Beschluss
9 TaBV 30/18 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGK:2019:0712.9TABV30.18.00
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Tenor
I. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 04.05.2018 – 1 BV 155/17 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Verfahren bezüglich der Arbeitnehmerinnen E H , I L und E N eingestellt worden ist.
II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
I. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 04.05.2018 – 1 BV 155/17 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Verfahren bezüglich der Arbeitnehmerinnen E H , I L und E N eingestellt worden ist. II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. G r ü n d e I. Die Beteiligten streiten um die Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmungen zu der „Neueingruppierung“ von Arbeitnehmern. Die Antragstellerin gehört zu einer international tätigen Textil-Discounter-Gruppe und betreibt auch bundesweit Verkaufsstellen im Einzelhandel mit Textilien, Accessoires und Beisortiment. Der in der Kölner Filiale gebildete Betriebsrat besteht aus elf Mitgliedern. Zum 01.05.2016 trat ein Anerkennungs- und Übergangstarifvertrag (AÜTV zwischen der Gewerkschaft ver.di und der Antragstellerin in Kraft, gemäß dessen § 2 ab dem 01.05.2017 die Einzelhandelstarifverträge des regelmäßigen Beschäftigungsortes (Heimatstore) dynamisch in ihrer jeweiligen Fassung Anwendung finden. Gemäß § 11 Abs. 1 AÜTV erfolgte die Festsetzung der Entgelte ab dem 1.05.2016 bis zum 30.04.2017 entsprechend der Anlage B zum AÜTV. Seit dem 01.05.2017 gelten die regionalen Entgelttarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung dynamisch (§ 11 Abs. 2 AÜTV). Zu diesem Stichtag sind die Arbeitnehmer in die jeweiligen Entgeltgruppen einzugruppieren (§ 11 Abs. 3 AÜTV). Ferner heißt es unter § 11 AÜTV: § 11 Gehalts- und Lohnregelung (1) Die Festsetzung der Entgelte erfolgt ab dem 1.05.2016 bis zum 30.04.2017 entsprechend der Anlage B dieses Tarifvertrages. (2) Ab dem 01.05.2017 gelten die regionalen Entgelttarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung dynamisch. (3) Zu beiden Stichtagen sind die Arbeitnehmer unter Beachtung der Mitbestimmung der Betriebsräte in die jeweiligen Entgeltgruppen einzugruppieren. Maßgeblich sind jeweils die vom Arbeitnehmer überwiegend ausgeübten Tätigkeiten sowie die Berücksichtigung seiner bisherigen Berufs-, Beschäftigungs- bzw. Tätigkeitsjahre. (4) Bis 30.04.2017 gelten als - Tätigkeitsjahre die bei P zurückgelegten Jahre einer Beschäftigung in der entsprechenden Gehaltsgruppe - Berufsjahre die in einem kaufmännischen Beruf bzw. im Einzelhandel zurückgelegten Beschäftigungszeiten. Gleichgestellt sind die nach Abschluss einer fachbezogenen gewerblichen Ausbildung zurückgelegten Beschäftigungszeiten, soweit diese dem Tätigkeitsbereich des Beschäftigten bei P entsprechen. Im Falle einer abgeschlossenen kaufmännischen oder fachbezogenen gewerblichen Berufsausbildung wird die Ausbildungszeit bis zu einer Dauer von maximal drei Jahren bei der Ermittlung der Berufsjahre berücksichtigt. Mit Schreiben vom 19.04.2017, 21.04.2017, 08.05.2017, 10.05.2017 und 23.06.2017 unterrichtete die Antragstellerin den Betriebsrat mit der Bitte um Zustimmung über die von ihr mit Wirkung ab dem 01.05.2017 vorgesehene Eingruppierung von 19 Mitarbeitern, die im Verkaufsbereich eingesetzt werden und keine abgeschlossene kaufmännische Ausbildung haben, in die Entgeltgruppe § 3 A des Gehaltstarifvertrags für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: GTV), wobei sie bezüglich des maßgeblichen Tätigkeitsjahrs auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit bei ihr abstellte. Mit Schreiben vom 25.04.2017, 26.04.2017, 28.04.2017, 10.05.2017, 16.05.2017 und 