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Urteil

4 Ca 1656/19

Arbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGD:2021:0608.4CA1656.19.00
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Leitsätze

Die Ersetzung einer Rentenanwartschaft durch eine Anwartschaft auf eine Kapitalleistung in einer Betriebsvereinbarung bedarf nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit einer eigenständigen Rechtfertigung. Dies gilt auch bei einer Teilkapitalisierung.

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger bei Eintritt des Versorgungsfalles Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auf der Grundlage der Versorgungszusage von 1999 nach Maßgabe des Leistungsplans vom 01.01.1996 zu erbringen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 74 % und die Beklagte 26 %.

4. Der Streitwert wird festgesetzt auf 37.562,97 €.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Ersetzung einer Rentenanwartschaft durch eine Anwartschaft auf eine Kapitalleistung in einer Betriebsvereinbarung bedarf nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit einer eigenständigen Rechtfertigung. Dies gilt auch bei einer Teilkapitalisierung. 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger bei Eintritt des Versorgungsfalles Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auf der Grundlage der Versorgungszusage von 1999 nach Maßgabe des Leistungsplans vom 01.01.1996 zu erbringen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 74 % und die Beklagte 26 %. 4. Der Streitwert wird festgesetzt auf 37.562,97 €. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten darüber, nach welcher Versorgungsordnung sich die Versorgungsansprüche des Klägers im Versorgungsfall richten sowie um die konkrete Ausgestaltung der Beschäftigung des Klägers. Der am „00“ geborene Kläger ist seit dem 01.06.1988 bei der Beklagten, einem global operierenden börsennotierten Konsumgüterhersteller, auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 01.07.1992 (Bl. 7 ff. d. A.) tätig. Die Beklagte ordnet die Positionen von leitenden Angestellten bestimmten Stufen zu. Der Kläger ist seit dem 01.01.1999 dem Management Circle (Führungskries) II b zugeordnet. Er war zuletzt als Leiter PE/AWI PVK Schmelzklebestoffe (Leiter Produktentwicklung Anwendungstechnik für Schmelzklebstoffe) eingesetzt. Diese Position wird nunmehr als „Senior Scientific Principal PK HM & HMPSA“ bezeichnet. Ausweislich eines Organigramms (Bl. 523 d. A.) berichtete der Kläger zunächst an den Senior Manager AI Product Development, Herrn G.. Zum Jahreswechsel 2020 fand bei der Beklagten ein global aufgesetztes Projekt Target Structure II „Go to Market AC DE“ statt, welches mit einer Verschlankung des Organisationsaufbaus einherging. Ausweislich eines Organigramms von Dezember 2019 (Bl. 311 d. A.) soll der Kläger auf einer Ebene mit drei anderen Mitarbeitern tätig werden und an Frau W. als PD HM & HM PSA berichten, die wiederum an den Head of PD Europe, Herrn J., berichtet. Der Arbeitsvertrag, auf den vollumfänglich Bezug genommen wird, enthält in Ziffer 11 die folgende Regelung: „1. Die Firma kann den Mitarbeiter nach Vollendung des 62. Lebensjahres jeweils zum Vierteljahresschluß in den Ruhestand versetzen, sofern der Mitarbeiter von diesem Zeitpunkt an von der Firma oder einer Versorgungseinrichtung innerhalb der X. Gruppe eine Pension erhält oder die Firma dem Mitarbeiter bis zum Beginn der Pensionszahlung Übergangszahlungen gewährt. Die Höhe dieser Pension oder der Übergangszahlungen soll dem Betrag entsprechen, der dem Mitarbeiter nach der für ihn geltenden Pensionsregelung unter Zugrundelegung der Dienstzeit, die er bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres zurückgelegt hätte, zusteht. 2 Mit Vollendung des 63. und 65. Lebensjahres des Mitarbeiters wird die Höhe der Pension in Anlehnung an vergleichbare Endgehälter erneut berechnet. 3 Im Falle der vorzeitigen Pensionierung nach Vollendung des 62. Lebensjahres übernimmt die Firma bis zum Zeitpunkt des Entstehens eines Anspruchs auf eine Rente aus der Angestelltenversicherung oder – sofern ein solcher Anspruch nicht besteht – bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit einer befreienden Lebensversicherung, längstens bis zum vollenden 65. Lebensjahr, folgende zusätzliche Leistungen: a) Einen angemessenen Zuschuß zur Pension, der in etwa dem zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Vollendung des 62. Lebensjahres zu beanspruchenden Altersruhegeld aus der Angestelltenversicherung entspricht; b) die vollen Beiträge zur Angestelltenversicherung, befreienden Lebensversicherung, Versorgungsversicherung/Kapitalzusatzversorgung und Krankenversicherung, soweit nicht ein Dritter die Beiträge entrichtet. […]“ Unter dem 14.06.1995 vereinbarte die Beklagte mit ihrem Sprecherausschuss eine Vereinbarung über Versorgungsleistungen für leitende Angestellte (im Nachfolgenden: SPA 1995, Bl. 152 ff. d. A). Der Vereinbarung lag der Leistungsplan vom 13.06.1995 zugrunde (im Nachfolgenden: Leistungsplan 1995, Bl. 157 ff. d. A.). Die SPA 1995 beinhaltete eine endgehaltsbezogene Leistungszusage zur betrieblichen Altersversorgung. Das Ruhegeld setzte sich nach dem Leistungsplan 1995 aus einer Festrente (§ 5 des Leistungsplans 1995) und einer variablen Rente (§ 6 des Leistungsplans 1995) zusammen. Zur Ermittlung der Festrente wurde der Mitarbeiter in Abhängigkeit von der Höhe seiner Brutto-Jahresbezüge im Zeitpunkt des Versorgungsfalles einer bestimmten Pensionsgruppe zugeordnet. Die variable Rente betrug für jedes pensionsfähige Dienstjahr 0,5 % des pensionsfähigen Gehalts. Auf die SPA 1995 und den Leistungsplan 1995 wird jeweils vollumfänglich Bezug genommen. Mit Schreiben vom 18.01.1999 (Bl. 14 d. A.) teilte die Beklagte dem Kläger folgendes mit: „Sehr geehrter Herr C., wir freuen uns, Ihnen mit dem heutigen Schreiben Ihre Versorgungszusage überreichen zu können. Damit besitzen Sie eine Zusage über eine Altersversorgung, […]. Zusätzlich zu der bereits gewährten Zusage aus der Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung […] erhalten Sie […] eine […] Altersversorgung nach Maßgabe des als Anlage beigefügten Leistungsplans. Neben ihrer privaten Vorsorge soll die heutige Zusage dabei helfen, in einem vernünftigen Maße die Versorgungslücke auszufüllen, die dadurch entsteht, daß die gesetzliche Rentenversicherung nur einen Teil Ihres Einkommens berücksichtigt, der unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegt. Der beiliegende Leistungsplan gibt detailliert Aufschluß über die Bedingungen und Leistungen Ihrer Altersversorgung und ist für Ihre Unterlagen bestimmt. Aktuelle Informationen zu Ihrer persönlichen Altersversorgung können Sie ab jetzt dem jährlichen Entgeltreport entnehmen, der Sie darüber hinaus natürlich auch über die anderen Sozialleistungen der Firma informiert.“ Dem Schreiben war der Leistungsplan 1995 beigefügt. Jedenfalls in dem Zeitraum von Dezember 1997 bis Februar 2002 versandte die Beklagte auch an andere Mitarbeiter wortgleiche Schreiben. Die adressierten Mitarbeiter gehörten jeweils zum anspruchsberechtigten Personenkreis des Leistungsplans 1995 und hatten zum Zeitpunkt des Erhalts des Schreibens die erforderliche Wartezeit erfüllt. Auf die von der Beklagten zur Akte gereichten beispielhaften sieben weiteren Schreiben wird Bezug genommen (Bl. 434 ff. d. A.). Unter dem 15.04.2004 kam bei der Beklagten die Versorgungsordnung für Mitarbeiter der X. KGaA zustande (im Nachfolgenden: AV 2004, Bl. 175 ff. d. A.), die durch eine Sprecherausschussvereinbarung vom 23.04.2004 (im Nachfolgenden: SPA 2004, Bl. 206 ff. d. A.) umgesetzt wurde. Danach wird den Mitarbeitern im Versorgungsfall eine Kombination aus einem Renten- und einem Kapitalbaustein gewährt. Dabei handelt es sich um eine beitragsorientierte Zusage in Form eines Bausteinsystems. Zur Ermittlung der Versorgungsleistung wird dabei zunächst ein Grundbeitrag ermittelt, der 3 % des beitragsfähigen Entgelts beträgt. Dieser Grundbeitrag wird anschließend mit einem Rentenfaktor, der vom Alter des Mitarbeiters abhängt, multipliziert. Aus dieser Multiplikation ergibt sich der Rentenbaustein für das jeweilige Kalenderjahr. Die Summe der während der beitragsfähigen Dienstzeit erworbenen Bausteine bildet die jährliche Alterspension. Bei der Berechnung der Alterspension wird dabei auch der sogenannte Startbaustein berücksichtigt. Gemäß § 4 SPA 2004 werden Anwartschaften, die vor der Ablösung bereits erworben wurden, als Startbaustein im neuen Pensionssystem berücksichtigt. Gemäß § 4 Abs. 7 SPA 2004 soll sich der Startbaustein als Differenz zwischen der erreichbaren vorgezogenen Altersrente im Alter 62 nach der Altzusage und