Beschluss
5 TaBV 111/24
Hessisches Landesarbeitsgericht 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2024:0919.5TABV111.24.00
2mal zitiert
13Zitate
17Normen
Zitationsnetzwerk
15 Entscheidungen · 17 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Da die Bestellungsentscheidung die Einigung der Betriebspartner nach § 76 Abs. 2 Satz 1 BetrVG ersetzt, haben die Arbeitsgerichte den Vorsitzenden im Interesse einer konstruktiven Tätigkeit der Einigungsstelle nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Vorstellungen und Wünsche beider Seiten auszuwählen.
Zur sachgerechten Ausführung des ihm übertragenen Amts bedarf er des Vertrauens beider Be-triebsparteien. Wegen seiner Schlüsselfunktion ist von der Bestellung einer Person gegen den aus-drücklichen Willen eines der Beteiligten Abstand zu nehmen. Ist das Vertrauen in die vorgeschlage-ne Person bei einer Betriebspartei nicht vorhanden und stellt sich deren Ablehnung nicht als rechtsmissbräuchlich dar, wofür besondere Anhaltspunkte gegeben seien müssen, bedarf es keiner besonderen Begründung der Ablehnung.
Im Bestellungsverfahren nach § 100 ArbGG ist das Beschwerdegericht nicht darauf beschränkt, die Entscheidung des Arbeitsgerichts über die Person des Vorsitzenden und/oder die Anzahl der Beisitzer auf Ermessensfehler zu überprüfen, sondern kann an sich eine eigene neue Ermessens-entscheidung treffen.
Erweist sich die Bestellungsentscheidung des Arbeitsgerichts aber frei von Ermessensfehlern und lassen sich dem Beschwerdevorbringen keine hinreichenden Gründe für eine andere Auswahl ent-nehmen, so ist eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung in der Regel nicht veranlasst.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 8. August 2024 - 6 BV 315/24 - wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Festsetzung der Beisitzer auf zwei pro Seite richtet.
Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 8. August 2024 - 6 BV 315/24 - zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 8. August 2024 - 6 BV 315/24 - wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Festsetzung der Beisitzer auf zwei pro Seite richtet. Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 8. August 2024 - 6 BV 315/24 - zurückgewiesen. I. Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren noch über die Besetzung des Vorsitzes der von ihnen übereinstimmend als zuständig erachteten Einigungsstelle und über die Anzahl der Beisitzer. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und der im ersten Rechtszug gestellten Anträge wird auf tatbestandlichen Feststellungen unter I. der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat durch am 8. August 2024 verkündeten Beschluss - 6 BV 315/24 - die durch den Gesamtbetriebsrat beantragte Einigungsstelle eingesetzt, dabei jedoch den Regelungsgegenstand nicht wie beantragt mit „Betriebsvereinbarung psychische Gefährdungsbeurteilung“, sondern mit „Gesamtbetriebsvereinbarung psychische Gefährdungsbeurteilung“ tenoriert. Abweichend von den Anträgen hat es ferner nicht die durch den Gesamtbetriebsrat benannte Person zum Vorsitzenden bestellt und die Zahl der Beisitzer nicht auf drei, sondern auf zwei pro Seite festgesetzt. Zur Begründung dieser Entscheidung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Einigungsstelle sei unstreitig gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG im Hinblick auf eine Gesamtbetriebsvereinbarung mit dem Inhalt „psychische Gefährdungsbeurteilung“ nicht offensichtlich unzuständig. Als Vorsitzende sei dem von Seiten des Gesamtbetriebsrats beantragten Vorsitzenden die von der Arbeitgeberin vorgeschlagene Vorsitzende