29.06.2017 verweigerte der Betriebsrat seine Zustimmung zu diesen Eingruppierungen und begründete dies damit, dass die Eingruppierungen gegen den GTV verstießen. Die Antragstellerin hat die Auffassung vertreten, die vom Betriebsrat verweigerten Zustimmungen zu den Eingruppierungen gelte bereits als erteilt, weil die Zustimmungsverweigerungen nicht den gesetzlichen Anforderungen genügten. Jedenfalls seien die Zustimmungen des Betriebsrats nach § 99 Abs. 4 BetrVG zu ersetzen, da die Eingruppierung ihrer Mitarbeiter in die Entgeltgruppe 3 A GTV im ersten, zweiten bzw. dritten Tätigkeitsjahr aus den von ihr in der Antragsschrift sowie in den Schriftsätzen vom 07.08.2017, 29.09.2017, 12.10.2017 und 26.04.2018 im Einzelnen genannten Gründen zutreffend sei. Insbesondere seien frühere Verkaufstätigkeiten dieser Mitarbeiter bei anderen Arbeitgebern ihrer Meinung nach mangels abgeschlossener kaufmännischer Ausbildung nicht anrechnungsfähig. Die Antragstellerin hat beantragt, 1. die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung von Frau C K in die Entgeltgruppe nach § 3 A des Gehaltstarifvertrags für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen im 3. Tätigkeitsjahr zu ersetzen, 2. die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung von Frau L I in die Entgeltgruppe nach § 3 A des Gehaltstarifvertrags für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen im 2. Tätigkeitsjahr zu ersetzen, 3. die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung von Frau A K -H in die Entgeltgruppe nach § 3 A des Gehaltstarifvertrags für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen im 3. Tätigkeitsjahr zu ersetzen, 4. die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung von Herrn W G in die Entgeltgruppe nach § 3 A des Gehaltstarifvertrags für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen im 1. Tätigkeitsjahr zu ersetzen, 5. die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung von Frau E H in die Entgeltgruppe nach § 3 A des Gehaltstarifvertrags für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen im 1. Tätigkeitsjahr zu ersetzen, 6. die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung von Herrn A D in die Entgeltgruppe nach § 3 A des Gehaltstarifvertrags für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen im 3. Tätigkeitsjahr zu ersetzen, 7. die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung von Frau A D in die Entgeltgruppe nach § 3 A des Gehaltstarifvertrags für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen im 3. Tätigkeitsjahr zu ersetzen, 8. die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung von Herrn K K in die Entgeltgruppe nach § 3 A des Gehaltstarifvertrags für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen im 2. Tätigkeitsjahr zu ersetzen, 9. die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung von Frau J T K in die Entgeltgruppe nach § 3 A des Gehaltstarifvertrags für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen im 3. Tätigkeitsjahr zu ersetzen, 10. die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung von Herrn J G in die Entgeltgruppe nach § 3 A des Gehaltstarifvertrags für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen im 3. Tätigkeitsjahr zu ersetzen, 11. die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung von Herrn S A in die Entgeltgruppe nach § 3 A des Gehaltstarifvertrags für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen im 3. Tätigkeitsjahr zu ersetzen, 12. die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung von Frau A S in die Entgeltgruppe nach § 3 A des Gehaltstarifvertrags für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen im 2. Tätigkeitsjahr zu ersetzen, 13. die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung von Frau L S in