der ab dem 01.01.2004 berechneten erreichbaren vorgezogenen Altersrente im Alter 62 nach der AV 2004 berechnen. Das Alterskapital errechnet sich gemäß § 16 AV 2004 aus der Summe der während der beitragsfähigen Dienstzeit vom Mitarbeiter erworbenen Kapitalbausteine sowie einer etwaigen Überschussbeteiligung. Sowohl auf die AV 2004 als auch auf die SPA 2004 wird vollumfänglich Bezug genommen. Der Kläger erklärte sich mit einer Änderung seiner Versorgungszusage nicht einverstanden. Mit Schreiben vom 11.12.2017 (Bl. 54 ff. d. A.) teilte die Beklagte dem Kläger unter Bezugnahme auf § 11 des Anstellungsvertrages mit, dass sie den Kläger zum 31.03.2019 pensionieren möchte. Er erhalte mit Wirkung zum 01.04.2019 eine betriebliche Pension in Höhe von vorläufig 1.682,00 € brutto monatlich sowie zusätzlich zum 30.04.2019 ein einmaliges Alterskapital in Höhe von vorläufig 100.200,00 € brutto. In einer Berechnung der Beklagten zur Ablösung der Versorgungsanwartschaft des Klägers von Mai 2018 (Bl. 63 d. A.) ermittelte die Beklagte einen Startbaustein in Höhe von 1.432,55 € aus der Differenz der vorgezogenen dynamischen Alterspension in Höhe von 2.628,00 € und der vorgezogenen dynamischen AV2004-Alterspenion in Höhe von 1.195,45 €. Der Betrag setzt sich aus einer erreichten Alterspension in Höhe von 855,44 €, einer zukünftigen Dynamik aus der erreichten Alterspension in Höhe von 361,06 € sowie einem zusätzlichen Ablöseausgleich in Höhe von 216,05 € zusammen. In einer Berechnung der Beklagten vom 05.11.2019 (Bl. 284 ff. d. A.) ermittelte die Beklagte bezogen auf einen Altersrentenbeginn am 01.01.2023 eine monatliche Altersrente in Höhe von 1.945,82 € und eine einmalige Kapitalleistung in Höhe von 156.600,00 €. Seit dem Jahr 2018 verhandeln die Parteien über die anzuwendende Versorgungsordnung sowie die Höhe der betrieblichen Altersversorgung des Klägers. Mit seiner bei dem Arbeitsgericht Düsseldorf am 28.03.2019 eingegangenen und der Beklagten am 02.04.2019 zugestellten Klageschrift macht der Kläger weiter eine Zahlung seiner Betriebsrente nach der SPA 1994 und dem Leistungsplan 1995 geltend. Mit Klageerweiterungen vom 23.12.2019 und vom 27.04.2021 wehrt der Kläger sich zudem gegen seine derzeitige Beschäftigung und stellt mehrere Hilfsanträge in Bezug auf seine Altersversorgung. Während des laufenden Gerichtsverfahrens ließ die Beklagte ein versicherungsmathematisches Gutachten der A. GmbH vom 06.04.2020 erstellen, auf das vollumfänglich Bezug genommen wird (Bl. 464 ff. d. A.). Die A. GmbH ermittelte dabei für 9.760 Mitarbeiter den Barwert aller zukünftigen Leistungen aus den abgelösten Versorgungssystemen zum Übergangsstichtag und verglich diesen mit dem Barwert der Leistungen nach der AV 2004 zum Übergangsstichtag. Sie kam zu dem Ergebnis, dass sich der Barwert der AV 2004 mit einem Betrag von 402.108.469 € im Verhältnis zum Barwert der abgelösten Versorgungszusagen im Wert von 352.326.075 € um 49.782.394, mithin 14,1 %, insgesamt erhöht habe. In der Gruppe F, in die der Kläger einzuordnen sei, habe sich der Barwert um 11.542.751 (12,2 %) erhöht. Der Kläger ist hinsichtlich seiner Altersversorgung der Auffassung, dass ihm mit Schreiben vom 18.01.1999 eine individualvertragliche Zusage erteilt worden sei, die nicht durch eine kollektive Zusage abgelöst werden könne. Durch die von ihm ohnehin bestrittene Zusendung wortgleicher Schreiben an andere Mitarbeiter ändere sich an dem rechtlichen Charakter seiner Zusage nichts. Überdies sei fraglich, ob er überhaupt in den persönlichen Anwendungsbereich der AV 2004 falle, da diese in deren § 1 Abs. 1c. vorsehe, dass versorgungsberechtigt nur sein solle, wer keinen Anspruch auf Versorgungsleistungen aus einem anderen Versorgungsplan der Firma habe. Er aber sei nach dem SPA 1995 versorgungsberechtigt. Die AV 2004 habe das vorherige Versorgungssystem aus dem Jahr 1999 nicht wirksam abgelöst. Einer Änderung der Ablösung habe er nicht zugestimmt. Die betriebliche Altersversorgung auf Grundlage der AV 2004 führe bei ihm zu einer deutlichen Verschlechterung seiner Altersversorgungsleistungen. Ohne die Änderung durch die AV 2004 habe er einen Betriebsrentenanspruch in Höhe von monatlich 2.740,00 € brutto bzw. ausweislich eines Schreibens der Beklagten von Mai 2018 in Höhe von 2.628,00 €. Die Verschlechterung seiner monatlichen Pension von 2.740,00 € bzw. 2.628,00 € monatlich auf 1.628,00 € monatlich nach der AV 2004 könne durch eine Kapitalzahlung in Höhe von 100.000 € nicht ausgeglichen werden. Die erfolgte Teilkapitalisierung benachteilige ihn auch im Übrigen unangemessen. So sei das Langlebigkeitsrisiko, welches bei der Versorgungszusage aus 1999 bei der Beklagten gelegen habe, durch die Gewährung einer geringeren monatlichen Rente mit einem Kapitalbaustein auf ihm verlagert worden. Die Kapitalleistung nehme nicht an der Anpassungsprüfungspflicht des § 16 BetrAVG teil, es bestehe kein Pfändungsschutz, die Steuerlast falle höher aus, die Insolvenzsicherung sei reduziert und das Kursrisiko liege bei ihm. Durch den in der AV 2004 vorgesehenen festgelegten altersabhängigen Rentenfaktor würden überdies Mitarbeiter, die wie er zum Zeitpunkt der Umstellung auf die AV 2004 ein höheres Alter aufgewiesen hätten, im Verhältnis zu jüngeren Mitarbeitern benachteiligt, ohne dass dies in irgendeiner Weise ausgeglichen werden würde. Insbesondere auch der Startbaustein könne diese Verschlechterung nicht ausgleichen. Die Berechnung des Startbausteins durch die Beklagte sei zudem fehlerhaft erfolgt. Dies zeige sich schon daran, dass die Beklagte ihm zu verschiedenen Zeiten eine unterschiedliche Höhe des Startbausteins mitgeteilt habe, nämlich beispielsweise mit Schreiben von August 2004 eine Höhe von 1.415,96 € (Bl. 332 d. A.) und mit Schreiben von Mai 2018 eine Höhe von 1.432,55 € (Bl. 63 d. A.). Die Beklagte habe bei der Berechnung des Startbausteins den falschen zeitlichen Bezugspunkt gewählt. Die Beklagte habe nämlich den nach der AV 2004 angeblich zu erreichenden Rentenbaustein entgegen § 4 Abs. 7 SPA 2004 bis zum Alter 65 hochgerechnet. Wäre richtigerweise auf die Vollendung des 62. Lebensjahres abgestellt worden, wäre der Startbaustein um monatlich 155,44 € höher gewesen. Seine monatlich an ihn zu zahlende Rente nach der AV 2004 würde sodann bei richtiger Berechnung 2.130,48 € betragen bzw. 2001,36 € monatlich, sollte das Altersgrenzenanpassungsgesetz keine Anwendung finden. Die Beklagte habe auch seine unverfallbare Anwartschaft hinsichtlich der erreichbaren Rente falsch berechnet. So habe sie auf die bis zur (seinerzeit geltenden) Altersgrenze von 65 erreichbare Rente abgestellt, dies sei allerdings fehlerhaft. Hätte die Beklagte zutreffend lediglich auf die Vollendung des 62. Lebensjahres abgestellt, wäre die unverfallbare Anwartschaft höher ausgefallen. Die Verschlechterung seiner Versorgungsleistungen sei nicht gerechtfertigt. Es habe bereits ein Eingriff in die Besitzstände der Stufe 1 und 2 nach dem Drei-Stufen-Modell des Bundesarbeitsgerichts stattgefunden. Denn Startbaustein und AV-2004-Leistungen hätten im Zeitpunkt der Überführung auf das neue Versorgungswerk selbst nach den Berechnungen der Beklagten nicht ausgereicht, um die Leistungen der AV 1995 zu erreichen. Im Übrigen entspreche die Startbausteinberechnung nicht den Anforderungen des § 2 BetrAVG. Damit könne die gesamte AV 2004 nicht den Anforderungen des Betriebsrentengesetzes entsprechen. Selbst ein Eingriff auf der dritten Stufe des vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Drei-Stufen-Modells sei nicht gerechtfertigt. Ein Harmonisierungsbedürfnis der Beklagten liege nicht vor. Jedenfalls habe die Beklagte hierzu nicht substantiiert vorgetragen. Die Beklagte habe auch zum 01.01.2000 mit der Einführung des beitragsorientierten Pensionssystems der AV 2000 bereits eine Neustrukturierung der betrieblichen Altersversorgung vorgenommen. Soweit die Beklagte behaupte, dass keine Absenkung der zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel erfolgt sei, vielmehr sogar der Dotierungsrahmen erhöht worden sei, bestreite er dies. Der zunächst von der Beklagten lediglich getätigte Verweis auf erfolgte Rückstellung in den Jahren 2003 und 2004 sei nicht geeignet, dies zu belegen. Aus einer Präsentation der Beklagten vom 06.04.2004 (Bl. 244 d. A.) ergebe sich, dass die Längerlebigkeit der Menschen zu einer „Überschreitung des von X. geplanten Dotierungsrahmens“ führe. Der Verwertung des von der Beklagten zur Akte durch die A. GmbH erstellten Gutachtens widerspreche er. Das Gutachten sei auch nicht geeignet, den Vortrag der Beklagten zu untermauern. Aus dem Gutachten lasse sich der Schluss ziehen, dass für 1.485 Mitarbeiter der Beklagten keine Umstellung auf die AV 2004 erfolgt sei, mithin keine vollständige Harmonierung der Versorgungssysteme stattgefunden habe. Das Gutachten sei bereits nicht vollständig, sondern entgegen des gerichtlichen Beschlusses nur in Auszügen zur Akte gereicht worden. Ein Dotierungsrahmen können nicht nachträglich erstellt werden. Dem Gutachten ließen sich weder die Berechnung, insbesondere der Barwerte, noch die vorgelegten Daten entnehmen. Die Beklagte habe datenschutzrechtliche Anforderungen nicht eingehalten, da sie der A. GmbH eine Liste mit Angaben der Mitarbeiternamen übermittelt habe und das Gutachten nunmehr in unzulässiger Weise personenbezogene Daten enthalte, obwohl dies nicht erforderlich gewesen sei. Die dem Gutachten zugrunde liegenden Startbausteine seien systematisch falsch errechnet. Es seien elf Mitarbeiter mit einem Eintrittsdatum nach dem 31.12.2003 berücksichtigt worden. Es seien neben dem tatsächlichen Übergangsstichtag 31.12.2003 spätere Übergangsstichtage, nämlich 31.12.2004, 31.12.2006 und 31.12.2007 herangezogen worden. Es seien 227 Frührentner berücksichtigt worden. 