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Urteil

2 Ca 2431/19 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGBN:2020:0304.2CA2431.19.00
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Leitsätze

1. Zur Aktivlegitimation bei einer Gesamtgläubigerschaft

2. Soweit dem Arbeitgeber im Rahmen eines Tarifvertrags über eine betriebliche Versorgungsordnung ein Ermessensspielraum hinsichtlich des "ob" einer Betriebsrentenanpassung gewährt wird, muss die konkrete Entscheidung, ob und in welcher Höhe eine Anpassung erfolgt, gemäß § 315 Abs. 1 BGB billigem Ermessen entsprechen.

Tenor

1.              Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin beginnend mit dem 01.01.2020 über den unstreitig mindestens zu zahlenden Betrag von 774,98 EUR brutto hinaus jeweils zum 01. eines Monats einen Betrag in Höhe von 41,65 EUR brutto zu zahlen.

2.              Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 56,46 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 18,82 EUR brutto seit dem 04.08.2015, dem 02.09.2015 sowie dem 02.10.2015 zu zahlen.

3.              Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 90,32 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 11,29 EUR seit dem 03.11.2015, dem 02.12.2015, dem 05.01.2016, dem 02.02.2016, dem 02.03.2016, dem 02.04.2016, dem 03.05.2016, dem sowie dem 02.06.2016 zu zahlen.

4.              Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von insgesamt 460,56 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 38,38 EUR brutto seit dem 02.07.2016, dem 02.08.2016, dem 02.09.2016, dem 05.10.2016, dem 03.11.2016, dem 02.12.2016, dem 03.01.2017, dem 02.02.2017, dem 02.03.2017, dem 04.04.2017, dem 03.05.2017, sowie dem 02.06.2017 zu zahlen.

5.              Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von insgesamt 469,32 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 39,11 EUR brutto seit dem 04.07.2017, dem 02.08.2017, dem 02.09.2017, dem 03.10.2017, dem 03.11.2017, dem 02.12.2017, dem 03.01.2018, dem 02.02.2018, dem 02.03.2018, dem 04.04.2018, dem 03.05.2018 sowie dem 02.06.2018 zu zahlen.

6.              Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von insgesamt 484,44 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 40,37 EUR brutto seit dem 03.07.2018, dem 02.08.2018, dem 04.09.2018, dem 02.10.2018, dem 03.11.2018, dem 04.12.2018, dem 02.01.2019, dem 02.02.2019, dem 02.03.2019, dem 02.04.2019, dem 03.05.2019, sowie dem 04.06.2019 zu zahlen.

7.              Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von insgesamt 249,90 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 41,65 EUR brutto seit dem 02.07.2019, dem 02.08.2019, dem 03.09.2019, dem 02.10.2019 sowie dem 05.11.2019 zu zahlen.