die Entgeltgruppe nach § 3 A des Gehaltstarifvertrags für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen im 3. Tätigkeitsjahr zu ersetzen, 14. die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung von Frau I S in die Entgeltgruppe nach § 3 A des Gehaltstarifvertrags für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen im 1. Tätigkeitsjahr zu ersetzen, 15. die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung von Frau R S in die Entgeltgruppe nach § 3 A des Gehaltstarifvertrags für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen im 2. Tätigkeitsjahr zu ersetzen, 16. die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung von Herrn N A in die Entgeltgruppe nach § 3 A des Gehaltstarifvertrags für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen im 2. Tätigkeitsjahr zu ersetzen, 17. die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung von Frau E N -M in die Entgeltgruppe nach § 3 A des Gehaltstarifvertrags für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen im 2. Tätigkeitsjahr zu ersetzen, 18. die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung von Frau M T in die Entgeltgruppe nach § 3 A des Gehaltstarifvertrags für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen im 2. Tätigkeitsjahr zu ersetzen, 19. die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung von Frau I L in die Entgeltgruppe nach § 3 A des Gehaltstarifvertrags für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen im 2. Tätigkeitsjahr zu ersetzen. Der Betriebsrat hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, dass unter „Tätigkeitsjahren“ im tariflichen Sinne alle Jahre der Tätigkeit im Verkauf zu verstehen seien, die einer solchen Tätigkeit bei der Antragstellerin entsprächen. Entsprechende Tätigkeitsjahre bei anderen Arbeitgebern seien daher nach Meinung des Antragstellers für diese Mitarbeiter zu berücksichtigen. Das Arbeitsgericht hat den Anträgen der Antragstellerin mit einem am 04.05.2018 verkündeten Beschluss stattgegeben, die Zustimmung zu den beabsichtigten Eingruppierungen ersetzt und dies im Wesentlichen wie folgt begründet: Für das Tarifmerkmal des „Tätigkeitsjahres“ iSd. § 3 A GTV, das die Eingruppierung von Angestellten ohne abgeschlossene kaufmännische Ausbildung regele, komme es allein auf die Beschäftigungszeit bei demselben Arbeitgeber an. Die tarifliche Eingruppierung im Gehaltstarifvertrag Einzelhandel NRW differenziere klar zwischen Angestellten ohne abgeschlossene kaufmännische Ausbildung und Angestellten mit abgeschlossener kaufmännischer Ausbildung, für die es nicht auf Tätigkeitsjahre (bei demselben Arbeitgeber), sondern auf Berufsjahre ankomme. Der Beschluss ist dem Betriebsrat am 01.06.2018 zugestellt worden. Seine dagegen eingelegte Beschwerde ist am 29.06.2018 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangen und nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 30.08.2018 mit einem am 30.08.2018 eingegangenen Schriftsatz begründet worden. Der Betriebsrat ist der Auffassung, dass das Arbeitsgericht die Zustimmung zu den von der Antragstellerin beabsichtigten Eingruppierungen zu Unrecht ersetzt habe. Richtigerweise seien „Tätigkeitsjahre“ alle Jahre der Tätigkeit im Verkauf. Die Unterscheidung zwischen „Tätigkeitsjahren“ und „Berufsjahren“ im GTV habe keinerlei praktische Relevanz. Ansonsten hätten die Vertragsparteien eine ausdrückliche Regelung aufnehmen müssen. Der Betriebsrat beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 04.05.2018 – Az. 1 BV 155/17 -aufzuheben und die Anträge abzuweisen. Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigt die arbeitsrechtliche Entscheidung unter Vertiefung ihres Sachvortrags Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses, die im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. II. Die Beschwerde des Betriebsrats ist unbegründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die von ihm verweigerte Zustimmung zu den von der Arbeitgeberin beabsichtigten Umgruppierungen gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG ersetzt. 1.) Dabei ist es für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung, dass das Arbeitsgericht in Übereinstimmung mit der Antragstellerin und dem Wortlaut des AÜTV von „Eingruppierungen“ ausgegangen ist. Eine Eingruppierung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist die - erstmalige oder erneute - Einreihung eines Arbeitnehmers in eine betriebliche Vergütungsordnung. Eine Umgruppierung ist demgegenüber jede Änderung dieser Einreihung. Über eine solche muss der Arbeitgeber nicht nur beim Wechsel der einem Arbeitnehmer zugewiesenen Arbeitsaufgaben, sondern auch dann befinden, wenn sich, wie hier, bei gleichbleibender Tätigkeit die betriebliche Vergütungsordnung ändert und infolge dieser Änderung eine Entscheidung über eine „Neueingruppierung“ des Arbeitnehmers erforderlich wird (BAG, Beschluss vom 14. April 2015 – 1 ABR 66/13 –, BAGE 151, 212-220, Rn. 23; BAG, Beschluss vom 27. Juli 1993 – 1 ABR 11/93 –, BAGE 74, 10-27, Rn. 26). 2.) Denn der Sache nach ist die von der Arbeitgeberin zum 01.05.2017, dem gemäß § 11 Abs. 3 AÜTV maßgeblichen Stichtag, vorgenommene „Neueingruppierung“ zutreffend. a) Gemäß § 2 Abs. 1 GTV sind die Angestellten nach der von ihnen tatsächlich verrichteten Tätigkeit in eine der nachstehenden Beschäftigungsgruppen einzugliedern. In die Gehaltsgruppe A des § 3 GTV A sind Angestellte ohne abgeschlossene kaufmännische Ausbildung eingruppiert, wobei sich die Höhe des Gehalts gemäß § 3 A Abs. 1 GTV nach dem Tätigkeitsjahr richtet. Demgegenüber umfassen die Beschäftigungsgruppen des § 3 B GTV die kaufmännischen Tätigkeiten, für die in der Regel eine abgeschlossene kaufmännische Berufsausbildung erforderlich ist. Der abgeschlossenen kaufmännischen Berufsausbildung werden gemäß § 2 Abs. 3 GTV eine abgeschlossene zweijährige Ausbildung als Büro- oder Gewerbegehilfe mit einem weiteren Jahr kaufmännischer Tätigkeit sowie eine andersartige abgeschlossene dreijährige Berufsausbildung gleichgesetzt. In diesem Fall werden die in diesem Beruf zurückgelegten Berufs- bzw. Tätigkeitsjahre angerechnet, wenn die Beschäftigung entsprechend dem erlernten Beruf erfolgt. b) Die im vorliegenden Verfahren betroffenen Arbeitnehmer verfügen über keine kaufmännische Ausbildung, so dass ihre Tätigkeit nach § 3 A Abs. 1 GTV richtet. Für die Höhe ihres Gehalts ist damit das Tätigkeitsjahr maßgeblich, in dem sie sich zum Stichtag 01.05.2017 befanden. Auch die Zuordnung zum Tätigkeitsjahr ist Gegenstand der Mitbestimmung nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG und des gerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG. Die Reichweite des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats bei der Ein- und Umgruppierung beschränkt sich nicht auf die bloße Einreihung der Tätigkeit in eine bestimmte Vergütungsgruppe. Das Mitbestimmungsverfahren nach § 99 BetrVG ist vielmehr ein einheitliches Verfahren, das die Ein- oder Umgruppierung in allen ihren Teilen erfasst. Dementsprechend umfasst das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats auch die Einreihung in die zutreffende, auch Beschäftigungszeiten oder Lebensaltersstufen berücksichtigende Vergütungs- und Fallgruppe (BAG, Beschluss vom 19. Oktober 2011 – 4 ABR 119/09 –, Rn. 20, juris; Fitting, 29. Aufl. 2018, § 99 BetrVG, Rn. 91). c) Richtigerweise hat die Antragstellerin bei der von ihr beabsichtigten Umgruppierung hinsichtlich des Tätigkeitsjahrs ausschließlich auf die bei ihr erbrachte Tätigkeit abgestellt. Dieses Verständnis stimmt nicht nur