vorzuziehen, gegen die der Gesamtbetriebsrat im Anhörungstermin keine Einwände erhoben habe. Zwar seien beide Personen für den Vorsitz der Einigungsstelle geeignet, da sie neutral seien und über die notwendige Sach- und Rechtskunde verfügten. Zudem hätten beide Einigungsstellenvorsitzende in der Vergangenheit Betriebsvereinbarungen zu „psychischen Gefährdungsbeurteilungen“ ausgehandelt. Die von der Arbeitgeberin benannte Vorsitzende habe jedoch bereits in Einigungsstellenverfahren der Beteiligten als Vorsitzende agiert und sei dementsprechend mit den betrieblichen Verhältnissen vertraut. Zudem sei ihre örtliche Entfernung zum Betriebssitz der Arbeitgeberin in Frankfurt am Main geringer als die des vom Gesamtbetriebsrat vorgeschlagenen Vorsitzenden aus Berlin. Die Anzahl der Beisitzer richte sich nach der Bedeutung und dem Umfang der Regelungsstreitigkeit, aber auch nach der Zumutbarkeit der durch eine große Einigungsstelle entstehenden Kosten. Insoweit erschienen zwei Beisitzer je Seite für angemessen; gegenteiligen Vortrag habe der Antragsteller nicht gehalten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe unter II. der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Gegen diesen ihm am 13. August 2024 zugestellten Beschluss hat der Gesamtbetriebsrat am 22. August 2024 Beschwerde eingelegt und diese sogleich begründet. Er vertritt die Auffassung, das Arbeitsgericht habe rechtsfehlerhaft die arbeitgeberseitig vorgeschlagene Einigungsstellenvorsitzende bestellt, deren fachliche Eignung weiterhin nicht in Abrede gestellt werde. Es sei der von ihm, dem Gesamtbetriebsrat, beantragte Vorsitzende einzusetzen, da er die von der Arbeitgeberin hiergegen vorgebrachten Argumente entkräftet habe und die durch das Arbeitsgericht eingesetzte Vorsitzende - anders als der von ihm benannte Vorsitzende - keine zeitnahen Termine anbieten könne. So habe er unter Beweisantritt dargelegt, dass die Kosten der Einigungsstelle bei Auswahl des beantragten Vorsitzenden trotz der angeführten örtlichen Entfernung insgesamt geringer wären. Das Argument der vorherigen Tätigkeit der durch das Arbeitsgericht eingesetzten Vorsitzenden als Einigungsstellenvorsitzende im Betrieb der Arbeitgeberin trage nicht, da es bei der Vielzahl der von ihr durchgeführten Einigungsstellen nicht möglich sei, Kenntnisse zu konservieren, die einen Vorteil für die hier in Rede stehenden Fragen bieten könnten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschwerdevorbringens des Gesamtbetriebsrats wird auf die Beschwerdebegründung vom 22. August 2024 verwiesen. Der Antragsteller beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 8. August 2024 - 6 BV 315/24 - abzuändern und 1. zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „Betriebsvereinbarung psychische Gefährdungsbeurteilung“ Herrn A, Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, zu bestellen; 2. die Anzahl der von den Beteiligten jeweils zu benennenden Beisitzer auf drei festzusetzen. Die Beteiligte zu 2. beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens. Die Arbeitgeberin meint, nicht nur aus Kosten-, sondern auch aus logistischen Gründen sei die Besetzung des Vorsitzes einer in Frankfurt am Main durchzuführenden Einigungsstelle mit einer in Berlin ansässigen Person nicht sinnvoll. Auch aus ökologischen Gründen käme vernünftigerweise nur eine Anreise von Berlin nach Frankfurt mit dem Zug in Betracht. Zugverbindungen seien indes - zumal auf langen Strecken - notorisch unzuverlässig. Zu besetzen sei der Einigungsstellenvorsitz dementsprechend mit einer im Großraum Frankfurt am Main ansässigen Person. Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf die Beschwerdeerwiderung vom 6. September 2024 Bezug genommen. II. Die Beschwerde des Gesamtbetriebsrats ist, soweit sie sich gegen die Festsetzung der Zahl der Beisitzer im angefochtenen Beschluss richtet, bereits unzulässig. Im Übrigen ist sie zwar zulässig, aber unbegründet. 1. Die Beschwerde ist nur zum Teil zulässig. Sie ist gemäß § 100 Abs. 2 Satz 1 ArbGG statthaft und gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 fristgerecht eingelegt, aber nur insoweit gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2, Satz 3 i.V.m. § 89 Abs. 2 ArbGG ausreichend begründet worden, als mit ihr die Besetzung des Einigungsstellenvorsitzes im angefochtenen Beschluss angegriffen bzw. die Bestellung des im Antrag benannten Einigungsstellenvorsitzenden weiterverfolgt wird. a) Die Beschwerde ist im Antrag zu 3., mit dem die Festsetzung der Anzahl der Beisitzer auf drei pro Seite weiterverfolgt wird, unzulässig, da sie insoweit nicht ordnungsgemäß begründet wurde. Nach § 87 Abs. 2 Satz 1, § 89 Abs. 2 Satz 2 ArbGG i.V.m. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO verlangt eine ordnungsgemäße Beschwerdebegründung die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Die Begründung muss sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Beschlusses befassen und deutlich anführen, was gegen den Beschluss einzuwenden ist. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Beschwerdeführer die angefochtene Entscheidung im Hinblick auf das Rechtsmittel überprüft und mit Blickrichtung auf die Rechtslage durchdenkt (vgl. BAG 23. Februar 2021 - 1 ABR 33/19 - Rn. 11 mwN., juris). Da der Beschwerde keine Auseinandersetzung mit den Gründen zu entnehmen ist, aufgrund derer das Arbeitsgericht die Festsetzung der Anzahl der Beisitzer auf zwei je Seite als angemessen erachtet hat, ist sie insoweit gemäß § 89 Abs. 3 Satz 1 ArbGG als unzulässig zu verwerfen. Dass angesichts der Bedeutung und des Umfangs der Regelungsstreitigkeit unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit unter Kostengesichtspunkten jeweils drei Beisitzer pro Seite beteiligt werden sollten, begründet der Gesamtbetriebsrat auch in der Beschwerdeinstanz nicht. b) Soweit mit der Beschwerde die nicht antragsgemäße Besetzung des Einigungsstellenvorsitzes angegriffen wird, ist sie ausreichend begründet und nicht etwa deshalb unzulässig, weil der Gesamtbetriebsrat gegen die Person der durch das Arbeitsgericht eingesetzten Vorsitzenden keine Einwände erhoben hat. aa) Die Zulässigkeit der Beschwerde setzt voraus, dass der Rechtsmittelführer durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist und er mit seinem Rechtsmittel gerade die Beseitigung dieser Beschwer begehrt. Ein Beteiligter ist beschwert, wenn er durch die angegriffene Entscheidung nach ihrem materiellen Inhalt in seiner Rechtsstellung, die seine Beteiligungsbefugnis begründet, unmittelbar betroffen wird (BAG 14. September 2010 - 1 ABR 32/09 - Rn. 11, juris). Maßgeblich ist insoweit auf eine formelle Beschwer des Rechtsmittelführers abzustellen, die sich aus einem Vergleich zwischen dem rechtskraftfähigen Inhalt der Entscheidung und den in dieser Instanz gestellten Anträgen der betreffenden Partei ergibt (BAG 26. Januar 1995 - 2 AZR 355/94 - Rn. 13, juris). bb) Zwar handelt es sich bei der Benennung der Anzahl der Beisitzer wie auch bei der Benennung des Vorsitzenden in einem Einigungsstelleneinsetzungsantrag um bloße Anregungen, an die das Arbeitsgericht nicht nach § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO gebunden ist und die Einigungsstelle damit auch ohne Antragszurückweisung im Übrigen abweichend besetzen darf (vgl. Hess. LAG 