8.              Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

9.              Die Kosten des Rechtstreits haben die Klägerin zu 2 Prozent und die Beklagte zu 98 Prozent zu tragen.

10.              Der Streitwert wird auf 3.585,01 EUR festgesetzt.

11.              Die Berufung wird gesondert zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Aktivlegitimation bei einer Gesamtgläubigerschaft 2. Soweit dem Arbeitgeber im Rahmen eines Tarifvertrags über eine betriebliche Versorgungsordnung ein Ermessensspielraum hinsichtlich des "ob" einer Betriebsrentenanpassung gewährt wird, muss die konkrete Entscheidung, ob und in welcher Höhe eine Anpassung erfolgt, gemäß § 315 Abs. 1 BGB billigem Ermessen entsprechen. 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin beginnend mit dem 01.01.2020 über den unstreitig mindestens zu zahlenden Betrag von 774,98 EUR brutto hinaus jeweils zum 01. eines Monats einen Betrag in Höhe von 41,65 EUR brutto zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 56,46 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 18,82 EUR brutto seit dem 04.08.2015, dem 02.09.2015 sowie dem 02.10.2015 zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 90,32 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 11,29 EUR seit dem 03.11.2015, dem 02.12.2015, dem 05.01.2016, dem 02.02.2016, dem 02.03.2016, dem 02.04.2016, dem 03.05.2016, dem sowie dem 02.06.2016 zu zahlen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von insgesamt 460,56 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 38,38 EUR brutto seit dem 02.07.2016, dem 02.08.2016, dem 02.09.2016, dem 05.10.2016, dem 03.11.2016, dem 02.12.2016, dem 03.01.2017, dem 02.02.2017, dem 02.03.2017, dem 04.04.2017, dem 03.05.2017, sowie dem 02.06.2017 zu zahlen. 5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von insgesamt 469,32 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 39,11 EUR brutto seit dem 04.07.2017, dem 02.08.2017, dem 02.09.2017, dem 03.10.2017, dem 03.11.2017, dem 02.12.2017, dem 03.01.2018, dem 02.02.2018, dem 02.03.2018, dem 04.04.2018, dem 03.05.2018 sowie dem 02.06.2018 zu zahlen. 6. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von insgesamt 484,44 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 40,37 EUR brutto seit dem 03.07.2018, dem 02.08.2018, dem 04.09.2018, dem 02.10.2018, dem 03.11.2018, dem 04.12.2018, dem 02.01.2019, dem 02.02.2019, dem 02.03.2019, dem 02.04.2019, dem 03.05.2019, sowie dem 04.06.2019 zu zahlen. 7. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von insgesamt 249,90 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 41,65 EUR brutto seit dem 02.07.2019, dem 02.08.2019, dem 03.09.2019, dem 02.10.2019 sowie dem 05.11.2019 zu zahlen. 8. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 9. Die Kosten des Rechtstreits haben die Klägerin zu 2 Prozent und die Beklagte zu 98 Prozent zu tragen. 10. Der Streitwert wird auf 3.585,01 EUR festgesetzt. 11. Die Berufung wird gesondert zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten über die Höhe der Anpassung einer der Klägerin von der Beklagten gewährten betrieblichen Altersversorgung für die Kalenderjahre 2015 und 2016. Die Beklagte ist ein Lebensversicherungsunternehmen, welches zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Anpassungsentscheidungen zu dem H.-Konzern gehörte. Der am .1949 geborene Ehemann der Klägerin war in der Zeit vom 01.01.1988 bis zum 31.03.2006 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der W. E. M. AG, beschäftigt. Er ist am 07.07.2015 verstorben. Der Ehemann der Klägerin war zuletzt an dem Standort der Beklagten in A. tätig. Bei der Beklagten findet ein Tarifvertrag über die betriebliche Versorgungsordnung vom 01.04.1985 (im Folgenden: TV VO) Anwendung. Diese wurde u.a. von der W. E. M. AG abgeschlossen. Die TV VO enthält – soweit vorliegend relevant – die nachfolgenden Regelungen: „§ 3 Witwenrente 3.1 Die Witwenrente beträgt 60 % der Rente, die der verstorbene Rentner zum Zeitpunkt seines Todes bezog. (…) § 6 Anpassung der Renten 1. Die Renten werden jeweils entsprechend der gemäß § 49 AVG vorgegebenen Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepaßt. 2. Die Anpassung der Renten erfolgt zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändert werden. 3. Die Renten werden angepaßt, wenn der Versorgungsfall vor dem 01.12. des Vorjahres eingetreten ist. 4. Hält der Vorstand die Veränderung der Rente nach Ziff. 1 nicht für vertretbar, so schlägt er nach Anhören der Betriebsräte / des Gesamtbetriebsrates dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen Beschlußfassung vor, was nach seiner Auffassung geschehen soll. Die Beschlußfassung ersetzt die Anpassung gemäß Ziff. 1. § 7 Zahlung der Rente 1. Die Renten werden monatlich im Voraus am Ersten eines jeden Monats gezahlt. (…) 2.1 (…) 2.2 Stirbt der Rentenempfänger, so erhalten die Hinterbliebenen, die nach dieser Versorgungsordnung Anspruch auf eine Rente haben, über den Sterbemonat hinaus für drei Monate die Rente des Verstorbenen weiter. 2.3 Die Ansprüche auf Witwen-, Witwer- oder Waisenrente ruhen bis zum Ablauf der Rentenfortzahlung bzw. der Gehaltsfortzahlung. 2.4 Die Zahlung an einen Hinterbliebenen bringt den Anspruch der übrigen Anspruchsteller bzw. Versorgungsberechtigten gegen das Unternehmen zum Erlöschen. Das gilt nicht für die Waisenrentenzahlung. (…)“ Auf die Versorgungsordnung vom 01.04.1985 (Bl. 31 ff d.A.) wird Bezug genommen. Mit Schreiben vom 26.08.2015 unterrichtete die Beklagte die Klägerin darüber, dass sie die Anspruchsvoraussetzungen für die betriebliche Hinterbliebenenversorgung erfülle und ihre Witwenrente ab dem 01.08.2015 insgesamt 1.178,21 EUR sowie ab dem 01.11.2015 insgesamt 706,93 EUR betrage. Auf das Anschreiben der Beklagten vom 26.08.2015 (Bl. 39 d.A.) wird Bezug genommen. Mit Anhörungsschreiben vom 15.06.2015 wurde der Konzernbetriebsrat sowie der Gesamtbetriebsrat der Beklagten zu der vorgesehenen Rentenanpassung in Höhe von 0,5 % angehört. Der Gesamtbetriebsrat sowie verschiedene örtliche Betriebsräte haben zu der vorgesehenen Beschlussfassung eine Stellungnahme abgegeben und u.a. ausgeführt, dass die wirtschaftliche Lage der Beklagten eine Reduzierung der vertraglichen Anpassung der betrieblichen Altersversorgung nicht rechtfertige. Die Anwendung der Regelung des § 6 Ziff. 4 TV VO sei nur dann zulässig, wenn das Unternehmen nicht über die wirtschaftliche Fähigkeit verfüge, die vertragsgemäßen Renten zahlen zu können. Zum 01.07.2015 stiegen die Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung um 2,0972 v.H. Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 16.10.2015 mit, dass die Vorstände und Aufsichtsräte der H.-Versicherungen beschlossen haben, die Renten der VO 85 unter Anwendung der in § 6 Ziffer 4 der VO 85 normierten Regelung zum 01.07.2015 für diesen Stichtag um 0,5 % zu erhöhen. Die Rente der Klägerin wurde auf 710,46 EUR angehoben. Auf das Schreiben der Beklagten vom 16.10.2015 (Bl. 40 d.A.) wird Bezug genommen. Die Beklagte hörte den Konzernbetriebsrat sowie den Gesamtbetriebsrat mit Schreiben vom 17.05.2016 zu einer für den 01.07.2016 vorgesehenen Anpassung der betrieblichen Altersversorgung in Höhe von 0,5 % an. Hierauf erwiderten jedenfalls einige örtliche Betriebsräte der Beklagten und machten u.a. geltend, dass einer Anpassung in der vorgesehenen Höhe nicht zugestimmt werde, da die Ausnahmeregelung des § 6 Ziff. 4 TV VO nur dann anzuwenden sei, wenn das Unternehmen nicht über die wirtschaftliche Fähigkeit verfüge, die vertragsgemäßen Renten zu zahlen. Ausweislich eines Beschlusses des Aufsichtsrates der Beklagten, beschlossen der Vorstand und der Aufsichtsrat in einer außerordentlichen Sitzung am 22.06.2016, dass sie gemeinsam beschließen, dass die in § 6 Ziff. 1 VO 85 vorgesehen Anpassung der Renten nicht vertretbar sei und eine Erhöhung gemäß § 6 Ziff. 4 VO 85 in Höhe von 0,5 % erfolgen werde. Zum 01.07.2016 stiegen die Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung um 4,2451 v.H. Die Beklagte passte sodann zum 01.07.2016 die betriebliche Altersversorgung der Klägerin erneut in Höhe von 0,5 % an. Die Klägerin erhielt sodann eine monatliche Witwenrente in Höhe von 714,01 EUR brutto. Hierüber wurde die Klägerin im August 2016 unterrichtet. Zum 01.07.2017 stiegen die Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung um 1,9048 v.H. Die Beklagte passte zum 01.07.2017 die betriebliche Altersversorgung in der vorgenannten Höhe an. Die Klägerin erhielt sodann eine monatliche Witwenrente in Höhe von 727,61 EUR brutto. Zum 01.07.2018 stiegen die Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung um 3,2227 v.H. Die Beklagte passte zum 01.07.2018 die betriebliche Altersversorgung in der vorgenannten Höhe an. Die Klägerin erhielt sodann eine monatliche Witwenrente in Höhe von 751,06 EUR brutto. Zum 01.07.2019 stiegen die Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung um 3,18451 v.H. Die Beklagte passte zum 01.07.2019 die betriebliche Altersversorgung in der vorgenannten Höhe an. Die Klägerin erhielt sodann eine monatliche Witwenrente in Höhe von 774,98 EUR brutto. Die Klägerin behauptet, dass sie Alleinerbin ihres am 07.07.2015 verstorbenen Ehemannes sei. Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie einen Anspruch auf Anpassung ihrer betrieblichen Versorgungsleistung zum 01.07.2015 in Höhe der Steigerung der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung und mithin in Höhe von 2,0972 % habe. Dieser Anpassungsanspruch ergebe sich aus § 6 Abs. 1 der TV VO. Ebenso habe sie für den Stichtag 01.07.2016 einen Anspruch auf eine Anpassung ihrer betrieblichen Versorgungsleistung in Höhe der Steigerung der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung und mithin in Höhe von 4,2451 %. Für die darauffolgenden Anpassungsstichtage ergebe sich aufgrund der zuvor vorgenommenen zu niedrigen Anpassung eine entsprechend zu niedrige Anpassung. Der Widerrufsvorbehalt nach § 6 Ziff. 4 der Versorgungsordnung sei unwirksam. Hierdurch würden die Versorgungsempfänger unangemessen benachteiligt. Es werde ihnen eine Anpassung der betrieblichen Altersversorgung in Ziff. 1 und Ziff. 2 zugesagt. Die Regelung in Ziff. 4 sei demgegenüber nicht verhältnismäßig und inhaltlich unklar. Jedenfalls aber habe die Beklagte die Regelung in § 6 Ziff. 4 TV VO fehlerhaft angewandt. Die Einhaltung des Verfahrens nach § 6 Ziff. 4 der Versorgungsordnung werde von der Beklagten nicht dargelegt. Der Vorschlag des Vorstandes an den Aufsichtsrat sei bereits vor der Anhörung der Betriebsräte erfolgt. Eine Einflussnahme der Betriebsräte auf die Entscheidung sei zu diesem Zeitpunkt bereits nicht mehr möglich gewesen. Jedenfalls aber sei die Entscheidung der Beklagten zu spät erfolgt, da es nicht vor dem 01.07.2015 erfolgt sei. Demgemäß sei eine Anpassung zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgt und könne nicht mehr ersetzt werden. Ferner sei § 6 Ziff. 4 TV VO so zu verstehen, dass nur dann von § 6 Ziff. 1 TV VO abgewichen werden dürfe, wenn veränderte wirtschaftliche Verhältnisse vorlägen - d.h. wenn die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers eine Anpassung nicht zulasse und der Fortbestand der Gesellschaft gefährdet sei - was vorliegend nicht der Fall sei. Dieses Verständnis entspräche auch dem Zweck der Norm. Entsprechend hätten auch sämtliche Betriebsräte im Rahmen ihrer Stellungnahmen darauf hingewiesen, dass Voraussetzung für ein Abweichen von § 6 Ziff. 1 TV VO sei, dass die wirtschaftliche Lage der Beklagten eine Steigerung im Umfang der gesetzlichen Rente nicht zulasse und die Erhöhung nicht aus Gewinnen finanziert werden könne. Nur mit Blick auf die zusätzlichen Kosten, die durch die Erhöhung der Betriebsrente entstünden, dürfe die Beklagte entscheiden, ob von § 6 Ziff. 1 TV VO abgewichen werden könne und zwar mit Blick auf ihre wirtschaftliche Situation bzw. die Finanzierbarkeit der Anpassung. Auf die wirtschaftliche Lage der Beklagten bzw. des Konzerns werde durch die Beklagte nicht eingegangen. Die Beklagte lege bestenfalls rudimentär dar, welche Auswirkungen die von ihr genannten Gründe auf die wirtschaftliche Lage hätten. Daher könne nicht beurteilt werden, ob die Maßnahmen mit Blick auf geänderte rechtliche oder wirtschaftliche Rahmenbedingungen erfolgten, um die Wettbewerbsfähigkeit mittel- oder langfristig zu erhalten oder zu steigern und die Marktposition zu stärken. Die Darlegungen der Beklagten würden sich in Schlagworten erschöpfen. Dieser Vortrag sei nicht einlassungsfähig. Signifikant steigende Kundenanforderungen seien zu bestreiten. Ein unternehmerisches Konzept zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit lege die Beklagte nicht substantiiert dar. Schließlich aber habe die Beklagte ihre Entscheidung nicht unter Einhaltung billigen Ermessens nach § 315 BGB getroffen. Die Entscheidung stehe in krassem Missverhältnis zu der Entwicklung der gesetzlichen Renten. Es sei nicht ersichtlich, dass die Interessen der Versorgungsempfänger berücksichtigt worden. Jedenfalls ergebe sich ein Anspruch auf Anpassung der Rente entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Rente aus betrieblicher Übung. Mit der am 27.12.2018 beim Arbeitsgericht Bonn eingegangenen Klage hat die Klägerin Zahlungsansprüche aus einer betrieblichen Altersversorgung für die Kalendermonate Juli 2015 bis Juni 2016 gegen die Beklagte geltend gemacht. Mit Klageerweiterung vom 20.12.2019 hat die Klägerin ihre Zahlungsansprüche auf zukünftige Leistung sowie für die Zeiträume von Juli 2016 bis einschließlich Dezember 2019 erweitert. Mit Klageänderung vom 05.02.2020 hat die Klägerin ihren Klageantrag zu 3.) teilweise zurückgenommen. Die Klägerin beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die klagende Partei beginnend mit dem 01.01.2020 über den unstreitig mindestens zu zahlenden Betrag von 774,98 EUR brutto hinaus jeweils zum 01. eines Monats einen Betrag in Höhe von 41,65 EUR brutto zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die klagende Partei einen Betrag in Höhe von 81,17 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 24,71 EUR brutto seit dem 02.07.2015 und aus jeweils 18,82 EUR brutto seit dem 04.08.2015, dem 02.09.2015 sowie dem 02.10.2015 zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die klagende Partei einen Betrag in Höhe von 90,32 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 11,29 EUR seit dem 03.11.2015, dem 02.12.2015, dem 05.01.2016, dem 02.02.2016, dem 02.03.2016, dem 02.04.2016, dem 03.05.2016, dem sowie dem 02.06.2016 zu zahlen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an die klagende Partei einen Betrag in Höhe von insgesamt 460,56 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 38,38 EUR brutto seit dem 02.07.2016, dem 02.08.2016, dem 02.09.2016, dem 05.10.2016, dem 03.11.2016, dem 02.12.2016, dem 03.01.2017, dem 02.02.2017, dem 02.03.2017, dem 04.04.2017, dem 03.05.2017, sowie dem 02.06.2017 zu zahlen. 5. Die Beklagte wird verurteilt, an die klagende Partei einen Betrag in Höhe von insgesamt 469,32 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 39,11 EUR brutto seit dem 04.07.2017, dem 02.08.2017, dem 02.09.2017, dem 03.10.2017, dem 03.11.2017, dem 02.12.2017, dem 03.01.2018, dem 02.02.2018, dem 02.03.2018, dem 04.04.2018, dem 03.05.2018 sowie dem 02.06.2018 zu zahlen. 6. Die Beklagte wird verurteilt, an die klagende Partei einen Betrag in Höhe von insgesamt 484,44 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 40,37 EUR brutto seit dem 03.07.2018, dem 02.08.2018, dem 04.09.2018, dem 02.10.2018, dem 03.11.2018, dem 04.12.2018, dem 02.01.2019, dem 02.02.2019, dem 02.03.2019, dem 02.04.2019, dem 03.05.2019, sowie dem 04.06.2019 zu zahlen. 