Urteil
6 Ca 3942/07 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Essen, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGE:2008:0618.6CA3942.07.00
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Leitsätze
kein Leitsatz vorhanden
Tenor
1.Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3.Der Streitwert wird auf 2.967,72 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: kein Leitsatz vorhanden 1.Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3.Der Streitwert wird auf 2.967,72 € festgesetzt. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger einen höheren kinderbezogenen Familienzuschlag zu gewähren hat. Der Kläger ist bei der Beklagten aufgrund schriftlichen Vertrages vom 17.05.1990 (Bl. 6 d.A.) seit dem 01.07.1990 als Dienstordnungsangestellter beschäftigt. Die Beklagte ist eine gesetzliche Krankenkasse für das Gebiet Rheinland/Hamburg. Der Kläger arbeitet in der Niederlassung !.. Der Vertrag des Klägers trägt die Überschrift Dienstvertrag für die Anstellung auf Lebenszeit. In ihm ist bestimmt, dass der Kläger gemäß § 3 die Dienstbezeichnung Verwaltungsamtmann trägt und dass er eine Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 11 des Bundesbesoldungsgesetzes erhält. In § 5 wird hinsichtlich der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten unter anderem auf die §§ 10 bis 12 des Beamtenversorgungsgesetzes verwiesen. Gemäß § 6 des Dienstvertrages findet die Dienstordnung der Allgemeinen Ortskrankenkasse !. Anwendung. In einem Nachtrag zu dem Dienstvertrag vom 20.07.1993 (Bl. 7 d.A.) ist unter § 1 bestimmt, dass dem Kläger die Planstelle eines Verwaltungsamtsrates übertragen wird. Gemäß § 2 des Nachtrages erfolgt die Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 12. Der Kläger ist verheiratet und hat drei unterhaltsberechtigte Kinder. Das Bundesverfassungsgericht hat in einer Entscheidung vom 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75 erstmals darauf hingewiesen, dass die Besoldung der Beamten mit mehr als zwei Kindern unzureichend ist. Ein gleichlautender Beschluss erging am 22.03.1990 - 2 BvL 1/86. Nachdem der Gesetzgeber nicht für Abhilfe sorgte, stellte das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 24.11.1998 - 2 BvL 26/91 nochmals klar, dass eine amtsangemessene Alimentation bei kinderreichen Familien nicht gewährleistet ist. Zugleich sprach es den klagenden Beamten einen Leistungsanspruch trotz fehlender gesetzlicher Regelung zu, da der Gesetzgeber trotz der Hinweise in den Beschlüssen von 1977 und 1990 seiner Verpflichtung zur Abänderung der gesetzlichen Regelung nicht nachgekommen war. Das Land Nordrhein-Westfalen lehnte die Anträge von Beamten auf Gewährung eines erhöhten Familienzuschlages ab. Das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen hat am 06.10.2006 in dem Verfahren 1 A 1927/05 und am 15.01.2007 in dem Verfahren 1 A 3433/05 entschieden, dass die Fachgerichte aufgrund der Vollstreckungsanordnung in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 24.11.1998 befugt sind, die verfassungsrechtlich zustehende Alimentation selbst zu errechnen und Beamten für ein drittes und jedes weitere Kind zusätzliche - über das Gesetz hinausgehende - kinderbezogene Anteile im Familienzuschlag unmittelbar zuzusprechen. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Landes Nordrhein-Westfalen gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichtes vom 06.10.2006 ist durch das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 29.05.2007 - 2 B 3/07 zurückgewiesen worden. Hinsichtlich der Entscheidung des Oberver-waltungsgerichtes vom 15.01.2007 ist die Revision auf die Nichtzulassungs-beschwerde des Landes Nordrhein-Westfalen insoweit zugelassen worden, als das Oberverwaltungsgericht die Auffassung vertreten hatte, dass die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichtes unter 2. der Entscheidungsformel seines Beschlusses vom 24.11.1998 auch das Jahr 1999 erfasse. Mit Schreiben vom 30.05.2007 hat die Beklagte den Antrag des Klägers, ihm für den Zeitraum von 1999 bis 2006 eine Anpassung der familienbezogenen Gehaltsbestandteile ab dem dritten Kind zu gewähren, abgelehnt. Mit am 30.11.2007 bei dem Arbeitsgericht eingegangener