20. Mai 2008 - 4 TaBV 97/08 - Rn. 25, juris; GK-ArbGG/Schleusener § 100 ArbGG Rn. 48 mwN.). Der aus der Dispositionsmaxime des Zivilprozesses ableitbare, in § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO normierte und in § 83 Abs. 1 Satz 1 ArbGG für das allgemeine Beschlussverfahren übernommene Grundsatz der Bindung des Gerichts an die Parteianträge kann im Bestellungsverfahren allenfalls eingeschränkt Anwendung finden (FS Moll/Gäntgen Praktische Fragen des Verfahrens zur Bestellung der Einigungsstelle nach § 100 ArbGG, S. 158). Die nicht antragsgemäße Besetzung des Einigungsstellenvorsitzes begründet mithin nicht schon die eigentlich erforderliche formelle Beschwer. In diesen Fällen reicht jedoch, wenn der Antragsteller mit dem eingesetzten Vorsitzenden oder der festgelegten Anzahl der Beisitzer nicht einverstanden ist, ausnahmsweise auch eine materielle Beschwer aus (LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. September 2020 - 4 TaBV 5/20 - Rn. 46, juris; Pfeiffer in Spengler/Hahn/Pfeiffer Betriebliche Einigungsstelle 2. Aufl. Kap. 4 Rn. 97). Diese ist im Streitfall gegeben, da der Beschwerdeführer an seinem Antrag auf Bestellung des von ihm benannten Einigungsstellenvorsitzenden festhält, auch wenn er gegen die Person der arbeitgeberseitig vorgeschlagenen Vorsitzenden keine Einwände erhoben und diese als ebenfalls fachlich geeignet bezeichnet hat. 2. Die Beschwerde des Gesamtbetriebsrats ist, soweit sie zulässig ist, jedoch unbegründet. Eine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle i.S.d. § 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, die die Abweisung des Antrags auf gerichtliche Bestellung der Einigungsstelle zur Folge hätte, steht zwischen den Beteiligten auch im Beschwerdeverfahren nicht in Streit und ist nach ihrem Vortrag ohne weiteres nicht feststellbar. Hinsichtlich des in Streit stehenden Einigungsstellenvorsitzes ist die Ausübung des Auswahlermessens durch das Arbeitsgericht nicht zu beanstanden. a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts über die Einsetzung der Einigungsstelle und die hierfür getroffene Feststellung, dass diese nicht offensichtlich unzuständig ist, ist trotz der bestehenden Zweifel an der Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung „psychische Gefährdungsbeurteilung“ im Beschwerdeverfahren nicht zu revidieren. aa) Da sich die Gefährdungsbeurteilung typischerweise auf die Gegebenheiten vor Ort bzw. die betriebliche Ebene bezieht und damit in der Regel eine originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für diese Angelegenheit nach § 50 Abs. 1 BetrVG ausscheidet (vgl. BAG 8. Juni 2004 - 1 ABR 4/03 - Rn. 32 ff., AP Nr. 20 zu § 76 BetrVG 1972 Einigungsstelle) dürfte die Frage der offensichtlichen Unzuständigkeit der Einigungsstelle zwar nicht ohne weiteres zu verneinen sein. Bei dieser handelt es sich um eine im Bestellungsverfahren zu klärende Rechtsfrage, die von den Beteiligten nicht unstreitig gestellt werden kann. Soweit diese den Gesamtbetriebsrat für den Regelungsgegenstand einvernehmlich als zuständig erachten, wäre daher zu den Umständen vorzutragen gewesen, aufgrund derer ausnahmsweise eine überbetriebliche Behandlung des Regelungsgegenstandes - etwa aufgrund originärer Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats nach § 50 Abs.1 BetrVG oder aber kraft Delegation gemäß § 50 Abs. 2 BetrVG - als möglich erscheint. Darauf hätte das Arbeitsgericht hinwirken müssen. bb) Im Beschwerdeverfahren kann die grundlegende Entscheidung über die Einsetzung der Einigungsstelle jedoch nicht abgeändert werden, wenn Beschwerdegegenstand lediglich die Besetzung, nicht aber