Urteil
3 Ca 4673/20
Arbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGD:2021:0505.3CA4673.20.00
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Tenor
- 1.
Die Klage wird abgewiesen.
- 2.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
- 3.
Der Streitwert wird auf 62.147,80 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Der Streitwert wird auf 62.147,80 EUR festgesetzt. 3 Ca 4673/20 Verkündet am 05.05.2021 A. Richterin am Arbeitsgericht als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Arbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Y. Kläger Prozessbevollmächtigte Q. gegen 1. I. Beklagte 2. K. Beklagte Prozessbevollmächtigte zu 1: V. zu 2: P. hat die 3. Kammer des Arbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 05.05.2021 durch die Richterin am Arbeitsgericht A. als Vorsitzende und den ehrenamtlichen Richter S. und den ehrenamtlichen Richter U. für Recht erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Der Streitwert wird auf 62.147,80 EUR festgesetzt. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung des Beklagten zu 1. sowie über den Übergang des Arbeitsverhältnisses kraft Betriebsübergangs auf die Beklagte zu 2. Der am „0“ geborene Kläger war seit dem 18. September 2017 bei der F. (im Folgenden Schuldnerin) beschäftigt, zuletzt als „(…)“ gegen ein durchschnittliches Bruttomonatsgehalt iHv. 7.579,00 €. Der Beklagte zu 1. ist der Insolvenzverwalter über das Vermögen der F. (im Folgenden: Schuldnerin) . Die Beklagte zu 2. ist eine Low-Cost-Airline der X. mit einer Flotte von aktuell 139 Flugzeugen. Ihr Sitz ist Düsseldorf und sie beschäftigt ca. 9.000 Mitarbeiter. Die Schuldnerin ist eine deutsche Fluggesellschaft, die im Jahr 1980 von Herrn J. gegründet wurde, der zugleich Inhaber des einzigen Geschäftsanteils an der Schuldnerin war. Nachdem die Gesellschaft zunächst intensiv mit der Fluggesellschaft D. kooperiert hatte, wurde Anfang 2017 der einzige Geschäftsanteil an der Schuldnerin von der D. Luftfahrtgesellschaft (im Folgenden: D.) übernommen. Nach der Insolvenzeröffnung über das Vermögen der D. im August 2017 schloss die D. am 13.10.2017 einen Anteilskauf- und Übertragungsvertrag mit der O. ab, mit dem der Geschäftsanteil an der Schuldnerin übernommen wurde. Im Februar 2019 schlossen die O. und die H., die damals noch als Zeitfracht G. firmierte, einen Kauf- und Übertragungsvertrag, mit dem die H., den Geschäftsanteil an der Schuldnerin übernahm. Die Schuldnerin beschäftigte zuletzt insgesamt ca. 348 Arbeitnehmer, die in den Bereichen Boden, Kabine und Cockpit tätig waren. Die Schuldnerin war zuletzt dergestalt tätig, dass sie nicht eigenständig am Markt als Anbieter von Flugreisen gegenüber Endkunden auftrat, sondern Flugzeuge im Rahmen eines Dry-Lease von Dritten leaste und diese Flugzeuge mit ihren Arbeitnehmern (Crews) im Rahmen eines Wet-Lease an andere Fluggesellschaften verleaste, damit diese die Flugzeuge zusammen mit den Crews der Schuldnerin zur Durchführung von (Linien-) Passagierflügen einsetzen konnten. Die Fluggesellschaften leasten dazu auf Basis von sogenannten ACMIO-Verträgen (Aircraft, Crew, Maintenance, Insurance, Operation) die Flugzeuge zu festen Sätzen auf Zeitbasis (in der Regel sogenannte Blockstunden) . Zuletzt war die Schuldnerin mit ihren Flugzeugen des Typs Dash 8 Q400 ausschließlich für die Beklagte zu 2. tätig. Die Beklagte zu 2. lackierte die Flugzeuge hierfür in ihre Farben um. Der Kläger war bei seinen Flügen ausschließlich in der Uniform der Beklagten zu 2. auf deren Routen mit deren Passagieren tätig. Die Planung, die Koordinierung und die Kontrolle der Arbeitseinsätze der Crews, die die Schuldnerin der Beklagten zu 2. im Rahmen des Wet-Lease zur Verfügung stellte, erfolgte nach den Vorgaben der B., die hierzu von der Schuldnerin beauftragt war. Die B. erstellte dazu in ihrem IOCC (Integrated Operation Control Center) in Köln die Dienstpläne für die Arbeitnehmer der Bereiche Kabine und Cockpit, koordinierte die Dienstpläne und passte sie bei krankheitsbedingten oder sonstigen kurzfristigen Ausfällen an. Die Dienstpläne wurden den Arbeitnehmern direkt von dem IOCC elektronisch zur Verfügung gestellt. Daneben war das IOCC für die Kontrolle des Flugbetriebs und für die Behebung von Ablaufstörungen im Flugbetrieb zuständig. So hatten sich die Arbeitnehmer der Bereiche Kabine und Cockpit beispielsweise bei Flugverspätungen, bei plötzlichen Erkrankungen der Arbeitnehmer während des Flugs oder der Schwierigkeiten mit Passagieren an das IOCC zu wenden. Für die Arbeitnehmer in den Bereichen Boden und Kabine bestand bei der Schuldnerin keine Arbeitnehmervertretung auf betrieblicher Ebene. Für die Arbeitnehmer des Bereichs Cockpit war nach § 117 Abs. 2 S. 1 BetrVG durch den Tarifvertrag Personalvertretung Nr. 1 vom 05./10.02.2014 (im Folgenden: TV PV) eine Personalvertretung Cockpit errichtet worden. Am 22.04.2020 stellte die Geschäftsführung einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin beim Amtsgericht Düsseldorf. Seitdem befand sich die Schuldnerin aufgrund eines Beschlusses des Amtsgerichts Düsseldorf vom 22.04.2020 im Eröffnungsverfahren unter Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung gemäß § 270a InsO, in dem der Beklagte zu 1. zum vorläufigen Sachwalter bestellt worden war. Mit Schreiben vom 15. Juni 2020, der PV Cockpit am 16. Juni 2020 zugegangen, leitete die Schuldnerin gegenüber der PV Cockpit ein Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG ein. Abschriften des Schreibens gingen am 16. Juni 2020 bei verschiedenen Agenturen für Arbeit ein. Wegen der Einzelheiten des Schreibens wird auf die Anlage B7 zum Schriftsatz des Beklagten zu 1. vom 06. Oktober 2020 (Bl. 177 ff. d.A.) Bezug genommen. Mit Beschluss vom 1. Juli 2020 – 504 IN 56/20 – eröffnete das Amtsgericht Düsseldorf das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin, ernannte den Beklagten zu 1. zum Insolvenzverwalter und stellte fest, dass der Antrag auf Eigenverwaltung nach § 270a InsO mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eröffnung zurückgenommen wurde. Noch am selben Tag zeigte der Beklagte zu 1. gegenüber dem Amtsgericht Düsseldorf die Masseunzulänglichkeit nach § 208 Abs. 1 InsO an, erstattete bei verschiedenen Agenturen für Arbeit Massenentlassungsanzeigen und kündigte einen Mietvertrag der Schuldnerin über Räumlichkeiten in Düsseldorf zum nächstzulässigen Termin. Wegen der Einzelheiten der Massenentlassungsanzeigen wird auf die Anlagen B13 bis B16 zum Schriftsatz des Beklagten zu 1. vom 06. Oktober 2020 (Bl. 150 ff. d.A.) Bezug genommen. Anfang Juli 2020 kündigte der Beklagte zu 1. den Arbeitnehmern der Schuldnerin aus den Bereichen Boden und Kabine unter Anwendung von § 113 Satz 2 InsO zum nächstzulässigen Zeitpunkt und stellte diese Arbeitnehmer mit wenigen Ausnahmen mit sofortiger Wirkung unwiderruflich frei. Für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse aufgrund gesetzlichen Sonderkündigungsschutzes nur nach behördlicher Zustimmung gekündigt werden konnten, beantragte er noch im Juli 2020 bei den zuständigen Behörden die erforderliche Zustimmung. Nach Verhandlungen am 23. und 30. Juni sowie 14. Juli 2020, in deren Rahmen auch Möglichkeiten beraten wurden, Entlassungen zu vermeiden oder einzuschränken und ihre Folgen zu mildern, schloss der Beklagte zu 1. am 15./20. Juli 2020 mit der PV Cockpit einen Interessenausgleich und einen Sozialplan nach §§ 80 ff. TV PV. Wegen der Einzelheiten des Interessenausgleichs wird auf die Anlage B11 zum Schriftsatz des Beklagten zu 1. vom 06. Oktober 2020 (Bl. 139 ff. d.A.) Bezug genommen. Auf Seite 5 des Interessenausgleiches unter D haben die Betriebspartner Folgendes festgehalten: „Beteiligung der PV Cockpit/Konsultationsverfahren Die Geschäftsführung der C. hat das Konsultationsverfahren gem. § 17 Abs. 2 S. 1 KSchG gegenüber der PV Cockpit mit Schreiben vom 16.06.2020 eingeleitet. Der PV Cockpit ist vorab eine Personalliste mit allen für die Beurteilung der Betriebsänderung und der Kündigungen notwendigen Informationen vorgelegt worden. Gleichzeitig erfolgte die Information der PV Cockpit und eine Konsultation gemäß § 17 KSchG. Die Betriebsparteien haben ausführlich – insbesondere in den Terminen am 23.06.2020, am 30.06.2020 sowie am 14.07.2020 – die Gründe für die vorzunehmenden Entlassungen, die Zahl und Berufsgruppen der zu kündigenden und der insgesamt beschäftigten Arbeitnehmer, die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer und die für die Berechnung der Abfindungen vorgesehenen Kriterien erörtert, beraten und insbesondere überlegt, welche Möglichkeiten zur Vermeidung eines Arbeitsplatzverlustes bestehen. Mit Abschluss dieses Interessenausgleichs ist das Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG abgeschlossen. Der Interessenausgleich wird als alleinige Stellungnahme der PV Cockpit nach § 17 Abs. 3 S. 2 KSchG der Agentur für Arbeit übersandt; eine darüber hinausgehende Stellungnahme ist nicht beabsichtigt.