Urteil
3 AZR 891/13
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei vorzeitigem Ausscheiden ist zunächst die fiktive Vollrente nach den Versorgungsregelungen unter Berücksichtigung einer Gesamtversorgungsobergrenze zu berechnen; erst danach ist eine quotenmäßige Kürzung vorzunehmen (Nr.7c BV 1999 i.V.m. §2 Abs.1 BetrAVG).
• Eine auf die Inflationsrate bezogene jährliche Anpassung von Betriebsrenten nach §5 Abs.5 RL 02/89 ist nur vorzunehmen, soweit die Erhöhung der Nettovergütungen der aktiven Beschäftigten den Inflationsanstieg nicht übersteigt; Prüfungszeitraum sind die Monate vor dem jeweiligen 1. Juli-Stichtag.
• Einmalige pauschale Tarifzahlungen sind bei der Ermittlung der Nettovergütungsentwicklung nach §5 Abs.6 RL 02/89 nicht zu berücksichtigen; maßgeblich ist das Tabellenentgelt der genannten Vergütungsgruppe und Stufe.
• Die Berufung ist auch hinsichtlich streitiger Zinsansprüche zulässig, wenn der Zinsanspruch in das Klagebegehren einbezogen ist; das Rechtsmittelgericht kann offensichtliche Rechenfehler des Berufungsurteils von Amts wegen berichtigen.
• Verzugszinsen nach §286, §288 BGB sind auf rückständiges, rechtskräftig tituliertes Ruhegeld vom jeweiligen Fälligkeitstag an geschuldet.
Entscheidungsgründe
Berechnung und Anpassung vorgezogener Betriebsrente; Berücksichtigung der Obergrenze und Ausschluss einmaliger Zahlungen • Bei vorzeitigem Ausscheiden ist zunächst die fiktive Vollrente nach den Versorgungsregelungen unter Berücksichtigung einer Gesamtversorgungsobergrenze zu berechnen; erst danach ist eine quotenmäßige Kürzung vorzunehmen (Nr.7c BV 1999 i.V.m. §2 Abs.1 BetrAVG). • Eine auf die Inflationsrate bezogene jährliche Anpassung von Betriebsrenten nach §5 Abs.5 RL 02/89 ist nur vorzunehmen, soweit die Erhöhung der Nettovergütungen der aktiven Beschäftigten den Inflationsanstieg nicht übersteigt; Prüfungszeitraum sind die Monate vor dem jeweiligen 1. Juli-Stichtag. • Einmalige pauschale Tarifzahlungen sind bei der Ermittlung der Nettovergütungsentwicklung nach §5 Abs.6 RL 02/89 nicht zu berücksichtigen; maßgeblich ist das Tabellenentgelt der genannten Vergütungsgruppe und Stufe. • Die Berufung ist auch hinsichtlich streitiger Zinsansprüche zulässig, wenn der Zinsanspruch in das Klagebegehren einbezogen ist; das Rechtsmittelgericht kann offensichtliche Rechenfehler des Berufungsurteils von Amts wegen berichtigen. • Verzugszinsen nach §286, §288 BGB sind auf rückständiges, rechtskräftig tituliertes Ruhegeld vom jeweiligen Fälligkeitstag an geschuldet. Der Kläger, langjähriger Arbeitnehmer der R AG, schied vorzeitig nach einer Betriebsvereinbarung (BV 1999) aus und bezog seit 1.10.2004 Ruhegeld nach den RL 02/89. Streitgegenstand war die korrekte Erstberechnung des Ausgangsruhegelds zum 1.10.2004 und die Frage, ob und in welcher Höhe jährliche Anpassungen zum 1. Juli 2006 ff. (Inflationsausgleich oder Reallohnentwicklung) geschuldet sind. Der Vergütungstarifvertrag VTV 2006 sah eine einmalige Pauschalabgeltung für 2006 vor; die Tarifstrukturen wurden zum 1.7.2006 harmonisiert. Das Landesarbeitsgericht hatte dem Kläger teilweise Nachzahlungen zugesprochen; das Bundesarbeitsgericht überprüfte Berechnungsmethodik, Anpassungsmaßstab und Zinsansprüche. Die Parteien streiten insbesondere darüber, ob die Gesamtversorgungsobergrenze bereits vor der Quotierung zu berücksichtigen ist und ob die Pauschalabgeltung in die Nettovergleichsberechnung einfließt. • Streitgegenstand und Zulässigkeit: Die Berufung war hinsichtlich der Klageanträge