Urteil
14 Ca 4096/20
Arbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGD:2020:1123.14CA4096.20.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Der Streitwert beträgt 13.850,52 €.
4. Die Berufung wird - sofern sie nicht ohnehin zulässig ist - nicht gesondert zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Der Streitwert beträgt 13.850,52 €. 4. Die Berufung wird - sofern sie nicht ohnehin zulässig ist - nicht gesondert zugelassen. 14 Ca 4096/20 Verkündet am 23.11.2020 M. Richterin am Arbeitsgericht als Urkundsbeamtin Arbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit U. Kläger Prozessbevollmächtigte O. gegen 1. C. Beklagte 2. C. Beklagte Prozessbevollmächtigte zu 1: Z. zu 2: M. hat die 14. Kammer des Arbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 23.11.2020 durch die Richterin am Arbeitsgericht M. als Vorsitzende und die ehrenamtliche Richterin H. und die ehrenamtliche Richterin O. für Recht erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Der Streitwert beträgt 13.850,52 €. 4. Die Berufung wird - sofern sie nicht ohnehin zulässig ist - nicht gesondert zugelassen. T a t b e s t a n d: Die Parteien streiten in der Hauptsache noch über den Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte zu 2) sowie hilfsweise über die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung des Beklagten zu 1). Der Beklagte zu 1) ist der Insolvenzverwalter über das Vermögen der V. (im Folgenden: E.). Die Beklagte zu 2) ist die S.. Der am 20.03.1986 geborene Kläger ist seit dem 27.11.2016 auf Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 18.11.2016 (Sammelanlage K 1, Bl. 46 ff. d.A.) bei der E. als Flugbegleiter mit den Zusatzfunktionen Senior Cabin Crew Member und Crew Safety Trainer zu einem Bruttomonatsentgelt in Höhe von durchschnittlich 2.308,42 Euro beschäftigt. Die E. beschäftigte in den Bereichen Boden, Kabine und Cockpit zuletzt insgesamt ca. 348 Arbeitnehmer. Für die Boden- und Kabinenarbeitnehmer waren keine Arbeitnehmervertretungen gebildet. Für die Arbeitnehmer des Bereichs Cockpit war nach § 117 Abs. 2 S. 1 BetrVG durch den Tarifvertrag Personalvertretung Nr. 1 vom 05./10.02.2014 (im Folgenden: TV-PV) eine Personalvertretung Cockpit (im Folgenden: PV) errichtet worden. Die E. verfügte zuletzt jedenfalls über 15 Flugzeuge vom Typ Bombardier Dash 8‑Q400. Die Flugzeuge waren allesamt geleast. Die E. trat nicht eigenständig am Markt als Anbieter von Flugreisen gegenüber Endkunden auf, sondern betrieb Flüge im sogenannten Wet-Lease, auch als ACMIO (Aircraft, Crew, Maintenance, Insurance, Operation) bezeichnet. Beim Wet-Lease stellt der Betreiber eines Flugzeugs dieses neben Besatzung, Wartung und Versicherung für den Flugbetrieb und auf der Flugstrecke einer anderen Fluggesellschaft zur Verfügung, wobei Flugzeuge und Besatzung nach außen wahrnehmbar, etwa durch die Lackierung des Flugzeugs und die Uniformen des Kabinenpersonals, dem Auftraggeber zugeordnet sind und lediglich ein Hinweis auf den im Wet-Lease operierenden Dienstleister erfolgt. Auf Basis der sogenannten ACMIO-Verträge werden die Flugzeuge zu festen Sätzen auf Zeitbasis (in der Regel sogenannte Blockstunden) verleast. Einziger Geschäftspartner der E. war die Beklagte zu 2), bei der es sich ebenfalls um eine Fluggesellschaft handelt. Die E. trat vor allem im Regional- und Zubringerverkehr für die Beklagte zu 2) auf. Mit diesem Geschäftsmodell ist die E. aus der Insolvenz der Q. (im folgenden Q.) hervorgegangen. Die Komplementärin der Q. hatte Anfang 2017 die Anteile an der E. übernommen. Nach der Insolvenzeröffnung über das Vermögen der Q. im August 2017 sind die Anteile an der E. mit einem Anteilskauf- und Übertragungsvertrag vom 13.10.2017 an die V. veräußert worden. Im Februar 2019 veräußerte die V. ihrerseits die Anteile an der E. mit einem Kauf- und Übertragungsvertrag an die M., die damals noch als G. firmierte. Die für das Wet-Lease genutzten Flugzeuge leaste die E. ihrerseits zunächst von der Q. und danach von verschiedenen Gesellschaften der V.. Die E. unterhielt in Düsseldorf einen Betrieb, wo die Geschäftsführung sowie sämtliche Zentralfunktionen ansässig waren, insbesondere die Personalabteilung, die bundesweit für die Arbeitnehmer zuständig war. Bodenmitarbeiter waren in Düsseldorf und Berlin tätig. Das fliegende Personal nahm die Arbeit von den Flughäfen in Düsseldorf, Berlin-Tegel, Stuttgart und Nürnberg auf. Über eigene Räumlichkeiten für das fliegende Personal verfügte die E. an dieses Flughäfen nicht. Der Flugbetrieb der E. erfolgte auf der Grundlage des ihr von der zuständigen Genehmigungsbehörde erteilten Luftverkehrsbetreiberzeugnisses („air operator certificate“; im Folgenden: AOC). Die Planung, Koordinierung und Kontrolle der Arbeitseinsätze der Besatzungen, die sie der Beklagten zu 2) im Rahmen des Wet-Lease zur Verfügung stellte, ließ die E. durch die hierzu von ihr beauftragte M. durchführen. Die M. erstellte in ihrem Integrated Operation Control Center (im Folgenden: IOCC) in Köln die Dienstpläne für die Besatzungen, koordinierte die Dienstpläne und passte sie bei krankheitsbedingten oder sonstigen kurzfristigen Ausfällen an. Die Dienstpläne wurden den Arbeitnehmern direkt von dem IOCC elektronisch zur Verfügung gestellt. Daneben war das IOCC für die Kontrolle des Flugbetriebs und für die Behebung von Ablaufstörungen im Flugbetrieb zuständig. So hatten sich die Arbeitnehmer der Bereiche Kabine und Cockpit etwa bei Flugverspätungen, bei plötzlichen Erkrankungen der Arbeitnehmer während des Flugs oder der Schwierigkeiten mit Passagieren an das IOCC zu wenden. Ab März 2020 konnte die Beklagte zu 2) die von der E. nebst Besatzung geleasten Flugzeuge aufgrund der weltweiten Auswirkungen der Corona-Pandemie auf den Flugverkehr nicht mehr einsetzen. Sie suspendierte den Wet-Lease-Vertrag aufgrund höherer Gewalt. Am 21.04.2020 stellte die E. beim Amtsgericht Düsseldorf einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Seitdem befand sich die E. aufgrund eines Beschlusses des Amtsgerichts Düsseldorf vom 21.04.2020 im Eröffnungsverfahren unter Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung gemäß § 270a InsO. Der Beklagte zu 1) war zum vorläufigen Sachwalter bestellt. Die Beklagte zu 2) ließ die beim Luftfahrt-Bundesamt genehmigte Wet-Lease-Vereinbarung mit der E. löschen. Über diese geänderte Genehmigung erhielt sie unter dem 24.04.2020 einen dementsprechenden Bescheid. Am 30.06.2020 traf die Geschäftsführung der E. mit Zustimmung des Beklagten zu 1) die unternehmerische Entscheidung, den Betrieb der E. vollständig und endgültig mit sofortiger Wirkung stillzulegen (vgl. Beschluss der Geschäftsführung der E. vom 30.06.2020, Anlage B 5, Bl. 96 d. A.). Einen entsprechenden Beschluss fasste die M. als einzige Gesellschafterin der E. am 30.06.2020 (vgl. Beschluss der M. vom 30.06.2020, Anlage B 6, Bl. 95 d. A.) Das Amtsgericht Düsseldorf eröffnete sodann durch Beschluss vom 01.07.2020 - 504 IN 56/20 - das Insolvenzverfahren über das Vermögen der E. wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung und ernannte den Beklagten zu 1) zum Insolvenzverwalter (vgl. Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 01.07.2020, Anlage B 1, Bl. 122 ff. d. A.). Mit Schreiben vom 10.07.2020 zeigte der Beklagte zu 1) gegenüber dem Amtsgericht Düsseldorf die Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 Abs. 1 S. 1 InsO an (vgl. Schreiben des Beklagten zu 1) vom 01.07.2020, Anlage B 2, Bl. 101 f. d. A.). In Umsetzung der unternehmerischen Entscheidung, den Betrieb der E. mit sofortiger Wirkung stillzulegen, kündigte der Beklagte zu 1) am 01.07.2020 den Mietvertrag über die Räumlichkeiten der E. in der Flughafenstraße 103, 40474 Düsseldorf, zum nächstzulässigen Termin, erteilte am 30.07.2020 den Auftrag zur Verwertung der zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögensgegenstände (Kraftfahrzeuge, Betriebs- und Geschäftsausstattung, EDV) und meldete am 24.07.2020 das Gewerbe der E. ab. Die durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bedingte Auflösung der E. wurde am 09.07.2020 in das Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf - HRB 89077 - eingetragen. Zudem sprach der Beklagte zu 1) Anfang Juli 2020 gegenüber den Arbeitnehmern der Bereiche Boden und Kabine betriebsbedingte Kündigungen aus. Nachdem der Beklagte zu 1) und die Personalvertretung Cockpit für die Arbeit-nehmer des Bereichs Cockpit einen Interessenausgleich und Sozialplan am 15./20. Juli 2020 abgeschlossen hatten, sprach der Beklagte zu 1) noch im Juli 2020 auch gegenüber den Arbeitnehmern des Bereichs Cockpit betriebsbedingte Kündigungen aus. Mit Anwaltsschreiben vom 01.07.2020 übersandte der Beklagte zu 1) die Massenentlassungsanzeigen vom 01.07.2020 für den gesamten Betrieb der E. einerseits und für den betreffenden Standort andererseits jeweils per Fax an die Agentur für Arbeit Düsseldorf, die den Erhalt der Massenentlassungszeigen bestätigte (vgl. Anwaltsschreiben vom 01.07.2020 nebst Massenentlassungsanzeige (gesamt) und Anlagen, Anlage B 13, Bl. 113 ff d. A..; Anwaltsschreiben vom 01.07.2020 nebst Massenentlassungsanzeige (Standort) und Anlagen, Anlage B 14, Bl. 106 ff. d. A.; Empfangsbekenntnisse der Agentur für Arbeit Düsseldorf, Anlagen B 15 und B 16, Bl. 104 f. d. A.). Darüber hinaus erstattete der Beklagte zu 1) am 01.07.2020 Massenentlassungsanzeigen rein vorsorglich auch bei den Agenturen für Arbeit in Nürnberg, Stuttgart, Berlin-Mitte, Berlin-Nord und Berlin-Süd. Dabei wurden bei den vorgenannten Agenturen für Arbeit jeweils zwei Massenentlassungsanzeigen eingereicht, und zwar eine, die den gesamten Betrieb der E. und damit sämtliche beschäftigten und zu entlassenden Arbeitnehmer der E. umfasste, und eine, die nur jeweils die Arbeitnehmer enthielt, die an den vorgenannten Standorten tätig waren bzw. von dort aus ihre Tätigkeit aufnahmen. Die vorgenannten Agenturen für Arbeit bestätigten den Empfang der Massenentlassungsanzeigen durch Rücksendung eines Empfangsbekenntnisses. Unter dem 15./20.07.2020 schloss der Beklagte zu 1) mit der bei der E. bestehenden Personalvertretung Cockpit einen Interessenausgleich sowie einen Sozialplan ab. Mit Schreiben vom 03.07.2020 kündigte der Beklagte zu 1) das Arbeitsverhältnis ordentlich aus betriebsbedingten Gründen zum 31.08.2020, hilfsweise innerhalb der insolvenzrechtlich relevanten Höchstkündigungsfrist des § 113 S. 2 InsO zum nächstzulässigen Zeitpunkt und stellte den Kläger mit sofortiger Wirkung unwiderruflich von der Erbringung seiner Arbeitsleistung frei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Kündigungsschreiben vom 03.07.2020 (Anlage K 3, Bl. 71 f. d. A.) Bezug genommen. Mit der Klageschrift vom 21.07.2020, welche am 22.07.2020 beim Arbeitsgericht einging und dem Beklagten zu 1) am 27.07.2020 zugestellt wurde, wendet sich der Kläger zuletzt hilfsweise gegen die vom Beklagten zu 1) ausgesprochene Kündigung, mit der Klageerweiterung begehrt er in der Hauptsache die Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis bereits vor Ausspruch der Kündigung mit der Beklagten zu 2) fortbestehe. Der Kläger meint, bereits seit dem 13.10.2017 bestehe ein Arbeitsverhältnis zwischen ihm und der Beklagten zu 2). Es habe ein Betriebsübergang auf die Beklagte zu 2) stattgefunden. Die Beklagte zu 2) bediene sich (spätestens) seit dem 09.01.2018 im Rahmen der Wet-Lease-Vereinbarung sämtlicher Betriebsmittel und Betriebswerte der E.. Der notarielle Anteilskauf- und Übertragungsvertrag, mit dem die E. auf die V. übergehen sollte, sei allerdings bereits am 13.10.2017 geschlossen worden. Insofern liege ein Betriebsübergang auf die Beklagte zu 2) bereits zum 13.10.2017 vor. Die Klagepartei habe zu diesem Zeitpunkt in einem Arbeitsverhältnis zur E. gestanden und sei damit dem Personal, das den Wet-Lease mit der Beklagten zu 2) bediene, organisatorisch zugeordnet gewesen. Die E. selbst habe in Bezug auf die Arbeitsbedingungen des fliegenden Personals keinen eigenen Handlungsspielraum mehr. Sie sei abhängig von den Bedingungen, die seitens der Beklagten zu 2) vorgegeben worden seien. Die Dienstpläne des Flugpersonals der E. seien von der Beklagten zu 2) erstellt worden, die Urlaubsvergabe sei von der Beklagten zu 2) durchgeführt worden, die Flugzeuge seien mit dem Logo der Beklagten zu 2) versehen worden, das Flugpersonal sei in der Uniform der Beklagten zu 2) gekleidet gewesen und die Vermarktung der Flüge der E. sei ausschließlich über die Beklagte zu 2) erfolgt. Die Integration der Mitarbeiter der E. in die Arbeitsorganisation der Beklagten zu 2) zeige sich darüber hinaus an weiteren Punkten, die sich aus dem „Welcome Guide“ ergeben würden, der den Mitarbeiter der E. von der M. („Y.“) übergeben worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf 4-5 des Schriftsatzes des Klägers vom 19.11.2020 (Bl. 184, 185 d. A.) sowie auf den „Welcome Guide“ (Bl. 202 ff. d. A.) verwiesen. Mit Übernahme der „C.