die weiterhin nicht in Frage gestellte Zuständigkeit der Einigungsstelle ist. Dies folgt aus §§ 87 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m § 528 ZPO. Auch im Bestellungsverfahren nach § 100 ArbGG kann der Beschluss des ersten Rechtszuges nur insoweit abgeändert werden, als eine Abänderung beantragt ist. § 528 Satz 2 ZPO. Eine Änderung zu Ungunsten des Beschwerdeführers (reformatio in peius) ist, da die Beteiligte zu 2. selbst kein Rechtsmittel gegen die erstinstanzliche Entscheidung eingelegt hat, nicht möglich. Jedenfalls ergeben sich auch aus dem Vorbringen der Beteiligten im Beschwerdeverfahren keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit der Einigungsstelle unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt als möglich erscheint und diese damit offensichtlich unzuständig ist. Die Vorfrage ihrer Zuständigkeit wird die eingesetzte Einigungsstelle selbst zu prüfen und sich - wenn sie diese nicht für gegeben hält - für unzuständig zu erklären haben. b) Die mit dem Ziel der Bestellung der von ihm benannten Person als Vorsitzenden der Einigungsstelle eingelegte Beschwerde des Gesamtbetriebsrats bleibt ohne Erfolg, da die von ihm bemühten Einwände gegen die erstinstanzlich bestellte Vorsitzende nicht tragen. aa) Bei der Bestellung eines Einigungsstellenvorsitzenden nach § 76 Abs. 2 Satz 2 BetrVG sind die Gerichte nicht gemäß § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO an den Antrag des Antragstellers gebunden. Da die Bestellungsentscheidung die Einigung der Betriebspartner nach § 76 Abs. 2 Satz 1 BetrVG ersetzt, haben die Arbeitsgerichte den Vorsitzenden im Interesse einer konstruktiven Tätigkeit der Einigungsstelle nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Vorstellungen und Wünsche beider Seiten auszuwählen. Dabei gibt es keinen rechtlich begründbaren Anlass, die Vorstellungen des den Vorschlag des Antragstellers ablehnenden Betriebspartners einer besonderen Prüfung zu unterziehen, während andererseits vom Antragsteller keine nähere Begründung für seine Auswahl verlangt wird. Auf eine Begründung der Einwände durch verifizierbare Tatsachen kann es im Bestellungsverfahren ohnehin nicht ankommen, da in diesem kein Raum für eine Beweiserhebung ist. bb) Im Rahmen der Ermessensentscheidung ist für die gerichtliche Bestellung eines Einigungsstellenvorsitzenden vor allem maßgebend, ob er aufgrund seiner Sach- und Rechtskunde die Gewähr für eine zügige Durchführung des Einigungsstellenverfahrens und für eine neutrale Verhandlungsführung bietet (LAG Berlin-Brandenburg 7. August 2008 - 14 TaBV 1212/08 - Rn. 31, juris). Zur sachgerechten Ausführung des ihm übertragenen Amts bedarf er des Vertrauens beider Betriebsparteien. Wegen seiner Schlüsselfunktion ist von der Bestellung einer Person gegen den ausdrücklichen Willen eines der Beteiligten Abstand zu nehmen (vgl. Hess LAG 28. Juni 1985 - 14 TaBV 61/85 - BB 1986/600 L; 7. Mai 1985 - 14/5 TaBV 54/85 - DB 1986/756; Woitaschek in Gross/Thon/Ahmad/Woitaschek BetrVG § 76 Rn 25). Das Ermessen des Gerichts hat sich mithin am gesetzgeberischen Ziel zu orientieren, eine Person auszuwählen, die sowohl fachlich als auch persönlich möglichst gut geeignet ist, die Betriebsparteien in ihrem Regelungsstreit zügig zu einer - idealerweise einvernehmlichen - Lösung zu führen (vgl. LAG Düsseldorf 9. Juni 2020 - 3 TaBV 31/20 - Rn. 37, juris). Ist das Vertrauen in die vorgeschlagene Person bei einer Betriebspartei nicht vorhanden und stellt sich deren Ablehnung nicht als rechtsmissbräuchlich dar, wofür besondere Anhaltspunkte gegeben seien müssen, bedarf es keiner besonderen Begründung der Ablehnung (LAG München 