Klage verlangt der Kläger von der Beklagten für die Jahre 1999 bis 2006 eine Nachzahlung in Höhe von insgesamt 2.967,72 €. Hinsichtlich der klägerischen Berechnung im Einzelnen wird auf die Klageschrift verwiesen. Der Kläger meint, dass er ausweislich seines Dienstvertrages einen Anspruch auf eine Vergütung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen habe. Wie die Landesbeamten stehe auch ihm damit ein Anspruch auf eine Erhöhung des Familienzuschlages ab dem dritten Kind zu. Seine Position sei mit der eines Landesbeamten vergleichbar, da er als Dienstordnungsangestellter nach beamtenrechtlichen Grundsätzen besoldet werde. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.967,72 € brutto zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass die Entscheidungen des Bundes-verfassungsgerichtes und des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen auf den Kläger nicht übertragbar seien, denn es werde hinsichtlich der Beamten maßgebend darauf abgestellt, dass der Beamten-besoldung das Alimentationsprinzip zugrunde liege. Zwischen ihr und dem Kläger bestehe aber kein Beamtenverhältnis. Der Kläger werde in Form eines entgeltlichen Arbeitsverhältnisses beschäftigt. Wegen der weiteren Einzelheiten des zugrunde liegenden Sachverhaltes sowie des widerstreitenden Sachvortrages und der unterschiedlichen Rechts-auffassungen der Parteien wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Unterlagen und Sitzungsniederschriften Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Die zulässige Klage ist unbegründet. 1. Der Kläger kann den Zahlungsanspruch nicht auf die von dem Bundesver-fassungsgericht in seiner Entscheidung vom 24.11.1998 (vgl. BVerfG vom 24.11.1998 - 2 BvL 26/91 in NJW 1999, 1013) festgestellten Verpflichtungen der dort beklagten Gebietskörperschaften stützen. Zwar hat das OVG für das Land Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 15.01.2007 (vgl. OVG NW vom 15.01.2007 - 1 A 3433/05 in DVBl 2007, 456) entschieden, dass sich der Anspruch auf Zahlung eines höheren als des gesetzlichen Familienzuschlages unmittelbar aus dem Tenor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 24.11.1998 ergibt. Darüber hinaus verweist das OVG für das Land Nordrhein-Westfalen wie auch das Bundes-verfassungsgericht aber darauf, dass sich der Anspruch aus dem verfassungsrechtlichen Gebot der amtsangemessenen Alimentation des Beamten ergibt (vgl. BVerfG vom 24.11.1998 - 2 BvL 26/91 a.a.O.; OVG NW vom 06.10.2006 - 1 A 1927/05). Dieser gehört nicht nur zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG, sondern gibt dem Beamten auch ein grundrechtsähnliches Individualrecht gegen den Dienstherrn. Der Dienstherr ist daraus verpflichtet, dem Beamten einen amtsangemessenen Unterhalt zu leisten, der unter anderem die Unterhaltspflichten realitätsgerecht berücksichtigen muss, die dem Beamten durch seine Familie entstehen. Auf das Vertragsverhältnis des Klägers können diese Grundsätze nicht angewendet werden, denn für den Kläger gelten die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums nicht. Er steht zu der Beklagten nicht in einem Beamtenverhältnis. Der Kläger ist Dienstordnungsangestellter. Als solcher ist er Arbeitnehmer und nicht etwa Beamter. Trotz der weitgehend öffentlichrechtlich ausgestalteten Regelung ihrer Anstellungsverhältnisse sind die Dienst-ordnungsangestellten der Sozialversicherungsträger Arbeitnehmer, weil sie wie sonstige Arbeitnehmer aufgrund eines privatrechtlichen Arbeitsvertrages beschäftigt werden, der das entscheidende rechtliche Kriterium der Arbeitneh-mereigenschaft im Vergleich zu dem andersartigen Rechtsstatus des Beamten darstellt (vgl. BAG vom 26.09.1984 - 4 AZR 608//83 in DB 1985, 343; BAG vom 20.06.1984 - 4 AZR 276/82 in ZfA 1985,547; BAG vom 25.02.1982 - 1 AZR 1073/79 in AP Nr. 53 zu § 611 BGB Dienstordnungs-Angestellte; BAG vom 25.04.1979 - 4 AZR 791/77 in AP Nr. 49 zu § 611 BGB Dienstordnungs-Angestellte ). 