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Urteil

7 Sa 92/18

Landesarbeitsgericht Hamburg 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHH:2019:0621.7SA92.18.00
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Leitsätze
1. Sieht eine Versorgungsordnung eine Steigerung von Leistungen betrieblicher Altersversorgung entsprechend der Entwicklung gesetzlicher Renten vor und ist festgelegt, dass davon abgewichen werden darf, wenn eine solche Steigerung nicht für vertretbar gehalten wird, kommt eine abweichende Steigerung nur in Betracht, wenn die Veränderung der Renten entsprechend der gesetzlichen Rentenentwicklung und damit die sich hieraus ergebende langfristige Steigerung der Kostenbelastung nicht hinnehmbar ist.(Rn.44) 2. Zum Umfang der Darlegungslast für eine solche Nichtvertretbarkeit.(Rn.49)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 13. Dezember 2016 – 9 Ca 396/16 – teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger beginnend mit dem 01. August 2016 über den Betrag von 3.123,08 € hinaus jeweils zum 01. eines Monats einen Betrag in Höhe von 167,87 € brutto zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 749,39 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem Tag nach Rechtskraft der Entscheidung zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Sieht eine Versorgungsordnung eine Steigerung von Leistungen betrieblicher Altersversorgung entsprechend der Entwicklung gesetzlicher Renten vor und ist festgelegt, dass davon abgewichen werden darf, wenn eine solche Steigerung nicht für vertretbar gehalten wird, kommt eine abweichende Steigerung nur in Betracht, wenn die Veränderung der Renten entsprechend der gesetzlichen Rentenentwicklung und damit die sich hieraus ergebende langfristige Steigerung der Kostenbelastung nicht hinnehmbar ist.(Rn.44) 2. Zum Umfang der Darlegungslast für eine solche Nichtvertretbarkeit.(Rn.49) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 13. Dezember 2016 – 9 Ca 396/16 – teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger beginnend mit dem 01. August 2016 über den Betrag von 3.123,08 € hinaus jeweils zum 01. eines Monats einen Betrag in Höhe von 167,87 € brutto zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 749,39 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem Tag nach Rechtskraft der Entscheidung zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt sowie begründet worden (§ 64 Abs. 1, 2 und 6, § 66 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 519 Abs. 1 und 2, § 520 Abs. 1 und 3, § 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO). II. Die Berufung der Beklagten ist unbegründet, weil die Klage – soweit sie Gegenstand der Berufung ist – zulässig und begründet ist. Die klagende Partei kann verlangen, dass ihre betrieblichen Versorgungsleistungen in dem beanspruchten Umfang erhöht werden. 1. Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für den auf die Zahlung künftiger Leistungen gerichteten Klageantrag zu 1. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie Leistungen der betrieblichen Altersversorgung - von keiner Gegenleistung abhängen, können nach § 258 ZPO grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, der Schuldner werde sich der rechtzeitigen Leistung entziehen (BAG, Urteil vom 25. September 2018 – 3 AZR 504/17 –, juris). 2. Die Klage ist – soweit in der Berufungsinstanz zu entscheiden – überwiegend begründet. Die klagende Partei hat sowohl ab dem 01. Juli 2015, als auch ab dem 01. Juli 2016 Anspruch auf eine Erhöhung ihrer von der Beklagten zu gewährenden Rente entsprechend der Steigerung der gesetzlichen Renten. a) Die Ansprüche auf die zu gewährenden weiteren Erhöhungen der betrieblichen Versorgungszahlungen nach dem TV VO ab dem 01. Juli 2015 und ab dem 01. Juli 2016 ergeben sich aus der Regelung in § 6 Ziff. 1 TV VO. Die Anpassungsverpflichtung gemäß § 6 Ziff. 1 TV VO wurde nicht gem. § 6 Ziff. 4 TV VO durch die Beschlüsse der Beklagten aus 2015 und 2016 ersetzt, da diese Beschlüsse unwirksam sind. Die Unwirksamkeit der Beschlüsse folgt daraus, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 6 Ziff. 4, 1. Hs. TV VO nicht erfüllt sind. aa) § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO räumt der Beklagten ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht bei der jährlichen Anpassung der Renten ein, welches tatbestandlich nur dann eröffnet ist, wenn die Anpassung der Renten nach dem TV VO entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Renten aufgrund objektiver Umstände „nicht vertretbar“ ist. Dies ergibt die Auslegung von § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO. (1) Von einer Nichtvertretbarkeit iSd. § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO ist bereits dann auszugehen, wenn ein objektiver Anlass dafür besteht, dass die Anpassung der Renten entsprechend der Steigerung der gesetzlichen Renten für das Unternehmen nicht hinnehmbar ist. Dies setzt nicht voraus, dass die durch eine Anpassung nach § 6 Ziff. 1 TV VO verursachten Kosten nicht vom Unternehmen finanzierbar sind. Ausreichend ist vielmehr, dass - im weitesten Sinne - wirtschaftliche Umstände vorliegen, die dazu führen, dass eine Anpassung nach § 6 Ziff. 1 TV VO nicht geboten ist. Diese können sich auch aus einem unternehmerischen Konzept ergeben, mit dem aufgrund geänderter rechtlicher oder wirtschaftlicher Rahmenbedingungen die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens oder des Konzerns, dem die Beklagte angehört, mittel- oder langfristig erhalten oder gesteigert und die Marktposition gestärkt werden soll (BAG, Urteil vom 25. September 2018 – 3 AZR 402/17 –, Rn. 22, juris). Im allgemeinen Sprachgebrauch ist unter „vertretbar“ „als berechtigt ansehen lassend“ (Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl. S. 4300; Duden Deutsches Universalwörterbuch 8. Aufl. S. 1927, jeweils Stichwort: vertretbar) zu verstehen. Synonyme für diesen Begriff sind üblicherweise „akzeptierbar“, „akzeptabel“, „tolerabel“, „annehmbar“, „verantwortbar“, „zufriedenstellend“, „geeignet“ oder „ausreichend“, „passend“ (vgl. https://synonyme.woxikon.de Stichwort: vertretbar; https://www.synonyme.de Stichwort: vertretbar). Zusammen mit dem Bezug in § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO auf Ziff. 1 der Norm lässt dies den Schluss zu, dass die Veränderung der Renten entsprechend der gesetzlichen Rentenentwicklung nach § 6 Ziff. 1 TV VO und damit die sich hieraus ergebende langfristige Steigerung der Kostenbelastung nicht hinnehmbar sein muss. Die Formulierung „nicht vertretbar“ ist weit gefasst und setzt daher nicht notwendigerweise voraus, dass die durch eine Anpassung nach § 6 Ziff. 1 TV VO verursachten Kosten nicht aus den Unternehmenserträgen aufgebracht werden können (BAG, Urteil vom 25. September 2018 – 3 AZR 402/17 –, Rn. 23, juris). (2) Die Systematik von § 6 TV VO und der Zweck von § 6 Ziff. 4 TV VO zeigen allerdings, dass sich die Ausnahmebestimmung des § 6 Ziff. 4 TV VO auf wirtschaftliche Umstände beziehen muss, die die fehlende Vertretbarkeit der sich aus einer Anpassung ergebenden langfristigen Kostenbelastung begründen sollen. Während die Anpassung nach § 6 Ziff. 1 TV VO die Entwicklung der Renten an die des sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelts und damit grundsätzlich an die gesamtwirtschaftliche Entwicklung anknüpft, stellt § 6 Ziff. 4 TV VO auf die konkrete Situation der versorgungspflichtigen Unternehmen ab. Damit soll die Regelung ein Abweichen von der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung ermöglichen, wenn angesichts der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens eine Anpassung entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Renten nicht akzeptabel ist (BAG, Urteil vom 25. September 2018 – 3 AZR 402/17 –, Rn. 24, juris). Die Formulierung „nicht vertretbar“ in § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO ermöglicht dabei auch eine konzernweite Betrachtung. Dies ergibt sich aus dem „Unternehmensgruppenbezug“ des TV VO. Der TV VO gilt nicht nur für alle in § 1 Ziff. 1 und Ziff. 2 TV VO genannten Arbeitnehmer der „B.