Urteil
1 A 1927/05
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Beamte mit drei und mehr Kindern haben gegenüber dem Dienstherrn ein individuelles Recht auf amtsangemessene Alimentation aus Art. 33 Abs. 5 GG; der Dienstherr darf den Beamten nicht veranlassen, den Mehrbedarf dritter und weiterer Kinder aus familienneutralen Besoldungsbestandteilen zu decken.
• Fachgerichte sind aufgrund der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts berechtigt, bei fortbestehendem Besoldungsdefizit die Differenz zur verfassungsrechtlich gebotenen Alimentierung selbst zu berechnen und unmittelbar zuzusprechen.
• Die bloße Anhebung allgemeiner Beträge (Kindergeld, Freibeträge, pauschale Besoldungsanpassungen) reicht nicht aus, die Vollstreckungsanordnung des BVerfG für erledigt zu erklären; erst systemändernde Normsetzung oder ausdrücklich vorgegebene Maßstäbe zur Ermittlung des Mehrbedarfs beenden die Vollstreckungsbefugnis der Gerichte.
• Zur Bemessung des Anspruchs ist der vom BVerfG vorgegebene Rechengang anzuwenden: Vergleich der pauschalierten Netto-Einkommensdifferenz (2 zu 3 Kinder) mit 115% des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs; maßgeblich sind bundeseinheitliche Durchschnittswerte und pauschale Annahmen (z. B. 8% Kirchensteuer).
• Prozesszinsen sind ab Rechtshängigkeit auf den tatsächlich zuzusprechenden Betrag zu gewähren; die gerichtliche Feststellung und Berechnung obliegt dem Gericht und kann nicht dem Kläger fehlerfrei vorausverlangt werden.
Entscheidungsgründe
Anspruch auf zusätzlich familienbezogenen Besoldungsanteil für drittes Kind (2003) • Beamte mit drei und mehr Kindern haben gegenüber dem Dienstherrn ein individuelles Recht auf amtsangemessene Alimentation aus Art. 33 Abs. 5 GG; der Dienstherr darf den Beamten nicht veranlassen, den Mehrbedarf dritter und weiterer Kinder aus familienneutralen Besoldungsbestandteilen zu decken. • Fachgerichte sind aufgrund der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts berechtigt, bei fortbestehendem Besoldungsdefizit die Differenz zur verfassungsrechtlich gebotenen Alimentierung selbst zu berechnen und unmittelbar zuzusprechen. • Die bloße Anhebung allgemeiner Beträge (Kindergeld, Freibeträge, pauschale Besoldungsanpassungen) reicht nicht aus, die Vollstreckungsanordnung des BVerfG für erledigt zu erklären; erst systemändernde Normsetzung oder ausdrücklich vorgegebene Maßstäbe zur Ermittlung des Mehrbedarfs beenden die Vollstreckungsbefugnis der Gerichte. • Zur Bemessung des Anspruchs ist der vom BVerfG vorgegebene Rechengang anzuwenden: Vergleich der pauschalierten Netto-Einkommensdifferenz (2 zu 3 Kinder) mit 115% des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs; maßgeblich sind bundeseinheitliche Durchschnittswerte und pauschale Annahmen (z. B. 8% Kirchensteuer). • Prozesszinsen sind ab Rechtshängigkeit auf den tatsächlich zuzusprechenden Betrag zu gewähren; die gerichtliche Feststellung und Berechnung obliegt dem Gericht und kann nicht dem Kläger fehlerfrei vorausverlangt werden. Der Kläger ist Beamter (BesGr A 13) und Vater von vier Kindern; drei waren 2003 unterhaltsberechtigt. Er rügte, der für das dritte Kind gezahlte familienbezogene Besoldungsanteil reiche nicht zur amtsangemessenen Alimentierung gemäß BVerfG. Die Wehrbereichsverwaltung lehnte einen höheren Familienzuschlag für das dritte Kind mit Bescheid vom 2. Juni 2003 und Widerspruchsbescheid vom 22. August 2003 ab. Der Kläger klagte und verlangte für 2003 Nachzahlung eines Differenzbetrags in Höhe von 401,88 EUR. