag die Kammer entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht zu erkennen, dass die Betriebstreue der Arbeitnehmer honoriert werden soll. Die Tätigkeiten für ungelernte Kräfte sind bei der Beklagten nicht so komplex, dass man drei Jahre braucht, um das Manko einer fehlenden Berufsausbildung auszugleichen, wenn man auf Vorerfahrungen aus anderen Betrieben zurückgreifen kann. Auch die Entstehungsgeschichte des Gehaltstarifvertrages Einzelhandel NRW vermag kein eindeutiges Auslegungsergebnis zu begründen. Für die Auslegung eines Tarifvertrages kann auch dessen Fortentwicklung bedeutsam sein. Dies gilt insbesondere für aufeinanderfolgende Entgelttarifverträge (vgl. BAG v. 04.04.2001 – 4 AZR 180/00). Insoweit kann festgestellt werden, dass sich die Tarifvertragsparteien trotz einer langen Kette von Gehaltstarifverträgen im Einzelhandel, die zwischenzeitlich auch für allgemeinverbindlich erklärt worden waren, nicht für nötig gehalten haben, das Wort „Tätigkeitsjahr“ in irgendeiner Form näher zu definieren. Für die Auffassung der Klägerin mag auch sprechen, dass sie von der Klägerin die Zeugnisse ihrer Beschäftigung bei anderen Arbeitgebern verlangt hat, also Erfahrungen im Einzelhandel wichtig sein könnten. Die Kammer sieht sich in ihrer Auslegung bestätigt durch zwei Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts. Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 21.03.2001 – 10 AZR 41/00 – zu einer älteren Version des Gehaltstarifvertrages Einzelhandel Niedersachsen, der für Angestellte ohne abgeschlossene kaufmännische Ausbildung eine Vergütung gestaffelt nach Tätigkeitsjahren vorsieht und in dem es heißt: „ Ab dem vierten Tätigkeitsjahr nach vollendetem 18. Lebensjahr erfolgt die Eingruppierung in die der Tätigkeit entsprechenden Gruppe “ – die gleiche Auffassung vertreten, wie die Kammer. Es hat in Rdnr. 53 u.a. folgendes ausgeführt: „ Die verlangte Tätigkeit in Gehaltsgruppe I knüpft nicht an die Tätigkeit im selben Betrieb, sondern an eine Tätigkeit im gesamten fachlichen Geltungsbereich des Gehalts- und Lohntarifvertrages, d.h. in allen Betrieben des Einzelhandels, an. Zum Einzelhandel gehört der Absatz von Waren an Letztverbraucher…..Das bedeutet, dass grundsätzlich die die einschlägige Berufsausbildung ersetzende Tätigkeit in allen Betrieben des Einzelhandels abgeleistet werden kann. Die Gehaltsgruppe I stellt dabei keine Tätigkeitsmerkmale auf, sondern stellt ihrem Inhalt nach auf alle denkbaren Angestelltentätigkeiten im Einzelhandel ab, die ohne Berufsausbildung ausgeübt werden. Die Gehaltsgruppe II ist sodann die Eingangsgruppe für alle Angestellten mit abgeschlossener einschlägiger, d.h. kaufmännischer Berufsausbildung“ . Dem ist auch für den hier vorliegenden Tarifvertrag nichts hinzuzufügen. Dem ist das Landesarbeitsgericht Hamburg in seiner Entscheidung vom 12.02.2013 -2 TaBV 7/12 – gefolgt. Das Landesarbeitsgericht Hamburg hat in seinen Gründen konstatiert, dass der der dortigen Entscheidung zugrunde liegende Entgelttarifvertrag weder eine ausdrückliche Regelung noch eine Definition des zwischen den Beteiligten streitigen Begriffs „ Tätigkeitsjahr “ enthält. Was unter dem Begriff „ Tätigkeitsjahr “ zu verstehen ist, bedürfe insoweit der Auslegung. Es hat seiner Entscheidung den Leitsatz vorangestellt: „ Die Auslegung des Begriffs „Tätigkeitsjahr“ im Sinne des Entgelttarifvertrages für die Arbeitnehmer der DP Retail GmbH führt dazu, dass dieser Begriff nicht die Zeitspanne meint, die ein Arbeitnehmer lediglich bei der gegenwärtigen Arbeitgeberin in einer bestimmten Gehaltsgruppe des Haustarifvertrages mit einer dort beschriebenen konkreten Tätigkeit zurück gelegt hat“. Das LAG Hamburg hat für den von ihm zu entscheidenden Fall zugrunde gelegt, dass sich aus dem Wortlaut der tarifvertraglichen Regelung nicht in der erforderlichen Klarheit ergebe, dass für eine Eingruppierung nur solche Tätigkeitsjahre Berücksichtigung finden können, die ein Arbeitnehmer bei der Arbeitgeberin in einer bestimmten Gehaltsgruppe mit einer dort beschriebenen konkreten Tätigkeit zurückgelegt haben soll. Allerdings lasse sich feststellen, dass die Tarifvertragsparteien vom Wortlaut her auf eine „Tätigkeit“ abgestellt haben, also auf die bei einer bestimmten Beschäftigung erworbene Erfahrung und nicht lediglich auf Betriebszugehörigkeitszeiten bei der Arbeitgeberin. Gerade dieses Abstellen auf Erfahrungswissen lege eine Auffassung nahe, dass Vordienstzeiten anderer Arbeitgeber zu berücksichtigen sein könnten, da Erfahrungen in einer Tätigkeit auch außerhalb des mit dem aktuellen Arbeitgeber bestehenden Arbeitsverhältnisses erworben werden können. haben. Für die Kammer entscheidend sind die in der vom LAG Hamburg (vom 12.02.2013 – 2 TaBV 7/12) angesprochenen daraus resultierenden Praktikabilitätserwägungen der beiden möglichen Auslegungsergebnisse. Insoweit hat das LAG Hamburg in Randziffer 63 ausgeführt: „ Wenn man … unter „Tätigkeitsjahren“ lediglich die Zeiträume versteht, in denen die fraglichen Arbeitnehmer im Betrieb der … beschäftigt waren, so hätte dies zur Folge, dass ein langjährig berufserfahrener Bewerber bei der Einstellung stets in die Tätigkeitsstufe „1 und 2“ einzugruppieren wäre. Selbst äußerst berufserfahrene Arbeitnehmer müssten also zu einem geringeren Lohn quasi in der Berufsanfängergruppe eingestuft werden. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Tarifvertragsparteien ein solches Ergebnis gewollt haben “. Die von den vorgenannten Grundsätzen abweichende Entscheidung des LAG Köln vom 12.07.2019 – 9 TaBV 30/18 vermag die Kammer nicht zu überzeugen. Zutreffend ist allein der Ausgangspunkt dieser Entscheidung, wonach unter einem „Tätigkeitsjahr“ nach allgemeinem Sprachgebrauch der Zeitraum zu verstehen ist, indem ein Arbeitnehmer die ihm übertragenen Aufgaben erfüllt. Für Arbeitnehmer, die kaufmännische Tätigkeiten ausüben, ist dies der Zeitraum, in dem sie Verkaufstätigkeiten ausüben. Das LAG Köln hat sich dann in den weiteren Gründen weder mit der einschlägigen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21.03.2001 – 10 AZR 41/00 – noch mit der von seiner Ansicht divergierenden Entscheidung des LAG Hamburg vom 12.02.2013 - 2 Ta BV 7/12 - auseinandergesetzt. Dies verblüfft. Wenn das LAG Köln stattdessen auf Erwägungen des Bundesarbeitsgerichts vom 24.08.2016 zu einem überhaupt nicht einschlägigen Reformtarifvertrag des Deutschen Roten Kreuzes abstellt, kann das Urteil des LAG Köln keine Überzeugungskraft beanspruchen. Konsequent hat das LAG Köln die Berufung auch nicht wegen (offenbar nicht erkannter) Divergenz, sondern wegen „grundsätzlicher Bedeutung“ zugelassen. Auch die