OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 TaBV 7/12

Landesarbeitsgericht Hamburg 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHH:2013:0212.2TABV7.12.0A
8mal zitiert
12Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

20 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Auslegung des Begriffs "Tätigkeitsjahr" i. S. d. Entgelttarifvertrages für die Arbeitnehmer der DP Retail GmbH führt dazu, dass dieser Begriff nicht die Zeitspanne meint, die ein Arbeitnehmer lediglich bei der gegenwärtigen Arbeitgeberin in einer bestimmten Gehaltsgruppe des Haustarifvertrages mit einer dort beschriebenen konkreten Tätigkeit zurückgelegt hat.(Rn.51) 2. Bei einem Haustarifvertrag handelt es sich um eine bestimmte auf den Geltungsbereich bezogene Form eines Tarifvertrages, die als solche noch keinerlei Aussage darüber zulässt, ob dieser bei der Eingruppierung auch die Anrechnung von Beschäftigungszeiten, die bei externen Arbeitgebern erbracht worden sind, zulässt oder nicht.(Rn.61)
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 11. Mai 2012 - 14 BV 20/11 wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Auslegung des Begriffs "Tätigkeitsjahr" i. S. d. Entgelttarifvertrages für die Arbeitnehmer der DP Retail GmbH führt dazu, dass dieser Begriff nicht die Zeitspanne meint, die ein Arbeitnehmer lediglich bei der gegenwärtigen Arbeitgeberin in einer bestimmten Gehaltsgruppe des Haustarifvertrages mit einer dort beschriebenen konkreten Tätigkeit zurückgelegt hat.(Rn.51) 2. Bei einem Haustarifvertrag handelt es sich um eine bestimmte auf den Geltungsbereich bezogene Form eines Tarifvertrages, die als solche noch keinerlei Aussage darüber zulässt, ob dieser bei der Eingruppierung auch die Anrechnung von Beschäftigungszeiten, die bei externen Arbeitgebern erbracht worden sind, zulässt oder nicht.(Rn.61) Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 11. Mai 2012 - 14 BV 20/11 wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Die Beteiligten streiten über die Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zur tariflichen Eingruppierung der Mitarbeiterin ... . Bei der Beteiligten zu 1), die in zahlreichen Finanzcentern Bank- und Finanzdienstleistungen der Postbank sowie zusätzliche Angebote wie Postdienstleistungen, Telekommunikationsprodukte, Papier- und Schreibwaren vertreibt, handelt es sich um ein Tochterunternehmen der Postbank-Gruppe. Bis zum Juli 2006 firmierte die Beteiligte zu 1) als .... Der Beteiligte zu 2) ist der für den Betrieb Hamburg gebildete Betriebsrat der Beteiligten zu 1). Mit Schreiben vom 5. Juli 2011 (Anlage ASt 1, Bl. 7 d.A.) bewarb sich Frau ... bei der Beteiligten zu 1). Ihrer Bewerbung fügte sie einen Lebenslauf bei (Anlage ASt 2, Bl. 8 d.A.). Nach der Durchführung des Bewerbungsverfahrens entschied sich die Beteiligte zu 1) Frau ... zunächst befristet für die Zeit vom 16. August 2011 bis zum 30. Dezember 2011 im Umfang von 30,0 Wochenstunden als Mitarbeiterin Service und Verkauf (MaSV) für die Filiale B... O... einzustellen. Mit Zustimmung des Betriebsrats wurde das Arbeitsverhältnis über den 30. Dezember 2011 hinaus fortgesetzt. Mit Mitbestimmungsvorlage vom 15. Juli 2011 (Anlage ASt 3, Bl. 9ff. d.A.), dem Betriebsrat zur Sitzung am 26. und 27. Juli 2011 eingereicht, beantragte die Beteiligte zu 1) die Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung von Frau ... . Mit weiterer Mitbestimmungsvorlage vom 15. Juli 2011 (Anlage ASt 4, Bl. 12 d.A.), dem Betriebsrat zur Sitzung am 26. und 27. Juli 2011 eingereicht, beantragte die Beteiligte zu 1) ferner die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung von Frau ... in die Gehaltsgruppe 2, Tätigkeitsjahr 1 und 2. Der Betriebsrat stimmte mit Schreiben vom 27. Juli 2011 (Anlage ASt 5, Bl. 13 d.A.) zwar der Einstellung von Frau ... für die Zeit vom 16. August 2011 bis zum 30. Dezember 2011 zu, verweigerte jedoch mit weiterem Schreiben vom 27. Juli 2011 (Anlage ASt 6, Bl. 14 d.A.) seine Zustimmung zur beantragten Eingruppierung, da seiner Ansicht nach die Eingruppierung gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG gegen § 9 des Entgelttarifvertrages i.V.m. Anlage 1 zu diesem Tarifvertrag verstoße. Frau ... erfülle zwar die Tätigkeitsmerkmale, die den Richtbeispielen für die Gehaltsgruppe 2 entsprächen. Sie sei aber in die Stufe ab dem siebten Tätigkeitsjahr einzugruppieren, da sie Tätigkeiten als Posthalterin und Beschäftigte im Post-Shop der Firma ... über einen Zeitraum von 12 Jahren ausgeübt habe. Mit weiterem Schreiben vom 30. November 2011 (Anlage ASt 9, Bl. 87 d.A.) lehnte der Betriebsrat erneut die Eingruppierung von Frau ... zum 31. Dezember 2011 in die zuvor von der Beteiligten zu 1) beantragte Eingruppierung in die Gehaltsgruppe 2, Tätigkeitsjahr 1 und 2 ab und verwies dabei zur Begründung auf sein Verweigerungsschreiben vom 27. Juli 2011. Bei der Beteiligten zu 1) findet der Entgelttarifvertrag für die Arbeitnehmer der ... (im Folgenden: Entgelttarifvertrag, Anlage ASt 7, Bl. 15ff. dA.) Anwendung. Dieser sieht in § 9 verschiedene Gehaltsgruppen für die Mitarbeiter der Filialen vor. Nach § 9 Abs. 2 Entgelttarifvertrag sind Mitarbeiter Service und Verkauf ohne besondere Aufgaben oder erhöhte Verkaufskompetenz der Gehaltsgruppe 2 zugeordnet. Als Anlage zu § 9 des Entgelttarifvertrages liegen Entgelttabellen vor, die für die Gehaltsgruppe 2 eine nach Tätigkeitsjahren gestufte Vergütung vorsehen (Anlage ASt 8, Bl. 21 d.A.). Danach existieren vier Gehaltsstufen (1. + 2. Tätigkeitsjahr, 3. + 4. Tätigkeitsjahr, 5 + 6. Tätigkeitsjahr, ab 7. Tätigkeitsjahr). Zwischen den Beteiligten ist streitig, wie in der Anlage 1 zu § 9 des Entgelttarifvertrages der Begriff „Tätigkeitsjahr“ in den Tätigkeitsmerkmalen der Gehaltsgruppen auszulegen ist. In § 2 Abs. 6 Entgelttarifvertrag wird der Begriff des Tätigkeitsjahres wie folgt erwähnt: „Im Falle der Höhergruppierung wird der Arbeitnehmer in die Tätigkeitsjahresstufe der höheren Vergütungsgruppe eingruppiert, die über seiner bisherigen Vergütung liegt. Die für diese Tätigkeitsjahresstufe geforderten Tätigkeitsjahre gelten als erfüllt.“ Bei der Beteiligten zu 1) kam es bereits im Jahr 2007 vereinzelt zu Neueinstellungen mit Einstufungen in das 7. Tätigkeitsjahr. Solche Einstellungen mit Einstufungen in höhere Stufen bei den Tätigkeitsjahren fanden nicht nur während der Überleitung der 10 verschiedenen Gesellschaften „...