“ Mit Schreiben vom 21. Juli 2020 hörte der Beklagte zu 1. die PV Cockpit zu einer beabsichtigten Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers an. Wegen der Einzelheiten des Anhörungsschreibens wird auf die Anlage B 12 zum Schriftsatz des Beklagten zu 1. vom 06. Oktober 2020 (Bl. 146 ff. d.A.) Bezug genommen. Am 24. Juli 2020 meldete der Beklagte zu 1. das Gewerbe der Schuldnerin ab. Mit Schreiben vom 29. Juli 2020, dem Kläger am 30. Juli 2020 zugegangen, kündigte der Beklagte zu 1. das Arbeitsverhältnis des Klägers ordentlich zum 31. Oktober 2020 und stellte ihn mit sofortiger Wirkung unwiderruflich von der Verpflichtung zur Erbringung seiner Arbeitsleistung frei. Auch den weiteren Arbeitnehmern der Schuldnerin aus dem Bereich Cockpit kündigte er Ende Juli 2020 unter Anwendung von § 113 Satz 2 InsO zum nächstzulässigen Zeitpunkt und stellte sie überwiegend ebenfalls mit sofortiger Wirkung und teilweise mit Wirkung zum 31. Juli 2020 unwiderruflich von der Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung frei. Am 30. Juli 2020 erteilte der Beklagte zu 1. den Auftrag zur Verwertung der zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögensgegenstände, wie zB Kraftfahrzeuge, Betriebs- und Geschäftsausstattung sowie EDV. Der Kläger hält die Kündigung des Beklagten zu 1. vom 29.07.2020 für unwirksam. Schon die Schriftform sei nicht gewahrt. Er bestreitet zudem das Vorliegen dringender betrieblicher Erfordernisse im Sinne des § 1 KSchG. Es werde bestritten, dass es eine unternehmerische Entscheidung zur Stilllegung der Schuldnerin gegeben habe. Weiter werde bestritten, dass diese eine Folge der Corona Pandemie gewesen sei. Es werde bestritten, dass der Wet-Lease-Vertrag aufgrund höherer Gewalt von der Beklagten zu 2. im März 2020 suspendiert worden sei. Schließlich werde bestritten, dass es entsprechende Kündigungsrechte gegeben habe und dass diese von wem auch immer wahrgenommen worden seien. Auch die Zahlungsunfähigkeit ebenso wie die Umsetzung der unternehmerischen Entscheidung werde bestritten. Der Kläger rügt zudem die ordnungsgemäße Durchführung der Sozialauswahl und stellt das Auskunftsverlangen gemäß § 1 Abs. 3 KSchG. Die ordnungsgemäße Anhörung der Personalvertretung werde ebenso bestritten. Auch eine ordnungsgemäße Erstattung einer Massenentlassungsanzeige bestreitet der Kläger. Zuletzt rügt er die ordnungsgemäße Durchführung des Konsultationsverfahrens. Damit der Betriebsrat die Möglichkeit habe, auf die Willensbildung des Arbeitgebers tatsächlich noch Einfluss zu nehmen, dürfe der Arbeitgeber die endgültige Entscheidung, eine Massenentlassung vorzunehmen oder eine sonstige Entscheidung, die unmittelbar zur Vornahme einer Massenentlassung zwinge, erst treffen, wenn das Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat abgeschlossen sei. Dementsprechend dürften vor dem Abschluss des Konsultationsverfahrens auch keine unumkehrbaren Maßnahmen ergriffen und damit vollendete Tatsachen geschaffen werden. Danach sei die Kündigung unwirksam, weil der Beklagte zu 1. die endgültige Entscheidung, den Flugbetrieb stillzulegen, getroffen und teilweise auch schon umgesetzt habe, bevor das Konsultationsverfahren abgeschlossen gewesen sei. Denn der Beklagte zu 1. habe unstreitig den Entschluss, den Wet-Lease-Vertrag mit der Beklagten zu 2. zu beenden, schon im April 2020 gefällt. Damit habe die Schuldnerin die endgültige Entscheidung, den Flugbetrieb stillzulegen und dem gesamten Personal zu kündigen, bereits getroffen und teilweise auch schon umgesetzt. Zudem seien Konsultationsverfahren und Massenentlassungsanzeige deshalb fehlerhaft, weil die Information der Beschäftigtengruppe und der Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer unrichtig sei. So habe der Beklagte zu 1. einen Kollegen, den Kläger in dem Kündigungsschutzverfahren 4 Ca 4679/20, irrig als Piloten bezeichnet. Schließlich sei die Kündigung wegen eines Betriebsübergangs erfolgt und daher gemäß § 613a Abs. 4 BGB unwirksam. Die Übernahme der Schuldnerin durch die T. für ihre Tochter, die Beklagte zu 2., habe ausschließlich der Fortsetzung des ehemals von der D. betriebenen Flugplanes im Rahmen der ACMIO-Vereinbarung durch die Beklagte zu 2. gedient. Über die Schuldnerin sei nämlich sichergestellt worden, dass der Flugbetrieb der Beklagten zu 2. habe aufrechterhalten und erweitert werden können. Dies insbesondere deshalb, damit die Beklagte zu 2. das Slotpaket, also die Start- und Landerechte der D. fortführen und somit das Streckennetz und den Kundenstamm der D. weiter habe nutzen können. Der Hauptgrund für den Erwerb der Schuldnerin durch die T. sei eine „Vehikelfunktion“ für die Übertragung der Slots gemäß Art. 8a (1) b) i) der VO (EWG) Nr. 95/93 von der D. an die Schuldnerin – und von dieser wiederum nach Erwerb der Anteile an die Beklagte zu 2. gewesen. Dementsprechend habe die Schuldnerin als Zweckgesellschaft für die Fortsetzung des seinerzeit von D. betriebenen Flugplans im Rahmen einer Wet Lease Vereinbarung mit der T. Gruppe von Dezember 2016 gedient, Deshalb seien die Slots der D. zunächst auf die Schuldnerin übertragen worden, um diese „Großvaterrechte“ nicht zu verlieren. Ausweislich der Fußnoten 47 und 48 der Entscheidung der EU-Kommission vom 21.12.2017 habe sich die T.-Group am 15.12.2017 bereit erklärt, die Übertragung von Slots am dortigen Flughafen für den Sommer 2018 auf 108 Slots zu begrenzen. Die Schuldnerin habe nicht nur Strecken und Flugzeuge der D., sondern mit ihren Flugzeugen auch den Wet-Lease-Auftrag, den die D. bislang für die Beklagte zu 2, erbracht habe, übernommen und bediene damit auch die Kundenbeziehungen der Beklagten zu 2. Hierzu habe die Schuldnerin zuletzt von der D. 13 Flugzeuge des Muster M. übernommen. Anfang Dezember 2017 sei zuvor der erste M. Flug der Schuldnerin für die Beklagte zu 2. durchgeführt worden. Angesichts dieser Übertragung von Betriebsmitteln könne von einer Betriebsstilllegung nicht die Rede sein. Keines dieser Flugzeuge habe unter der Bezeichnung der Schuldnerin operiert. Die komplette Steuerung der C.-Operation (insbesondere Krankmeldungen, Proceedings, Marketing, Einkauf, Dienstpläne, Urlaubsgestaltung, Teilzeitvergabe, Dienstplansuchanfragen, Schulungen etc.) sei durch die Beklagte zu 2. erfolgt. Die gesamte Einsatz- und Umlaufplanung sei unmittelbar über die Beklagte zu 2. erfolgt. Auch die komplette Wartung der Flugzeuge sei auf die Beklagte zu 2. übertragen worden. Bei der Schuldnerin sei ab Januar 2018 ebenso wie bei der T.-Group für derartige Arbeiten die Software AMOS verwendet worden. Die Schuldnerin sei mit ihrer Flotte demnach vollständig in die Beklagte zu 2. übergegangen. Es könnte schließlich auch ein gemeinsamer Betrieb nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG vorliegen Die Schuldnerin und die Beklagte zu 2. setzten gezielt die Flugzeuge, die Cockpits-Crew und das Kabinenpersonal, die Start- und Landrechte sowie die Slots der Schuldnerin zur Verfolgung des Flugbetriebs der Beklagten zu 2. ein. Es sei auch von einer unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des § 10 Abs. 1 AÜG auszugehen. Er sei in die Arbeitsorganisation der Beklagten zu 2. eingegliedert gewesen und habe den dortigen Weisungen unterlegen. Jedenfalls habe er einen Anspruch auf Nachteilsausgleich nach § 83 Abs. 3 iVm. Abs. 1 TV PV. Weder die Schuldnerin noch der Beklagte zu 1. hätten einen Interessenausgleich mit der PV Cockpit versucht, bevor unumkehrbare Maßnahmen zur Stilllegung des ganzen Flugbetriebs ergriffen worden seien. Eine solche Maßnahme sei bereits die Beendigung der Wet-Lease-Verträge zwischen der Schuldnerin und der Beklagten zu 2. gewesen. Der Kläger beantragt, 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Beklagten zu 1. und ihm durch die Kündigung des Beklagten zu 1. mit Schreiben vom 29. Juli 2020, ihm zugegangen am 30. Juli 2020, nicht aufgelöst worden ist; 2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch andere Beendigungstatbestände, insbesondere weitere Kündigungen, aufgelöst worden ist; 3. festzustellen, dass das zwischen ihm und dem Beklagten zu 1. begründete Arbeitsverhältnis am 13. Oktober 2017 auf die Beklagte zu 2. übergegangen ist; 4. die Beklagte zu 2. zu verurteilen, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten Arbeitsbedingungen als „(…)“ weiter zu beschäftigen; 5. für den Fall des Unterliegens mit den Klageanträgen zu 1., 2. und 3., festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, an ihn einen Nachteilsausgleich als Neumasseverbindlichkeit zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird; 6. für den Fall des Unterliegens mit den Klageanträgen zu 1., 2., 3. und 5., festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, an ihn einen Nachteilsausgleich zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Der Beklagte zu 1. meint, die ausgesprochene Kündigung sei rechtswirksam. Er behauptet, die Schuldnerin sei den Auswirkungen der Covid-19 Pandemie zum Opfer gefallen. Nachdem der weltweite und innerdeutsche (Personen-)Luftverkehr wegen der Auswirkungen der Corona-Krise im März 2020 vollständig eingestellt worden sei, habe die Beklagte zu 2. die von der Schuldnerin geleasten Flugzeuge nebst Crews nicht mehr einsetzen können. Sie habe daher Ende März 2020 den Wet-Lease-Vertrag gegenüber der Schuldnerin suspendiert aufgrund höherer Gewalt (Force Majeure) . Dadurch seien sämtliche geschäftlichen Aktivitäten der Schuldnerin zum Erliegen gekommen, da sie ab diesem Zeitpunkt keine Flüge mehr für ihren einzigen Geschäftspartner, die Beklagte zu 2., habe durchführen können. Da im April 2020 wegen der völligen Ungewissheit hinsichtlich der Dauer der Corona-Krise nicht ersichtlich gewesen sei, wann und unter welchen Umständen ein regulärer Flugbetrieb wieder aufgenommen werden könne, seien die vertraglichen Beziehungen zwischen der Schuldnerin und den Gesellschaften des T.-Konzerns, einschließlich der der Beklagten zu 2. unter Berücksichtigung entsprechender Kündigungsrechte beendet worden. Die Schuldnerin habe im Zuge dessen auch sämtliche von den Unternehmen des T.-Konzerns geleasten Flugzeuge zurückgeben müssen. Dadurch seien die Beschäftigungsmöglichkeiten für ihre Arbeitnehmer entfallen. Bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens habe die Geschäftsführung der Schuldnerin alle Möglichkeiten zur Fortsetzung der Geschäftstätigkeit geprüft, insbesondere ob die Möglichkeit bestehe, neue Wet-Lease-Verträge abzuschließen, die Geschäftstätigkeit um ein eigenes Vertriebssystem an Passagieren zu erweitern oder das Geschäftsmodell Charterflüge, insbesondere für Reiseveranstalter in Nordrhein-Westfalen zu erweitern. Wegen der Auswirkungen der Corona-Krise seien jedoch alle Anstrengungen, neue Wet-Lease-Verträge abzuschließen oder neue Geschäftsfelder zu erschließen, erfolglos geblieben. Auch habe die Geschäftsführung der Schuldnerin vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen strukturierten M&A-Prozess angestrengt, in dem versucht worden sei, einen Investor für die Übernahme der Schuldnerin oder zumindest von wesentlichen Teilen der Schuldnerin zu finden. Auch diese Bemühungen seien erfolglos geblieben. Vor diesem Hintergrund habe die Geschäftsführung der Schuldnerin am 30.06.2020 mit seiner Zustimmung als vorläufigem Sachwalter die unternehmerische Entscheidung getroffen, den Betrieb endgültig und vollständig mit sofortiger Wirkung stillzulegen. In seiner Funktion als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin habe er an der unternehmerischen Entscheidung, den Betrieb der Schuldnerin mit sofortiger Wirkung stillzulegen, festgehalten. In Umsetzung dieser Entscheidung habe er am 01.07.2020 den Mietvertrag über die Räumlichkeiten der Schuldnerin in der W. zum nächst zulässigen Termin gekündigt und am 30.07.2020 den Auftrag zur Verwertung der zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögensgegenstände (Kraftfahrzeuge, Betriebs- und Geschäftsausstattung, EDV) erteilt und das Gewerbe der Schuldnerin am 24.07.2020 abgemeldet. Darüber hinaus habe er in Umsetzung dieser unternehmerischen Entscheidung gegenüber den Arbeitnehmern der Bereiche Boden und Kabine, für die keine Arbeitnehmervertretungen auf betrieblicher Ebene bestanden hätten und für die daher kein Interessenausgleich zu versuchen gewesen sei, betriebsbedingte Kündigungen ausgesprochen. Nachdem er mit der Personalvertretung Cockpit für die Arbeitnehmer des Bereichs Cockpit einen Interessenausgleich und Sozialplan am 15./20.07.2020 abgeschlossen habe, habe er noch im Juli 2020 auch gegenüber den Arbeitnehmern des Bereichs Cockpit betriebsbedingte Kündigungen ausgesprochen. Alle Arbeitnehmer seien mit Ausspruch der jeweiligen Kündigung mit sofortiger Wirkung unwiderruflich freigestellt worden, lediglich die Mitglieder der Personalvertretung seien zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich mit Wirkung zum 31.07.2020, unwiderruflich freigestellt worden, um noch für die Anhörungsverfahren gemäß § 74 TV-PV zur Verfügung zu stehen. Außerdem seien zwei Arbeitnehmer der Personalabteilung, die für die interne Abwicklung der Arbeitsverhältnisse benötigt worden seien, nicht sofort unwiderruflich freigestellt worden. Für Arbeitnehmer mit gesetzlichem Kündigungsschutz, deren Arbeitsverhältnisse nur nach behördlicher Zustimmung hätten gekündigt werden können, seien noch im Juli 2020 die entsprechenden Anträge gestellt worden. Freie Arbeitsplätze, auf denen die Klägerin hätte weiterbeschäftigt werden können, gebe es nicht. Auch sei keine soziale Auswahl zu treffen gewesen, da sämtliche Arbeitsverhältnisse gekündigt worden seien. Die Beklagte zu 2. ist der Auffassung, dass zwischen dem Kläger und ihr kein Arbeitsverhältnis im Wege eines Betriebsübergangs begründet worden sei. Der Vortrag der klagenden Partei sei unsubstantiiert, es bleibe völlig offen, was genau als übergangsfähige wirtschaftliche Einheit definiert werde und tatsächlich übergegangen sein soll. Außerdem fehle ein Vortrag des Klägers dazu, welche identitätsbestimmenden Betriebsmittel übergegangen sein sollten. Unklar bleibe auch, wann genau ein Betriebsübergang auf sie erfolgt sein solle. Der klägerische Vortrag beschränke sich auf die Nennung des Abschlusses des notariellen Anteilskaufvertrages zwischen der D. und der O. am 13.10.2017. Unklar bleibe auch, weshalb der Anteilskaufvertrag von der D. an die O. zu einem Übergang des Arbeitsverhältnisses gerade auf sie geführt haben solle. Die Beklagte zu 2. behauptet, zwischen ihr und der Schuldnerin habe ein Auftragsverhältnis für die Durchführung des Wet-Lease, bestanden. Diese Wet-Lease-Vereinbarung sei zum 31.03.2020 beendet worden. Infolge der Beendigung sei auch ihre Betriebsgenehmigung geändert und die Wet-Lease-Vereinbarung mit der Schuldnerin gelöscht worden, wie sich aus dem Schreiben des Luftfahrtbundesamtes vom 24.04.2020 ergebe. Zu keiner Zeit habe eine Personalleitung der Mitarbeiter der Schuldnerin durch sie vorgelegen. Gegen einen Betriebsübergang auf sie spreche außerdem, dass sie weder die Mehrheit der Flugzeuge noch sonstige Ausrüstungsgegenstände der Schuldnerin übernommen habe. Auch habe sie keine Routen der Schuldnerin oder die Mehrheit des Personals, insbesondere kein Schlüsselpersonal, der Schuldnerin übernommen. Sie habe auch nicht die Betriebsgenehmigung der Schuldnerin nach § 20 LuftVG oder das sogenannte Air Operator Certificat (AOC) übernommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze sowie auf den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage ist insgesamt unbegründet. I. Die Kündigungsschutzklage gegenüber dem Beklagten zu 1. ist unbegründet. Die Kündigung des Beklagten zu 1. vom 29.07.2020 ist wirksam und hat das Arbeitsverhältnis zum 31.10.2020 aufgelöst. 1. Die Kündigung ist nicht in Ermangelung des Schriftformerfordernisses im Sinne des § 623 BGB i.V.m. § 126 BGB unwirksam. Der Kläger hat das Kündigungsschreiben zu den Akten gereicht. Soweit er im Rahmen der Klage vorträgt, dass „schon die Schriftform nicht gewahrt sei“ erschloss sich dieses Vorbringen der Kammer nicht. Es ist unsubstantiiert. Der Kläger legt nicht dar, aus welchen Gründen die Schriftform nicht gewahrt sein soll, enthält das Kündigungsschreiben ausweislich der zu den Akten gereichten Anlage doch eine vollständige Namensunterschrift des Beklagten zu 1. 2. Die Kündigung ist auch sozial gerechtfertigt im Sinne des § 1 Abs. 1, Abs. 2 KSchG, da sie durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Klägers entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung erfolgte auch nicht wegen eines Betriebsübergangs und ist daher nicht gemäß §§ 613a Abs. 4, 134 BGB unwirksam. Die 10. Kammer des Arbeitsgerichts Düsseldorf hat dazu in einem Parallelfall in ihrem Urteil vom 26.11.2020 – 10 Ca 6101/20 Folgendes zutreffend festgestellt: „a) Die Stilllegung des gesamten Betriebs oder eines Betriebsteils durch den Arbeitgeber gehört zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen iSv. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG, die einen Grund zur sozialen Rechtfertigung einer Kündigung abgeben können (st. Rspr., vgl. BAG 21. Mai 2015 – 8 AZR 409/13 – Rn. 51; BAG 26. Mai 2011 – 8 AZR 37/10 – Rn. 25). Unter Betriebsstilllegung ist die Auflösung der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Betriebs- und Produktionsgemeinschaft zu verstehen, die ihre Veranlassung und ihren unmittelbaren Ausdruck darin findet, dass der Unternehmer die bisherige wirtschaftliche Betätigung in der ernstlichen Absicht einstellt, die Verfolgung des bisherigen Betriebszweckes dauernd oder für eine ihrer Dauer nach unbestimmte, wirtschaftlich nicht unerhebliche Zeitspanne nicht weiter zu verfolgen (BAG 21. Mai 2015 – 8 AZR 409/13 – Rn. 51; BAG 16. Februar 2012 – 8 AZR 693/10 – Rn. 37). Der Arbeitgeber ist nicht gehalten, eine Kündigung erst nach Durchführung der Stilllegung auszusprechen. Neben der Kündigung wegen erfolgter Stilllegung kommt auch eine Kündigung wegen beabsichtigter Stilllegung in Betracht. Im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung muss die auf Tatsachen gestützte, vernünftige betriebswirtschaftliche Prognose gerechtfertigt sein, dass zum Kündigungstermin mit einiger Sicherheit der Eintritt des die Entlassung erforderlich machenden betrieblichen Grundes vorliegen wird (BAG 21. Mai 2015 – 8 AZR 409/13 – Rn. 52; BAG 13. Februar 2008 – 2 AZR 543/06 – Rn. 22). Erforderlich ist, dass der Arbeitgeber im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung den ernsthaften und endgültigen Entschluss gefasst hat, den Betrieb endgültig und nicht nur vorübergehend stillzulegen (vgl. BAG 21. Mai 2015 – 8 AZR 409/13 – Rn. 52; BAG 16. Februar 2012 – 8 AZR 693/10 – Rn. 37). An einem endgültigen Entschluss zur Betriebsstilllegung fehlt es aber, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Kündigung noch in ernsthaften Verhandlungen über eine Veräußerung des Betriebs steht oder sich noch um neue Aufträge bemüht (vgl. BAG 21. Mai 2015 – 8 AZR 409/13 – Rn. 52; BAG 13. Februar 2008 – 2 AZR 543/06 – Rn. 23). Bei einer Betriebsstilllegung ist ferner erforderlich, dass die geplanten Maßnahmen zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bereits „greifbare Formen“ angenommen haben (vgl. BAG 21. Mai 2015 – 8 AZR 409/13 – Rn. 53; BAG 15. Dezember 2011 – 8 AZR 692/10 – Rn. 40). Von einer Stilllegung kann jedenfalls dann ausgegangen werden, wenn der Arbeitgeber seine Stilllegungsabsicht unmissverständlich äußert, allen Arbeitnehmern kündigt, etwaige Miet- oder Pachtverträge zum nächstmöglichen Zeitpunkt auflöst, die Betriebsmittel, über die er verfügen darf, veräußert und die Betriebstätigkeit vollständig einstellt (BAG 21. Mai 2015 – 8 AZR 409/13 – Rn. 53; BAG 26. Mai 2011 – 8 AZR 37/10 – Rn. 26). b) Betriebsveräußerung und Betriebsstilllegung schließen sich systematisch aus (st. Rspr., BAG 21. Mai 2015 – 8 AZR 409/13 – Rn. 33; BAG 16. Februar 2012 – 8 AZR 693/10 – Rn. 39). Dabei kommt es auf das tatsächliche Vorliegen des Kündigungsgrundes und nicht auf die vom Arbeitgeber gegebene Begründung an. Eine vom Arbeitgeber mit einer Stilllegungsabsicht begründete Kündigung ist nur dann sozial gerechtfertigt, wenn sich die geplante Maßnahme objektiv als Betriebsstilllegung und nicht als Betriebsveräußerung darstellt, weil etwa die für die Fortführung des Betriebs wesentlichen Gegenstände einem Dritten überlassen werden sollten, der Veräußerer diesen Vorgang aber rechtlich unzutreffend als Betriebsstilllegung wertet (BAG 21. Mai 2015 – 8 AZR 409/13 – Rn. 33; BAG 28. Mai 2009 – 8 AZR 273/08 - Rn. 30). An einer Stilllegung des Betriebs fehlt es nicht nur dann, wenn der gesamte Betrieb veräußert wird, sondern auch, wenn organisatorisch abtrennbare Teile des Betriebs im Wege eines Betriebsteilübergangs (§ 613a Abs. 1 Satz 1 BGB) veräußert werden. Dann liegt keine Betriebsstilllegung, sondern allenfalls eine Betriebsteilstilllegung vor (BAG 21. Mai 2015 – 8 AZR 409/13 – Rn. 33; BAG 30. Oktober 2008 – 8 AZR 397/07 – Rn. 28). c) In Anwendung dieser Grundsätze ist von einer Betriebsstilllegung der Schuldnerin auszugehen. Unabhängig davon, ob die Wet-Lease Verträge seitens der Beklagten zu 2. gekündigt oder einvernehmlich aufgelöst wurden, wurde ausweislich des Bescheids des Luftfahrt-Bundesamtes vom 24.04.2020 im Rahmen der Betriebsgenehmigung der Beklagten zu 2. die Wet-Lease Vereinbarung mit der Schuldnerin gelöscht. Die Stilllegungsbeschlüsse der Geschäftsführung der Schuldnerin und ihrer einzigen Gesellschafterin über die Einstellung der Geschäftstätigkeit sind urkundlich belegt. Ferner hat der Beklagte zu 1. mit der Personalvertretung Cockpit einen Interessenausgleich abgeschlossen, der die vollständige Stilllegung des Betriebs beinhaltet und eine Massenentlassungsanzeige erstattet, die die Kündigung sämtlicher Arbeitnehmer beinhaltet. Die Kündigung dieser Arbeitnehmer hat der Beklagte zu 1. auch umgesetzt, was aufgrund der beim Arbeitsgericht Düsseldorf anhängigen Massenkündigungsschutzklagen gerichtsbekannt ist, so dass das diesbezügliche Bestreiten der Klägerin unerheblich ist. Die klagende Partei hat auch keinerlei Anhaltspunkte dargelegt, aus denen sich ergeben würde, dass der Beklagte zu 1. selbst noch nach dem 30.06.2020 Flüge durchgeführt hätte. Am Vorliegen eines Stilllegungsbeschlusses und dessen Umsetzung hat die Kammer danach keinerlei Zweifel. Unerheblich ist, aus welchen Gründen sich der Beklagte zur Stilllegung des Betriebs entschlossen hat und ob die Insolvenz tatsächlich durch die Corona-Krise oder durch andere Gründe herbeigeführt wurde. Die unternehmerische Entscheidung ist nur auf Willkür überprüfbar. Dass die unternehmerische Entscheidung des Beklagten den Betrieb stillzulegen, zu dem Zeitpunkt, in dem er als Partei kraft Amtes die Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Schuldnerin erlangte, willkürlich war, ist weder objektiv ersichtlich noch von der Klägerin dargelegt. d) Die Kündigung erfolgte auch nicht wegen eines Betriebsüberganges und ist daher nicht gemäß §§ 613a Abs. 4 iVm. § 134 BGB nichtig. Dies ergibt sich auch aus dem Tatsachenvorbringen der Klägerin nicht. Denn die Klägerin behauptet gerade nicht, dass der Betrieb zum Zeitpunkt der behaupteten Stilllegung an einen Dritten veräußert wurde, sondern dass ein Betriebsübergang auf die Beklagte zu 2. bereits im Oktober 2017 stattgefunden hätte. Wäre dies der Fall, wäre die Kündigungsschutzklage unschlüssig, da dann zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung schon kein Arbeitsverhältnis der Klägerin mit dem Beklagten zu 1. bestanden hätte, was aber Grundvoraussetzung für den Erfolg einer Kündigungsschutzklage ist. Die Kündigung wäre dann ins Leere gegangen.