“ sei die Geschäftsführung und der Flugbetriebsleiter der E. durch Mitarbeiter der L. ausgetauscht worden. Ferner sei das Auswahlverfahren für das fliegende Personal an die Richtlinien der Beklagten zu 2) angepasst worden und die Safety und Compliance Systeme seien auf die Systeme der Beklagten zu 2) umgestellt worden. Zudem habe die E. in den Geschäftsräumen der I., die sich in unmittelbarer Nähe zu denen der Beklagten zu 2) am Köln/Bonner Flughafen befinden, Büroräume angemietet, um die Integrierung in die Beklagte zu 2) zu optimieren. Auch der für einen Betriebsübergang charakteristische Übergang von Material auf die Beklagte zu 2) bzw. die weiteren Gesellschaften der Q. habe stattgefunden. Alle Maschinen der E. (Dash- und Airbus-Maschinen) seien mit Abschluss des Wet-Lease ausschließlich für die Beklagte zu 2) im Einsatz gewesen. Die Beklagte zu 2) habe auch sachliche Betriebsmittel der E. bei sich eingegliedert. Bis zum Vollzugstag des 09.01.2018 sei die Q. dazu verpflichtet gewesen, das AOC der E. um 13 Flugzeuge des Typs A320 zu erweitern und dieses mit entsprechenden Slots auszustatten. Mit der Integrierung der Slots bei sich, habe die Beklagte zu 2) essenzielle Betriebswerte der E. übernommen. Mit der Übertragung der Slots auf die E. sowie dem Einsatz des Flugpersonals der E. für die Beklagte zu 2) wurde die Fortführung des Flugbetriebs der Beklagten zu 2) sichergestellt. Im Verlauf des Wet-Lease seien alle 12 Airbus-Maschinen, die zuvor von der E. betrieben wurden, von der Beklagten zu 2) sowie der I., die ebenfalls ausschließlich unter der Marke „Q.“ nach außen auftrete, übernommen worden. Entgegen des Vortrags der Beklagten zu 2) habe diese nicht lediglich drei Maschinen übernommen, sondern insgesamt sechs Maschinen. Die übrigen sechs Airbus-Maschinen seien von I. übernommen worden. Die restlichen 15 Dash-Flugzeuge seien bei der E. verblieben und weiterhin im Wet-Lease für die Beklagte zu 2) eingesetzt worden. Das Personal der E., das zuvor die Airbus-Maschinen bereedert habe, sei in dem Moment, in dem die Airbus-Maschinen zur Beklagten zu 2) bzw. zur I. übergegangen seien, von der I. übernommen und fortan dort eingesetzt worden. Hilfsweise für den Fall, dass kein Betriebsübergang auf die Beklagte zu 2) erfolgt sei, rügt der Kläger die soziale Rechtfertigung der Kündigung vom 03.07.2020. Er bestreitet, dass tatsächlich dringende betriebliche Erfordernisse für die Kündigung vorlägen und dass der Beklagte zu 1) eine korrekte Sozialauswahl vorgenommen habe. Des Weiteren bestreitet der Kläger mit Nichtwissen, dass der Beklagte zu 1) eine ordnungsgemäße Massenentlassungsanzeige abgegeben habe. Der Kläger bestreitet, dass der Beklagte zu 1) einen Stilllegungsbeschluss auf der Grundlage gesicherter Erkenntnisse gefasst habe und dass die Stilllegungsabsicht im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung bestanden habe. Ausweislich des seitens des Beklagten zu 1) mit der Personalvertretung Cockpit am 15.07.2020 abgeschlossen Interessenausgleichs ergebe sich auf Seite 5 unter Ziffer E. eine Verhandlungsverpflichtung für den Fall, dass sich die Sachlage (Betriebsänderung in Form einer Stilllegung des Geschäftsbetriebs) doch nochmal ändere. Es sei insofern widersprüchlich, im Interessenausgleich, der zwei Wochen nach den Stilllegungsbeschlüssen abgeschlossen wurde, von möglichen Änderungen der Sachlage und daraus resultierenden Wiedereinstellungsverpflichtungen zu sprechen. Zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung habe demnach keine „ernsthafte und endgültige Absicht“ bestanden, den Betrieb stillzulegen. Schließlich lägen der Kündigung keine dringenden betrieblichen Erfordernisse zugrunde. Eine etwaige unternehmerische Entscheidung, den Betrieb der E. stillzulegen, sei offenbar unvernünftig und willkürlich. Der Kläger meint, die Insolvenz der E. sei vorsätzlich herbeigeführt worden. Die „Corona-Pandemie“ sei lediglich als Vorwand für eine schnelle Abwicklung genutzt worden. Die E. habe seit November 2019 die Zahlung der Leasingraten an die Y. eingestellt, die Flugzeuge aber weiterhin der Beklagten zu 2) zur Verfügung gestellt. Dies sei hochgradig fahrlässig gewesen. Denn es sei jederzeit zu befürchten gewesen, dass die Y. die Leasingverträge kurzfristig kündigen werde und die Flugzeuge herausverlangen werde. Letztlich sei es dann auch genauso gekommen. Im Zeitraum vom 08.04.2020 bis zum 18.04.2020 habe die E. der Y. als Leasinggeberin sämtliche Flugzeuge herausgeben müssen. Anschließend hätten alle Flugzeuge vom AOC der Schuldnerin abgemeldet werden müssen. Hierdurch sei die Berechtigung zur Durchführung von gewerblichem Luftverkehr entfallen. Die Beklagte zu 2) habe die Wet-Lease Vereinbarung auch nicht aufgrund höherer Gewalt gekündigt. Vielmehr sei es am 08.04.2020 zu einer einvernehmlichen Beendigung der Wet-Lease Vereinbarung gekommen. Wegen der weiteren diesbezüglichen Einzelheiten die Seiten 4-9 des klägerischen Schriftsatzes vom 21.07.2020 (Bl. 4-9 d. A.) Bezug genommen. Im Kammertermin am 23.11.2020 hat der Kläger seinen „Schleppnetzantrag“ sowie die Anträge auf Erteilung eines Zwischen- und hilfsweise auf Erteilung eines Endzeugnisses zurückgenommen. Bezüglich des Antrags des Klägers auf Feststellung, dass ihm Forderungen gegen die Insolvenzmasse aus Differenzlohn für die Monate Juli und August 2020 zustehen, haben der Kläger und der Beklagte zu 1) einen Teilvergleich geschlossen. Der Kläger beantragt zuletzt, 1. festzustellen, dass sein Arbeitsverhältnis ab dem 13.10.2017 als Flugbegleiter mit den Zusatzfunktionen Senior Cabin Crew Member und Crew Safety Trainer bei der Beklagten zu 2) fortbesteht, 2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung des Beklagten zu 1) vom 03.07.2020 nicht aufgelöst wird. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 2) ist der Auffassung, dass zwischen dem Kläger und ihr kein Arbeitsverhältnis im Wege eines Betriebsübergangs begründet worden sei. Der Vortrag des Klägers sei unsubstantiiert, es bleibe völlig offen, was genau als übergangsfähige wirtschaftliche Einheit definiert werden und tatsächlich übergegangen sein solle. Die Beklagte zu 2) behauptet, zwischen ihr und der E. habe ein Auftragsverhältnis für die Durchführung des Wet-Lease, bestanden. Diese Wet-Lease-Vereinbarung sei zum 31.03.2020 beendet worden. Infolge der Beendigung sei auch ihre Betriebsgenehmigung geändert und die Wet-Lease-Vereinbarung mit der E. gelöscht worden, wie sich aus dem Schreiben des Luftfahrtbundesamtes vom 24.04.2020 (Anlage BK2 1, Bl. 152 ff. d. A.) ergebe. Zu keiner Zeit habe eine Personalleitung der Mitarbeiter der E. durch sie vorgelegen. Die E. habe vielmehr auf Basis von Dienstleistungsverträgen mit der M. („Y.