25 Mitarbeiter seien zum Zeitpunkt der Umstellung zum 31.12.2003 bereits 62 Jahre alt oder älter gewesen. Als Rentenbeginn werde vielfach das Alter 62 angenommen. In der Gruppe F, in die auch er eingruppiert worden sei, seien 5,2 % der Mitarbeiter als Teilzeitmitarbeiter geführt worden. Es sei nicht ersichtlich, dass diese vermutlich zumeist familienbedingt genommene Teilzeit, die zu einer Schieflage beim Vergleich der Versorgungssysteme führe, in irgendeiner Weise bereinigt worden sei. Es sei auch nicht ersichtlich, ob die Festbeträge für die AV 2004 für die Teilzeitmitarbeiter um den Teilzeitfaktor reduziert worden seien. Es seien fehlerhaft fünf MCIII-Mitarbeiter in Gruppe F berücksichtigt worden ebenso wie Mitarbeiter des Unternehmens D., obwohl die D.-Versorgungszusagen nicht mit der AV 1995 vergleichbar seien. Bei fünf Mitarbeitern sei ein pensionsfähiges Gehalt aufgeführt worden, welches nicht zu der angegebenen Festrente führe. Es seien fälschlicherweise Mitarbeiter berücksichtigt worden, die am 31.12.2003 die Wartezeit der AV 1995 noch nicht erfüllt gehabt hätten. Damit basiere das Gutachten der A. GmbH sowohl für die Datengrundgesamtheit als auch für die maßgebliche Gruppe F auf keiner belastbaren Datengrundlage. Das Gutachten sei schon vor diesem Hintergrund unbrauchbar. Des Weiteren enthalte das Gutachten keine Erläuterungen, wie die Berechnung der Barwerte tatsächlich erfolge. Insofern sei die gesamte Barwertermittlung eine Black Box. Die Berechnung des Dotierungsrahmens für die AV 1995 sei fehlerhaft erfolgt. Für die Ermittlung der Anwartschaften sei in unzulässiger Weise lediglich auf die Gehaltswerte des Jahres 2003 abgestellt werden. Das Rechenergebnis auf Basis der in der Liste enthaltenen Daten entspreche nicht den von der Beklagten präsentierten Berechnungen. Die von der Beklagten ausgewiesenen und mit enormen Steigerungen verbundenen Anwartschaftenbeträge würden hinsichtlich der Höhe ihres Betrages und ihrer Abfolge im Zeitablauf keine sinnvolle Abbildung der Anwartschaft der AV 1995 darstellen. Die Berechnung des Gutachtens lasse vermuten, dass die Hinterbliebenen-Anwartschaft möglicherweise anstelle einer geringfügigen Quotierung gegenüber der vollen Anwartschaft zusätzlich in die Barwertberechnung eingegangen sei. Nicht alle Variablen der Rechenformel seien erläutert. Auch die Berechnung des Dotierungsrahmens der AV 2004 sei fehlerhaft erfolgt. Infolge der Berechnung eines fehlerhaften Startbausteins seien die in dem Gutachten angegebenen Barwerte für die AV 2004 falsch und nicht verwendbar. Die als Überschussbeteiligung bezeichneten Kursgewinne stellten keine Ausgaben dar und dürften nicht in die Berechnungen des Dotierungsrahmens für die AV 2004 eingerechnet werden. Die Einrechnung von nur spekulativen Überschussbeteiligungen in den Dotierungsrahmen der AV 2004 führe bei dieser zu einem Anstieg des Barwertes gegenüber dem sicheren, weil nicht spekulativen Barwert der AV 1995. Hinsichtlich der Hinterbliebenen-Anwartschaft gelte dasselbe wie bezüglich der AV 1995. Die Berechnungsformel berücksichtigte offensichtlich nicht die auf das Einmalkapital entfallenden Beträge. Die Barwertberechnung für die Einmalkapitalzahlung der AV 2004 sei nicht abgebildet. Soweit die Beklagte in ihrer Vergleichsberechnung bzgl. des Alterskapitals bei der AV 2004 einen versicherungsmathematischen Zuschlag berücksichtige, sei dies fehlerhaft. Anders als nach den Regelungen der AV 1995 blieben nach der AV 2004 Kinder der Mitarbeiter unversorgt. Hinsichtlich seiner Beschäftigung behauptet der Kläger, dass die Beklagte mit Wirkung vom 01.01.2020 eine Organisationsänderung geplant habe, die zu einer Herabstufung seiner Position bei der Beklagten führe. So sei er ab Januar 2020 nicht mehr wie zuvor dem Head of PD Europe, Herrn G. bzw. den diesen ersetzenden Herrn J., direkt unterstellt, sondern seine Position sei nunmehr einer Mitarbeiterin, nämlich Frau I., unterstellt, die bislang dem Management-Level MC 3 und damit einer Stufe unter seinem Management-Level zugeordnet sei. Frau I. habe auch nicht die vormalige Stelle von Herrn G. inne, sondern berichte ihrerseits an die Position, die nunmehr Herr J. besetze. Sie übe nunmehr seine vormalige Position aus. Er solle zudem auf der gleichen Ebene mit drei Tarif-Mitarbeitern tätig werden, die ihrerseits keine Führungsposition bekleiden und nicht dem Management-Level MC2 zugeordnet seien. Damit werde er auf einen geringerwertigen Arbeitsplatz versetzt. Ihm werde die Leitung der Abteilung entzogen. In seiner ihm neu zugewiesenen Position sei er nicht mehr wie zuvor für sechs Mitarbeiter verantwortlich. So sei bspw. Frau T. ihm noch bis Ende 2019 unterstellt gewesen, Frau M. bis in das Jahr 2019 hinein. Er habe auch keine Kontakte mehr und werde als einfacher Labormitarbeiter tätig. Die arbeitgeberseitige Maßnahme stelle sich zudem als Maßregelung i. S. d. § 612a BGB vor dem Hintergrund des geführten Verfahrens über die anwendbare Versorgungsordnung dar. Der Kläger beantragt, 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn bei Eintritt des Versorgungsfalls Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auf der Grundlage der Versorgungszusage von 1999 nach Maßgabe des Leitungsplans vom 01.01.1996 zu erbringen; 2. festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, ihn in einer Position auf gleicher Ebene mit drei Tarif-Mitarbeitern und unterhalb einer Position, die mit einer Mitarbeiterin besetzt ist, die bislang dem Management-Level MC3 zugeordnet ist, zu beschäftigen; 3. die Beklagte zu verpflichten, ihn zu unveränderten Bedingungen als Leiter der Abteilung PD HMPSA/TCS Sanicare & TLC entsprechend seinem Management-Level MC2 weiter zu beschäftigen; 4. für den Fall der Abweisung des Klageantrages zu 1. festzustellen, dass die Beklagte bei der Anwendung der AV 2004 a. zum Stichtag 31.12.2003 einen korrigierten Startbaustein in Höhe von 19.055,88 € zugrunde zu legen hat; b. mit Renteneintritt auf Basis des korrigierten Startbausteins eine laufende monatliche Pension aus der AV2004 unter Berücksichtigung der arbeitsvertraglichen Regelung (Ziffer 11) und unter Anwendung des Regelaltersgrenzenanpassungsgesetzes auf die betriebliche Altersversorgung der AV 2004 zahlen muss wie mit Alter 65 Jahre und 11 Monaten in Höhe von 2.130,48 €; c. hilfsweise zu lit. b) mit Renteneintritt auf Basis des korrigierten Startbausteins eine laufende monatliche Pension aus der AV 2004 unter Berücksichtigung der arbeitsvertraglichen Regelung (Ziffer 11) zahlen muss wie mit Alter 65 Jahre in Höhe von 2.051,57 €. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, dass jeder Mitarbeiter, der nach Inkrafttreten der SPA 1995 zum Kreis der anspruchsberechtigten Personen gehöre und die Wartezeit erfüllt habe, ein gleichlautendes Schreiben wie dasjenige des Klägers vom 18.01.1999 erhalten habe. Dem Schreiben sei jeweils der Leistungsplan 1995 beigefügt gewesen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass die SPA 1995 im Jahr 2004 durch die AV 2004, die durch die SPA 2004 umgesetzt worden sei, abgelöst worden sei. Einer Zustimmung des Klägers habe es insofern nicht bedurft, da eine kollektivrechtliche Regelung jederzeit durch eine andere kollektivrechtliche Regelung abgelöst werden könne. Die Mitteilung an den Kläger vom 18.01.1999 sei auch nicht als individualvertragliche Versorgungszusage zu verstehen. Es habe lediglich der Leistungsplan zur Kenntnis gebracht werden sollen. Selbst wenn aber in dem Schreiben eine individualvertragliche Versorgungszusage zu sehen wäre, würde es sich um eine vertragliche Einheitsregelung mit kollektivem Bezug handeln, die ohne Zustimmung des Begünstigten durch eine kollektivrechtliche Regelung abgelöst werden könne. Der Kläger unterfalle dem persönlichen Anwendungsbereich der AV 2004 i. V. m. SPA 2004. Zwar habe der Kläger ursprünglich einen Anspruch aus dem SPA 1995 i. V. m. dem Leistungsplan 1995 gehabt, dieser sei jedoch ausweislich von § 3 Abs. 3 SPA 2004 vollständig durch die AV 2004 abgelöst worden. Die Ablösung sei zur Vereinheitlichung der betrieblichen Altersversorgung innerhalb der X.