-Unternehmensgruppe“. Die Tarifvertragsparteien haben vielmehr in § 3 Ziff. 1 Satz 1 TV VO ausdrücklich festgelegt, dass grundsätzlich alle „in der B.-Unternehmensgruppe“ erbrachten Dienstzeiten anrechnungsfähig sind. Auch § 3 Ziff. 3 Satz 1 und Satz 2 TV VO liegt ein solcher „Unternehmensgruppenbezug“ zugrunde. Die Regelungen zeigen, dass die Tarifvertragsparteien die einzelnen, zur B.-Gruppe gehörenden Unternehmen als Einheit ansehen. Dies erlaubt es, auch bei der Nicht-Vertretbarkeit nach § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO eine konzerneinheitliche Betrachtung vorzunehmen (BAG, Urteil vom 25. September 2018 – 3 AZR 402/17 –, Rn. 25, juris). (3) Ein Vergleich mit der gesetzlichen Anpassungsprüfungspflicht in § 16 Abs. 1 BetrAVG zeigt ebenfalls, dass die fehlende Vertretbarkeit nicht notwendigerweise voraussetzt, dass das Unternehmen keine oder nur geringen Gewinne erwirtschaftet hat. Obwohl § 16 Abs. 1 BetrAVG bei Abschluss des Tarifvertrags über die betriebliche Versorgungsordnung am 8. Juli 1987 bereits seit Längerem in Kraft war, haben die Tarifvertragsparteien im Rahmen von § 6 Ziff. 4 TV VO gerade nicht den im Gesetz verwendeten Begriff der „wirtschaftlichen Lage“ des Arbeitgebers übernommen. Bereits damals war durch die Rechtsprechung des Senats der unbestimmte Rechtsbegriff der „wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers“ dahin konkretisiert worden, dass diese eine Rentenanpassung dann nicht zulässt, wenn die Mehrkosten der Anpassung das Unternehmen übermäßig belasten, weil es mit einiger Wahrscheinlichkeit unmöglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Erträgen und dem Wertzuwachs des Unternehmens in der Zeit nach dem Anpassungsstichtag aufzubringen. Der Umstand, dass § 6 Ziff. 4 TV VO lediglich auf die Nicht-Vertretbarkeit abstellt, zeigt, dass die Tarifvertragsparteien diesem Begriff ein von den Erfordernissen des § 16 Abs. 1 BetrAVG losgelöstes - weiteres - Verständnis zugrunde legen und nicht an die von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners anknüpfen wollten. Den Gesellschaftsorganen des jeweiligen versorgungspflichtigen Unternehmens sollte damit auch dann die Möglichkeit einer Abweichung von § 6 Ziff. 1 TV VO eingeräumt werden, wenn dieses zwar eine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt, die Steigerung seiner Verbindlichkeiten durch eine Erhöhung der Renten nach § 6 Ziff. 1 TV VO jedoch aus anderen wirtschaftlichen Gründen nicht geboten ist (BAG, Urteil vom 25. September 2018 – 3 AZR 402/17 –, Rn. 26, juris). bb) Soweit § 6 Ziff. 4 TV VO der Beklagten bei der Anpassung der Renten ein Leistungsbestimmungsrecht einräumt, muss die konkrete Entscheidung, ob und in welcher Höhe die Anpassung hinter den Vorgaben von § 6 Ziff. 1 TV VO zurückbleibt, gemäß § 315 Abs. 1 BGB billigem Ermessen entsprechen (BAG, Urteil vom 25. September 2018 – 3 AZR 402/17 –, Rn. 62). Dies ist der Fall, wenn die wesentlichen Umstände des Falls abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem die Beklagte die Ermessensentscheidung zu treffen hatte. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Leistungsbestimmung der Billigkeit entspricht, hat die Beklagte zu tragen. Ob die Anpassungsentscheidungen der Billigkeit entsprechen, unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle, § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB (BAG, Urteil vom 25. September 2018 – 3 AZR 402/17 –, Rn. 63, juris). Im Rahmen der Interessenabwägung ist zu prüfen, ob die von der Beklagten vorgebrachten Gründe für eine unterhalb der Vorgaben von § 6 Ziff. 1 TV VO liegende Anpassung der Renten das Interesse des Klägers an einer Anpassung entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Renten überwiegen. Dabei kommt es auch auf die Gewichtigkeit der vorgebrachten Gründe an. Will der Arbeitgeber nach § 6 Ziff. 4 TV VO vollständig von einer Anpassung absehen, muss sich die wirtschaftliche Situation ungünstiger darstellen, als wenn eine unterhalb von § 6 Ziff. 1 TV VO liegende Anpassung vorgenommen wird. Ein zulässiger, im Rahmen der Interessenabwägung zugunsten der Beklagten zu berücksichtigender Aspekt ist dabei auch, ob die beschlossene Anpassung den Kaufkraftverlust der Betriebsrentner ausgleicht. Hingegen können im Rahmen der Interessenabwägung weder das Versorgungsniveau der nach dem TV VO anspruchsberechtigten Betriebsrentner noch der Umstand, dass ihnen vor dem 01. Juli 2015 immer die in § 6 Ziff. 1 TV VO vorgesehenen Anpassungen gewährt wurden, zulasten des Klägers berücksichtigt werden. Denn den nach dem TV VO versorgungsberechtigten Arbeitnehmern wurde die sich für sie aus § 5 TV VO ergebende Rente sowie deren Anpassung nach § 6 TV VO zugesagt. Daher spielen diese Umstände bei einer von § 6 Ziff. 1 TV VO abweichenden Anpassung keine Rolle (BAG, Urteil vom 25. September 2018 – 3 AZR 402/17 –, Rn. 64, juris). cc) In Anwendung dieser unter aa) und bb) dargestellten Rechtssätze, die die Kammer nach eigener Prüfung teilt, ergab sich, dass die Beklagte nicht dargelegt hat, dass die Anpassung der Renten entsprechend der Steigerung der gesetzlichen Renten für das Unternehmen nicht hinnehmbar ist. (1) Die Ausnahmebestimmung des § 6 Ziff. 4 TV VO muss sich auf wirtschaftliche Umstände beziehen, die die fehlende Vertretbarkeit der sich aus einer Anpassung ergebenden langfristigen Kostenbelastung begründen sollen. § 6 Ziff. 4 TV VO stellt auf die konkrete Situation der versorgungspflichtigen Unternehmen ab. Damit soll die Regelung ein Abweichen von der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung ermöglichen, wenn angesichts der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens eine Anpassung entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Renten nicht akzeptabel ist (BAG, Urteil vom 25. September 2018 – 3 AZR 402/17 –, Rn. 24, juris). Die Beklagte legt aber bereits nicht hinreichend dar, wie sich ihre wirtschaftliche Situation (bzw. die des Konzerns) im Zeitpunkt der jeweiligen Anpassungsentscheidungen dargestellt hat. Insoweit ist jedoch erforderlich, die wirtschaftliche Ausgangssituation darzulegen, um zu überprüfen können, von welcher Lage als Ausgangsgröße auszugehen ist, um die Auswirkungen der von der Beklagten angeführten Umstände und die Verbindung zur Belastung durch die Rentenerhöhung beurteilen zu können. Zwar nennt die Beklagte als Anlass für die konkreten Anpassungsentscheidungen das veränderte Marktumfeld (niedrige Zinsen, geringe Inflation), die Finanz- und Wirtschaftskrise, das Erfordernis der Bildung einer Zinszusatzreserve, die demographische Entwicklung, gestiegene Kundenanforderungen, das LVRG, Solvency II sowie das Vorhandensein einer nur geringen Überschussbeteiligung. Damit ist aber noch nichts darüber gesagt - selbst wenn man zugunsten der Beklagten anerkennt, dass derartige Umstände die wirtschaftliche Lage der Beklagten beeinflussen können - von welcher Ausgangslage bei der Beklagten auszugehen ist. Die Beklagte hat bereits nicht ansatzweise den Status quo ihrer wirtschaftlichen Situation zum Zeitpunkt der Anpassung Entscheidungen dargelegt, etwa durch Darstellung wirtschaftlicher Kennzahlen wie Ergebnis, Umsätzen, Liquiditätsreserven, Rentabilitätskennzahlen o.