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt und errechnete eine monatliche Unteralimentierung von 33,49 EUR. Die Beklagte legte wegen grundsätzlicher Bedeutung Berufung ein und berief sich auf nachträgliche gesetzliche Anpassungen (Kindergeld-, Besoldungs- und Steuerrecht). Der Senat musste prüfen, ob die Vollstreckungsanordnung des BVerfG noch anwendbar ist und ob die Berechnung des Mehrbedarfs nach den vom BVerfG vorgegebenen Maßstäben zu erfolgen hat. • Rechtliche Grundlage: Aus Art. 33 Abs. 5 GG folgt ein individuelles Recht des Beamten auf amtsangemessene Alimentation; dies umfasst Deckung des Mehrbedarfs bei drei und mehr Kindern (§1 Abs. 2 Nr. 3 BBesG als Regelungsgegenstand). • Vollstreckungsanordnung BVerfG: Fachgerichte sind weiterhin befugt, eine verfassungswidrige Unterschreitung der erforderlichen Alimentierung festzustellen und die Differenz nach dem vom BVerfG vorgegebenen Rechengang (C.III.3. des Beschlusses vom 24.11.1998) zu berechnen und zuzusprechen, solange der Gesetzgeber keine konkreten Maßstäbe zur Bemessung schafft. • Ungeeignete Gesetzesänderungen: Die bloße Erhöhung allgemeiner Beträge (Kindergeld, Kinderfreibeträge, pauschale Besoldungsanpassungen) bewirkt nicht notwendigerweise die Erledigung der Vollstreckungsanordnung; entscheidend ist, ob systemverändernde Maßstäbe zur Ermittlung des Mehrbedarfs gesetzt wurden — das war für 2003 nicht der Fall. • Anwendungsmaßstäbe: Bei der Berechnung sind bundeseinheitliche, pauschalierende Durchschnittswerte anzusetzen (Bruttobezugskomponenten, pauschale Kirchensteuer 8%, Kindergeld hinzuzurechnen, keine Berücksichtigung individueller Einmalumstände). Maßgeblich ist der Vergleich zwischen monatlicher Nettoeinkommensdifferenz (2 zu 3 Kinder) und 115% des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs (inkl. Zuschläge nach BVerfG). • Ergebnis der Berechnung: Unter Anwendung der vorgegebenen Rechenmethode blieb für 2003 ein monatliches Defizit von 33,49 EUR, jährlicher Anspruch 401,88 EUR. Daher war der Bescheid aufzuheben und die Nachzahlung samt Zinsen zuzusprechen. • Prozesszinsen und prozessuale Fragen: Prozesszinsen sind ab Rechtshängigkeit auf den tatsächlich zuzusprechenden Betrag zu gewähren; die Begründung der Berufung genügte den formellen Anforderungen (§124a Abs.3 VwGO). • Verwaltungsgerichtliche und verfassungsrechtliche Grenzen: Der Gesetzgeber darf nicht durch pauschale Typisierungen die verfassungsrechtliche Untergrenze unterschreiten; verbleibt ein Besoldungsdefizit, ist das klagende Individuum anspruchsberechtigt. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen, soweit der Kläger die Zahlung von 401,88 EUR für das Jahr 2003 nebst Zinsen begehrte. Das angegriffene Verwaltungshandeln (Bescheid vom 2.6.2003 und Widerspruchsbescheid vom 22.8.2003) ist aufzuheben, weil die gesetzliche Alimentation für das dritte Kind 2003 verfassungsrechtlich unzureichend war. Nach Anwendung des vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Rechengangs ergibt sich eine monatliche Unteralimentierung von 33,49 EUR, mithin der Jahresbetrag von 401,88 EUR, den die Beklagte zu zahlen hat. Prozesszinsen sind ab Rechtshängigkeit seit dem 19.9.2003 zu gewähren; die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und die Revision wurde nicht zugelassen.