“ Dem schließt sich die erkennende Kammer vollumfänglich an. 3. Die Kündigung ist entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG sozial ungerechtfertigt. Dies gilt auch, wenn man zugunsten des Klägers einen gemeinsamen Betrieb der Schuldnerin mit der Beklagten zu 2. unterstellt. Dazu hat die bereits zitierte 10. Kammer des Arbeitsgerichts Düsseldorf in ihrem Urteil vom 26.11.2020 – 10 Ca 6101/20 zutreffend Folgendes geurteilt: „a) Bilden mehrere Unternehmen einen gemeinschaftlichen Betrieb, so ist die Sozialauswahl bis zu einer etwaigen Auflösung des Gemeinschaftsbetriebes auf den gesamten Betrieb zu erstrecken. Eine unternehmensübergreifende Sozialauswahl ist jedoch nicht vorzunehmen, wenn der Gemeinschaftsbetrieb im Zeitpunkt der Kündigung nicht mehr besteht. Ist im Zeitpunkt der Kündigung einer der beiden Betriebe, die einen Gemeinschaftsbetrieb gebildet haben, stillgelegt, so sind damit die Arbeitgeberfunktionen im Bereich der sozialen und personellen Angelegenheiten sowie die unternehmerischen Funktionen im Bereich der wirtschaftlichen Angelegenheiten dem vormals einheitlichen Leitungsapparat der beteiligten Unternehmen entzogen, der Gemeinschaftsbetrieb aufgelöst und damit die „gemeinsame Klammer“, die eine unternehmensübergreifende Sozialauswahl veranlasst hat, entfallen (BAG 23.03.2006 – 2 AZR 162/05 – Rn. 37; BAG 27.11.2003 2 – AZR 48/03 – Rn. 21). b) Gleiches gilt, wenn im Zeitpunkt der Kündigung der eine der beiden Betriebe, die zusammen einen Gemeinschaftsbetrieb gebildet haben, zwar noch nicht stillgelegt ist, auf Grund einer unternehmerischen Entscheidung, die bereits greifbare Formen angenommen hat, aber feststeht, dass er bei Ablauf der Kündigungsfrist des Arbeitnehmers stillgelegt sein wird. Kündigungsgrund ist in einem solchen Fall das dringende betriebliche Erfordernis, das einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in dem stillzulegenden Betrieb nach Ablauf seiner Kündigungsfrist entgegensteht. Eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in dem bis zur Stilllegung des einen Betriebsteils zwischen beiden Unternehmen gebildeten Gemeinschaftsbetrieb kommt damit nicht mehr in Betracht. Wird, wie dies regelmäßig geschieht und auch hier - wenn überhaupt ein Gemeinschaftsbetrieb vorlag - geschehen ist, mit der Stilllegung des einen Betriebs auch die gemeinsame Leitungsstruktur beseitigt, so besteht ab dem Stilllegungszeitpunkt nur noch ein Betrieb fort, in dessen Führung durch den Unternehmer, dessen Betrieb stillgelegt worden ist, nicht mehr eingegriffen werden kann. Der Inhaber des stillzulegenden Betriebs ist damit nicht mehr in der Lage, eine Weiterbeschäftigung seiner Arbeitnehmer, denen wegen der Stilllegung betriebsbedingt zu kündigen ist, in dem fortgeführten Betrieb des anderen Unternehmers rechtlich durchzusetzen (vgl. BAG 23.03.2006 – 2 AZR 162/05 – Rn. 38; BAG 27.11.2003 2 – AZR 48/03 – Rn. 22; BAG 18.09.2003 – 2 AZR 139/03). Damit fehlt es für eine Sozialauswahl zwischen den Arbeitnehmern des ursprünglichen Gemeinschaftsbetriebs an der Vergleichbarkeit. c) Nach diesen Grundsätzen hatte der Beklagte zu 1. auch dann keine Sozialauswahl vorzunehmen, wenn man zugunsten der Klägerin unterstellt, dass die Schuldnerin mit der Beklagten zu 2. einen Gemeinschaftsbetrieb unterhielt. Der Beklagte zu 1. hatte die gesamte wirtschaftliche Tätigkeit zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bereits eingestellt. Ein möglicher Gemeinschaftsbetrieb war damit zum Kündigungstermin aufgelöst.“ 4. Die Kündigung ist auch nicht unwirksam, weil die Personalvertretung nicht ordnungsgemäß nach § 74 TV PV angehört wurde. Der Beklagte zu 1. hat durch Vorlage des Schreibens vom 21. Juli 2020 eine Anhörung der Personalvertretung zu der beabsichtigten Kündigung schlüssig aufgezeigt. Es war daher Aufgabe des Klägers, im Einzelnen darzulegen, in welchen Punkten er die Anhörung gleichwohl als fehlerhaft erachtet (vgl. zur Darlegungslast für die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebs- oder Personalrats: BAG 13. Dezember 2018 – 2 AZR 370/18 – Rn. 42; 22. November 2012 – 2 AZR 673/11 – Rn. 31) . Daran fehlt es. Soweit der Kläger allein geltend macht, die PV Cockpit sei nicht über einen Betriebsübergang auf die Beklagte zu 2. informiert worden, verkennt er, dass der Inhalt der Unterrichtung nach § 74 TV PV grundsätzlich subjektiv determiniert ist (vgl. BAG 5. Dezember 2019 – 2 AZR 240/19 – Rn. 43 zu § 102 Abs. 1 BetrVG) . Anhaltspunkte dafür, der Beklagte zu 1. habe der PV Cockpit schon aus seiner Sicht Umstände unrichtig mitgeteilt, sind weder vom Kläger vorgetragen noch sonst ersichtlich. 5. Die Kündigung ist auch nicht nach § 17 Abs. 1, Abs. 3 KSchG i.V.m. § 134 BGB unwirksam. Der Beklagte zu 1. hat die nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG erforderliche Massenentlassungsanzeige ordnungsgemäß i.S.d. § 17 Abs. 3 KSchG erstattet. Dazu hat die 10. Kammer des Arbeitsgerichts Düsseldorf in ihrem Urteil vom 26.11.2020 – 10 Ca 6101/20 Folgendes zutreffend angenommen: „a) Die Anzeige- und Konsultationspflichten des Arbeitgebers nach § 17 Abs. 1 bis Abs. 3 KSchG knüpfen ebenso wie Art. 1 Abs. 1 Buchst. A Unterabs. i der Richtlinie 98/59/EG, auf dessen Umsetzung § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG gerichtet ist, an den Betrieb an, wobei der in der Richtlinie 98/59/EG selbst nicht definierte Begriff „Betrieb“ nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ein unionsrechtlicher Begriff ist. Sein Inhalt kann nicht anhand der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bestimmt werden. Er ist daher in der Unionsrechtsordnung autonom und einheitlich vom Gerichtshof und losgelöst von den nationalen Begrifflichkeiten auszulegen. Für die Definition des Betriebs im Bereich des Massenentlassungsschutzes kann darum nicht auf den Gehalt des Betriebsbegriffs des KSchG oder des BetrVG abgestellt werden (hierzu ausführlich BAG 27.02.2020 – 8 AZR 233/19 – Rn. 42 – 44 mwN zur Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union). b) Es kann dahinstehen, ob die Schuldnerin hiernach einen einheitlichen Betrieb mit Sitz in Düsseldorf unterhalten hat oder ob die einzelnen Stationen eigenständige Betriebe iSd. § 17 KSchG waren. Denn der Beklagte zu 1. hat sowohl bei der Agentur für Arbeit Düsseldorf eine auf den einheitlichen Flugbetrieb bezogene Massenentlassungsanzeige als auch vorsorglich bei der Agentur für Arbeit Berlin-Nord (die Klägerin war in Berlin stationiert) eine auf die Station in Berlin beschränkte Massenentlassungsanzeige erstattet. c) Die Massenentlassungsanzeige enthält sämtliche nach § 17 Abs. 2 KSchG erforderlichen „Muss-Angaben“. Soweit die Klägerin nach den Darlegungen des Beklagten zu 1. weiterhin pauschal eine ordnungsgemäße Massenentlassungsanzeige bestreitet, ist ihr unsubstantiiertes Bestreiten unerheblich. Da der Beklagte zu 1. beide Massenentlassungsanzeigen in vollständiger Form nebst entsprechender Empfangsbekenntnisse der Agenturen für Arbeit – aufgeschlüsselt nach sämtlichen Einzelschreiben und Anlagen – zu den Akten gereicht hat, hätte sie substantiiert darlegen müssen, wieso sie die Massenentlassungsanzeige dennoch für unwirksam hält.“ Soweit sich der Kläger auf eine Unwirksamkeit der Massenentlassungsanzeige beruft, da der Beklagte zu 1. einen Kollegen des Klägers, der seinerseits Kündigungsschutzklage erhoben hat (Az.: 4 Ca 4679/20) fehlerhaft der Berufsgruppe der Piloten zugeordnet habe, überzeugt dies nicht. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen der 4. Kammer in ihrer Entscheidung vom 26.01.2021 verwiesen: „ Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass der Beklagten zu 1. gemäß § 17 Abs. 3 Satz 4 KSchG über die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden und der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer unterrichten muss. Die Angaben müssen auch objektiv richtig sein; Fehler führen zur Unwirksamkeit der Massenentlassungsanzeige. Vorliegend war für die erkennende Kammer aber nicht ersichtlich, inwiefern die Berufsbezeichnung des Klägers als „(…)“ unzutreffend sein sollte. Es mag sein, dass der Kläger als „(…)“ lediglich in einem Umfang ein Flugzeug führte, der für den Erhalt der Lizenz erforderlich war und im Übrigen als „(…)“ für die Schulung von Piloten am Boden tätig war. Auf Nachfrage der Kammer im Kammertermin hat der Kläger ausgeführt, dass auch diese Tätigkeit, nämlich die Schulung anderer Piloten, zwingend von einem Piloten durchzuführen sei. Der Kläger hat bei der Beklagten daher zuletzt Tätigkeiten eines Kapitäns am Boden ausgeführt. Insofern verlangt der Kläger mit seinem Beschäftigungsantrag auch ausdrücklich eine Tätigkeit auch als „(…)“. Die Berufsbezeichnung Pilot/Captain ist mithin zutreffend, umfasst aber offenbar entgegen der Auffassung des Klägers nicht lediglich die fliegerische Tätigkeit. Soweit der Kläger darüber hinaus rügt, dass nicht nachvollziehbar sei, welche Berufsgruppe der Beklagte zu 1. im Rahmen der getätigten Massenentlassungsanzeige mit der Nummer 51413 meine, folgt auch daraus nach Auffassung der erkennenden Kammer keine Fehlerhaftigkeit der Massenentlassungsanzeige. Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 4 KSchG muss die Anzeige Angaben über die Berufsgruppen der zu entlassenden und in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer enthalten. Dem ist der Beklagte zu 1. nachgekommen (Bl. 166 d. A. und 173 d. A.). Dass diese Angaben fehlerhaft seien, hat der Kläger nicht gerügt. Soweit der Beklagte zu 1. darüber hinaus eine (teilweise fehlerhafte) Mitteilung über die gemäß § 17 Abs. 3 Satz 4 KSchG nicht erforderlichen Berufsklassen machte, ist dies unbeachtlich. Im Übrigen hat die Bundesagentur für Arbeit diese nach dem Vortrag des Klägers nicht existente Berufsklasse offenbar nicht zum Anlass für Rückfragen genommen, wurde in ihrer Prüfung mithin offenbar nicht beeinträchtigt.“ 6. Schließlich hat der Beklagte zu 1. auch das erforderliche Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG korrekt durchlaufen. Auch insofern folgt die erkennende Kammer zunächst den Ausführungen der 10. Kammer des Arbeitsgerichts Düsseldorf in ihrem Urteil vom 26.11.2020 – 10 Ca 6101/20. „a) Der Beklagte zu 1. hat das Konsultationsverfahren rechtzeitig und ordnungsgemäß eingeleitet. aa) Das Konsultationsverfahren ist einzuleiten, sobald der Arbeitgeber eine Massenentlassung erwägt bzw. eine strategische oder betriebswirtschaftliche Entscheidung getroffen hat, die ihn zwingt, eine Massenentlassung ins Auge zu fassen und zu planen. Dabei müssen sich die Planungen soweit konkretisiert haben, dass sinnvolle Beratungen möglich sind (EuGH 10.09.2009 – C-44/08 – [Keskusliitto] – Rn. 46; BAG 26.02.2015 – 2 AZR 955/13 – Rn. 18). Damit der Betriebsrat die Möglichkeit hat, auf die Willensbildung des Arbeitgebers tatsächlich noch Einfluss zu nehmen, darf der Arbeitgeber die endgültige Entscheidung, eine Massenentlassung vorzunehmen, oder eine sonstige Entscheidung, die unmittelbar zur Vornahme einer Massenentlassung zwingt, erst treffen, wenn das Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat abgeschlossen ist (vgl. EuGH 10.09.2009 – C-44/08 – [Keskusliitto] – Rn. 70 f.). Dementsprechend dürfen vor dem Abschluss des Konsultationsverfahrens auch keine unumkehrbaren Maßnahmen ergriffen und damit vollendete Tatsachen geschaffen werden (BAG 26.01.2017 – 6 AZR 442/16 – Rn. 25). bb) In der Beendigung der Wet-Lease Verträge durch den Beklagten zu 1. – die die Klägerin nunmehr behauptet, obgleich sie sie im Rahmen der Kündigungsschutzklage bestreitet – liegen indes noch keine vollendeten Tatsachen mit Blick auf eine beabsichtigte Betriebsstilllegung. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass die Durchführung der Wet-Lease Verträge für die Beklagte zu 2. zum damaligen Zeitpunkt die einzige Einnahmequelle der Schuldnerin war. Denn die Schuldnerin hätte in Verhandlungen mit anderen Fluggesellschaften über den Abschluss neuer Wet-Lease Verträge eintreten können, ihre Geschäftstätigkeit um ein eigenes Vertriebssystem an Passagieren erweitern können oder das Geschäftsmodell Charterflüge, insbesondere für Reiseveranstalter in Nordrhein-Westfalen erweitern können, was sie zwischen der Kündigung der Wet-Lease Verträge und der unternehmerischen Entscheidung zur Betriebsstilllegung auch geprüft haben will. Auch hätte die Möglichkeit bestanden, einen Investor für die Übernahme der Schuldnerin oder zumindest von wesentlichen Teilen der Schuldnerin zu finden, womit sich ebenfalls eine komplette Betriebsstilllegung noch hätte vermeiden lassen. b) Der Beklagte zu 1. hat die Personalvertretung auch mit Email vom 16.06.2020 vollständig unterrichtet und sie zu Beratungen aufgefordert. Insbesondere enthielt das Schreiben die nach § 17 Abs. 2 KSchG erforderlichen „Muss-Angaben“ (vgl. Bl. 215 ff. d.A.), was auch von der Klägerin nicht bestritten wird. Der Beklagte zu 1. hat der Agentur für Arbeit gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 KSchG auch eine Abschrift der Mitteilung an den Betriebsrat zugeleitet. Das Konsultationsverfahren ist jedenfalls dann abgeschlossen, wenn die Betriebsparteien bei einer Betriebsänderung nach §§ 111 f. BetrVG – wie hier am 15./20.07.2020 geschehen – einen Interessenausgleich abschließen (BAG 30.03.2004 – 1 AZR 7/03; BAG 18.09.2003 – 2 AZR 79/02).“ Die vom Kläger gerügte fehlerhafte Unterrichtung der Personalvertretung zur Tätigkeit eines Kollegen ist auch in diesem Zusammenhanf nicht erheblich. Die 4. Kammer des Arbeitsgerichts Düsseldorf (4 Ca 4679/20) führt hierzu zutreffend aus: „Auch ein etwaiger Unterrichtungsfehler des Beklagten zu 1. über die konkrete Tätigkeit des Klägers führt nicht zu einem fehlerhaften Durchlaufen des Konsultationsverfahrens gemäß § 17 Abs. KSchG. Zwar hat der Arbeitgeber die Arbeitnehmervertretung gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BetrVG über die Zahl und die Berufsgruppen der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer zu unterrichten. Erfolgt dies nicht oder fehlerhaft, kann dies bei der Entlassung aller Arbeitnehmer jedoch keine Folgen für die Prüfung konstruktiver Vorschläge zur Verhinderung oder Beschränkung der Massenentlassung durch die Personalvertretung haben (BAG v. 13.06.2019 – 6 AZR 459/18, Rn. 46, zitiert nach juris).“ II. Der allgemeine Feststellungsantrag zu 2. ist unzulässig, da es an dem erforderlichen Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO fehlt. 1. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts anerkannt, dass ein Arbeitnehmer neben einer gegen eine Kündigung nach § 4 KSchG gerichteten Klage eine allgemeine Feststellungsklage nach § 256 ZPO auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zu unveränderten Bedingungen über den Kündigungsendtermin hinaus erheben und damit zwei selbständige prozessuale Ansprüche geltend machen kann. Dabei ist Gegenstand einer Kündigungsschutzklage mit einem Antrag nach § 4 Satz 1 KSchG die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine konkrete, mit dieser Klage angegriffene Kündigung zu dem in ihr vorgesehenen Termin (sog. punktueller Gegenstandsbegriff) . Demgegenüber ist Streitgegenstand bei einer Feststellungsklage nach § 256 ZPO im Allgemeinen die Frage, ob ein Arbeitsverhältnis über diesen Termin hinaus im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz fortbesteht (BAG 13.03.1997 – 2 AZR 512/96 – Rn. 14) . 2. Die Feststellungsklage nach § 256 ZPO setzt auch im Kündigungsschutzprozess ein besonderes Feststellungsinteresse voraus. Dies besteht nicht schon deshalb, weil eine bestimmt bezeichnete Kündigung ausgesprochen worden und wegen dieser ein Kündigungsschutzrechtsstreit anhängig ist. Es ist vielmehr erforderlich, dass der klagende Arbeitnehmer durch Tatsachenvortrag weitere streitige Beendigungstatbestände in den Prozess einführt oder wenigstens deren Möglichkeit darstellt und damit belegt, warum dieser, die Klage nach § 4 KSchG erweiternde, Antrag zulässig sein, d. h. warum an der - noch dazu alsbaldigen - Feststellung ein rechtliches Interesse bestehen soll (vgl. BAG 13.03.1997 – 2 AZR 512/96 – Rn. 16) . 3. In Anwendung dieser Grundsätze fehlt es an einem besonderen Feststellungsinteresse. Der Kläger hat keinerlei Tatsachenvortrag gehalten, dass über die punktuell angegriffene Kündigung hinaus weitere streitige oder mögliche Beendigungstatbestände bestehen. III. Der nach § 256 ZPO zulässige Antrag zu 3. ist unbegründet. 1. Der allgemeine Feststellungsantrag bedarf der Auslegung (vgl. zu den maßgeblichen Auslegungsgrundsätzen zB BAG 20. November 2019 – 5 AZR 39/19 – Rn. 12) . Er ist dahin zu verstehen, dass der Kläger die Feststellung begehrt, dass das zwischen ihm und der Schuldnerin begründete Arbeitsverhältnis ab dem 13. Oktober 2017 mit der Beklagten zu 2. fortbesteht. Zwar soll nach dem Wortlaut festgestellt werden, dass das zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1. begründete Arbeitsverhältnis am 13. Oktober 2017 auf die Beklagte zu 2. übergegangen ist. Es geht dem Kläger aber ausweislich der Klagebegründung um sein mit der Schuldnerin begründetes Arbeitsverhältnis und auch nicht bloß um die Feststellung eines anspruchsbegründenden Elements, sondern um die Frage des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses (vgl. BAG 15. Dezember 2011 – 8 AZR 197/11 – Rn. 24; 31. Januar 2008 – 8 AZR 2/07 – Rn. 25) . 2. In dieser Auslegung ist der allgemeine Feststellungsantrag zulässig. a) Der Kläger nimmt die Beklagte zu 2. damit zulässigerweise im Wege der subjektiven Klagehäufung in Anspruch. Eine unzulässige eventuelle subjektive Klagehäufung liegt nicht vor (vgl. dazu zB BAG 13. Dezember 2012 – 6 AZR 348/11 – Rn. 37, BAGE 144, 125; 23. Februar 2010 – 2 AZR 720/08 – Rn. 35) . Der Kläger hat den Beklagten zu 1. ua. mit dem Kündigungsschutzantrag und die Beklagte zu 2. ua. mit dem allgemeinen Feststellungsantrag unbedingt in Anspruch genommen. Der allgemeine Feststellungsantrag war zuletzt nicht mehr nur hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Kündigungsschutzantrag gestellt. b) Für den allgemeinen Feststellungsantrag liegen die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO vor. Er ist auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet. Der Kläger begehrt damit die Feststellung, dass das zwischen ihm und der Schuldnerin begründete Arbeitsverhältnis ab dem 13. Oktober 2017 mit der Beklagten zu 2. fortbesteht. Für den Antrag ist auch das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse gegeben. Die Beklagte zu 2. bestreitet, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht (vgl. nur BAG 28. Februar 2019 – 8 AZR 201/18 – Rn. 21, BAGE 166, 54) . 