ä. Insoweit kann auch nicht beurteilt werden, inwieweit eine unveränderte Fortführung der Rentenerhöhung entsprechend der Erhöhung der gesetzlichen Rente auf die wirtschaftliche Situation der Beklagten solche Auswirkungen hätte, dass diese nicht mehr hinnehmbar wäre. Dies gilt umso mehr, als dass es auch für eine abweichende Anpassungsentscheidung auch auf die langfristige Kostenbelastung der Beklagten ankommt. Die klagende Partei macht insoweit zu Recht geltend, dass sich das operative Ergebnis des Konzerns von Jahr zu Jahr - auch in den Jahren der streitgegenständliche Anpassungsentscheidungen - erheblich gesteigert hat. Zwar ist für eine abweichende Anpassungsentscheidung nach § 6 Ziff. 4 TV VO nicht maßgeblich, ob das Unternehmen ohne eine von § 6 Ziff. 1 TV VO abweichende Anpassung keine oder nur geringen Gewinne erwirtschaftet hätte. Die Beklagte hätte aber darlegen müssen, weshalb welches operative Ergebnis bei unveränderter Rentenerhöhung nach § 6 Abs. 1 TV VO für sie nicht hinnehmbar gewesen wäre. Wenn die Beklagte insoweit lediglich darauf verweist, dass von ihr vorgetragene Gesamtkonzept (S.-Konzept) ziele auf eine konzernweite Einsparung von Kosten in Höhe von 160 bis 190 Mio. € pro Jahr, kann angesichts der operativen Ergebnisse des Konzerns noch nicht davon ausgegangen werden, dass eine Erhöhung der Renten im Umfang der Steigerung der gesetzlichen Renten für die Beklagte zu einer nicht mehr hinnehmbaren wirtschaftlichen Situation führen würde. Auch hat die Beklagte nicht ansatzweise dargelegt, von welchen erwarteten langfristigen Kostenbelastungen sie bei unveränderter Rentenanpassung nach § 6 Ziff. 1 TV VO ausgegangen wäre. Wenn sich die Beklagte insoweit auf das Vorhandensein eines Gesamtkonzepts beruft, hätte dies zur Darlegung der wirtschaftlichen Situation gehört. (2) Selbst wenn man - unter Anlegung eines weiteren Verständnisses des Begriffes des „Nicht-für Vertretbar-Haltens“ - der Beklagten eine Anwendung des § 6 Ziff. 4 TV VO für die Anpassungsentscheidungen der Jahre 2015 und 2016 zubilligen wollte, kann nicht erkannt werden, dass im Rahmen eines dann der Beklagten zustehenden Leistungsbestimmungsrechts die konkreten Anpassungsentscheidungen billigem Ermessen iSd. § 315 BGB entsprechend würden. Insoweit hätte die Beklagte darzulegen, was im Rahmen der Interessenabwägung durch das Gericht zu prüfen wäre, ob die von der Beklagten vorgebrachten Gründe für eine unterhalb der Vorgaben von § 6 Ziff. 1 TV VO liegende Anpassung der Renten das Interesse der klagenden Partei an einer Anpassung entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Renten überwiegen. Dabei kommt es auch auf die Gewichtigkeit der vorgebrachten Gründe an. Auch insoweit kann eine umfassende Interessenabwägung aber nur stattfinden, wenn die Beklagte ihre wirtschaftliche Situation (bzw. die des Konzerns) im Einzelnen darlegt, um beurteilen zu können, in welcher Höhe eine veränderte Rentenanpassung noch erfolgen kann, um die Interessen der klagenden Partei als Betriebsrentner zu überwiegen. b) Der Gesamtbetrag der von der Beklagten bis zum 30. Juni 2015 geleisteten Altersversorgung von 3.092,08 € brutto war demgemäß ab dem 01. Juli 2015 um 2,09717 % auf 3.156,93 € brutto anzuheben. Da die Beklagte ab dem 01. Juli 2015 lediglich Altersversorgungsleistungen in Höhe von 3.107,54 € brutto gewährt hat, kann die klagende Partei für die Monate Juli 2015 bis Juni 2016 jedenfalls mindestens die geltend gemachte monatliche Differenz in Höhe von 48,46 € brutto verlangen. Ab dem 01. Juli 2016 bis zum 30. Juni 2017 hat die klagende Partei Anspruch auf eine weitere Anhebung der ihr bis zum 30. Juni 2016 zustehenden betrieblichen Altersversorgung von 3.156,93 € brutto um den Steigerungssatz der gesetzlichen Rente von 4,24512 % auf 3.290,95 € brutto. Da die Beklagte lediglich Altersversorgungsleistungen in Höhe von 3.123,08 € brutto erbracht hat, steht der klagenden Partei die Differenz in Höhe von 167,87 € brutto monatlich zu. Für den gesamten Zeitraum 01. Juli 2015 bis 31. Juli 2016 hat die klagende Partei Anspruch auf den Differenzbetrag zwischen verlangter und gewährter betrieblicher Altersversorgung in Höhe von insgesamt 12 x 48,46 € brutto und 1 x 167,87 € brutto, damit jedenfalls auf den beantragten Betrag von insgesamt 749,39 € brutto. c) Die klagende Partei kann auf die jeweiligen Erhöhungsbeträge ab dem Tag nach Fälligkeit, also ab dem 2. des Bezugsmonats Zinsen in gesetzlicher Höhe verlangen (§§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB), da nach § 7 Abs. 1 TV VO die Renten monatlich im Voraus am Ersten eines jeden Monats gezahlt werden. Davon ist der durch die Entscheidung des Arbeitsgerichts ausgeurteilte - von der klagenden Partei nicht mit Rechtsmittel angegriffene - Zinsanspruch jedenfalls gedeckt. B. I. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1, § 525 Satz 1 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 ArbGG). Dies umfasst auch die Kosten der Revision zum Bundesarbeitsgericht zu Gz.: 3 AZR 407/17. II. Gegen dieses Urteil ist die Revision an das Bundesarbeitsgericht nicht zuzulassen, weil ein erforderlicher Zulassungsgrund nicht ersichtlich ist (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ArbGG). Die Parteien streiten über die Höhe der Anpassung einer der klagenden Partei von der Beklagten gewährten Betriebsrente. Die klagende Partei war bis zum 30. September 2010 bei der Beklagten - einem in den deutschen A.-Konzern eingebundenen Unternehmen - tätig. Sie bezieht seit dem 01. Oktober 2010 von der Beklagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach dem am 08. Juli 1987 abgeschlossenen und zum 01. April 1985 in Kraft getretenen „Tarifvertrag über die betriebliche Versorgungsordnung - 01.04.1985 -“ idF vom 01. Januar 1999 (im Folgenden TV VO). Dieser lautet auszugsweise: „§ 1 Geltungsbereich 1. Diese Versorgungszusage gilt für die Arbeitnehmer der B.-Unternehmensgruppe; ... ... § 2 Voraussetzungen und Leistungsarten 1. Gewährt werden - Altersrenten (Ziffer 4) ... ... § 3 Anrechnungsfähige Dienstzeit 1. Als anrechnungsfähige Dienstzeit zählt die in der B.-Unternehmensgruppe zurückgelegte, durch Arbeitsvertrag anerkannte Dienstzeit ... ... 