Urteil
3 AZR 517/13
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine dynamische Verweisung im Arbeitsvertrag auf die jeweils geltenden kirchlichen Versorgungsregelungen ist grundsätzlich zulässig, erfasst aber nur solche Änderungen, die Grundsätze von Vertrauensschutz und Verhältnismäßigkeit wahren.
• Bei formularmäßiger Jeweiligkeitsklausel unterliegt die Verweisung Inhaltskontrolle nach § 308 Nr. 4 BGB; nur Regelungen, die das dreistufige Prüfungsschema für Eingriffe in Versorgungsrechte bestehen, sind erfasst.
• Das dreistufige Prüfungsschema des Bundesarbeitsgerichts ist auch auf kirchliche einseitig erlassene Versorgungsregelungen anzuwenden; eine erleichterte Kontrolle gilt nur für Regelungen des „Dritten Wegs“.
• Wird eine Versorgungsordnung durch eine neue Regelung abgelöst, sind Eingriffe in bereits erdiente Teilbeträge, erdiente Dynamik und künftige dienstzeitabhängige Zuwächse gesondert zu prüfen; künftige Zuwächse sind nur bei sachlich-proportionalen Gründen entziehbar.
Entscheidungsgründe
Dynamische Verweisung auf kirchliche Versorgungsregelungen und Schutz bestehender Versorgungsanwartschaften • Eine dynamische Verweisung im Arbeitsvertrag auf die jeweils geltenden kirchlichen Versorgungsregelungen ist grundsätzlich zulässig, erfasst aber nur solche Änderungen, die Grundsätze von Vertrauensschutz und Verhältnismäßigkeit wahren. • Bei formularmäßiger Jeweiligkeitsklausel unterliegt die Verweisung Inhaltskontrolle nach § 308 Nr. 4 BGB; nur Regelungen, die das dreistufige Prüfungsschema für Eingriffe in Versorgungsrechte bestehen, sind erfasst. • Das dreistufige Prüfungsschema des Bundesarbeitsgerichts ist auch auf kirchliche einseitig erlassene Versorgungsregelungen anzuwenden; eine erleichterte Kontrolle gilt nur für Regelungen des „Dritten Wegs“. • Wird eine Versorgungsordnung durch eine neue Regelung abgelöst, sind Eingriffe in bereits erdiente Teilbeträge, erdiente Dynamik und künftige dienstzeitabhängige Zuwächse gesondert zu prüfen; künftige Zuwächse sind nur bei sachlich-proportionalen Gründen entziehbar. Die Klägerin, seit 1987 halbtags bei der evangelischen Landeskirche beschäftigt, beanspruchte eine höhere betriebliche Altersversorgung. Im Dienstvertrag von 1993 war vereinbart, dass die zusätzliche Altersversorgung nach dem jeweils geltenden kirchlichen Recht zu gewähren sei. Die VKAV 1994 regelte eine Mindestversorgung; diese Verordnung wurde zum 1.1.1997 durch die KAV 1997 und ein Zusatzversorgungsgesetz abgelöst, wonach viele Arbeitnehmer zur externen Zusatzversorgungskasse angemeldet wurden. Die Zusatzversorgungskasse zahlte der Klägerin eine kleine Rente. Die Klägerin machte geltend, die Ablösung habe zu einer unzulässigen Verschlechterung ihrer zugesagten Mindestversorgung geführt und klagte auf Differenzzahlungen. Das Landesarbeitsgericht gab ihr teilweise Recht; die Beklagte legte Revision ein. • Vertragliche Jeweiligkeitsklausel (§5 Dienstvertrag) ist als dynamische Verweisung zu verstehen; sie bezieht sich auf die jeweils geltenden kirchlichen Regelungen zur Altersversorgung. • Als formularmäßige Klausel unterliegt die Verweisung der Inhaltskontrolle nach §308 Nr.4 BGB; deshalb erfasst die dynamische Verweisung nur solche Änderungen, die Vertrauensschutz und Verhältnismäßigkeit wahren. • Soweit kirchliche Regelungen im ‚Dritten Weg‘ zustande kommen, ist die gerichtliche Kontrolle eingeschränkter; hier jedoch beruhen VKAV 1994, KAV 1997 und ZVG 1997 auf einseitigen Rechtssetzungsakten, sodass das volle dreistufige Prüfungsschema anzuwenden ist. • Das Betriebsrentengesetz ist wegen der Gebietswirkung und der nach dem 31.12.1991 erteilten Zusage anwendbar; die Dienstvertragsklausel begründete eine Versorgungszusage, sodass das dreistufige Modell zur Prüfung der Ablösung heranzuziehen ist. • Nach dem dreistufigen Modell sind erdienter Teilbetrag, erdiente Dynamik und künftige dienstzeitabhängige Zuwächse getrennt zu prüfen. Zum Ablösezeitpunkt war der erdiente Teilbetrag der Klägerin (zeitanteilig) 48,57 Euro; die Satzung der Zusatzversorgungskasse ergab 49,17 Euro, sodass kein Eingriff in den erdienten Teilbetrag vorliegt. • Die Mindestversorgung nach §10 VKAV 1994 ist als Festbetragsregelung ausgestaltet und nicht teilzeitbezogen zu kürzen; die Klägerin hat Anspruch auf die Mindestversorgung gemäß VKAV 1994, soweit diese nicht durch sachlich-proportionale Gründe entzogen werden darf. • Für die Ablösung der VKAV 1994 durch die KAV 1997 und das ZVG 1997 bestanden keine hinreichenden sachlich-proportionalen oder zwingenden Gründe, insbesondere kein ausreichendes Harmonisierungserfordernis oder besondere kirchliche Belange, die Eingriffe in die künftigen dienstzeitabhängigen Zuwächse rechtfertigen würden. • Folglich war die Ablösung, soweit sie zu einer Schlechterstellung gegenüber der VKAV 1994 führte, nicht zulässig; die Klägerin hat daher Anspruch auf die nach VKAV 1994 bestimmte Mindestversorgung abzüglich der von der Zusatzversorgungskasse erhaltenen Rente. • Zinsen für rückständige (bis zum Urteil fällige) Forderungen folgen aus §§286,288 BGB; für künftig fällig werdende wiederkehrende Leistungen können Verzugszinsen nur beansprucht werden, wenn die Besorgnis nach §259 ZPO besteht, was hier nicht dargelegt wurde. Der Senat hat die Revision der Beklagten überwiegend zurückgewiesen. Die Beklagte ist verpflichtet, an die Klägerin für die Zeit bis 30.11.2009 rückständige Mindestversorgungsbeträge sowie ab 1.12.2009 künftig monatlich die vom Landesarbeitsgericht festgestellte Mindestversorgung zu zahlen; Zinsen stehen nur für die bis zur Entscheidung fällig gewordenen Beträge zu. Die Ablösung der VKAV 1994 durch die KAV 1997 und das ZVG 1997 verstößt insoweit gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit, weil keine ausreichend gewichtigen sachlich-proportionalen Gründe für die Schlechterstellung der Klägerin vorlagen. Die Kosten der Revision hat die Beklagte zu tragen. Aufgrund der Rechtskraft des Teils der landesarbeitsgerichtlichen Entscheidung, den die Klägerin nicht angegriffen hat, bleibt die vom Landesarbeitsgericht entzogene Differenzhöhe für die entschiedenen Zeiträume verbindlich.