“) verschiedene administrative und operative Dienstleistungen bei der Y. eingekauft, darunter auch die Erstellung von Dienstplänen. Die E. habe nach ihrer Kenntnis eine eigene Personalleitung mit der ultimativen Entscheidungshoheit für die Mitarbeiter der E.. Die Beklagte zu 2) weist den Vortrag des Klägers, dass sie „die Slots“ der E. übernommen habe als unzutreffend zurück. Dem Vortrag lasse sich nicht ansatzweise entnehmen, auf welche „Slots“ er sich beziehe. So habe die E. zur Bedienung der Wet-Lease-Verpflichtung eben gerade die der Beklagten zu 2) zugewiesene Slots genutzt. Somit habe sie, Beklagte zu 2), diese denklogisch nicht von der E. übernehmen können. Im Übrigen handele es sich bei „Slots“ nicht um einen eigenen Betriebsteil. Gegen einen Betriebsübergang auf sie spreche außerdem, dass sie weder die Mehrheit der Flugzeuge noch sonstige Ausrüstungsgegenstände der E. übernommen habe. Bis März 2019 seien bei der E. noch insgesamt ca. 30 Flugzeuge zur Durchführung des Wet-Lease im Einsatz (Bombardier Dash 8 400 und Airbus Maschinen) gewesen. Nach ihrem Kenntnisstand seien bei der E. für die Durchführung des Wet-Lease zuletzt insgesamt 15 Flugzeuge des Typs Bombardier Dash 8 Q400 eingesetzt worden. Sie verfüge über keine Lizenz für den Betrieb dieses Flugzeugtyps. Sie habe lediglich drei Flugzeuge des Typs Airbus A319 bzw. A320 im Einsatz, die vormals von der E. eingesetzt worden seien, wobei es sich um die Flugzeuge mit den Kennnummern D-ABGP, D-ABGQ und D-ABNU handele. Auch habe sie keine Routen der E. oder die Mehrheit des Personals, insbesondere kein Schlüsselpersonal, der E. übernommen. Sie habe auch nicht die Betriebsgenehmigung der E. nach § 20 LuftVG oder das sogenannte Air Operator Certificat (AOC) übernommen. Soweit der Kläger sich in seiner Klage auf einen angeblichen Betriebsübergang am 13.10.2017 berufe, sei darauf hinzuweisen, dass die vom Kläger angeführten Geschäftsführerwechsel bei der E. erst im August 2018 und damit erst ca. ein Jahr nach dem angeblichen Betriebs(teil)Übergang im Oktober 2017 erfolgt seien. Der Vortrag des Klägers zu einem Wechsel eines bei der Q. für den Wet-Lease-Auftrag mit ihr zuständigen Flugbetriebsleiters sei zu unsubstantiiert. Sie habe auch keine Räumlichkeiten der E. am Flughafen angemietet, sondern Räumlichkeiten von der Flughafenbetreiber-Gesellschaft selbst gemietet. Der Beklagte zu 1) meint, die ausgesprochene Kündigung sei rechtswirksam. Er behauptet, die E. sei den Auswirkungen der Covid-19-Pandemie zum Opfer gefallen. Nachdem der weltweite und innerdeutsche (Personen-)Luftverkehr wegen der Auswirkungen der Corona-Krise im März 2020 vollständig eingestellt worden sei, habe die Beklagte zu 2) die von der E. geleasten Flugzeuge nebst Crews nicht mehr einsetzen können. Sie habe daher Ende März 2020 den Wet-Lease-Vertrag gegenüber der E. aufgrund höherer Gewalt (Force Majeure) suspendiert. Dadurch seien sämtliche geschäftlichen Aktivitäten der E. zum Erliegen gekommen, da sie ab diesem Zeitpunkt keine Flüge mehr für ihren einzigen Geschäftspartner, die Beklagte zu 2), habe durchführen können. Im April 2020 seien die vertraglichen Beziehungen zwischen der E. und den Gesellschaften des Y.-Konzerns, einschließlich der der Beklagten zu 2) unter Berücksichtigung entsprechender Kündigungsrechte beendet worden. Die E. habe im Zuge dessen auch sämtliche von den Unternehmen des Y.-Konzerns geleasten Flugzeuge zurückgeben müssen. Dadurch seien die Beschäftigungsmöglichkeiten für ihre Arbeitnehmer entfallen. Bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens habe die Geschäftsführung der E. versucht, Möglichkeiten zur Fortsetzung der Geschäftstätigkeit zu finden, insbesondere neue Wet-Lease-Verträge abzuschließen, die Geschäftstätigkeit um ein eigenes Vertriebssystem an Passagiere zu erweitern oder das Geschäftsmodell um Charterflüge, insbesondere für Reiseveranstalter in Nordrhein-Westfalen, zu erweitern. Die Anstrengungen seien jedoch erfolglos geblieben. Vor diesem Hintergrund habe die Geschäftsführung der E. am 30.06.2020 mit seiner Zustimmung als vorläufiger Sachwalter die unternehmerische Entscheidung getroffen, den Betrieb endgültig und vollständig mit sofortiger Wirkung stillzulegen. In seiner Funktion als Insolvenzverwalter über das Vermögen der E. habe er an der unternehmerischen Entscheidung, den Betrieb der E. mit sofortiger Wirkung stillzulegen, festgehalten. Aufgrund des mit sofortiger Wirkung umgesetzten Beschlusses, den Betrieb stillzulegen, hätte ab dem 30.06.2020 festgestanden, dass es bei der E. einen freien Arbeitsplatz, auf dem die klägerische Partei hätte weiterbeschäftigt werden können, nicht gegeben habe und auch in Zukunft nicht mehr geben werde. Da sämtliche Arbeitsverhältnisse des Betriebs zum nächstmöglichen Zeitpunkt gekündigt worden seien oder – nach Erhalt der noch ausstehenden behördlichen Zustimmung – noch gekündigt würden, sei eine soziale Auswahl im Sinne des § 1 Abs. 3 KSchG nicht zu treffen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze, das Ergebnis der mündlichen Verhandlung sowie auf den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Es ist kein Betriebs(teil)übergang auf die Beklagte zu 2) erfolgt (1.). Es ist nicht festzustellen, dass das zwischen dem Kläger und der Y. bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung des Beklagten zu 1) vom 03.07.2020 nicht aufgelöst ist (2.). 1. Die Klage ist unbegründet, soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis bereits seit dem 13.10.2017 mit der Beklagten zu 2) fortbesteht. Der Kläger beruft sich hier auf einen Betriebs(teil)übergang iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB. Ein solcher liegt nicht vor, insbesondere hat weder der Anteilskauf- und Übertragungsvertrag vom 13.10.2017 noch das in der Folgezeit praktizierte Wet-Lease für die Beklagte zu 2) zu einem Betriebsübergang auf diese geführt. a) Die 12. Kammer des Arbeitsgerichts Düsseldorf (ArbG Düsseldorf, Urt. v. 19. November 2020 – 12 Ca 4598/20, n. rkr.) hat hierzu ausgeführt (wobei darauf hingewiesen wird, dass der hiesige Beklagte zu 1) im dortigen Verfahren der Beklagte zu 2) und die hiesige Beklagte zu 2) im dortigen Verfahren die Beklagte zu 1) ist): „a) Ein Betriebs(teil)übergang iSd. Richtlinie 2001/23/EG (sog. Betriebsübergangsrichtlinie) sowie iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB setzt voraus, dass der Übergang eine auf Dauer angelegte, ihre Identität bewahrende wirtschaftliche Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit betrifft (vgl. etwa BAG 28. Februar 2019 - 8 AZR 201/18 - Rn. 26, BAGE 166, 54). Der Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/23/EG und damit der des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden Gerichtshof) nur eröffnet, wenn sich die wirtschaftliche Einheit als hinreichend strukturierte und selbstständig organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck einordnen lässt (EuGH 13. Juni 2019 - C-664/17 - [Ellinika Nafpigeia] Rn. 60 mwN). aa) Die Identität einer wirtschaftlichen Einheit ergibt sich aus mehreren untrennbar zusammenhängenden Merkmalen wie dem Personal der Einheit, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und gegebenenfalls den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln (ua. EuGH 20. Juli 2017 - C-416/16 - [Piscarreta Ricardo] Rn. 43 mwN). Erforderlich ist zwangsläufig eine ausreichende funktionelle Autonomie, wobei sich der Begriff Autonomie auf die Befugnisse bezieht, die der Leitung der zur Einheit gehörenden Gruppe von Arbeitnehmern eingeräumt sind, um die Arbeit dieser Gruppe relativ frei und unabhängig zu organisieren und insbesondere Weisungen