Urteil
12 Ca 4095/20
Arbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGD:2020:1217.12CA4095.20.00
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Leitsätze
Soweit der Wet-Lease für einen feststehenden Vertragspartner im Rahmen einer auf Dauer angelegte Vertragsbeziehung unter Einsatz besonders lackierter Flugzeuge auf bestimmten Strecken und unter Nutzung bestimmter Stationen und technischer Mittel durchgeführt wird, ist dies schlicht das Geschäftsmodell "Wet-Lease" und begründe keinen Betriebsübergang
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Der Streitwert wird festgesetzt auf 9.391,86 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Soweit der Wet-Lease für einen feststehenden Vertragspartner im Rahmen einer auf Dauer angelegte Vertragsbeziehung unter Einsatz besonders lackierter Flugzeuge auf bestimmten Strecken und unter Nutzung bestimmter Stationen und technischer Mittel durchgeführt wird, ist dies schlicht das Geschäftsmodell "Wet-Lease" und begründe keinen Betriebsübergang 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Der Streitwert wird festgesetzt auf 9.391,86 € T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten zuletzt noch über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung des Beklagten zu 1) sowie über den Übergang des Arbeitsverhältnisses kraft Betriebsübergangs auf die Beklagte zu 2). Der Beklagte zu 1) ist der Insolvenzverwalter über das Vermögen der M. (im Folgenden: Schuldnerin). Die Beklagte zu 2) ist eine Fluggesellschaft des M. mit Sitz in E.. Die klagende Partei ist seit dem 15.01.2018 bei der Schuldnerin als Flugbegleiterin zu einem durchschnittlichen Bruttomonatsverdienst von zuletzt 1.565,31 € beschäftigt. Die Schuldnerin beschäftigte in den Bereichen Boden, Kabine und Cockpit zuletzt insgesamt ca. 348 Arbeitnehmer. Für die Boden- und Kabinenarbeitnehmer waren keine Arbeitnehmervertretungen gebildet. Für die Arbeitnehmer des Bereichs Cockpit war nach § 117 Abs. 2 S. 1 BetrVG durch den Tarifvertrag Personalvertretung Nr. 1 vom 05./10.02.2014 (im Folgenden: TV-PV) eine Personalvertretung Cockpit (im Folgenden: PV) errichtet worden. Die Schuldnerin verfügte zuletzt jedenfalls über 15 Flugzeuge vom Typ Bombardier Dash 8‑Q400. Die Flugzeuge waren allesamt geleast. Die Schuldnerin trat nicht eigenständig am Markt als Anbieter von Flugreisen gegenüber Endkunden auf, sondern betrieb Flüge im sogenannten Wet-Lease, auch als ACMIO (Aircraft, Crew, Maintenance, Insurance, Operation) bezeichnet. Beim Wet-Lease stellt der Betreiber eines Flugzeugs dieses neben Besatzung, Wartung und Versicherung für den Flugbetrieb und auf der Flugstrecke einer anderen Fluggesellschaft zur Verfügung, wobei Flugzeuge und Besatzung nach außen wahrnehmbar, etwa durch die Lackierung des Flugzeugs und die Uniformen des Kabinenpersonals, dem Auftraggeber zugeordnet sind und lediglich ein Hinweis auf den im Wet-Lease operierenden Dienstleister erfolgt. Auf Basis der sogenannten ACMIO-Verträge werden die Flugzeuge zu festen Sätzen auf Zeitbasis (in der Regel sogenannte Blockstunden) verleast. Einziger Geschäftspartner der Schuldnerin war die Beklagte zu 2). Mit diesem Geschäftsmodell ist die Schuldnerin aus der Insolvenz der B. hervorgegangen. Die Komplementärin der B. hatte Anfang 2017 die Anteile an der Schuldnerin übernommen. Nach der Insolvenzeröffnung über das Vermögen der B. im August 2017 sind die Anteile an der Schuldnerin mit einem Anteilskauf- und Übertragungsvertrag vom 13.10.2017 an die M. veräußert worden. Im Februar 2019 veräußerte die M. ihrerseits die Anteile an der Schuldnerin mit einem Kauf- und Übertragungsvertrag an die M., die damals noch als A. firmierte. Die für das Wet-Lease genutzten Flugzeuge leaste die Schuldnerin ihrerseits zunächst von der B. und danach von verschiedenen Gesellschaften der M.. Die Schuldnerin unterhielt in E. einen Betrieb, wo die Geschäftsführung sowie sämtliche Zentralfunktionen ansässig waren, insbesondere die Personalabteilung, die bundesweit für die Arbeitnehmer zuständig war. Bodenmitarbeiter waren in E. und C. tätig. Das fliegende Personal nahm die Arbeit von den Flughäfen in E., C.-U., T. und O. auf. Über eigene Räumlichkeiten für das fliegende Personal verfügte die Schuldnerin an dieses Flughäfen nicht. Der Flugbetrieb der Schuldnerin erfolgte auf der Grundlage des ihr von der zuständigen Genehmigungsbehörde erteilten Luftverkehrsbetreiberzeugnisses („air operator certificate“; im Folgenden: AOC). Die Planung, Koordinierung und Kontrolle der Arbeitseinsätze der Besatzungen, die sie der Beklagten zu 2) im Rahmen des Wet-Lease zur Verfügung stellte, ließ die Schuldnerin durch die hierzu von ihr beauftragte F. durchführen. Die F. erstellte in ihrem Integrated Operation Control Center (im Folgenden: IOCC) in L. die Dienstpläne für die Besatzungen, koordinierte die Dienstpläne und passte sie bei krankheitsbedingten oder sonstigen kurzfristigen Ausfällen an. Die Dienstpläne wurden den Arbeitnehmern direkt von dem IOCC elektronisch zur Verfügung gestellt. Daneben war das IOCC für die Kontrolle des Flugbetriebs und für die Behebung von Ablaufstörungen im Flugbetrieb zuständig. So hatten sich die Arbeitnehmer der Bereiche Kabine und Cockpit etwa bei Flugverspätungen, bei plötzlichen Erkrankungen der Arbeitnehmer während des Flugs oder der Schwierigkeiten mit Passagieren an das IOCC zu wenden. Ab März 2020 konnte die Beklagte zu 2) die von der Schuldnerin nebst Besatzung geleasten Flugzeuge aufgrund der weltweiten Auswirkungen der Corona-Pandemie auf den Flugverkehr nicht mehr einsetzen. Sie suspendierte den Wet-Lease-Vertrag aufgrund höherer Gewalt. Am 21.04.2020 