2. Der Anspruch auf Zahlung eines höheren Familienzuschlages ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger als Dienstordnungsangestellter in einer einem Beamten vergleichbaren Position bei der Beklagten angestellt ist. Der Kläger ist nicht mit einem Beamten gleich zu behandeln. a)Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes ist der Arbeitgeber, der in seinem Betrieb nach von ihm selbst gesetzten allgemeinen Regeln Leistungen gewährt, an den arbeitsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung gebunden. Dieser Grundsatz verbietet dem Arbeitgeber nicht nur eine sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage, sondern auch eine sachfremde Gruppenbildung (vgl. BAG vom 14.06.2006 - 5 AZR 584/05 in DB 2006, 2070; BAG vom 11.04.2006 - 9 AZR 528/05 in NZA 2006, 1217; BAG vom 12.10.2005 - 10 AZR 640/04 n.v.; BAG vom 01.12.2004 - 5 AZR 664/03 in NZA 2005, 289; BAG vom 27.05.2004 - 6 AZR 129/03 in AP Nr. 5 zu § 1 TVG Gleichbehandlung; LAG E. vom 15.12.2005 - 5 Sa 1219/05 in LAGE § 242 BGB 2002 Gleichbehandlung Nr. 2). Liegt ein ausreichender sachlicher Grund nicht vor, so kann der übergangene Arbeitnehmer verlangen, nach Maßgabe der allgemeinen Regelung behandelt zu werden (vgl. BAG vom 12.10.2005 - 10 AZR 640/04 in NZA 2005, 1418; BAG vom 15.11.1994 - 5 AZR 682/93 in NZA 1995, 939). In jedem Fall erfordert der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz die Bildung einer Gruppe begünstigter Arbeitnehmer. Allein die Begünstigung einzelner Arbeitnehmer lässt noch nicht den Schluss zu, dass diese Arbeitnehmer eine Gruppe bilden. Eine Gruppenbildung liegt vielmehr nur dann vor, wenn die Besserstellung nach einem oder mehreren Kriterien vorgenommen wird, die bei allen Begünstigten vorliegen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz kommt deshalb nicht zur Anwendung, wenn es sich um individuell vereinbarte Leistungen handelt. Das Gebot der Gleichbehandlung greift nur dann ein, wenn der Arbeitgeber Leistungen nach einem erkennbar generalisierenden Prinzip aufgrund einer abstrakten Regelung gewährt (vgl. BAG vom 14.06.2006 - 5 AZR 584/05 a.a.O.; BAG vom 01.12.2004 - 5 AZR 664/03 a.a.O.; BAG vom 29.09.2004 - 5 AZR 43/04 in NZA 2005, 183; BAG vom 13.02.2002 - 5 AZR 713/00 in NZA 2003, 215). b) Nach diesen Grundsätzen scheidet der Gleichbehandlungsgrundsatz als Anspruchsgrundlage für einen höheren Familienzuschlag aus. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet dem Arbeitgeber lediglich die sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer in vergleichbarer Lage. Er enthält jedoch kein verfassungsrechtliches Gebot, ähnliche Sachverhalte in verschiedenen Ordnungs- und Regelungsbereichen gleich zu regeln (vgl. BAG vom 03.04.2003 - 6 AZR 633/01 in NZA 2003, 1286; BAG vom 03.12.1997 - 10 AZR 563/96 in NZA 1998, 438). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts findet er deshalb in dem Verhältnis von Angestellten zu Beamten keine Anwendung, da für die Regelung ihrer jeweiligen Rechtsverhältnisse unterschiedliche Träger zuständig sind und sie nicht in derselben Ordnung zu ihrem Arbeitgeber bzw. Dienstherrn stehen (vgl. BAG vom 03.04.2003 - 6 AZR 633/01 a.a.O.; BAG vom 17.06.1993 - 6 AZR 620/92 in NZA 1994, 938). Ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes ist daher nicht verpflichtet, einen Angestellten, der die gleiche Tätigkeit wie ein Beamter ausübt, auch in gleicher Weise wie diesen zu vergüten (vgl. BAG vom 03.04.2003 - 6 AZR 633/01 a.a.O.; BAG vom 20.03. 2002 - 4 AZR 90/01 in NZA 2003, 1405; BAG vom 17.12.1992 - 10 AZR 306/91 in NZA 1993, 691). Hinzu kommt, dass die Beklagte keine Beamten beschäftigt, mit denen der Kläger gleichbehandelt werden müsste. Bei der Beklagten sind ausschließlich Arbeitnehmer und Dienstordnungsangestellte tätig. Keinem ihrer Dienstordnungsangestellten gewährt die Beklagte den von dem Kläger begehrten höheren Familienzuschlag. II. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 ZPO. III. Der Streitwert wurde gemäß den §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 3 ZPO, im Urteil festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei B e r u f u n g eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat beim Landesarbeitsgericht E., Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 E., Fax: (0211) 7770 - 2199 eingegangen sein. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung Die Berufungsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. - Höwelmeyer -