zu erteilen und Aufgaben auf die zu dieser Gruppe gehörenden untergeordneten Arbeitnehmer zu verteilen, ohne dass andere Organisationsstrukturen des Arbeitgebers dabei dazwischengeschaltet sind (EuGH 6. März 2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rn. 32 mwN; vgl. auch EuGH 13. Juni 2019 - C-664/17 - [Ellinika Nafpigeia] Rn. 62 f.; BAG 25. Februar 2020 - 1 ABR 39/18 - Rn. 37; 13. August 2019 - 8 AZN 171/19 - Rn. 10). Darauf, ob es sich dabei um ein „Unternehmen“, einen „Betrieb“ oder einen „Unternehmens-“ oder „Betriebsteil“ - auch iSd. jeweiligen nationalen Rechts - handelt, kommt es nicht an (vgl. EuGH 9. September 2015 - C-160/14 - [Ferreira da Silva e Brito ua.] Rn. 25; 20. Januar 2011 - C-463/09 - [CLECE] Rn. 30). Entscheidend ist nur, dass es sich um eine wirtschaftliche Einheit handelt (BAG 27. April 2017 - 8 AZR 859/15 - Rn. 30). bb) Entscheidend für einen Betriebs(teil)übergang ist, dass die so verstandene wirtschaftliche Einheit ihre schon vor der Übernahme bestandene Identität „bewahrt“. Nur wenn eine wirtschaftliche Einheit bereits vor dem Übergang vorhanden ist, kann sich die Frage der Wahrung ihrer Identität und damit die Frage eines Betriebs(teil)übergangs überhaupt stellen (vgl. EuArbRK/Winter 3. Aufl. RL 2001/23/EG Art. 1 Rn. 53). Aus der Verwendung des Wortes „behält“ in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 und Unterabs. 4 der Richtlinie 2001/23/EG folgt, dass die Autonomie der übertragenen Einheit „in jedem Fall“ vor dem Übergang bestanden haben muss (EuGH 6. März 2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rn. 34). Ein Betriebsteil muss daher schon beim früheren Betriebsinhaber über die erforderliche Autonomie verfügt, dh. die Qualität eines Betriebsteils im Sinne einer wirtschaftlichen Einheit gehabt haben (vgl. Schaub ArbR-HdB/Ahrendt 18. Aufl. § 117 Rn. 10; KR/Treber 12. Aufl. § 613a BGB Rn. 15, 17; HWK/Willemsen 8. Aufl. § 613a BGB Rn. 31). Ob das der Fall war, hat allein das nationale Gericht zu prüfen (EuGH 6. März 2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rn. 35). cc) Bei der Prüfung, ob eine wirtschaftliche Einheit ihre Identität bewahrt, müssen sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen berücksichtigt werden. Dazu gehören namentlich die Art des Unternehmens oder Betriebs, der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter, der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber, der etwaige Übergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeiten, denen je nach der Art des betroffenen Unternehmens oder Betriebs, je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- oder Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zukommt (vgl. BAG 28. Februar 2019 - 8 AZR 201/18 - Rn. 26 f., BAGE 166, 54). Diese Umstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden (EuGH 11. Juli 2018 - C-60/17 - [Somoza Hermo und Ilunión Seguridad] Rn. 30; BAG 25. August 2016 - 8 AZR 53/15 - Rn. 27 mwN; vgl. auch AR/Bayreuther 9. Aufl. § 613a BGB Rn. 5). dd) Im Luftverkehrssektor ist der Übergang von Material als ein wesentliches Kriterium für die Beurteilung des Vorliegens eines Betriebsübergangs iSv. Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23/EG anzusehen. Für einen Betriebsübergang spricht auch der Eintritt in bestehende Charterflugverträge mit Reiseveranstaltern, der zum Ausdruck bringt, dass die Kundschaft übernommen wurde, sowie die ununterbrochene Fortsetzung des Flugbetriebs auf den bisherigen Routen mit zumindest einem Teil des Personals (vgl. EuGH 9. September 2015 - C-160/14 - [Ferreira da Silva e Brito ua.] Rn. 29 ff.). Im Falle der vollständigen Übernahme eines Flugbetriebs durch die frühere Muttergesellschaft hat es der Gerichtshof in Fortführung seiner Rechtsprechung als nicht relevant angesehen, dass die Einheit, von der Material und ein Teil des Personals übernommen wurden, ohne Beibehaltung ihrer eigenständigen Organisationsstruktur in die Struktur der früheren Muttergesellschaft eingegliedert wurde, da eine Verbindung zwischen dem übergegangenen Material und Personal einerseits und der Fortführung der zuvor von der aufgelösten Gesellschaft ausgeübten Tätigkeiten andererseits bestehe. Nicht die Beibehaltung der konkreten Organisation der verschiedenen übertragenen Produktionsfaktoren durch den Unternehmer, sondern die Beibehaltung der funktionellen Verknüpfung der Wechselbeziehung und gegenseitigen Ergänzung zwischen diesen Faktoren stelle das maßgebliche Kriterium für die Bewahrung der Identität der übertragenen Einheit dar. So erlaube es die Beibehaltung einer solchen funktionellen Verknüpfung zwischen den übertragenen Faktoren dem Erwerber, diese Faktoren, selbst wenn sie nach der Übertragung in eine neue, andere Organisationsstruktur eingegliedert werden, zu nutzen, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen (EuGH 9. September 2015 - C-160/14 - [Ferreira da Silva e Brito ua.] Rn. 32 ff.; grundlegend EuGH 12. Februar 2009 - C-466/07 - [Klarenberg] Rn. 43 ff.). b) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist das mit der Schuldnerin begründete Arbeitsverhältnis des Klägers zu keinem Zeitpunkt gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Beklagte zu 1) übergegangen. aa) Das tatsächliche Geschehen, aus dem der Kläger hier einen Betriebs(teil-)übergang ableiten will, war bereits Gegenstand der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Der achte und der sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts sind in diesem Zusammenhang unterschiedlicher Auffassung darüber, ob das vormals bis zum 31.12.2017 von der Q. für die hiesige Beklagte zu 1) praktizierte Wet-Lease einen Betrieb oder Betriebsteil iSd. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB darstellt (im Ergebnis offengelassen, aber mit starker bejahender Tendenz von BAG, Urteil vom 27. Februar 2020 - 8 AZR 215/19 – Rn. 92; anders ausdrücklich BAG, Urteil vom 14. Mai 2020 – 6 AZR 235/19 –, Rn. 75: Das bis zum 31. Dezember 2017 praktizierte Wet Lease stellte zu keinem Zeitpunkt einen Betrieb oder Betriebsteil iSd. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB dar). Wenn das Wet-Lease – wohlgemerkt bei Q. - für die hiesige Beklagte zu 1) als wirtschaftliche Einheit iSd. Richtlinie 2001/23/EG und damit auch iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB angesehen wird, dann kann dieses entweder noch im Dezember 2017 oder spätestens im Januar 2018 nur auf die hiesige Schuldnerin übergegangen sein. Denn die Schuldnerin hatte nicht nur den Dienstleistungsvertrag über das Wet-Lease für die Beklagte zu 1) übernommen, sondern auch andere Ressourcen, die damit bei Q. verbunden waren, wie ua. Flugzeuge und Flugzeitnischen, sogenannte Slots (vgl hierzu auch ausdrücklich (BAG, Urteil vom 27. Februar 2020 – 8 AZR 215/19 –, Rn. 92, juris). Wenn überhaupt, so war die hiesige Schuldnerin als neue Auftragnehmerin die Erwerberin. Ein Übergang auf die hiesige Beklagte zu 1) als Auftraggeberin kommt hingegen ersichtlich nicht in Betracht und ist nicht nur vom sechsten Senat sondern auch vom achten Senat des Bundesarbeitsgerichts ausdrücklich verneint worden: „Zudem spricht nichts für einen im Zeitpunkt der Kündigung geplanten oder letztlich erfolgten Betriebsteilübergang auf L. oder Q.