3. Nach einer 10jährigen anrechnungsfähigen Dienstzeit wird der Arbeitnehmer, der das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, im Invaliditätsfall so gestellt, als hätte er bis zur Vollendung seines 55. Lebensjahres bei der B. gearbeitet. Zeiten der Berufsausbildung in der Unternehmensgruppe werden für die geforderte 10jährige Wartezeit ab Vollendung des 18. Lebensjahres berücksichtigt. ... § 5 Höhe der Renten 1. Altersrente 1.1 Für jedes anrechnungsfähige Dienstjahr wird eine Altersrente von 1 % des pensionsfähigen Arbeitsentgelts gewährt. ... § 6 Anpassung der Renten 1. Die Renten werden jeweils entsprechend der gemäß § 49 AVG vorgegebenen Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst. 2. Die Anpassung der Renten erfolgt zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändert werden. 3. Die Renten werden angepasst, wenn der Versorgungsfall vor dem 01.12. des Vorjahres eingetreten ist. 4. Hält der Vorstand die Veränderung der Renten nach Ziffer 1 nicht für vertretbar, so schlägt er nach Anhören der Betriebsräte/des Gesamtbetriebsrates dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen Beschlussfassung vor, was nach seiner Auffassung geschehen soll. Die Beschlussfassung ersetzt die Anpassung gemäß Ziffer 1.“ Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des TV VO wird auf die Anlage K 1 (Bl. 15 ff d.A.) verwiesen. Zum 01. Juli 2015 wurden die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung um 2,09717 % erhöht. Die Beklagte nahm keine Anpassung der Versorgungsbezüge im Umfang dieser gesetzlichen Rentenerhöhung vor, sondern fasste nach der vor dem 01. Juli 2015 eingeleiteten Anhörung des Gesamtbetriebsrats und gegen deren ausdrücklichen Wunsch durch ihre Geschäftsführung und Aufsichtsrat den Beschluss, die Rentenanpassung zum 01. Juli 2015 in Höhe von 0,5 % vorzunehmen. Dementsprechend wurde die Rente der klagenden Partei, die sich bis zum 30. Juni 2015 auf 3.092,08 € brutto belief, zum 01. Juli 2015 auf 3.107,54 € brutto erhöht. Zum 01. Juli 2016 wurden die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung um 4,2451 % erhöht.Nach Anhörung der örtlichen Betriebsräte und des Gesamtbetriebsrats entschieden der Vorstand der Beklagten am 20. Juni 2016 und ihr Aufsichtsrat am 22. Juni 2016, die Renten nach dem TV VO auch zum 01. Juli 2016 nur um 0,5 vH zu erhöhen. Dementsprechend wurde die Rente der klagenden Partei zum 01. Juli 2016 auf 3.123,08 € brutto erhöht. Der Konzern, dem die Beklagte angehört, erzielte im Jahr 2012 ein operatives Ergebnis (EBIT) von 3.011 Mio. €, in 2013 von 3.700 Mio. €, in 2014 von 4.251 Mio. €, in 2015 von 4.510 Mio. €, in 2016 von 4.267 Mio. € und in 2017 von 4.715 Mio. €. Im Jahr 2013 wurde eine Dividende in Höhe von 0,45 € je Aktie, in 2014 in Höhe von 0,60 € je Aktie, in 2015 in Höhe von 0,72 € je Aktie, in 2016 in Höhe von 0,80 € je Aktie, in 2017 in Höhe von 0,85 € je Aktie und in 2018 in Höhe von 0,90 € je Aktie gewährt. Die klagende Partei hat die Auffassung vertreten, die Beklagte müsse ihr ab dem 01. Juli 2015 eine höhere Rente zahlen. Nach § 6 Ziff. 1 TV VO hätte ihre Rente zum 01. Juli 2015 um 2,09717 vH und zum 01. Juli 2016 um weitere 4,2451 vH angehoben werden müssen. Die Regelung in § 6 Ziff. 4 TV VO sei mangels Bestimmtheit unwirksam. Zudem seien die Voraussetzungen der Norm nicht erfüllt. Weder der Gesamtbetriebsrat noch die Betriebsräte seien ordnungsgemäß angehört worden. Auch sei der Beschluss für die Anpassung zum 01. Juli 2015 nicht rechtzeitig erfolgt. Jedenfalls ergebe sich ein Anspruch auf Anpassung der Rente entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Rente aus betrieblicher Übung. Die klagende Partei hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger beginnend mit dem 01. August 2016 über den Betrag von 3.123,08 € hinaus jeweils zum 01. eines Monats einen Betrag in Höhe von 168,02 € brutto zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 749,54 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von 48,46 € seit dem 01. Juli 2015, auf 48,46 € seit dem 01. August 2015, auf 48,46 € seit dem 01. September 2015, auf 48,46 € seit dem 01. Oktober 2015, auf 48,46 € seit dem 01. November 2015, auf 48,46 € seit dem 01. Dezember 2015, auf 48,46 € seit dem 01. Januar 2016, auf 48,46 € seit dem 01. Februar 2016, auf 48,46 € seit dem 01. März 2016, auf 48,46 € seit dem 01. April 2016, auf 48,46 € seit dem 01. Mai 2016, auf 48,46 € seit dem 01. Juni 2016 und auf 168,02 € seit dem 01. Juli 2016 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat geltend gemacht, die Anpassungen zum 01. Juli 2015 und zum 01. Juli 2016 seien auf der Grundlage von § 6 Ziff. 4 TV VO erfolgt. Die Regelung sei wirksam. Sie schließe das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht in unzulässiger Weise aus. Über die bereits erfolgte Erhöhung der Versorgungsbezüge hinaus bestehe kein Anspruch der klagenden Partei. Sie habe von einer Anpassung gemäß § 6 Ziff. 1 TV VO abweichen und die Anpassung auf 0,5 % festlegen dürfen. Die Regelung in § 6 Ziff. 4 TV VO sei weder unklar noch aus sonstigen Gründen unwirksam. Die Regelung sei nicht zu unbestimmt, da die Auslegung des Wortes „vertretbar“ ergebe, dass die jährliche gemeinsame Ermessensentscheidung von Vorstand und Aufsichtsrat nach den Prinzipien der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zu erfolgen habe. Demnach bedürfe es eines sachlichen Grundes für die Abweichung von der in § 6 Ziffer 1 TV VO geregelten Rentenanpassung. Die vorgenommene Entscheidung der Beklagten sei ermessensfehlerfrei ergangen und entspreche der Billigkeit. Zu verweisen sei unter anderem auf folgende Aspekte, die für eine reduzierte Rentenanpassung sprächen: ein schwieriges ökonomisches Umfeld durch langanhaltende Niedrigzinsen, demografische Trends und kulturelle Umbrüche (z.B. Digitalisierung, Langlebigkeitsrisiko); ein abschwächendes Wachstum im Versicherungsmarkt in 2015; steigende Anforderungen zur Regulierung (Kapitalisierungsanforderungen durch Solvency II, Umsetzung Lebensversicherungsreformgesetz); steigende Kundenanforderungen (hohe Preissensitivität, sinkende Loyalität). Diese Rahmenbedingungen hätten den Konzern zu einer neuen Strategie veranlasst (S.-Konzept), in deren Umsetzung u.a. Personalkosten eingespart werden sollen und aufgrund dessen die aktiven Mitarbeiter einen erheblichen Beitrag zur Stärkung des Konzerns leisten müssten. Entsprechend sei es angemessen, dass auch die Rentner einen Beitrag leisteten. Außerdem erhielten Rentner anderer Versorgungssysteme im Konzern aufgrund des niedrigen Anstiegs des Verbraucherpreisindexes (auf Basis des § 16 BetrAVG) eine deutlich niedrigere Anpassung als nach dem Anstieg der gesetzlichen Rentenversicherung. Das Versorgungsniveau der Rentner des BVW und Betriebsvereinbarung „Bestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes“ sei zudem bereits überdurchschnittlich hoch. Die Beschlüsse der Beklagten vom 20./22. Juni 2016 seien ordnungsgemäß erfolgt. Insbesondere seien die Formalien gewahrt. Der Gesamtbetriebsrat sowie die Betriebsräte im Konzern seien ordnungsgemäß durch Anhörung beteiligt worden. Die Geschäftsführung und der Aufsichtsrat hätten nach Abwägung der beteiligten Interessen jeweils den Beschluss gefasst, eine Anpassung jeweils nur in Höhe von 0,5% vorzunehmen. Hierbei seien auch die Stellungnahmen der Betriebsräte mit eingeflossen. Mit Urteil vom 13. Dezember 2016 hat das Arbeitsgericht Hamburg die Beklagte verurteilt, an den Kläger beginnend mit dem 01. August 2016 über den Betrag von 3.123,08 € hinaus jeweils zum 1. eines Monats einen Betrag in Höhe von 168,02 € brutto zu zahlen, ferner die Beklagte verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 749,54 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem Tag nach Rechtskraft der Entscheidung zu zahlen und im Übrigen die Klage abgewiesen. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, die Anpassungsentscheidung der Beklagten entspreche jedenfalls nicht billigem Ermessen, weil die Beklagte – von ihrem Standpunkt aus konsequent – bewusst keine quantifizierbaren wirtschaftlichen Umstände vortrage, die eine Überprüfung des gewählten Anpassungssatzes von 0,5 % erlaube. Mangels belastbaren Zahlenmaterials könne weder festgestellt werden, welcher Aussagewert den von der Beklagten herangezogenen Kriterien in wirtschaftlicher Hinsicht zukomme, noch sei deren Gewichtung zu ermitteln. Dass und warum die wirtschaftliche Lage ausgerechnet eine Anpassung um 0,5 % bedinge, nicht mehr und nicht weniger, sei nicht durch veränderte wirtschaftliche Verhältnisse begründet und daher unbillig. Da die Anpassungsentscheidung der Beklagten unbillig sei, sei die Bestimmung gemäß § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB durch das Gericht vorzunehmen. Mangels belastbares Zahlenmaterials und sonstiger Anhaltspunkte, die das Gericht für eine eigene Leistungsbestimmung heranziehen könne, sei die Bestimmung mit 100 % der planmäßigen Anpassung vorzunehmen. Diese sei hinsichtlich der Berechnung unstreitig und zutreffend, ebenso die daraus folgenden monatlichen Differenzbeträge. Der Zinsanspruch sei nur zum Teil begründet. Leistungen, die – wie hier – nach billigem Ermessen zu bestimmen sind, würden bei gerichtlicher Bestimmung erst aufgrund eines rechtskräftigen Gestaltungsurteils nach § 315 Abs. 3 BGB fällig Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg Bezug genommen (Bl. 180 ff d.A.). Das Urteil ist der Beklagten am 26. Januar 2017 zugestellt worden. Sie hat hiergegen am 23. Februar 2017 Berufung eingelegt und diese – nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 26. April 2017 – mit Schriftsatz vom 26. April 2017, am selben Tag vorab per Fax beim Landesarbeitsgericht eingegangen, begründet. Die Beklagte trägt vor, das Arbeitsgericht habe der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die Beklagte habe zu Recht von der Ausnahmeregelung in § 6 TV VO Gebrauch gemacht. Grundlage der Beschlussfassung von Vorstand und Aufsichtsrat seien die widrigen Rahmenbedingungen und der Druck am Markt gewesen, welche wegen der konkreten Auswirkungen erhebliche Spar- und Personalreduzierungsprogramme mit sich gebracht hätten, so insbesondere das sog. „S.-Konzept“ mit weiteren begleitenden Maßnahmen, was sich bei der Beklagten in der Umsetzung befände. Die geringeren Rentenanpassungen seien Teil eines umfassenden Einsparkonzeptes, um sicherzustellen, dass der A.-Konzern auch in Zukunft am Markt mit Gewinnen bestehen könne. Das schwierige Marktumfeld werde maßgeblich durch die niedrigen Zinsen (Leitzins von 0% bzw. 0,05 %) und die niedrige Inflation (0,3 % im Juni 2015) bestimmt. Auch der Verbraucherpreisindex habe sich von Juni 2014 bis Juni 2015 nur von 106,7 auf 107 erhöht. Mit der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise werde es für Versicherer immer schwieriger, das Geld der Kunden lukrativ anzulegen. Das unverändert niedrige Zinsniveau stelle eine erhebliche Belastung für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns und damit auch der Beklagten dar. Die Beklagte sei im Zeitpunkt der Anpassungsprüfungen zum 01. Juli 2015 davon ausgegangen, dass sich das Wachstum im Versicherungsmarkt 2015 abschwächen werde und gehe im Euro-Raum weiter von einer nur schwachen konjunkturellen Entwicklung aus. Größere Risiken ergäben sich zudem aus der demographischen Entwicklung und der steigenden Lebenserwartung. Zudem seien signifikant gestiegene Kundenanforderungen zu verzeichnen, v.a. die angestiegene Preissensitivität bei sinkender Loyalität. Weitere Risikopotentiale seien aus den vertrieblichen Herausforderungen im Branchenumfeld entstanden, die letztlich die Folge der Finanzmarktkrise seien. Wettbewerber würden Kostensenkungs- und Automatisierungsprogramme forcieren und variable Produktmodelle ohne feste Garantien. Ferner sei die Komplexität der Lebensversicherung durch das Mitte 2014 in Kraft getretene Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG) weiter gesteigert worden, und es sei der für Lebensversicherungsprodukte erforderliche finanzielle Aufwand deutlich erhöht worden. Die Umsetzung des LVRG habe zu erheblichen Produktänderungen im gesamten Konzern und zu einer Veränderung der Provisionsregelungen geführt. Der Aufwand der Versicherungsunternehmen für die Vergütung der Vermittler habe sich spürbar erhöht, was der Gesetzgeber auch so bezweckt habe. Des Weiteren verschlechtere Solvency II die Rahmenbedingungen. Die Versicherer müssten hiernach über so viel Kapital verfügen, dass sie selbst Negativergebnisse verkraften könnten, die statistisch gesehen nur einmal in 200 Jahren aufträten. Es müsse ein nicht unerheblicher Rückgang der Eigenmittel verkraftbar sein, um die Leistungen an die Versicherungsnehmer auch bei Eintritt sehr unwahrscheinlicher Risiken sicher zu stellen. Somit hätten zum 01. Januar 2016 mit der Umsetzung von Solvency II in nationales Recht die Notwendigkeit bestanden, eine risiko- bzw. marktwertorientierte Bewertung ihrer Kapitalanlagen und Leistungsverpflichtungen vorzunehmen. Zudem seien weitgehende Anforderungen an die Geschäftsorganisation der Versicherungsunternehmen gestellt und die Berichtspflichten von Versicherern erweitert worden. All diese Umsetzungen hätten einen finanziellen Aufwand durch den Konzern und damit auch durch die Beklagte gekostet. Das negative Marktumfeld habe konkrete negative Folgen gehabt. So habe der Konzern u.a. eine sog. Zinszusatzreserve bilden müssen. Es sei eine Reserve von etwa 2 Milliarden € aufgebaut worden. Allein 2016 habe dieser Posten um ca. 620 Millionen € aufgefüllt werden müssen, und es sei mit steigenden Entwicklungen zu rechnen. Die Möglichkeit der Gewinnerzielung durch Kapitalanlagen falle aufgrund der Niedrigzinsphase praktisch weg. Als Folge des Marktdrucks sei es konzernweit zu einem Einstellungsstopp und einem massiven Personalabbau gekommen. 2016 hätten im Konzern etwa 1.135 Personen den Konzern bei einem Personalbestand von etwa 13.000 verlassen (ca. 509 Austritte entfielen auf die Beklagte). Im Zuge des S.