3. Das Arbeitsverhältnis ist nicht gemäß § 613a Abs. 1 BGB am 13.10.2017 von der Schuldnerin auf die Beklagte zu 2. übergegangen. Ebenso wenig ist gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 AÜG kraft Gesetzes ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 2. zustande gekommen. Auch ein – zugunsten des Klägers unterstellter – gemeinsamer Betrieb zwischen der Schuldnerin und der Beklagten zu 2. führte nicht zu einem Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten zu 2. Dazu hat die 10. Kammer des Arbeitsgerichts Düsseldorf in ihrem Urteil vom 26.11.2020 – 10 Ca 6101/20 zutreffend Folgendes geurteilt: „1. Es hat kein Betriebsübergang von der Schuldnerin auf die Beklagte zu 2. stattgefunden. Hierzu hat bereits die 12. Kammer des Arbeitsgerichts Düsseldorf mit Urteil vom 19.11.2020 (Az.: 12 Ca 4598/20) folgendes ausgeführt (wobei in dem dortigen Verfahren die hiesige Beklagte zu 2. die Beklagte zu 1. war und der hiesige Beklagte zu 1. dort der Beklagte zu 2. war): „a) Ein Betriebs(teil)übergang iSd. Richtlinie 2001/23/EG (sog. Betriebsüber-gangsrichtlinie) sowie iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB setzt voraus, dass der Über-gang eine auf Dauer angelegte, ihre Identität bewahrende wirtschaftliche Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit betrifft (vgl. etwa BAG 28. Februar 2019 - 8 AZR 201/18 - Rn. 26, BAGE 166, 54). Der Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/23/EG und damit der des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden Gerichtshof) nur er-öffnet, wenn sich die wirtschaftliche Einheit als hinreichend strukturierte und selbst-ständig organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck einordnen lässt (EuGH 13. Juni 2019 - C-664/17 - [Ellinika Nafpigeia] Rn. 60 mwN). aa) Die Identität einer wirtschaftlichen Einheit ergibt sich aus mehreren untrennbar zusammenhängenden Merkmalen wie dem Personal der Einheit, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und gegebenenfalls den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln (ua. EuGH 20. Juli 2017 - C-416/16 - [Piscarreta Ricardo] Rn. 43 mwN). Erforderlich ist zwangsläufig eine ausreichende funktionelle Autonomie, wobei sich der Begriff Autonomie auf die Befugnisse bezieht, die der Leitung der zur Einheit gehörenden Gruppe von Arbeitnehmern eingeräumt sind, um die Arbeit dieser Gruppe relativ frei und unabhängig zu organisieren und insbesondere Weisungen zu erteilen und Aufgaben auf die zu dieser Gruppe gehörenden untergeordneten Arbeitnehmer zu verteilen, ohne dass andere Organisationsstrukturen des Arbeitgebers dabei dazwischengeschaltet sind (EuGH 6. März 2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rn. 32 mwN; vgl. auch EuGH 13. Juni 2019 - C-664/17 - [Ellinika Nafpigeia] Rn. 62 f.; BAG 25. Februar 2020 - 1 ABR 39/18 - Rn. 37; 13. August 2019 - 8 AZN 171/19 - Rn. 10). Darauf, ob es sich dabei um ein „Unternehmen“, einen „Betrieb“ oder einen „Unternehmens-“ oder „Betriebsteil“ - auch iSd. jeweiligen nationalen Rechts - handelt, kommt es nicht an (vgl. EuGH 9. September 2015 - C-160/14 - [Ferreira da Silva e Brito ua.] Rn. 25; 20. Januar 2011 - C-463/09 - [CLECE] Rn. 30). Entscheidend ist nur, dass es sich um eine wirtschaftliche Einheit handelt (BAG 27. April 2017 - 8 AZR 859/15 - Rn. 30). bb) Entscheidend für einen Betriebs(teil)übergang ist, dass die so verstandene wirtschaftliche Einheit ihre schon vor der Übernahme bestandene Identität „bewahrt“. Nur wenn eine wirtschaftliche Einheit bereits vor dem Übergang vorhanden ist, kann sich die Frage der Wahrung ihrer Identität und damit die Frage eines Be-triebs(teil)übergangs überhaupt stellen (vgl. EuArbRK/Winter 3. Aufl. RL 2001/23/EG Art. 1 Rn. 53). Aus der Verwendung des Wortes „behält“ in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 und Unterabs. 4 der Richtlinie 2001/23/EG folgt, dass die Autonomie der übertragenen Einheit „in jedem Fall“ vor dem Übergang bestanden haben muss (EuGH 6. März 2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rn. 34). Ein Betriebsteil muss daher schon beim früheren Betriebsinhaber über die erforderliche Autonomie verfügt, dh. die Qualität eines Betriebsteils im Sinne einer wirtschaftlichen Einheit gehabt haben (vgl. Schaub ArbR-HdB/Ahrendt 18. Aufl. § 117 Rn. 10; KR/Treber 12. Aufl. § 613a BGB Rn. 15, 17; HWK/Willemsen 8. Aufl. § 613a BGB Rn. 31). Ob das der Fall war, hat allein das nationale Gericht zu prüfen (EuGH 6. März 2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rn. 35). cc) Bei der Prüfung, ob eine wirtschaftliche Einheit ihre Identität bewahrt, müssen sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen berücksichtigt werden. Dazu gehören namentlich die Art des Unternehmens oder Betriebs, der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter, der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber, der etwaige Übergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeiten, denen je nach der Art des betroffenen Unternehmens oder Betriebs, je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- oder Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zukommt (vgl. BAG 28. Februar 2019 - 8 AZR 201/18 - Rn. 26 f., BAGE 166, 54). Diese Umstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorzu-nehmenden Gesamtbewertung und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden (EuGH 11. Juli 2018 - C-60/17 - [Somoza Hermo und Ilunión Seguridad] Rn. 30; BAG 25. August 2016 - 8 AZR 53/15 - Rn. 27 mwN; vgl. auch AR/Bayreuther 9. Aufl. § 613a BGB Rn. 5). dd) Im Luftverkehrssektor ist der Übergang von Material als ein wesentliches Kriterium für die Beurteilung des Vorliegens eines Betriebsübergangs iSv. Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23/EG anzusehen. Für einen Betriebsübergang spricht auch der Eintritt in bestehende Charterflugverträge mit Reiseveranstaltern, der zum Ausdruck bringt, dass die Kundschaft übernommen wurde, sowie die ununterbrochene Fortsetzung des Flugbetriebs auf den bisherigen Routen mit zumindest einem Teil des Personals (vgl. EuGH 9. September 2015 - C-160/14 - [Ferreira da Silva e Brito ua.] Rn. 29 ff.). Im Falle der vollständigen Übernahme eines Flugbetriebs durch die frühere Muttergesellschaft hat es der Gerichtshof in Fortführung seiner Rechtsprechung als nicht relevant angesehen, dass die Einheit, von der Material und ein Teil des Personals übernommen wurden, ohne Beibehaltung ihrer eigenständigen Organisations-struktur in die Struktur der früheren Muttergesellschaft eingegliedert wurde, da eine Verbindung zwischen dem übergegangenen Material und Personal einerseits und der Fortführung der zuvor von der aufgelösten Gesellschaft ausgeübten Tätigkeiten andererseits bestehe. Nicht die Beibehaltung der konkreten Organisation der verschiedenen übertragenen Produktionsfaktoren durch den Unternehmer, sondern die Bei-behaltung der funktionellen Verknüpfung der Wechselbeziehung und gegenseitigen Ergänzung zwischen diesen Faktoren stelle das maßgebliche Kriterium für die Be-wahrung der Identität der übertragenen Einheit dar. So erlaube es die Beibehaltung einer solchen funktionellen Verknüpfung zwischen den übertragenen Faktoren dem Erwerber, diese Faktoren, selbst wenn sie nach der Übertragung in eine neue, andere Organisationsstruktur eingegliedert werden, zu nutzen, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen (EuGH 9. September 2015 - C-160/14 - [Ferreira da Silva e Brito ua.] Rn. 32 ff.; grundlegend EuGH 12. Februar 2009 - C-466/07 - [Klarenberg] Rn. 43 ff.). b) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist das mit der Schuldnerin begründete Arbeitsverhältnis des Klägers zu keinem Zeitpunkt gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Beklagte zu 1) übergegangen. aa) Das tatsächliche Geschehen, aus dem der Kläger hier einen Betriebs(teil-)übergang ableiten will, war bereits Gegenstand der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Der achte und der sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts sind in diesem Zusammenhang unterschiedlicher Auffassung darüber, ob das vormals bis zum 31.12.2017 von der D. für die hiesige Beklagte zu 1) praktizierte Wet-Lease einen Betrieb oder Betriebsteil iSd. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB darstellt (im Ergebnis offengelassen, aber mit starker bejahender Tendenz von BAG, Urteil vom 27. Februar 2020 - 8 AZR 215/19 – Rn. 92; anders ausdrücklich BAG, Urteil vom 14. Mai 2020 – 6 AZR 235/19 –, Rn. 75: Das bis zum 31. Dezember 2017 praktizierte Wet Lease stellte zu keinem Zeitpunkt einen Betrieb oder Betriebsteil iSd. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB dar). Wenn das Wet-Lease – wohlgemerkt bei D. - für die hiesige Beklagte zu 1) als wirtschaftliche Einheit iSd. Richtlinie 2001/23/EG und damit auch iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB angesehen wird, dann kann dieses entweder noch im Dezember 2017 oder spätestens im Januar 2018 nur auf die hiesige Schuldnerin übergegangen sein. Denn die Schuldnerin hatte nicht nur den Dienstleistungsvertrag über das Wet-Lease für die Beklagte zu 1) übernommen, sondern auch andere Ressourcen, die damit bei D. verbunden waren, wie ua. Flugzeuge und Flugzeitnischen, sogenannte Slots (vgl hierzu auch ausdrücklich (BAG, Urteil vom 27. Februar 2020 – 8 AZR 215/19 –, Rn. 92, juris). Wenn überhaupt, so war die hiesige Schuldnerin als neue Auftragnehmerin die Erwerberin. Ein Übergang auf die hiesige Beklagte zu 1) als Auftraggeberin kommt hingegen ersichtlich nicht in Betracht und ist nicht nur vom sechsten Senat sondern auch vom achten Senat des Bundesarbeitsgerichts ausdrücklich verneint worden: „Zudem spricht nichts für einen im Zeitpunkt der Kündigung geplanten oder letztlich erfolgten Betriebsteilübergang auf Z. oder L.“ (BAG, Urteil vom 27. Februar 2020 – 8 AZR 215/19 –, Rn. 64, juris) sowie „Gleiches gilt bezüglich L.. Ein Betriebsübergang auf diese Gesellschaft des T.-Konzerns kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil L. keine betriebliche Tätigkeit der Schuldnerin fortgeführt hat. L. war im Rahmen der Wet-Lease-Konstruktion der Empfänger der von der Schuldnerin bzw. der Beklagten zu 2. erbrachten Dienstleistung. Die bloße Fortführung einer Geschäftsbeziehung als Kunde kann keinen Betriebsübergang begründen.“ (BAG, Urteil vom 14. Mai 2020 – 6 AZR 235/19 –, Rn. 112, juris). bb) Die bei der Schuldnerin bestehenden - entweder von D. übernommene oder jedenfalls originär bestehende - wirtschaftliche Einheit ist auch in der Folgezeit von niemandem übernommen worden. Die Schuldnerin hat vielmehr bis zur – hier streitigen – Einstellung der Geschäftstätigkeit mit der bei ihr bestehenden wirtschaftlichen Einheit ihren Geschäftsbetrieb fortgeführt. Der Kläger hat nichts vorgebracht, dass auf einen Betriebsübergang zum 13.10.2017 oder – wie schriftsätzlich ohne Konkretisierung vom Kläger aufgeworfen - späteren Zeitpunkt schließen lassen würde. Soweit das Wet-Lease für einen feststehenden Vertragspartner aus der T.