stellte die Schuldnerin beim Amtsgericht E. einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Seitdem befand sich die Schuldnerin aufgrund eines Beschlusses des Amtsgerichts E. vom 21.04.2020 im Eröffnungsverfahren unter Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung gemäß § 270a InsO. Der Beklagte zu 1) war zum vorläufigen Sachwalter bestellt. Die Beklagte zu 2) ließ die beim Luftfahrt-Bundesamt genehmigte Wet-Lease-Vereinbarung mit der Schuldnerin löschen. Über diese geänderte Genehmigung erhielt sie unter dem 24.04.2020 einen dementsprechenden Bescheid. Mit Bescheid vom 08.05.2020 widerrief das Luftfahrt-Bundesamt die Betriebsgenehmigung der Schuldnerin. Unter dem 30.06.2020 beschlossen die Geschäftsführer der Schuldnerin, deren Geschäftsbetrieb mit sofortiger Wirkung einzustellen und die Aufhebung der Eigenverwaltung beim Amtsgericht E. zu beantragen. Einen entsprechenden Beschluss fasste die M. als einzige Gesellschafterin der Schuldnerin am 30.06.2020 durch ihren Geschäftsführer. Mit Beschluss vom 01.07.2020 - 504 IN 56/20 - eröffnete das Amtsgericht E. das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und ernannte den Beklagten zu 1) zum Insolvenzverwalter. Unter dem 01.07.2020 erstattete der Beklagte zu 1) je eine Massenentlassungsanzeige i. S. v. § 17 Abs. 1 KSchG für den gesamten Betrieb der Schuldnerin bei den Agenturen für Arbeit in E., O., T., C.-N., C.-O. und C. T.. Zusätzlich erstattete er mit jeweils weiterem Schreiben vom 01.07.2020 eine Massenentlassungsanzeige i. S. v. § 17 Abs. 1 KSchG für den jeweiligen Standort bzw. Flughafen bei den Agenturen für Arbeit in E., O., T., C.-N., C.-O. und C. T. unter Angabe der Arbeitnehmer, die dort tätig waren bzw. von dort ihren Dienst antraten. Wegen der Einzelheiten wird auf die entsprechenden Formulare verwiesen. Den Eingang der jeweiligen Massenentlassungsanzeigen wurde seitens der Agenturen für Arbeit jeweils bestätigt. Unter dem 15./20.07.2020 schloss der Beklagte zu 1) mit der bei der Schuldnerin bestehenden Personalvertretung Cockpit einen Interessenausgleich sowie einen Sozialplan ab. Auf Seite 5 des Interessenausgleiches unter D haben die Betriebspartner folgendes festgehalten: „Beteiligung der PV Cockpit/Konsultationsverfahren Die Geschäftsführung der Schuldnerin hat das Konsultationsverfahren gem. § 17 Abs. 2 S. 1 KSchG gegenüber der PV Cockpit mit Schreiben vom 16.06.2020 eingeleitet. Der PV Cockpit ist vorab eine Personalliste mit allen für die Beurteilung der Betriebsänderung und der Kündigungen notwendigen Informationen vorgelegt worden. Gleichzeitig erfolgte die Information der PV Cockpit und eine Konsultation gemäß § 17 KSchG. Die Betriebsparteien haben ausführlich – insbesondere in den Terminen am 23.06.2020, am 30.06.2020 sowie am 14.07.2020 – die Gründe für die vorzunehmenden Entlassungen, die Zahl und Berufsgruppen der zu kündigenden und der insgesamt beschäftigten Arbeitnehmer, die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer und die für die Berechnung der Abfindungen vorgesehenen Kriterien erörtert, beraten und insbesondere überlegt, welche Möglichkeiten zur Vermeidung eines Arbeitsplatzverlustes bestehen. Mit Abschluss dieses Interessenausgleichs ist das Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG abgeschlossen. Der Interessenausgleich wird als alleinige Stellungnahme der PV Cockpit nach § 17 Abs. 3 S. 2 KSchG der Agentur für Arbeit übersandt; eine darüber hinausgehende Stellungnahme ist nicht beabsichtigt.“ Mit Schreiben vom 03.07.2020 kündigte der Beklagte zu 1) das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 31.10.2020, hilfsweise innerhalb der insolvenzrechtlich relevanten Höchstkündigungsfrist des § 113 S. 2 InsO zum nächstzulässigen Zeitpunkt und stellte die klagenden Partei mit sofortiger Wirkung unwiderruflich von der Verpflichtung zur Erbringung seiner Arbeitsleistung frei. Die klagende Partei meint, bereits seit dem 15.01.2018 bestehe ein Arbeitsverhältnis zwischen ihr und der Beklagten zu 2). Es habe ein Betriebsübergang auf die Beklagte zu 2) stattgefunden. Hilfsweise für den Fall, dass kein Betriebsübergang auf die Beklagte zu 2) erfolgt sei, führt die klagende Partei aus, die Kündigung vom 03.07.2020 sei unwirksam, sie sei sozial nicht gerechtfertigt. Sie bestreitet, dass tatsächlich dringende betriebliche Erfordernisse für die Kündigung vorlägen. Die Verhandlungsverpflichtung im Interessenausgleich für den Fall, dass sich die Sachlage (Betriebsänderung in Form einer Stilllegung des Geschäftsbetriebs) doch noch einmal ändere einschließlich einer Wiedereinstellungsverpflichtung bis zum 30.04.2021 spreche gegen eine ernsthafte und endgültige Stilllegungsabsicht. Die Insolvenz der Schuldnerin sei vielmehr vorsätzlich herbeigeführt worden. Die Corona-Pandemie sei lediglich als Vorwand für eine schnelle Abwicklung genutzt worden. Die klagende Partei bestreitet zudem mit Nichtwissen die ordnungsgemäße Durchführung der Sozialauswahl und die ordnungsgemäße Erstattung einer Massenentlassungsanzeige. Die klagende Partei beantragt unter Klagerücknahme im Übrigen zuletzt, 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Klagepartei ab dem 15.01.2018 als Flugbegleiterin und Senior Cabin Crew Member bei der Beklagten zu 2) besteht; 2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den der Parteien durch die Kündigung des Beklagten zu 1) vom 03.07.2020 nicht aufgelöst wird. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 2) ist der Auffassung, dass zwischen der klagenden Partei und ihr kein Arbeitsverhältnis im Wege eines Betriebsübergangs begründet worden sei. Der Beklagte zu 1) meint, dass die ausgesprochene Kündigung rechtswirksam sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: I. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Es ist kein Betriebsübergang auf die Beklagte zu 2) erfolgt, insbesondere hat weder der Anteilskauf- und Übertragungsvertrag vom 13.10.2020 noch das in der Folgezeit praktizierte Wet-Lease für die Beklagte zu 2) zu einem Betriebsübergang auf diese geführt. Die streitgegenständliche Kündigung des Beklagten zu 1) ist wegen der Stilllegung des Flugbetriebs der Schuldnerin sozial gerechtfertigt i.S.d. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG. Die Kündigung ist nicht nach § 17 Abs. 1, Abs. 3 KSchG iVm. § 134 BGB unwirksam. Dazu im Einzelnen: 1. Soweit die klagende Partei die Feststellung begehrt, dass ihr Arbeitsverhältnis bereits seit dem 15.01.2018 mit der Beklagten zu 2) besteht, beruft sich die klagende Partei hier auf einen Betriebsübergang iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB. Wie ein Betriebsübergang auf die Beklagte zu 2) zum Einstellungstermin der klagenden Partei bei der Schuldnerin erfolgt sein soll, hat die Prozessbevollmächtigte der Kammer nicht erläutern können. Ein solcher Betriebsübergang liegt jedenfalls nicht vor. a) Ein Betriebsübergang iSd. Richtlinie 2001/23/EG (sog. Betriebsübergangsrichtlinie) sowie iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB setzt voraus, dass der Übergang eine auf Dauer angelegte, ihre Identität bewahrende wirtschaftliche Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit betrifft (vgl. etwa BAG 28. Februar 2019 - 8 AZR 201/18 - Rn. 26, BAGE 166, 54). Der Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/23/EG und damit der des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden Gerichtshof) nur eröffnet, wenn sich die wirtschaftliche Einheit als hinreichend strukturierte und selbstständig organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck einordnen lässt (EuGH 13. Juni 2019 - C-664/17 - [Ellinika Nafpigeia] Rn. 60 mwN). aa) Die Identität einer wirtschaftlichen Einheit ergibt sich aus mehreren untrennbar zusammenhängenden Merkmalen wie dem Personal der Einheit, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und gegebenenfalls den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln (ua. EuGH 20. Juli 2017 - C-416/16 - [Piscarreta Ricardo] Rn. 43 mwN). Erforderlich ist zwangsläufig eine ausreichende funktionelle Autonomie, wobei sich der Begriff Autonomie auf die Befugnisse bezieht, die der Leitung der zur Einheit gehörenden Gruppe von Arbeitnehmern eingeräumt sind, um die Arbeit dieser Gruppe relativ frei und unabhängig zu organisieren und insbesondere Weisungen zu erteilen und Aufgaben auf die zu dieser Gruppe gehörenden untergeordneten Arbeitnehmer zu verteilen, ohne dass andere Organisationsstrukturen des Arbeitgebers dabei dazwischengeschaltet sind (EuGH 6. März 2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rn. 32 mwN; vgl. auch EuGH 13. Juni 2019 - C-664/17 - [Ellinika Nafpigeia] Rn. 62 f.; BAG 25. Februar 2020 - 1 ABR 39/18 - Rn. 37; 13. August 2019 - 8 AZN 171/19 - Rn. 10). Darauf, ob es sich dabei um ein „Unternehmen“, einen „Betrieb“ oder einen „Unternehmens-“ oder „Betriebsteil“ - auch iSd. jeweiligen nationalen Rechts - handelt, kommt es nicht an (vgl. EuGH 9. September 2015 - C-160/14 - [Ferreira da Silva e Brito ua.] Rn. 25; 20. Januar 2011 - C-463/09 - [CLECE] Rn. 30). Entscheidend ist nur, dass es sich um eine wirtschaftliche Einheit handelt (BAG 27. April 2017 - 8 AZR 859/15 - Rn. 30). bb) Entscheidend für einen Betriebs(teil)übergang ist, dass die so verstandene wirtschaftliche Einheit ihre schon vor der Übernahme bestandene Identität „bewahrt“. Nur wenn eine wirtschaftliche Einheit bereits vor dem Übergang vorhanden ist, kann sich die Frage der Wahrung ihrer Identität und damit die Frage eines Betriebs(teil)übergangs überhaupt stellen (vgl. EuArbRK/Winter 3. Aufl. RL 2001/23/EG Art. 1 Rn. 53). Aus der Verwendung des Wortes „behält“ in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 und Unterabs. 4 der Richtlinie 2001/23/EG folgt, dass die Autonomie der übertragenen Einheit „in jedem Fall“ vor dem Übergang bestanden haben muss (EuGH 6. März 2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rn. 34). Ein Betriebsteil muss daher schon beim früheren Betriebsinhaber über die erforderliche Autonomie verfügt, dh. die Qualität eines Betriebsteils im Sinne einer wirtschaftlichen Einheit gehabt haben (vgl. Schaub ArbR-HdB/Ahrendt 18. Aufl. § 117 Rn. 10; KR/Treber 12. Aufl. § 613a BGB Rn. 15, 17; HWK/Willemsen 8. Aufl. § 613a BGB Rn. 31). Ob das der Fall war, hat allein das nationale Gericht zu prüfen (EuGH 6. März 2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rn. 35). cc) Bei der Prüfung, ob eine wirtschaftliche Einheit ihre Identität bewahrt, müssen sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen berücksichtigt werden. Dazu gehören namentlich die Art des Unternehmens oder Betriebs, der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter, der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber, der etwaige Übergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeiten, denen je nach der Art des betroffenen Unternehmens oder Betriebs, je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- oder Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zukommt (vgl. BAG 28. Februar 2019 - 8 AZR 201/18 - Rn. 26 f., BAGE 166, 54). Diese Umstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden (EuGH 11. Juli 2018 - C-60/17 - [Somoza Hermo und Ilunión Seguridad] Rn. 30; BAG 25. August 2016 - 8 AZR 53/15 - Rn. 27 mwN; vgl. auch AR/Bayreuther 9. Aufl. § 613a BGB Rn. 5). dd) Im Luftverkehrssektor ist der Übergang von Material als ein wesentliches Kriterium für die Beurteilung des Vorliegens eines Betriebsübergangs iSv. Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23/EG anzusehen. Für einen Betriebsübergang spricht auch der Eintritt in bestehende Charterflugverträge mit Reiseveranstaltern, der zum Ausdruck bringt, dass die Kundschaft übernommen wurde, sowie die ununterbrochene Fortsetzung des Flugbetriebs auf den bisherigen Routen mit zumindest einem Teil des Personals (vgl. EuGH 9. September 2015 - C-160/14 - [Ferreira da Silva e Brito ua.] Rn. 29 ff.). Im Falle der vollständigen Übernahme eines Flugbetriebs durch die frühere Muttergesellschaft hat es der Gerichtshof in Fortführung seiner Rechtsprechung als nicht relevant angesehen, dass die Einheit, von der Material und ein Teil des Personals übernommen wurden, ohne Beibehaltung ihrer eigenständigen Organisationsstruktur in die Struktur der früheren Muttergesellschaft eingegliedert wurde, da eine Verbindung zwischen dem übergegangenen Material und Personal einerseits und der Fortführung der zuvor von der aufgelösten Gesellschaft ausgeübten Tätigkeiten andererseits bestehe. Nicht die Beibehaltung der konkreten Organisation der verschiedenen übertragenen Produktionsfaktoren durch den Unternehmer, sondern die Beibehaltung der funktionellen Verknüpfung der Wechselbeziehung und gegenseitigen Ergänzung zwischen diesen Faktoren stelle das maßgebliche Kriterium für die Bewahrung der Identität der übertragenen Einheit dar. So erlaube es die Beibehaltung einer solchen funktionellen Verknüpfung zwischen den übertragenen Faktoren dem Erwerber, diese Faktoren, selbst wenn sie nach der Übertragung in eine neue, andere Organisationsstruktur eingegliedert werden, zu nutzen, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen (EuGH 9. September 2015 - C-160/14 - [Ferreira da Silva e Brito ua.] Rn. 32 ff.; grundlegend EuGH 12. Februar 2009 - C-466/07 - [Klarenberg] Rn. 43 ff.). b) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist das mit der Schuldnerin begründete Arbeitsverhältnis der klagenden Partei zu keinem Zeitpunkt gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Beklagte zu 2) übergegangen. aa) Das tatsächliche Geschehen, aus dem die klagende Partei hier einen Betriebsübergang ableiten will, war bereits Gegenstand der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Der achte und der sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts sind in diesem Zusammenhang unterschiedlicher Auffassung darüber, ob das vormals bis zum 31.12.2017 von der B. für die hiesige Beklagte zu 2) praktizierte Wet-Lease einen Betrieb oder Betriebsteil iSd. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB darstellt (im Ergebnis offengelassen, aber mit starker bejahender Tendenz von BAG, Urteil vom 27. Februar 2020 - 8 AZR 215/19 – Rn. 92; anders ausdrücklich BAG, Urteil vom 14. Mai 2020 – 6 AZR 235/19 –, Rn. 75: „Das bis zum 31. Dezember 2017 praktizierte Wet Lease stellte zu keinem Zeitpunkt einen Betrieb oder Betriebsteil iSd. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB dar“). Wenn das Wet-Lease – wohlgemerkt bei B. - für die hiesige Beklagte zu 2) als wirtschaftliche Einheit iSd. Richtlinie 2001/23/EG und damit auch iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB angesehen wird, dann kann dieses entweder noch im Dezember 2017 oder spätestens im Januar 2018 nur auf die hiesige Schuldnerin übergegangen sein. Denn die Schuldnerin hatte nicht nur den Dienstleistungsvertrag über das Wet-Lease für die Beklagte zu 2) übernommen, sondern auch andere Ressourcen, die damit bei B. verbunden waren, wie ua. Flugzeuge und Flugzeitnischen, sogenannte Slots (vgl hierzu auch ausdrücklich (BAG, Urteil vom 27. Februar 2020 – 8 AZR 215/19 –, Rn. 92, juris). Wenn überhaupt, so war die hiesige Schuldnerin als neue Auftragnehmerin die Erwerberin. Ein Übergang auf die hiesige Beklagte zu 2) als Auftraggeberin kommt hingegen ersichtlich nicht in Betracht und ist nicht nur vom sechsten Senat sondern auch vom achten Senat des Bundesarbeitsgerichts ausdrücklich verneint worden: „Zudem spricht nichts für einen im Zeitpunkt der Kündigung geplanten oder letztlich erfolgten Betriebsteilübergang auf easyJet oder Eurowings.“ (BAG, Urteil vom 27. Februar 2020 – 8 AZR 215/19 –, Rn. 64, juris) sowie „Gleiches gilt bezüglich Eurowings.. Ein Betriebsübergang auf diese Gesellschaft des Lufthansa-Konzerns. kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil Eurowings. keine betriebliche Tätigkeit der Schuldnerin fortgeführt hat. Eurowings. war im Rahmen der Wet-Lease-Konstruktion der Empfänger der von der Schuldnerin bzw. der Beklagten zu 2) erbrachten Dienstleistung. Die bloße Fortführung einer Geschäftsbeziehung als Kunde kann keinen Betriebsübergang begründen.