-Konzepts seien konzernweit 442 Aufhebungsverträge, Altersteilzeitvereinbarungen und Vereinbarungen zum sog. „Überbrückungsmodell“ erfolgt. Der angestellte Außendienst werde reduziert, das Provisionsmodell massiv angepasst. Im Konzern gebe es weitere Sparprogramme zur Kostenreduzierung (Raumverknappung, Betriebsübergänge, Spesenreduzierungsprogramme, Reduzierung der Altersversorgung auf Führungsebene für Neueintritte). Die Reduzierung der Rentenerhöhung habe allein im Zeitraum 01. Juli 2015 bis 01. Juli 2016 zu Einsparungen in Höhe von etwa 2,7 Mio. € sowie eine Reduzierung der Rückstellungen um 43,6 Millionen € geführt. Von den Einsparungen entfielen auf die Beklagte 193.380 € auf den Zeitraum 01. Juli 2015 bis 30. Juni 2016 sowie etwa 336.588 € auf den Zeitraum 01. Juli 2016 bis zum 31. Dezember 2016. Aufgrund dieser Maßnahmen sei es noch gelungen, für die Unternehmen des Konzerns einen Gewinn zu erwirtschaften. Vor allem der Personalabbau von ca. 8,5 % der kompletten Belegschaft in D. allein im Jahr 2016 zeige, wie sehr auf den Marktdruck habe reagiert werden müssen. Näheres ergebe sich auch aus dem S.-Konzept. Vorüberlegungen hierzu seien beginnend mit dem 23. Februar 2015 erfolgt. Zum 25. Mai 2015 sei es soweit abgeschlossen gewesen, dass es gegenüber der Belegschaft der Beklagten habe kommuniziert werden können. Das Konzept beinhalte eine Neuausrichtung zur Sicherung der zukünftigen Wettbewerbsfähigkeit und es hätten die nötigen Schritte eingeleitet werden sollen, solange noch die Möglichkeit dazu bestanden habe, die Zukunft aktiv zu gestalten. Im September 2015 hätten die Verhandlungen mit den Betriebsräten über die Umsetzung des Konzepts aufgenommen werden können. Mittlerweile befände sich das Konzept in der Umsetzungsphase. In finanzieller Hinsicht ziele das Konzept auf die konzernweite Einsparung von Kosten in Höhe von 160 bis 190 Mio. € pro Jahr ab. Ein Teil der Planungen habe in dem Übergang des gesamten Personals der Beklagten und der A. V. AG auf die neue A. D. AG bestanden, was mit Standortverlagerungen und -zusammenschlüssen einhergegangen sei. In diesem Zusammenhang stünde auch der Ausspruch von betriebsbedingten Kündigungen im Raum. Die aktive Belegschaft leiste einen erheblichen Beitrag für die zukunftsfähige Ausrichtung des Konzerns mit u.a. folgenden Maßnahmen: Personalabbau i.V.m. einem Einstellungs- und Beförderungsstopp sowie einem Verbot von Entfristungen befristeter Arbeitsverträge, was eine Verdichtung der Arbeitsbelastung bedeute; Betriebsübergänge auf die A. D. AG; Reduzierung des angestellten Außendienstes; Kürzung der Budgets für Sach-, Reise-, Bewirtungs- und Fortbildungskosten; Kürzung des Budgets für Leistungszusagen in der betrieblichen Altersversorgung bei Neueintritten auf der Stufe der Vorstände und leitenden Angestellten um die Hälfte des bisherigen Volumens; keine Gehaltserhöhung für außertarifliche Angestellte in 2016 (bis auf individuelle Sonderfälle). Demgegenüber wögen die Interessen der klagenden Partei nur gering. Auch die Betriebsrentner hätten ihren Beitrag zur zukunftsfähigen Ausrichtung des Konzerns und der Beklagten leisten müssen. Der von ihnen eingeforderte Beitrag sei im Verhältnis zu dem Beitrag der aktiven Belegschaft nur sehr gering. Das Versorgungsniveau bei den Versorgungsempfängern der TV VO sei schon jetzt überdurchschnittlich hoch. Kaufkraftschwund und die Inflationsentwicklung seien bei der Anpassungsentscheidung im Jahr 2016 ausreichend berücksichtigt worden. Auf schutzwürdiges Vertrauen könne sich die klagende Partei nicht berufen, denn die Aussetzung der Rentenanpassung sei in § 6 Ziff. 4 TV VO angelegt. Von Beginn an sei hier ein Vorbehalt geregelt gewesen. Wie bereits erstinstanzlich dargelegt, habe der Vorstand der Beklagten in Folge der Entscheidung des Vorstands der A. D. AG beschlossen, die Ausnahmeregelung in § 6 Ziff. 4 TV VO anzuwenden und dem Aufsichtsrat jeweils zur gemeinsamen Beschlussfassung vorzuschlagen, die zum 1. Juli 2016 zu gewährende Rentenanpassung der Gesamtversorgungsbezüge bzw. der Renten nur in Höhe von 0,5 % zu gewähren, da eine darüberhinausgehende Erhöhung für nicht vertretbar gehalten worden sei. Man habe sich bei Festlegung der Anpassungshöhe an der Inflationsrate orientiert, die im Juni 2016 bei 0,28 % gelegen habe. Dabei habe man die Inflationsrate im Zeitpunkt der Entscheidung auf 0,5 % geschätzt. Die Betriebsräte seien, wie ebenfalls erstinstanzlich dargelegt, vor der Beschlussfassung ausreichend angehört und mit der Bitte um Stellungnahme angeschrieben worden und hätten auch Stellung genommen. Im zweiten Schritt hätten Vorstand und Aufsichtsrat auf Basis des Vorschlags des Vorstands gemeinsam die Reduzierung der vertraglichen Anpassung auf 0,5 % zum 01. Juli 2016 beschlossen. Der Vorstand habe seine Entscheidung nach Anhörung des Betriebsrats getroffen und die Erhöhung dem Aufsichtsrat um 0,5 % vorgeschlagen. Sodann hätten Vorstand und Aufsichtsrat im zweiten Schritt am 20. bzw. am 22. Juni 2016 gemeinsam die Reduzierung der vertraglichen Anpassung auf 0,5 % zum 01. Juli 2016 beschlossen und dabei alle Umstände abgewogen. Auf die Erforderlichkeit einer Interessenabwägung sei in den jeweiligen Beschlussvorlagen ausdrücklich hingewiesen worden. Beide Gremien hätten alle Argumente abgewogen und in ihre Entscheidung einfließen lassen, auch die Stellungnahmen der Betriebsräte seien einbezogen worden. Zudem seien Erwägungen zur ungekürzten Anpassung und weniger einschneidenden Kürzungen enthalten gewesen. Die Beklagte habe von § 6 Ziff. 4 TV VO Gebrauch machen dürfen. Eine Beschränkung auf wirtschaftliche Notlagen oder Veränderungen der wirtschaftlichen Unternehmensdaten sei nicht geregelt und auch nicht jahrzehntelanges Verständnis der Betriebsparteien. Der Wortlaut der Vorschrift sei eindeutig, in welchem die Begrifflichkeit einer wirtschaftlichen Notlage oder schwerwiegender Veränderung von Wirtschaftsdaten nicht den geringsten Niederschlag gefunden habe. Der Anpassung habe ein Wert zugrunde gelegen, der die Inflationsrate überstiegen habe. Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bestehe schon deshalb nicht, weil eine tarifvertragliche Regelung vorliege. Die Regelung in § 6 Ziff. 4 TV VO sei auch im Übrigen wirksam. Sie sei hinreichend bestimmt, was ihre Auslegung ergebe. Auslegungsbedürftig sei der Begriff „vertretbar“. Dieser sei so zu verstehen, dass eine jährliche gemeinsame Ermessensentscheidung von Vorstand und Aufsichtsrat zu ergehen habe, diese wiederum sei durch die Prinzipien der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes eingeschränkt. Das bedeute, dass eine von § 6 Ziff. 1 TV VO negativ abweichende Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge einen sachlichen Grund voraussetze, der die Abweichung nach Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beklagten und der betroffenen Betriebsrentner rechtfertige. Dieses Auslegungsergebnis finde seine Bestätigung zudem in dem Umstand, dass die Regelung in § 6 TV VO angelehnt sei an die Bestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerks, welches ausweislich § 6 Ziff. 1 Grundbestimmungen bereits seit 1961 existiere und damit seit einer Zeit, zu der das Recht der betrieblichen Altersversorgung im Wesentlichen aus Richterrecht bestanden habe. Das vorgenannte Verständnis entspreche der Terminologie, auf die die Rechtsprechung noch heute zurückgreife. Eine Unwirksamkeit nach §§ 305 ff BGB scheide