7. Die Beklagte wird verurteilt, an die klagende Partei einen Betrag in Höhe von insgesamt 249,90 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 41,65 EUR brutto seit dem 02.07.2019, dem 02.08.2019, dem 03.09.2019, dem 02.10.2019 sowie dem 05.11.2019 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, dass der Vorstand der Beklagten – auf der Grundlage eines entsprechenden Beschlusses des Vorstandes der Konzernmutter vom 03.06.2015 – beschlossen habe, den Aufsichtsräten die Anwendung der Ausnahmeregelung des § 6 Ziff. 4 der TV VO vorzuschlagen und die zum 01.07.2015 zu gewährende Rentenanpassung nur in Höhe von 0,5 % zu gewähren. Sodann seien am 15.06.2015 auch die örtlichen Betriebsräte der Beklagten zu der vorgesehenen Anpassungsprüfung angehört worden. In der Beschlussvorlage für den Vorstand und den Aufsichtsrat sei auf die Erforderlichkeit einer entsprechenden Interessenabwägung hingewiesen worden. Sodann hätten der Vorstand als auch der Aufsichtsrat alle Argumente – einschließlich der Argumente der Betriebsräte – abgewogen und in ihre Entscheidung einfließen lassen. Schließlich habe der Vorstand der Beklagten am 26.08.2015 einen Beschluss zur Reduzierung der vertraglichen Anpassung auf 0,5 % gefasst. Der Beschluss des Aufsichtsrates der Beklagten sei im Umlaufverfahren mit Ablauf der Rückmeldefrist zum 09.10.2015 getroffen worden. Bei der Anpassungshöhe habe sich der Vorstand und der Aufsichtsrat der Beklagten an der Inflationsrate orientiert und einen Anpassungswert gewählt, welcher oberhalb der Inflationsrate gelegen habe. Die Beklagte behauptet weiterhin, dass der Vorstand der Beklagten im Umlaufverfahren am 17.05.2016 beschlossen habe, dass eine Anpassung der Renten nach der VO 85 um mehr als 0,5 % als nicht vertretbar erscheine. Sodann habe der Vorstand nach der Anhörung der Betriebsräte am 20.06.2016 beschlossen, die Ausnahmeregelung des § 6 Ziff. 4 VO 85 anzuwenden und dem Aufsichtsrat eine entsprechend geringere Erhöhung von 0,5 % vorzuschlagen. Schließlich habe der Vorstand und der Aufsichtsrat der Beklagten nach einer Abwägung aller Umstände sowie des Vorbringens der Betriebsräte gemeinsam die Reduzierung der vertraglichen Anpassung auf 0,5 % zum 01.07.2016 beschlossen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass es der Klägerin an einer Aktivlegitimation für das vorliegende Verfahren fehle, da sie selbst erst seit dem 01.11.2015 – und damit erst nach dem streitigen Anpassungsstichtag – anspruchsberechtigt nach der TV VO sei. Die rückständigen Beiträge für die Kalendermonate Juli 2015 bis Oktober 2015 seien dem verstorbenen Ehemann der Klägerin bzw. dessen Hinterbliebenen gewährt worden. Hierbei handele es sich um höchstpersönliche Ansprüche, welche nicht vererbbar seien. Jedenfalls habe die Klägerin ihre Stellung als Alleinerbin nicht nachgewiesen. Die Beklagte ist weiterhin der Ansicht, dass sie berechtigt gewesen sei, von der Ausnahmeregelung des § 6 Ziff. 4 TV VO Gebrauch zu machen. Es liege keine Einschränkung auf eine wirtschaftliche Notlage oder Veränderung der wirtschaftlichen Unternehmensdaten vor. Vielmehr sei die Beklagte bereits berechtigt, von der Ausnahmeregelung des § 6 Ziff. 4 TV VO Gebrauch zu machen, wenn ein unternehmerisches Konzept bestehe, mit dem auf geänderte rechtliche oder wirtschaftliche Rahmenbedingungen reagiert werde, um auf diese Weise die Wettbewerbsfähigkeit mittel- oder langfristig zu erhalten und zu steigern sowie die Marktposition zu stärken. Hierbei sei eine konzerneinheitliche Betrachtung zu ziehen. Die vorgenommene Entscheidung der Beklagten sei ermessensfehlerfrei ergangen und entspreche der Billigkeit. Zu verweisen sei unter anderem auf folgende Aspekte, die für eine reduzierte Rentenanpassung sprächen: Das schwierige Marktumfeld werde maßgeblich durch die niedrigen Zinsen (Leitzins von 0% bzw. 0,05 %) und die niedrige Inflation (0,3 % im Juni 2015) bestimmt. Auch der Verbraucherpreisindex habe sich von Juni 2014 bis Juni 2015 nur von 106,7 auf 107 erhöht. Mit der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise werde es für Versicherer immer schwieriger, das Geld der Kunden lukrativ anzulegen. Das unverändert niedrige Zinsniveau stelle eine erhebliche Belastung für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns und damit auch der Beklagten dar. Die Beklagte sei im Zeitpunkt der Anpassungsprüfung zum 01.07.2015 davon ausgegangen, dass sich das Wachstum im Versicherungsmarkt 2015 abschwächen werde und gehe im Euro-Raum weiter von einer nur schwachen konjunkturellen Entwicklung aus. Größere Risiken ergäben sich zudem aus der demographischen Entwicklung und der steigenden Lebenserwartung. Zudem seien signifikant gestiegene Kundenanforderungen zu verzeichnen, v.a. die angestiegene Preissensitivität bei sinkender Loyalität. Weitere Risikopotentiale seien aus den vertrieblichen Herausforderungen im Branchenumfeld entstanden, die letztlich die Folge der Finanzmarktkrise seien. Wettbewerber würden Kostensenkungs- und Automatisierungsprogramme und variable Produktmodelle ohne feste Garantien forcieren. Ferner sei die Komplexität der M. durch das Mitte 2014 in Kraft getretene Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG) weiter gesteigert worden und es sei der für Lebensversicherungsprodukte erforderliche finanzielle Aufwand deutlich erhöht worden. Die Umsetzung des LVRG habe zu erheblichen Produktänderungen im gesamten Konzern und zu einer Veränderung der Provisionsregelungen geführt. Der Aufwand der Versicherungsunternehmen für die Vergütung der Vermittler habe sich spürbar erhöht, was der Gesetzgeber auch so bezweckt habe. Des Weiteren verschlechtere Solvency II die Rahmenbedingungen. Die Versicherer müssten hiernach über so viel Kapital verfügen, dass sie selbst Negativergebnisse verkraften könnten, die statistisch gesehen nur einmal in 200 Jahren aufträten. Es müsse ein nicht unerheblicher Rückgang der Eigenmittel verkraftbar sein, um die Leistungen an die Versicherungsnehmer auch bei Eintritt sehr unwahrscheinlicher Risiken sicher zu stellen. Somit hätten zum 01.01.2016 mit der Umsetzung von Solvency II in nationales Recht die Notwendigkeit bestanden, eine risiko- bzw. marktwertorientierte Bewertung ihrer Kapitalanlagen und Leistungsverpflichtungen vorzunehmen. Zudem seien weitgehende Anforderungen an die Geschäftsorganisation der Versicherungsunternehmen gestellt und die Berichtspflichten von Versicherern erweitert worden. All diese Umsetzungen hätten einen finanziellen Aufwand durch den Konzern und damit auch durch die Beklagte bedeutet. Das negative Marktumfeld habe konkrete negative Folgen gehabt. So habe der Konzern u.a. eine sog. Zinszusatzreserve bilden müssen. Es sei eine Reserve von etwa 2 Milliarden EUR aufgebaut worden. Allein 2016 habe dieser Posten um ca. 620 Millionen EUR aufgefüllt werden müssen und es sei mit steigenden Entwicklungen zu rechnen. Die Möglichkeit der Gewinnerzielung durch Kapitalanlagen falle aufgrund der Niedrigzinsphase praktisch weg. Als Folge des Marktdrucks sei es konzernweit zu einem Einstellungsstopp und einem massiven Personalabbau gekommen. 2016 hätten im Konzern etwa 1.135 Personen den Konzern bei einem Personalbestand von etwa 13.000 verlassen. Im Zuge des SSY-Konzepts seien konzernweit 442 Aufhebungsverträge, Altersteilzeitvereinbarungen und Vereinbarungen zum sog. „Überbrückungsmodell“ erfolgt. Der angestellte Außendienst werde reduziert, das Provisionsmodell massiv angepasst. Im Konzern gebe es weitere Sparprogramme zur Kostenreduzierung (Raumverknappung, Betriebsübergänge, Spesenreduzierungsprogramme, Reduzierung der Altersversorgung auf Führungsebene für Neueintritte). Die Reduzierung der Rentenerhöhung habe allein im Zeitraum 01.07.2015 bis 01.07.2016 zu Einsparungen in Höhe von etwa 2,7 Mio. EUR sowie eine Reduzierung der Rückstellungen um 43,6 Millionen EUR geführt. Von den Einsparungen für den Zeitraum 01.07.2015 bis 30.06.2016 entfielen auf die Beklagte Einsparungen in Höhe von 739.536,- EUR sowie für den Zeitraum 01.07.2016 bis zum 31.12.2016 Einsparungen in Höhe von etwa 203.266,- EUR. Aufgrund dieser Maßnahmen sei es gelungen, für die Unternehmen des Konzerns einen Gewinn zu erwirtschaften und den notwendigen Restrukturierungsprozess einzuleiten. Das SSY-Konzept beinhalte eine Neuausrichtung zur Sicherung der zukünftigen Wettbewerbsfähigkeit und es hätten die nötigen Schritte eingeleitet werden sollen, solange noch die Möglichkeit dazu bestanden habe, die Zukunft aktiv zu gestalten. Die aktive Belegschaft leiste einen erheblichen Beitrag für die zukunftsfähige Ausrichtung des Konzerns mit u.a. folgenden Maßnahmen: Personalabbau i.V.m. einem Einstellungs- und Beförderungsstopp sowie einem Verbot von Entfristungen befristeter Arbeitsverträge, was eine Verdichtung der Arbeitsbelastung bedeute; Betriebsübergänge; Reduzierung des angestellten Außendienstes; Kürzung der Budgets für Sach-, Reise-, Bewirtungs- und Fortbildungskosten; Kürzung des Budgets für Leistungszusagen in der betrieblichen Altersversorgung bei Neueintritten auf der Stufe der Vorstände und leitenden Angestellten um die Hälfte des bisherigen Volumens; keine Gehaltserhöhung für außertarifliche Angestellte in 2016 (bis auf individuelle Sonderfälle). Demgegenüber wögen die Interessen der Klägerin nur gering. Auch die Betriebsrentner hätten ihren Beitrag zur zukunftsfähigen Ausrichtung des Konzerns und der Beklagten leisten müssen. Der von ihnen eingeforderte Beitrag sei im Verhältnis zu dem Beitrag der aktiven Belegschaft nur sehr gering. Das Versorgungsniveau bei den Versorgungsempfängern der TV VO sei schon jetzt überdurchschnittlich hoch. Kaufkraftschwund und die Inflationsentwicklung seien bei den Anpassungsentscheidungen ausreichend berücksichtigt worden. Schließlich verweist die Beklagte darauf, dass Verzugszinsen bei einem Gestaltungsurteil erst ab dessen Rechtskraft entstehen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsprotokolle verwiesen. Entscheidungsgründe I. Die erhobene Klage ist zulässig und überwiegend begründet. 