-Gruppe – hier die hiesige Beklagte zu 1) - im Rahmen einer auf Dauer angelegten Vertragsbeziehung unter Einsatz bestimmter, besonders lackierter Flugzeuge auf bestimmten Strecken und unter Nutzung bestimmter Stationen und technischer Mittel durchgeführt wird und die Besatzung im Wet-Lease-Einsatz typischerweise die Uniformen des jeweiligen Unternehmens trägt, ist dies schlicht das Geschäftsmodell „Wet-Lease“. Deshalb wechseln nicht die Arbeitnehmer des Auftragnehmers – der hiesigen Schuldnerin – zum Auftraggeber – hier der Beklagten zu 1). Sie bleiben vielmehr bei ihrem Vertragsarbeitgeber. Dass die Schuldnerin unstreitig die Planung, Koordinierung und Kontrolle der Arbeitseinsätze der Besatzungen, die sie der Be-klagten zu 1) im Rahmen des Wet-Lease zur Verfügung stellte, nicht selbst durch-führte, löst keinen Betriebsübergang aus, weil damit nicht eine wirtschaftliche Einheit übergeht. Soweit der Kläger noch behauptet, dass die Beklagte zu 1) zur Verkürzung der Kommunikationswege von der Schuldnerin Räumlichkeiten am Flughafen Düsseldorf angemietet hätte, ist nicht einmal ersichtlich, was dies mit einem Betriebs-übergang zu tun haben soll. Gleiches gilt für die Behauptung, dass im Rahmen der Abwicklung der insolventen D. für den Wet-Lease-Auftrag zuständige Personen zur Beklagten zu 1) gewechselt seien. Wie bereits ausgeführt, hat im Rahmen der Abwicklung der D. jedenfalls kein Betriebsübergang auf die Beklagte zu 1) stattgefunden. Nach alledem war die gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Klage abzuweisen.“ Diesen Ausführungen schließt sich die erkennende Kammer vollumfänglich an. 2. Ergänzend ist auf das konkrete Vorbringen der Klägerin noch folgendes auszuführen: a) Die Klägerin verkennt zunächst, dass der Durchführung von Flügen der Beklagten zu 2. durch die Schuldnerin mit (geleasten) Flugzeugen der Schuldnerin nebst Crews im Rahmen des sogenannten Wet-Lease ein Auftragsverhältnis der Parteien zugrunde lag. Die Schuldnerin erbrachte als eigenständiges Unternehmen Dienste als Dienstleister für die Beklagte zu 2. Die Klägerin trägt auch nicht ansatzweise vor, warum die Erbringung derartiger Dienstleistungen zu einem Betriebsübergang auf die Beklagte zu 2. führen soll. Daran vermag auch die Nutzung von Betriebsmitteln der Beklagten zu 2. durch die Arbeitnehmer der Schuldnerin nichts zu ändern. b) Davon abgesehen hat die klagende Partei keinerlei substantiierten Sachvortrag gehalten, der auf eine Übernahme wesentlicher Betriebsmittel der Schuldnerin durch die Beklagte zu 2. schließen ließe, die wiederum zu einem Betriebsübergang im Sinne des § 613a BGB geführt hätte. aa) Selbst, wenn die L. die Slots von der Schuldnerin übernommen haben sollte, begründet dies kein Indiz für einen Betriebsübergang. Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu in der „D.-Entscheidung“ (BAG 14.05.2020 – 6 AZR 235/19 – Rn. 69 f.) folgendes ausgeführt: „cc) Die für die Durchführung des Linienflugverkehrs erforderlichen Start- und Landerechte der Schuldnerin an bestimmten Start- und Zielflughäfen in bestimmten Zeitnischen („Slots“) waren für sich genommen mangels eigener Organisation keine Betriebsteile. Es handelte sich dabei lediglich um eine Erlaubnis, die den Flugbetrieb an reglementierten Flughäfen unter Berücksichtigung von deren Kapazitäten ermöglicht und damit um ein subjektiv-öffentliches Recht auf Inanspruchnahme begrenzter Ressourcen (vgl. Verordnung (EWG) Nr. 95/93 - sog. Slotverordnung, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 545/2009; für § 27a LVG Baumann in Grabherr/Reidt/Wysk Luftverkehrsgesetz Stand August 2010 § 27a Rn. 25, 27). Entgegen der Ansicht der Revision ist auch der Umstand, dass andere Luftfahrtunternehmen Slots an bestimmten Flughäfen, insbesondere am Flughafen Berlin-Tegel, von der Schuldnerin übernommen haben, und dies vom Flughafenkoordinator gemäß Art. 8a Abs. 2 der Slotverordnung bestätigt und damit wirksam geworden ist (zur Rechtsstellung des Koordinators vgl. EuGH 2. Juni 2016 - C-205/14 - [Kommission/Portugal] Rn. 31 ff.), kein Indiz für einen Betriebs(teil)übergang. Art. 8a Abs. 1 Buchst. b Unterabs. iii der Slotverordnung sieht zwar neben hier nicht in Betracht kommenden Fallkonstellationen vor, dass Slots bei vollständigen oder teilweisen Übernahmen übertragen werden können, wenn die Slots direkt mit dem übernommenen Luftfahrtunternehmen verbunden sind. Aus einer solchen Übertragung von Slots ergibt sich aber kein Indiz für einen Betriebs(teil)übergang iSd. Richtlinie 2001/23/EG und damit iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB. Der Koordinator lehnt die Bestätigung von Übertragungen nur ab, falls diese „den Anforderungen dieser Verordnung nicht genügen“ und die weiteren, in Art. 8a Abs. 2 Satz 2 Buchst. a bis Buchst. c sowie Abs. 3 der Slotverordnung aufgeführten Kriterien nicht sichergestellt sind. Nach diesem Prüfkatalog werden technische, betriebliche, Umweltschutz- und gemeinwirtschaftliche sowie Wettbewerbsgesichtspunkte berücksichtigt. Ob ein Betrieb(steil) iSd. Richtlinie 2001/23/EG vorliegt und übernommen wird, ist dagegen nicht Bestandteil der Prüfung. Aus der Bestätigung durch den Koordinator kann daher offenkundig nicht einmal ein Indiz für das Vorliegen eines Betriebs(teil)übergangs iSd. Richtlinie 2001/23/EG abgeleitet werden.“ bb) Die Beklagte hat auch lediglich – wie sie selbst einräumt – drei Flugzeuge von der Schuldnerin übernommen. Soweit sich die Klägerin auf die 13 Maschinen des Typs A319/A320 bezieht, behauptet sie lediglich, dass diese durch die Schuldnerin von der D. übernommen sein sollen. Dies könnte aber allenfalls einen Betriebsübergang von D. auf die Schuldnerin und nicht von der Schuldnerin auf die Beklagte zu 2. begründen. Die Übernahme von lediglich drei Flugzeugen begründet – angesichts der Tatsache, dass die Schuldnerin zuletzt noch 15 weitere Flugzeuge in Besitz hatte – keine Übernahme „wesentlicher“ Betriebsmittel. Die Übernahme einzelner Flugzeuge würde auch keinen Teilbetriebsübergang begründen. Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu in der „D.-Entscheidung“ (BAG 14.05.2020 – 6 AZR 235/19 – Rn. 67 f.) folgendes ausgeführt: „Die Abgabe einzelner Flugzeuge an andere Luftverkehrsunternehmen als neue Leasingnehmer stellte keinen Betriebsteilübergang dar. Die im Linienverkehr eingesetzten Flugzeuge waren kein Betriebsteil, sondern Betriebsmittel (Göpfert/Seier ZIP 2019, 254). Der Eigenschaft als Betriebsteil steht das Fehlen einer auf Dauer angelegten, eigenständigen Arbeitsorganisation entgegen. Dies gilt unabhängig davon, ob das Flugzeug im eigenen Namen oder im Rahmen des Wet Lease eingesetzt wurde. Die Verkehrsflugzeuge der Schuldnerin wurden auf verschiedenen Strecken von ständig wechselnden Besatzungen geflogen. Sie waren eingebunden in die zentrale Umlaufplanung. Die Flugzeuge waren dabei genauso kurzfristig austauschbar wie die Besatzung. Eine auf ein bestimmtes Flugzeug bezogene Organisation gab es - abgesehen von dessen Zuordnung zu einer „Heimatstation“ - nicht. Die regelmäßig nur kurzzeitige Zusammenarbeit der jeweiligen Besatzung als Gruppe in den Flugzeugen bei ständigem Wechsel der Zusammensetzung der Gruppe auf unterschiedlichen Strecken führte nicht zu dem erforderlichen funktionalen, auf Dauer angelegten Zusammenhang. Es bestand insoweit keine einem (Forschungs-)Schiff mit fest zugeordneter Besatzung und langfristigen Einsätzen vergleichbare organisatorische Abgrenzbarkeit (vgl. hierzu BAG 2. März 2006 - 8 AZR 147/05 - Rn. 17; 18. März 1997 - 3 AZR 729/95 - zu I 1 der Gründe, BAGE 85, 291). Deshalb wäre auch nicht erkennbar, welche der wechselnden Besatzungen bei Annahme eines „Betriebsteils Flugzeug“ von einem Übergang der Arbeitsverhältnisse nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB betroffen wäre.“ cc) Die Beklagte zu 2. hat auch keine Kunden der Schuldnerin übernommen. Denn der einzige Kunde der Schuldnerin war gerade die Beklagte zu 2., die sich nicht selbst übernommen haben kann. Ebenso wenig ist es zu einer Übernahme der Hauptbelegschaft der Schuldnerin durch die Beklagte zu 2. gekommen. Die Arbeitnehmer der Schuldnerin hatten bis Ablauf der Kündigungsfrist Arbeitsverträge mit der Schuldnerin und nicht mit der Beklagten zu 2. Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass die komplette Steuerung der C.-Operation (insbesondere Krankmeldungen, Proceedings, Marketing, Einkauf, Dienstpläne, Urlaubsgestaltung, Teilzeitvergabe, Dienstplansuchanfragen, Wartung der Maschinen, Schulungen etc.) durch die Beklagte zu 2. erfolgt sei, mag dies möglicherweise einen gemeinsamen Betrieb der Schuldnerin mit der Beklagten zu 2. begründet haben. Auch im Rahmen eines gemeinsamen Betriebs bleiben die Arbeitnehmer aber stets solche des ursprünglichen Vertragsarbeitgebers und gehen nicht im Wege eines Betriebsübergangs auf den anderen am gemeinsamen Betrieb beteiligten Arbeitgeber über. 2. Ein Arbeitsverhältnis der Klägerin zur Beklagten zu 2. ist auch nicht kraft Gesetzes gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 AÜG entstanden. Die Gebrauchsüberlassung von Flugzeugen einschließlich fliegenden Personals stellt keine gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung dar. a) Arbeitnehmerüberlassung liegt vor, wenn der Arbeitgeber einem Dritten Arbeitskräfte überlässt, die der Dritte nach seinen eigenen betrieblichen Erfordernissen in seinem Betrieb nach seinen Weisungen einsetzt (BAG 17.02.1993 – 7 AZR 67/92 – Rn. 43; BAG 30.01.1991 – 7 AZR 497/89). Hiervon ist einerseits der drittbezogene Personaleinsatz aufgrund von Dienst- oder Werkverträgen zu trennen. In solchen Fällen organisiert der Unternehmer als Arbeitgeber die zur Erreichung des wirtschaftlichen Erfolges erforderlichen Handlungen selbst und bedient sich dabei seiner Arbeitnehmer als Erfüllungsgehilfen. Von Arbeitnehmerüberlassung sind aber auch die Fälle drittbezogenen Personaleinsatzes zu unterscheiden, bei denen der Arbeitgeber einem Dritten Maschinen oder Geräte mit Bedienungspersonal derart zur Verfügung stellt, dass der Dritte den Einsatz der Maschinen oder Geräte mit dem dazugehörigen Personal nach seinen eigenen betrieblichen Erfordernissen selbst bestimmt und organisiert. Derartige gemischte Verträge werden nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts von den Vorschriften des AÜG jedenfalls dann nicht erfasst, wenn nicht die Überlassung von Arbeitnehmern, sondern die Gebrauchsüberlassung des Gerätes oder der Maschine den Inhalt des Vertrages prägt. Denn Sinn und Zweck eines