aus, da eine Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff BGB bei Tarifverträgen nicht stattfinde. Auf der Grundlage von § 6 Ziff. 4 TV VO habe die Beklagte eine formell und materiell rechtmäßige Entscheidung über die Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge im Jahr 2016 nach billigem Ermessen getroffen, bei der vor allem das Interesse der Beklagten an einer gedeihlichen Fortentwicklung des Unternehmens einerseits und das Interesse der klagenden Partei an einem Teuerungsausgleich anderseits angemessen in Ausgleich gebracht worden seien. Der Betriebsrat sei zur teilweisen Aussetzung der Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge jeweils hinreichend angehört worden. Vorstand und Aufsichtsrat hätten einen formell wirksamen Beschluss gefasst, in dessen Rahmen alle relevanten Umstände und Interessen abgewogen worden seien. Dieser Beschluss habe die automatische Anpassung nach § 6 Ziff. 1 TV VO ersetzt und wirke zurück auf den Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändert worden seien (§ 6 Ziff. 2 TV VO). Die klagende Partei sei von der Anpassungsentscheidung in Kenntnis gesetzt worden. Die materiellen Voraussetzungen von § 6 Ziff. 4 TV VO seien erfüllt. Ein Eingriff in laufende Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge sei grundsätzlich zulässig und zu messen an den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes, wobei die Anforderungen an die Rechtfertigungsgründe von der Schwere des Eingriffs abhängen würden. Vorliegend sei jedoch nicht einmal ein Eingriff in laufende Leistungen gegeben, da der Vorbehalt von Beginn an in § 6 Ziff. 4 der TV VO geregelt und somit Teil der Leistungszusage gewesen sei. Die klagende Partei habe daher damit rechnen müssen, dass die Beklagte zu einem Prüfungstermin im Rahmen des billigen Ermessens von dieser Möglichkeit Gebrauch machen werde. Eine solche Entscheidung bewege sich jedenfalls dann im Rahmen der Billigkeit und sei zulässig, wenn nach der Rechtsprechung sogar ein bereits der Natur nach intensiverer Eingriff zulässig wäre. Referenzpunkt sei ein Eingriff in laufende Leistungen. Ein insoweit erforderlicher sachlicher Grund sei vorliegend gegeben. Dieser müsse nicht zwingend ein wirtschaftlicher Grund im Sinne einer aktuellen wirtschaftlichen Zwangslage sein, sondern könne auch in einem Konzept zur zukunftsfähigen Ausrichtung eines Unternehmens liegen. Eine Anlehnung an die Vorschrift des § 16 BetrAVG sei in § 6 TV VO nicht geregelt, vielmehr liege eine von § 16 BetrAVG abweichende tarifliche Regelung (§ 17 Abs. 3 BetrAVG) vor. Etwas Anderes folge auch nicht aus dem Regel-Ausnahme-Verhältnis von § 6 Ziff. 1 und Ziff. 4 der TV VO. Es fände sich in der gesamten Regelung des § 6 TV VO keinerlei Formulierung, die darauf schließen ließe, dass allein das Vorliegen wirtschaftlicher Gründe eine von § 6 Ziff. 1 TV VO abweichende Anpassung ermögliche. Erforderlich, aber auch ausreichend sei es, wenn die sachlichen Gründe willkürfrei, nachvollziehbar und anerkennenswert seien. Es genüge, wenn der Arbeitgeber die Beweggründe für diese bloß wirtschaftlich motivierten Maßnahmen nachvollziehbar darlege. Das sei hier der Fall, da ein Gesamtkonzept zur zukunftsfähigen Ausrichtung der Beklagten anlässlich des hohen Markt- und Konkurrenzdrucks existiere und bei der Beklagten auch umgesetzt worden sei. Das Programm für die zukunftsfähige Ausrichtung eines Unternehmens könne einen sachlichen Grund für die teilweise ausgesetzte Anpassung der Renten bilden. Bei der Beurteilung der dem Eingriff zugrundeliegenden tatsächlichen Gegebenheiten und der finanziellen Auswirkungen der ergriffenen Maßnahme stehe dem Arbeitgeber eine Einschätzungsprärogative zu. Hinsichtlich der Ausgestaltung des Gesamtkonzepts stehe ihm ein Beurteilungsspielraum zu, der die Entscheidung decke, zur Realisierung eines Zukunftskonzepts neben der aktiven Belegschaft auch die Betriebsrentner angemessen einzubeziehen. Das bereits dargestellte Gesamtkonzept des A.-Konzerns erstrecke sich auf die Beklagte, wobei der wesentliche Baustein das S.-Konzept sei. In diesen Rahmen füge sich die Anpassungsentscheidung der Beklagten ein. Das sei nicht willkürlich. Billiges Ermessen sei gewahrt, da die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gewahrt seien und die Interessen der Beklagten die der klagenden Partei überwögen. Die anvisierten Einsparungen von 160 bis 190 Mio. € jährlich sowie des Einsparpotentials bei vorliegender Anpassung der Betriebsrenten führten dazu, dass die von der Beklagten vorgenommene Anpassung als ein taugliches Mittel zur zukunftsweisenden Neuaufstellung, die mit dem S.-Konzept bezweckt sei, anzuerkennen sei. Zur Realisierung der Neuausrichtung müssten auch die Betriebsrentner ihren Beitrag leisten. Die Interessen der klagenden Partei würden nur gering wiegen, insbesondere da ein Teuerungsausgleich erfolgt bzw. übertroffen worden sei. Außerdem sei das Versorgungsniveau der klagenden Partei schon jetzt überdurchschnittlich hoch. Eine weitere Anpassung von 4,2451 Prozent mit Wirkung zum 01. Juli 2016 wäre weitaus höher, als eine Anpassung für Versorgungsempfänger in anderen Versorgungswerken bei der Beklagten sowie im A.-Konzern. Auch dieses ungleiche Verhältnis zu anderen Versorgungsempfängern trage zur sachlichen Begründung der Entscheidung bei. Auf ein schutzwürdiges Vertrauen könne sich die klagende Partei nicht berufen, denn die Aussetzung der Rentenanpassung sei in § 6 Ziff. 4 TV VO angelegt. Insgesamt sei die wirtschaftliche Bestandssicherung der Beklagten gegenüber dem Interesse der klagenden Partei stärker zu bewerten. Prüfungsmaßstab für eine nach § 6 Abs. 4 TV VO abweichende Anpassungsentscheidung sei, dass sachlich-optionale Gründe vorlägen, die nachvollziehbar, anerkennenswert und willkürfrei sind. Eine konzerneinheitliche Betrachtung sei dabei notwendig. Der Beklagten stünden derartige Gründe zu, wenn wirtschaftliche Schwierigkeiten vorliegen, auf die ein vernünftiger Unternehmer reagieren dürfe. Dabei bestehe eine Einschätzungsprärogative, hinsichtlich der Ausgestaltung des Gesamtkonzepts ein Beurteilungsspielraum. Anlass für die konkrete Anpassungsentscheidung sei das Marktumfeld des Konzerns gewesen, bestimmt durch historisch niedrige Zinsen und geringe Inflation. Mit der globalen Finanz-und Wirtschaftskrise werde es für Versicherer immer schwieriger, das Geld ihrer Kunden lukrativ anzulegen. Das Zinsniveau stelle eine erhebliche Belastung für die Vermögens-, Finanz-und Ertragslage des Konzerns und damit auch der Beklagten dar. Die Beklagte sei zum Zeitung der Anpassungsprüfung zum 01. Juli 2015 davon ausgegangen, dass sich das Wachstum in 2015 abschwächen werde und gehe im Euroraum weiter von einer nur schwachen konjunkturellen Entwicklung aus. Auch die demographische Entwicklung habe eine wesentliche Rolle gespielt. Mit steigender Lebenserwartung müsse ein Versicherungskonzern größere Risiken tragen. Im Kreise der größten Anbieter habe A. in den Jahren 2016-2018 nur noch die geringste Überschussbeteiligung bei Lebensversicherungsprodukten angeboten. Die Erwägungen der Beklagten würden entsprechend auch im Zusammenhang mit Anpassungsentscheidung 2016 