1. Die Klage ist mit allen Anträgen zulässig. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4a ArbGG eröffnet. Es handelt sich vorliegend um Ansprüche zwischen einer Hinterbliebenen eines Arbeitnehmers der Beklagten und dessen Arbeitgeber über Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in einem rechtlichen Zusammenhang stehen. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus § 48 Abs. 1a Satz 1 ArbGG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 4a ArbGG, da der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung bei der Beklagten gewöhnlich zuletzt in A. verrichtet hat. a. Soweit mit dem Antrag zu 1.) Zahlungen auf zukünftige Leistungen begehrt werden, ergibt sich die Zulässigkeit aus § 258 ZPO. Bei wiederkehrenden Leistungen, die – wie die Betriebsrente – von keiner Gegenleistung abhängen, können gemäß § 258 ZPO grundsätzlich auch künftig fällig werdende Leistungen eingeklagt werden (BAG, Urteil vom 15.01.2013 – 3 AZR 638/10, juris, Rn. 15; BAG, Urteil vom 25.09.2018 – 3 AZR 504/17, juris, Rn. 11). Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen wird (vgl. etwa BAG, Urteil vom 17.06.2014 – 3 AZR 529/12, juris, Rn. 21). Entsprechend ist die Klage auf zukünftige betriebliche Altersversorgung der Klägerin zulässig. b. Soweit die Klägerin mit dem Antrag zu 2.) eine Altersrente ihres verstorbenen Ehemannes für den Kalendermonat Juli 2015 geltend macht, hat sie ihre Anspruchsberechtigung nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Nach § 7 Ziffer 3.1 der TV VO endet die Rentenzahlung bei Tod des Berechtigten mit Ablauf des Todesmonats. Der Ehemann der Klägerin und Anspruchsberechtigte auf Erhalt einer Altersrente der Beklagten ist am 07.07.2015 verstorben. Damit stand der Anspruch auf Altersrente für den Kalendermonat Juli 2015 ihm als Anspruchsberechtigten zu. Aufgrund des Todes des Anspruchsberechtigten endete die Anspruchsberechtigung mit Ablauf des Kalendermonats Juli 2015. Rückständige Ansprüche auf eine betriebliche Altersversorgung sind vererbar und gehen mit dem Tod auf die Erben über (so: Blomeyer/Rolfs/Otto- Rolfs , Betriebsrentengesetz, 6. Aufl. 2015, Anh zu § 1, Rn. 653). Dies gilt auch, soweit sich die Ansprüche auf den Sterbemonat beziehen (Blomeyer/Rolfs/Otto- Rolfs , Betriebsrentengesetz, 6. Aufl. 2015, Anh zu § 1, Rn. 653). Voraussetzung für die Geltendmachung des Anspruchs des Ehemanns der Klägerin wäre damit jedenfalls der Nachweis der Stellung der Klägerin als Alleinerbin. Die Klägerin hat jedoch nicht unter Beweisantritt dargelegt, dass sie Alleinerbin ihres verstorbenen Ehemanns ist. Die Beklagte hat jedoch ihre fehlende Aktivlegitimation u.a. auch unter Berufung auf den fehlenden Nachweis ihrer Stellung als Alleinerbin bestritten. Damit aber wäre die Klägerin zur Erfüllung der ihr obliegenden Darlegungs- und Beweislast gehalten gewesen, einen Nachweis über ihre Stellung als Alleinerbin zu erbringen. Die Klägerin ist für die Geltendmachung rückständiger Ansprüche auf Altersrente ihres verstorbenen Ehemannes für den Kalendermonat Juli 2015 nicht aktivlegitimiert. c. Soweit die Klägerin mit dem Klageantrag zu 2.) hingegen Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung für die Kalendermonate August bis Oktober 2015 geltend macht, ist sie jedenfalls als Gesamtgläubigerin i.S.d. § 428 BGB aktivlegitimiert. Gemäß § 428 Satz 1 BGB ist eine Gesamtgläubigerschaft gegeben, wenn ( 1 ) jeder Gläubiger zur Forderung der ganzen Leistung vom Schuldner berechtigt ist und ( 2 ) der Schuldner nur einmal zur Erbringung dieser Leistung gegenüber allen Gläubigern verpflichtet ist. Eine Gesamtgläubigerschaft kann durch Rechtsgeschäft und Gesetz begründet werden und liegt vor, wenn eine Gesamtgläubigerabrede vorliegt, durch die der Schuldner mehreren Gläubigern (mindestens zwei) die geschuldete Leistung gemeinsam verspricht und ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten zugleich vereinbart wird, dass jeder Gläubiger die ganze Leistung zu fordern berechtigt ist und der Schuldner durch Erbringung der ganzen Leistung an einen Gläubiger von seiner Verpflichtung frei wird (so: Staudinger- Looschelders , Neubearbeitung 2017, § 428 BGB, Rn. 19). Eine Gesamtgläubigerschaft kann etwa dann begründet werden, wenn aus einem Vertrag zu Gunsten Dritter mehrere Gläubiger berechtigt werden (vgl. Staudinger-Looschelders, Neubearbeitung 2017, § 428 BGB, Rn. 42; Münchener Kommentar zum BGB- Heinemeyer , 8. Aufl. 2019, § 428 BGB, Rn. 8). Folge der Gesamtgläubigerschaft ist es, dass jeder Gesamtgläubiger berechtigt ist, die gesamte Forderung alleine gerichtlich geltend zu machen (Staudinger- Looschelders , Neubearbeitung 2017, § 428 BGB, Rn. 124). Bei einer Auslegung der Regelung nach § 7 Ziff. 2.4 TV VO ist bei der Hinterbliebenenleistung von einer Gesamtgläubigerschaft i.S.d. § 428 BGB auszugehen. Es ist geregelt, dass die Altersrente über den Sterbemonat hinaus für weitere drei Monate an die Hinterbliebenen gezahlt wird. Damit werden aus der TV VO Dritte begünstigt, welche nicht Anspruchsberechtigte i.S. des Geltungsbereiches nach § 1 Ziffer 1 TV VO sind. Weiterhin ist in § 7 Ziff. 2.4 TV VO ausdrücklich vorgesehen, dass die Zahlung durch die Beklagte als Schuldnerin mit befreiender Wirkung an einen der Hinterbliebenen erfolgen kann. Schließlich spricht für eine Gesamtgläubigerschaft i.S.d. § 428 BGB der Zweck der Fortzahlung der Rente nach dem Tod des Anspruchsberechtigten. Es handelt sich zwar bei der Hinterbliebenenleistung um eine teilbare Leistung, welche auch entsprechend § 420 BGB jeweils zu gleichen Anteilen an jeden Gläubiger erfolgen könnte. Ziel der Hinterbliebenenleistung ist es jedoch, dass die Hinterbliebenen sich im Laufe eines Zeitraums von drei Monaten auf die geänderte finanzielle Situation einstellen können und für einen Übergangszeitraum ihren vorherigen Lebensstandard halten können. Typischerweise bilden hierbei Familien eine Gesamtgläubigerschaft, bei denen der überwiegende Anteil der Hinterbliebenenleistung für die Deckung der Lebenshaltungskosten, wie etwa Mietzahlungen und Lebensmittel, verwendet wird. Dieser Zweck wird nur dann erreicht, wenn die Hinterbliebenenleistung als Ganzes an die Gesamtgläubigerschaft gewährt wird. Damit aber sprechen die Vereinbarung einer Leistungsbefugnis des Schuldners an einen Gesamtgläubiger und der Zweck der Hinterbliebenenleistung für eine Gesamtgläubigerschaft i.S.d. § 428 BGB. Damit war die Klägerin – selbst wenn sie nicht die alleinige Hinterbliebene seien sollte – berechtigt, die Hinterbliebenenleistung in voller Höhe an sich zu fordern. Die Klägerin ist für die Geltendmachung der Hinterbliebenenleistung für die Kalendermonate August 2015 bis Oktober 2015 aktivlegitimiert. 