mit der Definition unter § 11 Abs. 4 des abgelösten AÜTV überein. Es entspricht auch der tariflichen Regelung im GTV. Dies ergibt die Auslegung der tariflichen Regelungen. aa) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAG, Urteil vom 20. Juni 2018 – 4 AZR 339/17 –, Rn. 19, juris; BAG, Urteil vom 27. Juli 2017 – 6 AZR 701/16 –, Rn. 19, juris). bb) Der Wortlaut und die Systematik des GTV sprechen dafür, für Tätigkeitsjahre nur die Zeiten der tatsächlichen Ausübung einer kaufmännischen Tätigkeit im Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber in Ansatz zu bringen. (1) Unter einem „Tätigkeitsjahr“ ist nach allgemeinem Sprachgebrauch der Zeitraum zu verstehen, den ein Arbeitnehmer die ihm übertragenen Aufgaben erfüllt. Für Arbeitnehmer, die, wie die hier betroffenen Mitarbeiter, kaufmännische Tätigkeiten ausüben, ist das der Zeitraum, in dem sie Verkaufstätigkeiten ausüben. (2) Der Begriff „Tätigkeitsjahr“ ist hingegen nicht so zu verstehen, dass er branchenübergreifend und unabhängig von der Art der Tätigkeit die gesamte Zeit eines Menschen im Erwerbsleben erfasst. Dies folgt aus dem unter § 1 GTV iVm. § 1 Abs. 2 des Manteltarifvertrags vom 10.12.2013 geregelten tariflichen Geltungsbereich, der nur kaufmännische (und technische) Angestellte in den Unternehmen des Einzelhandels in Nordrhein-Westfalen erfasst. (3) Zudem ist davon auszugehen, dass nur kaufmännische Tätigkeiten im Unternehmen des Arbeitgebers für das „Tätigkeitsjahr“ im tariflichen Sinn von Bedeutung sind. Ein Tarifvertrag regelt gemäß § 4 TVG den Inhalt des konkreten Arbeitsverhältnisses zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer, so dass grundsätzlich nur die insoweit angefallenen Tätigkeitsjahre von Bedeutung sind. Wollen Tarifvertragsparteien dieselbe Tätigkeit bei früheren tarifgebundenen oder nicht tarifgebundenen Arbeitgebern zum Anlass einer Stufenzuordnung machen, müssen sie dies erkennbar zum Ausdruck bringen (BAG, Urteil vom 24. August 2016 – 4 AZR 499/15 –, Rn. 29, juris), wie etwa durch das Merkmal „Tätigkeitsjahre im Einzelhandel“. Dies haben sie jedoch nicht getan. Vielmehr stellt das Merkmal „Tätigkeitsjahr“ nicht auf die Person des einzugruppierenden Arbeitnehmers und seine früheren Berufstätigkeiten ab, sondern es bezieht sich auf die von ihm ausgeübte Tätigkeit in dem für die Einstufung maßgeblichen Zeitpunkt. Es lässt sich dem GTV auch nicht an anderer Stelle ein Hinweis darauf entnehmen, dass auch bei anderen Arbeitgebern verbrachte Tätigkeitsjahre berücksichtigungsfähig sein sollen. (4) Anders ist dies bei Arbeitnehmern mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung. Bei den Gehaltsgruppen des § 3 B GTV ist von „Berufsjahren“ die Rede. Diese Unterscheidung zwischen Tätigkeitsjahren und Berufsjahren findet sich durchgehend im GTV. § 2 Abs. 4 Satz 2 GTV, wonach die Vergütung in der Gehaltsgruppe I nach Berufsjahren und in den Gehaltsgruppen II bis IV nach Tätigkeitsjahren erfolgt, zeigt dies in besonderer Weise. Nach allgemeinem Verständnis gehören zu den Berufsjahren die Jahre, die man in dem Beruf außerhalb der Ausbildungszeit gearbeitet hat. Berufsjahre nehmen nicht auf die Tätigkeit im Betrieb, sondern auf die vom Betrieb losgelöste Tätigkeit im Beruf Bezug. Bei Vergütungsregelungen, die auf "Berufsjahre" und nicht auf Zeiten der Zugehörigkeit zum Betrieb abstellen, ist demgemäß auch auf Zeiten zurückzugreifen, die vor dem Arbeitsverhältnis bei dem betreffenden Arbeitgeber liegen (BAG, Urteil vom 06. August 1997 – 10 AZR 703/96 –, Rn. 22, juris; LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Mai 2013 – 3 TaBV 4/12 –, Rn. 80, juris). cc) Schließlich sprechen praktische Erwägungen für das vorgenannte Verständnis. (1) Denn eine sachliche Rechtfertigung findet die Unterscheidung