Urteil
11 Sa 384/14
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Befristung nach dem WissZeitVG ist nur zulässig, wenn der Arbeitnehmer überwiegend wissenschaftliche Dienstleistungen erbringt; die Darlegungs- und Beweislast hierfür trägt der Arbeitgeber.
• Fehlt die erforderliche Mitbestimmung des Personalrats nach §72 Abs.1 Nr.1 LPVG NW, ist die vereinbarte Befristung unwirksam.
• Ergibt die Prüfung, dass weder die Voraussetzungen des WissZeitVG noch die des TzBfG vorliegen und das Mitbestimmungsverfahren fehlerhaft war, gilt der Vertrag nach §16 TzBfG als unbefristet.
• Der Arbeitgeber hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; Revision war nicht zuzulassen.
Entscheidungsgründe
Unwirksame Befristung wegen fehlender wissenschaftlicher Tätigkeit und Mitbestimmungsfehler • Eine Befristung nach dem WissZeitVG ist nur zulässig, wenn der Arbeitnehmer überwiegend wissenschaftliche Dienstleistungen erbringt; die Darlegungs- und Beweislast hierfür trägt der Arbeitgeber. • Fehlt die erforderliche Mitbestimmung des Personalrats nach §72 Abs.1 Nr.1 LPVG NW, ist die vereinbarte Befristung unwirksam. • Ergibt die Prüfung, dass weder die Voraussetzungen des WissZeitVG noch die des TzBfG vorliegen und das Mitbestimmungsverfahren fehlerhaft war, gilt der Vertrag nach §16 TzBfG als unbefristet. • Der Arbeitgeber hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; Revision war nicht zuzulassen. Der Kläger war wiederholt befristet bei der Beklagten als wissenschaftlicher Mitarbeiter beschäftigt; streitig ist die Befristung vom 01.04.2012 bis 30.06.2013 (Viertelstelle). Vertraglich war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter im QQQ eingesetzt, faktisch erledigte er nach Darstellung der Beklagten sowohl organisatorische als auch wissenschaftsnahe Aufgaben und bereitete seine Promotion vor. Die Beklagte berief sich auf das WissZeitVG als Befristungsgrund; der Personalrat wurde nur zu Einstellung und Eingruppierung, nicht ausdrücklich zur Befristung informiert und stimmte der angefragten Maßnahmen zu. Der Kläger behauptete überwiegend geschäftsführende/administrative Tätigkeiten und rügte zudem Mitbestimmungsfehler und Kettenbefristung. Das Arbeitsgericht gab der Befristungsklage statt; die Beklagte legte Berufung ein. • Anwendbare Normen: §§1,2 WissZeitVG; §§14,16 TzBfG; §72 Abs.1 Nr.1 LPVG NW; Beweis- und Darlegungslast liegt beim Arbeitgeber. • Begriffliche Legalprüfung WissZeitVG: Maßgeblich ist die inhaltlich-aufgabenbezogene Tätigkeit. Wissenschaftliche Dienstleistung ist planmäßige, erkennbar wissenschaftliche Arbeit; bei Mischaufgaben müssen wissenschaftliche Tätigkeiten zeitlich überwiegen oder das Arbeitsverhältnis prägen. • Sachverhaltliche Würdigung: Die Beklagte hat nicht ausreichend dargelegt oder beweisend vorgetragen, dass der Kläger ab 01.04.2012 überwiegend wissenschaftliche Arbeiten (z. B. an der Edition) erbracht oder entsprechende Arbeitsergebnisse geliefert hat; vorvertragliche Zuweisungen und der Vortrag des Klägers deuten auf bereits abgeschlossene oder zurückgegebene Arbeitsunterlagen hin. • TzBfG-Prüfung: Eine sachgrundlose Befristung nach §14 Abs.2 TzBfG kommt nicht in Betracht, da Frist- und Verlängerungsgrenzen überschritten sind; ein anderer Sachgrund wurde nicht glaubhaft gemacht. • Mitbestimmung nach LPVG NW: §72 Abs.1 Nr.1 LPVG NW verlangt Zustimmung des Personalrats zur Befristung; die Personalratsakte dokumentiert Zustimmung nur zu Einstellung und Eingruppierung, nicht aber zur Befristung; eine stillschweigende Einbeziehung der Befristung wurde nicht nachgewiesen. • Rechtsfolgen: Wegen Unwirksamkeit der Befristung nach WissZeitVG/TzBfG und wegen Verstoßes gegen das Mitbestimmungsrecht gilt der Arbeitsvertrag gemäß §16 TzBfG als unbefristet. • Prozessrechtliche Folgen: Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung; die Revision wurde nicht zugelassen, da keine grundsätzliche Bedeutung vorliegt. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen; das Arbeitsgerichtsurteil, mit dem die Befristung für unwirksam erklärt wurde, bleibt bestehen. Die Befristung des Arbeitsvertrags bis 30.06.2013 ist deswegen nicht wirksam, weil die Beklagte nicht dargetan und bewiesen hat, dass der Kläger überwiegend wissenschaftliche Dienstleistungen im Sinne der §§1,2 WissZeitVG erfüllte, und weil das Mitbestimmungsverfahren des Personalrats nach §72 Abs.1 Nr.1 LPVG NW die Befristung nicht erfasst bzw. nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Eine Anwendung der Vorschriften des TzBfG ändert daran nichts, da keine einschlägigen Sachgründe vorliegen und die Voraussetzungen der sachgrundlosen Befristung überschritten sind. Folglich gilt der Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen; die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen und die Revision wurde nicht zugelassen.