2. Die Klage ist – soweit sie zulässig war – mit den zuletzt gestellten Anträgen auch in der Sache begründet. Die Klägerin hat sowohl ab dem 01.07.2015 als auch ab dem 01.07.2016 einen Anspruch auf eine Erhöhung ihrer von der Beklagten zu gewährenden Witwenrente entsprechend der Steigerung der gesetzlichen Renten. Hieraus resultiert auch für die sich anschließenden Zeiträume eine entsprechend höhere Berechnung. a. Die Ansprüche auf die zu gewährende weitere Erhöhung der betrieblichen Versorgungszahlungen nach dem TV VO ab dem 01.07.2015 sowie ab dem 01.07.2016 ergeben sich aus der Regelung in § 6 Ziff. 1 TV VO. Die Anpassungsverpflichtung gemäß § 6 Ziff. 1 TV VO wurde nicht gem. § 6 Ziff. 4 TV VO durch die Beschlüsse der Beklagten aus 2015 und 2016 ersetzt, da diese Beschlüsse unwirksam sind. Die Unwirksamkeit der Beschlüsse folgt daraus, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 6 Ziff. 4, 1. Hs. TV VO nicht erfüllt sind. aa. § 6 Ziff. 4 TV VO begegnet keinen Wirksamkeitsbedenken. Die Regelung genügt dem Gebot der Bestimmtheit und Normenklarheit. Das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Gebot der Bestimmtheit und Normenklarheit verlangt vom Normgeber, die von ihm erlassenen Regelungen so bestimmt zu fassen, dass die Rechtsunterworfenen in zumutbarer Weise feststellen können, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die in der Rechtsnorm ausgesprochene Rechtsfolge vorliegen. Dies gilt grundsätzlich auch für tarifvertragliche Regelungen. Allerdings haben die Tarifvertragsparteien bei der technischen Umsetzung der von ihnen verfolgten Zwecke regelmäßig einen weiten Gestaltungsspielraum (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.09.2019 – 6 Sa 384/17, juris, Rn. 55). Daher ist ihnen insbesondere auch die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe nicht verwehrt. Gerichte dürfen diese nicht etwa wegen mangelnder Justiziabilität unangewendet lassen. Vielmehr ist es ihre Aufgabe, erforderlichenfalls unbestimmte Rechtsbegriffe im Wege der Auslegung zu konkretisieren. Lediglich in ganz besonderen Ausnahmefällen dürfen Gerichte tarifliche Regelungen wegen mangelnder Bestimmtheit und des darauf beruhenden Verstoßes gegen rechtsstaatliche Grundsätze für unwirksam erachten (BAG, Urteil vom 23.07.2019 – 3 AZR 377/18, juris, Rn. 39; BAG, Urteil vom 25.09.2018 – 3 AZR 402/17, juris, Rn. 30; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.09.2019 – 6 Sa 384/17, juris, Rn. 55). Daran gemessen ist § 6 Ziff. 4 TV VO hinreichend bestimmt. Die Norm regelt nach der gebotenen Auslegung die Voraussetzungen für die Ausübung des dem versorgungspflichtigen Unternehmen zustehenden Leistungsbestimmungs-rechts. Auch das in § 6 Ziff. 4 TV VO beschriebene Verfahren ist in seinem Ablauf ausreichend deutlich vorgegeben. Soweit auf der Rechtsfolgenseite dem Arbeitgeber ein Ermessensspielraum hinsichtlich des „Ob“ einer Anpassung und - im Fall einer solchen - hinsichtlich deren Höhe gewährt wird, haben die Organe der Versorgungsschuldnerin mangels anderweitiger Anhaltspunkte gemäß § 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen zu entscheiden (BAG, Urteil vom 23.07.2019 – 3 AZR 377/18, juris, Rn. 40; BAG, Urteil vom 25.09.2018 – 3 AZR 402/17, juris, Rn. 31; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.09.2019 – 6 Sa 384/17, juris, Rn. 56). Damit aber bestehen keine Bedenken an der Wirksamkeit der Regelung in § 6 Ziff. 4 TV VO. bb. Die Anpassungsverpflichtung gemäß § 6 Ziff. 1 TV VO wurde nicht gemäß § 6 Ziff. 4 TV VO durch die Beschlüsse der Beklagten aus 2015 und 2016 ersetzt, da diese Beschlüsse unwirksam sind. Die Unwirksamkeit der Beschlüsse folgt daraus, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 6 Ziff. 4, 1. Hs. TV VO nicht erfüllt sind. Die betriebliche Altersversorgung war damit nach § 6 Ziff. 1 TV VO in Höhe der jeweiligen Steigerung der gesetzlichen Renten anzupassen. § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO räumt der Beklagten ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht bei der jährlichen Anpassung der Renten ein, welches tatbestandlich nur dann eröffnet ist, wenn die Anpassung der Renten nach dem TV VO entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Renten aufgrund objektiver Umstände „nicht vertretbar“ ist. Dies ergibt die Auslegung von § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO. Von einer Nichtvertretbarkeit i.S.d. § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO ist bereits dann auszugehen, wenn ein objektiver Anlass dafür besteht, dass die Anpassung der Renten entsprechend der Steigerung der gesetzlichen Renten für das Unternehmen nicht hinnehmbar ist. Dies setzt nicht voraus, dass die durch eine Anpassung nach § 6 Ziff. 1 TV VO verursachten Kosten nicht vom Unternehmen finanzierbar sind. Ausreichend ist vielmehr, dass - im weitesten Sinne - wirtschaftliche Umstände vorliegen, die dazu führen, dass eine Anpassung nach § 6 Ziff. 1 TV VO nicht geboten ist. Diese können sich auch aus einem unternehmerischen Konzept ergeben, mit dem aufgrund geänderter rechtlicher oder wirtschaftlicher Rahmenbedingungen die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens oder des Konzerns, dem die Beklagte angehört, mittel- oder langfristig erhalten oder gesteigert und die Marktposition gestärkt werden soll (BAG, Urteil vom 25.09.2018 – 3 AZR 402/17, juris, Rn. 22; LAG Hamburg, Urteil vom 21.06.2019 – 7 Sa 92/18, juris, Rn. 43; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.09.2019 – 6 Sa 384/17, juris, Rn. 74). Im allgemeinen Sprachgebrauch ist unter „vertretbar“ „als berechtigt ansehen lassend“ zu verstehen. Synonyme für diesen Begriff sind üblicherweise „akzeptierbar“, „akzeptabel“, „tolerabel“, „annehmbar“, „verantwortbar“, „zufriedenstellend“, „geeignet“ oder „ausreichend“, „passend“. Zusammen mit dem Bezug in § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO auf Ziff. 1 der Norm lässt dies den Schluss zu, dass die Veränderung der Renten entsprechend der gesetzlichen Rentenentwicklung nach § 6 Ziff. 1 TV VO und damit die sich hieraus ergebende langfristige Steigerung der Kostenbelastung nicht hinnehmbar sein muss. Die Formulierung „nicht vertretbar“ ist weit gefasst und setzt daher nicht notwendigerweise voraus, dass die durch eine Anpassung nach § 6 Ziff. 1 TV VO verursachten Kosten nicht aus den Unternehmenserträgen aufgebracht werden können (BAG, Urteil vom 25.09.2018 – 3 AZR 402/17, juris, Rn. 23; LAG Hamburg, Urteil vom 21.06.2019 – 7 Sa 92/18, juris, Rn. 44; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.09.2019 – 6 Sa 384/17, juris, Rn. 75). Die Systematik von § 6 TV VO und der Zweck von § 6 Ziff. 4 TV VO zeigen allerdings, dass sich die Ausnahmebestimmung des § 6 Ziff. 4 TV VO auf wirtschaftliche Umstände beziehen muss, die die fehlende Vertretbarkeit der sich aus einer Anpassung ergebenden langfristigen Kostenbelastung begründen sollen. Während die Anpassung nach § 6 Ziff. 1 TV VO die Entwicklung der Renten an die des sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelts und damit grundsätzlich an die gesamtwirtschaftliche Entwicklung anknüpft, stellt § 6 Ziff. 4 TV VO auf die konkrete Situation der versorgungspflichtigen Unternehmen ab. Damit soll die Regelung ein Abweichen von der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung ermöglichen, wenn angesichts der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens eine Anpassung entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Renten nicht akzeptabel ist (BAG, Urteil vom 25.09.2018 – 3 AZR 402/17, juris, Rn. 24; LAG Hamburg, Urteil vom 21.06.2019 – 7 Sa 92/18, juris, Rn. 45; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.09.2019 – 6 Sa 384/17, juris, Rn. 76). Die Formulierung „nicht vertretbar“ in § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO ermöglicht dabei auch eine konzernweite Betrachtung. Dies ergibt sich aus dem „Unternehmensgruppenbezug“ des TV VO. Der TV VO gilt nicht nur für alle in § 1 Ziff. 1 und Ziff. 2 TV VO genannten Arbeitnehmer der „W.-Unternehmensgruppe“. Die Tarifvertragsparteien haben vielmehr in § 3 Ziff. 1 Satz 1 TV VO ausdrücklich festgelegt, dass grundsätzlich alle „in der W.- Unternehmensgruppe“ erbrachten Dienstzeiten anrechnungsfähig sind. Auch § 3 Ziff. 3 Satz 1 und Satz 2 TV VO liegt ein solcher „Unternehmensgruppenbezug“ zugrunde. Die Regelungen zeigen, dass die Tarifvertragsparteien die einzelnen, zur W.