solchen gemischten Miet- und Dienstverschaffungsvertrages ist nicht primär, dem Dritten Personal zur Verfügung zu stellen, das er nach seinem Belieben in seinem Betrieb und damit auch an Geräten oder Maschinen, über die er ohnehin verfügt, einsetzen kann, sondern dem Dritten durch die Personalüberlassung überhaupt erst den Einsatz der Geräte oder Maschinen zu ermöglichen, die ihm im Rahmen des gemischten Vertrages zum Gebrauch überlassen werden (BAG 17.02.1993 – 7 AZR 67/92 – Rn. 44). Maßgebend ist, ob nach Sinn und Zweck des gemischten Vertrages die Gebrauchsüberlassung des Gerätes im Vordergrund steht und die Zurverfügungstellung des Personals nur dienende Funktion hat, indem sie den Einsatz des Gerätes erst ermöglichen soll, oder ob der Vertrag schwerpunktmäßig auf die Verschaffung der Arbeitsleistung des Personals gerichtet ist und die Überlassung des Gerätes demgegenüber nur untergeordnete Bedeutung hat (BAG 17.02.1993 – 7 AZR 67/92 – Rn. 45; LAG Köln 21.01.2016 – 7 Sa 858/15). b) In Anwendung dieser Grundsätze betrachtet das Bundesarbeitsgericht die Überlassung von Flugzeugen nebst Besatzung im Rahmen eines Wet Lease Vertrages nicht als Arbeitnehmerüberlassung. Bei Flugzeugen handele es sich um hochwertiges technisches Gerät, welches nur mit Hilfe eines dafür besonders ausgebildeten Personals mit entsprechender Zulassung für das betreffende Flugzeugmuster betrieben werden könne. Ohne die Gestellung der notwendigen Flugzeugbesatzungen seien die Flugzeuge deshalb für die Leasingnehmer totes Kapital. Die Gestellung des Bedienungspersonals für die Flugzeuge habe damit nur den Zweck, dem Leasingnehmer den vertragsgemäßen Gebrauch der überlassenen Flugzeuge überhaupt erst zu ermöglichen. Die Personalüberlassung habe deshalb gegenüber der Gebrauchsüberlassung der Flugzeuge nur dienende Funktion zur Erreichung des eigentlichen Vertragszwecks (vgl. BAG 17.02.1993 – 7 AZR 67/92 – Rn. 46; LAG Köln 21.01.2016 – 7 Sa 858/15) c) Im Rahmen der von der Schuldnerin für die Beklagte zu 2. im Rahmen des sogenannten „ACMIO-Verfahrens“ durchgeführten Wet Lease Flüge liegen keinerlei Gründe dafür vor, von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts abzuweichen. Auch hier lag die Überlassung des Gerätes im Vordergrund, wohingegen die Überlassung des Personals nur untergeordnete Bedeutung hatte. Bei den überlassenen Flugzeugen handelte es sich um Flugzeuge des Musters Dash 8 Q 400, welche nur mit Hilfe eines dafür besonders ausgebildeten Personals mit entsprechender Zulassung für das betreffende Flugzeugmuster betrieben werden konnten. 3. Auch das mögliche Bestehen eines Gemeinschaftsbetriebs der Schuldnerin mit der Beklagten zu 2. würde nicht dazu führen, dass ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 2. zustande gekommen wäre. Denn auch bei einem Gemeinschaftsbetrieb zweier eigenständiger Unternehmen bleiben – wie bereits ausgeführt – die jeweiligen Unternehmen Vertragsarbeitgeber ihrer jeweiligen Arbeitnehmer.“ Dem schließt sich die erkennende Kammer vollumfänglich an. IV. Der unbedingt gestellte Antrag zu 4. ist unbegründet. Da kein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 2. besteht, ist die Beklagte zu 2. auch nicht verpflichtet, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens weiter zu beschäftigen. V. Die Feststellungsanträge hinsichtlich des Nachteilsausgleichs sind zulässig, aber unbegründet. Insoweit kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der 5. Kammer in ihrer Entscheidung vom 15.12.2020 [5 Ca 4681/20) Bezug genommen werden: a) Die Feststellungsanträge sind zulässig. aa) Die Anträge sind hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger konnte die Höhe der geforderten Abfindung in das Ermessen des Gerichts stellen. Nach § 83 Abs. 3 iVm. Abs. 1 Halbs. 2 TV PV gilt für die Bemessung der Höhe der Abfindung § 10 KSchG entsprechend. Innerhalb der dort festgelegten Höchstgrenzen entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen. Dem Bestimmtheitserfordernis ist deshalb genügt, wenn – wie hier – die für die Bemessung der Abfindung maßgeblichen Umstände mitgeteilt werden (vgl. BAG 21. Januar 2020 – 1 AZR 149/19 – Rn. 21). bb) Ob der Kläger an den begehrten Feststellungen das erforderliche Feststellungsinteresse iSv. § 256 Abs. 1 ZPO hat, kann dahinstehen. Es ist nur für ein stattgebendes Urteil echte Prozessvoraussetzung (st. Rspr., vgl. zB BAG 10. Februar 2015 – 3 AZR 904/13 – Rn. 24; BGH 18. Februar 2016 – III ZR 126/15 – Rn. 51, BGHZ 209, 52). b) Die Feststellungsanträge sind unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Nachteilsausgleich nach § 83 Abs. 3 iVm. Abs. 1 TV PV zu. Die Voraussetzungen für dessen Gewährung sind nicht erfüllt. Weder die Schuldnerin noch der Beklagte zu 1. haben eine Betriebsänderung iSd. § 80 TV PV durchgeführt, ohne zuvor über diese einen Interessenausgleich mit der PV Cockpit hinreichend versucht zu haben. Bei gesetzeskonformer Auslegung des § 81 Abs. 1 Satz 1 iVm. Abs. 2 Satz 2 TV PV bezog sich der tarifvertragliche Verhandlungsanspruch der PV Cockpit nur auf den Versuch einer Einigung über cockpitpersonalbezogene Maßnahmen. Einen solchen Einigungsversuch hat der Beklagte zu 1. unternommen, bevor er die Kündigungen des Cockpitpersonals erklärt hat. Damit hat er den Verhandlungsanspruch der PV Cockpit nicht verletzt. aa) Nach § 83 Abs. 3 iVm. Abs. 1 TVPV steht den Arbeitnehmern ein Anspruch auf Nachteilsausgleich zu, wenn die Schuldnerin eine geplante Betriebsänderung nach § 80 TV PV durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit der Personalvertretung versucht zu haben und infolge der Maßnahme Arbeitnehmer entlassen werden oder andere wirtschaftliche Nachteile erleiden. Die tarifliche Verpflichtung zur Gewährung eines Nachteilsausgleichs ist § 113 Abs. 3 iVm. Abs. 1 BetrVG nachgebildet. Die gesetzliche Norm bezweckt zum einen den präventiven Schutz der Einhaltung des auf einen Interessenausgleichsversuch gerichteten Verhandlungsanspruchs des Betriebsrats. Zum anderen ist mit ihr – in Fällen, in denen Arbeitnehmer infolge der Maßnahme entlassen werden oder sonstige wirtschaftliche Nachteile erleiden – die Verletzung des betriebsverfassungsrechtlichen Verhandlungsanspruchs durch das Entstehen eines individuellen Abfindungsanspruchs sanktioniert (vgl. BAG 21. Januar 2020 – 1 AZR 149/19 – Rn. 32). bb) Diesen Zielen dient – wie § 86 TV PV zeigt – auch die Regelung des § 83 Abs. 3 iVm. Abs. 1 TV PV. Die Tarifnorm soll die Einhaltung des auf einen Interessenausgleichsversuch gerichteten Verhandlungsanspruchs der PV Cockpit sichern, indem sie dessen Vereitelung mit der Zahlung einer Abfindung an die entlassenen oder einen sonstigen wirtschaftlichen Nachteil erleidenden Arbeitnehmer sanktioniert (vgl. BAG 21. Januar 2020 – 1 AZR 149/19 – Rn. 33). cc) Der mit § 83 Abs. 3 iVm. Abs. 1 TV PV verfolgte Präventions- und Sanktionszweck kann – und soll – dabei nicht weiter reichen als der der PV Cockpit rechtswirksam von den Tarifvertragsparteien eingeräumte personalvertretungsrechtliche Verhandlungsanspruch. Dies drückt sich sprachlich bereits darin aus, dass sich das nachteilsausgleichsauslösende „Durchführen“ der Betriebsänderung auf eben jene bezieht, über die ein Interessenausgleich zu versuchen ist („ohne über sie“). § 83 Abs. 3 TV PV stellt darauf ab, dass mit der Durchführung der (geplanten) Betriebsänderung der kollektivrechtliche Verhandlungsanspruch der PV Cockpit vereitelt wird (vgl. BAG 21. Januar 2020 – 1 AZR 149/19 – Rn. 34). dd) Der durch § 83 Abs. 3 iVm. Abs. 1 TV PV flankierte Anspruch der PV Cockpit, mit ihr einen Interessenausgleich zu versuchen, bezieht sich in Zusammenhang mit der vorliegend von der Schuldnerin geplanten „Stilllegung des ganzen Flugbetriebes“ iSv. § 80 Satz 4 Nr. 1 TV PV ausschließlich auf beabsichtigte cockpitpersonalbezogene Maßnahmen. Zulässiger Inhalt eines – ggf. durch Anrufung der Einigungsstelle zu versuchenden – Interessenausgleichs sind lediglich Festlegungen zum „Ob“, „Wann“ und „Wie“ derartiger Maßnahmen. Einen Verhandlungsanspruch, der den Ablauf der geplanten Stilllegung des Flugbetriebs als organisatorische Einheit umfasst, gewährt § 81 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 TV PV der PV Cockpit wegen des in § 2 Abs. 1 TV PV vorgesehenen personellen Geltungsbereichs dieses Tarifvertrags nicht. Das geben zwar weder der Wortlaut noch die Systematik oder der Regelungszusammenhang der einschlägigen tariflichen Vorschriften vor. Ein solches Verständnis der Tarifnormen ist aber aufgrund einer wirkungserhaltend einschränkenden Auslegung zwingend geboten (BAG 21. Januar 2020 – 1 AZR 149/19 – Rn. 35 ff. mit ausf. Begr.). ee) In Anwendung des eingeschränkten Verständnisses von §§ 80, 81 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 TV PV wurde der Verhandlungsanspruch der PV Cockpit nicht verletzt. (1) Der Interessenausgleich zwischen dem Beklagten zu 1. und der PV Cockpit vom 15./20. Juli 2020 ist zustande gekommen, bevor der Beklagte zu 1. Ende Juli 2020 ausschließlich das Cockpitpersonal betreffende unumkehrbare Maßnahmen durch den Ausspruch der Kündigungen der Arbeitsverhältnisse dieser Beschäftigten ergriffen hat. (2) Auf sonstige von der Schuldnerin und/oder dem Beklagten zu 1. zur „Stilllegung des ganzen Flugbetriebes“ (als betriebliche Organisationseinheit) vorgenommene Maßnahmen kommt es nicht an. Dessen ungeachtet stellt die Beendigung der vertraglichen Beziehungen zwischen der Schuldnerin und der Beklagten zu 2. im April 2020 auch schon keine unumkehrbare Maßnahmen im Hinblick auf diese Stilllegung dar (vgl. dazu bereits unter I 1 b ee (2) der Gründe). VI. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO. Die nach § 61 Abs. 1 ArbGG erforderliche Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 Halbs. 1, § 4 Abs. 1 Halbs. 1, § 5 Halbs. 1 ZPO. Die Kammer hat den Kündigungsschutzantrag und den gegen die Beklagte zu 2. gerichteten allgemeinen Feststellungsantrag jeweils mit drei durchschnittlichen Bruttomonatsgehältern des Klägers, den Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung mit einem durchschnittlichen Bruttomonatsgehalt des Klägers und die Feststellungsanträge hinsichtlich des Nachteilsausgleichs mit 80 Prozent der sog. „Regelabfindung“ bewertet. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf Ludwig-Erhard-Allee 21 40227 Düsseldorf Fax: 0211 7770-2199 eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. A.