“ in die einheitliche Gesellschaft „...“ - die heute unter „...“ firmierende Beteiligte zu 1) - im Jahr 2005, sondern auch später in den Jahren 2007 und 2008 statt. Ebenso gab es personelle Einzelmaßnahmen, durch welche Mitarbeiter, die bereits extern Tätigkeiten in Einzelheiten vorweisen konnten, mit Zustimmung des Betriebsrates in die Gehaltsgruppe 2, Tätigkeitsjahr 1 und 2 nach § 9 ETV eingestuft wurden, so geschehen in den Jahren 2007 und 2011. Mit E-Mail vom 1. Oktober 2007 (Anlage ASt 12, Bl. 98 d.A.) hatte außerdem Herr ... aus dem Bereich Tarif- und Mitbestimmungspolitik der Beteiligten zu 1) mehreren Personalreferenten und Leitern der Personalabteilungen mitgeteilt, man habe „durch mehrere Fälle aus der Praxis“ erfahren, es gäbe „unterschiedliche Auffassungen und Vorgehensweisen bei der Einstufung von Arbeitnehmern des Filialbetriebes in Tätigkeitsstufen nach § 2 ETV - DP Retail“. Dabei gab Herr ... die ausdrückliche Anweisung, im Rahmen der Neueinstellungen von Arbeitnehmern finde bei der Einstufung in die jeweilige Gehaltsgruppe eine Anrechnung vorangegangener vergleichbarer Tätigkeiten bei externen Arbeitgebern nicht statt. Frau ... war in der Folgezeit mit befristeten Arbeitsvertrag bis zum 30. Dezember 2012 bei der Beteiligten zu 1) beschäftigt. Mit Schreiben vom 6. Juni 2012 beantragte die Beteiligte zu 1) beim Betriebsrat die Zustimmung zur rückwirkenden Umgruppierung der Frau ... in die Gehaltsgruppe 3, Tätigkeitsjahr 1, 2 (Anlage Ast. 15, Bl. 203) zum 1. Januar 2012. Der Betriebsrat verweigerte die Zustimmung mit Schreiben vom 14. Juni 2012 (Anlage AST 16, Bl. 204) mit der Maßgabe, dass er der Einstufung in die Gehaltsgruppe 3 zustimme, aber nicht der Einstufung in die Tätigkeitsjahre 1, 2. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2012, dem Betriebsrat zu seiner Sitzung am 11. Dezember 2012 vorgelegt, beantragte die Beteiligte zu 1) die Zustimmung des Beteiligten zu 2) zur befristeten Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum 30. Juni 2013 (Anlage ASt 17, Blatt 273ff. d.A.). Zur Eingruppierung teilte die Beteiligte zu 1) dem Betriebsrat mit, dass diese in Gehaltsgruppe 2 - gemeint war Gehaltsgruppe 3 -, Tätigkeitsjahr 1, 2 erfolgen sollte. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2012 teilte der Betriebsrat mit, dass er auf seiner Sitzung am 11. und 12. Dezember 2012 der befristeten Einstellung der Arbeitnehmerin Frau ... zugestimmt habe, der Eingruppierung in die Gehaltsgruppe 3, 1. und 2. Tätigkeitsjahr jedoch nicht zugestimmt werde (Anlage ASt. 18, Bl. 276 d.A.) Mit ihrer am 31. August 2011 beim Arbeitsgericht Hamburg eingegangenen Antragsschrift und ihrer am 11. April 2012 eingegangenen Antragserweiterung begehrte die Beteiligte zu 1) die Ersetzung der verweigerten Zustimmung sowie die Feststellung, dass dem Betriebsrat zum 31. Dezember 2011 ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der streitgegenständlichen Eingruppierung nicht zustehe. Die Beteiligte zu 1) hat vorgetragen, der Beteiligte zu 2) habe die Zustimmung zur Eingruppierung von Frau ... zu Unrecht verweigert. Entgegen der Auffassung des Betriebsrats liege keine unzutreffende Anwendung des Entgelttarifvertrages i.V.m. seiner Anlage 1 vor. Die Tätigkeiten von Frau ... bei der ... mit der heutigen Tätigkeit eines Mitarbeiters Service und Verkauf, die neben dem Verkauf von Postdienstleistungen auch den Verkauf von Finanzdienstleistungen einschließe, vergleichbar. Frau ... sei insoweit in die unterstete Stufe der Gehaltsgruppe 2 einzustufen. Der Betriebsrat habe ein unzutreffendes Verständnis des Begriffs „Tätigkeitsjahr“. Entgegen seiner Auffassung umfasse der Begriff „Tätigkeitsjahr“ nicht die in früheren Arbeitsverhältnissen bei anderen Arbeitgebern absolvierten Beschäftigungen und Verkäufertätigkeiten. Dieses Verständnis stünde in Widerspruch zu den weiteren Regelungen des Entgelttarifvertrages. Auch ein Vergleich zu anderen Tarifwerken spreche gegen das vom Betriebsrat vertretene Wortverständnis. Es stünde auch nicht mit dem Regelungsinteresse der Tarifvertragsparteien im Einklang. Die Tarifvertragsparteien verstünden unter „Tätigkeitsjahren“ die Zeitspanne, die ein Arbeitnehmer bei der Beteiligten zu 1) in einer bestimmten Gehaltsgruppe des Haustarifvertrages mit einer dort beschriebenen konkreten Tätigkeit zurückgelegt habe. Dieses Verständnis lasse sich auch aus § 2 Abs. 6 des Entgelttarifvertrages entnehmen. Aus dem Wortlaut lasse sich erkennen, dass die Tarifvertragsparteien von einem ganz konkreten, auf die einer Gehaltsgruppe zugeordnete Tätigkeit ausgerichteten Begriff des Tätigkeitsjahres ausgegangen seien. So hätten die Tarifvertragsparteien ausdrücklich geregelt, dass die Zeit der Arbeitsleistung in einer niedrigeren Gehaltsgruppe keine in der höheren Gehaltsgruppe zu berücksichtigende Tätigkeitszeit mit sich bringe. Lediglich die Tätigkeitsjahre, die erforderlich seien, um im Falle einer Höhergruppierung eine tatsächliche Reduzierung des Bruttoentgeltes zu verhindern, sollten nach § 2 Abs. 6 Entgelttarifvertrag als erfüllt gelten. Im Wege eines „Erst-Recht-Schlusses“ sei erkennbar, dass externe Beschäftigungszeiten bei der Einstufung nicht anrechenbar seien. Ein anderes Verständnis wäre mit dem Regelungsinteresse der Tarifvertragsparteien nicht vereinbar. Bei dem streitgegenständlichen Entgelttarifvertrag handele es sich um einen Haustarifvertrag, der zwischen der Beteiligten zu 1) und der Gewerkschaft geschlossen worden sei. Anders als im Falle von Verbandstarifverträgen, an welche sich mehrere in einem Verband organisierte Arbeitgeber bänden, sei im Falle eines Haustarifvertrages nicht erkennbar, mit welchem Interesse ein Arbeitgeber Arbeitnehmern für Beschäftigungszeiten im Anwendungsbereich eines anderen Tarifwerkes ein höheres Gehalt zahlen solle. Mit der Verwendung der Tätigkeitsjahresstufen im Entgelttarifvertrag honoriere die Beteiligte zu 1) den Zuwachs von konkreten, auf eine bestimmte Tätigkeit in ihrem Hause bezogenen Erfahrungen sowie im gewissen Umfang auch die Betriebstreue der Arbeitnehmer. Ein Interesse, Arbeitnehmer abhängig von ihren bei ihren Arbeitgebern gesammelten Erfahrungen unterschiedlich zu vergüten, sei nicht ersichtlich. Auch eine Wortlautauslegung des Begriffes „Tätigkeitsjahr“ spräche gegen eine Berücksichtigung von Vorbeschäftigungszeiten in