-Gruppe gehörenden Unternehmen als Einheit ansehen. Dies erlaubt es, auch bei der Nicht-Vertretbarkeit nach § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO eine konzerneinheitliche Betrachtung vorzunehmen (BAG, Urteil vom 25.09.2018 – 3 AZR 402/17, juris, Rn. 25; LAG Hamburg, Urteil vom 21.06.2019 – 7 Sa 92/18, juris, Rn. 46; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.09.2019 – 6 Sa 384/17, juris, Rn. 77). Ein Vergleich mit der gesetzlichen Anpassungsprüfungspflicht in § 16 Abs. 1 BetrAVG zeigt ebenfalls, dass die fehlende Vertretbarkeit nicht notwendigerweise voraussetzt, dass das Unternehmen keine oder nur geringen Gewinne erwirtschaftet hat. Obwohl § 16 Abs. 1 BetrAVG bei Abschluss des Tarifvertrags über die betriebliche Versorgungsordnung am 08.07.1987 bereits seit Längerem in Kraft war, haben die Tarifvertragsparteien im Rahmen von § 6 Ziff. 4 TV VO gerade nicht den im Gesetz verwendeten Begriff der „wirtschaftlichen Lage“ des Arbeitgebers übernommen. Bereits damals war durch die Rechtsprechung des Senats der unbestimmte Rechtsbegriff der „wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers“ dahin konkretisiert worden, dass diese eine Rentenanpassung dann nicht zulässt, wenn die Mehrkosten der Anpassung das Unternehmen übermäßig belasten, weil es mit einiger Wahrscheinlichkeit unmöglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Erträgen und dem Wertzuwachs des Unternehmens in der Zeit nach dem Anpassungsstichtag aufzubringen. Der Umstand, dass § 6 Ziff. 4 TV VO lediglich auf die Nicht-Vertretbarkeit abstellt, zeigt, dass die Tarifvertragsparteien diesem Begriff ein von den Erfordernissen des § 16 Abs. 1 BetrAVG losgelöstes - weiteres - Verständnis zugrunde legen und nicht an die von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners anknüpfen wollten. Den Gesellschaftsorganen des jeweiligen versorgungspflichtigen Unternehmens sollte damit auch dann die Möglichkeit einer Abweichung von § 6 Ziff. 1 TV VO eingeräumt werden, wenn dieses zwar eine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt, die Steigerung seiner Verbindlichkeiten durch eine Erhöhung der Renten nach § 6 Ziff. 1 TV VO jedoch aus anderen wirtschaftlichen Gründen nicht geboten ist (BAG, Urteil vom 25.09.2018 – 3 AZR 402/17, juris, Rn. 26; LAG Hamburg, Urteil vom 21.06.2019 – 7 Sa 92/18, juris, Rn. 47; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.09.2019 – 6 Sa 384/17, juris, Rn. 78). In Anwendung dieser dargestellten Rechtssätze ergibt sich dennoch, dass die Beklagte nicht dargelegt hat, dass die Anpassung der Renten entsprechend der Steigerung der gesetzlichen Renten für das Unternehmen nicht hinnehmbar ist. Die Ausnahmebestimmung des § 6 Ziff. 4 TV VO muss sich auf wirtschaftliche Umstände beziehen, die die fehlende Vertretbarkeit der sich aus einer Anpassung ergebenden langfristigen Kostenbelastung begründen sollen. § 6 Ziff. 4 TV VO stellt auf die konkrete Situation der versorgungspflichtigen Unternehmen ab. Damit soll die Regelung ein Abweichen von der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung ermöglichen, wenn angesichts der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens eine Anpassung entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Renten nicht akzeptabel ist (BAG, Urteil vom 25.09.2018 – 3 AZR 402/17, juris, Rn. 24; LAG Hamburg, Urteil vom 21.06.2019 – 7 Sa 92/18, juris, Rn. 50). Die Beklagte legt aber bereits nicht hinreichend dar, wie sich ihre wirtschaftliche Situation (bzw. die des Konzerns) im Zeitpunkt der jeweiligen Anpassungsentscheidungen dargestellt hat. Insoweit ist jedoch erforderlich, die wirtschaftliche Ausgangssituation darzulegen, um zu überprüfen können, von welcher Lage als Ausgangsgröße auszugehen ist, um die Auswirkungen der von der Beklagten angeführten Umstände und die Verbindung zur Belastung durch die Rentenerhöhung beurteilen zu können. Zwar nennt die Beklagte als Anlass für die konkreten Anpassungsentscheidungen das veränderte Marktumfeld (niedrige Zinsen, geringe Inflation), die Finanz- und Wirtschaftskrise, das Erfordernis der Bildung einer Zinszusatzreserve, die demographische Entwicklung, gestiegene Kundenanforderungen, das LVRG, Solvency II sowie das Vorhandensein einer nur geringen Überschussbeteiligung. Damit ist aber noch nichts darüber gesagt - selbst wenn man zugunsten der Beklagten anerkennt, dass derartige Umstände die wirtschaftliche Lage der Beklagten beeinflussen können - von welcher Ausgangslage bei der Beklagten auszugehen ist. Die Beklagte hat bereits den Status quo ihrer wirtschaftlichen Situation zum Zeitpunkt der Anpassungsentscheidungen nicht dargelegt, etwa durch Darstellung wirtschaftlicher Kennzahlen wie Ergebnis, Umsätzen, Liquiditätsreserven, Rentabilitätskennzahlen o.ä. Insoweit kann auch nicht beurteilt werden, inwieweit eine unveränderte Fortführung der Rentenerhöhung entsprechend der Erhöhung der gesetzlichen Rente auf die wirtschaftliche Situation der Beklagten solche Auswirkungen hätte, dass diese nicht mehr hinnehmbar wäre (so auch: LAG Hamburg, Urteil vom 21.06.2019 – 7 Sa 92/18, juris, Rn. 52). Dies gilt umso mehr, als dass es für eine abweichende Anpassungsentscheidung auch auf die langfristige Kostenbelastung der Beklagten ankommt. Die Klägerin macht insoweit zu Recht geltend, dass sich das operative Ergebnis des Konzerns von Jahr zu Jahr - auch in den Jahren der streitgegenständliche Anpassungsentscheidungen - erheblich gesteigert hat. Zwar ist für eine abweichende Anpassungsentscheidung nach § 6 Ziff. 4 TV VO nicht maßgeblich, ob das Unternehmen ohne eine von § 6 Ziff. 1 TV VO abweichende Anpassung keine oder nur geringen Gewinne erwirtschaftet hätte (so: LAG Hamburg, Urteil vom 21.06.2019 – 7 Sa 92/18, juris, Rn. 54). Die Beklagte hätte aber darlegen müssen, weshalb welches operative Ergebnis bei unveränderter Rentenerhöhung nach § 6 Abs. 1 TV VO für sie nicht hinnehmbar gewesen wäre. Wenn die Beklagte insoweit lediglich darauf verweist, dass von ihr vorgetragene Gesamtkonzept (SSY-Konzept) ziele auf eine konzernweite Einsparung von Kosten in Höhe von 160 bis 190 Mio. EUR pro Jahr, kann angesichts der operativen Ergebnisse des Konzerns noch nicht davon ausgegangen werden, dass eine Erhöhung der Renten im Umfang der Steigerung der gesetzlichen Renten für die Beklagte zu einer nicht mehr hinnehmbaren wirtschaftlichen Situation führen würde. Auch hat die Beklagte nicht ansatzweise dargelegt, von welchen erwarteten langfristigen Kostenbelastungen sie bei unveränderter Rentenanpassung nach § 6 Ziff. 1 TV VO ausgegangen wäre. Wenn sich die Beklagte insoweit auf das Vorhandensein eines Gesamtkonzepts beruft, hätte dies zur Darlegung der wirtschaftlichen Situation gehört (so: LAG Hamburg, Urteil vom 21.06.2019 – 7 Sa 92/18, juris, Rn. 55). Damit aber lagen die Voraussetzungen für eine Ermessenentscheidung der Beklagten nach § 6 Ziff. 4 TV VO nicht vor. Es verbleibt bei der tarifvertraglich geregelten Anpassung gemäß § 6 Ziff. 1 TV VO. cc. Selbst wenn man - unter Anlegung eines weiteren Verständnisses des Begriffes des „Nicht-für Vertretbar-Haltens“ - der Beklagten eine Anwendung des § 6 Ziff. 4 TV VO für die Anpassungsentscheidungen zubilligen wollte, kann nicht erkannt werden, dass im Rahmen eines dann der Beklagten zustehenden Leistungsbestimmungsrechts die konkreten Anpassungsentscheidungen billigem Ermessen i.S.d. § 315 BGB entsprechend würden. Soweit § 6 Ziff. 4 TV VO der Beklagten bei der Anpassung der Renten ein Leistungsbestimmungsrecht einräumt, muss die konkrete Entscheidung, ob und in welcher Höhe die Anpassung hinter den Vorgaben von § 6 Ziff. 1 TV VO zurückbleibt, gemäß § 315 Abs. 1 BGB billigem Ermessen entsprechen (BAG, Urteil vom 25.09.2018 – 3 AZR 402/17, juris, Rn. 62; LAG Hamburg, Urteil vom 21.06.2019 – 7 Sa 92/18, juris, Rn. 48). Dies ist der Fall, wenn die wesentlichen Umstände des Falls abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem die Beklagte die Ermessensentscheidung zu treffen hatte. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Leistungsbestimmung der Billigkeit entspricht, hat die Beklagte zu tragen. Ob die Anpassungsentscheidungen der Billigkeit entsprechen, unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle, § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB (BAG, Urteil vom 25.09.2018 – 3 AZR 402/17, juris, Rn. 63; LAG Hamburg, Urteil vom 21.06.2019 – 7 Sa 92/18, juris, Rn. 48). Im Rahmen der Interessenabwägung ist zu prüfen, ob die von der Beklagten vorgebrachten Gründe für eine unterhalb der Vorgaben von § 6 Ziff. 1 TV VO liegende Anpassung der Renten das Interesse der Klägerin an einer Anpassung entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Renten überwiegen. Dabei kommt es auch auf die Gewichtigkeit der vorgebrachten Gründe an. Will der Arbeitgeber nach § 6 Ziff. 4 TV VO vollständig von einer Anpassung absehen, muss sich die wirtschaftliche Situation ungünstiger darstellen, als wenn eine unterhalb von § 6 Ziff. 1 TV VO liegende Anpassung vorgenommen wird. Ein zulässiger, im Rahmen der Interessenabwägung zugunsten der Beklagten zu berücksichtigender Aspekt ist dabei auch, ob die beschlossene Anpassung den Kaufkraftverlust der Betriebsrentner ausgleicht. Hingegen können im Rahmen der Interessenabwägung weder das Versorgungsniveau der nach dem TV VO anspruchsberechtigten Betriebsrentner noch der Umstand, dass ihnen vor dem 01.07.2015 immer die in § 6 Ziff. 1 TV VO vorgesehenen Anpassungen gewährt wurden, zulasten des Klägers berücksichtigt werden. Denn den nach dem TV VO versorgungsberechtigten Arbeitnehmern wurde die sich für sie aus § 5 TV VO ergebende Rente sowie deren Anpassung nach § 6 TV VO zugesagt. Daher spielen diese Umstände bei einer von § 6 Ziff. 1 TV VO abweichenden Anpassung keine Rolle (BAG, Urteil vom 25.09.2018 – 3 AZR 402/17, juris, Rn. 64; LAG Hamburg, Urteil vom 21.06.2019 – 7 Sa 92/18, juris, Rn. 48). Insoweit hätte die Beklagte darzulegen, was im Rahmen der Interessenabwägung durch das Gericht zu prüfen wäre, ob die von der Beklagten vorgebrachten Gründe für eine unterhalb der Vorgaben von § 6 Ziff. 1 TV VO liegende Anpassung der Renten das Interesse der klagenden Partei an einer Anpassung entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Renten überwiegen (so: LAG Hamburg, Urteil vom 21.06.2019 – 7 Sa 92/18, juris, Rn. 57). Dabei kommt es auch auf die Gewichtigkeit der vorgebrachten Gründe an. Auch insoweit kann eine umfassende Interessenabwägung aber nur stattfinden, wenn die Beklagte ihre wirtschaftliche Situation (bzw. die des Konzerns) im Einzelnen darlegt, um beurteilen zu können, in welcher Höhe eine veränderte Rentenanpassung noch erfolgen kann, um die Interessen der klagenden Partei als Betriebsrentner zu überwiegen (so: LAG Hamburg, Urteil vom 21.06.2019 – 7 Sa 92/18, juris, Rn. 57). Damit aber entsprach die Entscheidung der Beklagten zur Anpassung der betrieblichen Altersversorgung in Höhe von nur jeweils 0,5 % auch nicht billigem Ermessen i.S.d. § 315 Abs. 3 BGB. dd. Da es bereits an den Voraussetzungen des § 6 Ziff. 4 TV VO fehlt, kann vorliegend dahinstehen, ob die Beklagte das in § 6 Ziff. 4 TV VO geregelte Verfahren zur Anpassungsentscheidung eingehalten hat. b. Die von der Klägerin zuletzt geltende gemachte Anpassung der Witwenrente ist – soweit der Anspruch zulässig ist – in der von ihr geltend gemachten Höhe begründet. Für die Kalendermonate August 2015 bis Oktober 2015 hat die Klägerin einen Anspruch auf eine Hinterbliebenenversorgung in Höhe von monatlich 1.202,92 EUR brutto gegen die Beklagte. Aufgrund der gezahlten Hinterbliebenenversorgung in Höhe von lediglich 1.184,10 EUR brutto hat die Klägerin einen weiteren Anspruch in Höhe von 18,82 EUR monatlich und mithin 56,46 EUR brutto gegen die Beklagte. Für den Zeitraum ab dem 01.11.2015 bis zum 30.06.2016 hat die Klägerin einen Anspruch auf eine Witwenrente in Höhe von monatlich 721,75 EUR brutto gegen die Beklagte. Aufgrund der gezahlten Witwenrente in Höhe von lediglich 710,46 EUR brutto hat die Klägerin einen weiteren Anspruch in Höhe von 11,29 EUR monatlich und mithin 90,32 EUR brutto gegen die Beklagte. Für den Zeitraum ab dem 01.07.2016 bis zum 30.06.2017 hat die Klägerin unter Berücksichtigung der Erhöhung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung am Stichtag 01.07.2016 in Höhe von 4,2451 Prozent einen Anspruch auf eine monatliche Witwenrente in Höhe von 752,39 EUR brutto. Aufgrund der gezahlten Witwenrente in Höhe von lediglich 714,01 EUR brutto hat die Klägerin einen weiteren Anspruch in Höhe von 38,38 EUR monatlich und mithin 460,56 EUR brutto gegen die Beklagte. Für den Zeitraum ab dem 01.07.2017 bis zum 30.06.2018 hat die Klägerin unter Berücksichtigung der Erhöhung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 1,9048 Prozent einen Anspruch auf eine monatliche Witwenrente in Höhe von 766,72 EUR brutto. Aufgrund der gezahlten Witwenrente in Höhe von lediglich 727,61 EUR brutto hat die Klägerin einen weiteren Anspruch in Höhe von 39,11 EUR monatlich und mithin 469,32 EUR brutto gegen die Beklagte. Für den Zeitraum ab dem 01.07.2018 bis zum 30.06.2019 hat die Klägerin unter Berücksichtigung der Erhöhung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 3,2227 Prozent einen Anspruch auf eine monatliche Witwenrente in Höhe von 791,43 EUR brutto. Aufgrund der gezahlten Witwenrente in Höhe von lediglich 751,06 EUR brutto hat die Klägerin einen weiteren Anspruch in Höhe von 40,37 EUR monatlich und mithin 484,44 EUR brutto gegen die Beklagte. Für den Zeitraum ab dem 01.07.2019 bis einschließlich zum 31.12.2019 hat die Klägerin unter Berücksichtigung der Erhöhung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 3,1845 Prozent einen Anspruch auf eine monatliche Witwenrente in Höhe von 816,63 EUR brutto. Aufgrund der gezahlten Witwenrente in Höhe von lediglich 774,98 EUR brutto hat die Klägerin einen weiteren Anspruch in Höhe von 41,65 EUR monatlich und mithin 249,90 EUR brutto gegen die Beklagte. c. Der Klägerin waren für die ab August 2015 bis einschließlich Dezember 2019 fällig gewordenen und von ihr bezifferten Differenzbeträge nach §§ 286 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1, 187 Abs. 1 BGB Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem Tag nach Eintritt der Fälligkeit gemäß § 7 Ziff. 1 TV VO zuzusprechen. Soweit dieser Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt, verschiebt sich der Zeitpunkt der Fälligkeit nach § 193 BGB auf den nächsten Werktag (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.09.2019 – 6 Sa 384/17, juris, Rn. 89). § 6 Ziff. 1 TV VO regelt eine grundsätzliche Pflicht zur Betriebsrentenanpassung um den Prozentsatz der Erhöhung der gesetzlichen Renten, zu der § 6 Ziff. 4 TV VO eine Ausnahme darstellt. Vorliegend sind bereits die Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung der Beklagten nach § 6 Ziff. 4 TV VO nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Damit aber trifft das Gericht keine eigene Ermessensentscheidung nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB, es verbleibt vielmehr bei der tarifvertraglich vorgesehenen Steigerung der betrieblichen Altersversorgung nach § 6 Ziff. 1 TV VO (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.09.2019 – 6 Sa 384/17, juris, Rn. 89). Die Ansprüche auf Zahlung der anzupassenden Betriebsrente werden zum jeweiligen Zahlungstermin fällig (vgl. BAG Urteil vom 19.05.2015 – 3 AZR 891/13, juris, Rn. 45; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.09.2019 – 6 Sa 384/17, juris, Rn. 89). Damit aber hatte die Klägerin einen Anspruch auf Verzinsung der Witwenrente jeweils am dem Folgetag nach Eintritt der Fälligkeit. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 495, 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Den im Urteil gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG auszuweisenden Streitwert hat die Kammer gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 9 ZPO auf die 42-fache monatliche Differenz zwischen der gezahlten und der begehrten Betriebsrente festgesetzt und diesem die bezifferten Zahlungsanträge zugerechnet. Die Berufung war zuzulassen. Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit in Anbetracht einer Vielzahl bereits ergangener und anhängiger vergleichbarer Verfahren war die Berufung gemäß § 64 Abs. 3 Nr. 1 ArbGG in Verbindung mit § 64 Abs. 3a S. 1 ArbGG gesondert zugelassen.