-Gruppe erfolgt. So hätte zu Beginn der 2000er Jahre eine uneinheitliche Versorgungslandschaft mit einer Vielzahl an unterschiedlichen Versorgungsordnungen bestanden. Dies habe zu einer hohen Intransparenz, einer erheblichen Komplexität bei der Administration der Versorgungsverpflichtungen und Problemen bei Mitarbeiterbewegungen innerhalb des Konzerns geführt. Die Ablösung durch die AV 2004 habe bei dem Kläger nicht zu einer Verschlechterung seiner betrieblichen Altersversorgung geführt. Nach der SPA 1995 i. V. m. dem Leistungsplan 1995 hätte der Kläger Anspruch auf eine monatliche Zahlung in Höhe von 2.542,00 € gehabt. Auf die diesbezüglichen Berechnungen der Beklagten wird Bezug genommen (Bl. 138 ff. d. A.). Die monatliche Rente des Klägers würde nach der AV 2004 1.945,82 € betragen, hinzu komme ein Alterskapital bei Erreichen der Regelaltersgrenze in Höhe von 110.727,26 € zzgl. einer Überschussbeteiligung in Höhe von 44.000,00 €. Die Umrechnung dieses Kapitalwertes anhand der Heubeck-Richttafeln 1998 in eine monatliche Rente ergebe einen monatlichen Betrag in Höhe von 861,16 €. Die Heubeck-Richttafeln 1998 seien aufgrund der Vorgaben der AV 2004 zutreffenderweise angewandt worden. Zzgl. eines 18,8 %-igen Zuschlages auf umgerechnetes Kapital ergebe sich mithin eine monatliche Rente in Höhe von insgesamt 2.968,88 €. Würde man mit einem aktuellen Rentenfaktor der AV 2004 für das Alter 66 in Höhe von 5 % rechnen, käme man auf eine monatliche Rente in Höhe von 2.711,59 €. Auf die Berechnungen der Beklagten (Bl. 141 ff. d. A.) wird Bezug genommen. Im Gegensatz zum Leistungsplan 1995 hätten sich bei der AV 2004 zudem noch die Leistungen für Witwer erhöht. Soweit der Kläger sich auf das Schreiben von Mai 2018 (Bl. 63 d. A.) beziehe, weise sie darin nicht die monatliche Rente aus, sondern berechne – lediglich – den Startbaustein. Bei den Vergleichsberechnungen sei sie zutreffend von dem Erreichen der Regelaltersgrenze des Klägers ausgegangen. Eine Verschlechterung der betrieblichen Altersversorgung des Klägers sei nicht allein dadurch eingetreten, dass es sich bei der AV 2004 um ein beitragsorientiertes System mit einer Kombination von Renten- und Kapitalbaustein handele. Zwar trage der Arbeitnehmer bei einer kapitalbasierten Versorgung das Langlebigkeitsrisiko, dafür habe er aber auch mehr Flexibilität bei der Verwendung der Versorgungsleistungen. Das einmalig gezahlte Kapital sei vererblich, der Arbeitgeber übernehme zudem das Risiko des Versterbens eines Versorgungsempfängers nach nur kurzer Rentendauer. Zu ihren Gunsten seien überdies die bilanziellen Vorteile sowie die bessere Planbarkeit zu berücksichtigen. Auch für ältere Arbeitnehmer wie dem Kläger stelle die AV 2004 keine generelle Verschlechterung dar, da der niedrigere Rentenfaktor durch einen entsprechend höheren Startbaustein ausgeglichen werde. Aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ergebe sich darüber hinaus auch, dass lediglich eine vollständige Umstellung von einer Rentenleistung auf eine Kapitalleistung selbständig rechtfertigungsbedürftig sei – nicht aber lediglich eine wie hier vorliegende Teilkapitalisierung. Insbesondere habe auch keine Kapitalisierung von erdienten Anwartschaften stattgefunden. Denn zum Ablösezeitpunkt habe der Kläger lediglich eine erdiente unverfallbare Anwartschaft in Höhe von 855,44 € aufgewiesen. Diese werde durch die monatliche Rentenzahlung nach der AV 2004 in Höhe von 1.945,82 € weit überschritten. Die Startbausteinberechnung sei für die Beurteilung der Wirksamkeit der Ablösung irrelevant, da allein entscheidend sei, ob der Kläger im Leistungsfall insgesamt mindestens Leistungen in der Höhe erhalte, wie es nach Maßgabe der abgelösten Versorgungsregelungen der Fall gewesen wäre. Im Übrigen hätte ein höherer Startbaustein, wie ihn der Kläger für sich verlange, zur Folge, dass sich die Leistungen des Klägers aus der AV 2004 i.V.m. SPA 2004 erhöhen würden, mithin eine Verschlechterung der klägerischen Versorgungsleistungen erst Recht nicht eintreten würde. Insofern verweist die Beklagte auf eine Vergleichsberechnung (Anlage K 16, Bl. 454 ff. d. A.). Unabhängig davon habe sie den Startbaustein aber auch zutreffend errechnet. Insbesondere habe sie richtigerweise aufgrund der Regelung in Ziffer 11 des klägerischen Anstellungsvertrages die bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres zu bildenden Rentenbausteine einbezogen. Im Übrigen sei durch die Neuregelungen der AV 2004 allenfalls ein Eingriff in die zukünftig zu erwerbenden Anwartschaften, mithin nach dem Drei-Stufen-Modell des Bundesarbeitsgerichts in die dritte Besitzstandsstufe eingegriffen worden. Dieser Eingriff könne bereits durch das hier vorliegende Vereinheitlichungsinteresse, einhergehend mit der Reduzierung des Verwaltungsaufwandes, der Verbesserung der Mobilität von Mitarbeitern im Konzern und der Verhinderung unterschiedlicher Begünstigungen der Arbeitnehmer gerechtfertigt werden. Auch die vorliegende Zustimmung der zuständigen Arbeitnehmervertretung zu den Neuregelungen stelle ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass die ablösende Neuregelung ausgewogen sei. Durch die Umstellung der betrieblichen Altersversorgung auf die AV 2004 sei keine Verringerung des Gesamtdotierungsrahmens erfolgt. Dies ergebe sich bereits aus den Pensionsrückstellungen, die sich im Geschäftsjahr 2004 im Verhältnis zum Geschäftsjahr 2003 um 45 Millionen € erhöht hätten. Aus dem Gutachten der A. GmbH ergebe sich im Übrigen eine Erhöhung des Dotierungsrahmens um 14,1 % bzw. in der Gruppe F des Klägers um 12,2 %. Das Gutachten stelle die Ergebnisse der Berechnungen ebenso wie die angewandten Formeln und Prämissen der Berechnungen im Einzelnen dar. Allein die einzelnen Rechenschritte seien dem Gutachten nicht zu entnehmen. Diese hätten allerdings für das vorliegende Verfahren auch keinen Mehrwert. Diese seien computerbasiert unter Anwendung der nach versicherungsmathematischen Grundsätzen anerkannten Formeln und Rechenparameter erfolgt. Exemplarisch lege sie allerdings eine Beispielberechnung für einen Teilbarwert vor (Anlage 95, Bl. 900 ff. d. A.). Die Einwände des Klägers gegen das Gutachten griffen auch im Übrigen nicht durch. Die Übermittlung personenbezogener Daten an die A. GmbH sei zulässig gewesen. Aus einem etwaigen Verstoß ergäbe sich allerdings auch kein Verwertungsverbot. Die von dem Kläger behauptete systematisch erfolgte fehlerhafte Startbausteinberechnung würde sich ausschließlich zu ihren Lasten, nicht aber zu Lasten des Klägers auswirken. Es seien zutreffend die Mitarbeiter berücksichtigt worden, bei denen die Ablösung erst nach dem 31.12.2003 erfolgte und die teilweise auch erst nach diesem Stichtag eingetreten seien. Denn aufgrund lokaler Besonderheiten sei die Umstellung auf die AV 2004 nicht in allen Gesellschaften zum 31.12.2003 umgesetzt worden, sondern teilweise erst zu späteren Stichtagen. Frührentner seien in die Berechnungen nicht einbezogen worden, wohl aber zutreffender Weise 25 Mitarbeiter, die zum Ablösezeitpunkt bereits das 62. Lebensjahr vollendet hätten. Die dem Gutachten zugrunde gelegten Annahmen zum Rentenbeginn im Alter 62 seien berechtigt. Die Rentenvektoren seien richtig ermittelt worden. Es seien alle versorgungsberechtigten Mitarbeiter einbezogen worden. Auch die Einwände des Klägers im Übrigen (bspw. Teilzeitmitarbeiter der Gruppe F, MCIII-Mitarbeiter, die in Gruppe F enthaltenen Versorgungsordnungen, Hinterbliebenenanwartschaften) würden nicht überzeugen. Die Überschussbeteiligung sei in die Berechnung miteinzubeziehen. En versicherungsmathematischer Zuschlag sei zu berücksichtigen. Die Hilfsanträge des Klägers seien unbegründet. Sie haben den Startbaustein korrekt errechnet. Der Kläger verkenne die Reichweite von Ziffer 11 des Anstellungsvertrages. Dieser sei nicht zu entnehmen, dass unabhängig vom Zeitpunkt des tatsächlichen Renteneintritts die Rente zu zahlen sei, die der Kläger im Falle der Inanspruchnahme im Alter 65 Jahre und 11 Monate erhielte. Im Hinblick auf die Beschäftigung des Klägers behauptet die Beklagte, dass der Aufgabenbereich und die hierarchische Zuordnung des Klägers vor und nach der Organisationsänderung deckungsgleich bleibe. Sie habe lediglich