insgesamt zulässig; der Kläger hatte Verzinsungsansprüche ausreichend in seinen Anträgen enthalten, sodass das Rechtsmittelgericht den Zinsanspruch prüfen konnte (§308 ZPO). • Erstberechnung des Ausgangsruhegelds: Nach Nr.7c BV 1999 in Verbindung mit §2 Abs.1 BetrAVG ist zunächst die fiktive Vollrente nach den RL 02/89 unter Berücksichtigung der in §6 Abs.5 und Abs.8 RL 02/89 bestimmten Gesamtversorgungsobergrenze zu ermitteln; erst danach ist wegen vorzeitigem Ausscheiden die zeitratierliche Kürzung vorzunehmen. Daher war das Ausgangsruhegeld des Klägers korrekt mit 941,75 Euro berechnet. • Quotierung und Anrechnung: Die Quotierung nach BV 1999 bezieht sich auf die Vollrente, nicht umgekehrt; die Gesamtversorgungsobergrenze ist folglich bei der Vollrentenberechnung zu berücksichtigen. Eine vom Zweck der Begrenzung abhängige Auslegung wurde verworfen; abweichende Regelung zugunsten des Arbeitnehmers wäre nur wirksam, wenn die Versorgungsordnung dies ausdrücklich vorsieht (§17 Abs.3 BetrAVG). • Anpassung nach §5 Abs.5 RL 02/89: Für die Anpassung ist der Zeitraum bis zum jeweiligen 1. Juli als Prüfungszeitraum maßgeblich; Vergütungsänderungen, die erst zum 1.7. eines Jahres wirksam werden, sind erst beim nächsten Stichtag zu berücksichtigen. Die Regelung verlangt Anhebung nur, soweit die Nettovergütung der aktiven Mitarbeiter den Kaufkraftverlust nicht unterschreitet. • Ausschluss der Pauschalabgeltung: Die einmalige Pauschalabgeltung nach VTV 2006 ist nach Wortlaut und Systematik des §5 Abs.6 RL 02/89 nicht in die Berechnung der Nettovergütungsentwicklung einzubeziehen; zudem hat der Tarifvertrag selbst geklärt, dass die Pauschalabgeltung nicht ruhegeldfähig ist. • Zinsen und Berichtigung: Das Landesarbeitsgericht hatte in seiner Urteilsformel Rechenfehler begangen; das Revisionsgericht berichtigt die Beträge gemäß §319 ZPO. Aus der rechtskräftigen Verurteilung folgen Verzugszinsen nach §286 Abs.1, Abs.2 Nr.1, §288 BGB ab Fälligkeit der jeweiligen Monatsleistung; auf nicht titulierte Forderungen stehen keine weitergehenden Zinsen zu. • Ergebnis der Revisionsprüfung: Insgesamt war die Revision nur in geringem Umfang begründet: das Ausgangsruhegeld und die maßgeblichen Anpassungen wurden überwiegend zutreffend berechnet; lediglich die konkrete Formulierung der zugesprochenen Nachzahlungen und damit verbundene Zinsen wurden wegen Rechenfehlers berichtigt und Zinsen anerkannt. Der Kläger hat überwiegend nicht durchgesetzt, dass ihm ein höheres Ausgangsruhegeld oder weitergehende Nachzahlungen für Januar 2006 bis Dezember 2009 zustehen; das Ausgangsruhegeld von 941,75 Euro ist zutreffend berechnet. Die Klage ist insoweit unbegründet, weil die fiktive Vollrente zunächst unter Berücksichtigung der Gesamtversorgungsobergrenze zu ermitteln und erst anschließend wegen des vorzeitigen Ausscheidens quotiert werden muss. Eine Anpassung zum 1.7.2006 um 2,04 % nach §5 Abs.5 RL 02/89 war nicht geboten, weil die maßgebliche Nettovergütung der Tarifgruppe im Prüfungszeitraum nicht gestiegen ist. Die einmalige Pauschalabgeltung aus VTV 2006 ist nicht in die Nettovergleichsberechnung einzubeziehen und nicht ruhegeldfähig. Das Landesarbeitsgericht wird insoweit berichtigt: den Beklagten steht nur die im Urteil konkret reduzierten Nachzahlungsbeträge zu; für diese Nachforderungen sind Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus den angegebenen Monatsbeträgen zu zahlen. Die Revision des Klägers ist überwiegend zurückgewiesen; die Kosten der Revision trägt der Kläger.