anderen Unternehmen. Der Begriff „Tätigkeitsjahr“ sei abzugrenzen von dem Begriff „Berufsjahr“. Ais Berufsjahr werde allgemein die Zeit verstanden, die ein Arbeitnehmer in einem bestimmten Beruf in einer bestimmten Branche verbracht habe. Einen Beruf mit einer konkreten Berufsbezeichnung, zumeist im Anschluss an eine bestimmte Berufsausbildung mit staatlich anerkanntem Abschluss, könne der Arbeitnehmer bei verschiedenen Arbeitgebern mit sehr unterschiedlichen Tätigkeiten ausüben. Sollten unabhängig von der konkreten Tätigkeit und ggf. auch einer bestimmten Branche oder Berufsbezeichnung in einem Arbeitsverhältnis absolvierte Zeiten berücksichtigt werden, so würde der Tarifvertrag von der Anerkennung oder Berücksichtigung von „Vorbeschäftigungszeiten“, ggf. auch der Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten in einem anderen Arbeitsverhältnis, sprechen. Auch die Entstehungsgeschichte des Entgelttarifvertrages spreche für diese Auffassung, denn in verschiedenen Vorläufertarifverträgen habe es ausdrückliche Anrechnungsregelungen gegeben. In Kenntnis dieser früheren Anrechnungsklauseln habe man jedoch beim Abschluss des jetzigen Entgelttarifvertrages auf eine entsprechende Regelung bewusst verzichtet. Der Verzicht zeige daher, dass eine Anrechnung externer Beschäftigungszeiten gerade nicht gewollt gewesen sei. Sofern es in der Vergangenheit bei Neueinstellungen zu Einstufungen in das 7. Tätigkeitsjahr gekommen sei, sei der Entgelttarifvertrag durch einzelne Mitarbeiter fehlerhaft angewandt worden. Die vom Betriebsrat bezüglich solcher Einstufungen außerdem vorgelegten Dokumente beträfen lediglich die spezielle „Überleitungssituation“ bei Inkrafttreten des Entgelttarifvertrages. Die früher in Form von Tätigkeiten als Posthalterin und im Einzelhandel zurückgelegten Zeiten von Frau ... seien bei der Zuordnung zu den Tätigkeitsjahresstufen nach Anlage 1 zum Entgelttarifvertrag daher nicht zu berücksichtigen. Die Beteiligte zu 1) hat beantragt, 1. die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zu der Eingruppierung der Arbeitnehmerin Frau ... in die Gehaltsgruppe 2, Tätigkeitsjahr 1 und 2, nach § 9 Entgelttarifvertrag für die Arbeitnehmer der ... in Verbindung mit Anlage 1 zu dem Tarifvertrag zu ersetzen, 2. festzustellen, dass dem Beteiligten zu 2) ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Eingruppierung der Arbeitnehmerin Frau ... zum 31. Dezember 2011 nicht zusteht; 3. hilfsweise die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zu der Eingruppierung der Arbeitnehmerin Frau ... zum 31. Dezember 2011 in die Gehaltsgruppe 2, Tätigkeitsjahr 1 und 2, nach § 9 Entgelttarifvertrag für die Arbeitnehmer der ... in Verbindung mit Anlage 1 zu dem Tarifvertrag zu ersetzen. Der Beteiligte zu 2) hat beantragt, die Anträge abzuweisen. Der Beteiligte zu 2) hat vorgetragen, dass aus der Formulierung in der Anlage 1 zu § 9 des Entgelttarifvertrages nicht zu entnehmen sei, dass die unterschiedlichen Vergütungssätze als eine Art Treueprämie für Tätigkeiten im Betrieb der Beteiligten zu 1) gedacht seien, sondern dort werde vielmehr auf die Erfahrungen des Einzugruppierenden abgestellt. Dies ergebe sich daraus, dass nicht von „Betriebszugehörigkeitsjahren“ oder „Berufsjahren“ sondern von „Tätigkeitsjahren“ gesprochen werde. Berufliche Erfahrungen in der Tätigkeit auf der Ebene einer bestimmten Vergütungsgruppe könnten auch in anderen Betrieben oder Branchen erworben werden. Die gewonnene Erfahrung auf der Ebene einer bestimmten Tätigkeit solle zu einem höheren tariflichen Entgelt führen. Bezogen auf Frau ... seien diese Voraussetzungen gegeben. Das Arbeitsgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 11. Mai 2012 - 14 BV 20/11 - Bl. 111 ff. d.A. - die Anträge der Beteiligten zu 1) zurückgewiesen. Diese seien zwar zulässig, aber unbegründet. Der Betriebsrat habe seine Zustimmung zur Eingruppierung der Frau ... zu Recht unter Hinweis auf § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG verweigert. Allerdings könne sich der Betriebsrat nicht mit Erfolg auf den Zustimmungsverweigerungsgrund des § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG berufen. Die Eingruppierung von Frau ... verstoße gegen § 9 des Entgelttarifvertrages. Sie sei in die Stufe ab dem 7. Tätigkeitsjahr einzustufen. Auch wenn die Auslegung hinsichtlich des Tarifmerkmals „Tätigkeitsjahr“ nicht eindeutig sei, sprächen die Schreiben der ... an die Beschäftigten vom 16. Dezember 2004 sowie der ... GmbH an den Betriebsrat vom 30. Juni 2005 (Anlagen B 1 bis B 3, Bl. 32ff. d.A.) eher für die Auslegung des Tarifvertrages seitens der Beteiligten zu 2). Zudem würde eine andere Auslegung die Einstellung qualifizierten Personals erschweren. Der Hilfsantrag sei unbegründet. Gegen diesen Beschluss, der der Beteiligten zu 1) am 1. Juni 2012 zugestellt wurde (Bl. 130 d.A.), hat sie mit Schriftsatz vom 2. Juli 2012, beim Landesarbeitsgericht am gleichen Tage eingegangen (Bl. 139 dA.) Beschwerde eingelegt und diese sogleich begründet. Die Beteiligte zu 1) hält den Beschluss des Arbeitsgerichts für rechtsfehlerhaft. Maßgeblich sei die Fassung des Entgelttarifvertrages vom 1. Januar 2005, damals für die ..., später umfirmiert in ... . Einen Überleitungstarifvertrag für Mitarbeiter aus den ... habe es nicht gegeben. Daraus, dass frühere Fassungen von Tarifverträgen die Berücksichtigung unternehmensfremder Beschäftigungszeiten vorgesehen hätten, ergebe sich, dass die Tarifvertragsparteien in Kenntnis dessen im Entgelttarifvertrag keine entsprechende Regelung vorgesehen hätten. So enthalte auch zum Beispiel der Tarifvertrag, der anlässlich der Übernahme der ... Bank vereinbart worden sei, eine Anrechnungsvorschrift. Nur in der besonderen Situation der Überleitung auf die heutige Beteiligte zu 1) habe eine Berücksichtigung von Vorbeschäftigungszeiten stattgefunden. Darin sollte jedoch keine Festlegung für die Zukunft erfolgen. Vor diesem Hintergrund seien auch die von der Beteiligten zu 2) herangezogenen Schreiben zu sehen. Schließlich habe auch der Betriebsrat wiederholt einer Eingruppierung in die unterste Tätigkeitsstufe zugestimmt, obwohl Vorbeschäftigungszeiten bei externen Arbeitgebern vorgelegen hätten. Wenn es zu einer Berücksichtigung von unternehmensfremden Beschäftigungszeiten bei der Eingruppierung gekommen sei, handele es sich um eine fehlerhafte Anwendung