“ (BAG, Urteil vom 14. Mai 2020 – 6 AZR 235/19 –, Rn. 112, juris). bb) Die bei der Schuldnerin bestehenden - entweder von B. übernommene oder jedenfalls originär bestehende - wirtschaftliche Einheit ist auch in der Folgezeit von niemandem übernommen worden. Die Schuldnerin hat vielmehr bis zur Einstellung der Geschäftstätigkeit mit der bei ihr bestehenden wirtschaftlichen Einheit ihren Geschäftsbetrieb fortgeführt. Die klagende Partei hat nichts vorgebracht, dass auf einen Betriebsübergang zum 13.10.2017 oder späteren Zeitpunkt – insbesondere zum Einstellungstermin der klagenden Partei bei der Schuldnerin - schließen lassen würde. (1) Soweit das Wet-Lease für einen feststehenden Vertragspartner aus der M. – hier die hiesige Beklagte zu 2) - im Rahmen einer auf Dauer angelegten Vertragsbeziehung unter Einsatz bestimmter, besonders lackierter Flugzeuge auf bestimmten Strecken und unter Nutzung bestimmter Stationen und technischer Mittel durchgeführt wird und die Besatzung im Wet-Lease-Einsatz typischerweise die Uniformen des jeweiligen Unternehmens trägt, ist dies schlicht das Geschäftsmodell „Wet-Lease“. Deshalb wechseln nicht die Arbeitnehmer des Auftragnehmers – der hiesigen Schuldnerin – zum Auftraggeber – hier der Beklagten zu 2). Sie bleiben vielmehr bei ihrem Vertragsarbeitgeber. (2) Dass die Schuldnerin unstreitig die Planung, Koordinierung und Kontrolle der Arbeitseinsätze der Besatzungen, die sie der Beklagten zu 2) im Rahmen des Wet-Lease zur Verfügung stellte, nicht selbst durchführte, löst keinen Betriebsübergang aus, weil damit nicht eine wirtschaftliche Einheit übergeht. Unerheblich ist daher, dass den Mitarbeitern der Schuldnerin von Seiten der F. ein „Welcome-Guide“ ausgehändigt wurde. Keiner der dort nach Angaben der klagenden Partei aufgeführten Punkte (alle Mitarbeiter der Schuldnerin behalten ihre Personalnummer, lediglich die erste Ziffer wird neu vergeben; die zentralen IT-Systeme wechseln, z.B. für die Crewplanung von AIMS auf Netline; die Mitarbeiterausweise werden mit dem Logo der Beklagten zu 2) versehen; die Erstellung der Lohn- und Gehaltsabrechnungen wurden ab dem 01.01.2018 von einem Dienstleister der Beklagten zu 2) übernommen; IT-Probleme waren über den Helpdesk der Beklagten zu 2) zu lösen; das Facility-Management lief über die Beklagte zu 2); der Einkauf von Büromaterial erfolgte nur noch über das Portal WingsOrder der Beklagten zu 2); wichtige Dokumente waren nur noch über das System Flybase der Beklagte zu 2) zugänglich; das vergünstigte Fliegen über das Portal myIDTravel stand den Mitarbeiterin der Schuldnerin zu den Konditionen der Beklagten zu 2) zur Verfügung; Dienstreiseanträge konnten nur noch über die Reisestelle der Beklagten zu 2) gebucht werden) führt zum Übergang einer betrieblichen Einheit. Ebenso wenig die Anpassung des Auswahlverfahrens für das fliegende Personal an die Richtlinien der Beklagten zu 2) und die Umstellung der Safety und Complience Systeme auf die Beklagte zu 2). Dies betrifft nur die Rahmenbedingungen, unter denen der Dienstleistungsauftrag für die Beklagte zu 2) erfüllt wird. (3) Soweit die klagende Partei noch behauptet, dass die Schuldnerin zur Verkürzung der Kommunikationswege zur Beklagten zu 2) Räumlichkeiten angemietet hätte, ist nicht einmal ersichtlich, was dies mit einem Betriebsübergang zu tun haben soll. (4) Gleiches gilt für die Behauptung, dass das Schüsselpersonal der Beklagten zu 2) und der konzernverbundenen H. bei der Schuldnerin installiert worden sei. (5) Die klagende Partei verkennt hier letztlich, dass der Durchführung von Flügen für die Beklagte zu 2) durch die Schuldnerin mit den geleasten Flugzeugen der Schuldnerin nebst Crews im Rahmen des sogenannten Wet-Lease ein Auftragsverhältnis der Parteien zugrunde lag. Die Schuldnerin erbrachte als eigenständiges Unternehmen Dienste als Dienstleister für die Beklagte zu 2). Die klagende Partei trägt allerdings auch nicht ansatzweise vor, warum die Erbringung derartiger Dienstleistungen zu einem Betriebsübergang auf die Beklagte zu 2) führen soll (vgl, auch zur Zulässigkeit des Wet-Lease im Flugverkehr BAG 17.02.1993 – 7 AZR 67/92 – Rn. 45; LAG L. 21.01.2016 – 7 Sa 858/15). Die Beklagte zu 2) kann denklogisch hingegen das Wet-Lease gar nicht – wie die klagende Partei meint – unter Wahrung seiner Identität und Selbständigkeit fortführen. Die Beklagte zu 2) kann nicht gleichzeitig Auftraggeberin und Auftragnehmerin sein. cc) Davon abgesehen hat die klagende Partei keinerlei substantiierten Sachvortrag gehalten, der auf eine Übernahme wesentlicher Betriebsmittel durch die Beklagte zu 2) schließen ließe, die wiederum zu einem Betriebsübergang im Sinne des § 613a BGB geführt hätte: (1) Selbst wenn die Beklagte zu 2) die Slots von der Schuldnerin übernommen haben sollte, begründet dies kein Indiz für einen Betriebsübergang. Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu in der „Air Berlin.-Entscheidung“ (BAG 14.05.2020 – 6 AZR 235/19 – Rn. 69 f.) folgendes ausgeführt: „cc) Die für die Durchführung des Linienflugverkehrs erforderlichen Start- und Landerechte der Schuldnerin an bestimmten Start- und Zielflughäfen in bestimmten Zeitnischen („Slots“) waren für sich genommen mangels eigener Organisation keine Betriebsteile. Es handelte sich dabei lediglich um eine Erlaubnis, die den Flugbetrieb an reglementierten Flughäfen unter Berücksichtigung von deren Kapazitäten ermöglicht und damit um ein subjektiv-öffentliches Recht auf Inanspruchnahme begrenzter Ressourcen (vgl. Verordnung (EWG) Nr. 95/93 - sog. Slotverordnung, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 545/2009; für § 27a LVG Baumann in Grabherr/Reidt/Wysk Luftverkehrsgesetz Stand August 2010 § 27a Rn. 25, 27). Entgegen der Ansicht der Revision ist auch der Umstand, dass andere Luftfahrtunternehmen Slots an bestimmten Flughäfen, insbesondere am Flughafen C.