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Urteil

3 AZR 323/13

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Feststellungsklage ist zulässig, wenn der Kläger die Zahlung eines Ruhegelds erst ab Eintritt des Versorgungsfalls begehrt. • Eine ablösende Betriebsvereinbarung kann Besitzstände nur unter Beachtung des dreistufigen Prüfungsschemas ändern: erdienter Teilbetrag (strenger Schutz), erdiente Dynamik (triftige Gründe), noch nicht erdiente dienstzeitabhängige Zuwächse (sachlich-proportionale Gründe). • Eine vom Arbeitgeber abgegebene, verbindliche Erklärung zur Erhaltung des dynamischen Mindestbesitzstands ist nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) zu berücksichtigen. • Bei Berufung des Arbeitgebers auf wirtschaftliche Schwierigkeiten kann zur Prüfung sachlich-proportionaler Gründe eine konzerneinheitliche Betrachtung geboten sein; der Arbeitgeber hat jedoch substantiiert darzulegen, welche wirtschaftlichen Schwierigkeiten vorliegen und wie die Einsparbedarfe sowie das Gesamtkonzept ermittelt wurden.
Entscheidungsgründe
Ablösung von Betriebsversorgungsordnung: Prüfmaßstab bei Eingriffen in Besitzstände • Die Feststellungsklage ist zulässig, wenn der Kläger die Zahlung eines Ruhegelds erst ab Eintritt des Versorgungsfalls begehrt. • Eine ablösende Betriebsvereinbarung kann Besitzstände nur unter Beachtung des dreistufigen Prüfungsschemas ändern: erdienter Teilbetrag (strenger Schutz), erdiente Dynamik (triftige Gründe), noch nicht erdiente dienstzeitabhängige Zuwächse (sachlich-proportionale Gründe). • Eine vom Arbeitgeber abgegebene, verbindliche Erklärung zur Erhaltung des dynamischen Mindestbesitzstands ist nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) zu berücksichtigen. • Bei Berufung des Arbeitgebers auf wirtschaftliche Schwierigkeiten kann zur Prüfung sachlich-proportionaler Gründe eine konzerneinheitliche Betrachtung geboten sein; der Arbeitgeber hat jedoch substantiiert darzulegen, welche wirtschaftlichen Schwierigkeiten vorliegen und wie die Einsparbedarfe sowie das Gesamtkonzept ermittelt wurden. Der Kläger, seit 1987 Beschäftigter der Nw S AG und späterer Konzerngesellschaften, macht geltend, seine Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung richteten sich nach der Betriebsvereinbarung (BV 1997). Der Arbeitgeberkonzern führte 2003 ein Sparprogramm (TOP FIT) durch; die betriebsfinanzierten Versorgungsregelungen wurden gekündigt und zum 26.11.2004 eine neue Betriebsvereinbarung (BV Neuordnung) vereinbart, die künftige Anwartschaften anders regelt und für Neuordnungsstichtag Festschreibungen vornimmt. Der Kläger erhielt 2006 einen festgeschriebenen Versorgungsprozentsatz; 2013 gab der Arbeitsdirektor eine Erklärung ab, wonach der dynamische Mindestbesitzstand gewährleistet sei. Der Kläger begehrt festzustellen, dass die Beklagte ihm bei Eintritt des Versorgungsfalls ein Ruhegeld nach der BV 1997 schuldet; die Beklagte behauptet, die BV Neuordnung habe die BV 1997 wirksam abgelöst und beruft sich auf konzernbedingte wirtschaftliche Gründe. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht gaben der Klage statt; das BAG hob das Urteil auf und verwies zurück. • Klagezulässigkeit: Der Feststellungsantrag ist ausreichend bestimmt, betrifft ein be­stimmtes Leistungsverhältnis bei Eintritt des Versorgungsfalls und ist tauglich nach §256 ZPO, da das Feststellungsinteresse besteht, weil die Beklagte die Leistungsverpflichtung bestreitet. • Prüfmaßstab bei Ablösung: Bei aufeinanderfolgenden Betriebsvereinbarungen gilt das Ablösungsprinzip, es sind aber Vertrauensschutz und Verhältnismäßigkeit zu beachten; das BAG hat dies durch ein dreistufiges Prüfungsschema konkretisiert (erschwerte Anforderungen je Besitzstandsstufe). • Anwendungsfall der drei Besitzstandsstufen: Der erdiente Teilbetrag der Anwartschaft zum Ablösungsstichtag (31.12.2004) bleibt unberührt; die BV Neuordnung greift zwar in die Dynamik ein, doch hat die Beklagte ausdrücklich den dynamischen Mindestbesitzstand anerkannt und durch Erklärung verbindlich gemacht, so dass dem Kläger mindestens die tatsächliche Entwicklung seines ruhegeldfähigen Einkommens und seiner gesetzlichen Rente bis zum Versorgungsfall zu gewährleisten ist. • Eingriff in noch nicht erdiente Zuwächse: Solche Eingriffe erfordern nur sachlich-proportionale Gründe; das Landesarbeitsgericht hat diese Anforderungen zu hoch angesetzt. Bei Berufung auf wirtschaftliche Schwierigkeiten kann eine konzerneinheitliche Betrachtung zulässig sein, insbesondere wenn die Arbeitgebergesellschaften konzernsteuernd geführt werden. • Darlegungslast des Arbeitgebers: Um sachlich-proportionale Gründe zu prüfen, muss der Arbeitgeber substantiiert darlegen, welche wirtschaftlichen Schwierigkeiten vorliegen, wie das erforderliche Einsparvolumen ermittelt wurde, welches Gesamtkonzept verfolgt wird, welche Maßnahmen sonst getroffen wurden, wie deren Einsparwirkungen prognostiziert wurden und in welchem Umfang die Neuregelung hierzu beiträgt. • Verfahrensfolge: Da das Landesarbeitsgericht den Begriff der sachlich-proportionalen Gründe verkannt und die Darlegungspflichten überspannt hat, kann das BAG die Sachentscheidung nicht abschließend treffen; rechtliches Ergebnis ist Aufhebung und Zurückverweisung zur neuen Verhandlung unter Gewährung ergänzter Vortragmöglichkeiten für die Parteien. Die Revision der Beklagten war erfolgreich; das Urteil des Landesarbeitsgerichts wurde aufgehoben und der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Das BAG stellt klar, dass die BV Neuordnung den bereits erdienten Teilbetrag der Anwartschaft nicht berührt und dass der Kläger aufgrund der vom Arbeitgeber abgegebenen verbindlichen Erklärung Anspruch auf den dynamischen Mindestbesitzstand nach der tatsächlichen Entwicklung von Einkommen und gesetzlicher Rente hat. Ob und inwieweit die BV Neuordnung in noch nicht erdiente dienstzeitabhängige Zuwächse eingreift und ob solche Eingriffe durch sachlich-proportionale Gründe gerechtfertigt sind, konnte nicht abschließend entschieden werden. Die Parteien erhalten Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag, insbesondere hat die Beklagte substantiiert darzulegen, welche wirtschaftlichen Schwierigkeiten bestanden, wie das Einsparvolumen und das Gesamtkonzept ermittelt wurden und welchen Beitrag die Neuregelung zur Kostensenkung leistet.