die Hierarchieebenen über dem Kläger personell neu besetzt. Insofern sei nicht richtig, dass der Kläger zuvor an den Head of Europe PD (zunächst Frau P., dann Herrn J.) berichtet habe. Vielmehr habe der Kläger an den Senior Manager AL Product Development, Herrn G., berichtet, der wiederum am Frau P. berichtet habe. Die Position von Herrn G. werde nunmehr mit Frau I. besetzt, die an Herrn J. berichte. Der bloße Wechsel des Vorgesetzten stelle aber keine Versetzung dar. Soweit der Kläger behaupte, Frau I. übernehme die von ihm bisher ausgeübten Tätigkeiten, sei dies nicht zutreffend. Vielmehr werde der Kläger seit dem Jahr 2016 nicht mehr mit seinen ursprünglichen Tätigkeiten beschäftigt, sondern werde einvernehmlich maßgeblich bspw. mit der Förderung von Wissensaustauch und Unterstützung von Projektteams bei der Problemlösung, der Pflege und Aktualisierung von Masterdaten, der Sicherung des geistigen Eigentums, der Beibringung von Beiträgen in wissenschaftlichen Publikationen und Foren in Form von Vorträgen und Präsentationen, als Berater für Management- und Lenkungsausschüsse etc. tätig. Diese Tätigkeiten nehme er auch nach der Organisationsänderung wahr. Es sei auch nicht zutreffend, dass dem Kläger nunmehr Personalverantwortung entzogen werde. Vielmehr seien dem Kläger zwar im Jahr 2015 durch die Akquisition eines anderen Unternehmens andere Mitarbeiter organisatorisch zugeordnet gewesen, dies hätte sich in den letzten Jahren aber bereits durch Renteneintritte, Eigenkündigungen und einvernehmliches Ausscheiden von Mitarbeitern geändert. Lediglich Frau T. habe bis Ende des Jahres 2019 formal an den Kläger berichtet, allerdings habe sie zugleich auch noch einem anderen Bereich berichtet, dem sie nunmehr ihm Rahmen der Organisationsänderung zugeordnet worden sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Die Klage ist hinsichtlich des Antrages zu 3. unzulässig, hinsichtlich der Anträge zu 1. und 2. zulässig. Von den zulässigen Anträgen ist nur der Antrag zu 1. begründet, der Antrag zu 2. hingegen unbegründet. Der lediglich hilfsweise gestellte Antrag zu 4. fiel nicht zur Entscheidung an. 1. Der Antrag zu 1. ist zulässig und unbegründet. a) Der Antrag zu 1. ist zulässig. Es liegt das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse vor. Der Antrag ist geeignet, den Streit der Parteien über die Höhe der dem Kläger zustehenden Rentenanwartschaft abschließend zu klären. Unerheblich ist, dass der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist. Der Kläger kann nicht darauf verwiesen werden, erst nach Eintritt des Versorgungsfalls einen Rechtsstreit gegen seinen Arbeitgeber über Inhalt und Umfang seiner Versorgungsrechte zu führen. Da die Beklagte die vom Kläger geltend gemachte Höhe der künftigen Altersrente und in diesem Zusammenhang die anwendbaren Versorgungsbestimmungen bestreitet, hat er bereits vor Eintritt des Versorgungsfalls ein rechtliches Interesse daran, Meinungsverschiedenheiten über den Umfang seiner Versorgungsrechte klären zu lassen (vgl. BAG v. 04.08.2015 – 3 AZR 479/13 – Rn. 20, juris; BAG v. 21.01.2014 – 3 AZR 362/11 – Rn. 26, juris; LAG Düsseldorf v. 24.01.2020 – 6 Sa 450/19, n.v.). Der Vorrang der Leistungsklage greift vorliegend schon deshalb nicht ein, weil die streitige Forderung noch nicht fällig ist (vgl. BAG v. 15.05.2012 – 3 AZR 11/10 – Rn. 20, juris). b) Der Antrag ist auch begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger eine Betriebsrente nach Maßgabe des SPA 1995 i. V. m. mit Leistungsplan 1995 zu gewähren. Eine wirksame Ablösung dieser Versorgungsordnung durch die AV 2004 i. V. m. SPA 2004 liegt nicht vor. aa) Dabei geht die erkennende Kammer zwar zunächst davon aus, dass die SPA 1995 durch die SPA 2004 abgelöst werden konnte. (1) Regeln mehrere zeitlich aufeinander folgende Betriebsvereinbarungen bzw. Sprecherausschussvereinbarungen denselben Gegenstand, gilt das Ablösungsprinzip (vgl. BAG v. 15.05.2012 – 3 AZR 11/10, Rn. 24, juris). Dieses findet auch im vorliegenden Fall Anwendung. Schon aus der im Schreiben vom 18.01.1999 erfolgten Bezugnahme auf den „ als Anlage beigefügten Leistungsplan “ geht hervor, dass es sich nicht um eine Zusage handeln sollte, die spezifisch nur dem Kläger erteilt wurde. Vielmehr handelte es sich um Regelungen, die für einen nicht näher spezifizierten Empfängerkreis in Form eines einheitlichen Systems zur Anwendung kamen. Auch im Arbeitsvertrag wird auf derartige im Unternehmen geltende Altersversorgungsregelungen Bezug genommen (vgl. Ziffer 11: „ Pensionsregelung “). Wird eine betriebliche Altersversorgung im Rahmen eines allgemeinen Systems zugesagt, spricht dies für eine dem Versorgungsberechtigten erkennbare Offenheit der Vereinbarung für eine Abänderbarkeit durch eine Neuregelung mit kollektivem Bezug (vgl. BAG v. 11.12.2018 – 3 AZR 380/17, Rn. 64, juris). Denn die Geltung der Versorgungszusage ist auf einen längeren, unbestimmten Zeitraum angelegt und daher von vornherein erkennbar einem möglichen künftigen Änderungsbedarf ausgesetzt. Ein solches System betrieblicher Altersversorgung darf nicht erstarren. Der Arbeitgeber sagt daher bei einheitlich geregelten Versorgungszusagen im Regelfall lediglich eine Versorgung nach den jeweils bei ihm geltenden Versorgungsregeln zu. Nur so wird eine einheitliche Anwendung der Versorgungsordnung auf alle Arbeitnehmer und Versorgungsempfänger des Arbeitgebers, für die die Versorgungsordnung gelten soll, sichergestellt. Dies gilt nicht nur bei Zusagen in Form einer Gesamtzusage (vgl. dazu BAG v. 23.02.2016 – 3 AZR 44/14 – Rn. 48, juris; BAG v. 10.03.2015 – 3 AZR 56/14, Rn. 32, juris) und bei einer betrieblichen Übung (vgl. dazu BAG v. 23.02.2016 – 3 AZR 44/14, Rn. 49, juris), sondern auch bei einer Zusage in Form einer vertraglichen Einheitsregelung (BAG v. 11.12.2018 – 3 AZR 380/17, Rn. 64, juris). Der vorliegende Fall gibt keinen Anlass für eine abweichende Beurteilung. (2) Von dieser Ablösungsmöglichkeit haben die Betriebsparteien mit der AV 2004 auch mit Wirkung gegenüber dem Kläger Gebrauch gemacht. Eine individuelle Zusage hat der Kläger nicht erhalten. bb) Der Kläger wird auch von dem persönlichen Anwendungsbereich der AV 2004 i.V.m. der SPA 2004 erfasst. Dies ergibt sich aus § 3 Abs. 3 Satz 2 SPA, wonach nach erfolgter Ablösung keine Ansprüche mehr aus vorhergehenden Versorgungsordnungen bestehen sollen. cc) Die Ablösung ist jedoch im Hinblick auf die teilweise Umstellung auf eine Kapitalleistung unwirksam. (1) Eine infolge einer Betriebsvereinbarungsoffenheit grundsätzlich gegebene Änderungsmöglichkeit berechtigt die Betriebsparteien nicht zu beliebigen Eingriffen in die Besitzstände der Arbeitnehmer (BAG v. 23.02.2016 – 3 AZR 44/14, Rn. 33, juris). Spätere Betriebsvereinbarungen, die Ansprüche aus einer früheren Betriebsvereinbarung einschränken, unterliegen einer Rechtskontrolle. Die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit dürfen nicht verletzt werden (vgl. BAG v. 18.09.2012 – 3 AZR 415/10, Rn. 34, juris). Da davon auszugehen ist, dass sich der Arbeitgeber mit einer Gesamtzusage oder einheitlichen Arbeitsbedingungen, die Änderungsmöglichkeiten eröffnet, nur die Änderungen vorbehalten will, die den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen entsprechen, ist - sofern keine Anhaltspunkte für eine gegenteilige Auslegung bestehen - anzunehmen, dass sich der Arbeitgeber lediglich die in diesem Rahmen zulässigen Änderungen vorbehält; denn nur dann entspricht der Änderungsvorbehalt auch den Vorgaben von § 308 Nr. 4 BGB (BAG v. 23.02.2016 – 3 AZR 44/14, Rn. 33, juris). (2) Danach müssen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden. (a) Die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit hat das Bundesarbeitsgericht für Versorgungsanwartschaften durch ein dreistufiges Prüfungsschema präzisiert (st. Rspr. seit BAG, Urteil vom 17.04.1985 – 3 AZR 72/83 – zu B II 3 c der Gründe; zuletzt ausdrücklich bestätigt durch BAG v. 19.03.2019 – 3 AZR 201/17, juris; BAG v. 23.04.2013 – 3 AZR 512/11, juris). Den abgestuften Besitzständen der Arbeitnehmer sind entsprechend abgestufte, unterschiedlich gewichtete Eingriffsgründe des Arbeitgebers gegenüberzustellen (vgl. BAG v. 23.02.2016 – 3 AZR 44/14, Rn. 39, juris; BAG v. 15.01.2013 – 3 AZR 169/10, Rn. 51, juris). Der unter der Geltung der bisherigen Ordnung und in dem Vertrauen auf deren Inhalt bereits erdiente und entsprechend § 2 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 BetrAVG ermittelte Teilbetrag kann hiernach nur in seltenen Ausnahmefällen entzogen werden. Das setzt zwingende Gründe voraus. Zuwächse, die sich – wie etwa bei endgehaltsbezogenen Zusagen – dienstzeitunabhängig aus variablen Berechnungsfaktoren ergeben (erdiente Dynamik), können nur aus triftigen Gründen geschmälert werden. Für Eingriffe in dienstzeitabhängige, noch nicht erdiente Zuwachsraten genügen sachlich-proportionale Gründe (vgl. BAG v. 23.02.2016 – 3 AZR 44/14, Rn. 39, juris und BAG v. 09.12.2014 – 3 AZR 323/13, Rn. 21, juris). Ob eine spätere Betriebsvereinbarung in Besitzstände eingreift und deshalb eine Überprüfung anhand des dreistufigen Prüfungsschemas erforderlich ist, kann nur im jeweiligen Einzelfall und auf das Einzelfallergebnis bezogen festgestellt werden (BAG v. 16.06.2015 – 3 AZR 549/13, Rn. 22, zitiert nach juris; BAG v. 15.05.2012 – 3 AZR 11/10, Rn. 26, juris). Dazu ist es erforderlich, die Versorgungsansprüche bzw. -anwartschaften nach den beiden unterschiedlichen Versorgungsordnungen zu berechnen und einander gegenüberzustellen. Deshalb kann insbesondere bei endgehaltsbezogenen Versorgungszusagen regelmäßig erst beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis festgestellt werden, ob mit der ablösenden Neuregelung in bestehende Besitzstände eingegriffen wird. In diesen Fällen kann regelmäßig erst zu diesem Zeitpunkt beurteilt werden, welche Versorgungsordnung sich als günstiger erweist (BAG v. 16.06.2015 – 3 AZR 549/13, Rn. 22, juris; BAG v. 11.12.2001 – 3 AZR 128/01, juris). (b) Hier liegt allenfalls ein Eingriff in die dritte Stufe, also in dienstzeitabhängige, noch nicht erdiente Zuwachsraten vor. (aa) Ein Eingriff in die zum Zeitpunkt der Ablösung am 01.01.2004 bereits vom Kläger erdienten Besitzstände scheidet aus. (aaa) Der erdiente Teilbetrag ist – ohne dass es auf die Unverfallbarkeit der Anwartschaft im Zeitpunkt der Ablösung ankäme (BAG v. 14. Juli 2015 - 3 AZR 517/13, Rn. 41, juris) – nach den Grundsätzen des § 2 BetrAVG zeitanteilig zu berechnen (st. Rspr. seit BAG v. 17.04.1985 – 3 AZR 72/83, juris). Er verändert sich nach dem Berechnungsstichtag (Ablösungsstichtag) nicht mehr, weil spätere Veränderungen der Berechnungsgrundlagen nach § 2 Abs. 5 BetrAVG außer Betracht bleiben (vgl. nur BAG v. 24.01.2006 – 3 AZR 483/04, Rn. 49, juris). Zur Berechnung des erdienten Teilbetrags ist in einem ersten Rechenschritt die fiktive Vollrente zu ermitteln, die dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der Veränderungssperre nach § 2 Abs. 5 BetrAVG zugestanden hätte, wenn sein Arbeitsverhältnis bis zur festen Altersgrenze fortbestanden und die bisherigen Versorgungsregelungen bis dahin weiter gegolten hätten. In einem zweiten Rechenschritt erfolgt eine zeitanteilige Kürzung im Verhältnis der im maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich erreichten zu der bis zur festen Altersgrenze erreichbaren Betriebszugehörigkeit (BAG v. 13.10.2016 – 3 AZR 439/15, Rn. 26, juris). (bbb) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze war von einem Jahresgehalt für die Berechnung der Festrente in Höhe von 75.030 € auszugehen (Anlage Kliemt 12, Bl. 371 d. A.), monatlich mithin 6.252,50 €. 15 Prozent des pensionsfähigen Gehaltes sind 934 €. Hinzuzurechnen ist die Festrente der Pensionsgruppe 1 (Stand 01.01.2003) in Höhe von 859,00 Euro ausweislich der vorbenannten Anlage Kliemt 12, so dass sich eine Gesamtpension in Höhe von 1.793,00 € errechnet. Unter die Altregelung fällt der Zeitraum 01.06.1988 bis zum 31.12.2003, das sind 187 Monate. Erreichbar waren vom 01.06.1988 bis zum regulären Rentenbeginn am 01.01.2023 415 Monate. Das ergibt einen Faktor von 0,451 (187/415). Quotiert, also zeitanteilig gekürzt im Verhältnis der im maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich erreichten zu der bis zur festen Altersgrenze erreichbaren Betriebszugehörigkeit, ergibt sich ein Betrag in Höhe von 808,64 Euro; zuzüglich des Weihnachtsgeldzuschlags (1/48 von 808,64 Euro) beträgt der unverfallbare Anspruch somit 825,49 €. (ccc) Danach kommt ein Eingriff in den erdienten Besitzstand nicht in Betracht, weil aufgrund der Regelung in § 4 Abs. 7 Satz 2 SPA 2004 der Startbaustein mindestens dem Betrag des unverfallbaren Anspruchs entspricht. (bb) Es liegt auch kein Eingriff in die zweite Stufe, die erdiente Dynamik vor. (aaa) An einem solchen Eingriff fehlt es, wenn der begünstigte Arbeitnehmer im Versorgungsfall zumindest das erhält, was er zum Ablösungsstichtag bei Aufrechterhaltung der Dynamik des Berechnungsfaktors „Gehalt“ erreicht hatte (grundlegend BAG v. 11.12.2001 – 3 AZR 128/01, juris). Das bedeutet, es muss verglichen werden, ob die dem Kläger auf Grundlage der AV 2004 bei seinem Ausscheiden zustehende Betriebsrente höher ist als die Rente, die sich aufgrund der zum Stichtag 31.12.2003 erworbenen Anwartschaften ergeben würde, wenn die Altregelung beibehalten worden wäre. Diese Berechnung ist entsprechend § 2 Abs. 5 BetrAVG vorzunehmen. (bbb) Gemessen an diesen Grundsätzen scheidet ein Eingriff in die Anwartschaftsdynamik aus. Die erdiente Dynamik ist zu ermitteln, indem zunächst unter Berücksichtigung der fiktiven dynamischen Vollrente nach Maßgabe des Leistungsplans 1995 unter Berücksichtigung des Unverfallbarkeitsfaktors eine quotierte dynamische Pension zu bilden ist, also 0,451 multipliziert mit 2.740 € (Klägervortrag) bzw. 2.542,00 € (Beklagtenvortrag), mithin 1.235,74 € bzw. 1.146,44 €. In einem zweiten Schritt ist hiervon die in diesem Betrag enthaltene unverfallbare (statische) Anwartschaft abzuziehen, also 825,49 €, so dass sich 410,25 € bzw. 320,95 € ergeben. Zum Ablösezeitpunkt am 31.12.2003 ergab sich zugunsten des Klägers im Hinblick auf die endgehaltsbezogene Versorgung nach Maßgabe der SPA 1995 also eine erdiente Dynamik in Höhe von 410,25 € bzw. 320,95 €. Da bereits die monatliche Alterspension, die der Kläger nach Maßgabe der AV 2004 bei Eintritt des Leistungsfalls voraussichtlich erhalten würde (nach dem Beklagtenvortrag jedenfalls mindestens 1.945,82 €) diesen Betrag deutlich übersteigt, scheidet ein Eingriff auf der zweiten Besitzstandsstufe offensichtlich aus. (cc) Ob ein Eingriff auf der dritten Stufe gegeben ist und ob ein solcher durch sachlich-proportionale Gründe gerechtfertigt wäre, brauchte die Kammer nicht zu entscheiden. Denn jedenfalls die – teilweise – Ersetzung einer Rentenanwartschaft durch eine Anwartschaft auf eine Kapitalleistung durch die AV 2004 ist nicht gerechtfertigt. (aaa) Die Teilkapitalisierung durch die AV 2004 stellt einen rechtfertigungsbedürftigen Eingriff dar. (i) Nach Auffassung der Beklagten liegt schon begrifflich keine Kapitalisierung von Anwartschaften vor, wenn der Arbeitnehmer nach der alten Versorgungsordnung eine auf eine Rentenleistung gerichtete Anwartschaft erworben hat und er aus der neuen Versorgung jedenfalls auch eine Anwartschaft auf eine Rentenleistung erzielt, die die erdiente Anwartschaft aus der Altzusage nicht unterschreitet. (ii) Demgegenüber geht die Kammer davon aus, dass es bei der Frage, ob durch die Teilkapitalisierung ein Eingriff vorliegt, nicht auf den Zeitpunkt der Ablösung, sondern auf den Zeitpunkt des Ausscheidens des Arbeitnehmers bzw. auf den Versorgungsfall ankommt. Nach Auffassung des BAG (Urteil vom 15.05.2012 – 3 AZR 11/10, Rn. 72, juris) ist es unbedenklich, wenn die bei Ausscheiden des Arbeitnehmers bestehende Anwartschaft auf eine Rentenleistung nach der ablösenden Versorgungsordnung gegeben ist, die die zu diesem Zeitpunkt maßgebliche Altanwartschaft nach der Altzusage der Höhe nach nicht unterschreiten würde. Im Streitfall unterschreitet aber die Anwartschaft auf eine Rentenleistung nach der AV 2004 im Zeitpunkt des Versorgungsfalls am 01.01.2023 in Höhe von 1.945,82 € die zu diesem Zeitpunkt maßgebliche Altanwartschaft nach der SPA 1995 in Höhe von 2.740 € (Klägervortrag) bzw. 2.542,00 € (Beklagtenvortrag). (bbb) Die Ersetzung einer Rentenanwartschaft durch eine Anwartschaft auf eine Kapitalleistung in einer – eine andere Betriebsvereinbarung ablösenden – Betriebsvereinbarung bedarf nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit einer eigenständigen Rechtfertigung. Laufende Rentenleistungen haben für den Arbeitnehmer eine besondere Wertigkeit. Er kann darauf vertrauen, als Gegenleistung für seine Dienste und seine Betriebstreue im Alter laufende Rentenzahlungen zu erhalten. Deshalb hat ein Arbeitgeber, der eine Zusage laufender Rentenleistungen vollständig durch die Zusage einer Kapitalleistung ersetzen will, diese Umstellung besonders zu rechtfertigen. (i) Das Bundesarbeitsgericht hat die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit durch ein dreistufiges Prüfungsschema konkretisiert (st. Rspr. seit BAG v. 17.04.1985 – 3 AZR 72/83, juris). Dieses Prüfungsraster ist für Eingriffe in die Höhe der Versorgungsanwartschaften entwickelt worden. Es lässt sich auf andere Eingriffe in Versorgungsrechte wie beispielsweise die Änderungen von