“ (BAG, Urteil vom 27. Februar 2020 – 8 AZR 215/19 –, Rn. 64, juris) sowie „Gleiches gilt bezüglich Q.. Ein Betriebsübergang auf diese Gesellschaft des Y.-Konzerns kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil Q. keine betriebliche Tätigkeit der Schuldnerin fortgeführt hat. Q. war im Rahmen der Wet-Lease-Konstruktion der Empfänger der von der Schuldnerin bzw. der Beklagten zu 2. erbrachten Dienstleistung. Die bloße Fortführung einer Geschäftsbeziehung als Kunde kann keinen Betriebsübergang begründen.“ (BAG, Urteil vom 14. Mai 2020 – 6 AZR 235/19 –, Rn. 112, juris). bb) Die bei der Schuldnerin bestehenden - entweder von Q. übernommene oder jedenfalls originär bestehende - wirtschaftliche Einheit ist auch in der Folgezeit von niemandem übernommen worden. Die Schuldnerin hat vielmehr bis zur – hier streitigen – Einstellung der Geschäftstätigkeit mit der bei ihr bestehenden wirtschaftlichen Einheit ihren Geschäftsbetrieb fortgeführt. Der Kläger hat nichts vorgebracht, dass auf einen Betriebsübergang zum 13.10.2017 oder – wie schriftsätzlich ohne Konkretisierung vom Kläger aufgeworfen - späteren Zeitpunkt schließen lassen würde. Soweit das Wet-Lease für einen feststehenden Vertragspartner aus der V. – hier die hiesige Beklagte zu 1) - im Rahmen einer auf Dauer angelegten Vertragsbeziehung unter Einsatz bestimmter, besonders lackierter Flugzeuge auf bestimmten Strecken und unter Nutzung bestimmter Stationen und technischer Mittel durchgeführt wird und die Besatzung im Wet-Lease-Einsatz typischerweise die Uniformen des jeweiligen Unternehmens trägt, ist dies schlicht das Geschäftsmodell „Wet-Lease“. Deshalb wechseln nicht die Arbeitnehmer des Auftragnehmers – der hiesigen Schuldnerin – zum Auftraggeber – hier der Beklagten zu 1). Sie bleiben vielmehr bei ihrem Vertragsarbeitgeber. Dass die Schuldnerin unstreitig die Planung, Koordinierung und Kontrolle der Arbeitseinsätze der Besatzungen, die sie der Beklagten zu 1) im Rahmen des Wet-Lease zur Verfügung stellte, nicht selbst durchführte, löst keinen Betriebsübergang aus, weil damit nicht eine wirtschaftliche Einheit übergeht. Soweit der Kläger noch behauptet, dass die Beklagte zu 1) zur Verkürzung der Kommunikationswege von der Schuldnerin Räumlichkeiten am Flughafen Düsseldorf angemietet hätte, ist nicht einmal ersichtlich, was dies mit einem Betriebsübergang zu tun haben soll. Gleiches gilt für die Behauptung, dass im Rahmen der Abwicklung der insolventen Q. für den Wet-Lease-Auftrag zuständige Personen zur Beklagten zu 1) gewechselt seien. Wie bereits ausgeführt, hat im Rahmen der Abwicklung der Q. jedenfalls kein Betriebsübergang auf die Beklagte zu 1) stattgefunden.“ Den zutreffenden Ausführungen der 12. Kammer schließt sich die erkennende Kammer an. b) Die weiteren von dem Kläger genannten Aspekte sind ebenfalls nicht geeignet, einen Betriebsübergang auf die Beklagte zu 2) zu begründen. Soweit der Kläger ausführt, dass die Beklagte zu 2) im Laufe des Vertragsverhältnisses sechs Flugzeuge der E. übernommen habe, stellen diese – bei unstreitig zuletzt noch vorhandenen 15 Flugzeugen – jedenfalls nicht die Mehrheit der Betriebsmittel dar. Darüber hinaus ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass es sich hierbei um einen eigenen Betriebsteil handelt, dem der Kläger angehört hat. Die Übertragung von Slots von der E. auf die Beklagte zu 2), die der Kläger bereits nicht substantiiert dargelegt hat, ist kein Indiz für das Vorliegen eines Betriebsübergangs. 2. Es ist nicht festzustellen, dass das zwischen der E. und dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung des Beklagten zu 2) vom 03.07.2020 nicht aufgelöst ist. Vielmehr ist die Kündigung wirksam. Die Kündigungsschutzklage ist nicht bereits wegen Unschlüssigkeit unbegründet, weil der Kläger ausweislich des gegen die Beklagte zu 2) gerichteten Feststellungsantrags von einem Übergang des Arbeitsverhältnisses auf diese noch vor dem Zugang der streitgegenständlichen Kündigung ausgeht (a). Die Kündigung ist nicht bereits nach §§ 4 Satz 1, 7 KSchG rechtswirksam (b). Der Beklagte zu 2) hat vor Ausspruch der Kündigung eine ordnungsgemäße Massenentlassungsanzeige erstattet (c). Die Kündigung ist nach § 1 Abs. 1, 2 KSchG sozial gerechtfertigt (d). Die Kündigung ist nicht deshalb unwirksam, weil die ihr zu Grunde liegende unternehmerische Entscheidung offensichtlich unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist (e). Eine Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG war entbehrlich (f). Die Kündigungsfrist des § 622 Abs. 2 Nr. 1 BGB wurde gewahrt (g). a) Die Kündigungsschutzklage ist nicht bereits wegen Unschlüssigkeit unbegründet, weil der Kläger ausweislich des gegen die Beklagte zu 2) gerichteten Feststellungsantrags von einem Übergang des Arbeitsverhältnisses auf diese noch vor dem Zugang der streitgegenständlichen Kündigung ausgeht. Denn der Kläger beruft sich im Rahmen der Kündigungsschutzklage nicht nur auf den angenommenen Betriebs(teil)übergang, sondern auch auf andere Gründe für die Unwirksamkeit der Kündigung. Dieser hilfsweise erbrachte Vortrag kommt hier zum Tragen, da – wie ausgeführt - kein Betriebs(teil)übergang vorliegt (vgl. in diesem Sinne auch BAG 13. Dezember 2012 - 6 AZR 752/11 - Rn. 36). Mangels Betriebs(teil)übergangs ist die streitgegenständliche Kündigung auch nicht nach § 613a Abs. 4 Satz 1 BGB unwirksam. b) Die Kündigung ist nicht bereits nach §§ 4 Satz 1, 7 KSchG rechtswirksam. Der Kläger hat gegen die Kündigung vom 03.07.2020 mit am 22.07.2020 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz rechtzeitig innerhalb von drei Wochen die Kündigungsschutzklage eingereicht. Die Zustellung an den Beklagten am 27.07.2020 erfolgte demnächst im Sinne von § 167 ZPO und wirkt daher auf den 22.07.2020 zurück. c) Die Kündigung ist nicht nach § 17 Abs. 1, 3 KSchG iVm. § 134 BGB unwirksam. Der Beklagte hatte vor Ausspruch der Kündigung eine ordnungsgemäße Massenentlassungsanzeige erstattet. Die 12. Kammer des Arbeitsgerichts Düsseldorf (ArbG Düsseldorf, Urt. v. 19. November 2020 – 12 Ca 4598/20, n. rkr.) hat hierzu ausgeführt: „aa) Die Kammer ist hier der Auffassung, dass der Beklagte zu 2) mit der vor Zugang der Kündigung bei der Agentur für Arbeit in Düsseldorf erstatteten Massenentlassungsanzeige vom 01.07.2020 die Anzeigepflicht erfüllt hat. (1) Die Anzeige- und Konsultationspflichten des Arbeitgebers nach § 17 Abs. 1 bis Abs. 3 KSchG knüpfen ebenso wie Art. 1 Abs. 1 Buchst. A Unterabs. i der Richtlinie 98/59/EG, auf dessen Umsetzung § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG gerichtet ist, an den Betrieb an (hierzu ausdrücklich BAG 27.02.2020 – 8 AZR 233/19 – Rn. 42 – 44): Zentraler Bezugspunkt des Massenentlassungsschutzes ist damit der Betriebsbegriff. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden Gerichtshof) ist der in der Richtlinie 98/59/EG selbst nicht definierte Begriff „Betrieb“ ein unionsrechtlicher Begriff. Sein Inhalt kann nicht anhand der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bestimmt werden (vgl. EuGH 13.05.2015 - C-182/13 - [Lyttle ua.] Rn. 26; 13.05.2015 - C-392/13 - [Rabal Cañas] Rn. 42; 30.04.2015 - C-80/14 - [USDAW und Wilson] Rn. 45; in diesem Sinne schon EuGH 7.12.1995 - C-449/93 - [Rockfon] Rn. 25). Er ist daher in der Unions-rechtsordnung autonom und einheitlich (vgl. nur EuGH 13.05.2015 - C-392/13 - [Rabal Cañas] aaO) vom Gerichtshof und losgelöst von den nationalen Begrifflichkeiten auszulegen. Für die Definition des Betriebs im Bereich des Massenentlassungsschutzes kann darum nicht auf den Gehalt des Betriebsbegriffs des KSchG oder des BetrVG abgestellt werden. Der Begriff „Betrieb“ ist dahin auszulegen, dass er nach Maßgabe der Umstände die Einheit bezeichnet, der die von der Entlassung betroffenen Arbeitnehmer zur Erfüllung ihrer Aufgabe angehören (EuGH 13.05.2015 - C-392/13 - [Rabal Cañas] Rn. 44; 30.04.2015 - C-80/14 - [USDAW und Wilson] Rn. 47; 7.12.1995 - C-449/93 - [Rockfon] Rn. 31 f.). Es muss sich um eine unterscheidbare Einheit von einer gewissen Dauerhaftigkeit und Stabilität handeln, die zur Erledigung einer oder mehrerer bestimmter Aufgaben bestimmt ist und über eine Gesamtheit von Arbeitnehmern sowie über technische Mittel und eine organisatorische Struktur zur Erfüllung dieser Aufgaben verfügt (EuGH 13.05.2015 - C-392/13 - [Rabal Cañas] Rn. 45; 30.04.2015 - C-80/14 - [USDAW und Wilson] Rn. 49; 15.02.2007 - C-270/05 - [Athinaïki Chartopoiïa] Rn. 27). Da die Richtlinie 98/59/EG die sozioökonomischen Auswirkungen betrifft, die Massenentlassungen in einem bestimmten örtlichen Kontext und einer bestimmten sozialen Umgebung hervorrufen können, muss die fragliche Einheit weder rechtliche noch wirtschaftliche, finanzielle, verwaltungsmäßige oder technologische Autonomie besitzen, um als „Betrieb“ iSd. Richtlinie 98/59/EG qualifiziert werden zu können (EuGH 13.05.2015 - C-392/13 - [Rabal Cañas] Rn. 47; 30.04.2015 - C-80/14 - [USDAW und Wilson] Rn. 51; 15.02.2007 - C-270/05 - [Athinaïki Chartopoiïa] Rn. 28). Der Betrieb iSd. Richtlinie 98/59/EG muss darum auch keine Leitung ha-ben, die selbständig Massenentlassungen vornehmen kann (EuGH 13.05.2015 - C-392/13 - [Rabal Cañas] Rn. 44 mwN). Vielmehr reicht es aus, wenn eine Leitung besteht, die die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeit und die Kontrolle des Gesamtbetriebs der Einrichtungen der Einheit sowie die Lösung technischer Probleme im Sinne einer Aufgabenkoordinierung (EuGH 13.05.2015 - C-392/13 - [Rabal Cañas] Rn. 50) sicherstellt (EuGH 15.02.2007 - C-270/05 - [Athinaïki Chartopoiïa] Rn. 31). Eine bestimmte räumliche Entfernung ist - anders als bei § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG - nach diesem Betriebsverständnis nicht erforderlich (EuGH 15.02.2007 - C-270/05 - [Athinaïki Chartopoiïa] Rn. 29). (2) Die Schuldnerin hat nach diesen Grundsätzen einen einheitlichen Betrieb mit Sitz in Düsseldorf unterhalten. Diese Einheit stellt nach diesen Grundsätzen den Betrieb iSd. Richtlinie 98/59/EG und damit iSv. § 17 KSchG dar. Es gab keinen anderen Standort, der über eine „Gesamtheit von Arbeitnehmern“ iSd. Begriffsbestimmung des Gerichtshofs zur Richtlinie 98/59/EG verfügte. Zentrales Element ist die Verbindung zwischen dem Arbeitnehmer und der Einheit (vgl. EuGH 13.05.2015 - C-392/13 - [Rabal Cañas] Rn. 44; 7.12.1995 - C-449/93 - [Rockfon] Rn. 32; BAG 27.02.2020 – 8 AZR 233/19 – Rn. 47). Soweit das fliegende Personal auch von anderen Flughäfen die Tätigkeit angetreten hat, war keine Leitung gegeben, die die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeit und die Kontrolle dort vor Ort hätte sicherstellen können. (3) Wollte man dies anders sehen, so reichen aber jedenfalls die auf den Standort bezogenen Massenentlassungsanzeigen des Beklagten zu 2) aus. bb) Der Beklagte zu 2) hat darüber hinaus im Hinblick auf die sog. „Muss-Angaben“ eine inhaltlich den Vorgaben des § 17 Abs. 3 Satz 4 KSchG entsprechende Anzeige erstattet. Irgendwelche konkreten Ein-wände hat der Kläger nach Vorlage der Unterlagen durch den Beklagten zu 2) auch auf Nachfrage nicht vorgebracht. cc) Schließlich hat der Beklagte zu 2) nicht gegen § 17 Abs. 3 Satz 3 KSchG verstoßen. Er hat den Stand der Beratungen mit der PV hinreichend dargelegt. Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 KSchG ist die Massenentlassungsanzeige auch dann wirksam erfolgt, wenn zwar keine abschließende Stellungnahme des Betriebsrats vorliegt, der Arbeitgeber aber glaubhaft macht, dass er das Gremium mindestens zwei Wochen vor Erstattung der Anzeige nach § 17 Abs. 2 Satz 1 KSchG unterrichtet hat, und er gleichzeitig den Stand der Beratungen darlegt. Dies ist hier der Fall.“ Den zutreffenden Ausführungen der 12. Kammer schließt sich die erkennende Kammer an. d) Die Kündigung ist nach § 1 Abs. 1, 2 KSchG sozial gerechtfertigt. Sie erfolgte wegen der Stilllegung des Flugbetriebs. Es bestand ein dringendes betriebliches Erfordernis, welches einer Weiterbeschäftigung des Klägers i.S.v. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG entgegenstand. aa) Die 12. Kammer des Arbeitsgerichts Düsseldorf (ArbG Düsseldorf, Urt. v. 19. November 2020 – 12 Ca 4598/20, n. rkr.) hat hierzu ausgeführt: „aa) Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG muss die Kündigung bedingt sein durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen (zur Betriebsbezogenheit vgl. BAG 27. Juni 2019 - 2 AZR 38/19 - Rn. 26). Das ist der Fall, wenn die Umsetzung einer unternehmerischen Entscheidung, etwa der zur Stilllegung des gesamten Betriebs, spätestens mit Ablauf der Kündigungsfrist zu einem voraussichtlich dauerhaften Wegfall des Bedarfs an einer Beschäftigung des betroffenen Arbeitnehmers führt (BAG 16. Mai 2019 - 6 AZR 329/18 - Rn. 39, BAGE 166, 363). Erforderlich ist, dass der Arbeitgeber im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung den ernsthaften und endgültigen Entschluss gefasst hat, den Betrieb stillzulegen (vgl. BAG 16. Februar 2012 - 8 AZR 693/10 - Rn. 37). bb) Die geplanten Maßnahmen müssen zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bereits „greifbare Formen“ angenommen haben (BAG 20. Juni 2013 - 6 AZR 805/11 - Rn. 47 mwN, BAGE 145, 249). Davon kann ausgegangen