13. Dezember 2021 - 3 TaBV 59/21 - Rn. 40 mwN.). cc) Im Bestellungsverfahren nach § 100 ArbGG ist das Beschwerdegericht nicht darauf beschränkt, die Entscheidung des Arbeitsgerichts über die Person des Vorsitzenden und/oder die Anzahl der Beisitzer auf Ermessensfehler zu überprüfen, sondern kann an sich eine eigene neue Ermessensentscheidung treffen (Hess. LAG 6. April 1976 - 5 TaBV 13/76 -, AuR 1977, S. 62; GK-ArbGG/Schleusener § 100 Rn. 50; Helml in Helml/Pessinger § 100 Rn. 8; Künzl in Germelmann/Matthes/Prütting/Schlewing/Künzl ArbGG § 100 Rn. 41; a.A.: ErfK/Koch ArbGG § 100 Rn. 7; Schwab/Weth/Walker § 100 Rn. 67). Dies folgt daraus, dass das Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht gemäß §§ 100 Abs. 2 Satz 3, 88, 65 ArbGG in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht neu verhandelt wird (Gäntgen aaO., S. 162). Ein im Beschwerdeverfahren ergänzter Sachvortrag der Beteiligten, der zu einer abweichenden Auswahlentscheidung führen kann, kann nicht unberücksichtigt bleiben. Erweist sich die Bestellungsentscheidung des Arbeitsgerichts aber frei von Ermessensfehlern und lassen sich dem Beschwerdevorbringen keine hinreichenden Gründe für eine andere Auswahl entnehmen, so ist eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung in der Regel nicht veranlasst. dd) Unter Zugrundelegung dieser Rechtsgrundsätze besteht hinsichtlich der Person des Vorsitzenden der Einigungsstelle kein Anlass für eine abweichende Entscheidung. Maßgeblich hierfür ist, dass beide vorgeschlagenen Personen über die erforderliche fachliche und persönliche Eignung zur Leitung der Einigungsstelle verfügen, das Vertrauen beider Betriebspartner genießen und die Argumente des Beschwerdeführers für eine Auswahl des von ihm benannten Vorsitzenden eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht rechtfertigen. Zu seinem Einwand, die eingesetzte Vorsitzende könne keine zeitnahen Termine anbieten, hat der Verfahrensbevollmächtigte der Arbeitgeberin im Anhörungstermin erklärt, dass diese ihm gegenüber zeitnahe Terminvorschläge telefonisch zugesagt habe. Dass eine der vorgeschlagenen Personen aufgrund ihrer zeitlichen Verfügbarkeit eine schnellere Durchführung des Einigungsstellenverfahrens gewährleisten könnte, ist nicht feststellbar. Das Kostenargument spricht weder für noch gegen die eine oder die andere Person, da jedenfalls konkrete Angaben zu den jeweiligen Honorarvorstellungen bzw. -sätzen fehlen. Zudem wird das Honorar nicht einseitig bestimmt, sondern letztlich durch eine Vereinbarung zwischen dem Vorsitzenden und der Arbeitgeberin festgelegt. Andererseits sind zwar die von der Arbeitgeberin bemühten Argumente der Ortsnähe, in diesem Zusammenhang vorgebrachte logistische sowie ökologische Aspekte und der Kenntnisse der von ihr vorgeschlagenen Person aufgrund ihrer früheren Tätigkeit als Einigungsstellenvorsitzende im Unternehmen nicht zwingend ausschlaggebend. Es finden regelmäßig ohne zeitliche Verzögerungen Verhandlungen bei Gerichten oder in Einigungsstellen unter Beteiligung auswärtiger Teilnehmer statt. Diesen obliegt es, eine rechtzeitige Anreise sicherzustellen, was in der Regel auch bei Anreisen per Bahn - erforderlichenfalls durch Einplanung ausreichender Zeitpuffer oder durch Anreisen am Vorabend - gewährleistet wird. Kenntnisse der betrieblichen Verhältnisse können von Vorteil sein, wie aber auch der „unbelastete“ Ansatz eines neuen Vorsitzenden. Unter Einbeziehung aller Aspekte bleibt es jedoch dabei, dass die Auswahlentscheidung des Arbeitsgerichts frei von Ermessensfehlern ist und keine gewichtigeren Gründe für eine Abänderung durch das Beschwerdegericht vorliegen.