Anpassungsregelungen bei laufenden Betriebsrenten oder auf die Schaffung von Ausschlusstatbeständen für eine Hinterbliebenenversorgung (vgl. BAG v. 21.11.2000 – 3 AZR 91/00, juris) oder auf Eingriffe in laufende Leistungen und Anpassungsregelungen (vgl. BAG v. 28.06.2011 – 3 AZR 282/09, Rn. 38 ff., juris) nicht ohne Weiteres übertragen. Ebenso wenig kann es für die Umstellung von einem Versprechen laufender Rentenleistungen auf ein Versprechen einer Kapitalleistung angewandt werden. Eine solche Umstellung für sich genommen stellt keinen Eingriff in die Höhe der Versorgungsanwartschaften dar. Die Umstellung ist deshalb an den dem Drei-Stufen-Modell zugrunde liegenden allgemeinen Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zu messen. (ii) Die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit erfordern eine Abwägung der wechselseitigen Interessen. Dabei müssen die vom Arbeitgeber zur Rechtfertigung der Umstellung angeführten Gründe umso gewichtiger sein, je schwerwiegender für den Arbeitnehmer die Nachteile der Umstellung sind. Bereits die hinter dem Abfindungsverbot des § 3 BetrAVG stehende gesetzgeberische Wertung deutet auf die Notwendigkeit einer besonderen Rechtfertigung für die Umstellung einer Rentenzusage in eine Zusage einer Kapitalleistung hin (BAG v. 15.05.2012 – 3 AZR 11/10, Rn. 77, juris). Eine einmalige Kapitalleistung hat nicht dieselbe Wertigkeit wie laufende Rentenleistungen. Das betriebsrentenrechtliche Abfindungsverbot will sicherstellen, dass dem Versorgungsberechtigten die zugesagte Betriebsrente im Versorgungsfall auch tatsächlich in Form von laufenden Rentenleistungen zur Verfügung steht. Ausweislich der Gesetzesbegründung sollen „angesichts der unbestritten zunehmenden Bedeutung von Betriebsrenten für die Alterssicherung der Beschäftigten“ Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung bis zum Rentenbeginn und laufende Betriebsrenten bis zum Lebensende erhalten bleiben. Eine vorzeitige Verwertung widerspricht daher dem Versorgungszweck (BT-Drucks. 15/2150 S. 52). Der Gesetzgeber will den Versorgungsempfänger an einer Kapitalisierung seines Anspruchs hindern. Er soll davon abgehalten werden, die ausgezahlte Geldsumme für die Vermögensbildung oder den Konsum statt für die vorgesehene Versorgung zu verwenden (vgl. BAG v. 17.10.2000 - 3 AZR 7/00, juris; BGH v. 21.05.2003 – VIII ZR 57/02, juris). Das Gesetz bewertet das Schutzbedürfnis des Arbeitnehmers und Versorgungsempfängers hinsichtlich seiner unverfallbaren Anwartschaft und laufender Leistungen damit höher als das Interesse des Arbeitgebers, sich durch eine Abfindung aus seinen Ruhegeldverpflichtungen für ausscheidende Arbeitnehmer zu lösen und damit nicht nur den Verwaltungsaufwand und entsprechende Kosten, sondern auch die Anpassungsprüfungspflicht zu vermeiden (vgl. Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto, BetrAVG, 7. Auflage 2018, § 3 Rdnr. 2 und Rdnr. 3). Zudem ist der Wechsel von der Zusage einer Rentenleistung zu einem Kapitalversprechen mit nicht unerheblichen Veränderungen bzw. Nachteilen für die betroffenen Arbeitnehmer verbunden. Im Grundsatz sind zwar laufende Rentenzahlungen und einmalige Kapitalleistungen nach dem Betriebsrentengesetz gleichwertige Formen der betrieblichen Altersversorgung (vgl. BAG v. 21.03.2000 – 3 AZR 127/99, juris). Gleichwohl macht es einen Unterschied, ob der Arbeitgeber von vornherein eine Altersversorgung in Form einer laufenden Rentenzahlung oder einer einmaligen Kapitalleistung zusagt. Hat er eine laufende Rentenzahlung zugesagt, so hat er damit zum Ausdruck gebracht, dass er das Langlebigkeitsrisiko mit allen für den Arbeitnehmer und ihn damit verbundenen Vor- und Nachteilen tragen will. Hierauf konnte sich der Arbeitnehmer verlassen. Durch den Wechsel von der Zusage laufender Rentenleistungen hin zu einer Zusage einer Kapitalleistung wird das Langlebigkeitsrisiko einseitig auf den betroffenen Arbeitnehmer verlagert. Außerdem lösen nur laufende Rentenleistungen eine Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 BetrAVG aus, wodurch regelmäßig der Wert der Rente über die gesamte Rentenbezugsdauer erhalten bleibt. Zudem birgt der Wechsel von laufenden Rentenleistungen hin zur Kapitalleistung stets die Gefahr in sich, dass es aufgrund der Progressionswirkung zu einer höheren Steuerlast des Arbeitnehmers kommt. Dies gilt auch bei Leistung des Kapitalbetrages in Teilbeträgen, die dem Versorgungsberechtigten in mehreren Jahren zufließen. Auch im Hinblick auf eine mögliche Zwangsvollstreckung führt der Übergang von laufenden Rentenleistungen zu einer Kapitalleistung zu Veränderungen. Während laufende Rentenleistungen dem Pfändungsschutz des § 850c ZPO unterliegen, unterfallen Kapitalleistungen dem Pfändungsschutz nach § 850i ZPO, wozu zur Bewirkung des Pfändungsschutzes ein Antrag, d.h. ein Tätigwerden des Schuldners nötig ist. Die Umstellung von einer laufenden Leistung in eine Kapitalleistung bedarf auch dann einer Rechtfertigung, wenn das vom Arbeitgeber gezahlte Kapital bei einer statistischen Durchschnittsbetrachtung ausreichen würde, um durch Eigenvorsorge Einbußen bei der Altersversorgung zu vermeiden. Ob der Arbeitnehmer im Einzelfall tatsächlich in der Lage ist, den Wechsel durch Schaffung einer privaten Altersrente zu kompensieren, hängt auch von den persönlichen Verhältnissen des Arbeitnehmers ab, wie etwa bestehenden Schulden oder einem anderen Ausgabendruck (vgl. hierzu BAG v. 20.11.2001 – 3 AZR 28/01, juris). (iii) Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sind das Interesse des Arbeitnehmers am Fortbestand des Versprechens einer Rentenleistung und das Interesse des Arbeitgebers an der Umstellung von einer Renten- auf eine Kapitalleistung angemessen zu berücksichtigen. Nicht zu beanstanden ist der Wechsel allerdings nur dann, wenn das die Umstellung begründende Interesse des Arbeitgebers das Interesse des Arbeitnehmers am Erhalt der Rentenleistung erheblich überwiegt. Die Umstellung von laufenden Rentenleistungen auf eine Kapitalleistung ist nicht nur mit geringfügigen Veränderungen bzw. Nachteilen für die betroffenen Arbeitnehmer verbunden. Deshalb reicht es nicht aus, dass sich die Entscheidung des Arbeitgebers lediglich als nicht willkürlich erweist, weil Sachgründe eine Umwandlung des Rentenversprechens in ein Versprechen einer Kapitalleistung nur nahelegen (BAG v. 15.05.2012 – 3 AZR 11/10, Rn. 83, juris). Danach können sich im Rahmen der Abwägung wirtschaftliche Gründe zugunsten des Arbeitgebers auswirken, beispielsweise dann, wenn der Arbeitgeber jedenfalls auf Dauer nicht mehr in der Lage ist, die Kosten des bisherigen Versorgungswerks einschließlich der daran anknüpfenden Anpassungsprüfungen aufzubringen. Berücksichtigungsfähig ist auch der Umstand, dass der Wechsel Vorteile im Hinblick auf die Bilanzierung und die Finanzierung der Versorgungsverpflichtungen mit sich bringt. Aber auch andere Umstände, wie etwa Leistungsverbesserungen durch eine Anhebung des Dotierungsrahmens, können die Abwägung zugunsten des Arbeitgebers beeinflussen. Hat der Arbeitgeber in der Neuregelung beispielsweise eine Kapitalleistung zugesagt, die den nach den Rechnungsgrundlagen und anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik ermittelten Barwert der nach der Altregelung geschuldeten Rentenleistung übersteigt, so kann dies unter Umständen die Nachteile, die der Arbeitnehmer infolge der Umstellung erleidet, aufwiegen (BAG v. 15.05.2012 – 3 AZR 11/10, Rn. 84, juris). (iv) Gemessen an diesen Grundsätzen kann nicht angenommen werden, dass das die Umstellung begründende Interesse des Arbeitgebers das Interesse des Arbeitnehmers am Erhalt der Rentenleistung erheblich überwiegt. Zu Gunsten der Beklagten zu berücksichtigen ist zunächst das von ihr geltend gemachte Vereinheitlichungsinteresse. Darüber hinaus geht die Kammer davon aus, dass sich für die Beklagte durch die Teilkapitalisierung Vorteile im Hinblick auf die Bilanzierung und die Finanzierung der Versorgungsverpflichtungen ergeben. Des Weiteren unterstellt die Kammer zu Gunsten der Beklagten eine Anhebung des Dotierungsrahmens. So kann zu Gunsten der Beklagten unterstellt werden, dass die Beklagte dem Kläger in der Neuregelung eine Kapitalleistung zugesagt hat, die den nach den Rechnungsgrundlagen und anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik ermittelten Barwert der nach der Altregelung geschuldeten Rentenleistung übersteigt. Die Berechnungen der Beklagten zur Barwertberechnung belegen nach Auffassung der Kammer jedoch, dass der Barwert der Neuregelung nur leicht, nämlich für die Gruppe F des Klägers um 12,2 % und hinsichtlich aller versorgungsberechtigten Personen um 14,1 % über dem Barwert der Altregelung