zwischen Tätigkeitsjahren und Berufsjahren darin, dass einem Ausbildungsberuf ein festgelegtes Berufsbild zu Grunde liegt und dass die Standards für die betriebliche Ausbildung bundeseinheitlich in Ausbildungsordnungen festgelegt sind. Eine abgeschlossene Berufsausbildung versetzt den Arbeitnehmer in die Lage, seinen Beruf unabhängig von dem jeweiligen Arbeitgeber auszuüben. Zeiten, die ein Arbeitnehmer in einem Ausbildungsberuf erbracht hat, lassen daher auf Kenntnisse und Fertigkeiten schließen, die generell geeignet sind, eine Einstufung unabhängig von dem konkreten Arbeitgeber vorzunehmen. (2) Auch wenn Erfahrungen in einer vorherigen Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber erworben werden können, würde es wenig Sinn machen, ihnen generell einen entgelterhöhenden Effekt beizumessen. Die Berücksichtigung von anderweitig erworbenem Erfahrungswissen würde nämlich Zeiten betreffen, von denen der Arbeitgeber aus eigener Kenntnis kaum etwas weiß und die er oft auch nicht aus Arbeitszeugnissen herleiten kann. Es kann zudem nicht angenommen werden, dass die Tarifvertragsparteien dem Arbeitgeber weitere Recherchen zur tatsächlichen Gestaltung eines Arbeitsverhältnisses auferlegen wollten, an dem er nicht beteiligt war (vgl. LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 09. November 2011 – 13 TaBV 6/11 –, Rn. 56, juris). Auch wenn es allein Sache des Arbeitnehmers wäre, entsprechende detaillierte und überprüfbare Informationen zu liefern, wäre eine praktisch brauchbare Handhabung des Tarifvertrags zumindest sehr erschwert, weil es an Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit unternehmensexterner Tätigkeitsjahre fehlen würde (LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Mai 2013 – 3 TaBV 4/12 –, Rn. 83, juris). dd) Diese Überlegungen sprechen auch dagegen, § 3 A Abs. 2 Satz 2 GTV, wonach die Dauer einer abgebrochenen oder nicht durch bestandene Prüfung abgeschlossenen Ausbildungszeit bei der Berechnung der Tätigkeitsjahre berücksichtigt wird, analog auf Zeiten der (ungelernten) Arbeitstätigkeit im kaufmännischen Bereich bei einem anderen Arbeitgeber zu berücksichtigen (so aber Decruppe, 3. Aufl. 1998, § 3A GTV, Rn. 5a). Bei § 3 A Abs. 2 Satz 2 GTV handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung, die ihrem Charakter nach eng auszulegen ist. Zudem ergibt sich aus § 3 A Abs. 2 Satz 2 GTV nicht zwingend, dass die bei einem anderen Arbeitgeber absolvierte Ausbildungszeit auf die Berufstätigkeit angerechnet werden kann. Konsequent und systemgerecht wäre es auch, nur die bei demselben Arbeitgeber verbrachte Ausbildungszeit zu berücksichtigen, damit diese Zeit der Betriebszugehörigkeit nicht völlig verloren geht und zu einer schnelleren Einstufung in das 3. Berufsjahr der Gehaltsgruppe I des § 3 B GTV führt. III. Die Kammer hat die Rechtsbeschwerde gemäß §§ 92, 72 Abs. 2 Nr 1 ArbGG zugelassen, weil sie der Frage nach dem Inhalt des Begriffs „Tätigkeitsjahr“ im GTV über den vorliegenden Fall hinaus grundsätzliche Bedeutung beimisst. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen diesen Beschluss kann von dem Antragsgegner R E C H T S B E S C H W E R D E eingelegt werden. Für weitere Beteiligte ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die Rechtsbeschwerde muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat nach der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: 0361-2636 2000 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Rechtsbeschwerdeschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Beteiligte, die als Bevollmächtigte zugelassen sind, können sich selbst vertreten. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite des Bundesarbeitsgerichts www.bundesarbeitsgericht.de. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.