des Entgelttarifvertrages im Einzelfall. Der Antrag zu 1. sei vom Arbeitsgericht zu Unrecht zurückgewiesen worden. Denn aus dem Wortlaut des Entgelttarifvertrags folge keine Verpflichtung zur Berücksichtigung unternehmensfremder Beschäftigungszeiten. Auch spreche § 2 Abs. 6 des Entgelttarifvertrages für die Sichtweise der Beteiligten zu 1.) Der Begriff „Tätigkeitsjahr“ sei nicht wie der Begriff „Berufsjahr“, „Beschäftigungszeit“ oder „Betriebszugehörigkeit“ zu verstehen. Zudem handele es sich um einen Haustarifvertrag, der immer auf die konkrete Unternehmensstruktur bezogen sei. Zudem dürfe nicht übersehen werden, dass die Endstufe in Gehaltsgruppe.1 bereits im dritten Jahr erreicht sei. Es gehe den Tarifvertragsparteien gerade um das im Unternehmen der Beteiligten zu 1) erbrachte Erfahrungswissen. Auch die Entstehungsgeschichte spreche für die Sichtweise der Beteiligten zu 1). Die Argumentation des Arbeitsgerichts, bei der Sichtweise des Arbeitgebers würde die Beteiligte zu 1) keine qualifizierten Arbeitnehmer mehr finden, greife schon deshalb nicht, da zahlreiche Bewerbungen von Arbeitnehmern für Stellen bei der Beteiligten zu 1) vorlägen. Zudem fehlten dem Tarifvertrag jegliche Kriterien welche Vorbeschäftigungszeiten und in welchem Umfang angerechnet werden sollten. Der Betriebsrat habe weder ein Zustimmungsverweigerungsrecht nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 noch nach Nr. 4 BetrVG. Der Antrag zu 2. sei begründet. Denn durch die Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrages vom Frau ... sei keine neue Eingruppierung erfolgt. Hilfsweise sei der Antrag zu 3. begründet, da ein Zustimmungsverweigerungsrecht für den Betriebsrat nicht gegeben sei. Auch dem Antrag zu 4. sei stattzugeben und die Zustimmung des Betriebsrats zu ersetzen. Die Antragserweiterung sei zulässig und sachdienlich. Auch aufgrund der Umgruppierung in die Gehaltsgruppe 3 sei eine Einstufung in das Tätigkeitsjahr 1,2 zutreffend. Die vom Betriebsrat vorgelegte Erklärung zur Ergebnisniederschrift der Tarifverhandlungen (Anl. LAG B 2, Bl. 234f. d.A.) sei nicht unterzeichnet. Zudem werde bestritten, dass es sich insoweit um eine übereinstimmende Erklärung der Tarifvertragsparteien handele. Im Übrigen seien diese ohnehin nur bezogen auf die Übergangssituation in den Jahren 2004/2005, Frau ... habe auch keine Vorbeschäftigungszeiten in der Gehaltsgruppe 2 erbracht. Ihre Beschäftigungszeiten seien auch nicht mit denen der Gehaltsgruppe 2 tatsächlich vergleichbar. Schon wegen der werbenden Aufgaben der Mitarbeiter Service und Verkauf bei der Beteiligten zu 1) fehle es an der Vergleichbarkeit mit früherer Tätigkeit der Frau ... im Einzelhandel. Die Verlängerung der Befristung bei Frau (... zum 30. Juni 2013 sei nur unter dem Gesichtspunkt der Einstellung beim Betriebsrat beantragt worden. Der Betriebsrat habe der Einstellung am 11./12. Dezember 2012 zugestimmt. Der Eingruppierung in die Gruppe 3, Tätigkeitsjahr 1, 2 sei vom Betriebsrat nicht zugestimmt worden. Die Antragserweiterung sei sachdienlich, da ein einheitlicher Sachverhalt vorliege. Auch die Anträge zu 5. und 6. seien begründet. Es gebe keine erneute Mitbestimmung des Betriebsrats hinsichtlich der Eingruppierung, wenn sich weder die Tätigkeit noch das Entgeltgruppenschema änderte. Dies sei vorliegend der Fall. Nur falls das Gericht anderer Auffassung sein sollte, komme es auf den hilfsweise gestellten Antrag zu 6. an. Ein Zustimmungsverweigerungsrecht für den Betriebsrat sei in jedem Fall nicht gegeben. Die Beteiligte zu 1) beantragt, 1. den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 11. Mai 2012, 14 BV 20/11, aufzuheben und nach den diesseitigen Schlussanträgen erster Instanz zu erkennen, ..... 4. die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Umgruppierung der Arbeitnehmerin ... ab dem 1. Januar 2012 in die Gehaltsgruppe 3, Tätigkeitsjahr 1 und 2, nach § 9 Entgelttarifvertrag für die Arbeitnehmer der ... in Verbindung mit Anlage 1 zu dem Tarifvertrag zu ersetzen. 5. festzustellen, dass dem Beteiligten zu 2 ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Eingruppierung der Arbeitnehmerin Frau ... zum 31. Dezember 2012 nicht zusteht, 6. hilfsweise, die vom Beteiligten zu 2 verweigerte Zustimmung zu der Eingruppierung der Arbeitnehmerin Frau ... zum 31. Dezember 2012 in die Gehaltsgruppe 3, Tätigkeitsjahr 1 und 2, nach § 9 Entgelttarifvertrag für die Arbeitnehmer der ... in Verbindung mit Anlage 1 zu dem Tarifvertrag zu ersetzen. Der Beteiligte zu 2) beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Beteiligte zu 2) verteidigt den Beschluss des Arbeitsgerichts. Der Begriff „Tätigkeitsjahr“ sei unklar. § 2 Abs. 6 des Entgelttarifvertrages betreffe nur Höhergruppierungen, ein Erst-recht-Schluss - wie von der Beteiligten zu 1) vorgenommen - sei deshalb nicht möglich. Im Entgelttarifvertrag werde auf die Qualifikation der Arbeitnehmer abgestellt, nicht auf Betriebstreue. Diese Qualifikation könne aber auch bei einem anderen Arbeitgeber erworben worden sein. Zudem sei die praktische Handhabung in den Jahren 2004/2005 dergestalt erfolgt, dass auch bei anderen Arbeitgebern erbrachte Tätigkeitszeiten anzurechnen seien. Dies entspreche dem Willen der Tarifvertragsparteien und ergebe sich aus dem Schreiben der Anlagen B 1 bis B 3. Hier sei gerade auf den Entgelttarifvertrag der ... GmbH Bezug genommen worden. Auch heutzutage würden die von der Beteiligten zu 1) nur für die damalige Zeit anerkannten Gleichbehandlungsgründe gelten. Es sei nicht ableitbar, dass nur für den damaligen Zeitpunkt eine Anerkennung von Vorbeschäftigungszeiten habe erfolgen sollen. Die praktische Handhabung habe demgemäß auch folgerichtig - jedenfalls im Westen Deutschlands und in Stuttgart - zur Anerkennung von Vorbeschäftigungszeiten geführt. Schließlich könnten auch Betriebsräte bei Eingruppierungen Fehler machen. Die Erklärung zur Ergebnisniederschrift sei von beiden Tarifvertragsparteien niedergelegt worden (Anl. LAG B 2). Dort heiße es ausdrücklich zu § 2 in Verbindung mit Anlage 1 und Anlage 2 (Tätigkeitsjahre): „Als Tätigkeitsjahre in einer Gehaltsgruppe werden auch vom Arbeitnehmer nachgewiesene Zeiten einer vergleichbaren Tätigkeit anerkannt.