praktischen Überlegungen des LAG Köln, wonach es wenig Sinn machen würde, bei anderen Arbeitgebern erworbene Erfahrungen einen entgelterhöhenden Effekt beizumessen, vermögen nach Ansicht der Kammer nicht zu überzeugen. Das Gegenteil ist der Fall: In jedem Bewerbungsgespräch wird der Bewerber nach erworbenen Erfahrungen und nach der bislang erzielten Vergütung gefragt. Auch der Hinweis darauf, dass die Berücksichtigung von anderweitig erworbenen Erfahrungswissen Zeiten beträfen, von denen der Arbeitgeber aus eigener Kenntnis kaum etwas weiß, spricht nicht gegen die Auslegung der Kammer. Das geht allen potentiellen Arbeitgebern so. Im Übrigen geht auch das LAG Köln davon aus, dass es Sache des Arbeitnehmers ist, entsprechend detailliert und überprüfbare Informationen zu liefern (a.a.O. Rdnr. 61 m. w. N.). Dies könnte vielmehr dafür sprechen, den Begriff „Tätigkeitsjahr“ so zu verstehen, dass er branchenübergreifend und unabhängig von der Art der Tätigkeit die gesamte Zeit eines Menschen im Erwerbsleben erfasst (anders LAG Köln, a.a.O., Rdnr. 56). Diese Auffassung teilt die Auffassung des LAG Hamburg, die Klägerin könne nach so vielen Jahren praktischer Tätigkeit im Einzelhandel keine Anfängerin mehr sein. Die Klägerin hat mehr als 12 Jahre Berufserfahrung in verschiedenen Betrieben des Einzelhandels gesammelt. Eine Eingruppierung der Klägerin in die Beschäftigungsgruppe § 3 A Ziff. 1 erstes Jahr der Tätigkeit als Berufsanfängerin, kann von den Tarifvertragsparteien nicht ernsthaft gewollt gewesen sein. Wenn die Beklagte ihren Mitarbeiterinnen die Vergütung einer Berufsanfängerin zahlen möchte und für die Ausübung der Tätigkeit im Betrieb der Beklagten keine kaufmännische Ausbildung benötigt wird, ist die Beklagte darauf zu verweisen, Berufsanfängerinnen oder sonstige Arbeitnehmer einzustellen, die in der Vergangenheit nur außerhalb des Einzelhandels gearbeitet haben. Arbeitnehmer mit einschlägigen Erfahrungen können nicht auf den Anfängerstatus verwiesen werden. Die Ansprüche der Klägerin auf eine Vergütung aus dem Gehaltstarifvertrag nach § 3 B Gehaltsgruppe 1 ab dem 6. Berufsjahr sind auch nicht verfallen. Die hat die Beklagte auch durch di im Termin anwesende Regionalleiterin A nicht in Abrede gestellt. Die Beklagte hatte weder gegen die von der Klägerin vorgetragenen Höhe der tatsächlich gezahlten Vergütung, noch der Vergütung nach der Vergütungsgruppe § 3 B Gehaltsgruppe 1 ab dem 6. Berufsjahr aus der Klageschrift, anders als für die Klageerweiterung aus dem Schriftsatz vom 21.07.2020, rechnerische Einwendungen vorgetragen, noch den Rechenweg in Abrede gestellt, so dass die Klageforderung aus der Klageschrift rechnerisch unstreitig ist. Damit sind die Anträge aus der Klageschrift begründet. 2. Dagegen war vor dem Hintergrund der Kurzarbeit im Betrieb der Beklagten nachzulassen, zur Klageerweiterung im Hinblick auf den Rechenweg abschließend Stellung zu nehmen. Die Kostenentscheidung war dem Schlussurteil vorzubehalten. Der Wert des Streitgegenstandes ist gem. § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen. Die Höhe des Streitwerts ergibt sich wie im vorliegenden Fall aus der bezifferten Klageforderung. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Hamm Marker Allee 94 59071 Hamm Fax: 02381 891-283 eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.