liegt. Unter Berücksichtigung der gestiegenen Lebenserwartung und der Schwierigkeiten einer gewinnbringenden Geldanlage in einer Niedrigzinsphase kann dies die Nachteile, die der Kläger infolge der Umstellung erleidet, nicht aufwiegen. Zu Gunsten des Klägers ist zu berücksichtigen ist, dass ein nicht unerheblicher Anteil der dem Kläger nach der Altzusage zustehenden Rentenleistung kapitalisiert worden ist. Standen ihm nach der SPA 1995 monatliche Rentenleistungen in Höhe von 2.740 € (Klägervortag) bzw. 2.542,00 € (Beklagtenvortrag) zu, beträgt die monatliche Rente nach der AV 2004 nur noch 1.945,82 €. Die Differenz von 794,18 € bzw. 596,18 € macht immerhin rund 29 % bzw. 23 % der Rente nach der Altzusage aus. Bei abschließender Abwägung der für beide Seiten sprechenden Argumente kommt die Kammer zu dem Schluss, dass das die Umstellung begründende Interesse des Arbeitgebers das Interesse des Arbeitnehmers am Erhalt der Rentenleistung nicht erheblich überwiegt. Zwar stellt das von der Beklagten hauptsächlich geltend gemachte Vereinheitlichungsinteresse ein legitimes Ziel dar. Auf der anderen Seite ergibt sich daraus noch nicht unmittelbar die Rechtfertigung für eine (Teil-)kapitalisierung. So wäre auch eine Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Rentenleistungen, ggf. in Form eines nicht von weiteren inhaltlichen Voraussetzungen abhängigen Wahlrechts des Arbeitnehmers denkbar gewesen. Im Übrigen hat die Beklagte auch nicht behauptet, dass es vor der Vereinheitlichung der unterschiedlichen Versorgungswerke bereits Versorgungswerke gab, die einen Kapital- bzw. Teilkapitalbaustein vorgesehen haben. Nur in diesem Fall könnte nach Auffassung der Kammer dem Vereinheitlichungsinteresse auch ein solches Gewicht zukommen, dass es eine Teilkapitalisierung von laufenden Rentenleistungen des Klägers rechtfertigen könnte. 2. Der zulässige Antrag zu 2. ist unbegründet. a) Der Antrag ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt. aa) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Die Klagepartei muss eindeutig festlegen, welche Entscheidung sie begehrt. Dazu hat sie den Streitgegenstand so genau zu bezeichnen, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) keinem Zweifel unterliegt und die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Parteien entschieden werden kann (§ 322 ZPO) (BAG v. 18.09.2018 – 9 AZR 199/18, Rn. 18, juris). Sowohl bei einer der Klage stattgebenden als auch bei einer sie abweisenden Entscheidung muss zuverlässig feststellbar sein, worüber das Gericht entscheidet (BAG v. 19.02.2019 – 3 AZR 215/18, Rn. 16, juris; BAG v. 18.09.2018 – 9 AZR 199/18, Rn. 18, juris). So wird vermieden, dass das Risiko eines Unterliegens der Klagepartei durch eine vermeidbare Ungenauigkeit auf die beklagte Partei abgewälzt oder der Streit in ein sich anschließendes Zwangsvollstreckungsverfahren verlagert wird (BAG v. 14.12.2011 – 10 AZR 283/10, Rn. 14, juris). bb) In Anwendung dieser Grundsätze ist die Kammer der Überzeugung, dass der Antrag ausreichend bestimmt ist. Dem Kläger geht es darum, nicht auf einer Hierarchieebene beschäftigt zu werden, auf der auch solche Arbeitnehmer, die nach tariflichen Regelungen vergütet werden, tätig sind. Im Übrigen soll seine Position nicht unterhalb einer Position angesiedelt sein, auf der eine Mitarbeitern, die zuvor dem Management-Level MC3 zugeordnet war, eingesetzt wird. Die Beklagte hat hinsichtlich dieses Antrages auch nicht gerügt, den Kreis der von dem Kläger gemeinten Personen nicht identifizieren zu können. b) Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Beklagte ist nicht in allen vom Antrag erfassten Fällen gehindert, den Kläger auf einer Hierarchieebene mit tariflich vergüteten Mitarbeitern und unterhalb einer Hierarchieebene, die von einer Person besetzt wird, die bislang dem MC3-Management-Level zugeordnet war, zu beschäftigen. Der Antrag des Klägers erfasst mithin als Globalantrag Fallgestaltlungen, für die die begehrte Feststellung nicht zu treffen ist. aa) Ein Globalantrag, der eine Vielzahl von Fallgestaltungen erfasst, ist in vollem Umfang als unbegründet abzuweisen, wenn es darunter Fallgestaltungen gibt, in denen sich der Antrag als unbegründet erweist. Etwas anderes gilt nur, wenn sich der Antrag auf voneinander zu trennende und gegeneinander klar abgrenzbare Sachverhalte bezieht und der begründete Teil schon im Antrag selbst als Teilziel des Verfahrens zu entnehmen ist (BAG v. 13.10.2009 – 9 AZR 139/08, Rn. 23, juris; BAG v. 28.02.2006 – 1 AZRZ 461/04, Rn. 38, juris). bb) Die von dem Kläger begehrte Feststellung umfasst auch Fallgestaltungen, in denen die Beklagte den Kläger auf der streitgegenständlichen Hierarchieebene beschäftigen kann. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, aus welchen Gründen es der Beklagten in jedem Einzelfall untersagt sein soll, auf der Hierarchieebene oberhalb des Klägers eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter zu beschäftigen, der bislang dem Management-Level MC3 zugeordnet war. So hat die Kammer durchaus berücksichtigt, dass der Kläger auf einer Hierarchiestufe oberhalb des Management-Levels MC3 tätig ist. Der Antrag des Klägers geht aber ausdrücklich nicht dahin, dass die ihm übergeordnete Person auch in dieser übergeordneten Funktion weiterhin noch dem Management-Level MC3 zugeordnet ist. Vielmehr geht der Kläger selber davon aus, dass der entsprechende Mitarbeiter „ bislang “ dem Management-Level MC3 zugeordnet war, dies nunmehr aber nicht mehr der Fall ist. Es werden mithin Fälle erfasst, in denen ein - nach Auffassung der Beklagten womöglich besonders motivierter, engagierter und mit herausragenden Fähigkeiten ausgestatteter, bisher dem Management-Level MC3 zugeordneter – Mitarbeiter ein Management-Level, nämlich die Ebene des Klägers überspringt und damit dem Kläger übergeordnet ist. Warum dies in jedem Einzelfall unzulässig sein soll, erschließt sich der Kammer nicht. Mangels der Möglichkeit zur Aufspaltung des Feststellungsantrags in einen begründeten und einen unbegründeten Teil war der Antrag insgesamt als unbegründet abzuweisen. 3. Der Antrag zu 3. ist bereits mangels ausreichender Bestimmtheit i. S. d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig. a) Entsprechend den bereits dargelegten Grundsätzen zur Bestimmtheit muss bei einem Antrag, mit dem ein vertraglicher Beschäftigungsanspruch geltend gemacht wird, verdeutlicht sein, um welche Art von Beschäftigung es geht (BAG v. 25.01.2018 – 8 AZR 524/18, Rn. 67, juris). Es reicht dabei aus, wenn sich aus dem Antrag und einem entsprechenden Titel das Berufsbild, mit dem der Arbeitnehmer beschäftigt werden soll, ergibt oder diesem zu entnehmen ist, worin die ihm zuzuweisende Tätigkeit bestehen soll (BAG v. 25.01.2018 – 8 AZR 524/16, Rn. 67, juris; nehmen; BAG v. 27.05.2015 – 5 AZR 88/14, Rn. 44, juris). b) Dies ist vorliegend für die erkennende Kammer nicht ersichtlich. Dem Kläger geht es mit seinem Antrag nicht lediglich um eine Beschäftigung auf einem bestimmten Berufsbild, sondern ganz wesentlich für ihn ist eine Tätigkeit auf seiner Position „ entsprechend seinem Management-Level-MC2 “. Eine genaue Konkretisierung dieser gewünschten Beschäftigung erfolgte schriftsätzlich nicht. Auf Nachfrage der Kammer im Kammertermin, wie sich eine Beschäftigung entsprechend dem Management-Level MC2 genau darstelle, erklärte der Kläger, dass er zuvor Entscheidungen in größerem Kreis mit diskutiert habe, nunmehr aber insgesamt weniger Verantwortung habe. Auch anhand dieser mündlichen Einlassung war für die Kammer nicht erkennbar, wie sich eine Beschäftigung entsprechend dem Management-Level MC2 genau darstellt, mit welchen Personen also bspw. welche Entscheidungen zu diskutieren sind und welche Entscheidungsgewalt dem Kläger dabei oblag. 4. Der lediglich für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1. gestellte Hilfsantrag fiel aufgrund des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. nicht zur Entscheidung an. II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO und entspricht dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen. III. Der Rechtsmittelstreitwert war gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen. Die Höhe ergibt sich aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 3, 5 ZPO. Dabei hat die Kammer für den Beschäftigungsantrag ein Gehalt (9.316,67 €) und für den Feststellungsantrag zwei Gehälter angesetzt. Für den Antrag zu 1. wurde die 42-fache Summe der Differenz der Neuversorgung (2.968,88 € nach Beklagtenangaben) zu der Altversorgung (2.740,00 € ausweislich des Klägervortrag) zugrunde gelegt. IV. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen des § 64 Abs. 3 ArbGG nicht vorliegen. B.