“ Es sei nicht nachvollziehbar, dass auch sehr erfahrene Arbeitnehmer stets nur in die Tätigkeitsjahre 1, 2 eingruppiert werden müssten. Soweit die Beteiligte zu 1) auf die tarifliche Regelung mit der ... Bank verwiesen habe, handele es sich hier um einen Überleitungstarifvertrag, aus dem sich kein Argument für den Arbeitgeber gewinnen lasse. Der Beteiligte zu 2) hat auf eine Erwiderung zum Schriftsatz der Beteiligten zu 1) vom 6. Februar 2013 verzichtet (Bl. 278 d.A.) Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten, ihrer Beweisantritte und der von ihnen überreichten Unterlagen sowie wegen ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Anträge der Beteiligten zu 1) zu Recht zurückgewiesen und die begehrte Zustimmung des Beteiligten zu 2) zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin Frau ... in die Gehaltsgruppe 2, Tätigkeitsjahr 1 und 2 Entgelttarifvertrag nicht ersetzt. Auch soweit die Beteiligte zu 1) mit ihren beiden zulässigen Antragserweiterungen die Feststellung des Fehlens eines Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats zur Eingruppierung der Frau ... zum 31. Dezember 2012 bzw. die Zustimmungsersetzung zur Eingruppierung bzw. Umgruppierung der genannten Beschäftigten in Gehaltsgruppe 3, Tätigkeitsjahr 1 und 2 begehrt, bleibt den Anträgen der Erfolg versagt. A. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft. Sie wurde darüber hinaus form- und fristgerecht erhoben und begründet und ist auch im Übrigen zulässig. Auch die Antragserweiterungen der Beteiligten zu 1) hinsichtlich der Anträge zu 4 bis 6 ist in der Beschwerdeinstanz als zulässig anzusehen. Denn sie ist von der Kammer als sachdienlich beurteilt worden. Der Streit zwischen den Beteiligten kann nämlich mit einer Entscheidung über die Antragserweiterungen endgültig oder besser beigelegt werden (s. dazu Germelmann u.a., ArbGG, 7. Aufl., § 81 Rn. 91). Neuer Streitstoff zum Gegenstand des Verfahrens, zu dessen Beurteilung das bisherige Ergebnis des Verfahrens nicht nutzbar gemacht werden kann, wird nicht ins Beschwerdeverfahren eingeführt (vgl. BAG vom 5.5.1992, 1 ABR 1/92). Auch der Gesichtspunkt der Verfahrenswirtschaftlichkeit spricht für die Sachdienlichkeit der Antragserweiterungen. Denn allen Zustimmungsverweigerungen des Betriebsrats liegt die unterschiedliche Auffassung über die Auslegung und das Verständnis des Begriffs der „Tätigkeitsjahre“ im Sinne des Entgelttarifvertrages zu Grunde. Über die Zustimmungsverweigerungen durch den Beteiligten zu 2) kann sinnvoll nur einheitlich entschieden werden. Auf diese Weise wird auch ein weiteres Verfahren vermieden. Zudem hat der Beteiligte zu 2) auch keine Bedenken gegen die Antragserweiterungen erhoben. B. Die Anträge sind zulässig, aber unbegründet. 1. Die von der Beteiligten zu 1) gestellten Anträge sind zulässig. Die Arbeitgeberin hat ihre Anträge zutreffend im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren geltend gemacht. Zwischen den Beteiligten ist eine betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheit streitig in Form der begehrten Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu einer personellen Einzelmaßnahme nach § 99 Abs. 4 BetrVG bzw. auf Feststellung, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats insoweit nicht besteht. Die Antragsbefugnis der Beteiligten zu 1) und die Beteiligung des betroffenen Betriebsrats ergeben sich aus den §§ 10, 81 Abs. 1 und 83 Abs. 3 ArbGG. 2. Die Anträge sind jedoch unbegründet. Dazu im Einzelnen: a) Die vom Betriebsrat mit Schreiben vom 27. Juli 2011 verweigerte Zustimmung ist nicht nach § 99 Abs. 4 BetrVG zu ersetzen, da der Betriebsrat seine Zustimmung zu Recht unter Berufung auf § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG verweigert hat. Die personelle Einzelmaßnahme verstößt gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag. Allerdings ist ein Zustimmungsverweigerungsgrund nach § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG nicht gegeben. aa) Vorliegend war ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 99 Abs. 1 BetrVG gegeben. Die Arbeitgeberin beschäftigt mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer in ihrem Betrieb und wendet den Entgelttarifvertrag für die Arbeitnehmer der ... als abstraktes Schema einer kollektiven Vergütungsordnung an. Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates besteht auch, soweit die Beteiligten nicht um die Eingruppierung der Arbeitnehmerin ... in eine bestimmte Vergütungsgruppe streiten - insoweit bestand zum damaligen Zeitpunkt Einvernehmen bezüglich Gehaltsgruppe 2 als zutreffender Entgeltgruppe -, sondern nur um die Einstufung nach „Tätigkeitsjahren“ in dieser Gruppe (vgl. BAG vom 6.4.2011, 7 ABR 136/09). bb) Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die vorgenommene Eingruppierung von Frau ... gegen § 9 des Entgelttarifvertrages i.V.m. dessen Anlage 1 verstößt. Die Mitarbeiterin war zum damaligen Zeitpunkt (16. August 2011) nach der tarifvertraglichen Regelung in die Gehaltsgruppe 2 ab dem 7. Tätigkeitsjahr einzustufen, weil sie zum Zeitpunkt ihrer Einstellung über einen Zeitraum von 12 Jahren Tätigkeiten als Posthalterin in einer Postfiliale und später als Beschäftigte im Post-Shop des Betriebes ... ausgeübt hatte. Konkret war sie von 1985 bis 1995 Posthalterin in der Postfiliale ..., anschließend über nahm sie bis 1997 im Postzustellstützpunkt ... Verbundzustellertätigkeiten. Von November 2008 bis zum Sommer 2011 nahm Frau ... in dem Arbeitsverhältnis bei der Firma ... Tätigkeiten in der Postfiliale sowie beim Verkauf von Schreibwaren und Geschenkartikeln wahr. Dabei war sie u.a. zuständig für die Beratung und den Verkauf von Post- und Postbankdienstleistungen, die Bestellung und Entsorgung von Bargeld und die Kassenabrechnung und den Kassenabschluss (Anlagen Ast 1 und 2, Bl. 7f. d. A.). Damit sind mehr als 7 anrechenbare Tätigkeitsjahre gegeben, so dass die vom Arbeitgeber beantragte Eingruppierung in die Stufe Tätigkeitsjahre 1 und 2 nicht zutrifft. cc) Es liegt ein Zustimmungsverweigerungsgrund des Betriebsrats nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG vor. Die Zustimmung zur Eingruppierung kann nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG verweigert werden, wenn die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde. Vorliegend ist ein Verstoß gegen einen Tarifvertrag gegeben. Der Entgelttarifvertrag enthält keine ausdrückliche Regelung noch eine Definition des zwischen den Beteiligten streitigen Begriffs „Tätigkeitsjahr“. Was unter dem Begriff „Tätigkeitsjahr“ zu verstehen ist, bedarf insoweit der Auslegung. (1) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln (BAG vom 22.4.2010, 6 AZR 962/08). Bei der Ermittlung des Inhalts der Tarifnorm ist zunächst vom Wortlaut und dem durch ihn vermittelten Wortsinn auszugehen. Darüber hinaus kommt es auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Bestimmung an. Von besonderer Bedeutung sind ferner der Sinn und Zweck der Regelung. Der tatsächliche Wille der Betriebsparteien ist zu berücksichtigen, soweit er in dem Regelungswerk seinen Niederschlag gefunden hat. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt (vgl. BAG vom 22.11.2005, 1 AZR 458/04; BAG vom 3.8.2005, 10 AZR 559/04). (2) Das Arbeitsgericht hat unter Anwendung der obigen Grundsätze zu Recht festgestellt, dass die Auslegung des Begriffs „Tätigkeitsjahr“ dazu führt, dass dieser Begriff - entgegen der Auffassung der Arbeitgebern - nicht die Zeitspanne meint, die ein Arbeitnehmer lediglich bei der Beteiligten zu 1) in einer bestimmten Gehaltsgruppe des Haustarifvertrages mit einer dort beschriebenen konkreten Tätigkeit zurückgelegt hat. (a) Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Wortlaut des § 9 des Entgelttarifvertrages keine eindeutige Auslegung des Begriffs „Tätigkeitsjahr“ erlaubt. In Fallgruppe 1 der Gehaltsgruppe 2 ist von „einfachen kaufmännischen Tätigkeiten“ und in Fallgruppe 2 dieser Gehaltsgruppe von einem „Arbeitnehmer mit einer 2- oder 3-jährigen abgeschlossenen Berufsausbildung oder nach mehr als dreijähriger Tätigkeit in der Gehaltsgruppe 1“ die Rede. Die dazugehörige Anlage 1 sieht eine gestufte Vergütung nach Tätigkeitsjahren vor, ohne dass dort der Begriff „Tätigkeitsjahr“ in irgendeiner Form näher definiert oder erläutert wird. Der Wortlaut der Anlage 1 zu § 9 des Entgelttarifvertrages ist nicht eindeutig. Es findet sich z.B. nicht auch der Begriff „Tätigkeitsjahr in dieser Gruppe“, der eine entsprechende Zuordnung ermöglicht hätte (s. dazu etwa LAG Baden-Württemberg vom 9.11.2011, 13 TaBV 6/11). Eine Bezugnahme auf die in § 9 Entgelttarifvertrag verwendeten Begrifflichkeiten „kaufmännische Tätigkeiten“ und „abgeschlossene Berufsausbildung“ fehlt dort auch. Ein eindeutiger Rückschluss auf den maßgeblichen Sinn des Begriffs „Tätigkeitsjahr“ ist nicht möglich. Insoweit ergibt es sich schon aus dem Wortlaut der tarifvertraglichen Regelung nicht in der erforderlichen Klarheit, dass für eine Eingruppierung nur solche Tätigkeitsjahre Berücksichtigung finden können, die ein Arbeitnehmer bei der Beteiligten zu 1) in einer bestimmten Gehaltsgruppe mit einer dort beschriebenen konkreten Tätigkeit zurückgelegt haben soll. Allerdings lässt sich feststellen, dass die Tarifvertragsparteien vom Wortlaut her auf „Tätigkeit“ abgesteift haben, also auf die bei einer bestimmten Beschäftigung erworbene Erfahrung und nicht lediglich auf Betriebszugehörigkeitszeiten bei der Beteiligten zu 1). Gerade dieses Abstellen auf Erfahrungswissen legt die von der Beteiligten zu 2) vertretene Auffassung nahe, da Erfahrungen in einer Tätigkeit auch außerhalb des mit dem aktuellen Arbeitgeber bestehenden Arbeitsverhältnisses erworben werden können. (b) Auch der Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelung erlauben keine eindeutige Auslegung. Soweit die Beteiligte zu 1) die Regelung in § 2 Abs. 6 Entgelttarifvertrag heranzieht, so vermochte auch die Beschwerdekammer nicht zu erkennen, dass im Wege eines Erst-Recht-Schlusses externe Beschäftigungszeiten bei der Einstufung nicht anrechenbar sein sollten. Die tarifvertragliche Regelung verfolgt den Zweck, dass ein Arbeitnehmer im Falle einer Höhergruppierung nicht deshalb eine geringere Vergütung erhalten soll, weil er in dieser neuen Gehaltsgruppe im ersten Tätigkeitsjahr beginnt. Daher gelten die für eine mindestens gleichhohe Vergütung erforderlichen Tätigkeitsjahre in dieser höheren Gehaltsgruppe als erfüllt. Von dieser Regelung sind nur Beschäftigungszeiten erfasst, die bereits unter der Geltung des Entgelttarifvertrages erbracht worden sind. Eine „Höhergruppierung“ setzt nämlich begriffsnotwendig voraus, dass der Arbeitnehmer bereits zuvor in einer der Gehaltsgruppen des Entgelttarifvertrages eingruppiert war. „Höhergruppierung“ bedeutet auch, dass die Vorbeschäftigung in einem anderen Tätigkeitsbereich erbracht wurde als die zukünftig in der höheren Gehaltsgruppe zu erbringende Tätigkeit. Dies ist jedoch in der vorliegenden Fallkonstellation, also der Anrechenbarkeit von extern erbrachten Tätigkeiten, bei der Eingruppierung in die Gehaltsgruppe der „einfachen kaufmännischen Tätigkeiten“ gerade nicht der Fall (ArbG Hamburg vom 21.03.2012, 16 BV 18/11). (c) Sinn und Zweck der Regelung veranlassen keine andere Betrachtung. Soweit die Beteiligte zu 1) die Auffassung vertritt, dass durch die Verwendung der Tätigkeitsstufen im Entgelttarifvertrag auch die Betriebstreue der Arbeitnehmer honoriert werden soll, ist entgegenzuhalten, dass sich aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang diese Auffassung gerade nicht erschließt. Denn das Arbeitsgericht hat zu Recht auf § 5 des Entgelttarifvertrages hingewiesen, in dem geregelt ist, dass Arbeitnehmer bei einer bestimmten Betriebszugehörigkeit eine Jubiläumszuwendung erhalten sollen. Dies spricht eher dafür, dass die Gehaltsstaffelung anhand der Tätigkeitsjahresstufen gerade nicht der Entlohnung der Betriebstreue dient, sondern sich an der tatsächlichen Qualifikation des Arbeitnehmers orientieren soll. Denn während die Tarifvertragsparteien an einer Stelle von „Betriebszugehörigkeit“ sprechen, verwenden sie im hier in Rede stehenden Zusammenhang gerade den unterschiedlichen Begriff „Tätigkeitsjahr“ und meinten damit offensichtlich auch etwas anderes. (d) Auch die Entstehungsgeschichte des Entgelttarifvertrages vermag - wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat - kein eindeutiges Auslegungsergebnis zu begründen. Für die Auslegung eines Tarifvertrages kann auch dessen Fortentwicklung bedeutsam sein. Dies gilt insbesondere für aufeinanderfolgende Entgelttarifverträge (BAG vom 4.4.2001, 4 AZR 180/00). Allerdings ist zu berücksichtigen, dass vorliegend nicht die Fortentwicklung aufeinander folgender Entgelttarifverträge festzustellen ist. Bevor der hier in Rede stehende Entgelttarifvertrag abgeschlossen wurde, galten unterschiedliche