-U., von der Schuldnerin übernommen haben, und dies vom Flughafenkoordinator gemäß Art. 8a Abs. 2 der Slotverordnung bestätigt und damit wirksam geworden ist (zur Rechtsstellung des Koordinators vgl. EuGH 2. Juni 2016 - C-205/14 - [Kommission/Portugal] Rn. 31 ff.), kein Indiz für einen Betriebs(teil)übergang. Art. 8a Abs. 1 Buchst. b Unterabs. iii der Slotverordnung sieht zwar neben hier nicht in Betracht kommenden Fallkonstellationen vor, dass Slots bei vollständigen oder teilweisen Übernahmen übertragen werden können, wenn die Slots direkt mit dem übernommenen Luftfahrtunternehmen verbunden sind. Aus einer solchen Übertragung von Slots ergibt sich aber kein Indiz für einen Betriebs(teil)übergang iSd. Richtlinie 2001/23/EG und damit iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB. Der Koordinator lehnt die Bestätigung von Übertragungen nur ab, falls diese „den Anforderungen dieser Verordnung nicht genügen“ und die weiteren, in Art. 8a Abs. 2 Satz 2 Buchst. a bis Buchst. c sowie Abs. 3 der Slotverordnung aufgeführten Kriterien nicht sichergestellt sind. Nach diesem Prüfkatalog werden technische, betriebliche, Umweltschutz- und gemeinwirtschaftliche sowie Wettbewerbsgesichtspunkte berücksichtigt. Ob ein Betrieb(steil) iSd. Richtlinie 2001/23/EG vorliegt und übernommen wird, ist dagegen nicht Bestandteil der Prüfung. Aus der Bestätigung durch den Koordinator kann daher offenkundig nicht einmal ein Indiz für das Vorliegen eines Betriebs(teil)übergangs iSd. Richtlinie 2001/23/EG abgeleitet werden.“ (2) Wenn man den Vortrag der klagenden Partei zur Übernahme von Flugzeugen als zutreffend unterstellt, hätte die Beklagte zu 2) lediglich sechs Flugzeuge (Airbus A 319/A320) von der Schuldnerin übernommen. Denn die weiteren sechs Airbus Maschinen sind selbst nach dem Vortrag der klagenden Partei nicht von der Beklagten zu 2), sondern von H. übernommen worden, was aufgrund des konzernrechtlichen Trennungsprinzips im Rahmen des § 613a BGB unerheblich wäre. Da die Schuldnerin zuletzt auch noch 15 Flugzeuge des Typs Bomardier Dash 8-400 in Besitz hatte, hätte die Beklagte zu 2) jedenfalls keine „wesentlichen“ Betriebsmittel übernommen. Die Übernahme einzelner Flugzeuge würde auch keinen Betriebs(teil)übergang begründen. Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu in der „B.-Entscheidung“ (BAG 14.05.2020 – 6 AZR 235/19 – Rn. 67 f.) folgendes ausgeführt: „Die Abgabe einzelner Flugzeuge an andere Luftverkehrsunternehmen als neue Leasingnehmer stellte keinen Betriebsteilübergang dar. Die im Linienverkehr eingesetzten Flugzeuge waren kein Betriebsteil, sondern Betriebsmittel (Göpfert/Seier ZIP 2019, 254). Der Eigenschaft als Betriebsteil steht das Fehlen einer auf Dauer angelegten, eigenständigen Arbeitsorganisation entgegen. Dies gilt unabhängig davon, ob das Flugzeug im eigenen Namen oder im Rahmen des Wet Lease eingesetzt wurde. Die Verkehrsflugzeuge der Schuldnerin wurden auf verschiedenen Strecken von ständig wechselnden Besatzungen geflogen. Sie waren eingebunden in die zentrale Umlaufplanung. Die Flugzeuge waren dabei genauso kurzfristig austauschbar wie die Besatzung. Eine auf ein bestimmtes Flugzeug bezogene Organisation gab es - abgesehen von dessen Zuordnung zu einer „Heimatstation“ - nicht. Die regelmäßig nur kurzzeitige Zusammenarbeit der jeweiligen Besatzung als Gruppe in den Flugzeugen bei ständigem Wechsel der Zusammensetzung der Gruppe auf unterschiedlichen Strecken führte nicht zu dem erforderlichen funktionalen, auf Dauer angelegten Zusammenhang. Es bestand insoweit keine einem (Forschungs-)Schiff mit fest zugeordneter Besatzung und langfristigen Einsätzen vergleichbare organisatorische Abgrenzbarkeit (vgl. hierzu BAG 2. März 2006 - 8 AZR 147/05 - Rn. 17; 18. März 1997 - 3 AZR 729/95 - zu I 1 der Gründe, BAGE 85, 291). Deshalb wäre auch nicht erkennbar, welche der wechselnden Besatzungen bei Annahme eines „Betriebsteils Flugzeug“ von einem Übergang der Arbeitsverhältnisse nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB betroffen wäre.“ Nach alledem war die gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Klage abzuweisen. 2. Die gegen den Beklagten zu 1) gerichtete Kündigungsschutzklage ist unbegründet. Das vormals mit der Schuldnerin begründete und nicht auf die Beklagte zu 2) übergegangene Arbeitsverhältnis der klagenden Partei ist durch die mit Schreiben vom 03.07.2020 ausgesprochene Kündigung mit Ablauf des 31.10.2020 beendet worden. a) Die Kündigungsschutzklage ist nicht bereits wegen Unschlüssigkeit unbegründet, weil die klagende Partei ausweislich des gegen die Beklagte zu 2) gerichteten Feststellungsantrags von einem Übergang des Arbeitsverhältnisses auf diese noch vor dem Zugang der streitgegenständlichen Kündigung ausgeht. Denn die klagende Partei beruft sich im Rahmen der Kündigungsschutzklage nicht nur auf den angenommenen Betriebsübergang, sondern auch auf andere Gründe für die Unwirksamkeit der Kündigung. Dieser hilfsweise erbrachte Vortrag kommt hier zum Tragen, da - wie ausgeführt - kein Betriebsübergang vorliegt (vgl. in diesem Sinne auch BAG 13.12.2012 – 6 AZR 752/11 – Rn. 36). b) Mangels Betriebsübergangs ist die streitgegenständliche Kündigung auch nicht nach § 613a Abs. 4 Satz 1 BGB unwirksam. Sie erfolgte vielmehr wegen der Stilllegung des Flugbetriebs und ist deshalb sozial gerechtfertigt gemäß § 1 Abs. 1 KSchG. Es bestand ein dringendes betriebliches Erfordernis, welches einer Weiterbeschäftigung der klagenden Partei i.S.v. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG entgegenstand. aa) Die Stilllegung des gesamten Betriebs oder eines Betriebsteils durch den Arbeitgeber gehört zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen i.S.v. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG, die einen Grund zur sozialen Rechtfertigung einer Kündigung abgeben können (st. Rspr., vgl. BAG 21. Mai 2015 – 8 AZR 409/13 – Rn. 51; BAG 26. Mai 2011 – 8 AZR 37/10 – Rn. 25). Unter Betriebsstilllegung ist die Auflösung der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Betriebs- und Produktionsgemeinschaft zu verstehen, die ihre Veranlassung und ihren unmittelbaren Ausdruck darin findet, dass der Unternehmer die bisherige wirtschaftliche Betätigung in der ernstlichen Absicht einstellt, die Verfolgung des bisherigen Betriebszweckes dauernd oder für eine ihrer Dauer nach unbestimmte, wirtschaftlich nicht unerhebliche Zeitspanne nicht weiter zu verfolgen (BAG 21. Mai 2015 – 8 AZR 409/13 – Rn. 51; BAG 16. Februar 2012 – 8 AZR 693/10 – Rn. 37). Der Arbeitgeber ist nicht gehalten, eine Kündigung erst nach Durchführung der Stilllegung auszusprechen. Neben der Kündigung wegen erfolgter Stilllegung kommt auch eine Kündigung wegen beabsichtigter Stilllegung in Betracht. Im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung muss die auf Tatsachen gestützte, vernünftige betriebswirtschaftliche Prognose gerechtfertigt sein, dass zum Kündigungstermin mit einiger Sicherheit der Eintritt des die Entlassung erforderlich machenden betrieblichen Grundes vorliegen wird (BAG 21. Mai 2015 – 8 AZR 409/13 – Rn. 52; BAG 13. Februar 2008 – 2 AZR 543/06 – Rn. 22). Erforderlich ist, dass der Arbeitgeber im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung den ernsthaften und endgültigen Entschluss gefasst hat, den Betrieb endgültig und nicht nur vorübergehend stillzulegen (vgl. BAG 21. Mai 2015 – 8 AZR 409/13 – Rn. 52; BAG 16. Februar 2012 – 8 AZR 693/10 – Rn. 37). An einem endgültigen Entschluss zur Betriebsstilllegung fehlt es aber, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Kündigung noch in ernsthaften Verhandlungen über eine Veräußerung des Betriebs steht oder sich noch um neue Aufträge bemüht (vgl. BAG 21. Mai 2015 – 8 AZR 409/13 – Rn. 52; BAG 13. Februar 2008 – 2 AZR 543/06 – Rn. 23). Bei einer Betriebsstilllegung ist ferner erforderlich, dass die geplanten Maßnahmen zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bereits „greifbare Formen“ angenommen haben (vgl. BAG 21. Mai 2015 – 8 AZR 409/13 – Rn. 53; BAG 15. Dezember 2011 – 8 AZR 692/10 – Rn. 40). Von einer Stilllegung kann jedenfalls dann ausgegangen werden, wenn der Arbeitgeber seine Stilllegungsabsicht unmissverständlich äußert, allen Arbeitnehmern kündigt, etwaige Miet- oder Pachtverträge zum nächstmöglichen Zeitpunkt auflöst, die Betriebsmittel, über die er verfügen darf, veräußert und die Betriebstätigkeit vollständig einstellt (BAG 21. Mai 2015 – 8 AZR 409/13 – Rn. 53; BAG 26. Mai 2011 – 8 AZR 37/10 – Rn. 26). bb) In Anwendung dieser Grundsätze ist von einer Betriebsstilllegung der Schuldnerin auszugehen. Unstreitig wurde der Wet-Lease-Auftrag – wenn nicht durch die Beklagte zu 2) gekündigt – so doch zumindest einvernehmlich suspendiert. Vorgelegt wurde von der Beklagten zu 2) zudem der Bescheid des Luftfahrt-Bundesamtes, aus dem sich darüber hinaus die Löschung der Wet-Lease-Vereinbarung mit der Schuldnerin ergibt. Die klagende Partei trägt selbst vor, dass die Betriebsgenehmigung der Schuldnerin durch Bescheid des Luftfahrtbundesamt widerrufen wurde. Die Stilllegungsbeschlüsse der Geschäftsführung der Schuldnerin und ihrer einzigen Gesellschafterin über die Einstellung der Geschäftstätigkeit sind vorgelegt worden. Ferner hat der Beklagte zu 1) mit der Personalvertretung Cockpit einen Interessenausgleich abgeschlossen, der die vollständige Stilllegung des Betriebs beinhaltet und eine Massenentlassungsanzeige erstattet, die die Kündigung sämtlicher Arbeitnehmer beinhaltet. Der Beklagte zu 1) hat sämtlichen Arbeitnehmern der Schuldnerin gekündigt und mit Ausnahme der Mitarbeiter der Personalvertretung und zweier Mitarbeiter der Personalabteilung sämtliche Arbeitnehmer unwiderruflich von der Arbeit freigestellt. Schließlich hat er den Mietvertrag über die Räumlichkeiten am E. Flughafen gekündigt und das Gewerbe abgemeldet. Die klagende Partei hat auch keinerlei Anhaltspunkte dargelegt, aus denen sich ergeben würde, dass der Beklagte zu 1) selbst noch nach dem 30.06.2020 Flüge durchgeführt hätte. Die im Interessenausgleich vereinbarte Verhandlungspflicht bzw. Wiedereinstellungsverpflichtung stellt die Stilllegungsabsicht nicht in Frage. Entscheidend ist, dass der Beklagte zu 1) selbst aus eigener Initiative nach der getroffenen Stilllegungsentscheidung keinerlei aktive Bemühungen mehr getroffen hat, einen Investor bzw. Betriebsübernehmer zu finden. Am Vorliegen eines Stilllegungsbeschlusses und dessen Umsetzung hat die Kammer danach keinerlei Zweifel. Unerheblich ist, aus welchen Gründen sich der Beklagte zu 1) zur Stilllegung des Betriebs entschlossen hat und ob die Insolvenz tatsächlich durch die Corona-Krise oder durch andere Gründe herbeigeführt wurde. Ebenso unerheblich ist, ob die Insolvenz der Schuldnerin bewusst herbeigeführt worden ist. Die unternehmerische Entscheidung den Betrieb stillzulegen ist nicht nur von der Schuldnerin getroffen worden, sondern nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch den Beklagten zu 1) als Partei kraft Amtes bestätigt worden. Sie ist zudem nur auf Willkür überprüfbar. Dass die unternehmerische Entscheidung des Beklagten zu 1) den Betrieb stillzulegen, zu dem Zeitpunkt, in dem er als Partei kraft Amtes die Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Schuldnerin erlangte, willkürlich gewesen sein soll, ist weder objektiv ersichtlich noch von der klagenden Partei dargelegt. c) Die ausgesprochene Kündigung war nicht mangels Sozialauswahl unwirksam. Eine Sozialauswahl i.S.d. § 1 Abs. 3 S. 1 KSchG ist bei der Stilllegung des gesamten Betriebes entbehrlich. d) Die Kündigung ist auch nicht nach § 17 Abs. 1, Abs. 3 KSchG i.V.m. § 134 BGB unwirksam. Der Beklagte zu 1) hat die nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG erforderliche Massenentlassungsanzeige ordnungsgemäß i.S.d. § 17 Abs. 3 KSchG erstattet. aa) Die Kammer ist hier der Auffassung, dass der Beklagte zu 1) mit der vor Zugang der Kündigung bei der Agentur für Arbeit in E. erstatteten Massenentlassungsanzeige vom 01.07.2020 die Anzeigepflicht erfüllt hat. (1) Die Anzeige- und Konsultationspflichten des Arbeitgebers nach § 17 Abs. 1 bis Abs. 3 KSchG knüpfen ebenso wie Art. 1 Abs. 1 Buchst. A Unterabs. i der Richtlinie 98/59/EG, auf dessen Umsetzung § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG gerichtet ist, an den Betrieb an (hierzu ausdrücklich BAG 27.02.2020 – 8 AZR 233/19 – Rn. 42 – 44): Zentraler Bezugspunkt des Massenentlassungsschutzes ist damit der Betriebsbegriff. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden Gerichtshof) ist der in der Richtlinie 98/59/EG selbst nicht definierte Begriff „Betrieb“ ein unionsrechtlicher Begriff. Sein Inhalt kann nicht anhand der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bestimmt werden (vgl. EuGH 13.05.2015 - C-182/13 - [Lyttle ua.] Rn. 26; 13.05.2015 - C-392/13 - [Rabal Cañas] Rn. 42; 30.04.2015 - C-80/14 - [USDAW und Wilson] Rn. 45; in diesem Sinne schon EuGH 7.12.1995 - C-449/93 - [Rockfon] Rn. 25). Er ist daher in der Unionsrechtsordnung autonom und einheitlich (vgl. nur EuGH 13.05.2015 - C-392/13 - [Rabal Cañas] aaO) vom Gerichtshof und losgelöst von den nationalen Begrifflichkeiten auszulegen. Für die Definition des Betriebs im Bereich des Massenentlassungsschutzes kann darum nicht auf den Gehalt des Betriebsbegriffs des KSchG oder des BetrVG abgestellt werden. Der Begriff „Betrieb“ ist dahin auszulegen, dass er nach Maßgabe der Umstände die Einheit bezeichnet, der die von der Entlassung betroffenen Arbeitnehmer zur Erfüllung ihrer Aufgabe angehören (EuGH 13.05.2015 - C-392/13 - [Rabal Cañas] Rn. 44; 30.04.2015 - C-80/14 - [USDAW und Wilson] Rn. 47; 7.12.1995 - C-449/93 - [Rockfon] Rn. 31 f.). Es muss sich um eine unterscheidbare Einheit von einer gewissen Dauerhaftigkeit und Stabilität handeln, die zur Erledigung einer oder mehrerer bestimmter Aufgaben bestimmt ist und über eine Gesamtheit von Arbeitnehmern sowie über technische Mittel und eine organisatorische Struktur zur Erfüllung dieser Aufgaben verfügt (EuGH 13.05.2015 - C-392/13 - [Rabal Cañas] Rn. 45; 30.04.2015 - C-80/14 - [USDAW und Wilson] Rn. 49; 15.02.2007 - C-270/05 - [Athinaïki Chartopoiïa] Rn. 27). Da die Richtlinie 98/59/EG die sozioökonomischen Auswirkungen betrifft, die Massenentlassungen in einem bestimmten örtlichen Kontext und einer bestimmten sozialen Umgebung hervorrufen können, muss die fragliche Einheit weder rechtliche noch wirtschaftliche, finanzielle, verwaltungsmäßige oder technologische Autonomie besitzen, um als „Betrieb“ iSd. Richtlinie 98/59/EG qualifiziert werden zu können (EuGH 13.05.2015 - C-392/13 - [Rabal Cañas] Rn. 47; 30.04.2015 - C-80/14 - [USDAW und Wilson] Rn. 51; 15.02.2007 - C-270/05 - [Athinaïki Chartopoiïa] Rn. 28). Der Betrieb iSd. Richtlinie 98/59/EG muss darum auch keine Leitung haben, die selbständig Massenentlassungen vornehmen kann (EuGH 13.05.2015 - C-392/13 - [Rabal Cañas] Rn. 44 mwN). Vielmehr reicht es aus, wenn eine Leitung besteht, die die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeit und die Kontrolle des Gesamtbetriebs der Einrichtungen der Einheit sowie die Lösung technischer Probleme im Sinne einer Aufgabenkoordinierung (EuGH 13.05.2015 - C-392/13 - [Rabal Cañas] Rn. 50) sicherstellt (EuGH 15.02.2007 - C-270/05 - [Athinaïki Chartopoiïa] Rn. 31). Eine bestimmte räumliche Entfernung ist - anders als bei § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG - nach diesem Betriebsverständnis nicht erforderlich (EuGH 15.02.2007 - C-270/05 - [Athinaïki Chartopoiïa] Rn. 29). (2) Die Schuldnerin hat nach diesen Grundsätzen einen einheitlichen Betrieb mit Sitz in E. unterhalten. Diese Einheit stellt nach diesen Grundsätzen den Betrieb iSd. Richtlinie 98/59/EG und damit iSv. § 17 KSchG dar. Es gab keinen anderen Standort, der über eine „Gesamtheit von Arbeitnehmern“ iSd. Begriffsbestimmung des Gerichtshofs zur Richtlinie 98/59/EG verfügte. Zentrales Element ist die Verbindung zwischen dem Arbeitnehmer und der Einheit (vgl. EuGH 13.05.2015 - C-392/13 - [Rabal Cañas] Rn. 44; 7.12.1995 - C-449/93 - [Rockfon] Rn. 32; BAG 27.02.2020 – 8 AZR 233/19 – Rn. 47). Soweit das fliegende Personal auch von anderen Flughäfen die Tätigkeit angetreten hat, war keine Leitung gegeben, die die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeit und die Kontrolle dort vor Ort hätte sicherstellen können. (3) Wollte man dies anders sehen, so reichen aber jedenfalls die auf den Standort bezogenen Massenentlassungsanzeigen des Beklagten zu 1) aus. bb) Der Beklagte zu 1) hat darüber hinaus im Hinblick auf die sog. „Muss-Angaben“ eine inhaltlich den Vorgaben des § 17 Abs. 3 Satz 4 KSchG entsprechende Anzeige erstattet. Irgendwelche konkreten Einwände hat die klagende Partei nach Vorlage der Unterlagen durch den Beklagten zu 1) nicht vorgebracht. Danach war auch die gegen den Beklagten zu 1) gerichtete Klage abzuweisen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. den §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Danach trägt die klagende Partei die Kosten des Rechtsstreits. Der Streitwert nach den §§ 3 ff. ZPO ist gem. § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festgesetzt worden. Die Kammer ist von jeweils drei Gehältern für den Streit über den Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte zu 2) und den Streit über die vom Beklagten zu 1) ausgesprochene Kündigung ausgegangen. Der Streitwert nach § 63 Abs. 2 GKG beläuft sich demgegenüber unter Berücksichtigung des zunächst noch eingeklagten Zeugnisses und des Antrages auf Feststellung der Vergütungsansprüche zur Insolvenztabelle (10% des Wertes) auf 11.129,21 €. E.