gelten. Die Beklagte beantragt: Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 13. Dezember 2016 – 9 Ca 396/16 – aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die klagende Partei beantragt – nach Klagrücknahme im Übrigen – zuletzt, die Berufung zurückzuweisen mit der Maßgabe, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger beginnend mit dem 01. August 2016 über den Betrag von 3.123,08 € brutto hinaus jeweils zum 01. eines Monats einen Betrag in Höhe von 167,87 € brutto zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 749,39 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem Tag nach Rechtskraft der Entscheidung zu zahlen. Die klagende Partei verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts und trägt vor, die Regelung in § 6 Ziff. 4 TV VO sei unwirksam, da sie nicht hinreichend bestimmt sei. Das gelte sowohl für die Tatbestandsseite („nicht für vertretbar“) als auch für die Rechtsfolgenseite („schlägt vor wie verfahren werden soll“). Ferner sei § 6 Ziff. 4 TV VO so zu verstehen, dass nur dann von § 6 Ziff. 1 TV VO abgewichen werden dürfe, wenn veränderte wirtschaftliche Verhältnisse vorlägen - d.h. wenn die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers eine Anpassung nicht zulasse und der Fortbestand der Gesellschaft gefährdet sei, was vorliegend nicht der Fall sei. Dieses Verständnis entspräche auch dem Zweck der Norm. Bei Unterzeichnung der Betriebsvereinbarung zum betrieblichen Versorgungswerk habe zwischen den Betriebsparteien Einigung bestanden, dass grundsätzlich die Gesamtversorgungsbezüge zum gleichen Zeitpunkt und in der gleichen Höhe gesteigert werden sollten wie die gesetzliche Rente. Davon habe nur dann abgewichen werden dürfen, werden die wirtschaftliche Lage eine Anpassung nicht zulasse und der Fortbestand der Gesellschaft gefährdet sei. Die TV VO sei – unstreitig – die Folgeregelung zum Betrieblichen Versorgungswerk. Aufgrund des Wortlauts der Regelungen sei nicht ersichtlich, dass die Parteien des Tarifvertrags eine inhaltlich abweichende Regelung hätten schaffen wollen. Entsprechend hätten auch sämtliche Betriebsräte im Rahmen ihrer Stellungnahmen darauf hingewiesen, Voraussetzung für ein Abweichen von § 6 Ziff. 1 TV VO sei, dass die wirtschaftliche Lage der Beklagten eine Steigerung im Umfang der gesetzlichen Rente nicht zulasse und die Erhöhung nicht aus Gewinnen finanziert werden könne. Nur mit Blick auf die zusätzlichen Kosten, die durch die Erhöhung der Betriebsrente entstünden, dürfe die Beklagte entscheiden, ob von § 6 Ziff. 1 TV VO abgewichen werden könne und zwar mit Blick auf ihre wirtschaftliche Situation bzw. die Finanzierbarkeit der Anpassung. Anderenfalls würde der Anpassungsanspruch vollständig entwertet. Die von der Beklagten vorgetragenen Gründe rechtfertigten den Beschluss von Vorstand und Aufsichtsrat nicht, da die Entscheidung letztlich mit einem Interesse an einer Gewinnmaximierung begründet worden sei. Zudem bestünden zwischen den personellen/strukturellen Veränderungen im Unternehmen der Beklagten und der Frage, ob ein Anpassungsanspruch erfüllt werde, kein sachlicher Zusammenhang, so dass die Entscheidung willkürlich sei. Auch sei der Vortrag der Beklagten zum Teil zu allgemein gehalten und nicht einlassungsfähig. Ferner werde bestritten, dass sich durch das LVRG der finanzielle Aufwand für die Beklagte deutlich erhöht habe. Hinzuweisen sei auch auf einen Bericht des Handelsblatts vom 18. März 2016, wonach der A.-Konzern im Jahr 2015 so viel verdient habe wie seit acht Jahren nicht mehr, was unstreitig ist. Die Steigerung der Dividende im Jahr 2015 stehe im Widerspruch zu der Entscheidung, dass die Erfüllung der Anpassungsansprüche der Betriebsrentner nicht vertretbar sei. Unklar sei auch, inwiefern steigende Kundenanforderungen im Zusammenhang mit der Entscheidung stünden. Entsprechendes gelte für die vertrieblichen Herausforderungen im Branchenumfeld. Bestritten werde, dass im Jahr 2016 eine zusätzliche Zinsreserve von 620 € Millionen habe aufgebaut werden müssen, dass die Reduzierung der Rentenerhöhung zu Einsparungen von 2,7 Mio. € und zu einer Reduzierung der Rückstellungen in Höhe von 43,6 € Millionen führe, dass bei der Beklagten Einsparungen im Umfang von 336.588,00 € vom 01. Juli 2015 bis zum 30. Dezember 2016 realisiert worden seien und dass das S.-Konzept konzernweit zu Einsparungen von 160 bis 190 Mio. € pro Jahr führe. Im Übrigen sei nicht erkennbar, in welchem Zusammenhang Betriebsübergänge, Änderungen im Vertrieb, Budgetkürzungen bei Sach-, Reise-, Bewirtungs- und Fortbildungskosten mit der Vertretbarkeit der Anpassung der Betriebsrenten stehen sollen. Betriebsbedingte Kündigungen seien nicht ausgesprochen worden und kein Mitarbeiter habe auf finanzielle Ansprüche verzichten müssen. Ermessensfehlerhaft sei es zudem, wenn sich die Entscheidung des Vorstands und Aufsichtsrats nicht an § 6 Ziff. 1 TV VO, sondern am Inflationsausgleich orientiere, weil hierfür § 16 Abs. 1 BetrAVG einschlägig sei. Schließlich sei es ermessensfehlerhaft, wenn nicht „die Renten“, die als Versorgungsleistung zu gewähren seien, sondern lediglich Teile gesteigert würden. Auf die wirtschaftliche Lage der Beklagten bzw. des Konzerns werde durch die Beklagte nicht eingegangen. Die Beklagte lege bestenfalls rudimentär dar, welche Auswirkungen die von ihr genannten Gründe auf die wirtschaftliche Lage hätten. Daher könne nicht beurteilt werden, ob die Maßnahmen mit Blick auf geänderte rechtliche oder wirtschaftliche Rahmenbedingungen erfolgten, um die Wettbewerbsfähigkeit mittel- oder langfristig zu erhalten oder zu steigern und die Marktposition zu stärken. Die Darlegungen der Beklagten würden sich in Schlagworten erschöpfen. Dieser Vortrag sei nicht einlassungsfähig. Signifikant steigende Kundenanforderungen seien zu bestreiten. Ein unternehmerisches Konzept zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit lege die Beklagte nicht substantiiert dar. Im Rahmen einer Interessenabwägung sei zudem zu berücksichtigen, dass nicht einmal alle Betriebsrentner des Konzerns gleichmäßig belastet würden. Auch sei nicht erklärlich, warum eine Erhöhung um 0,5 % erfolgte und wie dies im Zusammenhang mit dem angeblichen Gesamtkonzept stehe. Umstände, aus welchem Grund um diesen Betrag erhöht wurde, lege die Beklagte nicht dar. Das Landesarbeitsgericht hat im vorliegenden Verfahren zunächst mit Urteil vom 21. Juni 2017 – 7 Sa 29/17 – entschieden, woraufhin das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 25. September 2018 – 3 AZR 407/17 – das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen hat. Hinsichtlich des ergänzenden Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungsbegründung der Beklagten vom 26. April 2017, die Berufungsbeantwortung der klagenden Partei vom 12. Juni 2017 und die Schriftsätze der Beklagten vom 20. Juni 2017, 05. April 2019 und 11. Juni 2019 sowie der klagenden Partei vom 17. Mai 2019 verwiesen. Wegen des Sachvortrags der Parteien und der von ihnen überreichten Unterlagen, ihrer Beweisantritte und ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt einschließlich der Sitzungsprotokolle Bezug genommen (§ 69 Abs. 2 und 3 ArbGG).