Tarifverträge bzw. gar keine. Es wurde mit dem streitgegenständlichen Entgelttarifvertrag ein für alle bisherigen zehn Unternehmen einheitlicher Entgelttarifvertrag zwischen den Tarifvertragsparteien abgeschlossen. Sofern also verschiedene Vorgängertarifverträge bezüglich der Anrechnung von externen Vorbeschäftigungen bei der Eingruppierung von neu eingestellten Arbeitnehmern ausdrückliche Regelungen enthielten und die Tarifvertragsparteien beim Abschluss des streitgegenständlichen Entgelttarifvertrages auf eine ausdrückliche Regelung bewusst verzichtet haben, ist nicht erkennbar, dass eine solche Anrechnung tatsächlich gar nicht gewollt gewesen ist. Auch hier sind verschiedene Interpretationen möglich. Einerseits ist - wovon die Beteiligte zu 1) ausgeht - die Annahme möglich, dass eine Anrechnungsregelung nicht aufgenommen worden sei, weil diese von den Tarifparteien nicht mehr gewollt gewesen sei. Andererseits ist auch denkbar, dass eine solche Regelung deswegen nicht aufgenommen wurde, weil der Vorgang der Anrechnung externer Vorbeschäftigungszeiten bereits unter die aktuelle Fassung des Entgelttarifvertrages subsumierbar ist, ohne dass es einer Regelung bedarf. Die Erklärung zur Ergebnisniederschrift, die von dem Beteiligten zu 2) vorgelegt worden ist (LAG B 2, Bl. 234 d.A.), spricht zwar für dessen Interpretation des Begriffs „Tätigkeitsjahr“, die Verbindlichkeit dieser Erklärung für beide Seiten, ließ sich allerdings nicht eindeutig feststellen, so dass die Kammer darauf nicht abstellen konnte. Des Weiteren ist festzustellen, dass die Beteiligte zu 1) selbst bei der Überleitung in den Entgelttarifvertrag und auch danach - wenn auch nicht einheitlich - die Vorbeschäftigungszeiten berücksichtigt hat. Ein Überleitungstarifvertrag bestand nicht. Der aktuelle Entgelttarifvertrag enthält auch keinerlei Regelungen darüber, dass bei der Überleitung der Begriff „Tätigkeitsjahr“ anders zu bewerten sein soll, nämlich mit Berücksichtigung etwaiger externer Vorbeschäftigungszeiten, als für die Zeit danach. Die Beteiligte zu 1) hat im Zeitpunkt der Überleitung auch kein anderes Verständnis gehabt. Sie hat nicht nur die Beschäftigten bei der ... GmbH angeschrieben (Anlage B 1, Bl. 32f. d.A.) und sie gebeten, nachgewiesene Zeiten vergleichbarer Tätigkeiten bei anderen Arbeitgebern für ihre Eingruppierung anzugeben, sondern sie hat auch den Betriebsrat mit Schreiben vom 30. Juni 2005 (Anlage B 3, Bl. 35 d.A.) darauf hingewiesen, dass die Feststellung der Tätigkeitsjahre aufgrund der durch die Mitarbeiter gemeldeten anrechenbaren Tätigkeiten erfolgte und dass sofern keine Rückmeldung erfolge, die Arbeitgeberin davon ausgehe, dass keine weiteren anrechenbaren Tätigkeiten vorlägen und sie daher nur die bei der ... oder der Firma ... entsprechend erworbenen Jahre anerkenne bzw. zugrunde lege. Selbst aus diesem Schreiben geht nicht hervor, dass das Verständnis der Beteiligten zu 1) betreffend den Begriff „Tätigkeitsjahr“ nur für die Überleitungszeit gelten sollte - wie die Beteiligte zu 1) behauptet - und danach unter „Tätigkeitsjahr“ nur die Zeiten zu verstehen sein sollten, die ein Arbeitnehmer bei der Beteiligten zu 1) in einer bestimmten Gehaltsgruppe des Haustarifvertrages mit einer dort beschriebenen konkreten Tätigkeit zurückgelegt hat. (e) Soweit die Beteiligte zu 1) dem Arbeitsgericht vorgehalten hat, dieses habe hinsichtlich seiner Auslegung des Entgelttarifvertrages übersehen, dass es sich um einen Haustarifvertrag handele, vermag dies die Beschwerdekammer nicht zu überzeugen. Denn bei einem Haustarifvertrag handelt es sich um eine bestimmte auf den Geltungsbereich bezogene Form eines Tarifvertrages, die keinerlei Aussage darüber zulässt, ob ein solcher bei der Eingruppierung auch die Anrechnung von Beschäftigungszeiten, die bei externen Arbeitgebern erbracht worden sind, zulässt oder nicht. (a.A.: Arbeitsgericht Stuttgart vom 10.5.2012, 24 BV 264/11). Ansonsten ergäbe sich eine generelle Schlechterstellung von Arbeitnehmern, die unter einen Haustarifvertrag fallen, gegenüber denen, die einem Flächentarifvertrag unterliegen, die nicht nachvollziehbar wäre. Denn die Frage der Anrechnung früherer Beschäftigungszeiten stellt sich unabhängig von der Tarifvertragsform. Soweit die Beteiligte zu 1) ausgeführt hat, es gebe kein Interesse eines Arbeitgebers mit einem Haustarifvertrag ein höheres Gehalt zu zahlen, weil der einzugruppierende Arbeitnehmer vorher eine externe Beschäftigung gehabt habe, übersieht sie, dass auch bei anderen Arbeitgebern Erfahrungswissen erworben werden kann, das zu einer zusätzlichen Qualifizierung des Arbeitnehmers führt, die für das Unternehmen nutzbringend ist. Im Übrigen geht es hier um die Auslegung von Tarifverträgen - mithin Verträgen zwischen Arbeitgeber und Gewerkschaft - so dass es bei der Auslegung nicht auf die singulären Interessen einer Seite ankommt. (f) Zudem darf bei der Auslegung nicht übersehen werden, dass es sich um einen Haustarifvertrag handelt, der für ein Unternehmen gilt, das aus dem Postverbund hervorgegangen ist. Es kann nicht angenommen werden, dass ein solcher Tarifvertrag von vornherein Vorbeschäftigungszeiten, die gerade in einem früheren Arbeitsverhältnis zur Bundespost erbracht worden sind, nicht berücksichtigen wollte, sofern jedenfalls auch Postbankdienstleistungen erbracht worden sind. Denn gerade im Falle der Frau ... zeigt sich, dass diese nicht lediglich Postdienstleistungen, sondern auch Finanzdienstleistungen bei ihrer Tätigkeit in der Postfiliale ... abgeleistet hat. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Tarifvertragsparteien solche einschlägige Tätigkeitserfahrung bei der Eingruppierung als irrelevant ansehen wollten. Soweit die Beteiligte zu 1) darauf abgestellt hat, dass der Arbeitnehmerin die „werbende“ Tätigkeit, die jetzt von den Beschäftigten bei der Beteiligten zu 1) verlangt werde, nicht kenne, vermag dies deshalb nicht zu überzeugen, weil die Werbung für weitere Vertriebsprodukte lediglich einen Nebenaspekt der eigentlichen Haupttätigkeit darstellt und außerdem in kurzzeitigen Schulungskursen erworben werden kann. (g) Schließlich sind auch Praktibilitätserwägungen der beiden möglichen Auslegungsergebnisse für § 9 Entgelttarifvertrag i.V.m. der Anlage 1 heranzuziehen. Wenn man wie die Beteiligte zu 1) unter „Tätigkeitsjahren“ lediglich die Zeiträume versteht, in denen die fraglichen Arbeitnehmer im Betrieb der Beteiligten zu 1) beschäftigt waren, so hätte dies zur Folge, dass ein langjährig berufserfahrener Bewerber bei der Einstellung stets in die Tätigkeitsjahresstufe „1 und 2“ einzugruppieren wäre. Selbst äußerst berufserfahrene Arbeitnehmer müssten also zu einem geringeren Lohn quasi in die Berufsanfängergruppe eingestuft werden. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Tarifvertragsparteien ein solches Ergebnis gewollt haben. dd) Soweit sich der Betriebsrat auf einen Zustimmungsverweigerungsgrund nach § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG berufen hat, hat er sein erstinstanzliches Vorbringen in der Berufungsinstanz nicht mehr aufrechterhalten. Im Übrigen kann hinsichtlich des Nichtbestehens eines solchen Zustimmungsverweigerungsgrundes auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts verwiesen werden. b) Hinsichtlich des Antrages zu 2 hat das Arbeitsgericht zutreffend auf das Fehlen eines Rechtschutzbedürfnisses abgestellt. Es könne mangels eines solchen nicht festgestellt werden, dass dem Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Eingruppierung von Frau ... zum 31. Dezember 2011 zusteht. Im vorliegenden Fall verhalte es sich nicht so, dass der Betriebsrat auf sein Mitbestimmungsrecht verweise. Vielmehr habe die Beteiligte zu 1) freiwillig den Betriebsrat erneut zu einer Eingruppierung von Frau ... beteiligt. Es sei nicht Sache des Gerichts, eine freiwillige Beteiligung des Betriebsrats einer rechtlichen Einschätzung zuzuführen. Diese Ausführungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Soweit die Beteiligte zu 1) im Beschwerdevorbringen eingewandt hat, ohne den Feststellungsantrag bestünde die Gefahr, dass der Betriebsrat bei erfolgter Zustimmungsersetzung zur Eingruppierung in die Gehaltsgruppe 2, Tätigkeitsjahr 1 und 2, anlässlich der Einstellung nunmehr erneut anlässlich der Verlängerung des befristeten Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 2011 die Zustimmung zu Unrecht verweigere, besteht diese Gefahr bereits deshalb nicht, weil schon die erste Zustimmungsverweigerung durch den Beteiligten zu 2) - wie dargelegt - gerechtfertigt war. c) Der Hilfsantrag zu 3 ist ebenfalls unbegründet. Der Arbeitgeber kann jedenfalls dann, wenn er bereits um die Zustimmung des Betriebsrats ersucht und nach verweigerter Zustimmung ein gerichtliches Zustimmungsersetzungsverfahren eingeleitet hat, kein weiteres Zustimmungsverfahren nach § 99 Abs. 1 BetrVG in der Weise einleiten, dass dieses neben dem anderen, bereits laufenden Verfahren nach § 99 Abs. 1 BetrVG betrieben werden kann. Ein erneutes Zustimmungsersuchen, welches bei unveränderter Tätigkeit und gleicher Vergütungsordnung auf die Zustimmung zur Eingruppierung in dieselbe Entgeltgruppe gerichtet ist, setzt voraus, dass der Arbeitgeber das vorherige Ersuchen nicht mehr aufrechterhält. Denn ein weiteres Verfahren ist nicht erforderlich. Der Gegenstand des bereits eingeleiteten gerichtlichen Verfahrens auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats ist, ob die beabsichtigte Eingruppierung aufgrund eines an den Betriebsrat gerichteten Zustimmungsersuchens gegenwärtig und zukünftig zutreffend ist (BAG vom 01.07.2009, 4 ABR 18/08; Fitting u.a., BetrVG, 26. Aufl., § 99 Rn. 100a). Die vom Betriebsrat mit Schreiben vom 30. November 2011 verweigerte Zustimmung ist - wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat - nicht nach § 99 Abs. 4 BetrVG zu ersetzen, da der Betriebsrat seine Zustimmung zu Recht unter Berufung auf § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG verweigert hat. Die personelle Einzelmaßnahme hätte gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag verstoßen. Zur Begründung wird auf die Ausführungen der Kammer unter Ziffer 2. a) verwiesen. d) Der im Wege der Antragserweiterung von der Beteiligten zu 1) erstmalig in der Beschwerdeinstanz gestellte Antrag zu 4 ist unbegründet. Dieser Antrag richtet sich auf die Ersetzung der vom Betriebsrat mit Schreiben vom 14.6.2012 (Anl. Ast. 16, Bl. 204) verweigerten Zustimmung zur Umgruppierung der Frau ... in die Gehaltsgruppe 3, Tätigkeitsjahre 1, 2. Der Betriebsrat hat hier der Umgruppierung in die Gehaltsgruppe 3 zugestimmt, nicht aber der Einstufung in die Tätigkeitsjahre 1,2. Vielmehr müsse eine Einstufung in die Tätigkeitsjahresstufe 5 und 6 erfolgen. Diesbezüglich ist nicht fraglich, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gemäß § 99 Abs. 2 BetrVG hinsichtlich der Umgruppierung der Frau ... in eine andere Gehaltsgruppe des Entgelttarifvertrages gegeben war. Eine Einstufung - wie vom Arbeitgeber vorgenommen - ins 1. und 2. Tätigkeitsjahr ist jedoch aus den gleichen Gründen wie oben unter Ziffer 2a) ausgeführt nicht gerechtfertigt. Von daher war auch insoweit die Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung der Arbeitnehmerin in die Gehaltsgruppe 3, Tätigkeitsjahre 1, 2 nicht zu ersetzen. e) Auch der im Wege der Antragserweiterung von der Beteiligten zu 1) in der Beschwerdeinstanz gestellte Antrag zu 5 ist unbegründet. Diesbezüglich geht es um die Mitbestimmungsvorlage der Beteiligten zu 1) vom 4.12.2012, mit der diese die Zustimmung des Betriebsrats zu befristeten Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit Frau ... bis zum 30.6.2013 beantragt hat. Dem Antrag kann aber schon deshalb nicht stattgegeben werden, weil ausweislich der Mitbestimmungsvorlage dem Betriebsrat - obwohl Frau ... auch nach Auffassung des Arbeitgebers in die Gehaltsgruppe 3 umzugruppieren war - eine Einstufung in die Gehaltsgruppe 2, Tätigkeitsjahr 1, 2, mitgeteilt worden ist. Der Antrag vom 4.12.2012 enthielt also bereits fehlerhafte Daten. f) Auch der im Wege der Antragserweiterung von der Beteiligten zu 1) hilfsweise gestellte Antrag zu 6 ist unbegründet. Die hilfsweise beantragte Zustimmungsersetzung scheitert schon daran, dass wie unter Ziffer 2 a) bzw. 2 c) a.E. dargelegt, die vom Arbeitgeber begehrte Umgruppierung in die Gehaltsgruppe 3, Tätigkeitsjahre 1, 2 des Entgelttarifvertrages i.V.m. der Anlage 1 nicht gerechtfertigt ist. Auf die genannten Ausführungen kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. III. Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 92 Abs. 1 S. 2 ArbGG zuzulassen, weil die Voraussetzung des § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG vorliegt.