werden, wenn der Arbeitgeber seine Stilllegungsabsicht unmissverständlich äußert, allen Arbeitnehmern kündigt, etwaige Miet- oder Pachtverträge zum nächstmöglichen Zeitpunkt auflöst, die Betriebsmittel, über die er verfügen darf, veräußert und die Betriebstätigkeit vollständig einstellt (BAG 26. Mai 2011 - 8 AZR 37/10 – Rn. 26). cc) Die streitgegenständliche Kündigung erfolgte wegen der Stilllegung des Flugbetriebs. Die Beklagte zu 1) hatte unstreitig den Wet-Lease-Auftrag zumindest suspendiert. Vorgelegt wurde von ihr weiter im Verfahren der Bescheid des Luftfahrt-Bundesamtes, aus dem sich darüber hinaus die Löschung der Wet-Lease-Vereinbarung mit der Schuldnerin ergibt. Vorgelegt wurden vom Beklagten zu 2) ferner die Beschlüsse der Geschäftsführung der Schuldnerin und ihrer einzigen Gesellschafterin über die Einstellung der Geschäftstätigkeit. Die […] Kündigung aller Arbeitnehmer – ohne Sonderkündigungsschutz und soweit nicht zur Abwicklung benötigt – hat der Beklagte zu 1) mit der Vorlage der Massenentlassungsanzeigen […] dokumentiert. Am Vorliegen eines Stilllegungsbeschlusses und dessen Umsetzung hat die Kammer danach keinerlei Zweifel.“ Den zutreffenden Ausführungen der 12. Kammer schließt sich die erkennende Kammer an. bb) Die weiteren Ausführungen des Klägers sind ebenfalls nicht geeignet, die die Stilllegungsentscheidung sowie die tatsächliche Stilllegung der E. in Zweifel zu ziehen. Insbesondere stellt die im Interessenausgleich vereinbarte Verhandlungspflicht bzw. Wiedereinstellungsverpflichtung die Stilllegungsabsicht nicht in Frage. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass der Beklagte zu 1) selbst aus eigener Initiative nach der getroffenen Stilllegungsentscheidung irgendwelche aktive Bemühungen mehr getroffen, einen Investor bzw. Betriebsübernehmer zu finden. Eine solche Verpflichtung ergibt sich auch nicht aus dem Interessenausgleich. cc) Mildere Mittel als der Ausspruch der Kündigung sind nicht ersichtlich. Wegen der Betriebsstilllegung bestehen bei dem Beklagten zu 1) keine Möglichkeiten der Weiterbeschäftigung, die er dem Kläger hätte anbieten müssen. e) Die Kündigung ist nicht deshalb unwirksam, weil die ihr zu Grunde liegende unternehmerische Entscheidung offensichtlich unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist. Durch die unternehmerische Entscheidung muss der Arbeitsplatz nach einer vernünftigen, betriebswirtschaftlichen Betrachtungsweise zum Zeitpunkt des Kündigungstermins mit einiger Sicherheit entfallen sein. Eine Abwägung der wirtschaftlichen Vorteile, die der Arbeitgeber durch seine Maßnahme erlangt, gegen die Nachteile, die der Arbeitnehmer durch den Arbeitsplatzverlust erleidet, ist nicht geboten. Nicht die unternehmerisch-wirtschaftlichen, sondern die betrieblichen Erfordernisse müssen dringend sein. Das Bundesarbeitsgericht geht von dem aus Art. 2 Abs. 1, 12 und 14 GG hergeleiteten Grundsatz der freien Unternehmerentscheidung aus. Danach ist von den Arbeitsgerichten nicht zu überprüfen, ob die Entscheidung (betriebswirtschaftlich) notwendig und zweckmäßig ist. Unter diesem Gesichtspunkt ist die unternehmerische Entscheidung zur Umorganisation mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG bis zur Grenze der offensichtlichen Unsachlichkeit, Unvernunft oder Willkür frei. Macht der Arbeitnehmer geltend, eine unternehmerische Entscheidung sei missbräuchlich, weil diese offensichtlich unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist, trägt er hierfür die Beweislast (BAG, Urt. v. 20.06.2013 – 2 AZR 379/12; BAG, Urt. v. 25.10.2012 – 2 AZR 552/11; BAG, Urt. v. 31.07.2014 – 2 AZR 422/13). Für die soziale Rechtfertigung einer betriebsbedingten Kündigung ist es unerheblich, ob und inwieweit die zur Entlassung führenden betrieblichen Verhältnisse durch eigene Fehldispositionen des Arbeitgebers (zB falsche Preiskalkulation, technische oder organisatorische Mängel, riskante Finanzierungen) verursacht worden sind (LAG Köln, Urt. v. 25.08.1994- 6 Sa 152/94). In Anwendung dieser Grundsätze hat der Kläger vorliegend keine Tatsachen dargelegt, die darauf schließen lassen, dass die der Kündigung zu Grunde liegende unternehmerische Entscheidung offensichtlich unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist. Die Kündigung beruht vorliegend nicht nur auf der unternehmerischen Entscheidung der E., sondern wurde von dem Beklagten zu 2) als Partei kraft Amtes bestätigt. Aufgrund dessen sind sämtliche Beschäftigungsmöglichkeiten, auch die des Klägers, entfallen. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Beklagten zu 1) war das Vertragsverhältnis der E. zur Beklagten zu 2) bereits beendet. Versuche, den Betrieb anderweitig erfolgreich fortzuführen, waren gescheitert. Inwieweit es in den Monaten zuvor gegebenenfalls betriebswirtschaftliche Fehlentscheidungen gegeben haben mag und inwieweit ein Interesse der Gesellschafter der E. an einer langfristigen Fortführung der Geschäftstätigkeit bestand, ist an dieser Stelle unerheblich. f) Eine Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG war entbehrlich. Der Beklagte zu 1) hat in Anbetracht der Betriebsstilllegung sämtliche Arbeitsverhältnisse beendet. g) Die Kündigungsfrist des § 622 Abs. 2 Nr. 1 BGB wurde gewahrt. Eine längere Kündigungsfrist hat der Kläger nicht geltend gemacht. II. Die Kostenentscheidung folgt bezüglich der noch zu entscheidenden Anträge aus § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO. Danach trägt der Kläger als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits. Der Kläger trägt darüber hinaus die Kosten bezüglich der zurückgenommenen Anträge gemäß § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Hinsichtlich des Teilvergleichs folgt die Kostenentscheidung aus §§ 98, 92 Abs. 2 Nr. 1. Zwar tragen die Parteien die Kosten eines Vergleichs grundsätzlich je zur Hälfte. Vorliegend. Nach § 182 InsO bestimmt sich der Wert des Streitgegenstands einer Klage auf Feststellung einer Forderung nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist. Da der Beklagte zu 1) vorliegend die Masseunzulänglichkeit angezeigt ist, ist insoweit von einem Wert von 10% der geltend gemachten Forderungen auszugehen. Der auf den Beklagten zu 1) entfallende Kostenanteil ist vor diesem Hintergrund so geringfügig, dass der Kläger auch die diesbezüglichen Kosten tragen muss. III. Der Wert der Entscheidung ist nach § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen und nach den §§ 3 ff. ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG zu bestimmen. Die Kammer ist von jeweils drei Gehältern für den Streit über den Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte zu 2) und den Streit über die vom Beklagten zu 1) ausgesprochene Kündigung ausgegangen. IV. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen des § 64 Abs. 3 ArbGG nicht vorliegen. M.